← Österreich

{'item': 'W153 2262375-2'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 3§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53Art. 33§ 6Art. 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2023 GeschäftszahlW153 2262375-2 Spruch, W153 2262375-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Syriens, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.08.2016, wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Asyl

G 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.08.2016, wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, AsylG 2005 stattgegeben und ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Am 24.10.2021 wurde der BF aufgrund des Verdachtes der Schlepperei festgenommen. Mit Beschluss eines Landesgerichtes (LG) vom XXXX .2021 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.Mit Beschluss eines Landesgerichtes (LG) vom römisch 40 .2021 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Mit Parteiengehör des BFA vom 17.03.2022 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund des Verdachtes der Schlepperei die Voraussetzungen für ein Aberkennungsverfahren zu prüfen gewesen seien. Dem BF wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Urteil eines LG vom XXXX .2022 wurde der BF wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 114 Abs. 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.Mit Urteil eines LG vom römisch 40 .2022 wurde der BF wegen der Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 114, Absatz 4, FPG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 16.08.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 aberkannt und zugleich

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Syrien sei

§ 8Abs. 3a Asyl

G iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig (Spruchpunkt V.)

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei. Aufgrund des in Syrien derzeit herrschenden bewaffneten Konfliktes sei die Abschiebung des BF nach Syrien unzulässig. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA wurde dem BF der ihm mit Bescheid vom 16.08.2016 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und zugleich

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Bundesgebiet nach Syrien sei

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig (Spruchpunkt römisch fünf.)

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei. Aufgrund des in Syrien derzeit herrschenden bewaffneten Konfliktes sei die Abschiebung des BF nach Syrien unzulässig. Gegen die Spruchpunkte I. bis IV. und VI. bis VII. erhob der BF dieser Entscheidung erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der BF über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verfüge. Aufgrund der vorliegenden Milderungsgründe sei das vom BF begangene Verbrechen nicht als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen. Die Verurteilung des BF liege im untersten Drittel der möglichen Strafsanktion. Es sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Auf das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH zu C-663/21 wurde verwiesen und die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens angeregt. Eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde beantragt.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. und römisch sechs. bis römisch sieben. erhob der BF dieser Entscheidung erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der BF über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verfüge. Aufgrund der vorliegenden Milderungsgründe sei das vom BF begangene Verbrechen nicht als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen. Die Verurteilung des BF liege im untersten Drittel der möglichen Strafsanktion. Es sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Auf das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH zu C-663/21 wurde verwiesen und die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens angeregt. Eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der BF ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest. Er stellte am 31.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 16.08.2016 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Urteil eines LG vom XXXX .2022 wurde der BF wegen der Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 114 Abs. 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteiltMit Urteil eines LG vom römisch 40 .2022 wurde der BF wegen der Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 114, Absatz 4, FPG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF und ein Mitangeklagter im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren, teilweise unbekannten, Mittätern und als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf angelegt war, dass von ihren Mitgliedern fortlaufend Schleppereihandlungen ausgeführt werden, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der EU oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert haben, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Taten ab der dritten Tat gewerbsmäßig und in Bezug auf mindestens drei Fremde begingen, indem sie im Auftrag von im Ausland und Inland tätigen Organisatoren und weiteren, nicht mehr ausforschbaren Mittätern die Abholung der Fremden, welche zuvor von Schlepperfahrern von der Slowakei und Ungarn nach Österreich gebracht worden waren, in die Wege leiteten, wozu sie sich zumeist eines Fahrtendienstes sowie fallweise einzelner Schlepperfahrer bedienten, die Personen in eigens dafür angemieteten Wohnungen beherbergten und diese zum Preis vom EUR 50,- übernachten ließen und verpflegten sowie anschließend zwecks deren Weiterschleppung nach Westeuropa (Deutschland, Frankreich und die Niederlande) zu den Abholpunkten brachten, wo diese erneut Schlepperfahrzeuge bestiegen, und zwar der BF im Zeitraum von 26.07.2021 bis 24.10.2021 in insgesamt 208 Fakten. Die Fremden wurden zuerst von Schleppern an die slowakisch- oder ungarisch-österreichische Grenze gebracht. In weitere Folge wurden die Fremden unter Einbindung von Fahrtendiensten abgeholt und nach Wien gebracht, wo sie in Privatquartieren warteten. Aufgrund ihrer tristen Vermögenslage und der guten Kontakte zu syrischen Migranten beschlossen der BF und der Mitangeklagte ihr Einkommen aufzubessern, indem sie Fremde in ihrer Wohnung gegen Entgelt unterbrachten. Der BF verwendete im Zeitraum Juli 2021 bis Anfang September 2021 seine Wohnung, in welcher er bis zu 30 Personen gleichzeitig unterbringen konnte. Nachdem er delogiert wurde, bezog der BF eine neue Wohnung, in welcher er bis zu 18 Personen gleichzeitig beherbergte. Nach seinen eigenen Angaben versorgte der BF bis zu seiner Festnahme am 24.10.2021 auf diese Art und Weise täglich im Durchschnitt zehn Personen gleichzeitig, woraus sich unter Berücksichtigung des Tatzeitraums eine Anzahl von ca. 1.000 Geschleppten ergibt. Der BF hat den Personen Matratzen zum Schlafen zur Verfügung gestellt und organisierte die Verpflegung über Essenszustelldienste. Nach eigenen Angaben betrug das Entgelt des BF dafür pro Nach EUR 50,-. Im Fall, dass die eigene Wohnung bereits belegt war, versuchte der BF Ausweichquartiere zu vermitteln. Der BF war somit täglich ausschließlich damit beschäftigt, den Ablauf der Unterbringung von geschleppten Personen zu organisieren. Mildernd: der bisherige ordentliche Lebenswandel und das umfassende reumütige Geständnis. Erschwerend: die Faktenmehrheit (Anm.: 208).Erschwerend: die Faktenmehrheit Anmerkung, 208). Der BF wurde deswegen am 24.10.2021 festgenommen. Am XXXX 2021 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Er verbüßt derzeit seine Haftstrafe.Der BF wurde deswegen am 24.10.2021 festgenommen. Am römisch 40 2021 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Er verbüßt derzeit seine Haftstrafe.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität des BF, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die Aktenlage. Die Identität wurde auch bereits vom BFA festgestellt. Das Datum der Antragsstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des BF ergeben sich aus der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung (AS 133ff) sowie aus dem im Akt befindlichen Strafregisterauszug. Die Feststellung zur Festnahme am 24.10.2021 ergibt sich insbesondere aus dem Anlassbericht Polizei vom 25.10.2021 (AS 9ff) und der im Akt einliegenden Vollzugsinformation der Justizanstalt (AS 55). Die Feststellung betreffend die Verhängung der Untersuchungshaft über den BF ergibt sich aus dem diesbezüglichen Beschluss des LG (AS 65). Dass sich der BF aktuell in Strafhaft befindet, ergibt sich auch aus einer Einsichtnahme in das ZMR.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Das BFA stützte im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem BF mit Bescheid des BFA vom 16.08.2016 zuerkannten Status des Asylberechtigten (der rechtlichen Beurteilung nach) auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG.Das BFA stützte im gegenständlichen Fall die Aberkennung des dem BF mit Bescheid des BFA vom 16.08.2016 zuerkannten Status des Asylberechtigten (der rechtlichen Beurteilung nach) auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG.

