← Österreich

{'item': 'W116 2254563-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2023 GeschäftszahlW116 2254563-1 Spruch, W116 2254558-1/2EW116 2254563-1/2EW116 2254558-1/2E, W116 2254563-1/2E IM NAMEN DER REPUBL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. römisch zwei. A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:Mit Lastschriftanzeige vom 07.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag von € 44.051,00 (Pauschalgebühren TP 2 für die Berufung) vorgeschrieben und ihm aufgetragen diesen binnen 14 Tagen einzuzahlen.Am 27.01.2022 beantragte der Beschwerdeführer von der Einbringlichmachung der Pauschalgebühr bis zur Entscheidung des OGH abzusehen, er sei derzeit nicht in der Lage die entsprechenden Geldmittel aufzubringen, insbesondere da er auch zur Entrichtung der Verfahrenskosten in Höhe von € 44.050,42 an den Beklagtenvertreter verpflichtet sei, welche er nur durch ein Darlehen begleichen konnte. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 21.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag von € 58.767 (darin enthalten Pauschalgebühren für die ao Revision iHv € 58.736,00, die Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs 1 GEG, sowie ein Mehrbetrag von € 23,00 gem. § 31 GGG) vorgeschrieben und ihm aufgetragen diesen binnen 14 Tagen einzuzahlen. Der Beschwerdeführer beantragte am 28.02.2022 die Einbringlichmachung der Pauschalgebühr bis zur Entscheidung des OGH hintanzustellen, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei die erforderlichen Geldmittel aufzubringen. Er und seine Ehefrau würden von der landwirtschaftlichen Tätigkeit eben und reiche deren Einkommen gerade zur Aufrechterhaltung des Betriebes. Auf den landwirtschafltichen Nutzflächen bestünden Pfandrechte, weshalb deren Verwertung mit einem unwiederbringlichen Schaden für den Beschwerdeführer verbunden wäre.Mit im Spruch bezeichneten Bescheiden wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Stundung der Gebührenschulden von € 44.051,00 und von € 58.736,00 jeweils nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund der geschilderten prekären Vermögenslage erscheine die Einbringung der offenen Forderung als gefährdet, eine pfandrechtliche Sicherstellung zum Ausschluss dieser Gefährdung scheide im Hinblick auf die in allen Liegenschaften eingetragene Rangordnung für die Veräußerung aus. Es fehle an der Voraussetzung der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit, hieran ändere auch weder die Zusicherung des Vertreters, im Fall der Veräußerung der Liegenschaften die Haftung zu übernehmen, dass die Gebühren beglichen werden würden, noch eine mögliche strafgerichtliche Verurteilung des XXXX (Pfandgläubiger) nichts. Dagegen richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden, wonach der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch landwirtschaftliche Tätigkeit bestreite und eine Zerschlagung der der Landwirtschaft dienenden Grundstücksflächen ihm sein Einkommen entziehen würde. Eine Veräußerung wäre nur durch Abdeckung der bestrittenen Schuldigkeiten möglich, womit der zur Anzeige gebrachte Pfandrechtsgläubiger ungerechtfertigt zur Realisierung seiner bekämpften Pfandrechte käme. Eine Gefährdung liege aufgrund der Zusicherung des Vertreters, dass die Gebührenschuld aus dem Verkaufserlös beglichen werde und er die Haftung hierfür übernehme, nicht vor. römisch eins. Verfahrensgang:, Mit Lastschriftanzeige vom 07.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag von € 44.051,00 (Pauschalgebühren TP 2 für die Berufung) vorgeschrieben und ihm aufgetragen diesen binnen 14 Tagen einzuzahlen., Am 27.01.2022 beantragte der Beschwerdeführer von der Einbringlichmachung der Pauschalgebühr bis zur Entscheidung des OGH abzusehen, er sei derzeit nicht in der Lage die entsprechenden Geldmittel aufzubringen, insbesondere da er auch zur Entrichtung der Verfahrenskosten in Höhe von € 44.050,42 an den Beklagtenvertreter verpflichtet sei, welche er nur durch ein Darlehen begleichen konnte. , Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 21.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag von € 58.767 (darin enthalten Pauschalgebühren für die ao Revision iHv € 58.736,00, die Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, sowie ein Mehrbetrag von € 23,00 gem. Paragraph 31, GGG) vorgeschrieben und ihm aufgetragen diesen binnen 14 Tagen einzuzahlen. , Der Beschwerdeführer beantragte am 28.02.2022 die Einbringlichmachung der Pauschalgebühr bis zur Entscheidung des OGH hintanzustellen, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei die erforderlichen Geldmittel aufzubringen. Er und seine Ehefrau würden von der landwirtschaftlichen Tätigkeit eben und reiche deren Einkommen gerade zur Aufrechterhaltung des Betriebes. Auf den landwirtschafltichen Nutzflächen bestünden Pfandrechte, weshalb deren Verwertung mit einem unwiederbringlichen Schaden für den Beschwerdeführer verbunden wäre., Mit im Spruch bezeichneten Bescheiden wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Stundung