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{'item': 'W151 2244089-4'}

Obsah (12)§ 16Art 133§ 193§ 414§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 204Art. 14§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2023 GeschäftszahlW151 2244089-4 Spruch, W151 2244089-4/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 16Abs.

1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ, als Einzelrichterin, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am. römisch 40 vertreten durch Dr. Christian FÜGGER, Rechtsanwalt, 3100 St. Pölten, Josefstraße 1, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 16.12.2022, GZ: römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 16, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 03.03.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde (im Folgenden auch „ÖGK“) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung

§ 16ASVG.

Im Antragsformular gab der Beschwerdeführer durch Auswahl der vorgegebenen Antwortmöglichen an, eine Rente aus der Bundesrepublik Deutschland zu beziehen und sich aus diesem Grund von der Krankenversicherungspflicht befreit zu haben. Eine Versicherungspflicht oder eine Pflichtversicherung bestehe aufgrund eines Optionsrechtes nicht.1. Am 03.03.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde (im Folgenden auch „ÖGK“) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 16, ASVG. Im Antragsformular gab der Beschwerdeführer durch Auswahl der vorgegebenen Antwortmöglichen an, eine Rente aus der Bundesrepublik Deutschland zu beziehen und sich aus diesem Grund von der Krankenversicherungspflicht befreit zu haben. Eine Versicherungspflicht oder eine Pflichtversicherung bestehe aufgrund eines Optionsrechtes nicht.

  1. Mit Bescheid vom 13.04.2021 wies die belangte Behörde den Antrag ab und führte im Wesentlichen aus, für den Beschwerdeführer bestehe aufgrund des deutschen Rentenbezuges eine Versicherungspflicht in Deutschland und sei aufgrund dessen in Beachtung der einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen eine auf gesetzlicher Basis bestehende freiwillige Krankenversicherung in Österreich nicht möglich.
  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er in Deutschland aus der gesetzlichen Sozialversicherung ausgetreten sei und nunmehr nicht der deutschen Krankenversicherungspflicht unterliege. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 06.07.2021 zur Entscheidung vorgelegt wurde.
  3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2021, GZ XXXX wurde der angefochtene Bescheid vom 13.04.2021 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die ÖGK zurückverwiesen. Der belangten Behörde wurde aufgetragen, ergänzende Ermittlungen dahingehend vorzunehmen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Rentenbezuges in Deutschland die Voraussetzungen erfülle, um der Versicherungspflicht in Deutschland zu unterliegen, weiters dazu, ob die vom Beschwerdeführers in Österreich abgeschlossene private Krankenversicherung allenfalls als private Krankenversicherung in Deutschland die Versicherungspflicht begründet.
  4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2021, GZ römisch 40 wurde der angefochtene Bescheid vom 13.04.2021 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die ÖGK zurückverwiesen. Der belangten Behörde wurde aufgetragen, ergänzende Ermittlungen dahingehend vorzunehmen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Rentenbezuges in Deutschland die Voraussetzungen erfülle, um der Versicherungspflicht in Deutschland zu unterliegen, weiters dazu, ob die vom Beschwerdeführers in Österreich abgeschlossene private Krankenversicherung allenfalls als private Krankenversicherung in Deutschland die Versicherungspflicht begründet.
  5. Nach einer in der Folge erhobenen Säumnisbeschwerde wurde der belangten Behörde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.10.2022, XXXX aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen.
  6. Nach einer in der Folge erhobenen Säumnisbeschwerde wurde der belangten Behörde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.10.2022, römisch 40 aufgetragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen.
  7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der ÖGK, wies diese den Antrag des Beschwerdeführers auf Selbstversicherung

§ 16Abs.

1 ASVG erneut ab. Nach Wiedergabe der Ergebnisse des ergänzenden Verwaltungsverfahrens, insbesondere der durchgeführten Behördengespräche mit Vertretern der Bundesrepublik Deutschland, führte die belangte Behörde aus, dass Deutschland für die Krankenversicherung des Beschwerdeführers zuständig sei. Die Erhebungen hätten ergeben, dass für Rentenbezieher mit Wohnsitz in Deutschland jedenfalls der Versicherungspflicht in Deutschland unterliegen würden. Je nach Lagerung des Falles sei eine gesetzliche oder private Krankenversicherung vorgesehen. Die deutsche Versicherungspflicht bestehe auch für jene Rentner, welche ihren Wohnsitz in einen anderen EU-Staat verlegen bzw. verlegt hätten. Im Fall des Beschwerdeführers ergebe sich die private Krankenversicherungspflicht aus § 193 Abs. 3 des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Ein Wohnsitz in Deutschland sei nach Auffassung der belangten Behörde keine Voraussetzung für die Anwendung des § 193 Abs. 3 VVG. Dies würde dem in Artikel 18 sowie 45 Abs. 2 AEUV verankerten Diskriminierungsverbot, sowie der zu diesem Thema ergangenen Rechtsprechung des EuGH widersprechen.6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der ÖGK, wies diese den Antrag des Beschwerdeführers auf Selbstversicherung

