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{'item': 'W140 2250610-1'}

Obsah (18)§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53Art. 130§ 13§ 67§§ 52a§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2023 GeschäftszahlW140 2250610-1 Spruch, W140 2250610-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm §§ 76 und 77 FPG stattgegeben, der angefochtene Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2022, Zl. XXXX aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft von 07.01.2022 bis 17.01.2022 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 07.01.2022 wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 76 und 77 FPG stattgegeben, der angefochtene Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2022, Zl. römisch 40 aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft von 07.01.2022 bis 17.01.2022 für rechtswidrig erklärt. II. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III.

§ 35Vw

GVG iVm § 1 Zi. 1 VwG-AufwErsVO iVm § 2 Abs. 1 BuLVwG-EingabengebührenV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen im Ausmaß der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Zi. 1 VwG-AufwErsVO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EingabengebührenV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen im Ausmaß der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, XXXX , (BF) verfügte über einen bis 07.07.2019 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel. Am 07.01.2022 wurde er in Österreich durch Organe einer Landespolizeidirektion (LPD) einer Personenkontrolle unterzogen, festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) verbracht. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , (BF) verfügte über einen bis 07.07.2019 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel. Am 07.01.2022 wurde er in Österreich durch Organe einer Landespolizeidirektion (LPD) einer Personenkontrolle unterzogen, festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) verbracht. Am selben Tag (07.01.2022) wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Abklärung des Aufenthaltsstatus, der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot und der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, er sei das erste Mal 2015 nach Österreich eingereist. Im November 2015 habe er seine damalige Lebensgefährtin, eine slowakische Staatsangehörige, in der Slowakei geheiratet und sei in der Folge von der Slowakei aus nach Österreich gependelt, um an einer österreichischen Universität zu studieren. Er habe sich erkundigt und in einem Studentenwohnheim gelebt. Die Ehe sei in weiterer Folge geschieden worden. Mit seiner Ex-Frau habe der BF ein minderjähriges Kind, welches mit seiner Mutter in der Slowakei lebe. Zuletzt habe er in einer Obdachloseneinrichtung Unterkunft bezogen, werde von der XXXX unterstützt und bettle überdies auf der Straße. Er warte auf eine Antwort seines Anwaltes, da er die XXXX verklagen wolle. Aktuell sei er im Besitz von Barmitteln in Höhe von ca. EUR 10,

  1. Er habe Probleme mit der slowakischen Kultur und der Familie seiner Ex-Frau gehabt. Nachdem sein Aufenthaltstitel abgelaufen sei, sei er nach Brasilien zurückgegangen und im April 2020 als Tourist zurückgekehrt. Er verfüge über einen Reisepass. Die Mutter und die Geschwister des BF würden in Brasilien leben. Unter schwerwiegenden Krankheiten leide er nicht. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot gegen den BF zu erlassen und ihn bis zu seiner Abschiebung nach Brasilien in Schubhaft zu nehmen, gab der BF an, er habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen. Am selben Tag (07.01.2022) wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Abklärung des Aufenthaltsstatus, der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot und der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, er sei das erste Mal 2015 nach Österreich eingereist. Im November 2015 habe er seine damalige Lebensgefährtin, eine slowakische Staatsangehörige, in der Slowakei geheiratet und sei in der Folge von der Slowakei aus nach Österreich gependelt, um an einer österreichischen Universität zu studieren. Er habe sich erkundigt und in einem Studentenwohnheim gelebt. Die Ehe sei in weiterer Folge geschieden worden. Mit seiner Ex-Frau habe der BF ein minderjähriges Kind, welches mit seiner Mutter in der Slowakei lebe. Zuletzt habe er in einer Obdachloseneinrichtung Unterkunft bezogen, werde von der römisch 40 unterstützt und bettle überdies auf der Straße. Er warte auf eine Antwort seines Anwaltes, da er die römisch 40 verklagen wolle. Aktuell sei er im Besitz von Barmitteln in Höhe von ca. EUR 10,
  2. Er habe Probleme mit der slowakischen Kultur und der Familie seiner Ex-Frau gehabt. Nachdem sein Aufenthaltstitel abgelaufen sei, sei er nach Brasilien zurückgegangen und im April 2020 als Tourist zurückgekehrt. Er verfüge über einen Reisepass. Die Mutter und die Geschwister des BF würden in Brasilien leben. Unter schwerwiegenden Krankheiten leide er nicht. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot gegen den BF zu erlassen und ihn bis zu seiner Abschiebung nach Brasilien in Schubhaft zu nehmen, gab der BF an, er habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 07.01.2022 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Abschiebung verhängt. Das Bestehen von Fluchtgefahr wurde auf § 76 Abs. 3 Z. 1 und 9 FPG gestützt. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei trotz seines abgelaufenen Aufenthaltstitels im österreichischen Bundesgebiet verblieben, weise lediglich eine Obdachlosenmeldung auf und habe keine andere Unterkunft glaubhaft machen können. Der BF verfüge nicht über ausreichende Mittel zu seiner Existenzsicherung bzw. zur Finanzierung einer freiwilligen Ausreise. Seine Kernfamilie lebe in Brasilien, sein Sohn und seine Exfrau in der Slowakei – darüber hinaus verfüge der BF über keine sozialen Verankerungen. Der BF habe angegeben, die XXXX verklagen zu wollen, um abermals in einem Studentenwohnheim leben zu können. Eine Verankerung im Bundesgebiet bestehe nicht und die Gefahr eines Untertauchens sei gegeben. Aufgrund des gültigen Reisedokumentes sei eine Abschiebung nach Brasilien zeitnah möglich. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei nicht tunlich, zumal der BF nicht über eine Meldeadresse verfüge, in einer Obdachlosenunterkunft nächtige und in Österreich weder über familiäre noch soziale Bindungen verfüge. Aufgrund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass der BF ein gelinderes Mittel als ungebundener und mobiler Mann, welcher seinen Lebensunterhalt durch Betteln und Zuwendungen der XXXX – auf welche er keinen Rechtsanspruch habe – bestreite, ausnützen würde, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet mit allen Mitteln zu verlängern. Ein so verlängerter Aufenthalt werde zwangsläufig zu einer Belastung der Gebietskörperschaften führen. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 07.01.2022 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Abschiebung verhängt. Das Bestehen von Fluchtgefahr wurde auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG gestützt. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei trotz seines abgelaufenen Aufenthaltstitels im österreichischen Bundesgebiet verblieben, weise lediglich eine Obdachlosenmeldung auf und habe keine andere Unterkunft glaubhaft machen können. Der BF verfüge nicht über ausreichende Mittel zu seiner Existenzsicherung bzw. zur Finanzierung einer freiwilligen Ausreise. Seine Kernfamilie lebe in Brasilien, sein Sohn und seine Exfrau in der Slowakei – darüber hinaus verfüge der BF über keine sozialen Verankerungen. Der BF habe angegeben, die römisch 40 verklagen zu wollen, um abermals in einem Studentenwohnheim leben zu können. Eine Verankerung im Bundesgebiet bestehe nicht und die Gefahr eines Untertauchens sei gegeben. Aufgrund des gültigen Reisedokumentes sei eine Abschiebung nach Brasilien zeitnah möglich. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei nicht tunlich, zumal der BF nicht über eine Meldeadresse verfüge, in einer Obdachlosenunterkunft nächtige und in Österreich weder über familiäre noch soziale Bindungen verfüge. Aufgrund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass der BF ein gelinderes Mittel als ungebundener und mobiler Mann, welcher seinen Lebensunterhalt durch Betteln und Zuwendungen der römisch 40 – auf welche er keinen Rechtsanspruch habe – bestreite, ausnützen würde, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet mit allen Mitteln zu verlängern. Ein so verlängerter Aufenthalt werde zwangsläufig zu einer Belastung der Gebietskörperschaften führen. Der Schubhaftbescheid wurde am selben Tag in Vollzug gesetzt. Mit Bescheid des BFA vom 07.01.2022, dem BF am selben Tag gemeinsam mit dem gegenständlichen Mandatsbescheid zugestellt, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gegen den BF

