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{'item': 'W116 2248040-2'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 88§ 3§ 8§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 21§ 24§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2023 GeschäftszahlW116 2248040-2 Spruch, W116 2248040-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm. § 88 Abs. 2a FPG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.11.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Formularvordruck einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

§ 88Abs.

2a FPG. 1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.11.2021 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mittels Formularvordruck einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. 1.

  1. Am 30.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.06.2022 persönlich zugestellt, worin ihm die weitere Vorgangsweise der Behörde, insbesondere die beabsichtigte Abweisung seines Passantrages zur Kenntnis gebracht und eine Frist von 2 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde. Mangels einer Stellungnahme wurde die Beweisaufnahme geschlossen.
  2. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl: 2.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2022, durch Hinterlegung am 29.07.2022 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2a FPG abgewiesen. 2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2022, durch Hinterlegung am 29.07.2022 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass

§ 88Abs.

2a FPG nicht ausgestellt werden könne, da er im Besitz eines syrischen Personalausweises sei, mit welchem laut Mitteilung der syrischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines syrischen Reisepasses möglich sei. Er sei somit in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Eine Vorsprache bei der Botschaft sei ihm laut Ansicht der Behörde auch zumutbar. Sein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses sei daher

§ 88Abs.

2a FPG abzuweisen und es sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht ausgestellt werden könne, da er im Besitz eines syrischen Personalausweises sei, mit welchem laut Mitteilung der syrischen Botschaft in Wien die Ausstellung eines syrischen Reisepasses möglich sei. Er sei somit in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Eine Vorsprache bei der Botschaft sei ihm laut Ansicht der Behörde auch zumutbar. Sein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses sei daher

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abzuweisen und es sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. 2.2. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 22.08.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat Sanktionen befürchten würde, weil er in Syrien öffentlich die Einführung eines demokratischen Rechtsstaates gefordert habe und aus der Heimat illegal ausgereist sei (vgl. Vorbringen im Asylverfahren). Sein diesbezügliches Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 06.10.2021 sei aktuell noch beim BVwG anhängig und eine Asylgewährung aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht auszuschließen. Er könne die syrische Botschaft nicht aufsuchen, weil er dadurch die syrischen Behörden auf seinen unerlaubten Auslandsaufenthalt und seine Flucht aufmerksam machen würde und auch nicht ausgeschlossen werden könnte, dass die in der Heimat verbliebenen Verwandten deshalb Probleme bekommen würden. Seine Ehegattin und seine Kinder seien noch in Syrien und die Länderberichte des aktuellen LIB würden eine Gefährdung von Familienangehörigen oppositioneller Personen eindeutig beweisen. Eine Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft könnte ihm daher nicht zugemutet werden. Der Beschwerdeführer würde die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2a FPG erfüllen und Versagungsgründe würden keine vorliegen. 2.2. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 22.08.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat Sanktionen befürchten würde, weil er in Syrien öffentlich die Einführung eines demokratischen Rechtsstaates gefordert habe und aus der Heimat illegal ausgereist sei vergleiche Vorbringen im Asylverfahren). Sein diesbezügliches Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 06.10.2021 sei aktuell noch beim BVwG anhängig und eine Asylgewährung aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht auszuschließen. Er könne die syrische Botschaft nicht aufsuchen, weil er dadurch die syrischen Behörden auf seinen unerlaubten Auslandsaufenthalt und seine Flucht aufmerksam machen würde und auch nicht ausgeschlossen werden könnte, dass die in der Heimat verbliebenen Verwandten deshalb Probleme bekommen würden. Seine Ehegattin und seine Kinder seien noch in Syrien und die Länderberichte des aktuellen LIB würden eine Gefährdung von Familienangehörigen oppositioneller Personen eindeutig beweisen. Eine Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft könnte ihm daher nicht zugemutet werden. Der Beschwerdeführer würde die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG erfüllen und Versagungsgründe würden keine vorliegen.