Paragraph 16, Absatz eins, ASVG erneut ab. Nach Wiedergabe der Ergebnisse des ergänzenden Verwaltungsverfahrens, insbesondere der durchgeführten Behördengespräche mit Vertretern der Bundesrepublik Deutschland, führte die belangte Behörde aus, dass Deutschland für die Krankenversicherung des Beschwerdeführers zuständig sei. Die Erhebungen hätten ergeben, dass für Rentenbezieher mit Wohnsitz in Deutschland jedenfalls der Versicherungspflicht in Deutschland unterliegen würden. Je nach Lagerung des Falles sei eine gesetzliche oder private Krankenversicherung vorgesehen. Die deutsche Versicherungspflicht bestehe auch für jene Rentner, welche ihren Wohnsitz in einen anderen EU-Staat verlegen bzw. verlegt hätten. Im Fall des Beschwerdeführers ergebe sich die private Krankenversicherungspflicht aus Paragraph 193, Absatz 3, des deutschen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Ein Wohnsitz in Deutschland sei nach Auffassung der belangten Behörde keine Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 193, Absatz 3, VVG. Dies würde dem in Artikel 18 sowie 45 Absatz 2, AEUV verankerten Diskriminierungsverbot, sowie der zu diesem Thema ergangenen Rechtsprechung des EuGH widersprechen.

  1. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Insbesondere wurde vorgebrachte, dass dem Beschwerdeführer zu den Beweisergebnissen der belangten Behörde kein hinreichendes Parteiengehör eingeräumt worden sei. Betreffend den Abschluss einer privaten Krankenversicherung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass eine solche ihm aufgrund des hohen Lebensalters nicht gewährt werden würde. Zudem sei die private Krankenversicherung EU-rechtlich nicht zu koordinieren. Dies ergebe sich aus § 193 Abs. 3 VVG, wonach für den Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages der Wohnsitz in Deutschland notwendig sei. Damit greife auch das Diskriminierungsverbot nicht. Da es für ihn in Deutschland keine Möglichkeit gebe, in der Pflichtversicherung unterzukommen, müsse die Möglichkeit gegeben sein, in einem anderen Mitgliedsstaat eine freiwillige Weiterversicherung abzuschließen.
  2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Insbesondere wurde vorgebrachte, dass dem Beschwerdeführer zu den Beweisergebnissen der belangten Behörde kein hinreichendes Parteiengehör eingeräumt worden sei. Betreffend den Abschluss einer privaten Krankenversicherung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass eine solche ihm aufgrund des hohen Lebensalters nicht gewährt werden würde. Zudem sei die private Krankenversicherung EU-rechtlich nicht zu koordinieren. Dies ergebe sich aus Paragraph 193, Absatz 3, VVG, wonach für den Abschluss eines privaten Krankenversicherungsvertrages der Wohnsitz in Deutschland notwendig sei. Damit greife auch das Diskriminierungsverbot nicht. Da es für ihn in Deutschland keine Möglichkeit gebe, in der Pflichtversicherung unterzukommen, müsse die Möglichkeit gegeben sein, in einem anderen Mitgliedsstaat eine freiwillige Weiterversicherung abzuschließen.
  3. Einlangend am 01.02.2023 wurde die Beschwerde sowie der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Begleitend brachte die belangte Behörde eine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer, ein am XXXX geborener deutscher Staatsangehöriger, war in Deutschland erwerbstätig und bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. In der Folge trat er aus der gesetzlichen Krankenversicherung aus und schloss eine private Krankenversicherung ab. 1.
  6. Der Beschwerdeführer, ein am römisch 40 geborener deutscher Staatsangehöriger, war in Deutschland erwerbstätig und bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. In der Folge trat er aus der gesetzlichen Krankenversicherung aus und schloss eine private Krankenversicherung ab. 1.
  7. Seit 13.04.2001 verfügt der Beschwerdeführer über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Seit 01.07.2003 bezieht der Beschwerdeführer eine Regelaltersrente bei der Landesversicherungsanstalt Oberbayern. 1.
  8. Am 03.03.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Gesundheitskasse einen Antrag auf Selbstversicherung

§ 16Abs.

1 ASVG. 1.3. Am 03.03.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Gesundheitskasse einen Antrag auf Selbstversicherung

Paragraph 16, Absatz eins, ASVG. 1.

  1. Der Beschwerdeführer unterlag bis dato nicht den österreichischen Rechtsvorschriften aufgrund einer Erwerbstätigkeit und besteht in Österreich auch kein eigener gesetzlicher Leistungsanspruch für den Bereich der Krankenversicherung. 1.
  2. Der Beschwerdeführer unterliegt hinsichtlich seiner Krankenversicherung aufgrund des Bezuges einer deutschen Rente der Zuständigkeit Deutschlands. Er unterliegt in Deutschland der Versicherungspflicht

§ 193Abs.