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Brasilien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.),

§ 18Abs.

2 Z 1 6 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), das Beschwerdeverfahren ist offen.Mit Bescheid des BFA vom 07.01.2022, dem BF am selben Tag gemeinsam mit dem gegenständlichen Mandatsbescheid zugestellt, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Brasilien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, 6 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), das Beschwerdeverfahren ist offen. Mit Schriftsatz vom 14.01.2022, erhob der BF unter Vorlage diverser Dokumente durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 07.01.2022 sowie die darauf gegründete Anhaltung. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, es bestehe keine Fluchtgefahr, der BF sei obdachlos gemeldet, greifbar und kooperiere mit den Behörden. Der BF habe seine Abschiebung nie umgangen und habe auch kein Interesse daran, unterzutauchen. Zumal er viele Jahre in Wien legal gearbeitet habe, könne nicht von einer fehlenden sozialen Verankerung gesprochen werden. Der BF sei im April 2021 legal wieder nach Österreich eingereist. Hauptgrund für die Wiedereinreise sei ein laufendes Gerichtsverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht gewesen, in welchem er Klage gegen die XXXX erhoben habe, da er zu wenig Gehalt erhalten habe. Der BF warte in Österreich lediglich auf den Ausgang des genannten Verfahrens, zu welchem er vom BFA jedoch nicht befragt worden sei. Der Sohn des BF, welcher ihm sehr wichtig sei und zu welchem regelmäßiger Kontakt bestanden habe, lebe in der Slowakei. Es bestehe ein aufrechtes Besuchsrecht. Der BF warte auf Geld aus dem Gerichtsprozess, damit er Unterhalt für seinen Sohn zahlen könne. Zudem habe der BF bereits in seiner Einvernahme vor dem BFA angegeben, über einen gültigen brasilianischen Reisepass zu verfügen, welcher vom BFA sichergestellt worden sei. Dieser Umstand sei vom BFA nicht berücksichtigt worden, obwohl die Sicherstellung gegen ein Sicherungsbedürfnis spreche. Die Verhängung der Schubhaft sei überdies nicht verhältnismäßig und gelindere Mittel seien zu Unrecht ausgeschlossen worden. Insbesondere komme eine periodische Meldeverpflichtung in Betracht, der BF könne weiterhin bei der XXXX unterkommen und dort versorgt werden. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Behebung des angefochtenen Mandatsbescheides, der Ausspruch der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft sowie Kostenersatz im Ausmaß der Eingabegebühr von EUR 30,00.Mit Schriftsatz vom 14.01.2022, erhob der BF unter Vorlage diverser Dokumente durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 07.01.2022 sowie die darauf gegründete Anhaltung. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, es bestehe keine Fluchtgefahr, der BF sei obdachlos gemeldet, greifbar und kooperiere mit den Behörden. Der BF habe seine Abschiebung nie umgangen und habe auch kein Interesse daran, unterzutauchen. Zumal er viele Jahre in Wien legal gearbeitet habe, könne nicht von einer fehlenden sozialen Verankerung gesprochen werden. Der BF sei im April 2021 legal wieder nach Österreich eingereist. Hauptgrund für die Wiedereinreise sei ein laufendes Gerichtsverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht gewesen, in welchem er Klage gegen die römisch 40 erhoben habe, da er zu wenig Gehalt erhalten habe. Der BF warte in Österreich lediglich auf den Ausgang des genannten Verfahrens, zu welchem er vom BFA jedoch nicht befragt worden sei. Der Sohn des BF, welcher ihm sehr wichtig sei und zu welchem regelmäßiger Kontakt bestanden habe, lebe in der Slowakei. Es bestehe ein aufrechtes Besuchsrecht. Der BF warte auf Geld aus dem Gerichtsprozess, damit er Unterhalt für seinen Sohn zahlen könne. Zudem habe der BF bereits in seiner Einvernahme vor dem BFA angegeben, über einen gültigen brasilianischen Reisepass zu verfügen, welcher vom BFA sichergestellt worden sei. Dieser Umstand sei vom BFA nicht berücksichtigt worden, obwohl die Sicherstellung gegen ein Sicherungsbedürfnis spreche. Die Verhängung der Schubhaft sei überdies nicht verhältnismäßig und gelindere Mittel seien zu Unrecht ausgeschlossen worden. Insbesondere komme eine periodische Meldeverpflichtung in Betracht, der BF könne weiterhin bei der römisch 40 unterkommen und dort versorgt werden. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Behebung des angefochtenen Mandatsbescheides, der Ausspruch der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft sowie Kostenersatz im Ausmaß der Eingabegebühr von EUR 30,

