RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2023 GeschäftszahlW138 2250764-1 Spruch, W138 2250764-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Bescheid des Vermessungsamtes Feldbach vom 20.08.2021, GFN XXXX , enthält folgenden Spruch: „Die Grundstücke XXXX werden auf Antrag von Dr. XXXX T XXXX vom
- August 2019 vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt." Begründend wurde ausgeführt, dass alle Zustimmungserklärungen der betroffenen EigentümerInnen zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstücks vorliegen würden. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien daher gegeben und die Umwandlung zu verfügen. Der Bescheid des Vermessungsamtes Feldbach vom 20.08.2021, GFN römisch 40 , enthält folgenden Spruch: „Die Grundstücke römisch 40 werden auf Antrag von Dr. römisch 40 T römisch 40 vom
- August 2019 vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt." Begründend wurde ausgeführt, dass alle Zustimmungserklärungen der betroffenen EigentümerInnen zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstücks vorliegen würden. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien daher gegeben und die Umwandlung zu verfügen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.09.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Grenzsteine zu dem Nachbargrundstück XXXX eingepflügt und seither nicht mehr aufgefunden worden seien. Seine Einwände, Argumente und Belege seien großteiles nicht beachtet und die Grenzpunkte einfach markiert worden, ohne diese richtig zu vermessen. Vorbringen der Parteien seien nicht protokolliert worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.09.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Grenzsteine zu dem Nachbargrundstück römisch 40 eingepflügt und seither nicht mehr aufgefunden worden seien. Seine Einwände, Argumente und Belege seien großteiles nicht beachtet und die Grenzpunkte einfach markiert worden, ohne diese richtig zu vermessen. Vorbringen der Parteien seien nicht protokolliert worden. Mit Stellungnahme der Dr. XXXX T XXXX vertreten durch RA Dr. Robert WIESLER vom 07.10.2021 führte diese im Wesentliche aus, dass der BF nicht benachteiligt worden sei, sondern die Grenzpunkte einvernehmlich festgelegt worden seien. Die Einwände des BF seien berücksichtigt worden. Der BF habe auch das Protokoll unterzeichnet, daraus sei ableitbar, dass er den Ergebnissen der Grenzverhandlung zugestimmt habe. Der BF dringe unerlaubt in das Grundstück der Antragstellerin ein und habe eine große Anzahl an Bäumen rechtswidrig gefällt. Mit Stellungnahme der Dr. römisch 40 T römisch 40 vertreten durch RA Dr. Robert WIESLER vom 07.10.2021 führte diese im Wesentliche aus, dass der BF nicht benachteiligt worden sei, sondern die Grenzpunkte einvernehmlich festgelegt worden seien. Die Einwände des BF seien berücksichtigt worden. Der BF habe auch das Protokoll unterzeichnet, daraus sei ableitbar, dass er den Ergebnissen der Grenzverhandlung zugestimmt habe. Der BF dringe unerlaubt in das Grundstück der Antragstellerin ein und habe eine große Anzahl an Bäumen rechtswidrig gefällt. Am 04.04.2023 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Grundlage für die Umwandlung der Grundstücke XXXX , bildet der Plan vom 20.08.2021 mit der GZ XXXX , Planverfasser Vermessungsamt Feldbach. Diese Grundstücke und deren Grenzverlauf sind in diesem Plan dargestellt. Die Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer, insbesondere jene des BF, zu den Grenzen der umzuwandelnden Grundstücke liegen vor. Dies ist der Niederschrift zur Grenzverhandlung GZ XXXX vom 07.05.2021 zu ersehen. (Akt des Vermessungsamtes Feldbach)Die Grundlage für die Umwandlung der Grundstücke römisch 40 , bildet der Plan vom 20.08.2021 mit der GZ römisch 40 , Planverfasser Vermessungsamt Feldbach. Diese Grundstücke und deren Grenzverlauf sind in diesem Plan dargestellt. Die Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer, insbesondere jene des BF, zu den Grenzen der umzuwandelnden Grundstücke liegen vor. Dies ist der Niederschrift zur Grenzverhandlung GZ römisch 40 vom 07.05.2021 zu ersehen. (Akt des Vermessungsamtes Feldbach) DI E XXXX , der Leiter der Grenzverhandlung, hat eingangs der Verhandlung über die rechtlichen Rahmenbedingungen und über den Gegenstand der Verhandlung vom 07.05.2021 aufgeklärt. Zu diesem Zeitpunkt war der BF anwesend. Dem BF wurde von DI E XXXX erläutert, welche Bedeutung einer Unterschriftsleistung zukommt und was Gegenstand der Verhandlung ist. Nach Diskussionen mit Dr. T XXXX kam es schließlich zu einem Kompromiss über den Grenzverlauf und der BF leistete die Unterschrift auf der Zustimmungserklärung. (Mündliche Verhandlung vor dem BVwG)DI E römisch 40 , der Leiter der Grenzverhandlung, hat eingangs der Verhandlung über die rechtlichen Rahmenbedingungen und über den Gegenstand der Verhandlung vom 07.05.2021 aufgeklärt. Zu diesem Zeitpunkt war der BF anwesend. Dem BF wurde von DI E römisch 40 erläutert, welche Bedeutung einer Unterschriftsleistung zukommt und was Gegenstand der Verhandlung ist. Nach Diskussionen mit Dr. T römisch 40 kam es schließlich zu einem Kompromiss über den Grenzverlauf und der BF leistete die Unterschrift auf der Zustimmungserklärung. (Mündliche Verhandlung vor dem BVwG) Wie sich auch aus dem beurkundenden Protokoll des Grenzverlaufs der Grenzverhandlung vom 07.05.2021 ergibt, liegt die Zustimmungserklärung des BF vor. Daher sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Umwandlung gegeben und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt, den Angaben des öffentlichen Grundbuches, der digitalen Katastralmappe und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 04.04.