3 VVG und hat keinen Anspruch auf Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung in Österreich.1.5. Der Beschwerdeführer unterliegt hinsichtlich seiner Krankenversicherung aufgrund des Bezuges einer deutschen Rente der Zuständigkeit Deutschlands. Er unterliegt in Deutschland der Versicherungspflicht

Paragraph 193, Absatz 3, VVG und hat keinen Anspruch auf Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung in Österreich.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der ÖGK, insbesondere die darin enthaltenen Protokolle der Verbindungsstellenbesprechungen und Stellungnahmen seitens der deutschen Vertreter und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Ferner wurde Einsicht in die dem gegenständlichen Verfahren vorangegangenen Beschwerdeverfahren XXXX und XXXX genommen.2.
  3. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der ÖGK, insbesondere die darin enthaltenen Protokolle der Verbindungsstellenbesprechungen und Stellungnahmen seitens der deutschen Vertreter und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Ferner wurde Einsicht in die dem gegenständlichen Verfahren vorangegangenen Beschwerdeverfahren römisch 40 und römisch 40 genommen. 2.
  4. Die Feststellungen unter II.1.
  5. ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren selbst (vgl. Beschwerde vom 10.05.2021) und sind unstrittig.2.
  6. Die Feststellungen unter römisch zwei.1.
  7. ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren selbst vergleiche Beschwerde vom 10.05.2021) und sind unstrittig. 2.
  8. Die Feststellung zum Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich (II.1.2.) sowie zum gegenständlichen Antrag auf Selbstversicherung

§ 16Abs.

1 ASVG (II.1.3.) ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag sowie dem beigelegten Melderegisterauszug. Dass der Beschwerdeführer seit 01.07.2003 über eine deutsche Rente bezieht ergibt sich aus einem bereits im Vorverfahren vorgelegten Rentenbescheid der Landesversicherungsanstalt Oberbayern vom 06.08.2003.2.3. Die Feststellung zum Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich (römisch zwei.1.2.) sowie zum gegenständlichen Antrag auf Selbstversicherung

Paragraph 16, Absatz eins, ASVG (römisch zwei.1.3.) ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag sowie dem beigelegten Melderegisterauszug. Dass der Beschwerdeführer seit 01.07.2003 über eine deutsche Rente bezieht ergibt sich aus einem bereits im Vorverfahren vorgelegten Rentenbescheid der Landesversicherungsanstalt Oberbayern vom 06.08.

  1. 2.
  2. Dass der Beschwerdeführer bislang nicht aufgrund einer Erwerbstätigkeit den österreichischen Rechtsvorschriften unterlag und auch ein sonstiger krankenversicherungsrechtlicher Leistungsanspruch besteht, wurde bereits von der belangten Behörde festgestellt und konnte somit auch gegenständlich als unstrittig festgestellt werden. 2.
  3. Zu II.1.
  4. ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.2.
  5. Zu römisch zwei.1.
  6. ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zuständigkeit:

§ 414Abs.

1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da gegenständlich kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt wurde, hatte die Entscheidung durch Einzelrichterin zu erfolgen.3.

  1. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:Da gegenständlich kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt wurde, hatte die Entscheidung durch Einzelrichterin zu erfolgen., 3.
  2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Bestimmungen lauten (auszugsweise): 3.3.1. Österreichische Rechtsgrundlagen: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), StF: BGBl. Nr. 189/1955:Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Stammfassung, BGBl. Nr. 189/1955: „Selbstversicherung in der Krankenversicherung § 16.Paragraph 16,

