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{'item': 'W152 2262136-1'}

Obsah (20)§ 57§ 55Art. 133§ 41a§ 52§ 9§ 58§ 10§ 46§ 18§ 53§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 31§ 1§ 12c§ 50a§ 46a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2023 GeschäftszahlW152 2262136-1 Spruch, W152 2262136-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 57Asyl

G 2005, § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 1 Z 1 FPG,§ 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG und § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei und römisch sechs des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG,, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG und Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

2 FPG14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 2, FPG, 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. III. Der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger von Thailand, reiste am 23.12.2007 mit einem bis 22.06.2008 gültigen Visum D rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 06.05.2008 wurde für den BF (durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin) bei der zuständigen Niederlassungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft im Namen des Landeshauptmannes, in der Folge: BH) die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ beantragt. Diesem Antrag wurde entsprochen, der begehrte Aufenthaltstitel am 05.06.2008 (mit Gültigkeit bis zum 05.06.2009) von der BH ausgestellt und dem BF (bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin) am 11.06.2008 ausgefolgt. Infolge eines fristgerecht eingebrachten Verlängerungsantrags wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit Gültigkeit bis zum 06.06.2010 verlängert. Am 21.05.2010 beantragte der BF die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“. Auch diesem Antrag wurde in der Folge entsprochen, dem BF der begehrte Aufenthaltstitel am 07.06.2010 (mit Gültigkeit bis zum 07.06.2011) ausgestellt und dieser in der Folge einmal (mit Gültigkeit bis zum 08.06.2012) verlängert. Mit Schreiben der BH vom 10.10.2012 wurde der BF darüber informiert, dass gegen ihn (infolge seines unrechtmäßig gewordenen Aufenthaltes im Bundesgebiet) ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet werde. Am 05.12.2012 beantragte der BF bei der zuständigen BH die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG.Am 05.12.2012 beantragte der BF bei der zuständigen BH die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG. Am 25.04.2013 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit Gültigkeit bis zum 25.04.2014 ausgestellt. Auch dieser Aufenthaltstitel wurde (infolge eines fristgerecht eingebrachten Verlängerungsantrages vom 08.04.2014) mit Gültigkeit bis zum 26.04.2015 verlängert. Ein weiterer Verlängerungsantrag des BF vom 24.04.2015 wurde (nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages, dem seitens des BF nicht entsprochen wurde) mit Bescheid der BH vom 07.03.2016 als unzulässig zurückgewiesen. Am 28.02.2017 beantragte der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen desArt. 8 EMRK. Am 28.02.2017 beantragte der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des, Artikel 8, EMRK. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 08.02.2018 wurde diesem Antrag entsprochen und dem BF

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ mit Gültigkeit bis zum 07.02.2019 erteilt. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 08.02.2018 wurde diesem Antrag entsprochen und dem BF

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ mit Gültigkeit bis zum 07.02.2019 erteilt. Nachdem der BF den erteilten Aufenthaltstitel in der Folge nicht behob und er auch über keine aufrechte Wohnsitzmeldung bzw. Zustelladresse im Bundesgebiet verfügte, wurde das Verfahren zur Ausfolgung des erteilten Aufenthaltstitels letztlich mit Aktenvermerk des BFA vom 03.04.2019 eingestellt. Mit Schreiben des BFA vom 14.06.2019 („Parteiengehör“) wurde der BF darüber informiert, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und ihm unter einem eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme gewährt. Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2019, Zahl: 435282602-190602487, wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG gegen den BF

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und ihm

§ 58Abs. 2 und 3 Asyl

G 2005 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.Mit Bescheid des BFA vom 27.08.2019, Zahl: 435282602-190602487, wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG gegen den BF

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und ihm

Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. Am 11.09.2019 beantragte der BF (neuerlich) die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (bzw. die Ausstellung einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigungskarte)

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005.Am 11.09.2019 beantragte der BF (neuerlich) die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (bzw. die Ausstellung einer entsprechenden Aufenthaltsberechtigungskarte)

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Am 14.10.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 mit Gültigkeit bis zum 01.10.2020 ausgefolgt.Am 14.10.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“

, Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 mit Gültigkeit bis zum 01.10.2020 ausgefolgt. Mit Schreiben des BFA vom 29.01.2020 („Parteiengehör“) wurde der BF darüber informiert, dass aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit bzw. im Falle einer weiteren rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen. Unter einem wurde dem BF – unter Formulierung konkreter Fragen – eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, die der BF jedoch ungenutzt verstreichen ließ.Mit Schreiben des BFA vom 29.01.2020 („Parteiengehör“) wurde der BF darüber informiert, dass aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit bzw. im Falle einer weiteren rechtskräftigen Verurteilung beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Unter einem wurde dem BF – unter Formulierung konkreter Fragen – eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, die der BF jedoch ungenutzt verstreichen ließ. Am 28.03.2022 wurde der BF niederschriftlich vor dem BFA zur beabsichtigten Erlassung der genannten aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen. Daran anschließend wurde ihm eine Frist bis 12.04.2022 zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu den Feststellungen zum Herkunftsstaat eingeräumt. Mit Schreiben vom 05.08.2022 wurden dem BF die aktualisierten Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat übermittelt und der BF abermals zur Abgabe einer (ergänzenden) schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 22.08.2022 brachte der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung eine Stellungnahme beim BFA ein, in der Ausführungen zum Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet getroffen und unter einem diverse Unterlagen zur Bescheinigung seiner Integration vorgelegt wurden. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 30.09.2022, Zahl: 435282602-200113061, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I),

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Thailand zulässig sei (Spruchpunkt III), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 und Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV) und ihm

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF zusätzlich ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 30.09.2022, Zahl: 435282602-200113061, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Thailand zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier) und ihm

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF zusätzlich ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Begründend führte die belangte Behörde aus, das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege die privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, zumal kein besonders schützenswertes Familienleben des BF in Österreich bestehe. Hinsichtlich des Privatlebens des BF im Bundesgebiet wurde neben dem langen Aufenthalt und den guten Deutsch-Kenntnissen des BF seine massive Straffälligkeit ins Treffen geführt, wodurch seine Integration in Österreich maßgeblich relativiert werde. Insgesamt würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen, sodass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Das zehnjährige Einreiseverbot wurde ebenfalls mit der Straffälligkeit des BF – konkret mit der über ihn verhängten viereinhalbjährigen Haftstrafe wegen eines Suchtmitteldelikts und der in diesem Zusammenhang vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit – begründet. Mit Schriftsatz vom 02.11.2022 erhob der BF durch seine (damalige) ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den genannten Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Abänderung von Spruchpunkt I dahingehend, dass dem BF ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 erteilt werde sowie die ersatzlose Behebung der Spruchpunkte II-VI; in eventu, die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots; in eventu die vollumfängliche Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.Mit Schriftsatz vom 02.11.2022 erhob der BF durch seine (damalige) ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den genannten Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Abänderung von Spruchpunkt römisch eins dahingehend, dass dem BF ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt werde sowie die ersatzlose Behebung der Spruchpunkte II-VI; in eventu, die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots; in eventu die vollumfängliche Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Beschwerdevorlage langte am 10.11.2022 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein. Mit Schriftsatz vom 11.11.2022 legte der BF durch seinen Rechtsvertreter eine mit 27.10.2022 datierte Einstellungszusage einer KFZ-Werkstätte vor. Am 15.11.2022 langte eine Stellungnahme des BFA beim BVwG ein, in der die Behörde abermals (in gedrängter Form) ihre Entscheidungsgründe darlegte und unter einem die Abweisung der Beschwerde sowie die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte.Am 15.11.2022 langte eine Stellungnahme des BFA beim BVwG ein, in der die Behörde abermals (in gedrängter Form) ihre , Entscheidungsgründe darlegte und unter einem die Abweisung der Beschwerde sowie die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte. Mit hg. Teilerkenntnis vom 16.11.2022 (W152 2262136-1/4Z) wurde der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid im Hinblick auf dessen Spruchpunkt IV

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit hg. Teilerkenntnis vom 16.11.2022 (W152 2262136-1/4Z) wurde der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid im Hinblick auf dessen Spruchpunkt römisch vier