der Gebührenschulden von € 44.051,00 und von € 58.736,00 jeweils nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund der geschilderten prekären Vermögenslage erscheine die Einbringung der offenen Forderung als gefährdet, eine pfandrechtliche Sicherstellung zum Ausschluss dieser Gefährdung scheide im Hinblick auf die in allen Liegenschaften eingetragene Rangordnung für die Veräußerung aus. Es fehle an der Voraussetzung der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit, hieran ändere auch weder die Zusicherung des Vertreters, im Fall der Veräußerung der Liegenschaften die Haftung zu übernehmen, dass die Gebühren beglichen werden würden, noch eine mögliche strafgerichtliche Verurteilung des römisch 40 (Pfandgläubiger) nichts. , Dagegen richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden, wonach der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch landwirtschaftliche Tätigkeit bestreite und eine Zerschlagung der der Landwirtschaft dienenden Grundstücksflächen ihm sein Einkommen entziehen würde. Eine Veräußerung wäre nur durch Abdeckung der bestrittenen Schuldigkeiten möglich, womit der zur Anzeige gebrachte Pfandrechtsgläubiger ungerechtfertigt zur Realisierung seiner bekämpften Pfandrechte käme. Eine Gefährdung liege aufgrund der Zusicherung des Vertreters, dass die Gebührenschuld aus dem Verkaufserlös beglichen werde und er die Haftung hierfür übernehme, nicht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen:Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Mit im Grundverfahren zu 18 Cg 22/20k erlassener Lastschriftanzeige wurde dem Beschwerdeführer Gerichtsgebühren in Höhe von € 44.052,00 vorgeschrieben, mit im selben Grundverfahren ergangenem Zahlungsauftrag wurden ihm Gerichtsgebühren in Höhe von € 58.767,00 vorgeschrieben.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer folgender überwiegend landwirtschaftlich genutzter Grundstücke: XXXX Mit Schreiben vom 23.02.2022 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die ausdrückliche Erklärung ab, im Falle einer Veräußerung die Haftung dafür zu übernehmen, dass die ausstehenden Gebühren vorweg aus dem Verkaufserlös beglichen würden. Eine Sicherheit für die Einbringung des aushaftenden Betrages hat der Beschwerdeführer nicht angeboten.
  2. Feststellungen:, Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. , Mit im Grundverfahren zu 18 Cg 22/20k erlassener Lastschriftanzeige wurde dem Beschwerdeführer Gerichtsgebühren in Höhe von € 44.052,00 vorgeschrieben, mit im selben Grundverfahren ergangenem Zahlungsauftrag wurden ihm Gerichtsgebühren in Höhe von € 58.767,00 vorgeschrieben., Der Beschwerdeführer ist Eigentümer folgender überwiegend landwirtschaftlich genutzter Grundstücke:, römisch 40 , Mit Schreiben vom 23.02.2022 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die ausdrückliche Erklärung ab, im Falle einer Veräußerung die Haftung dafür zu übernehmen, dass die ausstehenden Gebühren vorweg aus dem Verkaufserlös beglichen würden. Eine Sicherheit für die Einbringung des aushaftenden Betrages hat der Beschwerdeführer nicht angeboten.
  3. Beweiswürdigung:Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unbestritten. Darüber hinaus gründen die Feststellungen auf den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Anträgen und den von ihm vorgelegten Grundbuchsauszügen. Dass eine Sicherheit für die Einbringung der Gebühren nicht geleistet wurde, ergibt sich daraus, dass die Erklärung des Rechtsvertreters eine solche nicht darstellt, zumal dieser nur „im Falle der Veräußerung“ für die vorrangige Begleichung der Gebühren durch den Verkaufserlös haftet. Sollte es jedoch nicht zur Veräußerung kommen oder der Verkaufserlös den geschuldeten Gebührenbeitrag nicht decken, wäre die Einbringung gefährdet. Eine Bürgschaft wäre zwar grundsätzlich geeignet, eine Sicherheitsleistung darzustellen. Der Rechtsvertreter hat sich aber im Gegensatz zu einer Bürgschaft gerade nicht zur Begleichung der Gebühren für den Fall verpflichtet, dass der Beschwerdeführer diese nicht bezahlt.
  4. Beweiswürdigung:, Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unbestritten. , Darüber hinaus gründen die Feststellungen auf den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Anträgen und den von ihm vorgelegten Grundbuchsauszügen. , Dass eine Sicherheit für die Einbringung der Gebühren nicht geleistet wurde, ergibt sich daraus, dass die Erklärung des Rechtsvertreters eine solche nicht darstellt, zumal dieser nur „im Falle der Veräußerung“ für die vorrangige Begleichung der Gebühren durch den Verkaufserlös haftet. Sollte es jedoch nicht zur Veräußerung kommen oder der Verkaufserlös den geschuldeten Gebührenbeitrag nicht decken, wäre die Einbringung gefährdet. Eine Bürgschaft wäre zwar grundsätzlich geeignet, eine Sicherheitsleistung darzustellen. Der Rechtsvertreter hat sich aber im Gegensatz zu einer Bürgschaft gerade nicht zur Begleichung der Gebühren für den Fall verpflichtet, dass der Beschwerdeführer diese nicht bezahlt.