(1)Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern.
(2)…“ 3.3.
  1. Unionsrechtliche Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit:Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit: „Artikel 14 Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung
(1)Die Artikel 11 bis 13 gelten nicht für die freiwillige Versicherung oder die freiwillige Weiterversicherung, es sei denn, in einem Mitgliedstaat gibt es für einen der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige nur ein System der freiwilligen Versicherung.
(2)Unterliegt die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Pflichtversicherung in diesem Mitgliedstaat, so darf sie in einem anderen Mitgliedstaat keiner freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung unterliegen. In allen übrigen Fällen, in denen für einen bestimmten Zweig eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Systemen der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung besteht, tritt die betreffende Person nur dem System bei, für das sie sich entschieden hat.“ „Artikel 24 Nichtvorliegen eines Sachleistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats
(1)Eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats hat, erhält dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats oder zumindest eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnorts für Rechnung des in Absatz 2 genannten Trägers erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf Rente und Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hätte.
(2)In den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Kosten für die Sachleistungen von dem Träger übernommen, der nach folgenden Regeln bestimmt wird:
  1. a)hat der Rentner nur Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats, so übernimmt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats die Kosten;
  2. b)hat der Rentner Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so übernimmt der zuständige Träger des Mitgliedstaats die Kosten, dessen Rechtsvorschriften für die betreffende Person am längsten gegolten haben; sollte die Anwendung dieser Regel dazu führen, dass die Kosten von mehreren Trägern zu übernehmen wären, gehen die Kosten zulasten des Trägers, der für die Anwendung der Rechtsvorschriften zuständig ist, die für den Rentner zuletzt gegolten haben.“ „Artikel 25 Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnmitgliedstaat, wenn ein Sachleistungsanspruch in diesem Mitgliedstaat besteht Wohnt eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, in einem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht vom Bestehen einer Versicherung, einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängt und von dem sie keine Rente erhält, so werden die Kosten für die Sachleistungen, die ihr oder ihren Familienangehörigen gewährt werden, von dem Träger eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten übernommen, der nach Artikel 24 Absatz 2 bestimmt wird, soweit dieser Rentner und seine Familienangehörigen Anspruch auf diese Leistungen hätten, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.“ Verordnung (EG) 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit:Verordnung (EG) 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit: „Artikel 32 Abs. 1:„Artikel 32 Absatz eins : Werden Einzelpersonen oder Personengruppen auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht freigestellt und sind diese Personen damit nicht durch ein Krankenversicherungssystem abgedeckt, auf das die Grundverordnung Anwendung findet, so kann der Träger eines anderen Mitgliedstaats nicht allein aufgrund dieser Freistellung zur Übernahme der Kosten der diesen Personen oder ihren Familienangehörigen gewährten Sach- oder Geldleistungen nach Titel III Kapitel l der Grundverordnung verpflichtet werden.“Werden Einzelpersonen oder Personengruppen auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht freigestellt und sind diese Personen damit nicht durch ein Krankenversicherungssystem abgedeckt, auf das die Grundverordnung Anwendung findet, so kann der Träger eines anderen Mitgliedstaats nicht allein aufgrund dieser Freistellung zur Übernahme der Kosten der diesen Personen oder ihren Familienangehörigen gewährten Sach- oder Geldleistungen nach Titel römisch drei Kapitel l der Grundverordnung verpflichtet werden.“ 3.3.3. Deutsche Rechtsgrundlagen (abgerufen auf der durch das deutsche Bundesministerium für Justiz betriebenen Homepage: https://www.gesetze-im-internet.de/index.html): Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (römisch fünf) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, Bundesgesetzblatt römisch eins S. 2477) „§ 5 Versicherungspflicht
(1)Versicherungspflichtig sind
  1. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
  2. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach Paragraph 10, versichert waren, …
  3. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
(2)…“ Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) „§ 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht „
(1)Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird.
(2)Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.
(3)Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
  1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
  2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
  3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder
  4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem
  5. Januar 2009 begonnen hat. Ein vor dem
  6. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1.
(4)
(5)Der Versicherer ist verpflichtet, 1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten
  1. a)innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes,
  2. b)innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses, 2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt, 3. Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen, 4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird, Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrags der Abschluss eines Vertrags im Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen

§ 204Abs.

1 nur bis zum

  1. Juni 2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach § 205 Abs. 1 Satz 1 noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der VersichererVersicherung im Basistarif nach Paragraph 152, des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. Ist der private Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem
  2. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder Kündigung des Vertrags der Abschluss eines Vertrags im Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen

Paragraph 204, Absatz eins, nur bis zum

  1. Juni 2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kündigung nach Paragraph 205, Absatz eins, Satz 1 noch nicht wirksam geworden ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert war und der Versicherer
  2. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder
  3. vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.