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das BVwG führte am 03.03.2023 in Anwesenheit des BF sowie seiner (nunmehrigen) Vertretung, unter Heranziehung eines Dolmetschers für die thailändische Sprache, eine mündliche Verhandlung durch, zu der sowohl die Mutter („Z1“) und der Stiefvater („Z4“) des BF als auch seine beiden Halbschwestern („Z2“ und „Z3“) als Zeug:innen geladen wurden. Die Zeug:innen „Z1“, „Z3“ und „Z4“ sind zur Verhandlung jeweils jedoch nicht erschienen, wobei die „Z1“ mit Schriftsatz vom 14.02.2023 mitteilte, sie könne an der Verhandlung nicht teilnehmen, weil sie für den 15.02.2023 bereits einen Flug gebucht habe. Die „Z3“ teilte mit Schriftsatz vom 14.02.2023 mit, sie könne an der Verhandlung nicht teilnehmen, weil sie für ihren zweijährigen Sohn keine Aufsichtsperson gefunden habe. Hinsichtlich des „Z4“ brachte die erschienene „Z2“ in der Verhandlung bloß vor, der „Z4“ sei aufgrund eines Brandes an seiner Arbeitsstelle unabkömmlich und könne deshalb an der Verhandlung nicht teilnehmen. Die „Z2“ wird im Verhandlungsprotokoll (in der Folge: VP) zum Teil irrtümlich als „Z3“ bezeichnet. Mit Schriftsatz vom 03.03.2023 brachte der BF durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme beim BVwG ein, in der im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen sowie ergänzend (unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur) vorgebracht wurde, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Einreise noch minderjährig gewesen sei, weshalb eine Aufenthaltsbeendigung im Lichte des Art. 8 EMRK nur bei Vorliegen besonderer Gründe gerechtfertigt sei, und die bisherigen Anträge aufrecht erhalten wurden.Mit Schriftsatz vom 03.03.2023 brachte der BF durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme beim BVwG ein, in der im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen sowie ergänzend (unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur) vorgebracht wurde, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Einreise noch minderjährig gewesen sei, weshalb eine Aufenthaltsbeendigung im Lichte des Artikel 8, EMRK nur bei Vorliegen besonderer Gründe gerechtfertigt sei, und die bisherigen Anträge aufrecht erhalten wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Sachverhalt: 1.
  2. Zur Person des BF und seinem Aufenthalt im Bundesgebiet: Der BF führt die im Spruch genannte Identität und ist thailändischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Thailändisch, daneben verfügt er über ausgezeichnete Deutsch- sowie über Englisch-Kenntnisse. Der BF ist ledig und kinderlos und führt derzeit keine Partnerschaft. Der BF wurde in Thailand, in der Provinz XXXX , geboren, wo er bis zum Alter von 12 Jahren lebte. Bis zu seiner Ausreise im Alter von 15 Jahren lebte er – zuletzt alleine – in der Mietwohnung seiner Mutter in XXXX , wo er drei Jahre lang ein Gymnasium besuchte. Der BF wurde in Thailand, in der Provinz römisch 40 , geboren, wo er bis zum Alter von 12 Jahren lebte. Bis zu seiner Ausreise im Alter von 15 Jahren lebte er – zuletzt alleine – in der Mietwohnung seiner Mutter in römisch 40 , wo er drei Jahre lang ein Gymnasium besuchte. Die Mutter des BF – XXXX vormals XXXX , geb. XXXX , StA. Thailand –heiratete am 27.08.2005 den österreichischen Staatsangehörigen XXXX ,geb. XXXX , verfügt nunmehr über einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige und reiste, ebenso wie ihre beiden Töchter, die Halbschwestern des BF, XXXX und XXXX , jeweils geb. XXXX , beide StA. Thailand, die nunmehr jeweils über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügen, nach Österreich aus, während der BF alleine im Herkunftsstaat verblieb. Seinen Lebensunterhalt finanzierte er durch Geldüberweisungen seiner Mutter aus Österreich.Die Mutter des BF – römisch 40 vormals römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Thailand –heiratete am 27.08.2005 den österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 ,, geb. römisch 40 , verfügt nunmehr über einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige und reiste, ebenso wie ihre beiden Töchter, die Halbschwestern des BF, römisch 40 und römisch 40 , jeweils geb. römisch 40 , beide StA. Thailand, die nunmehr jeweils über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügen, nach Österreich aus, während der BF alleine im Herkunftsstaat verblieb. Seinen Lebensunterhalt finanzierte er durch Geldüberweisungen seiner Mutter aus Österreich. Am 23.12.2007 reiste der BF (mit einem gültigen Visum D) legal in das österreichische Bundesgebiet und ist seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Sein Aufenthalt war von 23.12.2007 bis 08.06.2012, von 25.04.2013 bis 26.04.2015, von 08.02.2018 bis 07.02.2019 sowie von 27.08.2019 bis 01.10.2020 rechtmäßig. Von 09.06.2012 bis 24.04.2013, von 27.04.2015 bis 07.02.2018, von 08.02.2019 bis 26.08.2019 sowie seit 02.10.2020 war sein Aufenthalt hingegen als unrechtmäßig zu qualifizieren. Seit seiner Ausreise im Jahr 2007 ist der BF nicht mehr nach Thailand gereist. Es bestehen dort keine familiären Bindungen mehr. Der BF ist arbeitsfähig und gesund. 1.
  3. Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich: In Österreich lebte der BF bis Oktober 2014 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, seinen beiden Halbschwestern und seinem Stiefvater. Daran anschließend zog er in eine eigene Mietwohnung, die er jedoch mit Ende Februar 2016 wieder aufgeben musste. Von 01.03.2016 bis 07.11.2016, von 15.02.2017 bis 09.08.2017 sowie von 10.01.2018 bis 18.02.2019 verfügte der BF über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet; dazwischen (08.11.2016 bis 14.02.2017 und 10.08.2017 bis 09.01.2018) war er obdachlos gemeldet. Von 19.02.2019 bis 22.01.2020 lebte der BF im gemeinsamen Haushalt mit seiner damaligen Lebensgefährtin. Seit 23.01.2020 befindet sich der BF in (zunächst in Untersuchungs-, dann in Straf-) Haft. Das errechnete Strafende ist der 22.03.2024, eine Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe (§ 46 Abs. 2 StGB) kommt am 02.07.2023 in Betracht. Seit 23.01.2020 befindet sich der BF in (zunächst in Untersuchungs-, dann in Straf-) Haft. Das errechnete Strafende ist der 22.03.2024, eine Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe (Paragraph 46, Absatz 2, StGB) kommt am 02.07.2023 in Betracht. Die Mutter des BF besuchte diesen im Jahr 2020 fünfmal, im Jahr 2021 einmal, im Jahr 2022 (ab 17.11.) zweimal sowie im Jahr 2023 bislang einmal in der Justizanstalt XXXX .Die Mutter des BF besuchte diesen im Jahr 2020 fünfmal, im Jahr 2021 einmal, im Jahr 2022 (ab 17.11.) zweimal sowie im Jahr 2023 bislang einmal in der Justizanstalt römisch 40 . Die Halbschwester XXXX des BF („Z2“) besuchte den BF erstmals am 07.11.2022 und seither insgesamt fünfmal in der Justizanstalt XXXX .Die Halbschwester römisch 40 des BF („Z2“) besuchte den BF erstmals am 07.11.2022 und seither insgesamt fünfmal in der Justizanstalt römisch 40 . Weder die andere Halbschwester XXXX („Z3“) noch der Stiefvater des BF („Z4“) besuchten den BF jemals in der Haft.Weder die andere Halbschwester römisch 40 („Z3“) noch der Stiefvater des BF („Z4“) besuchten den BF jemals in der Haft. Der BF begann am 30.11.2009 eine Lehre als Landschaftsgärtner, die er jedoch nach knapp zwei Jahren vorzeitig abbrach. Von 28.09.2011 bis 13.01.2012, von 22.02.2012 bis 12.05.2012, von 30.05.2012 bis 10.06.2012, von 28.05.2013 bis 30.09.2013, von 01.10.2013 bis 08.01.2014, von 14.03.2014 bis 31.05.2014, von 06.03.2014 bis 07.03.2014, von 05.08.2014 bis 21.11.2014 sowie von 07.01.2020 bis 21.01.2020 befand sich der BF jeweils in aufrechten Beschäftigungsverhältnissen. Von 13.10.2008 bis 03.04.2009, von 14.09.2009 bis 27.11.2009 sowie von 16.06.2014 bis 04.08.2014 bezog der BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, von 17.10.2019 bis 06.01.2020 nahm der BF Notstands- bzw. Überbrückungshilfe in Anspruch. Im Zeitraum von 2014 bis 2020 finanzierte der BF seinen Lebensunterhalt vorwiegend durch Drogenhandel. Für den Fall des positiven Abschlusses des gegenständlichen Verfahrens sowie seiner Entlassung aus der Haft, verfügt der BF über eine Einstellungszusage einer KFZ-Werkstätte. Der BF hat am 23.08.2019 die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 absolviert, von Februar bis Juni 2022 besuchte er (in der Haft) das Seminar „Deutsch als Fremdsprache“ im Ausmaß von 60 Trainingsstunden. Von 22.12.2021 bis zumindest 02.05.2022 nahm der BF (in der Haft) wöchentlich an einer Gesprächsgruppe nach der Methode des „Group Counselling“ teil. Von Februar bis Oktober 2021 sowie seit März 2022 nahm der BF (in der Haft) eine Suchttherapie zur Bekämpfung seiner Suchterkrankung in Anspruch, die er jedoch nunmehr nicht mehr benötigt. 1.
  4. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF: Der BF wurde bislang viermal im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt, und zwar: 1.) als junger Erwachsener (§ 19 JGG) mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 04.01.2013 (rk 08.01.2013), XXXX , wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 129 Z 1 StGB) in Anwendung der §§ 28, 36 und 37 StGB nach § 129 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 1.440,00), im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wobei ihm ein Teil der Strafe (180 Tagessätze) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde;1.) als junger Erwachsener (Paragraph 19, JGG) mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.01.2013 (rk 08.01.2013), römisch 40 , wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch (Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB) in Anwendung der Paragraphen 28, 36 und 37 StGB nach Paragraph 129, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 1.440,00), im Uneinbringlichkeitsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wobei ihm ein Teil der Strafe (180 Tagessätze) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde; 2.) als junger Erwachsener (§ 19 JGG) mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.04.2013 (rk 03.05.2013), XXXX , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 4 Z 1 SMG) in Anwendung der §§ 28 und 37 StGB sowie unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung (§§ 31, 40 StGB) nach § 27 Abs. 4 SMG zu einer Zusatzstrafe, nämlich einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 480,00), im Uneinbringlichkeitsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wobei ihm ein Teil der Strafe (180 Tagessätze) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde;2.) als junger Erwachsener (Paragraph 19, JGG) mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 30.04.2013 (rk 03.05.2013), römisch 40 , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 4, Ziffer eins, SMG) in Anwendung der Paragraphen 28 und 37 StGB sowie unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung (Paragraphen 31, 40, StGB) nach Paragraph 27, Absatz 4, SMG zu einer Zusatzstrafe, nämlich einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 480,00), im Uneinbringlichkeitsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wobei ihm ein Teil der Strafe (180 Tagessätze) unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde; 3.) mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.09.2019 (rk 11.09.2019), XXXX , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG) sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels (§ 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG) in Anwendung der §§ 28 Abs. 1 und 43a Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, welche ihm unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen wurde sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 960,00), im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;3.) mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.09.2019 (rk 11.09.2019),, römisch 40 , wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, 27 Absatz 2, SMG) sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels (Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG) in Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins und 43a Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, welche ihm unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen wurde sowie zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (EUR 960,00), im Uneinbringlichkeitsfall 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe; 4.) mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.11.2020 (rk 01.12.2020), XXXX , wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG) sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels (§§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG) in Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten., wobei auch die bedingte Strafnachsicht aus der Verurteilung vom 11.09.2019 widerrufen wurde.4.) mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.11.2020 (rk 01.12.2020),, römisch 40 , wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel (Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG) sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels (Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) in Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten., wobei auch die bedingte Strafnachsicht aus der Verurteilung vom 11.09.2019 widerrufen wurde. Der Verurteilung vom 04.01.2013 lag zugrunde, dass der BF im Februar 2012, mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, 1.) einem anderen einen Wohnungsschlüssel wegnahm, und 2.) in der Folge mit diesem widerrechtlich erlangten Schlüssel in eine fremde Wohnung eindrang und sich dort einen Laptop samt Ladekabel im Wert von EUR 349,00 zueignete. Als mildernd bei der Strafbemessung wurde die Unbescholtenheit des BF, sein Geständnis sowie die Schadenswiedergutmachung gewertet; als erschwerend hingegen die Tatwiederholung. Der Verurteilung vom 30.04.2013 lag zugrunde, dass der BF im Sommer 2012 in zwei Fällen nach vorangegangener Bestellung anderen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich einmal fünf und einmal zehn Gramm Cannabis mit einem zumindest 5%igen THC-Gehalt, überlassen hat und dadurch Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte, während er selbst volljährig und um mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährigen war. Als mildernd bei der Strafbemessung der verhängten Zusatzstrafe wurde die Unbescholtenheit des BF, sein Alter unter 21 Jahren sowie sein Geständnis gewertet; als erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die Wiederholung des Vergehens. Der Verurteilung vom 11.09.2019 lag zugrunde, dass der BF zwischen Sommer 2014 und Februar 2015 in vielen Teilhandlungen vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen hat, nämlich 1.) unbekannte Mengen an XTC-Pillen und Speed zum Zwecke des Konsums erworben und besessen sowie 2.) zumindest 700 Gramm Cannabiskraut großteils gewinnbringend verkauft. Als mildernd bei der Strafbemessung wurde das umfassende Geständnis des BF gewertet; als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zahlreichen Vergehen. Der Verurteilung vom 27.11.2020 lag zugrunde, dass der BF zwischen Juni 2018 und seiner Festnahme am 23.01.2020 in einer Vielzahl von Teilhandlungen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich insgesamt zumindest 19.365,80 Gramm Marihuana, in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG teilweise um das 25-fache weit übersteigenden Gesamtmenge von Unbekannten mit dem Vorsatz erworben und besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, sowie anderen überlassen hat.Der Verurteilung vom 27.11.2020 lag zugrunde, dass der BF zwischen Juni 2018 und seiner Festnahme am 23.01.2020 in einer Vielzahl von Teilhandlungen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich insgesamt zumindest 19.365,80 Gramm Marihuana, in einer die Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG teilweise um das 25-fache weit übersteigenden Gesamtmenge von Unbekannten mit dem Vorsatz erworben und besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, sowie anderen überlassen hat. Als mildernd bei der Strafbemessung wurde das Geständnis in geringem Umfang gewertet; als erschwerend hingegen die zwei einschlägigen Vorstrafen, der lange Tatzeitraum, der rasche Rückfall sowie die Begehung während eines anhängigen Verfahrens. 1.
  5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Auszug aus den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation zu Thailand (ecoi.net, Version vom 06.05.2022): […] Politische Lage Thailand ist seit 1932 eine konstitutionelle Monarchie (CIA 4.4.2022) und

der Verfassung vom 6.4.2017 ein Königreich mit demokratischer Regierungsform und dem König als Staatsoberhaupt. Seit 1932 hat das Land sowohl zahlreiche demokratisch gewählte Regierungen und wie auch Militärputsche erlebt. Die seit dem Putsch 2014 amtierende Militärregierung endete formal am 11.6.2019 mit der Ernennung des vom Parlament (Senat und Repräsentantenhaus) gewählten vormaligen Militärmachthabers General Prayut Chan-o-cha zum Ministerpräsidenten. Dem waren am 24.3.2019 Wahlen zum Repräsentantenhaus des Parlaments vorausgegangen (AA 17.3.2022). Das Land ist in 76 Provinzen und die Sonderverwaltungszone Bangkok aufgeteilt. Der Staatsaufbau ist zentralistisch, Bangkok hat einen Sonderstatus mit wichtigen Selbstverwaltungskompetenzen. (AA 17.3.2022). Nach monatelangen massiven Protesten gegen die Regierung in Bangkok, die im November 2013 begonnen hatten, putschte Ende Mai 2014 die Königlich Thailändische Armee unter der Führung von General Prayut Chan-ocha gegen die geschäftsführende Regierung. Der dem Militär nahestehende Nationale Rat für Frieden und Ordnung (NCPO), der von Prayut als ernanntem Minister angeführt wurde, regierte das Land mehr als vier Jahre lang. In dieser Zeit entwarf der NCPO eine neue Verfassung, die dem Militär bei künftigen Wahlen den Einfluss auf die thailändische Politik garantierte, indem sie dem Militär erlaubte, den gesamten 250-köpfigen Senat zu ernennen, und eine gemeinsame Sitzung von Abgeordnetenhaus und Senat für die Wahl des Premierministers vorschrieb, was dem Militär effektiv ein Veto gegen die oberste Exekutive gab. König Phumiphon Adunyadet verstarb im Oktober 2016 nach 70 Jahren auf dem Thron; sein einziger Sohn, Wachiralongkon Bodinthrathepphayawarangkun (auch bekannt als König Rama X), bestieg den Thron im Dezember