  1. Die Beschwerde wurde dem BFA samt Beilagen am 17.01.2022 übermittelt. Am selben Tag legte das BFA dem Gericht die Verwaltungsakten vor und erstattete, unter Beantragung der Abweisung der Beschwerde sowie des Kostenersatzes, eine Stellungnahme. Dabei wurde im Wesentlichen wie nachstehend ausgeführt: „(...) Es wurde im Rahmen einer minutiös durchgeführten Einzelfallprüfung das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes sowie das Vorliegen einer ultima-ratio-Situation nachvollziehbar geprüft. Ein durchschlagender Sicherungsbedarf, ex ante betrachtet und somit das Vorliegen von Fluchtgefahr lässt sich zwanglos aus der Aktenlage ableiten. Der Fremde befand sich gem. eigener Angaben seit 2020 im Bundesgebiet (Siehe NS). Die Behauptung der BBU, dass der BF erst 2021 ins Bundesgebiet eingereist wäre, ist damit unrichtig. Der BF hat sich nicht angemeldet, sondern bezog zumindest für ein Jahr unbekannt Unterkunft, bis er sich mit 09.09.2021 in einer Obdachloseneinrichtung der XXXX anmeldete. Sowohl BVwG als auch VwGH haben in ihren Ausführungen regelmäßig bestätigt, dass eine begründete Postadresse in einer Obdachloseneinrichtung für eine gesicherte Greifbarkeit nicht herangezogen werden kann.Der Fremde befand sich gem. eigener Angaben seit 2020 im Bundesgebiet (Siehe NS). Die Behauptung der BBU, dass der BF erst 2021 ins Bundesgebiet eingereist wäre, ist damit unrichtig. Der BF hat sich nicht angemeldet, sondern bezog zumindest für ein Jahr unbekannt Unterkunft, bis er sich mit 09.09.2021 in einer Obdachloseneinrichtung der römisch 40 anmeldete. Sowohl BVwG als auch VwGH haben in ihren Ausführungen regelmäßig bestätigt, dass eine begründete Postadresse in einer Obdachloseneinrichtung für eine gesicherte Greifbarkeit nicht herangezogen werden kann. Der BF wurde aufgegriffen und am 07.01.2022 niederschriftlich befragt. Die Behauptung der BBU, er hätte kein Interesse unterzutauchen, da er sich in einem Prozess befände, geht insofern in die Lehre, da der BF von in der Beschwerde monierten laufenden Gerichtsverhandlung der Behörde nichts sagte. Er sagte er wäre unvertreten und er warte auf eine Antwort seines Rechtsanwaltes (?), weil er die XXXX verklagen wolle! Alles wohlgemerkt in Konjunktiv. Er hat seine Aussagen nicht belegt, weder die Protokollarklage vom 28.09.2021, noch andere Unterlagen wurden der Behörde vorgelegt. Das BFA erfuhr erst am 17.01.2022 im Zuge der Beschwerde vom Vorhandensein solcher Dokumente. Ex ante betrachtet hatte die Behörde berechtigt angenommen, dass die Gefahr eines Untertauchens besteht, war der BF seit seiner Einreise zu keinem Zeitpunkt greifbar und die Aussagen konnten nicht gelegt werden. Auf die Niederschrift vom 07.01.2022 darf explizit hingewiesen werden.Der BF wurde aufgegriffen und am 07.01.2022 niederschriftlich befragt. Die Behauptung der BBU, er hätte kein Interesse unterzutauchen, da er sich in einem Prozess befände, geht insofern in die Lehre, da der BF von in der Beschwerde monierten laufenden Gerichtsverhandlung der Behörde nichts sagte. Er sagte er wäre unvertreten und er warte auf eine Antwort seines Rechtsanwaltes (?), weil er die römisch 40 verklagen wolle! Alles wohlgemerkt in Konjunktiv. Er hat seine Aussagen nicht belegt, weder die Protokollarklage vom 28.09.2021, noch andere Unterlagen wurden der Behörde vorgelegt. Das BFA erfuhr erst am 17.01.2022 im Zuge der Beschwerde vom Vorhandensein solcher Dokumente. Ex ante betrachtet hatte die Behörde berechtigt angenommen, dass die Gefahr eines Untertauchens besteht, war der BF seit seiner Einreise zu keinem Zeitpunkt greifbar und die Aussagen konnten nicht gelegt werden. Auf die Niederschrift vom 07.01.2022 darf explizit hingewiesen werden. Wie bereits dargestellt, erlangte die Behörde Kenntnis über die Dokumente im Zuge der Beschwerde, wobei es bis heute nicht feststeht, ob es eine Gerichtsverhandlung gibt, oder nicht. Trotzdem handelte die Behörde umgehend und verhängte mit 17.01.2022 das gelindere Mittel, die Person wurde aus der Schubhaft entlassen. Fest steht, dass die Befürchtung der Behörde sich bewahrheitet hat und die Person mittlerweile untergetaucht ist. Er kam dem gelinderen Mittel (periodische Meldung bei der LPD) lediglich bis zum 24.05.2022 nach, bzw. noch ein weiters Mal am 11.10.2022, dann nicht mehr (siehe Beilage der PI). Eine Meldung gibt es seit der Entlassung ab dem Paz nicht. Damit ist die Behauptung der Beschwerde, es bestehe keine Fluchtgefahr, eindeutig widerlegt. Die durch den RV behauptete Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft kann ha zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Anordnung also nicht nachvollzogen werden – es existiert langjährige Judikatur des BVwG und VwGH, im Zuge welcher bei gleichgelagerten Sachverhalten Schubhaft jedenfalls als verhältnismäßig angesehen wurde.Die durch den Regierungsvorlage behauptete Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft kann ha zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Anordnung also nicht nachvollzogen werden – es existiert langjährige Judikatur des BVwG und VwGH, im Zuge welcher bei gleichgelagerten Sachverhalten Schubhaft jedenfalls als verhältnismäßig angesehen wurde. Die belangte Behörde machte sich auch sonst keiner wie immer gearteten Säumigkeit schuldig – das Verfahren EAM und die Erlassung der Rückkehrentscheidung wurden zügig geführt, der Bescheid wurde am 14.01.2022 zugestellt. (...)