(6)…“ 3.4. In der Sache: 3.4.1. Zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 und der Zuständigkeit Deutschlands:3.4.1. Zu den Verordnungen (EG) Nr. 883 aus 2004, und Nr. 987 aus 2009, und der Zuständigkeit Deutschlands: Die Verordnung (EG) 883/2004 legt fest, welcher Mitgliedsstaat bei grenzüberschreitenden Fällen, die Angelegenheiten der Sozialversicherung betreffen, zuständig ist und koordiniert die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die VO (EG) Nr. 987/2009 enthält Regelungen zur Durchführung der VO (EG) Nr. 883/2004.Die Verordnung (EG) 883 aus 2004, legt fest, welcher Mitgliedsstaat bei grenzüberschreitenden Fällen, die Angelegenheiten der Sozialversicherung betreffen, zuständig ist und koordiniert die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die VO (EG) Nr. 987 aus 2009, enthält Regelungen zur Durchführung der VO (EG) Nr. 883 aus 2004,. Art 3 VO (EG) Nr. 883/2004 regelt, auf welche Bereiche der sozialen Sicherheit die VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, wobei insbesondere Leistungen bei Krankheit (Art 3 Abs. 1 lit.
  1. a)und bei Invalidität (Art 3 Abs. 1 lit.
  2. c)erfasst werden.Artikel 3, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, regelt, auf welche Bereiche der sozialen Sicherheit die VO (EG) Nr. 883 aus 2004, anzuwenden ist, wobei insbesondere Leistungen bei Krankheit (Artikel 3, Absatz eins, Litera a,) und bei Invalidität (Artikel 3, Absatz eins, Litera c,) erfasst werden. Art. 24 und 25 VO (EG) Nr. 883/2004 regeln die Zuständigkeit für die Tragung von Kosten für Sachleistungen in Fällen, in denen eine Person eine oder mehrere Renten (auch) aus anderen Mitgliedsstaaten als dem Wohnstaat bezieht und kein Anspruch im Wohnstaat besteht.Artikel 24 und 25 VO (EG) Nr. 883 aus 2004, regeln die Zuständigkeit für die Tragung von Kosten für Sachleistungen in Fällen, in denen eine Person eine oder mehrere Renten (auch) aus anderen Mitgliedsstaaten als dem Wohnstaat bezieht und kein Anspruch im Wohnstaat besteht. Aus diesen Bestimmungen lässt sich ableiten, dass im Falle von deutschen Rentenbezieher:innen mit Wohnsitz in Österreich Deutschland der für deren Krankenversicherung zuständige Staat ist. Sofern sie keine weitere Rente beziehen oder erwerbstätig sind, unterliegen Bezieher einer deutschen Rente folglich den deutschen Sozialversicherungsvorschriften (Art. 24, 25 VO (EG) Nr. 883/2004). Dies wurde im Zuge des Erhebungsverfahrens der belangten Behörde vom deutschen Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestätigt.Aus diesen Bestimmungen lässt sich ableiten, dass im Falle von deutschen Rentenbezieher:innen mit Wohnsitz in Österreich Deutschland der für deren Krankenversicherung zuständige Staat ist. Sofern sie keine weitere Rente beziehen oder erwerbstätig sind, unterliegen Bezieher einer deutschen Rente folglich den deutschen Sozialversicherungsvorschriften (Artikel 24, 25, VO (EG) Nr. 883 aus 2004,). Dies wurde im Zuge des Erhebungsverfahrens der belangten Behörde vom deutschen Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestätigt. Der Beschwerdeführer, der seit 13.04.2001 über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügt, und aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland ausgetreten ist, bezieht seit 01.07.2003 eine deutsche Regelaltersrente. Der Beschwerdeführer unterlag bis dato nicht den österreichischen Rechtsvorschriften aufgrund einer Erwerbstätigkeit und besteht in Österreich auch kein eigener gesetzlicher Leistungsanspruch für den Bereich der Krankenversicherung. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Krankenversicherung aufgrund des Bezuges einer deutschen Rente den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegt. Unterliegt die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Pflichtversicherung in diesem Mitgliedstaat, so darf sie

Art. 14

VO (EG) 883/2004 in einem anderen Mitgliedstaat keiner freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung unterliegen.Unterliegt die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Pflichtversicherung in diesem Mitgliedstaat, so darf sie