  1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 26.08.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien. Seine Identität wurde im Rahmen seines Asylverfahrens durch die Vorlage insbesondere seines syrischen Personalausweises festgestellt (vgl. Urkundentechnische Untersuchung vom 22.10.2021). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien. Seine Identität wurde im Rahmen seines Asylverfahrens durch die Vorlage insbesondere seines syrischen Personalausweises festgestellt vergleiche Urkundentechnische Untersuchung vom 22.10.2021). Der Beschwerdeführer hält sich seit spätestens 29.08.2021 (Asylantragstellung) durchgehend im Bundesgebiet auf. Sein am selben Tag gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2021, Zl. 1283579803-211225604, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Sein Rechtsmittel befindet sich nach wie vor zur Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht. Die Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt bis zum 30.09.2024 verlängert. Der Beschwerdeführer hält sich seit spätestens 29.08.2021 (Asylantragstellung) durchgehend im Bundesgebiet auf. Sein am selben Tag gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2021, Zl. 1283579803-211225604, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Sein Rechtsmittel befindet sich nach wie vor zur Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht. Die Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt bis zum 30.09.2024 verlängert. Der Beschwerdeführer stellte am 25.11.2021 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenreisepasses für subsidiär Schutzberechtigte

§ 88Abs.

2a FPG.Der Beschwerdeführer stellte am 25.11.2021 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenreisepasses für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Laut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.11.2017, „SYRIEN, Ausstellung eines syrischen Reisepasses an der syrischen Botschaft Wien“ muss zur Erlangung eines Reisepasses in der syrischen Botschaft ein in der Botschaft erhältliches Formular persönlich ausgefüllt und unterzeichnet werden und sind 6 Passfotos, eine Kopie des alten Reisepasses und ein Personalausweis oder ein beglaubigter Zivilregisterauszug, der nicht älter als 3 Monate ist und über ein Foto verfügt, das den offiziellen Stempel trägt, versehen ist, vorzulegen. Der Beschwerdeführer ist zwar im Besitz eines syrischen Personalausweises, eines Dokumentes seines Heimatstaats, welches grundsätzlich geeignet ist, seine Identität und Staatsangehörigkeit nachzuweisen, jedoch kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass bei solchen Kontaktaufnahmen auch Informationen durch Botschaftsmitglieder an Personen in Syrien weitergegeben werden. Dadurch könnten seine in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen in den Fokus des syrischen Regimes geraten und wegen seines Auslandsaufenthalts während eines staatlichen Ausnahmezustandes Schwierigkeiten bekommen (vgl. Beschwerde vom 09.08.2022 bzw. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.11.2017). Da über seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des Bescheides vom 30.09.2021) noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, steht grundsätzlich auch noch nicht fest, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung droht, weshalb auch nicht vollkommen auszuschließen ist, dass er durch seine Vorsprache bei der syrischen Botschaft in Wien die syrischen Behörden auf sich und seine noch in der Heimat befindlichen Angehörigen aufmerksam machen und diese dadurch möglicherweise einer maßgeblichen Verfolgung aussetzen könnte. Laut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.11.2017, „SYRIEN, Ausstellung eines syrischen Reisepasses an der syrischen Botschaft Wien“ muss zur Erlangung eines Reisepasses in der syrischen Botschaft ein in der Botschaft erhältliches Formular persönlich ausgefüllt und unterzeichnet werden und sind 6 Passfotos, eine Kopie des alten Reisepasses und ein Personalausweis oder ein beglaubigter Zivilregisterauszug, der nicht älter als 3 Monate ist und über ein Foto verfügt, das den offiziellen Stempel trägt, versehen ist, vorzulegen. Der Beschwerdeführer ist zwar im Besitz eines syrischen Personalausweises, eines Dokumentes seines Heimatstaats, welches grundsätzlich geeignet ist, seine Identität und Staatsangehörigkeit nachzuweisen, jedoch kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass bei solchen Kontaktaufnahmen auch Informationen durch Botschaftsmitglieder an Personen in Syrien weitergegeben werden. Dadurch könnten seine in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen in den Fokus des syrischen Regimes geraten und wegen seines Auslandsaufenthalts während eines staatlichen Ausnahmezustandes Schwierigkeiten bekommen vergleiche Beschwerde vom 09.08.2022 bzw. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.11.2017). Da über seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 30.09.2021) noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, steht grundsätzlich auch noch nicht fest, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimat tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung droht, weshalb auch nicht vollkommen auszuschließen ist, dass er durch seine Vorsprache bei der syrischen Botschaft in Wien die syrischen Behörden auf sich und seine noch in der Heimat befindlichen Angehörigen aufmerksam machen und diese dadurch möglicherweise einer maßgeblichen Verfolgung aussetzen könnte. Weiters würde der Beschwerdeführer durch die Beantragung eines syrischen Reisepasses unter den Schutz des syrischen Staates stellen, was in seinem noch laufenden Asylverfahren als Ausschlussgrund zu berücksichtigen wäre. Davon abgesehen werden seitens der syrischen Botschaft in Wien keine Bestätigungen über die Nichtausstellung eines Reisepasses ausgestellt. Es ist dem Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – daher gar nicht möglich, darüber einen Nachweis vorzulegen. Dem Beschwerdeführer ist es insgesamt daher nicht zumutbar ein nationales Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Es stehen auch keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung gegen die Ausstellung eines Fremdenpasses. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  4. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die gegenständliche Antragstellung beruht auf dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die aktuelle Verlängerung des befristeten Aufenthaltsrechts durch das BFA beruhen auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl. Dass der Beschwerdeführer gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde erhob, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Beschwerdeführers betreffend sein Asylverfahren. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die aktuelle Verlängerung des befristeten Aufenthaltsrechts durch das BFA beruhen auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl. Dass der Beschwerdeführer gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde erhob, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Beschwerdeführers betreffend sein Asylverfahren. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters. Der Beschwerdeführer konnte letztlich Umstände glaubhaft machen, welche die Annahme rechtfertigen, dass ihm eine Kontaktaufnahme mit Mitarbeitern der syrischen Botschaft in Wien und die Bekanntgabe seiner Personalien tatsächlich nicht zumutbar sind, um einen syrischen Reisepass zu erhalten. 2.2.
  5. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift nämlich nachvollziehbar und glaubwürdig Umstände vorgebracht, welche nahelegen, dass es ihm letztlich nicht zumutbar ist, bei der syrischen Botschaft vorzusprechen, zumal durch eine Kontaktaufnahme Informationen an Personen in Syrien weitergegeben werden könnten und durch die Bekanntgabe seiner Personalien auch seine noch in Syrien lebenden Familienangehörigen in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten und ihnen dadurch Schwierigkeiten oder Verfolgungshandlungen drohen könnten (vgl. VfGH vom
  6. Juni 2019, E 67-68/2019-14: „Aus der dem verwaltungsgerichtlichen Akt beiliegenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom
  7. November 2017 zur ‚Ausstellung eines syrischen Reisepasses an der syrischen Botschaft in Wien‘ geht hervor, dass ein syrischer Staatsbürger mit einem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses den syrischen Staat vom eigenen Aufenthalt in Österreich in Kenntnis bringen würde, was ‚unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen kann und somit nicht für jeden in Österreich aufhältigen Syrer eine Option darstellt‘. Hierbei könnten zahlreiche Faktoren eine Rolle spielen. […] Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom
  8. November 2017 (vgl. 3.2.) ein, wonach es nicht jedem Syrer zumutbar sei, die Ausstellung eines Reisedokumentes in der syrischen Botschaft in Wien zu beantragen.“). Es steht mangels rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens nämlich noch nicht fest, ob ihm aufgrund einer in seiner Heimat drohenden asylrelevanten Verfolgung vom Bundesverwaltungsgericht der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden muss. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die syrischen Behörden durch eine aktuelle Kontaktaufnahme auf den Beschwerdeführer aufmerksam werden und dass damit auch seine Familienangehörigen in ernsthafte Schwierigkeiten geraten könnten. Ein Charakteristikum des Bürgerkriegs in Syrien ist nämlich, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als „regierungsfreundlich“ oder „regierungsfeindlich“ gilt (UNHCR 11.2015). Es sind zahllose Fälle bekannt, bei denen Personen für als regierungsfeindlich angesehene Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert werden, darunter sollen auch Fälle sein, bei denen die gesuchten Personen ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018). Jedenfalls ist den Länderfeststellungen zufolge die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als „oppositionell“ betrachtet zu werden, aufgrund der besonderen Situation in Syrien relativ niedrig und werden vor allem Personen einer oppositionellen Gesinnung bzw. einer Regimegegnerschaft verdächtigt, die während des staatlichen Ausnahmezustandes ihre Heimat verlassen und im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Meist reicht also ein ethnischer oder religiöser Hintergrund, um einer Person eine bestimmte politische Meinung bzw. die Unterstützung einer bestimmten Konfliktpartei zu unterstellen und den Verdacht des Regimes auf sich zu ziehen und sind gerade Angehörige von Menschen mit tatsächlicher oder unterstellter oppositioneller Einstellung der Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt. 2.2.