“ Am 17.01.2022 wurde der brasilianische Reisepass des BF sichergestellt und ihm eine Verfahrensanordnung über seine Verpflichtung zur regelmäßigen Meldung in einer näher bezeichneten Polizeiinspektion ausgehändigt. Der BF wurde am selben Tag aus der Schubhaft entlassen. Die Stellungnahme des BFA wurde der Vertretung des BF zum Parteiengehör übermittelt. Mit Schriftsatz vom 06.03.2022 wurde folgende Stellungahme abgegeben: „(...) Zum Vorhalt des BFA, dass sich der BF seit 2020 im Bundesgebiet aufgehalten hat wird angemerkt, dass sich aus dem Bescheid vom zur Zahl XXXX vom 07.01.2023 mit welchen die Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde ergibt, dass er zuletzt am 13.06.2021 legal über den Flughafen XXXX in die EWR eingereist ist (vgl. S 7, Bescheid vom 07.01.2022 zur Zahl XXXX ). Dies lässt sich wohl anhand entsprechender Sichtvermerke im Reisepass des BF, welcher vom BFA sichergestellt wurde, feststellen. „(...) Zum Vorhalt des BFA, dass sich der BF seit 2020 im Bundesgebiet aufgehalten hat wird angemerkt, dass sich aus dem Bescheid vom zur Zahl römisch 40 vom 07.01.2023 mit welchen die Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde ergibt, dass er zuletzt am 13.06.2021 legal über den Flughafen römisch 40 in die EWR eingereist ist vergleiche S 7, Bescheid vom 07.01.2022 zur Zahl römisch 40 ). Dies lässt sich wohl anhand entsprechender Sichtvermerke im Reisepass des BF, welcher vom BFA sichergestellt wurde, feststellen. Der BF war seit dem 09.09.2021 bei der XXXX in einer Obdachloseneinrichtung gemeldet. Er schlief dort und war für die Behörden greifbar. Das BFA verweist zwar pauschal auf Judikatur, wonach „eine begründete Postadresse in einer Obdachloseneinrichtung für eine gesicherte Unterkunft nicht herangezogen werden kann“, nennt aber keine konkrete Geschäftszahl eines Erkenntnisses.Der BF war seit dem 09.09.2021 bei der römisch 40 in einer Obdachloseneinrichtung gemeldet. Er schlief dort und war für die Behörden greifbar. Das BFA verweist zwar pauschal auf Judikatur, wonach „eine begründete Postadresse in einer Obdachloseneinrichtung für eine gesicherte Unterkunft nicht herangezogen werden kann“, nennt aber keine konkrete Geschäftszahl eines Erkenntnisses. Zum Vorwurf des BFA, dass der BF nichts zu seinem laufenden Zivilverfahren sagte, wird angemerkt, dass er nicht näher zu diesem Verfahren befragt wurde, obwohl er in der EV angab, die XXXX verklagen zu wollen. Insbesondere wurde er nicht dazu befragt ob er Unterlagen zu seinem Prozess gegen die XXXX vorlegen kann oder ob er den Namen seines Anwalts nennen könne.Zum Vorwurf des BFA, dass der BF nichts zu seinem laufenden Zivilverfahren sagte, wird angemerkt, dass er nicht näher zu diesem Verfahren befragt wurde, obwohl er in der EV angab, die römisch 40 verklagen zu wollen. Insbesondere wurde er nicht dazu befragt ob er Unterlagen zu seinem Prozess gegen die römisch 40 vorlegen kann oder ob er den Namen seines Anwalts nennen könne. Der BF ist bis einschließlich 24.05.2022 dem gelinderen Mittel nachgekommen, dh. noch über vier Monate nach der Entlassung aus der Schubhaft. Auch im Oktober 2022 meldete er sich noch einmal bei der Polizei. Daraus ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und der Schubhaftbeschwerde ein gelinderes Mittel jedenfalls ausreichend war, die Schubhaft daher zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls nicht die ultima ratio war. Das BFA verweist weiters pauschal auf „langjährige Judikatur des BVwG und VwGH“, wonach bei gleichgelagerten Sachverhalten die Schubhaft als verhältnismäßig angesehen werden würde. Auch hierzu können jedoch keine konkreten Geschäftszahlen genannt werden. Auf das bisherige Beschwerdevorbringen wird verwiesen. (...)“ , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF reiste zuletzt spätestens am 13.06.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates, er ist brasilianischer Staatsangehöriger. Der BF ist volljährig und war weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht fest. Er verfügte über einen brasilianischen Reisepass, gültig bis 13.03.
  4. Der BF war in Österreich unbescholten. 1.
  5. Zu den formalen Voraussetzungen der Schubhaft: Die gegenständliche Schubhaft wurde mittels Mandatsbescheid am 07.01.2022