Artikel 14

, VO (EG) 883 aus 2004, in einem anderen Mitgliedstaat keiner freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung unterliegen. Rentner, die in Österreich wohnen, keine österreichische Pension beziehen und für die nach Art. 24 VO 883/2004 der Staat zuständig ist, aus dem die Rente gebührt, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung in Österreich. Dies kann in der Praxis zu Problemen führen, wenn die Träger dieses Staats den Zugang zu einem System zu erschwinglichen Tarifen ablehnen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Rechtsvorschriften dieses Staats Rentner auf den Abschluss einer Privatversicherung verweisen. Mitunter haben die betreffenden Personen ihre deutsche Krankenversicherung aus Anlass der Übersiedelung nach Österreich gekündigt, in der falschen Annahme, dass nun Österreich für ihre Krankenversicherung zuständig sei oder dass diese in Österreich günstiger sei (Pöltl in Spiegel (Hrsg), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art. 14 VO 883/2004 Rz 10/2).Rentner, die in Österreich wohnen, keine österreichische Pension beziehen und für die nach Artikel 24, VO 883 aus 2004, der Staat zuständig ist, aus dem die Rente gebührt, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung in Österreich. Dies kann in der Praxis zu Problemen führen, wenn die Träger dieses Staats den Zugang zu einem System zu erschwinglichen Tarifen ablehnen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Rechtsvorschriften dieses Staats Rentner auf den Abschluss einer Privatversicherung verweisen. Mitunter haben die betreffenden Personen ihre deutsche Krankenversicherung aus Anlass der Übersiedelung nach Österreich gekündigt, in der falschen Annahme, dass nun Österreich für ihre Krankenversicherung zuständig sei oder dass diese in Österreich günstiger sei (Pöltl in Spiegel (Hrsg), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Artikel 14, VO 883 aus 2004, Rz 10/2). Die Kündigung des deutschen Versicherungsvertrags durch den Beschwerdeführer vermag an der Zuständigkeit Deutschlands also nichts zu ändern. Diesbezüglich ist auch auf Art. 32 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 987/2009 zu verweisen, welcher ausdrücklich vorsieht, dass wenn eine Person auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht freigestellt wird und damit nicht durch ein Krankenversicherungssystem abgedeckt ist, auf das die VO (EG) Nr. 883/2004 Anwendung findet, der Träger eines anderen Mitgliedstaats nicht allein aufgrund dieser Freistellung zuständig werden kann. Die Kündigung des deutschen Versicherungsvertrags durch den Beschwerdeführer vermag an der Zuständigkeit Deutschlands also nichts zu ändern. Diesbezüglich ist auch auf Artikel 32, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 987 aus 2009, zu verweisen, welcher ausdrücklich vorsieht, dass wenn eine Person auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht freigestellt wird und damit nicht durch ein Krankenversicherungssystem abgedeckt ist, auf das die VO (EG) Nr. 883 aus 2004, Anwendung findet, der Träger eines anderen Mitgliedstaats nicht allein aufgrund dieser Freistellung zuständig werden kann. In einem solchen Fall wird dadurch nach den oben dargelegten Koordinierungsvorschriften somit nicht ein anderer Mitgliedstaat, etwa auf Grund eines Wohnsitzes, zuständig; es verbleibt bei der bisherigen Zuständigkeitsverteilung. Eine Kündigung der deutschen Krankenversicherung durch den Rentner/die Rentnerin kann somit nicht dazu führen, dass Österreich verpflichtet werden kann, diesen Rentner/diese Rentnerin in die österreichische Krankenversicherung aufzunehmen. Eine Aufnahme des Beschwerdeführers in das Versicherungssystem Österreichs ist nach den dargelegten unionsrechtlichen Vorschriften somit nicht geboten. 3.4.2. Zur Versicherungspflicht in Deutschland: Nach den deutschen Rechtsgrundlagen sind im Zusammenhang mit der Erfüllung des Tatbestandes der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung je nach Lagerung des Falles eine gesetzliche oder private Krankenversicherung vorgesehen. Im vorliegenden Fall informierte die BARMER Ersatzkasse auf Anfrage des Beschwerdeführers, dass dieser mangels ausreichender Vorversicherungszeiten die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfülle (vgl. Schreiben der BARMER vom 17.09.2017). Im Zuge der Erhebungen der belangten Behörde stellte das deutsche Bundesministerium für Arbeit und Soziales gegenüber der belangten Behörde fest, dass sich eine private Krankenversicherungspflicht aus § 193 Abs. 3 VVG ergebe. Nach Ansicht der deutschen Behörde setze dies allerdings einen Wohnsitz in Deutschland voraus, weil davon ausgegangen werde, dass die private Krankenversicherung nicht der EU-Koordinierung unterliege. Es müsste daher eine private Absicherung erfolgen, welche auch freiwillig möglich sei (vgl. E-Mail des Dachverbandes vom 21.11.2022). Dieser Auffassung wird von der ÖGK als auch durch das ö. Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zutreffend entgegengetreten.Im vorliegenden Fall informierte die BARMER Ersatzkasse auf Anfrage des Beschwerdeführers, dass dieser mangels ausreichender Vorversicherungszeiten die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfülle vergleiche Schreiben der BARMER vom 17.09.2017). Im Zuge der Erhebungen der belangten Behörde stellte das deutsche Bundesministerium für Arbeit und Soziales gegenüber der belangten Behörde fest, dass sich eine private Krankenversicherungspflicht aus Paragraph 193, Absatz 3, VVG ergebe. Nach Ansicht der deutschen Behörde setze dies allerdings einen Wohnsitz in Deutschland voraus, weil davon ausgegangen werde, dass die private Krankenversicherung nicht der EU-Koordinierung unterliege. Es müsste daher eine private Absicherung erfolgen, welche auch freiwillig möglich sei vergleiche E-Mail des Dachverbandes vom 21.11.2022). Dieser Auffassung wird von der ÖGK als auch durch das ö. Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zutreffend entgegengetreten. Aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-502/01 betreffend Pflegeleistungen nach dem deutschen Pflegeversicherungsgesetz ergibt sich, dass auch dann, wenn die Pflegeversicherung mitunter ganz oder teilweise von einem privaten Versicherer auf der Grundlage eines privaten Vertrages erbracht wird, diese dadurch nicht dem Anwendungsbereich der VO (EG) 1408/71 (nunmehr VO (EG) 883/2004) entzogen wird, da sich der Abschluss eines derartigen Vertrages unmittelbar aus der Anwendung der in Rede stehenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ergibt (Rz 22). Aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-502/01 betreffend Pflegeleistungen nach dem deutschen Pflegeversicherungsgesetz ergibt sich, dass auch dann, wenn die Pflegeversicherung mitunter ganz oder teilweise von einem privaten Versicherer auf der Grundlage eines privaten Vertrages erbracht wird, diese dadurch nicht dem Anwendungsbereich der VO (EG) 1408/71 (nunmehr VO (EG) 883 aus 2004,) entzogen wird, da sich der Abschluss eines derartigen Vertrages unmittelbar aus der Anwendung der in Rede stehenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ergibt (Rz 22). Daraus folgt, dass in jenen Fällen, in denen – wie dies gegenständlich der Fall ist – ein gesetzliches System im Rahmen der Pflichtversicherung bzw. der Versicherungspflicht Privatversicherungen vorsieht, auch die Privatversicherung unionsrechtlich zu koordinieren ist. Diesbezüglich ist das Gebot der Tatbestandsgleichstellung nach Art. 5 lit. a) VO (EG) Nr. 883/2004 zu beachten.Daraus folgt, dass in jenen Fällen, in denen – wie dies gegenständlich der Fall ist – ein gesetzliches System im Rahmen der Pflichtversicherung bzw. der Versicherungspflicht Privatversicherungen vorsieht, auch die Privatversicherung unionsrechtlich zu koordinieren ist. Diesbezüglich ist das Gebot der Tatbestandsgleichstellung nach Artikel 5, Litera a,) VO (EG) Nr. 883 aus 2004, zu beachten. Der Umstand, dass die Versicherungspflicht

