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{'item': 'I415 2217675-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2023 GeschäftszahlI415 2217675-1 SpruchI415 2217675-1/27E, I415 2217675-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), StA. Mali (alias Ghana), vertreten durch RA DDr. Rainer Lukits LLM, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2019, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), StA. Mali (alias Ghana), vertreten durch RA DDr. Rainer Lukits LLM, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2019, ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2023, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ) der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mali zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ) der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mali zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Mali, stellte am 12.11.2018 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Er wurde hierzu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen, in der er angab, am XXXX geboren zu sein. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte er aus, mit seinem Vater und ihren Kühen unterwegs gewesen zu sein, als zwei Angehörige der Volksgruppe der Tuareg sie aufgesucht und versucht hätten die Kühe mitzunehmen. Sein Vater habe sich allerdings gewehrt und sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, im Zuge derer sein Vater einen der Angreifer am Kopf geschlagen hätte, woraufhin dieser verstorben sei. Dem zweiten Tuareg sei hingegen die Flucht gelungen. Infolge des Vorfalls sei sein Vater von den Tuareg aufgesucht und getötet worden und befürchte nunmehr auch der BF von diesen umgebracht zu werden.
  3. Er wurde hierzu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen, in der er angab, am römisch 40 geboren zu sein. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte er aus, mit seinem Vater und ihren Kühen unterwegs gewesen zu sein, als zwei Angehörige der Volksgruppe der Tuareg sie aufgesucht und versucht hätten die Kühe mitzunehmen. Sein Vater habe sich allerdings gewehrt und sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, im Zuge derer sein Vater einen der Angreifer am Kopf geschlagen hätte, woraufhin dieser verstorben sei. Dem zweiten Tuareg sei hingegen die Flucht gelungen. Infolge des Vorfalls sei sein Vater von den Tuareg aufgesucht und getötet worden und befürchte nunmehr auch der BF von diesen umgebracht zu werden.
  4. Eine EURODAC-Abfrage zur Person des BF ergab eine Treffermeldung, aus der hervorgeht, dass er am XXXX in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. In dem in weiterer Folge geführten Konsultationsverfahren wurde seitens der italienischen Behörden mitgeteilt, dass das Asylverfahren nach wie vor anhängig sei und sich der BF mehrerer Aliasidentitäten bedient habe.
  5. Eine EURODAC-Abfrage zur Person des BF ergab eine Treffermeldung, aus der hervorgeht, dass er am römisch 40 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. In dem in weiterer Folge geführten Konsultationsverfahren wurde seitens der italienischen Behörden mitgeteilt, dass das Asylverfahren nach wie vor anhängig sei und sich der BF mehrerer Aliasidentitäten bedient habe.
  6. Aufgrund der vom BF im Zuge der Erstbefragung ins Treffen geführten Minderjährigkeit wurde er am 16.11.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) zum Zwecke der Identitätsüberprüfung niederschriftlich einvernommen, wobei er wiederum darauf beharrte am XXXX in Mali geboren zu sein.
  7. Aufgrund der vom BF im Zuge der Erstbefragung ins Treffen geführten Minderjährigkeit wurde er am 16.11.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) zum Zwecke der Identitätsüberprüfung niederschriftlich einvernommen, wobei er wiederum darauf beharrte am römisch 40 in Mali geboren zu sein.
  8. Daraufhin veranlasste das BFA eine Alterfeststellung mittels einer multifaktoriellen Befunderhebung durch einen medizinischen Sachverständigen, die zum Ergebnis führte, dass das absolute Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt 17,38 Jahre sei. Als spätmöglichstes „fiktives“ Geburtsdatum wurde der XXXX festgelegt und könne eine Minderjährigkeit sohin für den Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden. Mit Verfahrensanordnung vom 21.12.2018 stellte die belangte Behörde daher fest, dass der BF spätestens am XXXX geboren wurde.
  9. Daraufhin veranlasste das BFA eine Alterfeststellung mittels einer multifaktoriellen Befunderhebung durch einen medizinischen Sachverständigen, die zum Ergebnis führte, dass das absolute Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt 17,38 Jahre sei. Als spätmöglichstes „fiktives“ Geburtsdatum wurde der römisch 40 festgelegt und könne eine Minderjährigkeit sohin für den Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden. Mit Verfahrensanordnung vom 21.12.2018 stellte die belangte Behörde daher fest, dass der BF spätestens am römisch 40 geboren wurde.
  10. Am 26.02.2019 wurde der BF einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA unterzogen, wobei er hinsichtlich seines Fluchtgrundes ausführte, dass sein Vater die Präsidentenpartei RPM unterstützt habe. Die Tuareg hätten ihn aufgefordert seine Unterstützung aufzugeben und sich ihnen anzuschließen, was sein Vater allerdings verweigert hätte. Als er mit seinem Vater bei den Kühen im Busch gewesen sei, hätten zwei Angehörige der Tuareg sie aufgesucht, seinen Vater für den Fall, dass er sich ihnen nicht anschließe mit dem Tod bedroht und sie mit Holz- und Metallstangen attackiert. Sein Vater hätte einen der beiden mit einer Eisenstange erschlagen und daraufhin den BF und seinen Bruder für zwei Tage in das Nachbardorf geschickt. Während ihrer Abwesenheit sei sein Vater von den Tuareg aufgesucht und erschossen und seine Mutter am Bein getroffen worden. Letztere hätte ihn gewarnt, dass auch er von den Tuareg gesucht werde und diese beabsichtigten würden ihn aufgrund des Vorfalls ebenfalls umzubringen, woraufhin er schließlich noch in derselben Nacht die Flucht ergriffen habe.
  11. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 13.03.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mali (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Mali zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).
  12. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 13.03.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mali (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Mali zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs).
  13. Mit dem am 16.04.2019 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  14. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 18.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  15. Am 03.09.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF sowie dessen Rechtsvertreter teilnahmen. Im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch wurde der BF insbesondere zu seiner Herkunft und seinen familiären Verhältnissen befragt.
  16. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Geschäftsabteilung L530 abgenommen und der Geschäftsabteilung I415 neu zugewiesen.
  17. Daraufhin fand am 09.03.2023 eine weitere mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Richter in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch statt, in welcher der BF ua. zu seiner Identität, den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen, zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sowie zu seinem Leben in Österreich ausführlich befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  19. Zur Person des BF: Der volljährige, ledige und kinderlose BF ist Staatsangehöriger von Mali, bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Songhai an. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist gesund, er leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen und nimmt keine Medikamente ein. Er gehört zu keiner der Risikogruppen für den Fall einer Erkrankung an Covid-19 und ist arbeitsfähig. Der BF spricht Songhai auf muttersprachlichem Niveau sowie Englisch und Deutsch, der Amtssprache Französisch ist er nicht mächtig. Er stammt aus dem Dorf XXXX in XXXX , Region XXXX . In seiner Heimat hat er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen, ihren Lebensunterhalt hat sich die Familie durch den Verkauf von Milch und Zwiebeln verdient. Der BF hat eine muslimische Schule besucht und verfügt in XXXX bzw. in seinem Dorf nach wie vor über familiäre Anbindungen. Seine Heimat hat er im Februar 2017 verlassen.Der BF spricht Songhai auf muttersprachlichem Niveau sowie Englisch und Deutsch, der Amtssprache Französisch ist er nicht mächtig. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 in römisch 40 , Region römisch 40 . In seiner Heimat hat er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen, ihren Lebensunterhalt hat sich die Familie durch den Verkauf von Milch und Zwiebeln verdient. Der BF hat eine muslimische Schule besucht und verfügt in römisch 40 bzw. in seinem Dorf nach wie vor über familiäre Anbindungen. Seine Heimat hat er im Februar 2017 verlassen. Am XXXX hat der BF in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, in Österreich hält er sich spätestens seit dem Zeitpunkt seiner Asylantragstellung am 12.11.2018 auf. Seit dem 26.11.2018 ist er im Bundesgebiet durchgehend mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. Am römisch 40 hat der BF in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, in Österreich hält er sich spätestens seit dem Zeitpunkt seiner Asylantragstellung am 12.11.2018 auf. Seit dem 26.11.2018 ist er im Bundesgebiet durchgehend mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. In Österreich verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. Im Jahr 2019 hat er an einem Basisbildungskurs der XXXX , am 05.07.2019 an einem Workshop („ XXXX “) sowie vom 28.01.2019 bis zum 05.07.2019, vom 09.09.2019 bis zum 17.07.2020 und vom 14.09.2020 bis zum 09.07.2021 jeweils an einem Bildungsangebot (Kompetenzfelder ua. Deutsch als Zweitsprache, Englisch, Mathematik, Bildungsberatung und Berufsorientierung, Informations- und Kommunikationstechnologie, Lern- und Soziale Kompetenz) erfolgreich teilgenommen und zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erworben. Vom 23.07.2021 bis zum 31.07.2021 war er ferner Teilnehmer des vom Verein für XXXX organisierten Programms „ XXXX “. Im Bundesgebiet hat der BF, der Mitglied eines Fußballvereins war, die Pflichtschule abgeschlossen und vom 23.01.2023 bis zum 04.02.2023 ein Praktikum (Bereich Hochbau) absolviert, wobei er seit dem 13.02.2023 bis voraussichtlich 12.02.2026 als Lehrling in diesem Bereich angestellt ist. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Bruck/Mur vom 09.02.2023 wurde eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit des BF als Hochbauer (Lehrling/Auszubildender) für die Zeit vom 13.02.2023 bis 12.05.2027 erteilt. Darüber hinaus verfügt der BF über mehrere Empfehlungsschreiben (Sozialpädagogische Stellungnahme – XXXX vom 24.08.2021, Empfehlungsschreiben XXXX vom 20.02.2023, Schreiben Fr. XXXX vom 26.08.2021), In Österreich verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. Im Jahr 2019 hat er an einem Basisbildungskurs der römisch 40 , am 05.07.2019 an einem Workshop („ römisch 40 “) sowie vom 28.01.2019 bis zum 05.07.2019, vom 09.09.2019 bis zum 17.07.2020 und vom 14.09.2020 bis zum 09.07.2021 jeweils an einem Bildungsangebot (Kompetenzfelder ua. Deutsch als Zweitsprache, Englisch, Mathematik, Bildungsberatung und Berufsorientierung, Informations- und Kommunikationstechnologie, Lern- und Soziale Kompetenz) erfolgreich teilgenommen und zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erworben. Vom 23.07.2021 bis zum 31.07.2021 war er ferner Teilnehmer des vom Verein für römisch 40 organisierten Programms „ römisch 40 “. Im Bundesgebiet hat der BF, der Mitglied eines Fußballvereins war, die Pflichtschule abgeschlossen und vom 23.01.2023 bis zum 04.02.2023 ein Praktikum (Bereich Hochbau) absolviert, wobei er seit dem 13.02.2023 bis voraussichtlich 12.02.2026 als Lehrling in diesem Bereich angestellt ist. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Bruck/Mur vom 09.02.2023 wurde eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit des BF als Hochbauer (Lehrling/Auszubildender) für die Zeit vom 13.02.2023 bis 12.05.2027 erteilt. Darüber hinaus verfügt der BF über mehrere Empfehlungsschreiben (Sozialpädagogische Stellungnahme – römisch 40 vom 24.08.2021, Empfehlungsschreiben römisch 40 vom 20.02.2023, Schreiben Fr. römisch 40 vom 26.08.2021), Der BF absolviert seit 13.02.2013 eine Lehre bei einer Tiefbau GmbH und brachte dabei bis 31.03.2023 € 3.507,76 brutto ins Verdienen. Aktuell ist daher davon auszugehen, dass der BF selbsterhaltungsfähig ist. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
  20. Zu den Fluchtmotiven und zur individuellen Rückkehrsituation des BF: Es ist dem BF nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. Entgegen seinem Vorbringen kann nicht festgestellt werden, dass er in seiner Heimat durch Angehörige der Tuareg bzw. aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung oder aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie von den Tuareg verfolgt wird. Der BF ist somit im Falle seiner Rückkehr nach Mali mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung ausgesetzt. Der BF ist darüber hinaus volljährig, gesund und erwerbsfähig. Allerdings ist die Sicherheitslage in Mali, insbesondere im Norden bzw. in der Region XXXX – wo der BF vor seiner Ausreise gelebt hat – derart volatil, dass die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts droht. Dem BF ist es nicht möglich sich im Süden des Landes, wo es zwar auch zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage gekommen ist, sich die Situation jedoch nicht derart fragil wie im Norden und im Zentrum des Landes darstellt und der Staat über die Einhaltung der Grundrechte wacht und seiner Schutzaufgabe auch gerecht wird, fernab seines Heimatdorfes eine neue Existenz aufzubauen. Es liegen sohin stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Mali eine Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte nach sich ziehen würde. Der BF ist darüber hinaus volljährig, gesund und erwerbsfähig. Allerdings ist die Sicherheitslage in Mali, insbesondere im Norden bzw. in der Region römisch 40 – wo der BF vor seiner Ausreise gelebt hat – derart volatil, dass die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts droht. Dem BF ist es nicht möglich sich im Süden des Landes, wo es zwar auch zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage gekommen ist, sich die Situation jedoch nicht derart fragil wie im Norden und im Zentrum des Landes darstellt und der Staat über die Einhaltung der Grundrechte wacht und seiner Schutzaufgabe auch gerecht wird, fernab seines Heimatdorfes eine neue Existenz aufzubauen. Es liegen sohin stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Mali eine Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte nach sich ziehen würde. 1.