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Die gegenständliche Schubhaft wurde mittels Mandatsbescheid am 07.01.2022

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit Bescheid des BFA vom 07.01.2022, dem BF am selben Tag gemeinsam mit dem gegenständlichen Mandatsbescheid zugestellt, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gegen den BF

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Brasilien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.),

§ 18Abs.

2 Z 1 6 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), das Beschwerdeverfahren ist offen.Mit Bescheid des BFA vom 07.01.2022, dem BF am selben Tag gemeinsam mit dem gegenständlichen Mandatsbescheid zugestellt, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gegen den BF

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Brasilien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, 6 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), das Beschwerdeverfahren ist offen. Der BF war gesund und hafttauglich. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides vom 07.01.2022 war von der Möglichkeit einer Abschiebung des BF innerhalb einer zumutbaren und gesetzmäßigen Zeitspanne auszugehen. Der BF befand sich von 07.01.2022 bis 17.01.2022 in Schubhaft. Am 17.01.2022 wurde der brasilianische Reisepass des BF sichergestellt und ihm eine Verfahrensanordnung über seine Verpflichtung zur regelmäßigen Meldung in einer näher bezeichneten Polizeiinspektion ausgehändigt. Der BF wurde am selben Tag aus der Schubhaft entlassen. 1.

  1. Zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: Am 07.07.2019 lief der slowakische Aufenthaltstitel des BF ab. Gegen den BF wurde gleichzeitig mit dem Verfahren über die Erlassung des Schubhaftbescheides auch ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet. Der BF war sich der Einleitung dieses Verfahrens bewusst. Zeitgleich mit dem Schubhaftbescheid wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der BF wies in Österreich von 08.11.2016 bis 22.02.2017 eine Meldung in einer Studentenunterkunft auf. Nach seiner Einreise im April 2021 hielt er sich zunächst unangemeldet in Österreich auf. Ab 09.09.2021 bestand eine Obdachlosenmeldung für den BF im „ XXXX “ in Wien. Vor seinem Aufgriff am 07.01.2022 war kein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF anhängig. Der BF zeigte sich nach seinem Aufgriff grundsätzlich kooperativ.Der BF wies in Österreich von 08.11.2016 bis 22.02.2017 eine Meldung in einer Studentenunterkunft auf. Nach seiner Einreise im April 2021 hielt er sich zunächst unangemeldet in Österreich auf. Ab 09.09.2021 bestand eine Obdachlosenmeldung für den BF im „ römisch 40 “ in Wien. Vor seinem Aufgriff am 07.01.2022 war kein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF anhängig. Der BF zeigte sich nach seinem Aufgriff grundsätzlich kooperativ. Dem BFA war bekannt, dass der BF beabsichtigte in Österreich ein Gerichtsverfahren gegen die XXXX zu führen. Dem BFA war bekannt, dass der BF beabsichtigte in Österreich ein Gerichtsverfahren gegen die römisch 40 zu führen. Die Mutter und die Geschwister des BF lebten in Brasilien. Die Exfrau (verheiratet von 2016 bis 2018) und der minderjährige Sohn des BF sind slowakische Staatsangehörige und lebten in der Slowakei, es bestand ein Besuchsrecht des BF zu seinem Sohn. Der BF verfügte nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zur Finanzierung einer freiwilligen Ausreise und zur Finanzierung eines Aufenthaltes in Österreich. Er nächtigte in einer Odachlosenunterkunft und bestritt seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen der XXXX und Betteln.Die Mutter und die Geschwister des BF lebten in Brasilien. Die Exfrau (verheiratet von 2016 bis 2018) und der minderjährige Sohn des BF sind slowakische Staatsangehörige und lebten in der Slowakei, es bestand ein Besuchsrecht des BF zu seinem Sohn. Der BF verfügte nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zur Finanzierung einer freiwilligen Ausreise und zur Finanzierung eines Aufenthaltes in Österreich. Er nächtigte in einer Odachlosenunterkunft und bestritt seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen der römisch 40 und Betteln. Der BF war in Österreich von 06.10.2015 bis 30.06.2018 und von 01.08.2018 bis 05.08.2020 im Rahmen eines Masterforschungsprojektes an der XXXX beschäftigt. Seit diesem Zeitpunkt war er in Österreich nicht mehr erwerbstätig.Der BF war in Österreich von 06.10.2015 bis 30.06.2018 und von 01.08.2018 bis 05.08.2020 im Rahmen eines Masterforschungsprojektes an der römisch 40 beschäftigt. Seit diesem Zeitpunkt war er in Österreich nicht mehr erwerbstätig. 1.
  2. Zur familiären/sozialen Komponente: Der BF verfügte in Österreich über keine gesicherte Unterkunft und war weder familiär, beruflich, sozial noch sprachlich verankert. Zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme hatte der BF nahezu keine verfügbaren Geldmittel auf welche er hätte zugreifen können.