  1. Er unterzeichnete die neue Verfassung im April
  2. Eine lange verzögerte Wahl im März 2019 ermöglichte es Prayut, sein Amt als Premierminister weiterzuführen. Im Jahr 2020 kam es in dem Land zu groß angelegten Protesten für die Demokratie (CIA 4.4.2022).Nach monatelangen massiven Protesten gegen die Regierung in Bangkok, die im November 2013 begonnen hatten, putschte Ende Mai 2014 die Königlich Thailändische Armee unter der Führung von General Prayut Chan-ocha gegen die geschäftsführende Regierung. Der dem Militär nahestehende Nationale Rat für Frieden und Ordnung (NCPO), der von Prayut als ernanntem Minister angeführt wurde, regierte das Land mehr als vier Jahre lang. In dieser Zeit entwarf der NCPO eine neue Verfassung, die dem Militär bei künftigen Wahlen den Einfluss auf die thailändische Politik garantierte, indem sie dem Militär erlaubte, den gesamten 250-köpfigen Senat zu ernennen, und eine gemeinsame Sitzung von Abgeordnetenhaus und Senat für die Wahl des Premierministers vorschrieb, was dem Militär effektiv ein Veto gegen die oberste Exekutive gab. König Phumiphon Adunyadet verstarb im Oktober 2016 nach 70 Jahren auf dem Thron; sein einziger Sohn, Wachiralongkon Bodinthrathepphayawarangkun (auch bekannt als König Rama römisch zehn), bestieg den Thron im Dezember
  3. Er unterzeichnete die neue Verfassung im April
  4. Eine lange verzögerte Wahl im März 2019 ermöglichte es Prayut, sein Amt als Premierminister weiterzuführen. Im Jahr 2020 kam es in dem Land zu groß angelegten Protesten für die Demokratie (CIA 4.4.2022). Nach fünf Jahren Militärdiktatur ist Thailand 2019 zu einer vom Militär dominierten, halb gewählten Regierung übergegangen. Die Kombination aus zunehmender demokratischer Verschlechterung und Frustration über die Rolle der Monarchie in der thailändischen Regierung hat seitdem massive Demonstrationen ausgelöst. Als Reaktion darauf setzt das Regime weiterhin auf autoritäre Maßnahmen (FH 28.2.2022). Sicherheitslage Es kann in allen Landesteilen zu Demonstrationen und anderen Kundgebungen kommen. Gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sind nicht auszuschließen. In den Provinzen Narathiwat, Yala und Pattani sowie Teilen von Songkhla im Süden Thailands an der Grenze zu Malaysia besteht die Gefahr von Auseinandersetzungen und Anschlägen. Hier gilt das Notstandsrecht (AA 31.3.2022). Seit Juni 2021 kommt es immer wieder zu regierungsfeindlichen Protesten, deren Teilnehmer durch die andauernde COVID-19-Krise, Forderungen nach einer Reform der Regierung und der Monarchie sowie durch wirtschaftliche Schwierigkeiten motiviert waren. Während die meisten Demonstranten friedlich waren, kam es im August 2021 zu regelmäßigen Zusammenstößen zwischen einer Gruppe, die als Taluh Gas (Tränengas) bekannt ist, und der Polizei in Bangkok. Ein Jugendlicher, der bei einem Vorfall im August 2021 in Bangkok angeschossen wurde, erlag schließlich seinen Verletzungen (FH 28.2.2022). Die weltweite Gefahr terroristischer Anschläge und Entführungen besteht unverändert fort. Selbst in den thailändischen Urlaubsgebieten können Anschläge nicht ausgeschlossen werden. Zuletzt kam es am 2.8.2019 in Bangkok an unterschiedlichen Orten zu kleineren Bombenexplosionen (AA 31.3.2022). Bei Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und muslimischen Bevölkerungsteilen sowie bei Bombenanschlägen in den Provinzen Narathiwat, Yala und Pattani an der Grenze zu Malaysia wie auch in der benachbarten Provinz Songhkla sind seit 2004 rund 7.000 Menschen ums Leben gekommen. Terroristische Anschläge können auch weiterhin nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 23.3.2022).

der NGO DeepSouthWatch kam es in den südlichen Provinzen von Jänner 2004 bis Oktober 2021 zu 21.235 Vorfällen, dabei gab es 7.294 Todesopfer und 13.550 Verletzte; im Oktober 2021 gab es 27 Vorfälle mit 7 Toten und 10 Verletzten (DSW 3.11.2021). Eine Einheit der Patani United Liberation Organisation (PULO) verübte am 15.4.2022 in der südthailändischen Provinz Pattani einen doppelten Bombenanschlag, bei dem ein Zivilist getötet und drei Polizisten verletzt wurden. Der Anschlag ereignete sich zwei Wochen, nachdem die thailändische Regierung und die wichtigste aufständische Gruppe, Barisan Revolusi Nasional Melayu Patani, vereinbart hatten, vom 3.4. bis zum 14.5.2022 im Rahmen der Wiederaufnahme der Gespräche nach zweijähriger Unterbrechung politische Lösungen auf der Grundlage öffentlicher Konsultationen und einer gegenseitigen Reduzierung der Gewalt zu suchen. Die PULO war im Vorfeld von den Gesprächen ausgeschlossen worden (ICG 23.4.2022). Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Während die Regierung im Allgemeinen die Unabhängigkeit der Justiz respektierte, äußerten sich Menschenrechtsgruppen besorgt über die Einflussnahme der Regierung auf Gerichtsverfahren, insbesondere über die Verwendung von Gerichtsverfahren zur Bestrafung von Regierungskritikern (USDOS 12.4.2022).

einer anderen Quelle sind die Gerichte politisiert und korrupt (FH 28.2.2022).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Während die Regierung im Allgemeinen die Unabhängigkeit der Justiz respektierte, äußerten sich Menschenrechtsgruppen besorgt über die Einflussnahme der Regierung auf Gerichtsverfahren, insbesondere über die Verwendung von Gerichtsverfahren zur Bestrafung von Regierungskritikern (USDOS 12.4.2022).

einer anderen Quelle sind die Gerichte politisiert und korrupt (FH 28.2.2022). Teile der Interimsverfassung von 2014, die durch die Übergangsbestimmungen der Verfassung von 2017 beibehalten wurden, räumen der Regierung jedoch die Befugnis ein, "unabhängig von ihren Auswirkungen auf die Legislative, Exekutive oder Judikative" einzugreifen, um das Land vor Bedrohungen der nationalen Sicherheit zu schützen (USDOS 12.4.2022). Das Verfassungsgericht, dem vorgeworfen wird, das Militär zu bevorzugen, verfügt über weitreichende Befugnisse, einschließlich der Möglichkeit, politische Parteien aufzulösen, gewählte Amtsträger zu stürzen und ein Veto gegen Gesetze einzulegen. Im Jahr 2018 erließ die Regierung ein Gesetz, das Kritik am Verfassungsgericht mit "unhöflichen, sarkastischen oder drohenden Worten" unter Strafe stellt und das Gremium weiter von der Rechenschaftspflicht abschirmt. Im Jahr 2020 schaffte das Verfassungsgericht das Gesetz nach einem Verfahren ab, das Beobachter als stark politisiert bezeichneten (FH 28.2.2022). Die Behörden schikanierten und verhafteten willkürlich pro-demokratische Aktivisten und Menschenrechtsaktivisten (AI 29.3.2022). Das Kriegsrecht in den südlichsten Provinzen erlaubt eine Inhaftierung von bis zu maximal sieben Tagen ohne Anklage und ohne Genehmigung durch ein Gericht oder eine Regierungsbehörde. Das in denselben Gebieten geltende Notstandsdekret erlaubt den Behörden die Festnahme und Inhaftierung von Verdächtigen für weitere 30 Tage ohne Anklage. Nach Ablauf dieser Frist müssen die Behörden die Verdächtigen nach dem normalen Strafrecht festhalten. Anders als unter dem Kriegsrecht bedürfen Festnahmen nach dem normalen Strafrecht der richterlichen Zustimmung, obwohl die Gerichte nicht immer von ihrem Recht auf Überprüfung Gebrauch machten (USDOS 12.4.2022). Sicherheitsbehörden Die Königlich Thailändische Polizei (Royal Thai Police - RTP) und die Königlich Thailändischen Streitkräfte sind gemeinsam für die Durchsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Lande verantwortlich (USDOS 12.4.2022). Die Polizei untersteht dem Amt des Premierministers (USDOS 12.4.2022; vgl. BICC 12.2021), die Streitkräfte dem Verteidigungsministerium. Die Grenzschutzpolizei hat in den Grenzgebieten besondere Befugnisse und Verantwortung bei der Bekämpfung aufständischer Bewegungen. Die zivilen Behörden behielten im Allgemeinen die Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Angehörige der Sicherheitskräfte haben eine Vielzahl von Übergriffen begangen. Die königlich-thailändische Polizei verlangt von allen Kadetten an ihrer nationalen Akademie, dass sie einen Kurs in Menschenrechtsfragen absolvieren (USDOS 12.4.2022).Die Königlich Thailändische Polizei (Royal Thai Police - RTP) und die Königlich Thailändischen Streitkräfte sind gemeinsam für die Durchsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Lande verantwortlich (USDOS 12.4.2022). Die Polizei untersteht dem Amt des Premierministers (USDOS 12.4.2022; vergleiche BICC 12.2021), die Streitkräfte dem Verteidigungsministerium. Die Grenzschutzpolizei hat in den Grenzgebieten besondere Befugnisse und Verantwortung bei der Bekämpfung aufständischer Bewegungen. Die zivilen Behörden behielten im Allgemeinen die Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Angehörige der Sicherheitskräfte haben eine Vielzahl von Übergriffen begangen. Die königlich-thailändische Polizei verlangt von allen Kadetten an ihrer nationalen Akademie, dass sie einen Kurs in Menschenrechtsfragen absolvieren (USDOS 12.4.2022). Die RTP hatte 1987 eine Stärke von etwa 110.000 Polizisten. Sie ist in zahlreiche Untereinheiten gegliedert und ähnlich dem Militär strukturiert. Es gibt eine ca. 40.000 Personen starke Border Patrol Police Division, welche besondere Unabhängigkeit vom Rest der Polizei genießt und enge Beziehungen zum Königshaus pflegt. Ebenfalls in die Border Patrol Police Division eingegliedert ist die Spezialeinheit Naresuan