  21. Zur Situation im Herkunftsstaat: Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des BF stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: COVID-19 Die Ausbreitung von COVID-19 kann weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft-und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen. Benötigt wird der Nachweis über eine vollständige Impfung oder die Genesung oder einen aktuellen negativen COVID-19-Test. Für die Einreise nach Mali sind ein gültiges Visum, ein Einreiseformular des malischen Gesundheitsministeriums und eine Bescheinigung über einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, notwendig (AA 26.11.2021; vgl. FD 26.11.2021, WKO 14.6.2021).Die Ausbreitung von COVID-19 kann weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft-und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen. Benötigt wird der Nachweis über eine vollständige Impfung oder die Genesung oder einen aktuellen negativen COVID-19-Test. Für die Einreise nach Mali sind ein gültiges Visum, ein Einreiseformular des malischen Gesundheitsministeriums und eine Bescheinigung über einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, notwendig (AA 26.11.2021; vergleiche FD 26.11.2021, WKO 14.6.2021). Reisende, die kein Testergebnis vorlegen können, müssen sich auf eigene Kosten am Flughafen oder sonstiger Grenzübergangsstelle testen lassen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen sich Reisende in eine Selbstisolierung im häuslichen Umfeld begeben. Weisen Reisende COVID-19-Symptome auf, kann die Einreise verweigert werden oder ein verpflichtender PCR-Test am Flughafen durchgeführt werden. Bei positivem Testergebnis wird eine verpflichtende Quarantäne angeordnet (AA 26.11.2021). Die Schutzmaßnahmen werden oft nicht eingehalten, und auch in Mali rufen Ärzte weiterhin zu Vorsicht auf. Weiters sind Menschenansammlungen verboten, das tragen eines Mundschutzes und zwei Meter Abstand zur nächsten Person wurden angeordnet. Ein Ebolaausbruch im benachbarten Guinea im Feber 2021 gebietet zusätzliche Vorsicht (WKO 14.6.2021). Die malische Regierung hat den Ausnahmezustand ausgerufen und weitreichende Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung von COVID-19-Infektionen einzudämmen. Es können Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen und Tests auf COVID-19 stattfinden. Auch kann eine Isolation bzw. Behandlung in staatlichen Krankenhäusern erfolgen. Die Kosten einer Krankenhausbehandlung können erheblich sein. Bei Kontakt mit positiv getesteten Personen oder einer Erkrankung mit leichterem Verlauf kann eine Hausquarantäne angeordnet werden (AA 26.11.2021). Nach einer relativ milden ersten Welle im Frühjahr/Sommer 2020 beschleunigte sich die Ausbreitung der Infektionen im Herbst/Winter 2020-21 in einer zweiten, viel stärkeren Welle (IMF 3.2021). Kurz vor Weihnachten 2020 wurde aufgrund des Anstiegs der COVID-19 Neuansteckungen der sanitäre Notstand ausgerufen. Dieser wurde im Jänner 2021 erneut verlängert (WKO 14.6.2021). Die Zahl der täglichen Infektionen erreichte im Dezember 2020 einen Höchststand von über 100 pro Tag (basierend auf einem gleitenden 7-Tage-Durchschnitt), mit einer Sterblichkeitsrate von 3,8 %, was das Gesundheitssystem und das soziale Gefüge angesichts hoher Armutsraten, schwacher sozialer Sicherheitsnetze und anhaltender Ernährungsunsicherheit belastet. Die meisten der im April 2020 angekündigten politischen Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten und Unternehmen wurden umgesetzt, wenngleich die Bargeldauszahlungen die Haushalte erst 2021 erreichen werden, da es bei der Ermittlung potenzieller Begünstigter im Rahmen der immer noch engen sozialen Sicherheitsnetze zu Verzögerungen kommt. Am 6.4.2021 startete Mali seinen nationalen Impfplan, im Rahmen der COVAX-Initiative, um 20 % der Bevölkerung (etwa 40 % der Bevölkerung über 15 Jahren) zu erfassen (IMF 3.2021). Die Impfung wird jedoch nur mäßig angenommen – der Impfstoff Covishield steht v.a. in sozialen Medien unter Verdacht qualitativ unzureichend sein. Die Impfung hat aufgrund niedriger Inzidenzen und anderer Probleme wenig Priorität (WKO 14.6.2021). Quellen: AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.11.2021): Mali: Reise-und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/malisicherheit/208258, Zugriff 26.11.2021 FD -France Diplomatie [Frankreich] (26.11.2021): Conseil par pays: Mali: Dernière minute, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/mali/, Zugriff 26.11.2021 IMF -International Monetary Fund [USA] (3.2021): IMF Country Report No. 21/67, Mali, https://www.imf.org/-/media/Files/Publications/CR/2021/English/1MLIEA2021003.ashx, Zugriff 8.11.2021 WKO -Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (14.6.2021): Coronavirus: Situation in Mali, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-mali.html, Zugriff 11.11.2021 Politische Lage Trotz schlechter Sicherheitslage und unter schwierigsten Bedingungen fanden 2020 Parlamentswahl statt (ZO 24.4.2020). Regulär hätte die Wahl bereits 2018 stattfinden sollen (ZO 24.4.2020; vgl. DW 19.4.2020). Wegen Sicherheitsbedenken wurde die Abstimmung jedoch mehrfach verschoben. Seit islamistische Gruppen 2012 die Kontrolle über den Norden des Landes übernommen haben, kommt Mali nicht zur Ruhe. Die Partei von Staatschef Ibrahim Boubacar Keïta, die RPM (Rassemblement pour le Mali), hat die Parlamentswahl gewonnen. Die Wahl hat in erster Runde am 29.3.2020, in zweiter Runde am 19.4.2020 stattgefunden (ZO 24.4.2020). Der Wahltag am 29.3.2020 war von Einschüchterungen, Entführungen und Angriffen durch islamistische Milizen überschattet worden. Dazu kam auch die Furcht vor der Corona-Pandemie. Bereits im ersten Wahlgang war die Beteiligung mit knapp 36 % der rund 7,6 Millionen registrierten Wähler sehr niedrig (DW 19.4.2020). In Mittel- und Nordmali, waren die Wähler mehrfach Angriffen und Drohungen ausgesetzt; Wahlurnen wurden gestohlen und Wahlhelfer entführt. Die Abstimmung musste immer wieder unterbrochen werden. Der Kandidat der Opposition Soumaïla Cissé, wollte deshalb das Ergebnis nicht anerkennen (LM 8.10.2020). Trotz schlechter Sicherheitslage und unter schwierigsten Bedingungen fanden 2020 Parlamentswahl statt (ZO 24.4.2020). Regulär hätte die Wahl bereits 2018 stattfinden sollen (ZO 24.4.2020; vergleiche DW 19.4.2020). Wegen Sicherheitsbedenken wurde die Abstimmung jedoch mehrfach verschoben. Seit islamistische Gruppen 2012 die Kontrolle über den Norden des Landes übernommen haben, kommt Mali nicht zur Ruhe. Die Partei von Staatschef Ibrahim Boubacar Keïta, die RPM (Rassemblement pour le Mali), hat die Parlamentswahl gewonnen. Die Wahl hat in erster Runde am 29.3.2020, in zweiter Runde am 19.4.2020 stattgefunden (ZO 24.4.2020). Der Wahltag am 29.3.2020 war von Einschüchterungen, Entführungen und Angriffen durch islamistische Milizen überschattet worden. Dazu kam auch die Furcht vor der Corona-Pandemie. Bereits im ersten Wahlgang war die Beteiligung mit knapp 36 % der rund 7,6 Millionen registrierten Wähler sehr niedrig (DW 19.4.2020). In Mittel- und Nordmali, waren die Wähler mehrfach Angriffen und Drohungen ausgesetzt; Wahlurnen wurden gestohlen und Wahlhelfer entführt. Die Abstimmung musste immer wieder unterbrochen werden. Der Kandidat der Opposition Soumaïla Cissé, wollte deshalb das Ergebnis nicht anerkennen (LM 8.10.2020). Oppositionsführer Soumaïla Cissé, von der Partei Union pour la république et pour la démocratie (URD), wurde kurz vor dem ersten Wahlgang am 25.3.2020 im Norden, in der Nähe von Timbuktu von einer unbekannten Gruppe entführt und gefangen genommen (LM 8.10.2020; vgl. DW 19.4.2020), als er gerade Wahlkampf machte (DW 9.10.2020); der Tat wird die Gruppe des Dschihadistenchefs Amadou Koufa verdächtigt (ZO 24.4.2020). Am 9.10.2020 kam Soumaïla Cissé am Flughafen in Bamako an und wurde von seinem Gefolge gefeiert. Am 25.12.2020 verstarb Cissé an den Folgen einer COVID-19 Erkrankung (JA 3.8.2021). Oppositionsführer Soumaïla Cissé, von der Partei Union pour la république et pour la démocratie (URD), wurde kurz vor dem ersten Wahlgang am 25.3.2020 im Norden, in der Nähe von Timbuktu von einer unbekannten Gruppe entführt und gefangen genommen (LM 8.10.2020; vergleiche DW 19.4.2020), als er gerade Wahlkampf machte (DW 9.10.2020); der Tat wird die Gruppe des Dschihadistenchefs Amadou Koufa verdächtigt (ZO 24.4.2020). Am 9.10.2020 kam Soumaïla Cissé am Flughafen in Bamako an und wurde von seinem Gefolge gefeiert. Am 25.12.2020 verstarb Cissé an den Folgen einer COVID-19 Erkrankung (JA 3.8.2021). Weil die Ergebnisse der Parlamentswahlen im April 2020 als wenig transparent und hochgradig manipuliert wahrgenommen wurden, kam es zu keiner Regierungsbildung (LM 8.10.2020; vgl. ICG 21.8.2020), insbesondere nach einer umstrittenen Entscheidung des Verfassungsgerichts, welche die Ergebnisse aus mehreren hundert Wahllokalen für ungültig erklärte und damit die Zuteilung von 31 der insgesamt 147 Abgeordnetensitze änderte (ICG 21.8.2020). Das Oppositionsbündnis Mouvement du 5 juin und Rassemblement des Forces Patriotiques (M5-RFP), die sich aus religiösen, politischen und zivilgesellschaftlichen Gruppen und Persönlichkeiten zusammensetzt, organisierte Massenkundgebungen in der Hauptstadt Bamako, bei denen ein Regimewechsel und die Demission des Präsidenten gefordert wurde (LM 8.10.2020; vgl. KAS 15.7.2020). Die zentrale Führungsfigur der Opposition ist Imam Mahmoud Dicko, einer der bekanntesten und einflussreichsten muslimischen Führer des Landes (KAS 15.7.2020). Weil die Ergebnisse der Parlamentswahlen im April 2020 als wenig transparent und hochgradig manipuliert wahrgenommen wurden, kam es zu keiner Regierungsbildung (LM 8.10.2020; vergleiche ICG 21.8.2020), insbesondere nach einer umstrittenen Entscheidung des Verfassungsgerichts, welche die Ergebnisse aus mehreren hundert Wahllokalen für ungültig erklärte und damit die Zuteilung von 31 der insgesamt 147 Abgeordnetensitze änderte (ICG 21.8.2020). Das Oppositionsbündnis Mouvement du 5 juin und Rassemblement des Forces Patriotiques (M5-RFP), die sich aus religiösen, politischen und zivilgesellschaftlichen Gruppen und Persönlichkeiten zusammensetzt, organisierte Massenkundgebungen in der Hauptstadt Bamako, bei denen ein Regimewechsel und die Demission des Präsidenten gefordert wurde (LM 8.10.2020; vergleiche KAS 15.7.2020). Die zentrale Führungsfigur der Opposition ist Imam Mahmoud Dicko, einer der bekanntesten und einflussreichsten muslimischen Führer des Landes (KAS 15.7.2020). Am 5.6.2020 fand in Bamako die erste große Demonstration gegen Staatspräsidenten Ibrahim Boubacar Keïta statt; es kamen etwa 15.000-20.000 Menschen im Zentrum Bamakos zusammen. Am 19.6.2020 folgte eine weitere Demonstration, und am Freitag, den 10.7.2020 kam es zur Ausrufung des zivilen Ungehorsams, im Rahmen der dritten Großdemonstration. Vor allem junge Demonstranten attackierten u. a. das Parlament und den Sitz des Rundfunks. Die zentralen Achsen der Hauptstadt wurden blockiert und es wurden Straßensperren im gesamten Stadtgebiet errichtet. Die Sicherheitskräfte reagierten mit großer Härte; es wurde auch scharf geschossen. Es gab 11 Tote und weit über 100 Verletzte (KAS 15.7.2020). Am 18.8.2020 kam es nach zweimonatigen Protesten zu einem Militärputsch, bei dem der malische Präsident Ibrahim Boubacar Keïta und sein Premierminister Boubou Cissé verhaftet wurden. Mit dem Staatsstreich, übernahm das Militär die Macht (ICG 21.8.2020). Die Militäroperation lief schnell und fast ohne Zwischenfälle ab (LM 8.10.2020). Die Anführern der Junta, die die Macht in Bamako übernahm, warenausnahmslos hochrangige Offiziere aus den verschiedenen Korps der malischen Verteidigungs-und Sicherheitskräfte. Am 19.8.2020 wurden die Offiziere, Assimi Goïta, Kommandeur des autonomen Bataillons der Spezialkräfte, und Malick Diaw, stellvertretender Leiter des Militärlagers Kati, zum Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden des CNSP [Nationale Komitee zur Rettung des Volkes] ernannt. Wie andere Mitglieder des Komitees haben sie während der Krise von 2012 im Norden des Landes gedient. Sie begründen ihr