1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ, als Einzelrichterin, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am. römisch 40 vertreten durch Dr. Christian FÜGGER, Rechtsanwalt, 3100 St. Pölten, Josefstraße 1, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 16.12.2022, GZ: römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 16, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 03.03.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde (im Folgenden auch „ÖGK“) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung
Im Antragsformular gab der Beschwerdeführer durch Auswahl der vorgegebenen Antwortmöglichen an, eine Rente aus der Bundesrepublik Deutschland zu beziehen und sich aus diesem Grund von der Krankenversicherungspflicht befreit zu haben. Eine Versicherungspflicht oder eine Pflichtversicherung bestehe aufgrund eines Optionsrechtes nicht.1. Am 03.03.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde (im Folgenden auch „ÖGK“) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 16, ASVG. Im Antragsformular gab der Beschwerdeführer durch Auswahl der vorgegebenen Antwortmöglichen an, eine Rente aus der Bundesrepublik Deutschland zu beziehen und sich aus diesem Grund von der Krankenversicherungspflicht befreit zu haben. Eine Versicherungspflicht oder eine Pflichtversicherung bestehe aufgrund eines Optionsrechtes nicht.
1 ASVG erneut ab. Nach Wiedergabe der Ergebnisse des ergänzenden Verwaltungsverfahrens, insbesondere der durchgeführten Behördengespräche mit Vertretern der Bundesrepublik Deutschland, führte die belangte Behörde aus, dass Deutschland für die Krankenversicherung des Beschwerdeführers zuständig sei. Die Erhebungen hätten ergeben, dass für Rentenbezieher mit Wohnsitz in Deutschland jedenfalls der Versicherungspflicht in Deutschland unterliegen würden. Je nach Lagerung des Falles sei eine gesetzliche oder private Krankenversicherung vorgesehen. Die deutsche Versicherungspflicht bestehe auch für jene Rentner, welche ihren Wohnsitz in einen anderen EU-Staat verlegen bzw. verlegt hätten. Im Fall des Beschwerdeführers ergebe sich die private Krankenversicherungspflicht aus § 193 Abs. 3 des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Ein Wohnsitz in Deutschland sei nach Auffassung der belangten Behörde keine Voraussetzung für die Anwendung des § 193 Abs. 3 VVG. Dies würde dem in Artikel 18 sowie 45 Abs. 2 AEUV verankerten Diskriminierungsverbot, sowie der zu diesem Thema ergangenen Rechtsprechung des EuGH widersprechen.6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der ÖGK, wies diese den Antrag des Beschwerdeführers auf Selbstversicherung
Paragraph 16, Absatz eins, ASVG erneut ab. Nach Wiedergabe der Ergebnisse des ergänzenden Verwaltungsverfahrens, insbesondere der durchgeführten Behördengespräche mit Vertretern der Bundesrepublik Deutschland, führte die belangte Behörde aus, dass Deutschland für die Krankenversicherung des Beschwerdeführers zuständig sei. Die Erhebungen hätten ergeben, dass für Rentenbezieher mit Wohnsitz in Deutschland jedenfalls der Versicherungspflicht in Deutschland unterliegen würden. Je nach Lagerung des Falles sei eine gesetzliche oder private Krankenversicherung vorgesehen. Die deutsche Versicherungspflicht bestehe auch für jene Rentner, welche ihren Wohnsitz in einen anderen EU-Staat verlegen bzw. verlegt hätten. Im Fall des Beschwerdeführers ergebe sich die private Krankenversicherungspflicht aus Paragraph 193, Absatz 3, des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Ein Wohnsitz in Deutschland sei nach Auffassung der belangten Behörde keine Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 193, Absatz 3, VVG. Dies würde dem in Artikel 18 sowie 45 Absatz 2, AEUV verankerten Diskriminierungsverbot, sowie der zu diesem Thema ergangenen Rechtsprechung des EuGH widersprechen.
1 ASVG. 1.3. Am 03.03.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Gesundheitskasse einen Antrag auf Selbstversicherung
Paragraph 16, Absatz eins, ASVG. 1.