  3. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Es wurden Auszüge aus dem Zentralen Melde- und Fremdenregister, dem Strafregister und der Anhaltedatei eingeholt. Die Identität des BF war aufgrund der im Akt einliegenden Kopie seines Reisepasses als geklärt zu erachten. Hinsichtlich der Feststellung zur Einreise nach Österreich am 13.06.2021 ist auf den Bescheid des BFA hinsichtlich der Rückkehrentscheidung zu verweisen (vgl. Bescheid S. 7). Die Feststellungen zum früheren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 07.01.2022, welche mit den im Akt einliegenden Unterlagen im Zusammenhang mit der Klageerhebung vom 28.09.2021 korrelierten. Die Identität des BF war aufgrund der im Akt einliegenden Kopie seines Reisepasses als geklärt zu erachten. Hinsichtlich der Feststellung zur Einreise nach Österreich am 13.06.2021 ist auf den Bescheid des BFA hinsichtlich der Rückkehrentscheidung zu verweisen vergleiche Bescheid S. 7). Die Feststellungen zum früheren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 07.01.2022, welche mit den im Akt einliegenden Unterlagen im Zusammenhang mit der Klageerhebung vom 28.09.2021 korrelierten. Die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft im Wege eines Mandatsbescheides und die Einleitung des Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung (Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot) ergeben sich aus dem vorliegenden Mandatsbescheid und dem Bescheid über die Rückkehrentscheidung vom 07.01.
  4. Dem BF war die Einleitung des Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung zweifelsohne aufgrund der Informationen in der Einvernahme vor dem BFA bekannt. Den Bescheid über die Rückkehrentscheidung erhielt er, wie der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung zu entnehmen ist, zeitgleich mit dem Bescheid über die gegenständliche Schubhaftverhängung. Zumal umgehend ein Verfahren hinsichtlich der Aufenthaltsbeendigung eingeleitet wurde und ein gültiger Reisepass des BF vorlag, konnte das BFA bei der Schubhaftverhängung von einer möglichen Überstellung des BF nach Brasilien innerhalb kurzer Zeit ausgehen.Die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft im Wege eines Mandatsbescheides und die Einleitung des Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung (Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot) ergeben sich aus dem vorliegenden Mandatsbescheid und dem Bescheid über die Rückkehrentscheidung vom 07.01.
  5. Dem BF war die Einleitung des Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung zweifelsohne aufgrund der Informationen in der Einvernahme vor dem BFA bekannt. Den Bescheid über die Rückkehrentscheidung erhielt er, wie der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung zu entnehmen ist, zeitgleich mit dem Bescheid über die gegenständliche Schubhaftverhängung. Zumal umgehend ein Verfahren hinsichtlich der Aufenthaltsbeendigung eingeleitet wurde und ein gültiger Reisepass des BF vorlag, konnte das BFA bei der Schubhaftverhängung von einer möglichen Überstellung des BF nach Brasilien innerhalb kurzer Zeit ausgehen. Dass dem BFA zumindest eine Absicht zur Klageerhebung gegen die XXXX bekannt war, ergibt sich daraus, dass der BF dies in seiner Einvernahme am 07.01.2022 vor dem BFA angab. Dass dem BFA zumindest eine Absicht zur Klageerhebung gegen die römisch 40 bekannt war, ergibt sich daraus, dass der BF dies in seiner Einvernahme am 07.01.2022 vor dem BFA angab. Dass vor seinem Aufgriff kein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme anhängig war ergibt sich aus dem Zentralen Fremdenregister, Gegenteiliges ist weder dem Parteienvorbringen noch der sonstigen Aktenlage zu entnehmen. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte im Akt dazu, dass sich der BF nach seinem Aufgriff besonders unkooperativ verhalten hätte. Der im Akt dokumentierten Einvernahme ist kein Hinweis zu entnehmen, dass der BF in den laufenden Verfahren nicht mitgewirkt hätte. Die Sicherstellung des Reisepasses des BF, die Anordnung eines gelinderen Mittels und die Entlassung am 17.01.2022 ergeben sich aus den vom BFA diesbezüglich übermittelten Unterlagen. Beeinträchtigungen des gesundheitlichen Zustandes des BF sind nicht hervorgekommen. Der BF selbst gab in der Einvernahme am 07.01.2022 an, es gehe ihm gut. Gegenteiliges Vorbringen wurde nicht erstattet. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des BF ergeben sich aus der Aktenlage. Der BF ist geschieden und hat in Österreich keine Familienangehörigen. Der BF schien seit 09.09.2021 im Melderegister als obdachlos auf, zuvor war er über lange Zeiträume ohne Wohnsitzmeldung. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass der BF nach seiner Entlassung seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel in weiterer Folge bis 24.05.2022 nachkam (danach folgte – nach längerer Unterbrechung – eine weitere Meldung am 11.10.2022). Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen:Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen:, Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.
  8. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.1.1 Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.1.1 Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG idgF, lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG idgF, lautet: „
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ 3.1.