Handeln mit dem desolaten Zustand des Landes, für den sie den gestürzten Präsidenten verantwortlich machen, und rufen die Zivilgesellschaft und die soziopolitischen Bewegungen auf, sich ihnen anzuschließen, um einen "zivilen politischen Übergang" zu bilden und sich auf einen Fahrplan zu einigen, der die Grundlage für den Wiederaufbau des Landes schaffen soll. Sie fordern auch subregionale und internationale Organisationen auf, sie zu unterstützen (ICG 21.8.2020). Die regionalen und internationalen Partner Bamakos fordern, dass die verfassungsmäßige Ordnung wiederhergestellt wird (ICG 21.8.2020). Die Afrikanische Union (AU) und die Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) verlangten die Rückkehr zur „verfassungsmäßigen Ordnung“ und es wurden umgehend Sanktionen beschlossen. In beiden Organisationen wurde Malis Mitgliedschaft suspendiert und ein Wirtschafts- und Handelsembargo angeordnet. Washington und Paris schlossen sich der Verurteilung an (LM 8.10.2020). Sie müssen den Druck auf das Militär aufrechterhalten, damit dieses seine Zusage einhält, die Macht so schnell wie möglich an die Zivilbevölkerung zurückzugeben (ICG 21.8.2020). Drei Wochen nach dem Militärputsch, am 12.9.2020 einigten sich rund 500 Repräsentanten aus dem ganzen Land auf Pläne für eine 25-köpfige Übergangsregierung, die in den kommenden 18 Monaten aus der Krise führen soll. Auch ein Übergangsrat mit 121 Teilnehmern aus den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen des Landes ist vorgesehen. Der Präsident der Übergangsregierung und vorübergehende Staatschef sowie sein Stellvertreter werden dem Plan zufolge von einem Gremium ausgewählt, welches die Militärjunta berufen darf. Nach Ablauf der 18 Monate dürfen sich weder der Interims-Staatschef noch sein Vize in ein öffentliches Amt wählen lassen (SN 13.9.2020; vgl. ZO 13.9.2020). Drei Wochen nach dem Militärputsch, am 12.9.2020 einigten sich rund 500 Repräsentanten aus dem ganzen Land auf Pläne für eine 25-köpfige Übergangsregierung, die in den kommenden 18 Monaten aus der Krise führen soll. Auch ein Übergangsrat mit 121 Teilnehmern aus den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen des Landes ist vorgesehen. Der Präsident der Übergangsregierung und vorübergehende Staatschef sowie sein Stellvertreter werden dem Plan zufolge von einem Gremium ausgewählt, welches die Militärjunta berufen darf. Nach Ablauf der 18 Monate dürfen sich weder der Interims-Staatschef noch sein Vize in ein öffentliches Amt wählen lassen (SN 13.9.2020; vergleiche ZO 13.9.2020). Unter internationalem Druck wurde im September 2020 eine zivil-dominierte Übergangsregierung vereinbart, die bis zu Wahlen im Feber 2022 amtieren sollte und in der Goïta Vizepräsident wurde (Tagesschau 7.6.2021). Am 25.9.2020 wurde Bah N'Daw als neuer Präsident vereidigt. Trotz seiner militärischen Vergangenheit, gilt er als ziviler Präsident. Unter Keïta fungierte N'Daw als Verteidigungsminister (DW 25.9.2020). Regierungschef ist der frühere Außenminister Moctar Ouané. Auch eine Charta für die Zeit bis zu den geplanten Wahlen im März 2022 wurde vereinbart. Gemäß der Charta wurden die Sitze in diesem Übergangsparlament zwischen dem Militär, der Protestbewegung M5-RFP, politischen Parteien, Gewerkschaften und anderen Organisationen aufgeteilt. Darunter sind der Imam Mahmoud Dicko, die Führungsfigur der Bewegung M5-RFP, und der stellvertretende Anführer der Militärjunta, Malick Diaw. Goïta sicherte sich ein Vetorecht bei der Ernennung der 121 Sitze. Die endgültige Liste für den neuen Nationalen Übergangsrat wurde durch einen Erlass des Interimspräsidenten Bah N'daw veröffentlicht und im nationalen Fernsehen verlesen (DW 4.12.2020). Am 15.4.2021 erklärte der Verwaltungsminister Abdoulaye Maïga in der Hauptstadt Bamako gegenüber Medienvertretern, das die Präsidentschafts-und Parlamentswahlen am 27.2.2022, 13.3.2022 und 20.3.2022 stattfinden würden (BAMF 19.4.2021). Am 14.5.2021 wurde erneut die Regierung aufgelöst (DW 24.5.2021; vgl. BAMF 17.5.2021), und am Abend des 24.5.2021 kam es zu einem erneuten Umsturz der Regierung und zur Festnahme des Übergangspräsidenten Bah N'Daw und des Regierungschefs Moctar Ouané (DW 24.5.2021; vgl. BAMF 31.5.2021). Sie wurden in ein Militärcamp in Kati 15 Kilometer nordwestlich der Hauptstadt Bamako gebracht (DW 24.5.2021). Hintergrund war eine Kabinettsumbildung, bei der mehrere Übergangsminister aus den Reihen der Armee ihre Ämter verloren hatten. Goïta sagte, er sei vor der Umbildung nicht zurate gezogen worden. Das Verfassungsgericht erklärte am 28.5.2021 Goïta zum Übergangspräsidenten (Tagesschau7.6.2021; vgl. BAMF 31.5.2021).Am 14.5.2021 wurde erneut die Regierung aufgelöst (DW 24.5.2021; vergleiche BAMF 17.5.2021), und am Abend des 24.5.2021 kam es zu einem erneuten Umsturz der Regierung und zur Festnahme des Übergangspräsidenten Bah N'Daw und des Regierungschefs Moctar Ouané (DW 24.5.2021; vergleiche BAMF 31.5.2021). Sie wurden in ein Militärcamp in Kati 15 Kilometer nordwestlich der Hauptstadt Bamako gebracht (DW 24.5.2021). Hintergrund war eine Kabinettsumbildung, bei der mehrere Übergangsminister aus den Reihen der Armee ihre Ämter verloren hatten. Goïta sagte, er sei vor der Umbildung nicht zurate gezogen worden. Das Verfassungsgericht erklärte am 28.5.2021 Goïta zum Übergangspräsidenten (Tagesschau7.6.2021; vergleiche BAMF 31.5.2021). Der UN-Sicherheitsrat verurteilte die Absetzung und Festnahme. Bei einem Sondergipfel in Accra am 30.5.2021 schlossen die Staats-und Regierungschefs der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) Mali vorerst mit sofortiger Wirkung aus und forderten die Einsetzung eines zivilen Ministerpräsidenten (BAMF 31.5.2021). Am 7.6.2021 wurde Oberst Goïta als Präsident einer Übergangsregierung vereidigt. Goïta versprach bei der Zeremonie in der Hauptstadt Bamako, Verfassung und Übergangscharta des Landes zu respektieren und er werde für "glaubhafte, faire und transparente Wahlen" sorgen (Tagesschau 7.6.2021). Innerhalb weniger Stunden berief der neue Präsident den Führer der Opposition und ehemaligen Minister, Choguel Kokalla Maïgazum Interim Premierminister (EN 7.6.2021). Am 20.7.2021 kam es in der Großen Moschee in der Hauptstadt Bamako zu einem Messerangriff auf den Übergangspräsidenten Assimi Goïta. Goïta wurde während des Gebets zum islamischen Opferfest Eid al-Adha attackiert, blieb aber unverletzt. Sicherheitskräfte nahmen die Angreifer fest. Am 25.7.2021 gab die malische Regierung bekannt, dass der Angreifer im Krankenhaus in Gewahrsam von Sicherheitskräften gestorben ist (BAMF 26.7.2021). Quellen: AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021 BAMF -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.7.2021): Briefing Notes, Mali: Versuchter Messerangriff auf Übergangspräsident Assimi Goïta, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw30-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 26.11.2021 BAMF -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.5.2021): Briefing Notes, Mali: Erneuter Militärputsch, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw22-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 26.11.2021 BAMF -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland](17.5.2021): Briefing Notes, Mali: Übergangsregierung aufgelöst, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw20-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 26.11.2021 BAMF -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021): Briefing Notes, Mali: Übergangsregierung legt Datum der Präsidentschafts-und Parlamentswahlen fest, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 26.11.2021 DW -Deutsche Welle (24.5.2021): Soldaten setzen Malis Staatsspitze fest, https://www.dw.com/de/soldaten-setzen-malis-staatsspitze-fest/a-57649377, Zugriff 24.11.2021 DW -Deutsche Welle (9.12.2020): Ein Übergangsparlament für Mali, https://www.dw.com/de/ein-%C3%Bcbergangsparlament-f%C3%Bcr-mali/a-55822045, Zugriff 24.11.2021 DW -Deutsche Welle (9.10.2020): Entführer in Mali lassen Geiseln frei, https://www.dw.com/de/entf%C3%Bchrer-in-mali-lassen-geiseln-frei/a-55211644, Zugriff 22.11.2021 DW -Deutsche Welle (25.9.2020): Bah N'Daw als neuer Präsident Malis vereidigt, https://www.dw.com/de/bah-ndaw-als-neuer-pr%C3%A4sident-malis-vereidigt/a-55057804,Zugriff 24.11.2021 DW -Deutsche Welle (19.4.2020): Mali wählt ein neues Parlament, https://www.dw.com/de/mali-w%C3%A4hlt-ein-neues-parlament/a-53180560, Zugriff 22.11.2021 EN - Euronews (7.6.2021): Mali coup leader Goita sworn in as interim president and appoints PM, https://www.euronews.com/2021/06/07/us-mali-politics, Zugriff 24.11.2021 ICG - International Crisis Group (21.8.2020): Mali: défaire le coup d’Etat sans revenir en arrière, https://www.crisisgroup.org/fr/africa/sahel/mali/mali-defaire-le-coup-detat-sans-revenir-en-arriere, Zugriff 22.11.2021 JA -Jeune Afrique (3.8.2021): Présidentielle au Mali: qui sera le candidat de l’URD, le parti de feu Soumaïla Cissé?, https://www.jeuneafrique.com/1210168/politique/presidentielle-au-mali-qui-sera-le-candidat-de-lurd-le-parti-de-soumaila-cisse/, Zugriff 22.11.2021 KAS - Konrad Adenauer Stiftung (15.7.2020): Mali: Massive Proteste gegen Staatspräsident Ibrahim Boubacar Keita, https://www.kas.de/de/kurzum/detail/-/content/mali-massive-proteste-gegen-staatsprasident-ibrahim-boubacar-keita, Zugriff 22.11.2021 LM -Le Monde (8.10.2020): Putsch in Mali –Menetekel für Westafrika?, https://monde-diplomatique.de/artikel/!5716629, Zugriff 22.11.2021 SN -Salzburger Nachrichten (13.9.2020): Übergangslösung nach Putsch in Mali vereinbart, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/uebergangsloesung-nach-putsch-in-mali-vereinbart-92739436, Zugriff 24.11.2021 Tagesschau (7.6.2021): Putschistenführer in Mali Goita als Übergangspräsident vereidigt,https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/mali-goita-vereidigt-101.html, Zugriff23.11.2021 ZO -Zeit Online (24.4.2020): Partei des Präsidenten gewinnt offenbar Parlamentswahl in Mali, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-04/westafrika-mali-wahl-coronakrise-islamismus, Zugriff 22.11.2021 ZO -Zeit Online (13.9.2020): Übergangslösung nach Putsch in Mali vereinbart, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-09/mali-putsch-regierungskrise-uebergangsregierung-rat, Zugriff 24.11.2021 Sicherheitslage Es gilt ein landesweiter Ausnahmezustand. Überall in Mali sind terroristische Anschläge möglich. Besonders im Norden und im Zentrum des Landes kommt es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. In den nordöstlichen und zentralenLandesteilen sowie in Gebieten entlang der Grenzen zu Mauretanien, Burkina Faso und Côte d’Ivoiresind zudem Terrorgruppen aktiv (BMZ 2021). Die staatliche Ordnung im Norden ist weiter nicht vollständig hergestellt. Auch in den zentralen Landesteilen (Regionen Mopti, in Teilen der Regionen Ségou und Koulikoro) ist die staatliche Ordnung teilweise zusammengebrochen. Die Verschärfung der Sicherheitslage im Zentrum auf Grund intra-und inter-kommunitärer Auseinandersetzungen, die auch von islamistischen Terrorgruppen weiter angefacht werden, hat im Berichtszeitraum 2019-2020 zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage in größeren Teilen des Zentrums und entlang der malisch-nigrischen Grenze, und nun auch im Süden des Landes geführt (AA 7.4.2021). Im Mai 2020 kam es im Zuge der Auflösung von Demonstrationen mehrfach zu exzessiver Gewalt und zu rechtswidrigen Tötungen. Am 7.5.2020 setzen Sicherheitskräfte scharfe Munition ein. Fünf Menschen wurden verletzt und eine Person verstarb. Am 11.5.2020 wurde ein junger Mann auf einem Motorad von einem Beamten außer Dienst getötet. Das löste Demonstrationen aus bei welcher zwei Menschen erschossen wurden, darunter ein zwölf jähriger Bub. Auch in der Hauptstadt Bamako schossen die Sicherheitskräfte auf Demonstrierende. Diese hatten öffentliche Gebäude besetzt und Barrikaden errichtet, um ihrer Forderung nach dem Rücktritt des Präsidenten Nachdruck zu verleihen. 14 Demonstrierende wurden durch Schüsse getötet, Hunderte wurden verletzt. Die Vorfälle ereigneten sich zwischen dem
  22. und 12.6.