3 VVG und hat keinen Anspruch auf Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung in Österreich.1.5. Der Beschwerdeführer unterliegt hinsichtlich seiner Krankenversicherung aufgrund des Bezuges einer deutschen Rente der Zuständigkeit Deutschlands. Er unterliegt in Deutschland der Versicherungspflicht
Paragraph 193, Absatz 3, VVG und hat keinen Anspruch auf Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung in Österreich.
1 ASVG (II.1.3.) ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag sowie dem beigelegten Melderegisterauszug. Dass der Beschwerdeführer seit 01.07.2003 über eine deutsche Rente bezieht ergibt sich aus einem bereits im Vorverfahren vorgelegten Rentenbescheid der Landesversicherungsanstalt Oberbayern vom 06.08.2003.2.3. Die Feststellung zum Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich (römisch zwei.1.2.) sowie zum gegenständlichen Antrag auf Selbstversicherung
Paragraph 16, Absatz eins, ASVG (römisch zwei.1.3.) ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag sowie dem beigelegten Melderegisterauszug. Dass der Beschwerdeführer seit 01.07.2003 über eine deutsche Rente bezieht ergibt sich aus einem bereits im Vorverfahren vorgelegten Rentenbescheid der Landesversicherungsanstalt Oberbayern vom 06.08.
1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da gegenständlich kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt wurde, hatte die Entscheidung durch Einzelrichterin zu erfolgen.3.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Bestimmungen lauten (auszugsweise): 3.3.1. Österreichische Rechtsgrundlagen: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), StF: BGBl. Nr. 189/1955:Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Stammfassung, BGBl. Nr. 189/1955: „Selbstversicherung in der Krankenversicherung § 16.Paragraph 16,
1 nur bis zum
Paragraph 204, Absatz eins, nur bis zum
VO (EG) 883/2004 in einem anderen Mitgliedstaat keiner freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung unterliegen.Unterliegt die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Pflichtversicherung in diesem Mitgliedstaat, so darf sie
, VO (EG) 883 aus 2004, in einem anderen Mitgliedstaat keiner freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung unterliegen. Rentner, die in Österreich wohnen, keine österreichische Pension beziehen und für die nach Art. 24 VO 883/2004 der Staat zuständig ist, aus dem die Rente gebührt, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung in Österreich. Dies kann in der Praxis zu Problemen führen, wenn die Träger dieses Staats den Zugang zu einem System zu erschwinglichen Tarifen ablehnen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Rechtsvorschriften dieses Staats Rentner auf den Abschluss einer Privatversicherung verweisen. Mitunter haben die betreffenden Personen ihre deutsche Krankenversicherung aus Anlass der Übersiedelung nach Österreich gekündigt, in der falschen Annahme, dass nun Österreich für ihre Krankenversicherung zuständig sei oder dass diese in Österreich günstiger sei (Pöltl in Spiegel (Hrsg), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art. 14 VO 883/2004 Rz 10/2).Rentner, die in Österreich wohnen, keine österreichische Pension beziehen und für die nach Artikel 24, VO 883 aus 2004, der Staat zuständig ist, aus dem die Rente gebührt, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung in Österreich. Dies kann in der Praxis zu Problemen führen, wenn die Träger dieses Staats den Zugang zu einem System zu erschwinglichen Tarifen ablehnen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Rechtsvorschriften dieses Staats Rentner auf den Abschluss einer Privatversicherung verweisen. Mitunter haben die betreffenden Personen ihre deutsche Krankenversicherung aus Anlass der Übersiedelung nach Österreich gekündigt, in der falschen Annahme, dass nun Österreich für ihre Krankenversicherung zuständig sei oder dass diese in Österreich günstiger sei (Pöltl in Spiegel (Hrsg), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Artikel 14, VO 883 aus 2004, Rz 10/2). Die Kündigung des deutschen Versicherungsvertrags durch den Beschwerdeführer vermag an der Zuständigkeit Deutschlands also nichts zu ändern. Diesbezüglich