- Sowohl der Leiter des Vermessungsamtes Feldbach DI E XXXX , als auch die als Zeugin einvernommene Antragstellerin (WVP 1) gaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 04.04.2023 glaubhaft und übereinstimmend an, dass der BF das Protokoll der Grenzverhandlung vom 07.05.2021 nach Begehung bzw. Vorzeigen der Grenzpunkte nach Diskussionen und der Erzielung einer Einigung in Form eines Kompromisses über den Grenzverlauf unterzeichnet hat. Sowohl der Leiter des Vermessungsamtes Feldbach DI E römisch 40 , als auch die als Zeugin einvernommene Antragstellerin (WVP 1) gaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 04.04.2023 glaubhaft und übereinstimmend an, dass der BF das Protokoll der Grenzverhandlung vom 07.05.2021 nach Begehung bzw. Vorzeigen der Grenzpunkte nach Diskussionen und der Erzielung einer Einigung in Form eines Kompromisses über den Grenzverlauf unterzeichnet hat. Der Zeuge Z1 gab glaubwürdig an, dass sich der BF und Dr. T XXXX nach Diskussionen auf den Grenzpunkt 6 laut Grenzverhandlungsskizze geeinigt haben und dieser mit einem Holzpflock gekennzeichnet worden ist. Über die weiteren Vereinbarungen über den Grenzverlauf konnte der Z1 keine Angaben machen, da er dabei nicht anwesend war.Der Zeuge Z1 gab glaubwürdig an, dass sich der BF und Dr. T römisch 40 nach Diskussionen auf den Grenzpunkt 6 laut Grenzverhandlungsskizze geeinigt haben und dieser mit einem Holzpflock gekennzeichnet worden ist. Über die weiteren Vereinbarungen über den Grenzverlauf konnte der Z1 keine Angaben machen, da er dabei nicht anwesend war. Der BF gab auch selbst in der mündlichen Verhandlung an, dass er die Zustimmungserklärung, wenn auch seiner Ansicht nach irrtümlich, widerwillig und „um es hinter sich zu bringen“ unterzeichnet hat. Nach Aussage des BF ist es bei allen Grenzpunkten im relevanten Bereich zu einem Kompromiss gekommen.
- Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)… Vermessungsgesetz § 43 Abs 6 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016, lautet: Paragraph 43, Absatz 6, VermG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,, lautet:
(6)Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.