  23. Die Regierung kündigte im August 2020 eine Untersuchung der Vorfälle an (AI 7.4.2021). Die jüngste Verschlechterung der Sicherheitslage in Mali zeigt sich in der Ausweitung der Unsicherheit und der aktiven Bewegung gewaltbereiter extremistischer Gruppen aus dem Norden und dem Zentrum in den Süden des Landes, der Zunahme der Zahl der Binnenvertriebenen (IDPs), die in zwei Jahren fast vervierfacht. Diese Entwicklungen geschahen inmitten eines weiteren Entzugs der Präsenz und Kontrolle der staatlichen Behörden in diesen Gebieten (OHCHR 9.11.2021). Die Sicherheitslage im Norden bleibt volatil, gekennzeichnet durch Angriffe von international vernetzten dschihadistisch-terroristischen Gruppierungen auf Sicherheitskräfte und die Zivilbevölkerung (AA 25.2.2021; vgl. EDA 17.11.2021). Am 2.10.2021 tötete ein Sprengsatz UN-Friedenstruppen im Distrikt Tessalit in der Region Kidal. Unidentifizierte Täter töteten am 6.10.2021 zwei Zivilisten im Distrikt Diré in der Region Timbuktu. Mutmaßliche Kämpfer des Islamischen Staates in der Großsahara (ISGS) töteten am 14.10.2021 zwei Polizisten und einen Zivilisten im Distrikt Ansongo in der Region Gao (ICG 10.2021; vgl. OHCHR 9.11.2021).Die Sicherheitslage im Norden bleibt volatil, gekennzeichnet durch Angriffe von international vernetzten dschihadistisch-terroristischen Gruppierungen auf Sicherheitskräfte und die Zivilbevölkerung (AA 25.2.2021; vergleiche EDA 17.11.2021). Am 2.10.2021 tötete ein Sprengsatz UN-Friedenstruppen im Distrikt Tessalit in der Region Kidal. Unidentifizierte Täter töteten am 6.10.2021 zwei Zivilisten im Distrikt Diré in der Region Timbuktu. Mutmaßliche Kämpfer des Islamischen Staates in der Großsahara (ISGS) töteten am 14.10.2021 zwei Polizisten und einen Zivilisten im Distrikt Ansongo in der Region Gao (ICG 10.2021; vergleiche OHCHR 9.11.2021). Im Zentrum Malis haben sich bestehende Konflikte zwischen Viehhirten und Ackerbauern in den letzten Jahren verschärft (AA 25.2.2021). Die Sicherheitslage in Mali blieb vor dem Hintergrund des anhaltenden Konflikts fragil, vor allem in der Zentralregionen, in der mehrere bewaffnete Gruppen agieren, unter ihnen die Gruppe zur Unterstützung des Islams und der Muslime (Group for the Support of Islam and Muslims –GSIM), der Islamische Staat in der Großsahara (Islamic State in the Greater Sahara) und sogenannte Selbstverteidigungsmilizen (AI 7.4.2021). Zudem verschlechterte sich die Sicherheitslage in Zentralmali mit Anfang Juli 2021 im Bezirk Niono erheblich, da gewalttätige extremistische Gruppen weitere Dörfer belagerten (UNSC 1.10.2021). Die Dschihadistische Gewalt eskaliert weiterhin, insbesondere im Zentrum, wobei Dutzende von „Donso“-Milizionären getötet wurden. In der Region Mopti tötete al-Qaida-nahe Gruppe zur Unterstützung des Islam und der Muslime (JNIM) am 6.10.2021 mindestens 16 Soldaten bei einem komplexen Hinterhalt mit Sprengsatz im Distrikt Bandiagara. Das Militär behauptete, dass auch mindestens 15 Militante getötet wurden. JNIM-Kämpfer und Bambara „Donso“-Milizionäre stießen am 20.10.2021 in Moptis Bezirk Djenné zusammen, dabei sollen mindestens 50 Donsos getötet, 80 verwundet und einer gefangen genommen worden sein. In der benachbarten Region Ségou kam es zwischen der JNIM-nahen Katiba Macina am 6.10.2021 mit Donsos im Distrikt Niono zu Zusammenstößen, bei denen angeblich mindestens 28 Menschen ums Leben kamen (ICG 10.2021; vgl. OHCHR 9.11.2021).Die Dschihadistische Gewalt eskaliert weiterhin, insbesondere im Zentrum, wobei Dutzende von „Donso“-Milizionären getötet wurden. In der Region Mopti tötete al-Qaida-nahe Gruppe zur Unterstützung des Islam und der Muslime (JNIM) am 6.10.2021 mindestens 16 Soldaten bei einem komplexen Hinterhalt mit Sprengsatz im Distrikt Bandiagara. Das Militär behauptete, dass auch mindestens 15 Militante getötet wurden. JNIM-Kämpfer und Bambara „Donso“-Milizionäre stießen am 20.10.2021 in Moptis Bezirk Djenné zusammen, dabei sollen mindestens 50 Donsos getötet, 80 verwundet und einer gefangen genommen worden sein. In der benachbarten Region Ségou kam es zwischen der JNIM-nahen Katiba Macina am 6.10.2021 mit Donsos im Distrikt Niono zu Zusammenstößen, bei denen angeblich mindestens 28 Menschen ums Leben kamen (ICG 10.2021; vergleiche OHCHR 9.11.2021). Nationale und internationale Streitkräfte setzten ihre Bemühungen gegen bewaffnete terroristische Gruppen in der gesamten Sahelzone fort. Diese Gruppen blieben jedoch aktiv und schienen sogar ihre Präsenz und ihren Einfluss auszuweiten, insbesondere im Dreiländereck, wo häufige Angriffe verzeichnet wurden (UNSC 1.10.2021). Die Sicherheitslage im Lande hat sich trotz der Präsenz internationaler Truppen weiter verschlechtert (FES 10.2020). Der Sicherheitsrat hat das Mandat der Multidimensionalen Integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) bis zum 30.6.2022 verlängert (UNSC 1.10.2021). Aber auch der Regierung und den französischen Streitkräften werden Übergriffe gegen Zivilisten vorgeworfen. In Moptis Bezirk Djenné sollen am 5.10.2021 mindestensdrei ethnische Fulanis vom Militär getötet und örtliche Imame gefoltert worden sein; Die französische Operation Barkhane vom 18.10.2021 soll eine unbewaffnete Frau in Timbuktus Gossi-Gebiet getötet haben. Unterdessen töteten französische Truppen in Koordination mit US-amerikanischen und malischen Streitkräften am 7.10.2021 den JNIM-nahen Ansarul Islam-Kommandeur Oumarou Mobo Modhi in der Region Mopti. Barkhane-Luftangriff am 16.10.2021 tötete Nasser al-Tergui, den Führer der JNIM-Dschihadistengruppe KatibaSerma, an der Grenze zwischen den Regionen Timbuktu und Mopti. Die Beziehungen zu Frankreich verschlechterten sich weiter (ICG 10.2021). Vor dem Hintergrund der angekündigten Reduzierung der Präsenz der französischen OperationBarkhane in Teilen Nordmalis haben bewaffnete terroristische Gruppen in der Region ihre Rhetorik und ihre Angriffe verstärkt. Das MINUSMA-Lager in Aguelhok in der Region Kidal wurde so zum Ziel von Angriffen (UNSC 1.10.2021). Frankreich bereitet den Abzug der Barkhane-Truppe vor und will seine Präsenz in der Sahelzone bis 2023 halbieren (RFI 27.9.2021). Mali steht Berichten zufolge kurz vor dem Abschluss eines Abkommens mit einem russischen Unternehmen, der Wagner-Gruppe, um Söldner für den Kampf gegenislamistische Aufständische anzuheuern (RFI 27.9.2021) Der russische Außenminister bestätigte, dass sich die malischen Behörden an "private russische Unternehmen" gewandt hätten (VOA 28.9.2021; vgl. RFI 27.9.2021).Frankreich hat Mali gewarnt, dass die Anwerbung von Kämpfern der russischen Sicherheitsfirma das Land international isolieren würde und mit der weiteren französischen Präsenz im Land unvereinbar wäre (RFI 27.9.2021).Die Beziehungen zu Frankreich verschlechterten sich weiter (ICG 10.2021). Vor dem Hintergrund der angekündigten Reduzierung der Präsenz der französischen OperationBarkhane in Teilen Nordmalis haben bewaffnete terroristische Gruppen in der Region ihre Rhetorik und ihre Angriffe verstärkt. Das MINUSMA-Lager in Aguelhok in der Region Kidal wurde so zum Ziel von Angriffen (UNSC 1.10.2021). Frankreich bereitet den Abzug der Barkhane-Truppe vor und will seine Präsenz in der Sahelzone bis 2023 halbieren (RFI 27.9.2021). Mali steht Berichten zufolge kurz vor dem Abschluss eines Abkommens mit einem russischen Unternehmen, der Wagner-Gruppe, um Söldner für den Kampf gegenislamistische Aufständische anzuheuern (RFI 27.9.2021) Der russische Außenminister bestätigte, dass sich die malischen Behörden an "private russische Unternehmen" gewandt hätten (VOA 28.9.2021; vergleiche RFI 27.9.2021).Frankreich hat Mali gewarnt, dass die Anwerbung von Kämpfern der russischen Sicherheitsfirma das Land international isolieren würde und mit der weiteren französischen Präsenz im Land unvereinbar wäre (RFI 27.9.2021). Quellen: AA -Auswärtiges Amt [Deutschland](25.2.2021): Mali: PolitischesPortrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/politisches-portrait/208288, Zugriff17.11.2021 AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf,Zugriff2.11.2021 AI -Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Mali 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048817.html, Zugriff2.11.2021 BMZ -Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

(2021): Mali, Westafrikanischer Binnenstaat in der Krise, https://www.bmz.de/de/laender/mali, Zugriff 26.11.2021 EDA -Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (17.11.2021): Reisehinweise für Mali, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/mali/reisehinweise-fuermali.html, Zugriff 17.11.2021 FES -Friedrich Ebert Stiftung (10.2020): After the Coup d’État; Hopes and Challenges in Mali, http://library.fes.de/pdf-files/iez/16650.pdf, Zugriff 24.11.2021 ICG -International Crisis Group (10.2021): Mali, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch, Zugriff 17.11.2021 OHCHR -UN Office of the High Commissioner for Human Rights [USA] (9.11.2021): Mali: Senior UN official calls for holistic approach to tackle security and human rights crisis, https://www.ecoi.net/en/document/2063740.html, Zugriff 25.11.2021 RFI (27.9.2021): Mali 'forced to find solutions' faced with French troop reductions, PM tells RFI, https://www.rfi.fr/en/africa/20210927-mali-forced-to-find-solutions-faced-with-french-troop-withdrawal-pm-tells-rfi-choguel-Maïga-france-barkhane-ecowas, Zugriff 24.11.2021 UNSC -UN Security Council (1.10.2021): Situation in Mali; Report of the Secretary-General, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062055/S_2021_844_E.pdf, Zugriff 25.11.2021 UN News (25.9.2021): As crises ‘pile up’ in the Sahel, Malian leader says it'stime to consider more robust mandate for UN Mission, https://news.un.org/en/story/2021/09/1101322, Zugriff 24.11.2021 VOA -Voice of America (28.9.2021): Mali Seeking 'Better Ways' to Contain Terrorism, https://www.voanews.com/a/mali-seeking-better-ways-to-contain-terrorism-/6248356.html, Zugriff 24.11.2021 Rechtsschutz / Justizwesen In Mali prägen schwerwiegende Problemen die Unabhängigkeit der Judikative (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz, die Exekutive übt jedoch weiterhin Einfluss auf das Justizsystem aus (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Richter werden vom Präsidenten ernannt und der Justizminister überwacht die Sicherheitskräfte sowie Justizorgane. Die Justizgrundrechte werden weitgehend gewährt (AA 7.4.2021; vgl. FH 3.3.2021).In Mali prägen schwerwiegende Problemen die Unabhängigkeit der Judikative (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz, die Exekutive übt jedoch weiterhin Einfluss auf das Justizsystem aus (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Richter werden vom Präsidenten ernannt und der Justizminister überwacht die Sicherheitskräfte sowie Justizorgane. Die Justizgrundrechte werden weitgehend gewährt (AA 7.4.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die Verfassung gewährleistet ein faires Verfahren und die Justiz setzt diese Vorgabe zumeist um. Jedoch beeinträchtigen Korruption und begrenzte Ressourcen die Fairness der Verfahren (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 7.4.2021). Vor allem in ländlichen Gebieten ist der prompte Zugang zur Justiz aufgrund von administrativem Rückstau bzw. Mangel an Anwälten jedoch nicht immer gegeben. Gegen Urteile kann beim Berufungsgericht sowie beim Obersten Gerichtshof berufen werden (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung gewährleistet ein faires Verfahren und die Justiz setzt diese Vorgabe zumeist um. Jedoch beeinträchtigen Korruption und begrenzte Ressourcen die Fairness der Verfahren (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 7.4.2021). Vor allem in ländlichen Gebieten ist der prompte Zugang zur Justiz aufgrund von administrativem Rückstau bzw. Mangel an Anwälten jedoch nicht immer gegeben. Gegen Urteile kann beim Berufungsgericht sowie beim Obersten Gerichtshof berufen werden (USDOS 30.3.2021). Die Effizienz des Justizsystems ist insgesamt nach wie vor begrenzt (FH 3.3.2021). Das Justizwesen ist weiterhin von Vernachlässigung und Missmanagement geprägt und viele Justizämter in Nord-und Zentralmali wurden aufgrund der unsicheren Lage aufgegeben (HRW 13.1.2021). Hunderte von Häftlingen sind wegen der Unfähigkeit der Gerichte, Fälle angemessen zu bearbeiten, längere Zeit in Untersuchungshaft (HRW 13.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Militante Angriffe auf Justizmitarbeiter haben einige Richter dazu veranlasst, ihre Posten zu räumen (FH 3.3.2021).Die Effizienz des Justizsystems ist insgesamt nach wie vor begrenzt (FH 3.3.2021). Das Justizwesen ist weiterhin von Vernachlässigung und Missmanagement geprägt und viele Justizämter in Nord-und Zentralmali wurden aufgrund der unsicheren Lage aufgegeben (HRW 13.1.2021). Hunderte von Häftlingen sind wegen der Unfähigkeit der Gerichte, Fälle angemessen zu bearbeiten, längere Zeit in Untersuchungshaft (HRW 13.