  9. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift nämlich nachvollziehbar und glaubwürdig Umstände vorgebracht, welche nahelegen, dass es ihm letztlich nicht zumutbar ist, bei der syrischen Botschaft vorzusprechen, zumal durch eine Kontaktaufnahme Informationen an Personen in Syrien weitergegeben werden könnten und durch die Bekanntgabe seiner Personalien auch seine noch in Syrien lebenden Familienangehörigen in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten und ihnen dadurch Schwierigkeiten oder Verfolgungshandlungen drohen könnten vergleiche VfGH vom
  10. Juni 2019, E 67-68/2019-14: „Aus der dem verwaltungsgerichtlichen Akt beiliegenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom
  11. November 2017 zur ‚Ausstellung eines syrischen Reisepasses an der syrischen Botschaft in Wien‘ geht hervor, dass ein syrischer Staatsbürger mit einem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses den syrischen Staat vom eigenen Aufenthalt in Österreich in Kenntnis bringen würde, was ‚unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen kann und somit nicht für jeden in Österreich aufhältigen Syrer eine Option darstellt‘. Hierbei könnten zahlreiche Faktoren eine Rolle spielen. […] Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht nicht auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom
  12. November 2017 vergleiche 3.2.) ein, wonach es nicht jedem Syrer zumutbar sei, die Ausstellung eines Reisedokumentes in der syrischen Botschaft in Wien zu beantragen.“). Es steht mangels rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens nämlich noch nicht fest, ob ihm aufgrund einer in seiner Heimat drohenden asylrelevanten Verfolgung vom Bundesverwaltungsgericht der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden muss. Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die syrischen Behörden durch eine aktuelle Kontaktaufnahme auf den Beschwerdeführer aufmerksam werden und dass damit auch seine Familienangehörigen in ernsthafte Schwierigkeiten geraten könnten. Ein Charakteristikum des Bürgerkriegs in Syrien ist nämlich, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als „regierungsfreundlich“ oder „regierungsfeindlich“ gilt (UNHCR 11.2015). Es sind zahllose Fälle bekannt, bei denen Personen für als regierungsfeindlich angesehene Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert werden, darunter sollen auch Fälle sein, bei denen die gesuchten Personen ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018). Jedenfalls ist den Länderfeststellungen zufolge die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als „oppositionell“ betrachtet zu werden, aufgrund der besonderen Situation in Syrien relativ niedrig und werden vor allem Personen einer oppositionellen Gesinnung bzw. einer Regimegegnerschaft verdächtigt, die während des staatlichen Ausnahmezustandes ihre Heimat verlassen und im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Meist reicht also ein ethnischer oder religiöser Hintergrund, um einer Person eine bestimmte politische Meinung bzw. die Unterstützung einer bestimmten Konfliktpartei zu unterstellen und den Verdacht des Regimes auf sich zu ziehen und sind gerade Angehörige von Menschen mit tatsächlicher oder unterstellter oppositioneller Einstellung der Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt. Weiters hätte der Beschwerdeführer für den üblicherweise für eine Erlangung eines Fremdenpasses notwendigen Nachweis während seines noch anhängigen Beschwerdeverfahrens mit der syrischen Botschaft in Kontakt treten und einen Antrag auf Ausstellung eines syrischen Reisepasses stellen müssen. Die Reisepassausstellung durch Behörden des Herkunftsstaates und insbesondere die Verwendung desselben genügen aber grundsätzlich für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer wieder freiwillig unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt hat. Hätte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines syrischen Reisepasses beantragt, so hätte er damit zu erkennen gegeben, dass er sich vor den syrischen Behörden in keiner Weise fürchtet und dass gegen seine Person keine aktuelle asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat besteht. Damit hätte er jedenfalls den Ausgang seines Beschwerdeverfahrens nachteilig beeinflusst. Ein Antrag auf Ausstellung eines syrischen Reisepasses könnte dabei nämlich als Unterschutzstellung unter seinen Herkunftsstaat gedeutet werden und zur Abweisung seiner Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegen damit jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen von relevanten Hindernissen im Hinblick auf die Zugänglichkeit zu einem herkunftsstaatlichen Reisedokument für den Beschwerdeführer vor. Er hat somit plausibel und nachvollziehbar dargelegt, inwiefern es ihm unzumutbar ist, sich an die syrische Botschaft zu wenden und seine Personalien bekannt zu geben, um die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen.
  13. Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde: 3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 3.1.3.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.1.3.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A):