ist auch auf Art. 32 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 987/2009 zu verweisen, welcher ausdrücklich vorsieht, dass wenn eine Person auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht freigestellt wird und damit nicht durch ein Krankenversicherungssystem abgedeckt ist, auf das die VO (EG) Nr. 883/2004 Anwendung findet, der Träger eines anderen Mitgliedstaats nicht allein aufgrund dieser Freistellung zuständig werden kann. Die Kündigung des deutschen Versicherungsvertrags durch den Beschwerdeführer vermag an der Zuständigkeit Deutschlands also nichts zu ändern. Diesbezüglich ist auch auf Artikel 32, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 987 aus 2009, zu verweisen, welcher ausdrücklich vorsieht, dass wenn eine Person auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht freigestellt wird und damit nicht durch ein Krankenversicherungssystem abgedeckt ist, auf das die VO (EG) Nr. 883 aus 2004, Anwendung findet, der Träger eines anderen Mitgliedstaats nicht allein aufgrund dieser Freistellung zuständig werden kann. In einem solchen Fall wird dadurch nach den oben dargelegten Koordinierungsvorschriften somit nicht ein anderer Mitgliedstaat, etwa auf Grund eines Wohnsitzes, zuständig; es verbleibt bei der bisherigen Zuständigkeitsverteilung. Eine Kündigung der deutschen Krankenversicherung durch den Rentner/die Rentnerin kann somit nicht dazu führen, dass Österreich verpflichtet werden kann, diesen Rentner/diese Rentnerin in die österreichische Krankenversicherung aufzunehmen. Eine Aufnahme des Beschwerdeführers in das Versicherungssystem Österreichs ist nach den dargelegten unionsrechtlichen Vorschriften somit nicht geboten. 3.4.2. Zur Versicherungspflicht in Deutschland: Nach den deutschen Rechtsgrundlagen sind im Zusammenhang mit der Erfüllung des Tatbestandes der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung je nach Lagerung des Falles eine gesetzliche oder private Krankenversicherung vorgesehen. Im vorliegenden Fall informierte die BARMER Ersatzkasse auf Anfrage des Beschwerdeführers, dass dieser mangels ausreichender Vorversicherungszeiten die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfülle (vgl. Schreiben der BARMER vom 17.09.2017). Im Zuge der Erhebungen der belangten Behörde stellte das deutsche Bundesministerium für Arbeit und Soziales gegenüber der belangten Behörde fest, dass sich eine private Krankenversicherungspflicht aus § 193 Abs. 3 VVG ergebe. Nach Ansicht der deutschen Behörde setze dies allerdings einen Wohnsitz in Deutschland voraus, weil davon ausgegangen werde, dass die private Krankenversicherung nicht der EU-Koordinierung unterliege. Es müsste daher eine private Absicherung erfolgen, welche auch freiwillig möglich sei (vgl. E-Mail des Dachverbandes vom 21.11.2022). Dieser Auffassung wird von der ÖGK als auch durch das ö. Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zutreffend entgegengetreten.Im vorliegenden Fall informierte die BARMER Ersatzkasse auf Anfrage des Beschwerdeführers, dass dieser mangels ausreichender Vorversicherungszeiten die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfülle vergleiche Schreiben der BARMER vom 17.09.2017). Im Zuge der Erhebungen der belangten Behörde stellte das deutsche Bundesministerium für Arbeit und Soziales gegenüber der belangten Behörde fest, dass sich eine private Krankenversicherungspflicht aus Paragraph 193, Absatz 3, VVG ergebe. Nach Ansicht der deutschen Behörde setze dies allerdings einen Wohnsitz in Deutschland voraus, weil davon ausgegangen werde, dass die private Krankenversicherung nicht der EU-Koordinierung unterliege. Es müsste daher eine private Absicherung erfolgen, welche auch freiwillig möglich sei vergleiche E-Mail des Dachverbandes vom 21.11.2022). Dieser Auffassung wird von der ÖGK als auch durch das ö. Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zutreffend entgegengetreten. Aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-502/01 betreffend Pflegeleistungen nach dem deutschen Pflegeversicherungsgesetz ergibt sich, dass auch dann, wenn die Pflegeversicherung mitunter ganz oder teilweise von einem privaten Versicherer auf der Grundlage eines privaten Vertrages erbracht wird, diese dadurch nicht dem Anwendungsbereich der VO (EG) 1408/71 (nunmehr VO (EG) 883/2004) entzogen wird, da sich der Abschluss eines derartigen Vertrages unmittelbar aus der Anwendung der in Rede stehenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ergibt (Rz 22). Aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-502/01 betreffend Pflegeleistungen nach dem deutschen Pflegeversicherungsgesetz ergibt sich, dass auch dann, wenn die Pflegeversicherung mitunter ganz oder teilweise von einem privaten Versicherer auf der Grundlage eines privaten Vertrages erbracht wird, diese dadurch nicht dem Anwendungsbereich der VO (EG) 1408/71 (nunmehr VO (EG) 883 aus 2004,) entzogen wird, da sich der Abschluss eines derartigen Vertrages unmittelbar aus der Anwendung der in Rede stehenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ergibt (Rz 22). Daraus folgt, dass in jenen Fällen, in denen – wie dies gegenständlich der Fall ist – ein gesetzliches System im Rahmen der Pflichtversicherung bzw. der Versicherungspflicht Privatversicherungen vorsieht, auch die Privatversicherung unionsrechtlich zu koordinieren ist. Diesbezüglich ist das Gebot der Tatbestandsgleichstellung nach Art. 5 lit. a) VO (EG) Nr. 883/2004 zu beachten.Daraus folgt, dass in jenen Fällen, in denen – wie dies gegenständlich der Fall ist – ein gesetzliches System im Rahmen der Pflichtversicherung bzw. der Versicherungspflicht Privatversicherungen vorsieht, auch die Privatversicherung unionsrechtlich zu koordinieren ist. Diesbezüglich ist das Gebot der Tatbestandsgleichstellung nach Artikel 5, Litera a,) VO (EG) Nr. 883 aus 2004, zu beachten. Der Umstand, dass die Versicherungspflicht
3 VVG an den Wohnsitz in Deutschland angeknüpft wird, und somit solche Staatsangehörige mit Wohnsitz im EU-Ausland, die einen neuen Versicherungsschutz erhalten möchten, ausgeschlossen werden, steht nach der hier vertretenen Auffassung zudem im Widerspruch zum unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies deshalb, da ein Rentner/eine Rentnerin in derselben Situation bei Wohnsitz in Deutschland berechtigt wäre, eine private Krankenversicherung zum Basistarif abzuschließen, nicht jedoch bei Wohnsitz in Österreich.Der Umstand, dass die Versicherungspflicht
Paragraph 193, Absatz 3, VVG an den Wohnsitz in Deutschland angeknüpft wird, und somit solche Staatsangehörige mit Wohnsitz im EU-Ausland, die einen neuen Versicherungsschutz erhalten möchten, ausgeschlossen werden, steht nach der hier vertretenen Auffassung zudem im Widerspruch zum unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies deshalb, da ein Rentner/eine Rentnerin in derselben Situation bei Wohnsitz in Deutschland berechtigt wäre, eine private Krankenversicherung zum Basistarif abzuschließen, nicht jedoch bei Wohnsitz in Österreich. Art. 4 VO (EG) 883/2004 wiederholt den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 18 AEUV für den Bereich der Sozialen Sicherheit. Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese VO gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser VO nichts anderes vorsehen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz schließt mittelbare und unmittelbare Diskriminierungen ein. Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn sich nationale Vorschriften ihrem Wesen nach eher auf die von der VO (EG) 883/2004 erfassten Personen als auf Inländer auswirken und die Gefahr besteht, dass sie fremde Staatsangehörige bei der Gewährung von Sozialleistungen benachteiligt oder es sogar praktisch unmöglich macht, in den Genuss der Leistung zu kommen (EuGH
3 VVG offen stehen.Insgesamt ist gegenständlich somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der durch die VO (EG) 883 aus 2004, gewährleisteten Rechte trotz seines Wohnsitzes in Österreich der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt. Dem Beschwerdeführer muss demnach die Möglichkeit des Abschlusses einer Krankenversicherung
Paragraph 193, Absatz 3, VVG offen stehen. Die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in Deutschland schließt eine freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung
1 ASVG in Österreich aus.Die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in Deutschland schließt eine freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung
Paragraph 16, Absatz eins, ASVG in Österreich aus. 3.5. Zum Vorbringen der Verletzung des Parteiengehörs: Der Beschwerdeführer stützte seine Beschwerde ferner auf Mängel des Ermittlungsverfahrens. Dies deshalb, da die ÖGK zur Frage, ob der Beschwerdeführer in Deutschland aufgrund des deutschen Rentenbezuges der Versicherungspflicht unterliege, nach zurückverweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, vom 19.11.2021 XXXX ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, die maßgebenden Tatbestandselemente jedoch nicht dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht habe. Es liege daher „ein fundamentaler Verstoß der Verletzung des Parteiengehöres“ vor.Der Beschwerdeführer stützte seine Beschwerde ferner auf Mängel des Ermittlungsverfahrens. Dies deshalb, da die ÖGK zur Frage, ob der Beschwerdeführer in Deutschland aufgrund des deutschen Rentenbezuges der Versicherungspflicht unterliege, nach zurückverweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, vom 19.11.2021 römisch 40 ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, die maßgebenden Tatbestandselemente jedoch nicht dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht habe. Es liege daher „ein fundamentaler Verstoß der Verletzung des Parteiengehöres“ vor. Parteien haben ein subjektives Recht darauf, Gelegenheit zu erhalten, um ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten und alles vorzubringen, was diesen unterstützt. Die Behörde darf zur Begründung ihres Bescheides nur solche Tatsachen und Beweismittel heranziehen, welche der Partei zuvor zur Stellungnahme vorgehalten wurden (Überraschungsverbot, vgl. VwGH 23.02.1993, 91/08/0142).Parteien haben ein subjektives Recht darauf, Gelegenheit zu erhalten, um ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten und alles vorzubringen, was diesen unterstützt. Die Behörde darf zur Begründung ihres Bescheides nur solche Tatsachen und Beweismittel heranziehen, welche der Partei zuvor zur Stellungnahme vorgehalten wurden (Überraschungsverbot, vergleiche VwGH 23.02.1993, 91/08/0142). Die Verletzung dieses Parteiengehörs bildet einen Verfahrensfehler, der jedoch idR im Rechtsmittelverfahren saniert werden kann, wenn die Partei dort die Möglichkeit hat, entsprechend Stellung zu nehmen. Die Verletzung des Parteiengehörs ist
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dadurch als saniert anzusehen, dass die Partei die Möglichkeit hatte, das ihr im erstinstanzlichen Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Berufung zu bekämpfen und dazu Stellung zu nehmen (Hinweis Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, E 47 und 48 zu § 37 AVG auf S 337; VwGH vom 30.06.1994, Zl. 93/09/0333).Die Verletzung dieses Parteiengehörs bildet einen Verfahrensfehler, der jedoch idR im Rechtsmittelverfahren saniert werden kann, wenn die Partei dort die Möglichkeit hat, entsprechend Stellung zu nehmen. Die Verletzung des Parteiengehörs ist
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dadurch als saniert anzusehen, dass die Partei die Möglichkeit hatte, das ihr im erstinstanzlichen Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Berufung zu bekämpfen und dazu Stellung zu nehmen (Hinweis Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band römisch eins, E 47 und 48 zu Paragraph 37, AVG auf S 337; VwGH vom 30.06.1994, Zl. 93/09/0333). Selbst wenn daher das Recht auf Parteiengehör durch die ÖGK verletzt worden wäre, wurde dieser Mangel durch die Möglichkeit der Stellungnahme in der Beschwerde geheilt Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, da der Sachverhalt und die anzuwendende Rechtslage von der ÖGK bereits umfassend erhoben wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Somit war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, da der Sachverhalt und die anzuwendende Rechtslage von der ÖGK bereits umfassend erhoben wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Somit war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif und konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W151.2244089.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.