§ 193Abs.

3 VVG an den Wohnsitz in Deutschland angeknüpft wird, und somit solche Staatsangehörige mit Wohnsitz im EU-Ausland, die einen neuen Versicherungsschutz erhalten möchten, ausgeschlossen werden, steht nach der hier vertretenen Auffassung zudem im Widerspruch zum unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies deshalb, da ein Rentner/eine Rentnerin in derselben Situation bei Wohnsitz in Deutschland berechtigt wäre, eine private Krankenversicherung zum Basistarif abzuschließen, nicht jedoch bei Wohnsitz in Österreich.Der Umstand, dass die Versicherungspflicht

Paragraph 193, Absatz 3, VVG an den Wohnsitz in Deutschland angeknüpft wird, und somit solche Staatsangehörige mit Wohnsitz im EU-Ausland, die einen neuen Versicherungsschutz erhalten möchten, ausgeschlossen werden, steht nach der hier vertretenen Auffassung zudem im Widerspruch zum unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies deshalb, da ein Rentner/eine Rentnerin in derselben Situation bei Wohnsitz in Deutschland berechtigt wäre, eine private Krankenversicherung zum Basistarif abzuschließen, nicht jedoch bei Wohnsitz in Österreich. Art. 4 VO (EG) 883/2004 wiederholt den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 18 AEUV für den Bereich der Sozialen Sicherheit. Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese VO gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser VO nichts anderes vorsehen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz schließt mittelbare und unmittelbare Diskriminierungen ein. Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn sich nationale Vorschriften ihrem Wesen nach eher auf die von der VO (EG) 883/2004 erfassten Personen als auf Inländer auswirken und die Gefahr besteht, dass sie fremde Staatsangehörige bei der Gewährung von Sozialleistungen benachteiligt oder es sogar praktisch unmöglich macht, in den Genuss der Leistung zu kommen (EuGH

  1. 1988, 20/85, Roviello, ECLI:EU:C:1988:283 Rz 14). In diesem Sinn sind va Wohnsitzklauseln als mittelbare Diskriminierungen zu betrachten (EuGH
  2. 2017, C-430/15, Tolley, ECLI:EU:C:2017:74;
  3. 2011, C-399/09, Landtova, ECLI:EU:C:2011:415;
  4. 2011, C-206/10, Kommission/Deutschland, ECLI:EU:C:2011:283;
  5. 1997, C-131/96, Romero, ECLI:EU:C:1997:317;
  6. 1990, C-2/89, Kits van Heijningen, ECLI:EU:C:1990:183;
  7. 1986, 42/84, Pinna, ECLI:EU:C:1985:327) (Windisch-Graetz in Jaeger/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV Art 48 AEUV (Stand 15.8.2019, rdb.at).Artikel 4, VO (EG) 883 aus 2004, wiederholt den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 18, AEUV für den Bereich der Sozialen Sicherheit. Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese VO gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser VO nichts anderes vorsehen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz schließt mittelbare und unmittelbare Diskriminierungen ein. Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn sich nationale Vorschriften ihrem Wesen nach eher auf die von der VO (EG) 883 aus 2004, erfassten Personen als auf Inländer auswirken und die Gefahr besteht, dass sie fremde Staatsangehörige bei der Gewährung von Sozialleistungen benachteiligt oder es sogar praktisch unmöglich macht, in den Genuss der Leistung zu kommen (EuGH
  8. 1988, 20/85, Roviello, ECLI:EU:C:1988:283 Rz 14). In diesem Sinn sind va Wohnsitzklauseln als mittelbare Diskriminierungen zu betrachten (EuGH
  9. 2017, C-430/15, Tolley, ECLI:EU:C:2017:74;
  10. 2011, C-399/09, Landtova, ECLI:EU:C:2011:415;
  11. 2011, C-206/10, Kommission/Deutschland, ECLI:EU:C:2011:283;
  12. 1997, C-131/96, Romero, ECLI:EU:C:1997:317;
  13. 1990, C-2/89, Kits van Heijningen, ECLI:EU:C:1990:183;
  14. 1986, 42/84, Pinna, ECLI:EU:C:1985:327) (Windisch-Graetz in Jaeger/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV Artikel 48, AEUV (Stand 15.8.2019, rdb.at). Insgesamt ist gegenständlich somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der durch die VO (EG) 883/2004 gewährleisteten Rechte trotz seines Wohnsitzes in Österreich der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt. Dem Beschwerdeführer muss demnach die Möglichkeit des Abschlusses einer Krankenversicherung

§ 193Abs.

