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{'item': 'I423 2016680-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2023 GeschäftszahlI423 2016680-3 Spruch, I423 2016680-3/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellt nunmehr seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Begründend führt er seine Zugehörigkeit zu Biafra ins Treffen und dass ihm deswegen in Nigeria Verfolgung drohe. Außerdem wolle er seinen richtigen Namen und das richtige Geburtsdatum angeben. Unter Verwendung dieser Identität schloss er im Jänner 2023 die Ehe mit einer Österreicherin. Im Dezember 2014 stellte er seinen ersten Asylantrag unter Verwendung eines anderen Namens, bestehend aus dem nunmehrigen Vornamen und gab er an, 20 Jahre jünger zu sein. Das Fluchtvorbringen Bedrohung durch Boko Haram wurde als nicht glaubhaft gewertet, der Asylantrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Die Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.04.2018 zu GZ I405 XXXX .Im Dezember 2014 stellte er seinen ersten Asylantrag unter Verwendung eines anderen Namens, bestehend aus dem nunmehrigen Vornamen und gab er an, 20 Jahre jünger zu sein. Das Fluchtvorbringen Bedrohung durch Boko Haram wurde als nicht glaubhaft gewertet, der Asylantrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Die Entscheidung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.04.2018 zu GZ I405 römisch 40 . Nur knapp vier Monate später stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit gesundheitlichen Problemen begründete. Der Asylantrag wurde durch das BFA gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein zweijähriges Einreiseverbot damit verbunden. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria wurde festgestellt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Eine Beschwerde dagegen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.05.2020 zu GZ I401 XXXX als unbegründet ab. Nur knapp vier Monate später stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit gesundheitlichen Problemen begründete. Der Asylantrag wurde durch das BFA gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein zweijähriges Einreiseverbot damit verbunden. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria wurde festgestellt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Eine Beschwerde dagegen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.05.2020 zu GZ I401 römisch 40 als unbegründet ab. Bis zur dritten Asylantragstellung am 30.03.2022 hielt sich der Beschwerdeführer erneut unrechtmäßig in Österreich auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und insbesondere die Feststellungen zu den bereits abgeschlossenen Asylverfahren und der rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer ergeben sich aus den zitierten Erkenntnissen dieses Gerichts und den im Akt einliegenden Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Feststellungen zum gegenständlichen Antrag und Vorbringen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem Einvernahmeprotokoll vom 30.03.
  2. Zudem wurde Einsicht in die Beschwerde genommen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt;
  5. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
  6. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
  7. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
  8. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder
  9. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  10. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt;
  11. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
  12. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
  13. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
  14. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder
  15. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. Dem BFA ist bei Anwendung der Z 6 des § 18 Abs. 1 BFA-VG beizupflichten, da gegen den Beschwerdeführer bereits rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidungen (verbunden mit einem Einreiseverbot) bestanden haben.Dem BFA ist bei Anwendung der Ziffer 6, des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG beizupflichten, da gegen den Beschwerdeführer bereits rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidungen (verbunden mit einem Einreiseverbot) bestanden haben. Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, insbesondere der Art. 2 und 3 EMRK geltend. Er gibt an, nunmehr wegen seiner Zugehörigkeit zu Biafra Verfolgung ausgesetzt zu sein. Zudem beruft er sich auf ein schützenswertes Familienleben mit seiner österreichischen Ehegattin. Bei einer Grobprüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Zudem wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA nicht niederschriftlich einvernommen, auch die Ehefrau wurde nicht als Zeugin zum Familienleben befragt. Diese Ermittlungsschritte sind in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nachzuholen, was innerhalb der Wochenfrist nicht möglich ist.Der Beschwerdeführer macht ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen, insbesondere der Artikel 2 und 3 EMRK geltend. Er gibt an, nunmehr wegen seiner Zugehörigkeit zu Biafra Verfolgung ausgesetzt zu sein. Zudem beruft er sich auf ein schützenswertes Familienleben mit seiner österreichischen Ehegattin. Bei einer Grobprüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Zudem wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA nicht niederschriftlich einvernommen, auch die Ehefrau wurde nicht als Zeugin zum Familienleben befragt. Diese Ermittlungsschritte sind in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nachzuholen, was innerhalb der Wochenfrist nicht möglich ist. Der VwGH führt nämlich hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur wie folgt aus:Der VwGH führt nämlich hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach Paragraph 21, Absatz 7, BVA-VG in ständiger Judikatur wie folgt aus: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  16. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  17. September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach betont, dass gerade bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes im Rahmen einer Beschwerde-verhandlung besonders wichtig ist (z.B. VwGH vom 23.03.2020, Ra2019/14/0334, VwGH vom 25.05.2020, Ra2019/19/0116, jüngst VwGH vom 29.03.2021, Ra2021/18/0071.). Dadurch, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den Sachverhalt (und die Beweiswürdigung) nicht bloß unsubstantiiert bestritten hat, steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht abschließend fest. Den Beschwerden war daher insoweit Folge zu geben, dass Spruchpunkt VII. ersatzlos zu beheben waren.Den Beschwerden war daher insoweit Folge zu geben, dass Spruchpunkt römisch sieben. ersatzlos zu beheben waren. Gegenständlich war ein Teilerkenntnis (vgl. auch § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023).Gegenständlich war ein Teilerkenntnis vergleiche auch Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG) zu erlassen, da das BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG 2014 binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023). Eine mündliche Verhandlung entfällt, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und der vollständigen Ermittlung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und der vollständigen Ermittlung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I423.2016680.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.