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Militante Angriffe auf Justizmitarbeiter haben einige Richter dazu veranlasst, ihre Posten zu räumen (FH 3.3.2021). Aufgrund der weit verbreiteten Korruption kann Strafverfolgung und Strafzumessung von der eigenen wirtschaftlichen Fähigkeit zur Zahlung entsprechender Bestechungsgelder abhängen. Sippenhaft wird nicht praktiziert (AA 7.4.2021). In den von bewaffneten Gruppierungen kontrollierten Landesteilen istdavon auszugehen, dass die Justizgrundrechte nicht gewahrt werden (AA 7.4.2021). Traditionelle Behörden wie Dorfchefs und von der Regierung ernannte Friedensrichter entscheiden im Großteil der Streitfälle in ländlichen Gegenden. Friedensrichter üben untersuchende, staatsanwaltliche und richterliche Funktionen aus. In der Praxis gewährleistet dieses System nicht dieselben Rechte wie zivile oder Strafgerichte (USDOS 30.3.2021). Im Juli 2020 kündigte Keïta die Absetzung von Richtern des Verfassungsgerichts an, um einen Ausweg aus der politischen Sackgasse des Landes zu finden. Im August wurden neun Richter in das Gericht berufen; drei wurden von Keïta, drei vom Präsidenten der Nationalversammlung Moussa Timbine und drei von einem Justizrat ernannt. Die Ernennungen stießen auf Kritik, da ein Verbündeter Keïtas an der Ernennung der Richter beteiligt war (FH 3.3.2021). Quellen: AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf,Zugriff2.11.2021 FH -Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 –Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046527.html,Zugriff2.11.2021 HRW -Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 -Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043671.html,Zugriff2.11.2021 USDOS -US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048168.html, Zugriff 2.11.2021 Sicherheitsbehörden Die Sicherheitsbehörden umfassen die nationale Polizei, die Armee (FAMa), die Nationale Gendarmerie, die Nationalgarde, und die Generaldirektion für Staatssicherheit (DGSE). Armee, Gendarmerie und Nationalgarde unterstehen dem Verteidigungsministerium, jedoch wird die operative Kontrolle von Gendarmerie und Nationalgarde mit dem Ministerium für Inneres und Bürgerschutz geteilt. Die Polizei ist für Gesetzesvollzug und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Städten verantwortlich, die Gendarmerie in ländlichen Gebieten (USDOS 30.3.2021). Staatsschutz und Polizei sind getrennt und arbeiten im Wesentlichen nur bei der Bekämpfung des islamistischen Terrorismus zusammen (AA 7.4.2021). Der UN-Sicherheitsrat verlängerte im Juni 2020 die Mandate der Multidimensionalen Integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) und des Expertengremiums des Mali-Sanktionsausschusses um ein weiteres Jahr (HRW 13.1.2021). Die MINUSMA und die französische Anti-Terror-Operation Barkhane setzten ihre Operationen im Land fort (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Bis zum Putsch [18.8.2020] schulten und berieten die EU-Ausbildungsmission in Mali (EUTM) und die EU-Mission zum Kapazitätsaufbau (EUCAP) Malis Sicherheitskräfte (HRW 13.1.2021). Die MINUSMA unterstützte die Untersuchung von Gräueltaten durch die Regierung, die Reform des Justizsektors und verstärkte Patrouillen in angriffsgefährdeten Gebieten. Die Fähigkeit der MINUSMA, ihr Mandat zum Schutz der Zivilbevölkerung zu erfüllen, wurde jedoch durch den Mangel an Ausrüstung, insbesondere an Luftfahrzeugen, beeinträchtigt. Die Menschenrechtsabteilung hat die öffentliche Berichterstattung über Missbräuche auf allen Seiten erheblich verstärkt (HRW 13.1.2021). Zivilen Behörden mangelt es zeitweise an effektiver Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021).Der UN-Sicherheitsrat verlängerte im Juni 2020 die Mandate der Multidimensionalen Integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) und des Expertengremiums des Mali-Sanktionsausschusses um ein weiteres Jahr (HRW 13.1.2021). Die MINUSMA und die französische Anti-Terror-Operation Barkhane setzten ihre Operationen im Land fort (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Bis zum Putsch [18.8.2020] schulten und berieten die EU-Ausbildungsmission in Mali (EUTM) und die EU-Mission zum Kapazitätsaufbau (EUCAP) Malis Sicherheitskräfte (HRW 13.1.2021). Die MINUSMA unterstützte die Untersuchung von Gräueltaten durch die Regierung, die Reform des Justizsektors und verstärkte Patrouillen in angriffsgefährdeten Gebieten. Die Fähigkeit der MINUSMA, ihr Mandat zum Schutz der Zivilbevölkerung zu erfüllen, wurde jedoch durch den Mangel an Ausrüstung, insbesondere an Luftfahrzeugen, beeinträchtigt. Die Menschenrechtsabteilung hat die öffentliche Berichterstattung über Missbräuche auf allen Seiten erheblich verstärkt (HRW 13.1.2021). Zivilen Behörden mangelt es zeitweise an effektiver Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021). Quellen: AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf,Zugriff2.11.2021 HRW -Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 -Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043671.html,Zugriff2.11.2021 USDOS -US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048168.html,Zugriff2.11.2021 Folter und unmenschliche Behandlung Laut Verfassung sind Folter oder unmenschliche Behandlung verboten (USDOS 30.3.2021), und der Staat stellt Folter unter Strafe (bei Todesfolge unter Todesstrafe (AA 7.4.2021). Ein Strafprozesssystem, das im Wesentlichen nur das Geständnis als Beweismittel kennt, lässt vermuten, dass die Sicherheitskräfte Praktiken anwenden, die nach modernem Menschenrechtsverständnis als Folter anzusehen sind (AA 7.4.2021). Malische Militärangehörige sind für Menschenrechtsverletzungen bekannt und wurden beschuldigt, summarische Hinrichtungen vorgenommen zu haben. Im Juni 2020 berichtete die Multidimensionale Integrierte Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali, dass malische Streitkräfte in den ersten drei Monaten des Jahres für 119 außergerichtliche Hinrichtungen, 32 gewaltsame Verschwindenlassen und 116 willkürliche Verhaftungen, viele davon in den Regionen Mopti und Ségou, verantwortlich waren (FH 3.3.2021). Die malischen Sicherheitskräfte erhalten aufgrund der fragilen Sicherheitslage im Land verstärkt Ausbildungsunterstützung durch die internationale Gemeinschaft. Dabei spielen auch der Schutz der Grundrechte und das Verbot der Folter eine große Rolle (AA 7.4.2021). Angehörige der Sicherheitskräfte begingen zahlreiche Übergriffe und es kam 2020 zu einer Zunahme von Anschuldigungen gegen die Verteidigungs-und Sicherheitskräfte, darunter Hinrichtungen im Schnellverfahren und das gewaltsame Verschwindenlassen von Personen während Operationen (USDOS 30.3.2021). Bei der Auflösung von Demonstrationen gingen die Sicherheitskräfte mehrfach mit exessiver Gewalt vor und wandten auch rechtswidrig tödliche Gewalt an (AI 7.4.2021). Die malischen Sicherheitskräfte waren von Dezember 2019 bis August 2020 an mehr als 250 rechtswidrigen Tötungenvon Verdächtigen und Zivilpersonen sowie an mehreren Fällen von gewaltsamem Verschwindenlassen beteiligt. Die meisten Tötungen fanden bei Antiterroroperationen in den Regionen Mopti und Segou statt und betrafen ethnische Peuhl. Die Vereinten Nationen berichteten außerdem, dass Soldaten aus Burkina Faso in etwa 50 außergerichtliche Tötungen verwickelt waren, die während grenzüberschreitender Operationen vom
  1. bis 28.
  2. 2020 verübt wurden (HRW 13.1.2021) Vor allem in den zentralen und nördlichen Landesteilen kommt es weiterhin zu Berichten über Fälle von Straffreiheit betreffend Angehörige der Sicherheitskräfte; diese kamen selten über eine Ermittlungsphase hinaus. Im November 2020 führte die Abteilung für Menschenrechte und Schutz der Multidimensionalen Integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) die Todesfälle auf Handlungen der Nationalen Gendarmerie, der Nationalen Polizei, der Nationalgarde und der Antiterror-Sondereinheit (FORSAT) zurück; sie stellte außerdem fest, dass die FORSAT, deren Handlungen ihrer Ansicht nach für zwei der 14 Todesfälle verantwortlich waren, nicht nur unverhältnismäßige Gewalt anwandte, sondern auch rechtswidrig handelte, indem sie in Strafverfolgungsmaßnahmen eingriff, die nicht zu ihrem Auftrag der Terrorismusbekämpfung gehörten. Auch Human Rights Watch und Amnesty International dokumentierten die Anwendung übermäßiger Gewalt durch die Sicherheitskräfte und die Rolle von FORSAT während derselben Proteste.Am 15.7.2020 kündigte das damalige Büro des Premierministers eine Untersuchung der angeblichen Rolle von FORSAT bei den Todesfällen an, und am 3.12.2020 empfahl der Nationalrat der Übergangsregierung erneute Untersuchungen der Ereignisse vom
  3. bis 13.7.2020 (USDOS 30.3.2021). Die malischen Streitkräfte begingen bei ihren Operationen Kriegsverbrechen und andere Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung. Soldaten töteten im Kreis Niono (Region Ségou) zwischen dem 3.2.2020 und 10.3.2020 mindestens 23 Frauen und Männer. Mindestens 27 weitere wurden Opfer des Verschwindenlassens. Nach Angaben der MINUSMA töteten Nationalgardisten im Juni 2020 nach einer Patrouille mit einer Gruppe von Dozo in den Ortschaften Binédama und Yangassadiou 43 Zivilpersonen.Die Streitkräfte gestanden die Tötungen zwar öffentlich ein und sicherten eine Untersuchung des Vorfalls zu, doch lagen Ende 2020 noch keine Informationen hierzu vor (AI 7.4.2021). Quellen: AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf,Zugriff2.11.2021 AI -Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Mali 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048817.html, Zugriff2.11.2021 FH -Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 –Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046527.html,Zugriff2.11.2021 HRW -Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 -Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043671.html,Zugriff2.11.2021 USDOS -US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048168.html,Zugriff2.11.2021 Korruption Korruption ist in Mali auf vielen Ebenen und in vielen Formen weit verbreitet (AA 7.4.2021; vgl. FH 3.3.2021). Im Index der Korruptionswahrnehmung von Transparency International für 2020 nahm Mali mit 30 Punkten Rang 129 von 180 untersuchten Staaten ein (TI 2020).Korruption ist in Mali auf vielen Ebenen und in vielen Formen weit verbreitet (AA 7.4.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Im Index der Korruptionswahrnehmung von Transparency International für 2020 nahm Mali mit 30 Punkten Rang 129 von 180 untersuchten Staaten ein (TI 2020). Korruption ist in allen Bereichen der Verwaltung weit verbreitet (USDOS 30.3.2021) und betrifft u.a. Justiz, Strafverfolgungsbehörden, Urkundenwesen (AA 7.4.2021). Beamte, Polizisten und Angehörige der Gendarmerie fordern häufig Bestechungsgeld (USDOS 30.3.2021). Gesetzlich sind Strafen für Korruption bei Staatsbediensteten vorgesehen. Die Regierung setzt diese Vorgaben nicht effektiv um und Verwaltungsbeamte können ungestraft korrupte Praktiken durchführen. Polizeibeamte wurden für Korruption häufig nicht zur Verantwortung gezogen. Die Regierung meldete auch keine Ermittlungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen von korrupten Beamten während des Jahres (USDOS 30.3.2021). Nach dem Staatsstreich vom August 2020 ging das Nationale Komitee zur Rettung des Volkes(CNSP) hart gegen offensichtliche Missbräuche von Regierungsbeamten vor, unternahm aber kaum etwas gegen die Korruption innerhalb des Militärs (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Korruption und Straflosigkeit ist ein wichtiger Pfeiler der Reformagenda der Übergangsbehörden. Die Zentralstelle zur Bekämpfung der illegalen Bereicherung (OCLEI), die für die Entgegennahme von Finanzinformationen zuständig ist, hat ihre Arbeit fortgesetzt und berichtet, dass etwa 1.500 Beamte seit der Übernahme der Zuständigkeit für die Entgegennahme von Finanzinformationen durch die OCLEI diese Informationen eingereicht haben (IMF 3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Das System zur Korruptionsbekämpfung wird gestärkt, indem die Anwendbarkeit der obligatorischen Vermögenserklärung ausgeweitet wird auf politisch exponierte Personen, hohe Beamte im öffentlichen Dienst und in den Streitkräften, Parlamentsmitglieder und Manager öffentlicher Unternehmen. Auch die Einhaltung der obligatorischen Vermögenserklärung wird verbessert, nachdem die Meldequote in letzter Zeit zurückgegangen ist. Die Behörden haben außerdem ein Callcenter eingerichtet, bei dem potenzielle Fälle von illegaler Bereicherung, Korruption und Betrug an die Zentralstelle für die Bekämpfung der illegalen Bereicherung (OCLEI) gemeldet werden können, und werden die Koordinierung zwischen den verschiedenen Kontrollorganen und dem Justizministerium bei der Korruptionsbekämpfung weiter fördern. Schließlich wird die Strafprozessordnung dahingehend geändert, dass Korruptionsfälle automatisch von der Staatsanwaltschaft an die Justiz weitergeleitet werden und eine spezialisierte Wirtschafts-und Finanzstaatsanwaltschaft (IMF) eingerichtet wird (IMF 3.2021).Die Bekämpfung von Korruption und Straflosigkeit ist ein wichtiger Pfeiler der Reformagenda der Übergangsbehörden. Die Zentralstelle zur Bekämpfung der illegalen Bereicherung (OCLEI), die für die Entgegennahme von Finanzinformationen zuständig ist, hat ihre Arbeit fortgesetzt und berichtet, dass etwa 1.500 Beamte seit der Übernahme der Zuständigkeit für die Entgegennahme von Finanzinformationen durch die OCLEI diese Informationen eingereicht haben (IMF 3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Das System zur Korruptionsbekämpfung wird gestärkt, indem die Anwendbarkeit der obligatorischen Vermögenserklärung ausgeweitet wird auf politisch exponierte Personen, hohe Beamte im öffentlichen Dienst und in den Streitkräften, Parlamentsmitglieder und Manager öffentlicher Unternehmen. Auch die Einhaltung der obligatorischen Vermögenserklärung wird verbessert, nachdem die Meldequote in letzter Zeit zurückgegangen ist. Die Behörden haben außerdem ein Callcenter eingerichtet, bei dem potenzielle Fälle von illegaler Bereicherung, Korruption und Betrug an die Zentralstelle für die Bekämpfung der illegalen Bereicherung (OCLEI) gemeldet werden können, und werden die Koordinierung zwischen den verschiedenen Kontrollorganen und dem Justizministerium bei der Korruptionsbekämpfung weiter fördern. Schließlich wird die Strafprozessordnung dahingehend geändert, dass Korruptionsfälle automatisch von der Staatsanwaltschaft an die Justiz weitergeleitet werden und eine spezialisierte Wirtschafts-und Finanzstaatsanwaltschaft (IMF) eingerichtet wird (IMF 3.2021). Gemäß Verfassung müssen der Präsident, der Premierminister und andere Regierungsmitglieder, ihr Einkommen und Vermögen jährlich dem Obersten Gerichtshof melden. Obwohl die Verfassung vorschreibt, dass die Finanzberichte veröffentlicht werden müssen, geschah dies im Allgemeinen nicht. Es gibt keine Sanktionen für die Nichteinhaltung derVorschriften (USDOS 30.3.2021). Quellen: AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf,Zugriff2.11.2021 - IMF -International Monetary Fund (3.2021): IMF Country Report No. 21/67, Mali, https://www.imf.org/-/media/Files/Publications/CR/2021/English/1MLIEA2021003.ashx, Zugriff 8.11.2021 - FH -Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 –Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046527.html,Zugriff2.11.2021 - TI -Transparency International
