W138 2267567-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2023 GeschäftszahlW138 2267567-1 Spruch, W138 2267567-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde der XXXX , anwaltlich vertreten durch Hule, Bachmayr-Heyda und Nordberg, Franz-Josefs-Kai 47, 1010 Wien, gegen einen Bescheid des Vermessungsamts Wien vom 28.02.2022, XXXX , folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde der römisch 40 , anwaltlich vertreten durch Hule, Bachmayr-Heyda und Nordberg, Franz-Josefs-Kai 47, 1010 Wien, gegen einen Bescheid des Vermessungsamts Wien vom 28.02.2022, römisch 40 , folgenden Beschluss:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , TextBegründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Über den vorstehenden Verfahrensgang hinaus ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und die übrigen grundbücherlichen Miteigentümer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch aktuell schlichte und damit ideelle Miteigentümer des Grundstücks 1151/1, XXXX waren bzw sind.Über den vorstehenden Verfahrensgang hinaus ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und die übrigen grundbücherlichen Miteigentümer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch aktuell schlichte und damit ideelle Miteigentümer des Grundstücks 1151/1, römisch 40 waren bzw sind.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.3. Rechtliche Beurteilung:Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt., 3. Rechtliche Beurteilung: § 25 Abs 2 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 lautet:Paragraph 25, Absatz 2, VermG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, lautet: "(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt."
Die BF und die übrigen grundbücherlichen Miteigentümer sind unstrittig und entsprechend den eingesehenen Grundbuchsauszügen ideelle Miteigentümer des Grundstücks 1151/1, XXXX Die BF und die übrigen grundbücherlichen Miteigentümer sind unstrittig und entsprechend den eingesehenen Grundbuchsauszügen ideelle Miteigentümer des Grundstücks 1151/1, römisch 40 Die Vertretungsbefugnis der Miteigentümergemeinschaft in Bezug auf die den Miteigentümern nach ideellen Miteigentumsanteilen gemeinsame Sache und deren Verwaltung richtet sich danach, ob in einer Sache der ordentlichen Verwaltung oder iZm wichtigen Veränderungen zu vertreten ist.
Die hier interessierenden Bestimmungen des ABGB lauten wie folgt:
Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache:
§ 838a. Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten sind im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.Paragraph 838 a, Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten sind im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
Unter ordentlicher Verwaltung sind nur jene Maßnahmen zu verstehen, die zur Erhaltung und zum Betrieb notwendig und zweckmäßig sind, den Interessen aller Miteigentümer dienen und (kumulativ) keine besonderen Kosten hervorrufen, siehe dazu Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht I15 Rz 925.
Die Beschreitung des Zivilrechtswegs gemäß § 25 Abs 2 VermG (mitunter zuvor im außerstreitgen Verfahren bzw sofort oder danach im streitigen Zivilverfahren, evtl bis zum OGH) ist notorisch mit besonderen und dabei nicht unerheblichen Aufwendungen verbunden. Die Entscheidung den Gerichtsweg gemäß § 25 Abs 2 VermG zu bestreiten fällt daher nicht unter die ordentliche Verwaltung und kann folglich gemäß § 833 ABGB nur von allen ideellen Miteigentümern gemeinschaftlich getroffen werden. Die Beschreitung des Zivilrechtswegs gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG (mitunter zuvor im außerstreitgen Verfahren bzw sofort oder danach im streitigen Zivilverfahren, evtl bis zum OGH) ist notorisch mit besonderen und dabei nicht unerheblichen Aufwendungen verbunden. Die Entscheidung den Gerichtsweg gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG zu bestreiten fällt daher nicht unter die ordentliche Verwaltung und kann folglich gemäß Paragraph 833, ABGB nur von allen ideellen Miteigentümern gemeinschaftlich getroffen werden.
Ein Miteigentümer, der nur einen ideellen Miteigentumsanteil an einem im Miteigentum stehenden Grundstück hat, ist eben kein hinsichtlich der fraglichen Grundstückgrenze einzelvertretungsbefugter (Gesamt- bzw Allein-) Eigentümer und ist daher im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung nur gemeinsam mit seinen Miteigentümer vertretungs- und entscheidungsbefugt.
Da die Grundgrenzen bei einem Grundstück denkmöglich lagemäßig immer nur für alle ideellen Miteigentümer die gleichen sein können, können die Miteigentümer auch nur gemeinschaftlich entscheiden, ob sie den von den übrigen Eigentümern in der Grenzverhandlung angegeben Grenzverlauf zustimmen, den gemäß § 25 Abs 2 VermG auferlegten idR mit erheblichen Kosten verbundene Zivilrechtsweg beschreiten oder den Gerichtsverweis der Behörde mittels einer Beschwerde beim BVwG bekämpfen. Da die Grundgrenzen bei einem Grundstück denkmöglich lagemäßig immer nur für alle ideellen Miteigentümer die gleichen sein können, können die Miteigentümer auch nur gemeinschaftlich entscheiden, ob sie den von den übrigen Eigentümern in der Grenzverhandlung angegeben Grenzverlauf zustimmen, den gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG auferlegten idR mit erheblichen Kosten verbundene Zivilrechtsweg beschreiten oder den Gerichtsverweis der Behörde mittels einer Beschwerde beim BVwG bekämpfen.