3 VVG offen stehen.Insgesamt ist gegenständlich somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der durch die VO (EG) 883 aus 2004, gewährleisteten Rechte trotz seines Wohnsitzes in Österreich der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt. Dem Beschwerdeführer muss demnach die Möglichkeit des Abschlusses einer Krankenversicherung

Paragraph 193, Absatz 3, VVG offen stehen. Die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in Deutschland schließt eine freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung

§ 16Abs.

1 ASVG in Österreich aus.Die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in Deutschland schließt eine freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung

Paragraph 16, Absatz eins, ASVG in Österreich aus. 3.5. Zum Vorbringen der Verletzung des Parteiengehörs: Der Beschwerdeführer stützte seine Beschwerde ferner auf Mängel des Ermittlungsverfahrens. Dies deshalb, da die ÖGK zur Frage, ob der Beschwerdeführer in Deutschland aufgrund des deutschen Rentenbezuges der Versicherungspflicht unterliege, nach zurückverweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, vom 19.11.2021 XXXX ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, die maßgebenden Tatbestandselemente jedoch nicht dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht habe. Es liege daher „ein fundamentaler Verstoß der Verletzung des Parteiengehöres“ vor.Der Beschwerdeführer stützte seine Beschwerde ferner auf Mängel des Ermittlungsverfahrens. Dies deshalb, da die ÖGK zur Frage, ob der Beschwerdeführer in Deutschland aufgrund des deutschen Rentenbezuges der Versicherungspflicht unterliege, nach zurückverweisenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, vom 19.11.2021 römisch 40 ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, die maßgebenden Tatbestandselemente jedoch nicht dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht habe. Es liege daher „ein fundamentaler Verstoß der Verletzung des Parteiengehöres“ vor. Parteien haben ein subjektives Recht darauf, Gelegenheit zu erhalten, um ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten und alles vorzubringen, was diesen unterstützt. Die Behörde darf zur Begründung ihres Bescheides nur solche Tatsachen und Beweismittel heranziehen, welche der Partei zuvor zur Stellungnahme vorgehalten wurden (Überraschungsverbot, vgl. VwGH 23.02.1993, 91/08/0142).Parteien haben ein subjektives Recht darauf, Gelegenheit zu erhalten, um ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten und alles vorzubringen, was diesen unterstützt. Die Behörde darf zur Begründung ihres Bescheides nur solche Tatsachen und Beweismittel heranziehen, welche der Partei zuvor zur Stellungnahme vorgehalten wurden (Überraschungsverbot, vergleiche VwGH 23.02.1993, 91/08/0142). Die Verletzung dieses Parteiengehörs bildet einen Verfahrensfehler, der jedoch idR im Rechtsmittelverfahren saniert werden kann, wenn die Partei dort die Möglichkeit hat, entsprechend Stellung zu nehmen. Die Verletzung des Parteiengehörs ist

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dadurch als saniert anzusehen, dass die Partei die Möglichkeit hatte, das ihr im erstinstanzlichen Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Berufung zu bekämpfen und dazu Stellung zu nehmen (Hinweis Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, E 47 und 48 zu § 37 AVG auf S 337; VwGH vom 30.06.1994, Zl. 93/09/0333).Die Verletzung dieses Parteiengehörs bildet einen Verfahrensfehler, der jedoch idR im Rechtsmittelverfahren saniert werden kann, wenn die Partei dort die Möglichkeit hat, entsprechend Stellung zu nehmen. Die Verletzung des Parteiengehörs ist

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dadurch als saniert anzusehen, dass die Partei die Möglichkeit hatte, das ihr im erstinstanzlichen Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Berufung zu bekämpfen und dazu Stellung zu nehmen (Hinweis Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band römisch eins, E 47 und 48 zu Paragraph 37, AVG auf S 337; VwGH vom 30.06.1994, Zl. 93/09/0333). Selbst wenn daher das Recht auf Parteiengehör durch die ÖGK verletzt worden wäre, wurde dieser Mangel durch die Möglichkeit der Stellungnahme in der Beschwerde geheilt Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, da der Sachverhalt und die anzuwendende Rechtslage von der ÖGK bereits umfassend erhoben wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Somit war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor, da der Sachverhalt und die anzuwendende Rechtslage von der ÖGK bereits umfassend erhoben wurde. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Somit war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif und konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W151.2244089.4.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.