  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides kommt es darauf an, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen; rechtswidrig ist er dann, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten (vgl. VwGH 5.2.2021, Ro 2020/21/0002). [VwGH vom 28.06.2022, Ra 2021/21/0185]Für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides kommt es darauf an, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen; rechtswidrig ist er dann, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten vergleiche VwGH 5.2.2021, Ro 2020/21/0002). [VwGH vom 28.06.2022, Ra 2021/21/0185] In dem frühen Verfahrensstadium vor Einleitung des Ausweisungsverfahrens (...) bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen. (VwGH
  3. 2010, 2007/21/0432) Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH
  4. 2008, 2007/21/0246). Der Ermessensspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. (vgl. VwGH vom
  5. 2013, 2012/21/0114.)Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH
  6. 2008, 2007/21/0246). Der Ermessensspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. vergleiche VwGH vom
  7. 2013, 2012/21/0114.) War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388). 3.1.
  8. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des FPG. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war.3.1.
  9. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des FPG. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Zunächst wurde in der Beschwerde gerügt, es habe kein Sicherungsbedarf bestanden, sodass die Verhängung jeglicher Sicherungsmaßnahmen nicht tunlich gewesen sei. Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das BFA zu Recht von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausgegangen ist: Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Für das BFA lagen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass sich der BF einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der Rückkehr oder Abschiebung entziehen oder dies wesentlich erschweren würde. Der BF war in Österreich nach seiner letzten Einreise über eine Dauer von zumindest drei Monaten gar nicht gemeldet, und obwohl er, nach den vorgelegten Unterlagen, in der Vergangenheit über bis in das Jahr 2020 in Österreich beschäftigt war, wies er auch zu diesen Zeiten lediglich zeitweise eine amtliche Wohnsitzmeldung (von 08.11.2016 bis 22.02.2017) auf. Auch wenn er sich keinem laufenden Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat, so war der BF dennoch über längere Zeit – und auch nach Ablauf seines slowakischen Aufenthaltstitels – für die Behörden nicht greifbar und es war nicht abzusehen, dass er ohne jegliche Sicherungsmaßnahmen nicht erneut ohne amtliche Meldung im Bundesgebiet aufhältig sein würde, war ihm doch auch bewusst, dass er über keine Aufenthaltsgenehmigung verfügte. Zudem war dem BF nunmehr ab seiner Einvernahme vor dem BFA bekannt, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn anhängig war. Auch eine aktuelle soziale, familiäre, berufliche oder sonstige Verankerung in Österreich oder das Vorliegen einer gesicherten Unterkunft ging aus den Angaben des BF vor dem BFA nicht hervor (§ 76 Abs. 3 Z. 9 FPG). Es kann daher der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn insgesamt vom Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf ausgegangen wurde.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Für das BFA lagen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass sich der BF einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der Rückkehr oder Abschiebung entziehen oder dies wesentlich erschweren würde. Der BF war in Österreich nach seiner letzten Einreise über eine Dauer von zumindest drei Monaten gar nicht gemeldet, und obwohl er, nach den vorgelegten Unterlagen, in der Vergangenheit über bis in das Jahr 2020 in Österreich beschäftigt war, wies er auch zu diesen Zeiten lediglich zeitweise eine amtliche Wohnsitzmeldung (von 08.11.2016 bis 22.02.2017) auf. Auch wenn er sich keinem laufenden Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat, so war der BF dennoch über längere Zeit – und auch nach Ablauf seines slowakischen Aufenthaltstitels – für die Behörden nicht greifbar und es war nicht abzusehen, dass er ohne jegliche Sicherungsmaßnahmen nicht erneut ohne amtliche Meldung im Bundesgebiet aufhältig sein würde, war ihm doch auch bewusst, dass er über keine Aufenthaltsgenehmigung verfügte. Zudem war dem BF nunmehr ab seiner Einvernahme vor dem BFA bekannt, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn anhängig war. Auch eine aktuelle soziale, familiäre, berufliche oder sonstige Verankerung in Österreich oder das Vorliegen einer gesicherten Unterkunft ging aus den Angaben des BF vor dem BFA nicht hervor (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Es kann daher der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn insgesamt vom Vorliegen von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf ausgegangen wurde. Im Hinblick auf den vorliegenden Reisepass des BF und das sogleich eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung war zudem auch nicht von einer langen Schubhaftdauer auszugehen. Im gegenständlichen Fall wäre zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung des BF jedoch die Anordnung eines gelinderen Mittels ausreichend gewesen: Im angefochtenen Bescheid argumentiert das BFA, die Anwendung gelinderer Mittel sei aufgrund des Risikos des Untertauchens des BF nicht möglich. In der Beschwerde wurde vorgebracht, im Falle des BF würden insbesondere die gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten in Betracht kommen. Der BF hätte auch weiterhin bei der XXXX Unterkunft nehmen und dort versorgt werden können.Im angefochtenen Bescheid argumentiert das BFA, die Anwendung gelinderer Mittel sei aufgrund des Risikos des Untertauchens des BF nicht möglich. In der Beschwerde wurde vorgebracht, im Falle des BF würden insbesondere die gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten in Betracht kommen. Der BF hätte auch weiterhin bei der römisch 40 Unterkunft nehmen und dort versorgt werden können. Zwar hielt sich der BF über einige Zeit unangemeldet und ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich auf, jedoch hat der BF kein Verhalten gesetzt, das Anlass zur berechtigten Annahme gäbe, dass mit der Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinne des § 77 FPG nicht das Auslangen gefunden werden hätte können. Wenngleich der BF über keinen gesicherten Wohnsitz und keine (aktuellen) beruflichen Bindungen zu Österreich verfügte, er hier keine Familie besaß und auch sozial nicht integriert war, sprachen doch Gründe dafür, den Sicherungszweck durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreichen zu können: Der strafrechtlich unbescholtene BF hielt sich über einige Jahre legal im Bundesgebiet auf, war in der Vergangenheit im Bundesgebiet berufstätig und dem BFA war bekannt, dass er sowohl seit mehreren Monaten über eine Obdachlosenmeldung verfügte, als auch beabsichtigte einen Gerichtsprozess in Österreich zu führen. Zudem lag der gültige brasilianische Reisepass des BF vor, dessen Sicherstellung als zusätzliche Absicherung in Betracht kam. Grundsätzlich erschien daher die Anordnung eines gelinderen Mittels – insbesondere der periodischen Meldeverpflichtung – angezeigt. Das BFA erstattete keine nachvollziehbaren Ausführungen dazu, warum das gelindere Mittel im gegenständlichen Fall nunmehr nicht ausreichend gewesen wäre. Alleine die Feststellung, der BF sei ein „ungebundener und mobiler Mann, welcher seinen Lebensunterhalt durch Betteln und Zuwendungen der XXXX “ bestreite, genügte – ohne Hinzutreten konkreter Hinweise – nicht für die Annahme, dem festgestellten Sicherungsbedarf sei alleine durch die Verhängung von Schubhaft zu begegnen. Zwar hielt sich der BF über einige Zeit unangemeldet und ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich auf, jedoch hat der BF kein Verhalten gesetzt, das Anlass zur berechtigten Annahme gäbe, dass mit der Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinne des Paragraph 77, FPG nicht das Auslangen gefunden werden hätte können. Wenngleich der BF über keinen gesicherten Wohnsitz und keine (aktuellen) beruflichen Bindungen zu Österreich verfügte, er hier keine Familie besaß und auch sozial nicht integriert war, sprachen doch Gründe dafür, den Sicherungszweck durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreichen zu können: Der strafrechtlich unbescholtene BF hielt sich über einige Jahre legal im Bundesgebiet auf, war in der Vergangenheit im Bundesgebiet berufstätig und dem BFA war bekannt, dass er sowohl seit mehreren Monaten über eine Obdachlosenmeldung verfügte, als auch beabsichtigte einen Gerichtsprozess in Österreich zu führen. Zudem lag der gültige brasilianische Reisepass des BF vor, dessen Sicherstellung als zusätzliche Absicherung in Betracht kam. Grundsätzlich erschien daher die Anordnung eines gelinderen Mittels – insbesondere der periodischen Meldeverpflichtung – angezeigt. Das BFA erstattete keine nachvollziehbaren Ausführungen dazu, warum das gelindere Mittel im gegenständlichen Fall nunmehr nicht ausreichend gewesen wäre. Alleine die Feststellung, der BF sei ein „ungebundener und mobiler Mann, welcher seinen Lebensunterhalt durch Betteln und Zuwendungen der römisch 40 “ bestreite, genügte – ohne Hinzutreten konkreter Hinweise – nicht für die Annahme, dem festgestellten Sicherungsbedarf sei alleine durch die Verhängung von Schubhaft zu begegnen. Somit war die für die Verhängung der Schubhaft erforderliche "ultima ratio-Situation" nicht gegeben. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels iSd § 77 FPG vor, von welcher das BFA gegenständlich hätte Gebrauch machen müssen. Der Behörde kommt nämlich dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen (vgl. VwGH vom 11. 6. 2013, 2012/21/0114).Somit war die für die Verhängung der Schubhaft erforderliche "ultima ratio-Situation" nicht gegeben. Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels iSd Paragraph 77, FPG vor, von welcher das BFA gegenständlich hätte Gebrauch machen müssen. Der Behörde kommt nämlich dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen vergleiche VwGH vom 11. 6. 2013, 2012/21/0114). War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Der Beschwerde war