(2020): Corruption Perceptions Index, Mali, https://www.transparency.org/en/countries/mali, Zugriff 8.11.2021 - USDOS -US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048168.html,Zugriff2.11.2021 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Im Süden des Landes werden politische Freiheiten nicht eingeschränkt, die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger können sich frei artikulieren (AA 7.4.2021). Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen agieren im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkung, untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Regierungs-und Militärbeamte waren Menschenrechtsorganisationen zufolge nicht kooperativ oder reagierten auch nicht ausreichend auf Forderungen nach Untersuchungen und strafrechtlicher Verfolgung von Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen durch die malischen Verteidigungs-und Sicherheitskräfte (MDSF) (USDOS 30.3.2021). Große etablierte NGOs, die Verbindungen zur politischen Elite unterhalten, können aufgrund ihres Einflusses kleinere und innovativere Gruppierungen im Wettbewerb um die Finanzierung verdrängen (FH 3.3.2021).Im Süden des Landes werden politische Freiheiten nicht eingeschränkt, die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger können sich frei artikulieren (AA 7.4.2021). Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen agieren im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkung, untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Regierungs-und Militärbeamte waren Menschenrechtsorganisationen zufolge nicht kooperativ oder reagierten auch nicht ausreichend auf Forderungen nach Untersuchungen und strafrechtlicher Verfolgung von Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen durch die malischen Verteidigungs-und Sicherheitskräfte (MDSF) (USDOS 30.3.2021). Große etablierte NGOs, die Verbindungen zur politischen Elite unterhalten, können aufgrund ihres Einflusses kleinere und innovativere Gruppierungen im Wettbewerb um die Finanzierung verdrängen (FH 3.3.2021). Im Norden und zunehmend auch in der Zentralregion Malis ist die freie Ausübung von zivilgesellschaftlichen Tätigkeiten durch terroristische und dschihadistische Gruppen stark eingeschränkt (AA 7.4.2021; vgl. FH 3.3.2021).Im Norden und zunehmend auch in der Zentralregion Malis ist die freie Ausübung von zivilgesellschaftlichen Tätigkeiten durch terroristische und dschihadistische Gruppen stark eingeschränkt (AA 7.4.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Quellen: AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf,Zugriff2.11.2021 FH -Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 –Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046527.html,Zugriff2.11.2021 USDOS -US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048168.html, Zugriff2.11.2021 Wehrdienst und Rekrutierungen Die Streitkräfte Malis bestehen aus der Armee (Armée de Terre), der Luftwaffe (Force Aérienne de la République du Mali, FARM) und der Nationalgarde (Garde national du Mali). Das Mindestalter für den zwei Jahre dauernden Wehrdienst beträgt 18 Jahre (CIA 27.10.2021). Gemäß Auswärtigem Amt ist die malische Armee eine Freiwilligenarmee; Wehrpflicht besteht nicht (AA 7.4.2021). Gemäß CIA World Factbook wirdder verpflichtende Wehrdienst selektiv angewandt (CIA 27.10.2021). Militärdienst gilt vor dem Hintergrund der großen Arbeitslosigkeit als attraktiv. Zwangsrekrutierungen erfolgen bei der malischen Armee nicht. Fahnenflucht ist unter Strafe gestellt, bei Vorliegen besonderer Qualifikationsmerkmale („im Angesicht des Feindes“) mit dem Tode zu bestrafen. De facto findet in der Regel jedoch keine Strafverfolgung statt. Insbesondere Fahnenflüchtige, die sich bewaffneten Gruppierungen angeschlossen hatten, wurden in der Vergangenheit im Rahmen von Friedensprozessen regelmäßig wieder in die Armee aufgenommen, zuletzt mit einer größeren Reintegrationsankündigung für Deserteure im Frühjahr 2019 (AA 7.4.2021). Es gibt Berichte über rechtswidrige Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten durch nicht staatliche bewaffnete Gruppen, von denen einige von der Regierung unterstützt werden (USDOS 30.3.2021; vgl. CIA 27.10.2021).Es gibt Berichte über rechtswidrige Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten durch nicht staatliche bewaffnete Gruppen, von denen einige von der Regierung unterstützt werden (USDOS 30.3.2021; vergleiche CIA 27.10.2021). Quellen: AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf,Zugriff2.11.2021 CIA -Central Intelligence Agency [USA] (27.10.2021): https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mali/, Zugriff8.11.2021 USDOS -US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048168.html,Zugriff2.11.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Der Schutz der Menschenrechte ist in der malischen Verfassung verankert. Allerdings sind in den Gebieten des Zentrums bei Anti-Terroroperationen der malischen Sicherheitskräfte Übergriffe auf Unbeteiligte oder Behandlungen von Gefangenen, die die Menschenrechte verletzten, bekannt geworden. Presse-und Versammlungsfreiheit sind gewahrt. Gelegentlich kommt es zu Übergriffen der Polizei. Die Situation in den Gefängnissen ist infolge der Unterentwicklung des Landes problematisch (AA 7.4.2021). Zu den Menschenrechtsproblemen gehören Berichte über rechtswidrige oder willkürliche Morde sowohl durch staatliche als auch durch nicht staatliche Akteure, das erzwungene Verschwinden durch Regierungskräfte, Folter und Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch staatliche Kräfte, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Inhaftierung durch Regierungskräfte, schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, schwerwiegender Missbrauch in einem internen Konflikt, rechtswidrige Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten durch nicht staatliche bewaffnete Gruppen, von denen einige von der Regierung unterstützt werden, strafrechtliche Verleumdung, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung, Einschränkungen der Presse-und Internetfreiheit, einschließlich des Bestehens von Gesetzen über strafbare Verleumdung und üble Nachrede; erhebliche Eingriffe in die friedliche Versammlungsfreiheit, schwerwiegende Korruptionshandlungen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, die nur selten untersucht wird, und Menschenhandel, wie auch Gewaltverbrechen gegen nationale und ethnische Minderheiten, Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohung gegen LGBT-Personen. Behörden und Arbeitgeber missachten oft die Rechte der Arbeitnehmer und ausbeuterische Arbeit, einschließlich Kinderarbeit, ist üblich. Die Regierung unternahm kaum Anstrengungen, um gegen Regierungsbeamte, die Missbräuche begangen hatten, sei es bei den Sicherheitskräften oder in anderen Bereichen der Regierung, zu ermitteln sowie diese strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Schwere Verbrechen, die in den nördlichen und zentralen Regionen des Landes begangen wurden, blieben bis auf wenige Ausnahmen ungestraft. Fälle im Zusammenhang mit Massakern, gewaltsamem Verschwindenlassen oder anderen schweren Menschenrechtsverletzungen kamen selten über die Ermittlungsphase hinaus, obwohl im Oktober fünf Fälle als verhandlungsbereit gelistet waren (USDOS 30.3.2021). Der Handel mit Menschen, v. a. Frauen und Mädchen, und deren Ausbeutung als Hausbedienstete, aber auch sexuelle Ausbeutung besteht weiter fort. Kinderarbeit und der Handel mit Kindern als Arbeitskräfte ist besonders in den südlichen Grenzregionen ein Problem (z. B. im traditionellen Goldabbau). Darüber hinaus bestehen weiterhin tradierte Abhängigkeitsverhältnisse im Norden wie im Süden fort, die seit Generationen bestehen (z. B. „esclavage par ascendance“) undsich teilweise als ethnische Identität ausgeprägt haben („schwarze Tuareg“). Während der Rebellion 2012 wurde auch von Racheakten und Verbrechen gegen frühere Sklaven berichtet (AA 7.4.2021). Trotz der Unterzeichnung des Algier-Abkommens für Frieden und Versöhnung in Mali (Algier-Abkommen) im Jahr 2015 begingen die unterzeichnenden bewaffneten Gruppen schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter Hinrichtungen im Schnellverfahren, Folter und die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten. Terroristische Gruppen, einschließlich der ISIS-Ableger in der Großsahara und der Al-Qaida-Koalition Jama'at Nusrat al-Islam wal Muslimin (JNIM), die beide nicht am Friedensprozess beteiligt sind, entführten und töteten Zivilisten, darunter humanitäre Helfer, sowie Militär-und Friedenstruppen (USDOS 30.3.2021). Islamistische militante Gruppen, die sich nicht am Friedensabkommen von 2015 beteiligt haben, verübten in den nördlichen und zentralen Regionen weiterhin Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung. Die anhaltende Instabilität hat zur Ausbreitung der organisierten Kriminalität und der damit einhergehenden Gewalt und Entführungen beigetragen (FH 3.3.2021). Im Dezember 2019 hielt die Wahrheits-, Gerechtigkeits-und Versöhnungskommission, die zur Entgegennahme von Beweisen, zur Durchführung von Anhörungen und zur Empfehlung von Maßnahmen der Übergangsjustiz für Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Krise von 2012 eingesetzt wurde, ihre erste öffentliche Anhörung ab, bei der 13 Opfer des Konflikts über die erlittenen Misshandlungen berichteten. Die Kommission wurde 2014 mit einem dreijährigen Mandat eingerichtet, das bis 2021 verlängert wurde. Bis zum 18.12.2020 hatte die Kommission Zeugenaussagen von 19.198 Personen gehört (USDOS 30.3.2021). Der UN-Menschenrechtsrat äußerte sich besorgt über Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Sklaverei, den Anstieg interkommunaler Spannungen und der Zahl der getöteten Zivilisten im Zentrum des Landes (AA 7.4.2021). Es kam zu erheblicher kommunaler und extremistischer Gewalt. Die Gewalt zwischen nomadischen Fulani und den sesshaften Dogon nahm im Laufe des Jahres zu. Im Juni und Juli 2020 gab es mehrere Berichte über Friedensvereinbarungen zwischen Fulani-und Dogon-Gemeinschaften in verschiedenen Teilen in der Region Mopti. Die Regierung war, Berichten zufolge, nicht an der Aushandlung dieser Friedensvereinbarungen beteiligt. Lokale Kontaktpersonen berichteten, dass die Friedensvereinbarungen von den Führern der Gemeinschaften ausgehandelt wurden, manchmal mit Unterstützung von NGOs und es sollen auch gewalttätige extremistische Organisationen bei der Vermittlung einiger Abkommen geholfen haben (USDOS 30.3.2021). Quellen: AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf,Zugriff2.11.2021 AI -Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Mali 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048817.html, Zugriff2.11.2021 FH -Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 –Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046527.html,Zugriff2.11.2021 HRW -Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 -Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043671.html,Zugriff2.11.2021 USDOS -US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048168.html,Zugriff2.11.2021 Religionsfreiheit Die Verfassung definiert Mali als säkularen Staat und garantiert die Religionsfreiheit innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und garantiert Religionsfreiheit in Übereinstimmung mit den Gesetzen (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 3.3.2021; AA 7.4.2021). Die Religionsfreiheit wird durch den Staat nicht eingeschränkt. Mali versteht sich als laizistischer Staat und die freie Ausübung der Religion wird von der Verfassung garantiert (Art. 18, 25, 28 und 118). Religiöse Vielfalt und konfessionelle Vielfalt werden in den unter staatlicher Kontrolle stehenden Gebieten gewährt und gefördert. Der malische Staat öffnet sich langsam dem islamischen Einfluss, was sich in der Anerkennung der religiösen Eheschließung und dem Einwirken religiöser Führer auf den politischen Bereich manifestiert (AA 7.4.2021).Die Verfassung definiert Mali als säkularen Staat und garantiert die Religionsfreiheit innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und garantiert Religionsfreiheit in Übereinstimmung mit den Gesetzen (USDOS 12.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021; AA 7.4.2021). Die Religionsfreiheit wird durch den Staat nicht eingeschränkt. Mali versteht sich als laizistischer Staat und die freie Ausübung der Religion wird von der Verfassung garantiert (Artikel 18, 25, 28 und 118). Religiöse Vielfalt und konfessionelle Vielfalt werden in den unter staatlicher Kontrolle stehenden Gebieten gewährt und gefördert. Der malische Staat öffnet sich langsam dem islamischen Einfluss, was sich in der Anerkennung der religiösen Eheschließung und dem Einwirken religiöser Führer auf den politischen Bereich manifestiert (AA 7.4.2021). Die Bevölkerung ist gemäß USDOS zu 95 % muslimisch (USDOS 12.5.2021), fast alle Muslime sind Sunniten und Anhänger des Sufismus (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 3.3.2021); die übrigen 5 % sind Christen (davon etwa zwei Drittel römisch-katholisch, ein Drittel protestantisch), Angehörige indigener Religionen oder haben kein Religionsbekenntnis (USDOS 12.5.2021). In den staatlich kontrollierten Landesteilen lässt sich keine Strafverfolgungs-oder Strafzumessungspraxis feststellen, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung systematisch diskriminiert (AA 7.4.2021).Die Bevölkerung ist gemäß USDOS zu 95 % muslimisch (USDOS 12.5.2021), fast alle Muslime sind Sunniten und Anhänger des Sufismus (USDOS 12.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021); die übrigen 5 % sind Christen (davon etwa zwei Drittel römisch-katholisch, ein Drittel protestantisch), Angehörige indigener Religionen oder haben kein Religionsbekenntnis (USDOS 12.5.2021). In den staatlich kontrollierten Landesteilen lässt sich keine Strafverfolgungs-oder Strafzumessungspraxis feststellen, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung systematisch diskriminiert (AA 7.4.2021). Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten und Gottesdienste ist für die Verwaltung der nationalen Strategie zur Bekämpfung des gewalttätigen Extremismus, die Förderung der religiösen Toleranz und die Koordinierung nationaler religiöser Aktivitäten wie Pilgerfahrten und religiöse Feiertage für Anhänger aller Religionen zuständig (USDOS 12.5.2021). Im Süden des Landes bestehen für eine freie Religionsausübung (z.B. Christentum, trad. Religionen etc.) keine praktischen und rechtlichen, staatlichen Einschränkungen. Im Norden und teils im Zentrum des Landes ist die Ausübung der Religionsfreiheit je nach Region stark eingeschränkt, u. a. auch dadurch, dass bestimmte bewaffnete Gruppen eine islamisch-fundamentalistische Ausrichtung haben. Viele Nicht-Muslime haben diese Gebiete verlassen. Auch die Anwendung islamischen Rechts geht in einigen Gemeinden des Nordens über das Familienrecht hinaus (AA 7.4.2021). Im Oktober 2020 hat das Nationale Sekretariat für die Prävention und den Kampf gegen gewalttätigen Extremismus im Ministerium für Religionsangelegenheiten und Gottesdienste mit Unterstützung des UN-Entwicklungsprogramms eine Studie über Einflussfaktoren des Extremismus im Zusammenhang mit Religion in Auftrag gegeben. Die Bewertungsergebnisse, die bis zum Jahresende noch nicht veröffentlicht wurden, sollen die Grundlage für einen neuen nationalen Aktionsplan bilden, der interreligiöse Bemühungen und die Förderung religiöser Toleranz umfasst (USDOS 12.5.2021). Quellen: AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf,Zugriff2.11.2021 FH -Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 –Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046527.html,Zugriff2.11.2021 USDOS -US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2051660.html, Zugriff8.11.2021 Ethnische Minderheiten Mali ist ein Vielvölkerstaat und ist durch eine große ethische Vielfalt geprägt (AA 7.4.2021). Die Bevölkerung besteht aus Bambara (33,3 %), Fulani (Peuhl) (13,3 %), Sarakole/Soninke/Marka (9,8 %), Senufo/Manianka (9,6 %), Malinke 8,8 %, Dogon (8,7 %), Sonrai (5,9 %), Bobo (2,1 %), Tuareg/Bella (1,7 %), und Anderen (6 %). Amtssprache ist Französisch; Neben der Amtssprache gibt es 13 weitere Landessprachen (CIA 27.10.2021).Keine ethnische Gruppe hat eine dominante Stellung in der Regierung oderden Sicherheitskräften (FH 3.3.2021). Es gibt keine Gesetze, die die politischen Rechte von Minderheiten einschränken (FH 3.3.2021; vgl. AA 7.4.2021, USDOS 30.3.2021) und Minderheiten partizipieren im politischen Prozess (USDOS 30.3.2021). Die malische Verfassung schützt Minderheiten vor Diskriminierung (Art. 2). Der Schutz der Verfassung erstreckt sich auf Diskriminierung aufgrund von sozialer Herkunft, Hautfarbe, Sprache, Rasse, Geschlecht, Religion und politischer Meinung. In den staatlich kontrollierten Landesteilen lässt sich keine Strafverfolgungs-oder Strafzumessungspraxis feststellen, die nach Merkmalen wie Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe systematisch diskriminiert (AA 7.4.2021).Mali ist ein Vielvölkerstaat und ist durch eine große ethische Vielfalt geprägt (AA 7.4.2021). Die Bevölkerung besteht aus Bambara (33,3 %), Fulani (Peuhl) (13,3 %), Sarakole/Soninke/Marka (9,8 %), Senufo/Manianka (9,6 %), Malinke 8,8 %, Dogon (8,7 %), Sonrai (5,9 %), Bobo (2,1 %), Tuareg/Bella (1,7 %), und Anderen (6 %). Amtssprache ist Französisch; Neben der Amtssprache gibt es 13 weitere Landessprachen (CIA 27.10.2021)., Keine ethnische Gruppe hat eine dominante Stellung in der Regierung oderden Sicherheitskräften (FH 3.3.2021). Es gibt keine Gesetze, die die politischen Rechte von Minderheiten einschränken (FH 3.3.2021; vergleiche AA 7.4.2021, USDOS 30.3.2021) und Minderheiten partizipieren im politischen Prozess (USDOS 30.3.2021). Die malische Verfassung schützt Minderheiten vor Diskriminierung (Artikel 2,). Der Schutz der Verfassung erstreckt sich auf Diskriminierung aufgrund von sozialer Herkunft, Hautfarbe, Sprache, Rasse, Geschlecht, Religion und politischer Meinung. In den staatlich kontrollierten Landesteilen lässt sich keine Strafverfolgungs-oder Strafzumessungspraxis feststellen, die nach Merkmalen wie Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe systematisch diskriminiert (AA 7.4.2021). Die meisten Menschenrechtsverletzungen, die vom Militär begangen wurden, richten sich gegen Fulani, Tuareg und arabische Personen. Sie werden als Vergeltung für Angriffe, durch bewaffnete Gruppierungen, die mit diesen Ethnien in Verbindung gebracht werden, durchgeführt. Die ethnischen Fulani in den Regionen Mopti und Segou berichteten von Missbrauch durch die Regierungstruppen (USDOS 30.3.2021). Ethnische Spannungen können als Konfliktursache für die bewaffneten Auseinandersetzungen im Norden nicht herangezogen werden. Teile der bewaffneten Auseinandersetzungen und Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen und Verschwindenlassen im Norden des Landes beruhen aber auf Clan-Konflikten. In einigen nördlichen Landesteilen, die nicht unter staatlicher Kontrolle stehen, leben bestimmte ethnische Gruppen auf der Grundlage bestimmter Gesellschaftsvorstellungen in sklavenähnlichen Verhältnissen (AA 7.4.2021). In den Regionen Mopti, in Teilen von Ségou und Koulikoro kommt es zunehmend zu Auseinandersetzungen zwischen sesshaften Ackerbauern (meist Dogon und Bambara) und halbnomadisch wirtschaftenden Viehzüchtern (meist Fulani/Peulh) (AA 7.4.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Fulani sollen angeblich bewaffnete Islamisten unterstützen, die mit Al-Qaida in Verbindung stehen. Nach Angaben von Human Rights Watch haben diese Spannungen zu ethnischen "Selbstverteidigungsgruppen" geführt und Tausende von Menschen aus ihren Häusern vertrieben, ihre Lebensgrundlage geschmälert und zu einer weit verbreiteten Hungersnot geführt. Diese Gruppen waren Berichtenzufolge in mehrere kommunale Angriffe verwickelt, und Vergeltungsangriffe waren üblich. Ethnische Fulani berichteten zudem über Übergriffe durch Sicherheitskräfte der Regierung. Im Feber 2020 wurden 19 Personen wegen des Verdachtes terroristischer Aktivitäten von Soldaten der malischen Armee (FAMa) festgenommen und 13 der Verdächtigen wurden getötet und sechs sind gewaltsam verschwunden (USDOS 30.3.2021). In den Regionen Mopti, in Teilen von Ségou und Koulikoro kommt es zunehmend zu Auseinandersetzungen zwischen sesshaften Ackerbauern (meist Dogon und Bambara) und halbnomadisch wirtschaftenden Viehzüchtern (meist Fulani/Peulh) (AA 7.4.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Fulani sollen angeblich bewaffnete Islamisten unterstützen, die mit Al-Qaida in Verbindung stehen. Nach Angaben von Human Rights Watch haben diese Spannungen zu ethnischen "Selbstverteidigungsgruppen" geführt und Tausende von Menschen aus ihren Häusern vertrieben, ihre Lebensgrundlage geschmälert und zu einer weit verbreiteten Hungersnot geführt. Diese Gruppen waren Berichtenzufolge in mehrere kommunale Angriffe verwickelt, und Vergeltungsangriffe waren üblich. Ethnische Fulani berichteten zudem über Übergriffe durch Sicherheitskräfte der Regierung. Im Feber 2020 wurden 19 Personen wegen des Verdachtes terroristischer Aktivitäten von Soldaten der malischen Armee (FAMa) festgenommen und 13 der Verdächtigen wurden getötet und sechs sind gewaltsam verschwunden (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2020 wurden mindestens 400 Dorfbewohner bei zahlreichen Vorfällen kommunaler Gewalt getötet, hauptsächlich in der Region Mopti. Die Gewalt richtete sich gegen ethnische Selbstverteidigungsgruppen der Dogon und Peuhl oder Fulan. Die meisten der im Jahr 2020 getöteten Personen waren ethnische Dogon. Die Angriffe richteten sich gegen Menschen in ihrenDörfern, auf Bauernhöfen oder Märkten und führten zu weit verbreiteten Vertreibungen und einer Hungerkrise (HRW 13.1.2021). Im Zentrum des Landes eskalierte die Gewalt über die Grenzen der Gemeinschaften hinweg. Zusammenstöße zwischen Dogon-und Fulani-Gemeinschaften wurden durch die Anwesenheit extremistischer Gruppen verschärft und führten zu einer großen Zahl von Todesopfern unter der Zivilbevölkerung (USDOS 30.3.2021). Durch die in diesem Bereich zuAnti-Terroreinsätzen eingesetzten malischen Streitkräfte ist es zu Übergriffen auf Gruppen von Peulh gekommen, da sie pauschal mit dschihadistisch-terroristischen Kämpfern in Verbindung gebracht wurden. Selbstverteidigungsgruppen auf beiden Seiten (Bambara/Dogon und Peulh) werden für Angriffe auf Zivilisten verantwortlich gemacht. Der Staat ist in den zentralen Landesteilen derzeit nicht in der Lage, die öffentliche Ordnung zu garantieren und Übergriffe der Selbstschutzmilizen zu verhindern (AA 7.4.2021). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen schwarze Tuareg, oft als Bellah bezeichnet, kommt weiterhin vor. Einige Tuareg-Gruppen verweigerten den schwarzen Tuareg aufgrund erblicher sklavenähnlicher Praktiken und erblicher Leibeigenschaftsverhältnisse grundlegende bürgerliche Freiheiten. Es gibt Berichte, dass Sklavenhalter die Kinder ihrer Bellah-Sklaven entführen, die dagegen kein Rechtsmittel haben. Sklavenhalter betrachten Sklaven und ihre Kinder als ihr Eigentum und trennen Kinder ohne elterliche Zustimmung von ihren Eltern, um diese anderswo groß zu ziehen. Die Regierung setzt keine Maßnahmen, um Sklaverei zu bestrafen. Im September 2020 berichteten Menschenrechtsorganisationen, dass vier Personen in Diandioume, im Kreis Nioro du Sahel, gefesselt, geschlagen und ertränkt wurden, weil sie die Praxis der erblichen Sklaverei ablehnten. Mindestens 95 ihrer Familienangehörigen flohen oder wurden vertrieben. Berichten zufolge wurden in der Folge mindestens 30 Personen verhaftet (USDOS 30.3.2021). Quellen: AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf,Zugriff2.11.2021. CIA -Central Intelligence Agency [USA] (27.10.2021): https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mali/, Zugriff8.11.2021 FH -Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 –Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046527.html,Zugriff2.11.2021 HRW -Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 -Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043671.html,Zugriff2.11.2021 USDOS -US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048168.html,Zugriff2.11.2021 Bewegungsfreiheit Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 30.3.2021). Jedoch schränkt die Sicherheitslage insbesondere in den nördlichen und zentralen Landesteilen die Bewegungsfreiheit und die freie Wohnsitznahme ein (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 30.3.2021). Jedoch schränkt die Sicherheitslage insbesondere in den nördlichen und zentralen Landesteilen die Bewegungsfreiheit und die freie Wohnsitznahme ein (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Bevölkerung von Gao, Kidal, Timbuktu und Teilen von Mopti haben aus Sicherheitsgründen Bedenken, die Städte zu verlassen. Die Polizei führt routinemäßig Fahrzeugkontrollen durch, um Schmuggel zu unterbinden und die Fahrzeugzulassung zu überprüfen. Die Anzahl der polizeilichen Checkpoints bei den Zufahrtsstraßen nach Bamako wurde nach einem Anstieg terroristischer Angriffe im Land erhöht (USDOS 30.3.2021). Im Süden des Landes wacht der Staat über die Einhaltung der Grundrechte und wird hier auch seiner Schutzaufgabe gerecht. D.h., Repressionen Dritter (Misshandlungen, Entführungen, Verhaftungen, psychische Gewalt oder sonstige willkürliche Handlungen) gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe werden vom Staat unterbunden und unter Strafe gestellt. Sie kommen in unter staatlicher Kontrolle stehenden Landesteilen so gut wie nicht vor. In den von bewaffneten Gruppen und islamistischen Terroristen dominierten Gebieten des Nordens besteht kein Schutz gegen derartige Repressalien. Die UN-Friedensmission MINUSMA hat die Aufgabe des Schutzes der Bevölkerung vor den Übergriffen bewaffneter Gruppen, kann dies aber vor dem Hintergrund der Größe des Raumes und der rigiden und komplexen sozialen Verhältnisse in Einzelfällen nicht gewährleisten (AA 7.4.2021). Betroffene können Maßnahmen in den nicht staatlich kontrollierten Gebieten durch einen Umzug in Gebiete unter staatlicher Kontrolle entgehen, verlieren dort aber ihren Lebensunterhalt. Reisemöglichkeiten werden durch erhebliche Distanzen sowie klimatische und geographische Verhältnisse (Wüste im Norden) erschwert. Die Benutzung von Transportmitteln ist im Norden des Landes mit Anschlagsgefahren verbunden. Die sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen erschweren es, dass einzelne Clanangehörige sich den Bedrohungen durch bewaffnete Gruppen praktisch entziehen können. In den Ausweichgebieten im Süden bestehen zivile und militärische Verwaltungsstrukturen. Die Ausweichmöglichkeiten werden tatsächlich wahrgenommen (AA 7.4.2021). Quellen: AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf,Zugriff2.11.2021 FH -Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 –Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046527.html,Zugriff2.11.2021 USDOS -US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048168.html,Zugriff2.11.2021 Grundversorgung und Wirtschaft Mali ist eines der ärmsten Länder der Welt (BMZ 2021a). In Mali liegt das Durchschnittsalter bei 16 Jahren (LM 8.10.2020) und die Geburtenrate ist eine der höchsten weltweit (LM 8.10.2020; vgl. UNFPA 11.2020). 14 % der Malier, die unter 25 sind und eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, sind arbeitslos. Durch die Coronapandemie kam es zur Schließung der großen Märkte, unterbrochene Lieferketten und insbesondere der Agrarsektor wurde in Mitleidenschaft gezogen, von dem 80 % der Bevölkerung leben (LM 8.10.2020). Die malische Wirtschaft ruht vor allem auf zwei Säulen: der Landwirtschaft und dem Bergbau und ist stark von den Weltmarktpreisen der beiden wichtigsten Exportgüter Baumwolle und Gold abhängig (BMZ 2021b). Zudem ist die Wirtschaft stark vom Ausland abhängig (LM 8.10.2020). Trotz seines Reichtums an Rohstoffen (größter Baumwollproduzent Afrikas, drittgrößter Goldlieferant) lag Mali 2019 auf Platz 184 von 187 Plätzen des Human Development Index (HDI) (LM 8.10.2020). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung der Vereinten Nationen belegt Mali unter 189 Ländern nur den 184. Platz (HDI) (BMZ 2021b).Mali ist eines der ärmsten Länder der Welt (BMZ 2021a). In Mali liegt das Durchschnittsalter bei 16 Jahren (LM 8.10.2020) und die Geburtenrate ist eine der höchsten weltweit (LM 8.10.2020; vergleiche UNFPA 11.2020). 14 % der Malier, die unter 25 sind und eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, sind arbeitslos. Durch die Coronapandemie kam es zur Schließung der großen Märkte, unterbrochene Lieferketten und insbesondere der Agrarsektor wurde in Mitleidenschaft gezogen, von dem 80 % der Bevölkerung leben (LM 8.10.2020). Die malische Wirtschaft ruht vor allem auf zwei Säulen: der Landwirtschaft und dem Bergbau und ist stark von den Weltmarktpreisen der beiden wichtigsten Exportgüter Baumwolle und Gold abhängig (BMZ 2021b). Zudem ist die Wirtschaft stark vom Ausland abhängig (LM 8.10.2020). Trotz seines Reichtums an Rohstoffen (größter Baumwollproduzent Afrikas, drittgrößter Goldlieferant) lag Mali 2019 auf Platz 184 von 187 Plätzen des Human Development Index (HDI) (LM 8.10.2020). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung der Vereinten Nationen belegt Mali unter 189 Ländern nur den 184. Platz (HDI) (BMZ 2021b). Mali ist ein Land mit niedrigem Einkommen und einer wenig diversifizierten Wirtschaft, die sehr anfällig ist für externe Schocks und Katastrophen. Seit der Unabhängigkeit war das Wirtschaftswachstum des Landes meist schwach, anfällig und sprunghaft. Die Wirtschaft Malis ist weitgehend vom Agrarsektor abhängig, der wiederum sehr anfällig für hydroklimatische Risiken ist. Dies hat das reale BIP-Wachstum in den letzten Jahrzehnten deutlich gebremst (UNFPA 11.2020). Laut WKO betrugschrumpfte das BIP im Jahr 2020 um -1,7 % (WKO 10.2021). Obwohl ein Großteil der Bevölkerung im informellen Sektor arbeitet und die Mehrheit der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig, kann der traditionelle Trockenfeldbau die Ernährung der schnell wachsenden Bevölkerung nicht sichern. Hinzu kommen zahlreiche Umweltprobleme, die sich direkt auf die Wirtschaft auswirken (LM 8.10.2020). Der Primärsektor beschäftigt zwar einen großen Teil der erwerbstätigen Bevölkerung, sein Beitrag zum BIP ist jedoch eher bescheiden und schwankt je nach der Leistung des Teilsektors Landwirtschaft um die 35 % Marke. Der tertiäre Sektor, der vor allem die Bereiche Telekommunikation, Verkehr, Handel, Immobilien Immobilien und andere Dienstleistungen (einschließlich öffentlicher Dienstleistungen) umfasst, ist daher der wichtigste Sektor geworden und jener, der den größten Teil der Wirtschaftstätigkeit in Mali ausmacht. Im gleichen Zeitraum blieb der Anteil des sekundären Sektors mit durchschnittlich weniger als 25 % relativ gering und umfasst den Bergbau, das Baugewerbe, öffentliche Arbeiten sowie die Teilsektoren Industrie und verarbeitendes Gewerbe. Die Leistung der Hauptkomponenten des Primärsektors ist stark von den Witterungsbedingungen und anderen exogenen Schocks (z.B. den globalen Preisen für Agrarprodukte) abhängig. So sind in den letzten Jahren alle primären Teilsektoren des Landes geschrumpft, insbesondere der Teilsektor Landwirtschaft. Fast die Hälfte der Bevölkerung lebt in städtischen Zentren. In einem halben Jahrhundert hat sich die Urbanisierungsrate in Mali vervierfacht (UNFPA 11.2020). Von der Baumwolle leben direkt oder indirekt 4,5 Millionen der 19 Millionen Menschen in Mali, allerdings werden nur 3 % der Baumwolle im Land verarbeitet. 7% der Exporteinnahmen Malis machen die Viehzucht aus und die Gewinne der Goldförderung (8 % des Bruttoinlandsprodukts) gehen ins Ausland und an korrupte Politiker (LM 8.10.2020). Durch die Verringerung von Anbauflächen, schlechter Ausrüstung, begrenzte Mechanisierung abnehmende Bodenfruchtbarkeit, drastische Ertragseinbußen, sowie unzureichende Verwaltungs-und Beratungsdienste, kommt auch noch der Rückgang der Weltmarktpreise für wichtige Exportprodukte, insbesondere für Baumwolle hinzu. Trotz dieser Unsicherheit in Bezug auf die politische, soziale und sicherheitspolitische Lage ist die wirtschaftliche Leistung Malis seit 2000 relativ gut geblieben (UNFPA 11.2020). Quellen: AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf,Zugriff2.11.2021 BMZ -Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(2021a): Mali, Westafrikanischer Binnenstaat in der Krise, https://www.bmz.de/de/laender/mali, Zugriff 26.11.2021 BMZ -Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(2021b): Mali, Wirtschaftliche Situation, Mehrheit arbeitet in der Landwirtschaft, https://www.bmz.de/de/laender/mali/wirtschaftliche-situation-16134, Zugriff 26.11.2021 LM -Le Monde Diplomatique (8.10.2020): Putsch in Mali –Menetekel für Westafrika?, https://monde-diplomatique.de/artikel/!5716629,Zugriff 22.11.2021 UNFPA -UN Population Fund [USA] (11.2020): Monographic Study on demography, peace, and security in the Sahel: case of Mali, November 2020https://wcaro.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/en_-_monographic_study_on_demography_peace_and_security_in_the_sahel_-_case_of_mali_1.pdf,Zugriff 26.11.2021 WKO -Wirtschaftskammer Österreich (10.2021): Länderprofil Mali, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-mali.pdf?_gl=1*rch4ti*_ga*ODcyNDk2Nzc0LjE2MjU4MTI4MzU.*_ga_4YHGVSN5S4*MTYzNzkyMzgzOS4xNy4xLjE2Mzc5MjM4NTEuNDg., Zugriff 26.11.2021 Sozialbeihilfen Es gibt eine Alterspension für Personen über 58 Jahre mit mindestens 15 Beitragsjahren, sowie eine Behinderten-und Hinterbliebenenpension. Die Höhe der Zuwendungen ist von der Anzahl der Beitragsjahre abhängig. Die Bezugsberechtigung für Arbeitslosenunterstützung erfordert eine durchgehende Beschäftigung von mindestens einem Jahr. Familienbeihilfe, Schwangerschafts-und Geburtenbeihilfe werden ebenfalls nur an versicherte Personen ausbezahlt. Weiters gibt es auch Unterstützung für Arbeitslose. Nach dem Arbeitsgesetzbuch
(1992)sind Arbeitgeber verpflichtet, entlassenen Arbeitnehmern (einschließlich Hausangestellten) eine Abfindung zu zahlen, wenn sie einen unbefristeten Vertrag hatten, mindestens ein Jahr beschäftigt waren und kein schwerwiegendes Fehlverhalten vorlag. Der Arbeitgeber muss auch Arbeitnehmern, die kündigen, eine Abfindung zahlen, wenn sie mindestens 10 Jahre ununterbrochen beschäftigt waren. Die Höhe der Abfindung beträgt 20 % des Monatsverdienstes für jedes der ersten fünf Jahre der Betriebszugehörigkeit, plus 25 % des Monatsverdienstes für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit vom
  1. bis zum
  2. Jahr der Betriebszugehörigkeit (USSSA 9.2019). Quellen: USSSA -U.S. Social Security Administration (9.2019): Social Security Programs Throughout the World: Africa, 2019 –Mali, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/africa/mali.pdf, Zugriff 21.10.2019 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Bamako ist begrenzt, eine gewisse Versorgung jedoch möglich. In mehreren staatlichen Krankenhäusern und Privatkliniken können Patienten operativ, bei internistischen Notfällen und intensivmedizinisch betreut werden (AA 11.11.2021). Nach Einschätzung humanitärer Hilfsorganisationen im Juni 2020 konnten 23 % der Gesundheitszentren in Mali nicht bzw. lediglich zum Teil genutzt werden. Dies lag zum einen an knappen Haushaltsmitteln und zum anderen an den Auswirkungen auf den öffentlichen Dienst durch die Corona-Pandemie und den bewaffneten Konflikt (AI 7.4.2021). Die WHO berichtet Ende 2020 von 7.029 COVID-19 Fällen und 269 Todesfällen (FH 3.3.2021). Mali hat ein beitragsabhängiges Krankenversicherungssystem, d.h. öffentlicher Krankenversicherungsschutz ist abhängig von der Berufstätigkeit im formellen Sektor. Da ca. 70 % im informellen Sektor tätig sind, ist davon auszugehen, dass dieser Teil der Bevölkerung ohne Krankenversicherungsschutz lebt. Für sie gibt es staatliche Aufnahmestationen zur medizinischen Erstversorgung, fachärztliche Untersuchungen und Operationen werden hier nicht durchgeführt. Es existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können und die für chronische Krankheiten Behandlungsmöglichkeiten bieten. Für schwere chronische Krankheiten bestehen eingeschränkte Versorgungsmöglichkeiten. Auf dem Lande ist die medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Die Behandlung setzt stets die Deckung durch den Krankenversicherungsschutz oder die private Bezahlung voraus. Die Versorgung mit Medikamenten ist (die Deckung durch die Krankenversicherung oder die notwendigen finanziellen Ressourcen vorausgesetzt) auf dem lokalen Markt möglich. Medikamente werden von Apotheken importiert. Die Behandlung von HIV ist z.B. kostenlos und staatlich geregelt. Sie wird in den verschiedenen Zentren (zentral, regional, lokal) von CESAC (Center d’Ecoute, de Soins et d’Acceuil) durchgeführt, die Kontrolluntersuchungen und Medikamentenverteilung sind generell zuverlässig (AA 7.4.2021). Nach dem zweiten Militärputsch im Mai 2021 wurde am 11.6.2021 eine neue Gesundheitsministerin, Madame Diéminatou SANGARE, ernannt (WKO 14.6.2021). Quellen: AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.11.2021): Mali: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/malisicherheit/208258, Zugriff 11.11.2021 AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf,Zugriff2.11.2021 AI -Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Mali 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048817.html, Zugriff2.11.2021 FH -Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 –Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046527.html,Zugriff2.11.2021 IMF -International Monetary Fund (3.2021): IMF Country Report No. 21/67, Mali, https://www.imf.org/-/media/Files/Publications/CR/2021/English/1MLIEA2021003.ashx, Zugriff 8.11.2021 WKO -Wirtschaftskammer Österreich (14.6.2021): Coronavirus: Situation in Mali, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-mali.html, Zugriff 11.11.2021 Rückkehr Mali nimmt die eigenen Staatsangehörigen nach erfolgter Rückführung wieder auf, sie unterliegen keinen staatlichen Repressalien, werden jedoch ggf. in den Herkunftsgemeinden und -familien als „Versager“ gebrandmarkt (AA 7.4.2021). Allerdings ist es nicht absehbar, dass die malische Regierung mittelfristig in Rückführungsfragen zur Zusammenarbeit mit europäischen Staaten bereit sein wird. Grundsätzlich liegt die Problematik in der Ausstellung von Passersatzpapieren durch die malische Botschaft, weniger in den Rückführungsmaßnahmen selbst. Die Einreise wird Personen ohne reguläre Dokumente nicht gestattet. Ein in der EU ausgestelltes Heimreisepapier wird nicht anerkannt. Auch bei freiwilliger Rückkehr wird die Vorlage eines malischen Dokuments verlangt (AA 7.4.2021). Rückkehrer werden durch regionale Büros der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sowie auf dem Gebiet tätiger NGOs betreut (AA 7.4.2021). Die unterstützte freiwillige Rückkehr (AVR) und die freiwillige humanitäre Rückkehr (VHR) von IOM, sind wichtige Schutzmaßnahmen für Migranten, die in ihre Herkunftsländer zurückkehren möchten, aber nicht über die dafür erforderlichen Mittel verfügen. Die Teilnahme der Migranten an der IOM-Rückkehrhilfe ist freiwillig (IOM 2021). IOM unterstützt die Rückführungen in der Region, (meist per Bus und teils mit Unterstützung durch malische Sicherheitskräfte) sowie die Reintegration (AA 7.4.2021). Die Unterstützung folgt einem maßgeschneiderten Ansatz, der die Rechte und Bedürfnisse der Migranten in den Vordergrund stellt. Es werden individuelle Bewertungen durchgeführt, um die Unterstützung auf jeden Migranten zuzuschneiden. Für Migranten in gefährdeten Situationen, wie z.B. Opfer von Menschenhandel, unbegleitete oder von ihren Eltern getrennte Migrantenkinder und Migranten mit gesundheitlichen Bedürfnissen, wendet die IOM spezielle Verfahren an, die angemessene Schutzmaßnahmen vorsehen (IOM2021). Unter den Personen, die bei der freiwilligen Rückkehr in ihre Herkunftsländer unterstützt wurden, stellten Malier im Jahr 2020 mit 3.249 Rückkehrern die größte Bevölkerungsgruppe dar (IOM 9.7.2021). Seit dem Putsch und der Einsetzung einer 18-monatigen Übergangsregierung arbeiten IOM Mali und die internationale Gemeinschaft mit den Übergangsbehörden zusammen, um auf die Bedürfnisse der vertriebenen und gefährdeten Bevölkerung zu reagieren, wie Jugendliche, schwangere und stillende Frauen, Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen (IOM 29.1.2021). IOM bietet weiterhin Zugang zu Wasser, stellt Notunterkünfte bereit, verteilt Haushalts-und Hygieneartikel oder bietet Unterstützung beim Bau von Übergangsunterkünften in Rückkehrergemeinden. Die IOMarbeitet auch mit dem Gesundheitsministerium und Partnern im Gesundheitssektor zusammen. Es kommt u.a. auch zum Einsatz von mobilen psychosozialen Teams und bieten Gesundheit und psychosoziale Unterstützung an und es gibt mobile psychosoziale Teams aus Psychologen und Sozialarbeitern (IOM 29.1.2021). Quellen: AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf,Zugriff2.11.2021 IOM -International Organization for Migration
(2021): EU –IOM Joint Initiative for migrant protection and reintegration https://www.migrationjointinitiative.org/protection IOM -International Organization for Migration (9.7.2021): IOM Releases 2020 Return and Reintegration Key Highlights, https://www.iom.int/news/iom-releases-2020-return-and-reintegration-key-highlights, Zugriff 11.11.2021 IOM -International Organization for Migration (29.1.2021): Mali Crisis Response Plan 2021, https://crisisresponse.iom.int/response/mali-crisis-response-plan-2021/year/2021, Zugriff 11.11.2021 Dokumente Gefälschte Dokumente sind aufgrund der weit verbreiteten Korruption in Mali relativ leicht zu beschaffen. Urkundendelikte werden kaum geahndet.

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