  5. Rechtliche Beurteilung:Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
  6. Rechtliche Beurteilung:, Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor., Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft., Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte., Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Zu I. und II. A) Gemäß § 1 GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren (Z 1) sowie alle Kosten, die in bürgerlichen Rechtssachen aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, insbesondere die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer (Z 5 lit. c), von Amts wegen einzubringen.Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).Umstände vorübergehender Natur können eine Stundung nach § 9 Abs. 1 GEG rechtfertigen (vgl. VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144; 29.06.2006, 2006/16/0021). Eine Stundung von Gerichtsgebühren wird nur auf Antrag gewährt. Da es sich bei der in das Ermessen der Behörde gelegten Stundungsbewilligung um eine Verfügung zugunsten des Zahlungspflichtigen handelt, bedarf es keiner weiteren Begründung, dass dieser die Umstände, die nach seiner Ansicht die Stundung rechtfertigen, in seinem Ansuchen wenigstens anbringen muss. Der Stundungswerber ist verpflichtet, konkrete Angaben zu machen (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 § 9 GEG, E 12 und E 13). Auch im Verfahren über eine Stundung von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die eine Stundung gestützt werden kann. Es ist Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, warum die zwingenden Voraussetzungen der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden sei, in seinem Fall vorliegen soll (VwGH 14.10.1999, 99/16/0299, VwGH 14.03.2016, Ra 2016/116/0011).Dem Ratenzahlungswerber obliegt es, auch das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzutun (VwGH 18.09.2000, 2000/17/0094, VwGH 28.08.2007, 2004/17/0080).Beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (VwGH 25.11.2010, 2009/16/0064).Die in § 9 Abs. 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine entsprechende Sicherheitsleistung angeboten und gelang es ihm nicht darzulegen, weshalb die Einbringung der Gebühren bei Stattgebung des Stundungsantrags trotz vorbringlich überaus prekären wirtschaftlichen Verhältnissen nicht gefährdet wäre. Da die Negativvoraussetzung des § 9 Abs. 1 GEG (mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw. Sicherheitsleistung) deshalb nicht erfüllt ist, kann die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer die Ratenzahlung zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.Zu römisch eins. und römisch zwei. A) , Gemäß Paragraph eins, GEG sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren einschließlich der Vollzugsgebühren (Ziffer eins,) sowie alle Kosten, die in bürgerlichen Rechtssachen aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, insbesondere die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Beisitzer (Ziffer 5, Litera c,), von Amts wegen einzubringen., Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust)., Umstände vorübergehender Natur können eine Stundung nach Paragraph 9, Absatz eins, GEG rechtfertigen vergleiche VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144; 29.06.2006, 2006/16/0021). Eine Stundung von Gerichtsgebühren wird nur auf Antrag gewährt. Da es sich bei der in das Ermessen der Behörde gelegten Stundungsbewilligung um eine Verfügung zugunsten des Zahlungspflichtigen handelt, bedarf es keiner weiteren Begründung, dass dieser die Umstände, die nach seiner Ansicht die Stundung rechtfertigen, in seinem Ansuchen wenigstens anbringen muss. Der Stundungswerber ist verpflichtet, konkrete Angaben zu machen vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11 Paragraph 9, GEG, E 12 und E 13). , Auch im Verfahren über eine Stundung von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die eine Stundung gestützt werden kann. Es ist Sache des Stundungswerbers, jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, warum die zwingenden Voraussetzungen der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden sei, in seinem Fall vorliegen soll (VwGH 14.10.1999, 99/16/0299, VwGH 14.03.2016, Ra 2016/116/0011)., Dem Ratenzahlungswerber obliegt es, auch das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzutun (VwGH 18.09.2000, 2000/17/0094, VwGH 28.08.2007, 2004/17/0080)., Beim Stundungsverfahren handelt es sich um ein antragsgebundenes Verfahren, bei dem die Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen hat (VwGH 25.11.2010, 2009/16/0064)., Die in Paragraph 9, Absatz eins, GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw. Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. , Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine entsprechende Sicherheitsleistung angeboten und gelang es ihm nicht darzulegen, weshalb die Einbringung der Gebühren bei Stattgebung des Stundungsantrags trotz vorbringlich überaus prekären wirtschaftlichen Verhältnissen nicht gefährdet wäre. , Da die Negativvoraussetzung des Paragraph 9, Absatz eins, GEG (mangelnde Gefährdung der Einbringung durch die Stundung bzw. Sicherheitsleistung) deshalb nicht erfüllt ist, kann die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer die Ratenzahlung zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. , Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich gänzlich auf die zitierte Rechtsprechung stützen.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.,

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich gänzlich auf die zitierte Rechtsprechung stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W116.2254563.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.