Vertretungsbefugt sind im gegenständlichen Fall - mangels hier nicht behaupteter und auch sonst nicht hervorgekommener Verwalterbestellung - nur die BF und ihre grundbücherlichen Miteigentümer gemeinsam (sofern nicht bei Uneinhelligkeit der Miteigentümer samt Stimmengleichheit der Außerstreitrichter gemäß §§ 835 insb letzter Satz und 838a ABGB über die idZ gebotene Verwaltungs- und Vertretungsmaßnahme zu entscheiden hat, siehe dazu nochmals Welser/Kletečka, aaO Rz 932). Vertretungsbefugt sind im gegenständlichen Fall - mangels hier nicht behaupteter und auch sonst nicht hervorgekommener Verwalterbestellung - nur die BF und ihre grundbücherlichen Miteigentümer gemeinsam (sofern nicht bei Uneinhelligkeit der Miteigentümer samt Stimmengleichheit der Außerstreitrichter gemäß Paragraphen 835, insb letzter Satz und 838a ABGB über die idZ gebotene Verwaltungs- und Vertretungsmaßnahme zu entscheiden hat, siehe dazu nochmals Welser/Kletečka, aaO Rz 932).
Die BF und die übrigen grundbücherlichen Miteigentümer des Grundstücks 1151/1, XXXX sind Miteigentümer und wurden daher mit dem gegenständlichen Bescheid gemeinschaftlich auf den Gerichtsweg verwiesen. Beschwerde gegen diesen Bescheid hat jedoch nur die BF alleine erhoben. Miteigentümer sind entsprechend den §§ 833ff ABGB betreffend die Frage der Beschreitung des Rechtsmittelweges jedoch nur gemeinsam entscheidungs- und vertretungsbefugt und somit antragslegitimiert. Die BF und die übrigen grundbücherlichen Miteigentümer des Grundstücks 1151/1, römisch 40 sind Miteigentümer und wurden daher mit dem gegenständlichen Bescheid gemeinschaftlich auf den Gerichtsweg verwiesen. Beschwerde gegen diesen Bescheid hat jedoch nur die BF alleine erhoben. Miteigentümer sind entsprechend den Paragraphen 833 f, f, ABGB betreffend die Frage der Beschreitung des Rechtsmittelweges jedoch nur gemeinsam entscheidungs- und vertretungsbefugt und somit antragslegitimiert.
Da die BF daher nicht befugt war die gegenständliche Beschwerde ohne ihre Miteigentümerin zu erheben, war diese mangels Antragslegitimation der BF zurückzuweisen (vgl. BVwG vom 29.08.2022, W138 2256413-1/7E, BVwG vom 23.04.2020, W131 2162151-1/26E, W131 2162979-1/26E, BVwG vom 07.05.2020, W138 2216521-1/2E, VwGH vom 25.05.2022, Ro 2020/06/0009).Da die BF daher nicht befugt war die gegenständliche Beschwerde ohne ihre Miteigentümerin zu erheben, war diese mangels Antragslegitimation der BF zurückzuweisen vergleiche BVwG vom 29.08.2022, W138 2256413-1/7E, BVwG vom 23.04.2020, W131 2162151-1/26E, W131 2162979-1/26E, BVwG vom 07.05.2020, W138 2216521-1/2E, VwGH vom 25.05.2022, Ro 2020/06/0009).
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfrage abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfrage abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es liegt nämlich jedenfalls keine gefestigte Rsp des VwGH zu der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, inwieweit bei Miteigentümern ein Miteigentümer alleine oder nur alle Miteigentümer gemeinschaftlich zur Beschwerdeerhebung an das BVwG gegen einen verwaltungsbehördlichen Gerichtsverweisungsausspruch gemäß § 25 Abs 2 VermG antragslegitimiert sind.Es liegt nämlich jedenfalls keine gefestigte Rsp des VwGH zu der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, inwieweit bei Miteigentümern ein Miteigentümer alleine oder nur alle Miteigentümer gemeinschaftlich zur Beschwerdeerhebung an das BVwG gegen einen verwaltungsbehördlichen Gerichtsverweisungsausspruch gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG antragslegitimiert sind.
Insoweit erscheint damit auch unklar, ob der VwGH den vorliegenden miteigentumsspezifischen Fall auch so sehen wird wie hier das BVwG, nachdem der VwGH zB zur Zl 2004/04/0134 vor BGBl I 2014/83 nach hier vertretener Auffassung wertungsgleich zur vorliegenden Entscheidung ausgesprochen hat, dass bei einer als GesbR zu bewertenden Bietergemeinschaft im Vergaberecht nach damaliger Rechtslage die Einbringung eines Nachprüfungsantrags zur Wahrung der Vertragschancen für das gemeinsame Angebot als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung zu sehen war; und daher gerade nicht jeder einzelne Gesellschafter der Bietergemeinschaft allein Nachprüfungsanträge zur Verteidigung des Angebots der Bietergemeinschaft im Vergabewettbewerb an die Rechtsschutzbehörde stellen durfte.Insoweit erscheint damit auch unklar, ob der VwGH den vorliegenden miteigentumsspezifischen Fall auch so sehen wird wie hier das BVwG, nachdem der VwGH zB zur Zl 2004/04/0134 vor BGBl römisch eins 2014/83 nach hier vertretener Auffassung wertungsgleich zur vorliegenden Entscheidung ausgesprochen hat, dass bei einer als GesbR zu bewertenden Bietergemeinschaft im Vergaberecht nach damaliger Rechtslage die Einbringung eines Nachprüfungsantrags zur Wahrung der Vertragschancen für das gemeinsame Angebot als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung zu sehen war; und daher gerade nicht jeder einzelne Gesellschafter der Bietergemeinschaft allein Nachprüfungsanträge zur Verteidigung des Angebots der Bietergemeinschaft im Vergabewettbewerb an die Rechtsschutzbehörde stellen durfte.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W138.2267567.1.00