  1. Die Einheit ist auf Geiselbefreiung und Anti-Terror-Einsätze spezialisiert. Die Naresuan 261 wird auch für den Schutz der königlichen Familie sowie von ausländischen Diplomaten eingesetzt. Ebenfalls in der Border Patrol Police Force zusammengefasst sind das Voluntary Defense Corps mit ca. 45.000 Mitgliedern und die Thahan Phran, eine ca. 21.000 Personen starke Miliz, die vor allem im Grenzgebiet zu Kambodscha agiert. Beide Einheiten nehmen sowohl polizeiliche als auch militärische Aufgaben wahr. Im Stadtgebiet von Bangkok gibt es außerdem noch die Metropolitan Police Division, welche mindestens 10.000 Personen stark ist. Letztendlich hat die Royal Thai Police auch eine dem amerikanischen SWAT-Team ähnliche Einheit, die Arintharat
  2. Hinzu kommen noch lokale Polizeieinheiten in den einzelnen Regionen, deren Größe und Stärke allerdings unbekannt sind (BICC 12.2021). Korruption in kleinem Rahmen und Bestechung waren bei der Polizei weit verbreitet, da Polizisten ihre Uniformen und Waffen selbst kaufen mussten (USDOS 12.4.2022). Die thailändischen Sicherheitskräfte sehen sich mit dem ernsthaften Problem konfrontiert, dass einigen Angehörigen die Verwicklung in illegale Machenschaften nachgesagt wird. Das Ausmaß derartiger Verwicklungen ist dermaßen weitreichend, dass man von einer endemischen Korruptionskultur sprechen kann. Mitglieder der Sicherheitskräfte sind am Waffen-, Drogen-, Tropenholz- und Menschenschmuggel beteiligt und wirtschaftlich auch in zwielichtigen Bereichen aktiv, sodass sie oftmals über enge Verbindungen zur Unterwelt verfügen. Die Bemühungen der thailändischen Regierung, Korruption und Menschenhandel unter Kontrolle zu bringen, werden u. a. dadurch behindert, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte selbst am Menschenhandel beteiligt bzw. gegen Annahme von Bestechungsgeldern beim Schmuggel behilflich sind (BICC 12.2021). Folter und unmenschliche Behandlung In der Verfassung heißt es: "Folter, brutale Handlungen oder Bestrafung durch grausame oder unmenschliche Mittel sind nicht zulässig." Dennoch gewährt ein Notstandsdekret, das seit 2005 in den südlichsten Provinzen in Kraft ist, Sicherheitsbeamten Straffreiheit für Handlungen, die sie in Ausübung ihrer Pflichten begehen (USDOS 12.4.2022). Human Rights Watch (HRW) hat zahlreiche Fälle im Zusammenhang mit Aufstandsbekämpfungsoperationen in den südlichen Grenzprovinzen Thailands dokumentiert, in denen Polizei- und Militärangehörige ethnische malaiische Muslime in Gewahrsam gefoltert haben (HRW 13.1.2022). Die Polizei hat Berichten zufolge zahlreiche Personen in Gewahrsam misshandelt und erpresst hat, im Allgemeinen ungestraft. Tatsächlich führten nur wenige Beschwerden über Misshandlungen durch die Polizei zu einer Bestrafung der mutmaßlichen Täter und es gab zahlreiche Beispiele für jahrelange Ermittlungen, ohne dass die mutmaßlichen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte aufgeklärt wurden (USDOS 12.4.2022). Polizei und Militär agieren häufig ungestraft, was durch das Fehlen eines Gesetzes, das Folter ausdrücklich verbietet, noch verschärft wird. Im August 2021 wurde ein Video veröffentlicht, das zeigt, wie Polizeibeamte in der Provinz Nakhon Sawan einen mutmaßlichen Drogenhändler töten. Fünf Beamte wurden wegen dieses Vorfalls verhaftet, zwei weitere stellten sich freiwillig (FH 28.2.2022). Folter und gewaltsames Verschwindenlassen von Personen sind in Thailand seit langem ein Problem. Die meisten der gemeldeten Fälle werden nicht aufgeklärt und kaum jemand wird bestraft (HRW 13.1.2022). Das Land ist dem Übereinkommen gegen Folter beigetreten (BICC 12.2021). Im September stimmte das Parlament einem ersten Entwurf eines Gesetzes zu, das erstmals sowohl Folter als auch das Verschwindenlassen von Personen unter Strafe stellen würde (AI 29.3.2022; vgl. FH 28.2.2022, HRW 13.1.2022). In dem Entwurf fehlten jedoch wichtige Elemente, die internationalen Standards entsprechen, wie z. B. die Einbeziehung von "Personen oder Personengruppen, die mit Genehmigung, Unterstützung oder Duldung des Staates handeln" in den Kreis der Täter des Verschwindenlassens, die Einbeziehung von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch Strafverfolgungsbeamte in den Straftatbestand und Bestimmungen über den kontinuierlichen Charakter des Verbrechens (AI 29.3.2022).Das Land ist dem Übereinkommen gegen Folter beigetreten (BICC 12.2021). Im September stimmte das Parlament einem ersten Entwurf eines Gesetzes zu, das erstmals sowohl Folter als auch das Verschwindenlassen von Personen unter Strafe stellen würde (AI 29.3.2022; vergleiche FH 28.2.2022, HRW 13.1.2022). In dem Entwurf fehlten jedoch wichtige Elemente, die internationalen Standards entsprechen, wie z. B. die Einbeziehung von "Personen oder Personengruppen, die mit Genehmigung, Unterstützung oder Duldung des Staates handeln" in den Kreis der Täter des Verschwindenlassens, die Einbeziehung von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch Strafverfolgungsbeamte in den Straftatbestand und Bestimmungen über den kontinuierlichen Charakter des Verbrechens (AI 29.3.2022). Korruption Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor. Beamte verüben manchmal ungestraft korrupte Praktiken. Im Laufe des Jahres 2021 gab es zahlreiche Berichte über staatliche Korruption (USDOS 12.4.2022). Aufgrund von Verwicklungen in Korruption und illegale Geschäfte genießen die thailändischen Sicherheitskräfte einen durchaus zweifelhaften Ruf (BICC 12.2021). Die thailändischen Antikorruptionsgesetze werden nur unzureichend durchgesetzt und Bestechungsgelder und Geschenke sind in der Wirtschaft, bei der Strafverfolgung und im Rechtssystem gängige Praxis. Bei der Nationalen Antikorruptionskommission (NACC) gehen jedes Jahr zahlreiche Beschwerden ein und die NCPO (National Council of Peace and Order) hat während ihrer Regierungszeit vage Antikorruptionsgesetze erlassen. Die Junta war jedoch in großem Umfang an Korruption, Vetternwirtschaft und Nepotismus beteiligt, und diese Probleme sind seit dem Übergang zu einer halbzivilen Regierung nicht mehr aufgegriffen worden (FH 28.2.2022). Im Jahresbericht 2021 von Transparency International, für den in 180 Staaten Befragungen zur Wahrnehmung von Korruption bei Beamten und Politikern durchgeführt wurden, liegt Thailand auf Platz 110 (TI 2022); im Jahr 2020 lag Thailand auf Platz 104 von 179 untersuchten Staaten (TI 2021). NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Vielzahl inländischer und internationaler Menschenrechtsorganisationen war im Lande tätig. NGOs, die sich mit sensiblen politischen Themen wie politischen Reformen oder dem Widerstand gegen von der Regierung geförderte Entwicklungsprojekte befassen, werden regelmäßig schikaniert (USDOS 28.2.2022). Thailand hat eine lebendige Zivilgesellschaft, aber Gruppen, die sich für die Verteidigung der Menschenrechte und der Meinungsfreiheit sowie für die Förderung der Demokratie einsetzen, sind weiterhin mit Einschränkungen, Kriminalisierung und Strafverfolgung konfrontiert, unter anderem aufgrund von Gesetzen gegen Aufwiegelung und Majestätsbeleidigung (lèse-majesté). Auch Nichtregierungsorganisationen, die sich für Menschenrechte einsetzen, sahen sich nach Beginn der Proteste gegen die Regierung im Jahr 2020 dem Druck der Regierung ausgesetzt. Zivilgesellschaftliche Gruppen, die republikanische Ansichten vertreten, wie die Organization for Thai Federation, sind weiterhin verboten (FH 28.2.2022). Land- und Umweltaktivisten riskieren schwere und sogar tödliche Übergriffe; die Umweltrechts-NGO Global Witness hat Thailand als eines der gefährlichsten Länder in Asien für solche Aktivisten bezeichnet. Die Täter genießen in der Regel Straffreiheit (FH 28.2.2022). Im Februar 2021 gab das Kabinett seine erste Zustimmung zu einem Gesetzentwurf, der vorsieht, dass sich NGOs bei der Regierung registrieren lassen müssen, nicht registrierte Organisationen unter Strafe gestellt werden und die Regierung die Kommunikation von NGO-Mitarbeitern überwachen kann. Der Gesetzentwurf wurde bis zum Jahresende weiter geprüft (FH 28.2.2022). Wehrdienst und Rekrutierungen Die thailändische Armee (Kongthap Thai, RTARF) hat mit Stand 2021 folgende Teilstreitkräfte: die Königliche Thailändische Armee (Kongthap Bok Thai, RTA), die Königliche Thailändische Marine (Kongthap Ruea Thai, RTN, einschließlich des Königlichen Marine-Korps) und die Königliche Thailändische Luftwaffe (Kongthap Agard Thai, RTAF). Alle Männer ab dem vollendeten
  3. Lebensjahr sind wehrpflichtig. Ab dem vollendeten
  4. Lebensjahr kann man im Thailand den freiwilligen Militärdienst ableisten. Alle Männer im Alter von achtzehn Jahren werden registriert. Die Dauer der Wehrpflicht beläuft sich auf zwei Jahre (CIA 12.4.2022). Nach dem thailändischen Wehrdienstgesetz von 1954 werden Männer, die das
  5. Lebensjahr vollendet haben, eingezogen. Wenn sie sich nicht freiwillig melden, müssen sie an einer Lotterie teilnehmen, die jedes Jahr im April stattfindet. Jedes Jahr werden etwa 100.000 Personen rekrutiert. Ihr Schicksal hängt von der Wahl einer Karte ab: schwarz für die Befreiung, rot für die Einberufung (AJ 23.4.2019). Einige Thais haben Wege gefunden, der Einberufung und den mit der Lotterie einhergehenden Spannungen zu entgehen. Einige nehmen sogar an dreijährigen Reserveoffiziersausbildungsprogrammen an der High School teil. Bei Vorliegen eines Universitätsabschlusses melden sie sich freiwillig, um die Verpflichtung von zwei Jahren auf sechs Monate zu reduzieren. Berichte über Bestechung sind keine Seltenheit, obwohl das Militär nach eigenen Angaben hart gegen Korruption vorgeht und diejenigen, die sich des Versuchs schuldig machen, der Einberufung zu entgehen, mit bis zu drei Jahren Gefängnis rechnen müssen (AJ 23.4.2019). Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung sieht die Wahrung grundlegender Menschenrechte vor (USDOS 12.4.2022). Die Regierung von Premierminister General Prayut Chan-ocha schränkte 2021 die Grundrechte - insbesondere die Meinungs- und Versammlungsfreiheit – allerdings ein, verhaftete willkürlich Demokratieaktivisten und Kritiker der Monarchie und verhängte unter dem Vorwand der Covid-19-Pandemie einen landesweiten Ausnahmezustand. Die Behörden unterdrückten die von Jugendlichen angeführten Proteste gegen die Demokratie mitunter gewaltsam. Die Regierung führte einen Gesetzentwurf zur strengen Kontrolle aller zivilgesellschaftlichen Organisationen ein, beschränkte die ausländische Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und führte eine Registrierungspflicht ein (HRW 13.1.2022). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören laut glaubwürdigen Berichten Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch Regierungsbeamte, willkürliche Verhaftung und Inhaftierung durch Regierungsbehörden, die Festnahme von politischen Gefangenen, die politische Einmischung in die Justiz, willkürliche und unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen und strafrechtlicher Verfolgung von Regierungskritikern, weiters Zensur und Verleumdungsgesetze, schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit, Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, die Abschiebung von Flüchtlingen, deren Leben oder Freiheit bedroht ist, Einschränkungen der politischen Beteiligung, schwerwiegende Fälle von Korruption durch die Regierung, Schikanen gegen inländische Menschenrechtsorganisationen, Menschenhandel sowie erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern (USDOS 12.4.2022). Thailand hat als erstes Land Südostasiens die IstGh-Konvention [Anmerkung: Internationaler Strafgerichtshof] unterschrieben, jedoch noch nicht ratifiziert. Thailand hat die Völkermord-Konvention von 1948 nicht unterschrieben. Das Land ist in den letzten Jahren einigen wichtigen internationalen Verträgen im Bereich der Menschenrechte beigetreten (BICC 12.2021). Die Behörden unternehmen Schritte, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen bezichtigt werden, zu ermitteln und diese zu bestrafen. Jedoch ist die Straflosigkeit in der Verwaltung weiterhin problematisch, insbesondere in den südlichen Provinzen, wo weiterhin eine Notstandsverordnung in Kraft ist (USDOS 12.4.2022). Die unabhängige Nationale Menschenrechtskommission Thailands hat den Auftrag, die Menschenrechte zu schützen und einen jährlichen Länderbericht zu erstellen. Am 25.5.2021 wurden nach einem vierjährigen Einstellungsverfahren sechs (von sieben) nationale Menschenrechtskommissare förmlich bestätigt; eine Ernennung war noch nicht abgeschlossen. Die vorherige Kommission endete technisch mit der Verkündung der Verfassung von 2017, und Kritiker behaupteten, sie sei nach dem Rücktritt von drei Kommissionsmitgliedern im Jahr 2019 weitgehend inaktiv. In dem am 30.9.2021 endenden Jahr gingen 593 Beschwerden bei der Kommission ein. Davon wurden 220 zur weiteren Untersuchung angenommen; 157 bezogen sich auf angebliche Übergriffe der Polizei. Menschenrechtsgruppen kritisieren die Kommission weiterhin dafür, dass sie keine Klagen gegen Menschenrechtsverletzer in ihrem eigenen Namen oder im Namen von Beschwerdeführern einreiche (USDOS 12.4.2022). Das Büro des Ombudsmanns ist eine unabhängige Stelle, die befugt ist, von jedem Bürger eingereichte Beschwerden zu prüfen und zu untersuchen. Das Büro kann einen Fall schließlich zur weiteren Evaluierung an ein Gericht weiterleiten oder der zuständigen Behörde Empfehlungen für weitere Maßnahmen geben. Das Amt prüft alle Petitionen, kann aber die Behörden nicht zwingen, seinen Empfehlungen nachzukommen. In dem am