§ 88Abs.

2a FPG sind Fremden, welchen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremden, welchen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K7).Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K7). Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, ua in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie legt diesbezüglich fest, dass für subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, ua in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie legt diesbezüglich fest, dass für subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68). Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist somit an zwei Voraussetzungen geknüpft, das Bestehen von subsidiärem Schutz und die Unmöglichkeit der Beschaffung eines Reisedokuments vom Heimatstaat des Fremden (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124). Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist somit an zwei Voraussetzungen geknüpft, das Bestehen von subsidiärem Schutz und die Unmöglichkeit der Beschaffung eines Reisedokuments vom Heimatstaat des Fremden vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124). Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K11).Erfüllt der Antragsteller eine der nötigen Voraussetzung nicht, so ist der Antrag abzuweisen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K11). Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen.Das in Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen. Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] §°88 FPG K8 f). Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG E7). Da die Ausstellung eines Reisedokumentes durch einen anderen Staat einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, ist für die Ausstellung eines Fremdenpasses ein restriktiver Maßstab anzulegen und geht das FPG von der Prämisse aus, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung für ein Reisedokument wenden müssen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 88 FPG E7).Da die Ausstellung eines Reisedokumentes durch einen anderen Staat einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, ist für die Ausstellung eines Fremdenpasses ein restriktiver Maßstab anzulegen und geht das FPG von der Prämisse aus, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung für ein Reisedokument wenden müssen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 88, FPG E7). Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu § 88 FPG Anm 2).Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski [Hrsg], Fremdenpolizei und Asylrecht zu Paragraph 88, FPG Anmerkung 2). Konkret wurde dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, zuletzt bis zum 30.09.2024 erteilt.Konkret wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, zuletzt bis zum 30.09.2024 erteilt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nachvollziehbar darlegen, dass es ihm tatsächlich nicht zumutbar ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Nachdem sich die Haltung gegenüber Regimegegnern in Syrien stetig verschärft und sich deren Anzahl durch eine Änderung der Sichtweise des Regimes erhöht hat, sind die Befürchtungen des Beschwerdeführers, wonach seine in der Heimat verbliebenen Angehörigen dadurch in den Blickpunkt der syrischen Behörden geraten und ihnen deshalb ernsthafte Schwierigkeiten oder Repressionen drohen könnten, weil durch eine aktuelle Bekanntgabe seiner Personalien in der syrischen Botschaft auch deren Identitäten aufscheinen, nicht völlig von der Hand zu weisen. Ebenso wenig kann ein negativer Einfluss eines solchen Antrags auf Ausstellung eines syrischen Reisepasses auf sein Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bestritten werden. Auch wurden von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung festgestellt, die gegen die Ausstellung eines Reisedokumentes sprechen würden, und ist derartiges auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Im aktuell eingeholten Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass auszustellen ist.

§ 5Abs.

1a Z 3 FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W116.2248040.2.00

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