(6)Sind von Plänen über Vermessungen nach Absatz 4, Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist. Die Grundlage für die Umwandlung der Grundstücke XXXX , bildet der Plan vom 20.08.2021 mit der GZ XXXX Planverfasser Vermessungsamt Feldbach. Die umzuwandelnden Grundstücke und deren Grenzverlauf sind in diesem Plan dargestellt. Die Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes liegen vor. Daher sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung gegeben und die Umwandlung ist daher zu Recht im angefochtenen Bescheid verfügt worden.Die Grundlage für die Umwandlung der Grundstücke römisch 40 , bildet der Plan vom 20.08.2021 mit der GZ römisch 40 Planverfasser Vermessungsamt Feldbach. Die umzuwandelnden Grundstücke und deren Grenzverlauf sind in diesem Plan dargestellt. Die Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes liegen vor. Daher sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung gegeben und die Umwandlung ist daher zu Recht im angefochtenen Bescheid verfügt worden. Weiters wird festgehalten, dass es sich bei der Festlegung eines gemeinsamen Grenzverlaufes zwischen zwei Grundstücken um eine zivilrechtliche Vereinbarung, einen Vertrag, handelt (VwGH vom 9.9.1999, 98/06/0125). Sollten die Beschwerdeführer, welche die Zustimmungserklärung unterfertigten, der Ansicht sein, dass sie bei Abgabe ihrer Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf einem Irrtum unterlegen waren, so kann dies nur im Weg einer gerichtlichen Anfechtung dieser Erklärung wegen Irrtums geltend gemacht werden. Die Frist zur Geltendmachung eines Irrtums beträgt 3 Jahre ab Vertragsabschluss, bzw. ab Zugang einer einseitigen Willenserklärung an den Empfänger. Nicht entscheidend ist, wann der Irrtum entdeckt, bzw. aufgedeckt wurde. Der Anspruch auf Anfechtung eines Vertrages wegen List verjährt in 30 Jahren. (M. Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB,
- Auflage,
- Teilband, Wien 2002, Randzahl 7 und 8 zu § 1487 ABGB). Dass der BF die Zustimmungserklärung nur widerwillig, nach einem Kompromiss und um „es hinter sich zu bringen“ unterzeichnet hat, ändert nichts an deren rechtlichen Verbindlichkeit. Weiters wird festgehalten, dass es sich bei der Festlegung eines gemeinsamen Grenzverlaufes zwischen zwei Grundstücken um eine zivilrechtliche Vereinbarung, einen Vertrag, handelt (VwGH vom 9.9.1999, 98/06/0125). Sollten die Beschwerdeführer, welche die Zustimmungserklärung unterfertigten, der Ansicht sein, dass sie bei Abgabe ihrer Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf einem Irrtum unterlegen waren, so kann dies nur im Weg einer gerichtlichen Anfechtung dieser Erklärung wegen Irrtums geltend gemacht werden. Die Frist zur Geltendmachung eines Irrtums beträgt 3 Jahre ab Vertragsabschluss, bzw. ab Zugang einer einseitigen Willenserklärung an den Empfänger. Nicht entscheidend ist, wann der Irrtum entdeckt, bzw. aufgedeckt wurde. Der Anspruch auf Anfechtung eines Vertrages wegen List verjährt in 30 Jahren. (M. Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB,
- Auflage,
- Teilband, Wien 2002, Randzahl 7 und 8 zu Paragraph 1487, ABGB). Dass der BF die Zustimmungserklärung nur widerwillig, nach einem Kompromiss und um „es hinter sich zu bringen“ unterzeichnet hat, ändert nichts an deren rechtlichen Verbindlichkeit. Zustimmungserklärungen im Sinne des § 43 Abs. 6 VermG sind Willenserklärungen, auf die gemäß § 876 ABGB die Vorschriften der §§ 869 bis 875 ABGB Anwendung finden (VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317). Nach § 871 ABGB macht Irrtum über den Sinn einer Erklärung diese nicht nur nicht absolut nichtig, sondern ermöglicht selbst die Anfechtung nur, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen. Das ABGB stellt das Interesse des Erklärungsempfängers an der Wirksamkeit der Erklärung, wie er sie verstehen musste, höher als das Interesse des Erklärenden, nicht an ein ungewolltes oder nicht in dieser Weise gewolltes Geschäft gebunden zu sein. Es ist also die Berufung auf einen Willensmangel welcher Art immer nur dort wirksam, das Gesetz dies besonders gestattet; in den im Gesetz geregelten Fällen ist für die Gültigkeit der Erklärung zu entscheiden. (Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht² §43 Rz 32, 37). Zustimmungserklärungen im Sinne des Paragraph 43, Absatz 6, VermG sind Willenserklärungen, auf die gemäß Paragraph 876, ABGB die Vorschriften der Paragraphen 869 bis 875 ABGB Anwendung finden (VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317). Nach Paragraph 871, ABGB macht Irrtum über den Sinn einer Erklärung diese nicht nur nicht absolut nichtig, sondern ermöglicht selbst die Anfechtung nur, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen. Das ABGB stellt das Interesse des Erklärungsempfängers an der Wirksamkeit der Erklärung, wie er sie verstehen musste, höher als das Interesse des Erklärenden, nicht an ein ungewolltes oder nicht in dieser Weise gewolltes Geschäft gebunden zu sein. Es ist also die Berufung auf einen Willensmangel welcher Art immer nur dort wirksam, das Gesetz dies besonders gestattet; in den im Gesetz geregelten Fällen ist für die Gültigkeit der Erklärung zu entscheiden. (Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht² §43 Rz 32, 37). Da somit alle Zustimmungserklärungen zur gegenständlichen Umwandlung der Grundstücke XXXX , vorlagen, war spruchgemäß zu entscheiden. Da somit alle Zustimmungserklärungen zur gegenständlichen Umwandlung der Grundstücke römisch 40 , vorlagen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W138.2250764.1.00