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm §§ 76 und 77 FPG stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft von 07.01.2022 bis 17.01.2022 (Tag der Entlassung) für rechtswidrig zu erklären.Der Beschwerde war

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 76 und 77 FPG stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft von 07.01.2022 bis 17.01.2022 (Tag der Entlassung) für rechtswidrig zu erklären. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gegenständlich beantragte lediglich der – vollständig obsiegende – BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Auf Grund der Aktenlage stand bereits fest, dass der Beschwerde vollumfänglich stattzugeben war. Die relevanten Feststellungen konnten auf Basis der vorliegenden Unterlagen getroffen werden, eine zusätzliche Erörterung war zur Entscheidungsfindung nicht erforderlich. Gegenständlich beantragte lediglich der – vollständig obsiegende – BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Auf Grund der Aktenlage stand bereits fest, dass der Beschwerde vollumfänglich stattzugeben war. Die relevanten Feststellungen konnten auf Basis der vorliegenden Unterlagen getroffen werden, eine zusätzliche Erörterung war zur Entscheidungsfindung nicht erforderlich. 3.3. Zum Spruchpunkt II. u. III. – Kostenentscheidungen:3.3. Zum Spruchpunkt römisch zwei. u. römisch drei. – Kostenentscheidungen:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren waren der Mandatsbescheid und die gesamte Dauer der Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig. Der BF war daher als obsiegende Partei anzusehen und hat den Ersatz der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00 beantragt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch die Eingabegebühr ersatzfähig (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Die Behörde hat als unterlegene Partei

der zitierten gesetzlichen Bestimmung keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten. Im gegenständlichen Verfahren waren der Mandatsbescheid und die gesamte Dauer der Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig. Der BF war daher als obsiegende Partei anzusehen und hat den Ersatz der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00 beantragt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch die Eingabegebühr ersatzfähig vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Die Behörde hat als unterlegene Partei

der zitierten gesetzlichen Bestimmung keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten. Zu Spruchpunkt B. – Revision

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage und die herangezogene klare Judikatur des VwGH war daher die Revision in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W140.2250610.1.00

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