  6. September zu Ende gegangenen Jahr erhielt das Amt 2.992 neue Petitionen, von denen 694 Vorwürfe über polizeiliche Übergriffe betrafen (USDOS 12.4.2022). Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien. Dieses Recht wurde jedoch durch Gesetze und Regierungsmaßnahmen eingeschränkt. So schränkte die Regierung beispielsweise Kritik an Regierung und Monarchie gesetzlich ein, begünstigte regierungsnahe Medienorganisationen bei Regulierungsmaßnahmen, schikanierte regierungskritische Medien, überwachte Medien und das Internet und blockierte Websites (USDOS 12.4.2022). Die Regierung nutzt die Notstandsmaßnahmen, um das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Freiheit der Medien einzuschränken (HRW 13.1.2022). Trotz des Übergangs zu einer halbzivilen Kontrolle im Jahr 2019 besteht für vermeintliche Kritiker der Regierung, des Militärs oder der Monarchie weiterhin ein hohes Risiko der Überwachung, Verhaftung, Inhaftierung, Belästigung und körperlicher Angriffe. Thailands Post-Junta-Regierung hat 140 NCPO-Gesetze beibehalten, darunter Gesetze, die die Meinungsfreiheit einschränken. Sie behielt auch das CCA bei, das den Behörden weitreichende Befugnisse zur Einschränkung der Online-Meinungsäußerung, zur Auferlegung von Zensur und zur Durchsetzung von Überwachungsmaßnahmen einräumt und die Durchsetzung von Lèse-majesté-Bestimmungen im Internet ausweitet (FH 28.2.2022). Unabhängige Medien waren aktiv, wurden aber in ihrer freien Tätigkeit erheblich behindert. Die Regierung besaß alle für die Medienübertragung genutzten Frequenzen und verpachtete sie an private Medienbetreiber, wodurch die Regierung indirekt Einfluss auf die Medienlandschaft nehmen konnte. Die Medienunternehmen übten manchmal Selbstzensur aus (USDOS 12.4.2022). Die Gesetze erlauben es der Nationalen Rundfunk- und Telekommunikationskommission, die Lizenzen von Radio- und Fernsehbetreibern auszusetzen oder zu entziehen, sofern sie Inhalte ausstrahlen, die als falsch, verleumderisch für die Monarchie, schädlich für die nationale Sicherheit oder unnötig regierungskritisch angesehen werden. Bis November 2021 waren keine Fälle bekannt, in denen die Behörden Lizenzen widerrufen haben. Die Behörden überwachen die Medieninhalte aller Medienquellen, einschließlich der internationalen Presse. Die örtliche Praxis neigt zur Selbstzensur, insbesondere bei allem, was der Monarchie oder Mitgliedern der königlichen Familie kritisch gegenübersteht (USDOS 12.4.2022). Das Notstandsdekret für die von der Gewalt betroffenen südlichsten Provinzen ermächtigt die Regierung, "die Veröffentlichung und Verbreitung von Nachrichten und Informationen zu verbieten, die die Bevölkerung in Panik versetzen oder Informationen verfälschen könnten". Außerdem wird die Regierung ermächtigt, Nachrichten zu zensieren, die sie als Bedrohung für die nationale Sicherheit ansieht (USDOS 12.4.2022). Das Verbot der Majestätsbeleidigung macht es zu einer Straftat, den König, die Königin, den Thronfolger oder den Regenten zu kritisieren, zu beleidigen oder zu bedrohen. Derartige Verstöße werden mit mindestens drei Jahren und höchstens 15 Jahren Haft geahndet. Das Gesetz ermöglicht es den Bürgern auch, sich gegenseitig wegen Majestätsbeleidigung zu verklagen. Zusätzlich zu den Gesetzen gegen die Majestätsbeleidigung ist Verleumdung eine Straftat, die mit einer Geldstrafe und zwei Jahren Haft geahndet wird. Militärs und Geschäftsleute haben Strafverfahren wegen Verleumdung und übler Nachrede gegen politische und Umweltaktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Politiker angestrengt (USDOS 12.4.2022). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung gewährt die Freiheit, sich friedlich zu versammeln, vorbehaltlich der Einschränkungen, die zum "Schutz des öffentlichen Interesses, der Ruhe und Ordnung oder der guten Sitten oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer" erlassen werden. Die NGO Mob Data Thailand berichtete, dass zwischen Juli 2020 und September 2021 landesweit 1.852 von Studenten organisierte Demonstrationen stattfanden (USDOS 12.4.2022). Im September 2021 dokumentierten die thailändischen Anwälte für Menschenrechte 1.161 Personen, die zwischen Juli 2020 und August 2021 wegen der Teilnahme an regierungsfeindlichen Protesten verhaftet und strafrechtlich verfolgt wurden, darunter 143 Personen unter 18 Jahren. Die häufigsten Anklagen lauteten: Verstoß gegen das COVID-Notstandsdekret (893 Personen), illegale Versammlung von mehr als 10 Personen (320 Personen) und Majestätsbeleidigung (124 Personen) (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022).Die Verfassung gewährt die Freiheit, sich friedlich zu versammeln, vorbehaltlich der Einschränkungen, die zum "Schutz des öffentlichen Interesses, der Ruhe und Ordnung oder der guten Sitten oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer" erlassen werden. Die NGO Mob Data Thailand berichtete, dass zwischen Juli 2020 und September 2021 landesweit 1.852 von Studenten organisierte Demonstrationen stattfanden (USDOS 12.4.2022). Im September 2021 dokumentierten die thailändischen Anwälte für Menschenrechte 1.161 Personen, die zwischen Juli 2020 und August 2021 wegen der Teilnahme an regierungsfeindlichen Protesten verhaftet und strafrechtlich verfolgt wurden, darunter 143 Personen unter 18 Jahren. Die häufigsten Anklagen lauteten: Verstoß gegen das COVID-Notstandsdekret (893 Personen), illegale Versammlung von mehr als 10 Personen (320 Personen) und Majestätsbeleidigung (124 Personen) (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Die Behörden greifen weiterhin auf die Notstandsverordnung, Gesetze gegen Aufwiegelung und Verleumdung, das Gesetz über Computerkriminalität und Gesetze über die Missachtung des Gerichts und die Beleidigung des Gerichts zurück, um das Recht auf freie Meinungsäußerung unangemessen einzuschränken. Im Laufe des Jahres 2021 wurden straf- und zivilrechtliche Verfahren gegen mindestens 1.460 Personen, darunter Kinder und Studentenaktivisten, eingeleitet, weil sie sich kritisch über die Regierung geäußert hatten (AI 29.3.2022) Im März 2020 nutzte Premierminister Prayuth COVID-19 als Vorwand, um von weitreichenden Befugnissen Gebrauch zu machen, die ihm durch ein Notstandsdekret aus dem Jahr 2005 zum Schutz der "Sicherheit des Volkes" eingeräumt wurden, einschließlich der Befugnis, öffentliche Versammlungen zu beschränken. Die Beschränkungen sind bis Ende 2021 weitgehend in Kraft geblieben. Als Reaktion auf die von Jugendlichen angeführten regierungsfeindlichen Demonstrationen im Jahr 2020 gingen die Behörden mit erheblicher Gewalt vor, duldeten Gewalt von Sympathisanten der Pro-Regierungs-Seite und wendeten Gesetze zur Bekämpfung der Majestätsbeleidigung an. Zwar gelang es den Behörden, diese einzudämmen, doch kam es ab Juni 2021 zu einer neuen Runde landesweiter Proteste. Die Teilnehmer wurden durch die andauernde COVID-19-Krise, Forderungen nach einer Reform der Regierung und der Monarchie sowie durch wirtschaftliche Schwierigkeiten motiviert (FH 28.2.2022). Opposition Von 2014 bis 2018 verbot die thailändische Militärregierung den politischen Parteien effektiv, sich zu versammeln und Aktivitäten durchzuführen. Ende 2018 hob die NCPO viele Beschränkungen für politische Parteien auf und erlaubte ihnen, Versammlungen abzuhalten, Mitglieder zu rekrutieren, Kandidaten auszuwählen und sich mit der Öffentlichkeit zu treffen. Eine Reihe von Parteien aus dem gesamten politischen Spektrum begannen mit der Organisation und dem Wahlkampf zur Vorbereitung der Wahlen 2019, obwohl diejenigen, die gegen die Militärregierung waren, von offizieller Seite schikaniert wurden (FH 28.2.2022). Kritiker beklagen, dass Polizei und Gerichte die Oppositionsparteien in unfairer Weise ins Visier der Justiz nehmen. Im Jahr 2020 löste das Verfassungsgericht die oppositionelle Future Forward Party (FFP) unter Berufung auf ein illegales Darlehen ihres Vorsitzenden Thanathorn Juangroongruangkit auf und erteilte allen Mitgliedern des 16-köpfigen Vorstands der Partei ein zehnjähriges Politikverbot. Pro-Demokratie-Aktivisten behaupteten, die Entscheidung sei Teil eines politisch motivierten Versuchs, eine wichtige Oppositionspartei zu schwächen. Im April 2021 reichten zwei Mitglieder der Thai Pakdee Party eine Klage gegen Thanathorn und einen anderen ehemaligen FFP-Vorsitzenden, Pannikar Wanich, ein und beschuldigten sie, einen COVID-19-Hilfsfonds falsch verwaltet zu haben. Gegen Thanathorn und andere ehemalige FFP-Führer wurde in mehr als 20 weiteren Fällen Anklage erhoben, von denen viele zu Haftstrafen führen können (USDOS 12.4.2022). Im Januar 2021 wurde der ehemalige Oppositionsführer Thanathorn Juangroongruangkit wegen Lèse-majesté und Cyberkriminalität angeklagt, weil er Siam Bioscience – ein Unternehmen, das Covid-19-Impfstoffe herstellt - kritisiert hatte, ein Unternehmen im Besitz des Königs zu sein (HRW 13.1.2022). Auch Oppositionsparteien, die mit dem im Exil lebenden ehemaligen Premierminister Thaksin Shinawatra verbunden sind, wurden von der Regierung angegriffen. Die vom Militär entworfene Verfassung sieht Regeln vor, die darauf abzielen, bestehende große Parteien wie die PTP, die die Regierung vor 2014 anführte, zu schwächen. Um diese Beschränkungen zu umgehen, gründeten die Führer der PTP gleichgesinnte Parteien, darunter Thai Raksa Chart (TRC), um bei den Wahlen 2019 besser bestehen zu können. Nachdem TRC jedoch Prinzessin Ubolratana - die ältere Schwester des Monarchen - als Kandidatin für das Amt des Premierministers nominiert hatte, wurde die Partei vom Verfassungsgericht aufgelöst und ihre Kandidaten disqualifiziert. Im Oktober 2021 beschuldigte ein PPP-Mitglied Thaksin, illegalen Einfluss auf die PTP auszuüben (FH 28.2.2022). Prominente Demokratieaktivisten, darunter Arnon Nampha, Parit Chiwarak, Jatupat Boonpattararaksa und Panupong Jadnok, wurden in Fällen von Majestätsbeleidigung in Untersuchungshaft genommen, deren gerichtliche Aufarbeitung Jahre dauern könnte (HRW 13.1.2022). Haftbedingungen Die Bedingungen in den Gefängnissen und verschiedenen Haftanstalten, einschließlich in den Rehabilitationszentren für Drogenabhängige und Einwanderungshaftzentren (IDCs) sind schlecht (USDOS 12.4.2022) bzw. hart (AA 31.3.2022). Zudem sind die meisten Haftanstalten überfüllt. Einige Zivilisten sind in Militärgefängnissen inhaftiert (USDOS 12.4.2022). Die hygienischen Bedingungen sind schlecht (AI 29.3.2022). Mit Stand November 2021 waren in den Haftanstalten des Landes mit einer Gesamtkapazität von 210.000 bis 220.000 285.182 Personen untergebracht. In manchen Haftanstalten sind die Schlafgelegenheiten unzureichend, es gibt anhaltende Berichte über Überfüllung, schlechte Belüftung und fehlende medizinische Versorgung (USDOS 12.4.2022). Nichtregierungsorganisationen berichteten, dass die Behörden gelegentlich Männer, Frauen und Kinder gemeinsam in den Zellen von Polizeistationen festhielten, insbesondere in kleinen oder abgelegenen Polizeistationen, um eine Anklageerhebung oder ein Einwanderungsverfahren abzuwarten. Nach Angaben des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) befanden sich im August 2021 21 Personen mit gültigem UNHCR-Flüchtlings- oder Asylbewerberstatus in Haft. Im Laufe des Jahres wurde mehrfach berichtet, dass die IDC-Behörden Jugendliche, die älter als 14 Jahre sind, bei Erwachsenen untergebracht haben (USDOS 12.4.2022). Die Behörden gestatteten den Gefangenen oder ihren Vertretern, Beschwerden bei den Ombudsleuten einzureichen, nicht aber direkt bei den Justizbehörden. Das Gesetz erlaubt es den Gefängnisbehörden, den Inhalt von Beschwerden und Petitionen zu prüfen, bevor sie diese an externe Organisationen weiterleiten. Die Ombudsleute können ihrerseits die von den Gefangenen eingereichten Beschwerden und Petitionen prüfen und untersuchen und Empfehlungen an die Strafvollzugsbehörde richten; sie sind jedoch nicht befugt, im Namen eines Gefangenen zu handeln, und sie dürfen sich nicht selbst in einen Fall einmischen, es sei denn, eine Person reicht eine offizielle Beschwerde ein. Beschwerde- und Aufsichtsmechanismen standen den Gefangenen in den Einzelhaftanstalten nicht zur Verfügung (USDOS 12.4.2022). Die Regierung erleichterte die Überwachung der Gefängnisse durch die Nationale Menschenrechtskommission Thailands, einschließlich Treffen mit Gefangenen in Abwesenheit Dritter und wiederholter Besuche. Nach Angaben von Menschenrechtsgruppen gab es keine externe oder internationale Inspektion des Gefängnissystems, auch nicht in Militäreinrichtungen wie dem 11th Military Circle in Bangkok. Vertreter internationaler Organisationen hatten nur begrenzten Zugang zu den Gefangenen in den IDCs im ganzen Land, um Dienstleistungen zu erbringen und die Neuansiedlung zu bearbeiten, was zum Teil auf COVID-19-bedingte Einschränkungen zurückzuführen ist. Der Zugang zu den einzelnen IDCs variierte von Provinz zu Provinz (USDOS 12.4.2022). Todesstrafe Für einzelne Delikte sehen die thailändischen Strafgesetze die Todesstrafe vor (AA 31.3.2022). Derzeit gibt es noch etwa 60 Straftaten, die mit der Todesstrafe geahndet werden können. Etwa 30 davon fallen unter das Strafgesetzbuch und reichen von Angriffen auf die Monarchie bis hin zu Mord und Totschlag. Etwa 15 Fälle fallen unter das Militärrecht und betreffen Straftaten, die vom Militär begangen werden, wie z. B. die Kollaboration mit dem Feind. Weitere 15 Straftaten fallen unter verschiedene andere Gesetze, z. B. das Gesetz zur Bekämpfung der Prostitution, das Gesetz zur Bekämpfung des Menschenhandels, Straftaten im Zusammenhang mit illegalem Waffenbesitz, Flugzeugentführungen und Drogendelikten (BP 22.4.2021). Die Todesstrafe wurde im Juni 2018 nach neun Jahren Aussetzung erstmals wieder vollstreckt (AA 31.3.2022; vgl. BP 22.4.2021, ECPM 10.10.2020). Derzeit (Stand 2020) sind rund 235 Personen zum Tode verurteilt. Es gab 35 neue Todesurteile im Jahr 2020 (ECPM 10.10.2020).Die Todesstrafe wurde im Juni 2018 nach neun Jahren Aussetzung erstmals wieder vollstreckt (AA 31.3.2022; vergleiche BP 22.4.2021, ECPM 10.10.2020). Derzeit (Stand 2020) sind rund 235 Personen zum Tode verurteilt. Es gab 35 neue Todesurteile im Jahr 2020 (ECPM 10.10.2020). Vor etwa einem Jahrzehnt wurde das thailändische Strafgesetzbuch geändert, um die Todesstrafe für Personen unter 18 Jahren abzuschaffen. Das thailändische Strafgesetzbuch verbietet nun die Todesstrafe für schwangere Frauen (BP 22.4.2021). Religionsfreiheit Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, solange die Sicherheit des Staates nicht gefährdet ist (USDOS 12.5.2021). Es gibt keine Staatsreligion und die Religionsfreiheit wird größtenteils respektiert (FH 28.2.2022). Eine Sonderverordnung, die 2016 von der ehemaligen Militärregierung erlassen wurde und immer noch in Kraft ist, garantiert dem Staat die Förderung und den Schutz "aller anerkannten Religionen" im Land, schreibt aber vor, dass alle staatlichen Stellen die "richtige Lehre" aller Religionen überwachen, um sicherzustellen, dass sie nicht "verzerrt werden, um die soziale Harmonie zu stören" (USDOS 21.5.2021). Die Diffamierung oder Beleidigung des Buddhismus und der buddhistischen Geistlichen ist gesetzlich ausdrücklich verboten (USDOS 21.5.2021; vgl. FH 28.2.2022).Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, solange die Sicherheit des Staates nicht gefährdet ist (USDOS 12.5.2021). Es gibt keine Staatsreligion und die Religionsfreiheit wird größtenteils respektiert (FH 28.2.2022). Eine Sonderverordnung, die 2016 von der ehemaligen Militärregierung erlassen wurde und immer noch in Kraft ist, garantiert dem Staat die Förderung und den Schutz "aller anerkannten Religionen" im Land, schreibt aber vor, dass alle staatlichen Stellen die "richtige Lehre" aller Religionen überwachen, um sicherzustellen, dass sie nicht "verzerrt werden, um die soziale Harmonie zu stören" (USDOS 21.5.2021). Die Diffamierung oder Beleidigung des Buddhismus und der buddhistischen Geistlichen ist gesetzlich ausdrücklich verboten (USDOS 21.5.2021; vergleiche FH 28.2.2022). Das Gesetz erkennt fünf Religionsgruppen an: Buddhisten, Muslime, Brahman-Hindus, Sikhs und Christen. Religiöse Gruppen, die Teil dieser fünf Übergruppen sind, können sich registrieren lassen und staatliche Unterstützungen erhalten. Gruppen, die nicht Teil dieser fünf Übergruppen sind, werden nicht anerkannt. Jedoch ist die Registrierung einer religiösen Vereinigung nicht verpflichtet und Religionsgemeinschaften können auch ohne Registrierung oder Anerkennung durch die Regierung ungehindert agieren (USDOS 21.5.2021). Es gibt keine Berichte über antisemitisch motivierte Übergriffe an der kleinen jüdischen Gemeinde (USDOS 12.4.2022). Der seit langem andauernde Konflikt im Süden des Landes, in dem ethnische malaiische Muslime gegen ethnische thailändische Buddhisten kämpfen, beeinträchtigt weiterhin die Möglichkeit der Bürger, ihre Religion auszuüben (FH 28.2.2022). Berichte über Gewalt gegen religiöse Gruppen beschränkten sich weitgehend auf den tiefen Süden, wo ethnisch malaiisch-muslimische Aufständische weiterhin Buddhisten und Muslime angriffen (USDOS 21.5.2021). 93 Prozent der Bevölkerung gehören dem Theravada-Buddhismus an, fünf Prozent der Bevölkerung sind muslimisch. Es gibt kleine Gemeinschaften von Christen, Kunfuzianern, Hindus, Juden, Sikhs und Taoisten (USDOS 21.5.2021). Anmerkung Staatendokumentation: Zum Konflikt zwischen Muslimen und Buddhisten in den südlichen Provinzen siehe auch Abschnitt 3/Sicherheitslage. Ethnische Minderheiten Von den ca. 70 Millionen Einwohnern sind der größte Teil ethnische Thais (97,5 Prozent), Burmesen (1,3 Prozent) und andere (1,1 Prozent) (CIA 12.4.2022). Die Minorities Rights Group schlüsselt die ethnischen Minderheitengruppen folgendermaßen auf: Thai Isan/Thai Lao 13 Millionen, Chinesische Abstammung 9,5 Millionen (schätzungsweise 14 Prozent), malaiische Muslime 1,5 Millionen, Khmer 1,4 Millionen, indigene Hochlandgruppen 923.257, indigene Seenomadengruppen 10.000 (MRG o.D.). Die malaiischen Muslime aus den tief im Süden gelegenen Provinzen Pattani, Yala, Narathiwat und vier Bezirken von Songkhla bilden mit schätzungsweise 1,5 Millionen Menschen die größte offizielle Minderheitengruppe. Der Mangel an politischer Teilhabe und der Druck der kulturellen Assimilation haben dazu beigetragen, eine separatistische Bewegung anzuheizen (MRG o.D.). Der Inlandskonflikt in den südlichen Provinzen, wo die muslimischen Malaien die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist durch häufige Angriffe durch mutmaßliche Aufständische und staatliche Sicherheitskräfte geprägt. Dies nährt Spannungen zwischen den örtlichen muslimischen Malaien und buddhistischen Thai-Gemeinschaften (USDOS 12.4.2022). Laut Gesetz dürfen staatenlose Mitglieder der Bergstämme (hill tribes) nicht wählen und ihr Reiseverkehr ist auf ihre Heimatprovinz beschränkt. Als Nicht-Staatsangehörige können sie kein Land besitzen. Staatenlosen ist es gesetzlich erlaubt, in jedem Beruf zu arbeiten, aber Lizenzen für bestimmte Berufe (einschließlich Ärzte, Ingenieure und Rechtsanwälte) werden nur an Staatsbürger vergeben. Staatenlose haben Schwierigkeiten beim Zugang zu Krediten und staatlichen Dienstleistungen, wie etwa der Gesundheitsversorgung. Das Gesetz erlaubt es Kindern von Migranten und Staatenlosen ohne Papiere, gemeinsam mit thailändischen Staatsangehörigen eine Schule zu besuchen, obwohl der Zugang zur Bildung ungleichmäßig ist. Es wird berichtet, dass die Schulverwaltung auf den Abschlusszeugnissen dieser Schüler den Vermerk "nicht thailändischer Staatsbürger" anbringt, was ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten stark einschränkt. Staatenlose dürfen sich für eine Hochschulausbildung einschreiben, haben aber keinen Zugang zu staatlichen Bildungskrediten (USDOS 12.4.2022). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen haben offiziell die gleichen Rechte wie Männer, in der Praxis bestehen jedoch Probleme wie wirtschaftliche Diskriminierung, häusliche Gewalt und Vergewaltigungen (FH 29.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Frauen haben offiziell die gleichen Rechte wie Männer, in der Praxis bestehen jedoch Probleme wie wirtschaftliche Diskriminierung, häusliche Gewalt und Vergewaltigungen (FH 29.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Frauen sind in der Regierung auf allen Ebenen unterrepräsentiert und stellen nur 15,8 Prozent der Mitglieder des Repräsentantenhauses und 10,5 Prozent der Mitglieder des Senats. Nur wenige Frauen haben Führungspositionen in politischen Parteien inne. Die Interessen von Frauen werden im politischen Leben im Allgemeinen nicht vorrangig behandelt, obwohl bei den jüngsten Protesten gegen die Regierung eine stärkere Berücksichtigung dieser Fragen gefordert wurde (FH 28.2.2022). Frauen können ihren Ehepartnern, die nicht thailändische Staatsbürger sind, nicht auf die gleiche Weise die Staatsbürgerschaft verleihen wie dies umgekehrt männlichen Bürgern möglich ist (USDOS 12.4.2022). Frauen machen etwa 12 Prozent des Militärpersonals des Landes aus. Die Politik des Verteidigungsministeriums sieht vor, dass der Anteil weiblicher Offiziere in den meisten Einheiten nicht mehr als 25 Prozent betragen darf; in spezialisierten Krankenhaus- oder Sanitätseinheiten sowie in Haushalts- und Finanzabteilungen sind 35% zulässig. Die Militärakademien (mit Ausnahme der Krankenpflegeschule) verweigern weiblichen Studenten die Zulassung, obwohl eine beträchtliche Anzahl von Ausbildern Frauen sind. Frauen können sich nicht an der Polizeiakademie bewerben. Die Königlich Thailändische Polizei führte in einer Stellenausschreibung für Polizeiermittler und andere Positionen weiterhin "männlich sein" als Voraussetzung an, obwohl die Polizei im Jahr 2020 300 Frauen (und 700 Männern) erlaubte, die Prüfungen für Polizeiermittler abzulegen (USDOS 12.4.2022). Opfer von Gewalt zeigen die Übergriffe nur selten bei den Behörden an, die die Frauen häufig davon abhalten, Strafanzeige gegen die Täter zu erstatten (FH 29.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Vergewaltigung von Männern und Frauen ist illegal, obwohl die Regierung das Gesetz nicht immer wirksam durchsetzte. Von Gesetzes wegen ist es den Behörden erlaubt, Vergewaltigungen in der Ehe zu verfolgen, und es kam auch tatsächlich zu solchen Verfolgungen. Für die Verurteilung wegen Vergewaltigung oder gewaltsamer sexueller Nötigung sind Strafen vorgesehen, die von Geldstrafen über mehrere Jahre Haft bis zur Todesstrafe reichen. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist ein großes Problem (USDOS 12.4.2022).Opfer von Gewalt zeigen die Übergriffe nur selten bei den Behörden an, die die Frauen häufig davon abhalten, Strafanzeige gegen die Täter zu erstatten (FH 29.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Vergewaltigung von Männern und Frauen ist illegal, obwohl die Regierung das Gesetz nicht immer wirksam durchsetzte. Von Gesetzes wegen ist es den Behörden erlaubt, Vergewaltigungen in der Ehe zu verfolgen, und es kam auch tatsächlich zu solchen Verfolgungen. Für die Verurteilung wegen Vergewaltigung oder gewaltsamer sexueller Nötigung sind Strafen vorgesehen, die von Geldstrafen über mehrere Jahre Haft bis zur Todesstrafe reichen. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist ein großes Problem (USDOS 12.4.2022). Es gibt keine Gesetze, die den Ausdruck der sexuellen Orientierung oder konsensuellen gleichgeschlechtlichen Verkehr zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 12.4.2022). Die Interessen von LGBTI-Menschen werden in der nationalen Politik zunehmend vertreten. Das Kabinett billigte 2020 einen Gesetzesentwurf, der gleichgeschlechtlichen Partnerschaften viele der Vorteile einräumt, die heterosexuellen Ehen gewährt werden. Im November 2021 berichtete ein Beamter des Außenministeriums, dass die Gesetzgebungsbemühungen noch im Gange seien, während er sich vor einer Arbeitsgruppe für die allgemeine regelmäßige Überprüfung aussprach (FH 28.2.2022). Die LGBTI-Gemeinschaft berichtet, dass die Polizei Verbrechensopfer, die der LGBTI-Gemeinschaft angehören, gleich behandelt wie andere Verbrechensopfer, mit der Ausnahme von sexuellen Übergriffen, bei denen es eine Tendenz gibt, sexuellen Missbrauch herunterzuspielen oder Belästigungen nicht ernstzunehmen. Das Gesetz sieht nicht vor, dass Transgender-Personen ihre Geschlechtsangabe in Ausweisen ändern können (USDOS 12.4.2022). Kinder Die Staatsbürgerschaft wird bei der Geburt verliehen, wenn mindestens ein Elternteil Staatsbürger ist. Eine Geburt innerhalb des Landes verleiht nicht automatisch die Staatsbürgerschaft, aber die Vorschriften berechtigen alle im Land geborenen Kinder zu einer Geburtsregistrierung, die sie unabhängig von der Staatsbürgerschaft für bestimmte staatliche Leistungen qualifiziert. Das Gesetz sieht vor, dass jedes im Land geborene Kind eine offizielle Geburtsurkunde erhält, unabhängig vom rechtlichen Status der Eltern. In abgelegenen Gebieten haben einige Eltern aufgrund der komplizierten Verwaltungsabläufe und der mangelnden Anerkennung der Bedeutung dieses Dokuments keine Geburtsurkunde für ihre Kinder erhalten. Im Falle von Angehörigen von Bergstämmen und anderen Staatenlosen berichten NGOs, dass falsch informierte oder skrupellose lokale Beamte, Sprachbarrieren und eingeschränkte Mobilität die Registrierung von Geburten erschweren (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung sieht eine 12-jährige kostenlose Schulbildung vor. NGOs berichten, dass Kinder von registrierten Migranten, nicht registrierten Migranten, Flüchtlingen oder Asylbewerbern nur begrenzten Zugang zu staatlichen Schulen haben (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz sieht den Schutz von Kindern vor Missbrauch vor und die Gesetze über Vergewaltigung und Aussetzung sehen härtere Strafen vor, wenn das Opfer ein Kind ist. Die Strafen für die Vergewaltigung eines Kindes unter 15 Jahren reichen von vier bis 20 Jahren Haft und Geldstrafen. Das Aussetzen eines Kindes unter neun Jahren wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, einer Geldstrafe oder mit beidem bestraft. Das Gesetz sieht den Schutz von Zeugen, Opfern und Tätern unter 18 Jahren in Fällen von Missbrauch und Pädophilie vor. Interessenvertretungen erklärten, dass die Polizei Fälle von Kindesmissbrauch oft ignoriert oder übergeht (USDOS 12.4.2022). Die Behörden verschärften die Anwendung der Gesetze gegen Majestätsbeleidigung und beschuldigten mindestens 100 Personen strafrechtlich, die Monarchie verleumdet zu haben. Betroffen waren hierbei auch Kinder (AI 29.3.2022) Bewegungsfreiheit Die Verfassung sieht Freizügigkeit im Inland, Reisefreiheit ins Ausland, Auswanderung und Rückführung vor; die Regierung setzte einige Ausnahmen durch, die sie zur "Aufrechterhaltung der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Wohlfahrt, der Stadt- und Raumplanung oder der Jugendhilfe" geltend machte (USDOS 12.4.2022). Thailändische Staatsbürger haben im Allgemeinen Reisefreiheit und können ihren Wohnsitz frei wählen. In Gebieten, die von Bürgerkriegen betroffen sind, kann die Reisefreiheit jedoch eingeschränkt sein. Die Freizügigkeit wurde im Jahr 2021 durch Notstandsverordnungen im Zusammenhang mit COVID-19 jedoch stark beschnitten (FH 28.2.2022). Inlandsreisen von „Hill Tribes“ und anderen Minderheitengruppen, die nicht thailändische Staatsbürger sind, aber einen thailändischen Personalausweis besitzen, dürfen ihren Wohnsitzdistrikt nur mit Genehmigung der Distriktverwaltung verlassen, ansonsten riskieren sie eine Strafzahlung oder Inhaftierung von 45 bis 60 Tagen. Personen, die eine solche Karte nicht besitzen, dürfen gar nicht reisen. Es gibt Berichte, dass die Polizei an Kontrollposten von Staatenlosen Schmiergelder im Gegenzug für die Überquerung einer Bezirksgrenze verlangt (USDOS 12.4.2022). IDPs und Flüchtlinge Das Gesetz sieht keine Gewährung eines Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung verfügt über kein System zur Gewährung von Rechtsschutz für Flüchtlinge. Die Regierung arbeitete weiter an der Umsetzung einer Verordnung (von UNHCR und NGOs als "Nationaler Screening-Mechanismus" bezeichnet), die Personen, die von der Regierung als geschützte Personen eingestuft werden, in Absprache mit Flüchtlingsanwälten vorübergehenden Schutz vor Abschiebung gewährt. Die Regierung arbeitet in der Regel mit dem UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen und anderen bedrohten Personen Schutz und Hilfe zu gewähren, wenn auch mit vielen Einschränkungen (USDOS 12.4.2022). Thailand hat die Flüchtlingskonvention von 1951 nicht unterzeichnet und verfügt über keine Gesetze, die Flüchtlingen einen Rechtsstatus verleihen. Das bedeutet, dass Tausende von Flüchtlingen, die in Städten leben, keine Papiere haben. Dadurch sind sie der ständigen Gefahr ausgesetzt, von den thailändischen Behörden festgenommen, inhaftiert und zurück in die Gefahr abgeschoben zu werden (Asylumaccess o.D.). Die Behandlung von Flüchtlingen und Asylbewerbern durch die Regierung war nach wie vor uneinheitlich und bei mehreren Gelegenheiten erlaubte die Regierung Personen, die vor Kämpfen oder anderer Gewalt in Myanmar flohen, nicht, in Thailand zu bleiben. Dennoch nahmen die Behörden eine beträchtliche Anzahl von Flüchtlingen und Asylbewerbern auf und gewährten in vielen anderen Fällen Schutz vor ihrer Ausweisung oder erzwungenen Rückkehr. Die Behörden erlaubten vom UNHCR anerkannten städtischen Flüchtlingen und Asylbewerbern sowie registrierten Flüchtlingen aus Myanmar in den neun Lagern an der Grenze zu Myanmar die Umsiedlung in Drittländer (USDOS 12.4.2022). Nach dem Militärputsch in Myanmar im Februar 2021 wurden drei Journalisten, die nach Thailand geflohen waren, von den Behörden wegen illegaler Einreise festgenommen. Etwa 2.000 Karen-Dorfbewohner, die vor den Luftangriffen des Militärs in Thailand Schutz gesucht hatten, wurden von Grenzbeamten wieder nach Myanmar zurückgeschickt. Im November 2021 wiederum wurden Flüchtlinge von den Behörden gewaltsam nach Kambodscha zurückgeschickt (AI 29.3.2022). Etwa 50 uigurische Asylbewerber befinden sich derzeit – auf zahlreiche Haftanstalten verteilt - in Thailand. Es gab Druck aus Druck aus der ganzen Welt, als Thailand 120 uigurische Asylbewerber 2015 nach China abgeschoben hatte (RRN 2021). Humanitäre Organisationen berichteten, dass Migranten, Flüchtlinge und Asylbewerber unter überfüllten Bedingungen, mangelnden Bewegungsmöglichkeiten, eingeschränkter Bewegungsfreiheit, fehlendem Zugang zu Telefonen und anderen Kommunikationsmitteln, unzureichender medizinischer Versorgung und missbräuchlicher Behandlung durch die Behörden in den IDCs (Immigration Detention Centers) leiden (USDOS 12.4.2022). Grundversorgung Die Corona-Krise hat Thailand 2020 einen herben Schlag versetzt und die Wirtschaft um 6,1 Prozent schrumpfen lassen, was vor allem durch die rückläufigen Exporte und insbesondere durch den plötzlichen Wegfall der Tourismuseinnahmen zu begründen ist. Dieser Wirtschaftseinbruch war der größte seit der asiatischen Wirtschaftskrise 1997 (in Thailand als Tom Yum Kung Krise bekannt). Für 2022 wurde noch zu Jahresbeginn ein Wirtschaftswachstum von 3,5 Prozent bis 4,5 Prozent prognostiziert. Allerdings haben seit Ausbruch des Ukraine-Kriegs viele Wirtschaftsforscher ihre Prognosen zunehmend nach unten revidiert. Für die folgenden Jahre werden Wachstumsraten von ca. +3 Prozent bis +4 Prozent erwartet. (WKO 7.4.2022). Ob dies letztlich tatsächlich möglich ist, hängt aber auch ganz wesentlich von der Erholung des Tourismus ab. Dieser ist mit einem Anteil von fast 20 Prozent am BIP einer der wichtigsten Wirtschaftssektoren Thailands, wobei der internationale Tourismus hiervon zwei Drittel ausmacht. 2019 erreichte die Zahl der internationalen Touristen ein Rekord-Hoch von fast 40 Mio. Nachdem Thailand mit Ausbruch von COVID-19 in 2020 seine Grenzen dicht gemacht und eine 15-tägige Quarantäne verhängt hatte, ist der Tourismus eingebrochen. Nach ersten Lockerungsversuchen für die Einreise im November 2021, ist seit Februar 2022 eine kontinuierliche Einreise mit einer 1-Tages-Quarantäne möglich und die Zahlen deuten auf eine langsame Erholung hin (WKO 7.4.2022). Thailand hat erfolgreich den Wandel vom Schwellen- zum Industrieland vollzogen; die Wirtschaft des Landes wächst schnell. Der Ausstoß von Treibhausgasen ist dabei aber überdurchschnittlich hoch. Erneuerbare Energien und Techniken, die die Energieeffizienz steigern, werden daher stark nachgefragt. Wie viele südostasiatische Länder leidet Thailand unter den Folgen des Klimawandels, Überflutungen und Dürreperioden sind an der Tagesordnung. Der Verkehr bleibt ebenfalls noch weit hinter den Anforderungen einer nachhaltigen Wirtschaft zurück. Die thailändische Regierung hat ein Konzept der „genügsamen Wirtschaft“ entwickelt. Zwar soll die Wirtschaft wachsen, die Bevölkerung – vor allem die Landbevölkerung – aber so leben, dass sie sich selbst versorgen kann und unabhängiger vom internationalen Handel ist. Thailand hat sich in der internationalen Zusammenarbeit vom Empfänger zum Geber entwickelt (GIZ 31.12.2021). In den letzten 40 Jahren konnte Thailand große Fortschritte in seiner sozioökonomischen Entwicklung machen und sich in nur einer Generation von einem Land mit niedrigem Einkommen zu einem Land mit mittlerem Einkommen der oberen Kategorie entwickeln. Aus diesem Grund ist das Land weithin als eine Erfolgsgeschichte der Entwicklung anerkannt, da es in der Lage war, ein starkes Wirtschaftswachstum aufrechtzuerhalten und gleichzeitig die Armut drastisch zu reduzieren. Trotz eines Pro-Kopf-BIP von nur etwa 7.200 USD konnte Thailand den Anteil der Menschen unterhalb der Armutsgrenze von 65 Prozent im Jahr 1988 auf 8.8 Prozent im Jahr 2020 senken. Trotz der Auswirkungen der Pandemie war Thailand in der Lage, seine offizielle Arbeitslosenquote auf nur 1 Prozent im Jahr 2020 zu halten. Die niedrige Geburtenrate, das Fehlen von Sozialversicherungen und die beträchtliche Anzahl von Menschen, die im informellen Sektor beschäftigt sind, tragen zu der niedrigen Arbeitslosenquote des Landes bei (AFM 6.3.2022). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist insbesondere in Bangkok und auch in den großen Städten von hoher Qualität, auf dem Land entspricht sie möglicherweise nicht europäischem Standard (AA 31.3.2022). Im Allgemeinen ist die Gesundheitsversorgung in Thailand auf einem hohen Niveau. Es gibt jedoch in Thailand das einzigartige medizinische Problem, dass die meisten Ärzte im Land Spezialisten sind. Aus diesem Grund kann es schwierig sein, einen zuverlässigen Allgemeinmediziner zu finden, der kleinere medizinische Probleme behandelt (Allianz o.D.). Ein nationales Krankenversicherungssystem, das Universal Coverage Scheme (UCS), bietet eine kostenlose öffentliche Gesundheitsversorgung durch das Ministerium für öffentliche Gesundheit. Alle, die in Thailand beschäftigt sind, sind automatisch über das UCS versichert und der Beitrag wird von ihrem Gehalt abgezogen. Sobald sie im System eingeschrieben sind, werden Neuankömmlinge den Krankenhäusern zugewiesen, in denen sie behandelt werden. Die Ärzte in den öffentlichen Krankenhäusern sind ausgezeichnet, aber die Wartezeiten für eine Behandlung können lang sein und die medizinische Ausrüstung ist oft veraltet. Ein weiteres Problem ist, dass die Versorgung auf bestimmte Krankenhäuser beschränkt ist, denen die Patienten zugeordnet werden (Allianz o.D.). Die private Gesundheitsversorgung in Thailand ist ausgezeichnet und die privaten Krankenhäuser haben hochqualifiziertes Personal sowie hochentwickelte medizinische Einrichtungen. Obwohl die private Versorgung in Thailand viel teurer ist als die öffentliche, ist sie im Vergleich zu den Kosten für gleichwertige medizinische Leistungen in den USA und Westeuropa günstiger. Viele bevorzugen eine private Gesundheitsversorgung, weil die Qualität der Versorgung in der Regel besser ist. Es gibt eine größere Auswahl an Behandlungsmöglichkeiten, kürzere Wartezeiten für eine Behandlung und private Einrichtungen sind mit einem höheren Anteil an englischsprachigem Personal besetzt (Allianz o.D.). Bereits 64 Krankenhäuser in Thailand wurden von der „Joint Commission International“ (JCI) zertifiziert, ein Indiz für die hohe Qualität der medizinischen Versorgung, aber auch für die Notwendigkeit hochwertiger technologischer Lösungen. Kennzeichnend sind die vergleichsweise niedrigen Kosten – vergleichbare Gesundheitsleistungen kosten in Singapur durchschnittlich drei Mal so viel wie in Thailand, beste Voraussetzungen also für einen weiterhin stark wachsenden Gesundheitstourismus (WKO 7.4.2022). Rückkehr Die aktuelle Verfassung von 2017 garantiert – ebenso wie auch bereits die interimistische Verfassung von 2014 – Bewegungsfreiheit, freie Reisen ins Ausland, Emigration und Repatriierung. Von einigen Ausnahmen abgesehen, werden diese Rechte von der Regierung in der Praxis auch respektiert (USDOS 12.4.2022). […]
  7. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt. 2.
  8. Zu den Feststellungen zur Person des BF und seinem Aufenthalt im Bundesgebiet: Die Feststellungen zur Identität des BF und seiner Staatsangehörigkeit resultieren aus dem Inhalt der im Akt einliegenden Reisepasskopie des BF (AS 49 bzw. 163 ff), jene zu seinen Sprachkenntnissen aus dem vom BF vorgelegten Sprachzertifikat (AS 303) sowie aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (VP S. 6). Im Übrigen konnte der BF sämtliche Fragen des Richters nahezu ohne Unterstützung des geladenen Dolmetschers in deutscher Sprache beantworten (vgl. VP S. 21 f).Die Feststellungen zur Identität des BF und seiner Staatsangehörigkeit resultieren aus dem Inhalt der im Akt einliegenden Reisepasskopie des BF (AS 49 bzw. 163 ff), jene zu seinen Sprachkenntnissen aus dem vom BF vorgelegten Sprachzertifikat (AS 303) sowie aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (VP S. 6). Im Übrigen konnte der BF sämtliche Fragen des Richters nahezu ohne Unterstützung des geladenen Dolmetschers in deutscher Sprache beantworten vergleiche VP S. 21 f). Die Feststellungen zum Geburtsort des BF stützen sich auf den Inhalt der ebenfalls in Kopie im Akt einliegenden Geburtsurkunde des BF (AS 11), jene zu seinem Leben im Herkunftsstaat und der Ausreise seiner Mutter nach Österreich basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VP S. 5, 8 f). Auch die Heiratsurkunde der Mutter und des Stiefvaters des BF liegt in Kopie im Akt ein (AS 81). Das Datum der Einreise des BF mit einem gültigen Visum D nach Österreich ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die festgestellten Zeiten des rechtmäßigen bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt bzw. aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und knüpfen an das (Nicht-)Vorliegen eines gültigen Aufenthaltstitels in den jeweiligen Zeiträumen an (siehe dazu auch noch näher unter Pkt. 3.1.). Dass der BF seit seiner Einreise nach Österreich nicht in Thailand war und dort auch keine familiären Bindungen mehr bestehen, ergibt sich aus den entsprechenden, diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (VP S. 9, 14) sowie daraus, dass im Verfahren kein gegenteiliger Beweis hervorgekommen ist. Dass der BF arbeitsfähig und gesund ist, leitet sich einerseits aus dem erwerbsfähigen Alter des BF sowie andererseits aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ab, wonach seine Suchterkrankung nunmehr erfolgreich therapiert wurde (VP S. 16 f). 2.
  9. Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben des BF in Österreich: Die Feststellungen zu den diversen Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet resultieren aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (ZMR), jene zu seiner Haftzeit bzw. einer allenfalls möglichen vorzeitigen Entlassung aus der im Akt einliegenden Vollzugsinformation der Justizanstalt (AS 187 ff). Die Feststellungen zu den (nicht) erfolgten Besuchen des BF seiner Familienangehörigen in der Haft resultieren aus der Einsichtnahme in die vom Gericht angeforderte und im Akt einliegende Besucherliste der Justizanstalt XXXX (OZ 13, 18).Die Feststellungen zu den (nicht) erfolgten Besuchen des BF seiner Familienangehörigen in der Haft resultieren aus der Einsichtnahme in die vom Gericht angeforderte und im Akt einliegende Besucherliste der Justizanstalt römisch 40 (OZ 13, 18). Die Feststellungen zum begonnenen, aber abgebrochenen Lehrverhältnis des BF basieren auf den vom BF vorgelegten, im Akt einliegenden Unterlagen (AS 123, 155) sowie aus den Angaben des BF vor dem BVwG (VP S. 5) und der Einsichtnahme in das AJ-WEB. Auch die Zeiten der Beschäftigungsverhältnisse des BF im Bundesgebiet sowie jene, in denen er Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen hat, ergeben sich aus der Einsichtnahme in das AJ-WEB. Dass der BF seinen Lebensunterhalt im Zeitraum von 2014 bis 2020 vorwiegend durch Drogenhandel finanzierte, entspricht seinen eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VP S. 7). Die Einstellungszusage wurde vom BF im Verfahren vorgelegt (OZ 3), ebenso ein Zertifikat über die Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 (AS 303) sowie die Teilnahmebestätigung am Seminar „Deutsch als Fremdsprache“ (AS 299). Auch die Teilnahme an einer „Group Counselling“-Gesprächsgruppe sowie an einer Suchttherapie während der Haft konnte der BF durch Vorlage entsprechender Unterlagen bescheinigen (AS 293, 295 und 297). 2.
  10. Zu den Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF: Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF stützen sich auf den vom Gericht eingeholten Strafregisterauszug sowie auf die im Akt einliegenden, bezughabenden Strafurteile (AS 21 ff, 347 ff, 353 ff sowie 405 ff). 2.
  11. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Vor dem Hintergrund der für gewöhnliche Bürger weitgehend stabilen Sicherheitslage sowie der gesicherten Grund- und (zumindest in den größeren Städten) ausgezeichneten medizinischen Versorgung, steht einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat nichts entgegen.
  12. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A): 3.1. Zur Vorfrage der (Un-)Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet: Der BF ist als Staatsangehöriger von Thailand Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 leg. cit.Der BF ist als Staatsangehöriger von Thailand Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist

§ 31Abs.

1a FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs. 1 FPG vorliegt. Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist

Paragraph 31, Absatz eins a, FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG vorliegt.

§ 31Abs.

1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, - wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1);- wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,); - wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2);- wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,); - wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3);- wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,); - solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt (Z 4);- solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt (Ziffer 4,); - bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet (Z 5);- bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet (Ziffer 5,); - wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind (Z 6);- wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer

ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind (Ziffer 6,); - wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die

§ 1Abs. 2 lit. h Ausl

BG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind (Z 7);- wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die

Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind (Ziffer 7,); - wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind (Z 8);- wenn sie

der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind (Ziffer 8,); - wenn sie

der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit

§ 12cAbs. 3 Ausl

BG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet (Z 9);- wenn sie

der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit

Paragraph 12 c, Absatz 3, AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet (Ziffer 9,); - wenn sie

der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels

§ 50aAbs.

1 oder 3 NAG (Z 10), oder- wenn sie

der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 50 a, Absatz eins, oder 3 NAG (Ziffer 10,), oder - soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt (Z 11).- soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt (Ziffer 11,). Der BF verfügte zuletzt über einen vom BFA erteilten Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) mit Gültigkeit bis zum 01.10.2020.Der BF verfügte zuletzt über einen vom BFA erteilten Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005) mit Gültigkeit bis zum 01.10.

  1. Mangels Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels seit dem 02.10.2020 bzw. sonstiger Hinweise im Verfahren auf eine mögliche Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet iSd § 31 Abs. 1 FPG ist die Behörde verfahrensgegenständlich zu Recht von der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des BF ausgegangen.Mangels Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels seit dem 02.10.2020 bzw. sonstiger Hinweise im Verfahren auf eine mögliche Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet iSd Paragraph 31, Absatz eins, FPG ist die Behörde verfahrensgegenständlich zu Recht von der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des BF ausgegangen. 3.
  2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):3.
  3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 („Aufenthaltstitel besonderer Schutz“) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 („Aufenthaltstitel besonderer Schutz“) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis dieser von Amts wegen erfolgten Prüfung hat das Bundesamt

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Über das Ergebnis dieser von Amts wegen erfolgten Prüfung hat das Bundesamt

, Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: - wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht (Z 1);- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht (Ziffer eins,); - zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder - wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach§§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach, Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Im Verfahren sind keine Indizien für die Verwirklichung eines Sachverhaltes nach§ 57 AsylG 2005 hervorgekommen. Der BF befindet sich seit 23.12.2007 im Bundesgebiet, sein Aufenthalt ist weder geduldet noch ist er aktuell Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen.Im Verfahren sind keine Indizien für die Verwirklichung eines Sachverhaltes nach, Paragraph 57, AsylG 2005 hervorgekommen. Der BF befindet sich seit 23.12.2007 im Bundesgebiet, sein Aufenthalt ist weder geduldet noch ist er aktuell Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist dem BFA in seiner (in der Stellungnahme vom 14.11.2022 vertretenen) Rechtsansicht beizupflichten, wonach § 57 AsylG 2005 jedenfalls nicht dahingehend interpretiert werden kann, dass jedem verurteilten Straftäter eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilt werden müsste.Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist dem BFA in seiner (in der Stellungnahme vom 14.11.2022 vertretenen) Rechtsansicht beizupflichten, wonach Paragraph 57, AsylG 2005 jedenfalls nicht dahingehend interpretiert werden kann, dass jedem verurteilten Straftäter eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ erteilt werden müsste. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides): Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wie bereits ausgeführt, hält der BF sich seit 02.10.2020 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf; er fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Das BFA hat seine Rückkehrentscheidung demnach richtigerweise auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Das BFA hat seine Rückkehrentscheidung demnach richtigerweise auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

, Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: - die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden r

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