§ 7Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3). Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist

Abs. 4 leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,), einer der in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,). Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist

Absatz 4, leg. cit. mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

dem hier zu prüfenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

dem hier zu prüfenden Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.

Art. 33Abs.

1 der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z 2 GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.

Artikel 33

, Absatz eins, der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde. Für den hier vorliegenden Fall der Entscheidung

§ 7Abs. 1 Z 1 i

Vm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 24.11.1999, 99/01/0314; 12.09.2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).Für den hier vorliegenden Fall der Entscheidung

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 24.11.1999, 99/01/0314; 12.09.2002, 99/20/0532) zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben vergleiche VwGH 03.12.2002, 99/01/0449). Wie der Verwaltungsgerichtshof – erstmals – in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach „internationaler Literatur und Judikatur“ kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er mussWie der Verwaltungsgerichtshof – erstmals – in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, unter Hinweis auf Artikel 33, Ziffer 2, GFK ausgeführt hat, müssen nach „internationaler Literatur und Judikatur“ kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss ● ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, ● dafür rechtskräftig verurteilt worden, ● sowie gemeingefährlich sein und ● es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung). Der Verwaltungsgerichtshof verwies im Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näher Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GKF Bezug genommen hatte: "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen. Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen (vgl. VwGH 03.12.2002, 99/01/0449, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof verwies im Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten vergleiche näher Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996, Nachdruck 1998] 107 f), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens, 1990, 228) auch im Zusammenhang mit Artikel 33, Absatz 2, GKF Bezug genommen hatte: "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen. Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen vergleiche VwGH 03.12.2002, 99/01/0449, mwN). Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der BF ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der BF ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, RV 952 BlgNR 22. GP, wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchen § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG u.a. verweist, erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt:In der Regierungsvorlage zum AsylG 2005, Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG u.a. verweist, erläuternd – wenngleich nur demonstrativ – Folgendes ausgeführt: „Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff, besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens

(1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg
(1999)Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), sowie nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.“„Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff, besonders schweres Verbrechen‘ fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens
(1990), S 182 und 228 (ua. Mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asylg
(1999)Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), sowie nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen, mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens‘ des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.“ Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonderes schweres Verbrechen" vorliegt, nicht an (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 25.10.2018, Ra 2018/20/0360). So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonderes schweres Verbrechen" vorliegt, nicht an vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 25.10.2018, Ra 2018/20/0360). So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; 29.08.2019, Ra 2018/19/0522). Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig vergleiche etwa in Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen des Verbrechens des versuchten Mordes: VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof sprach zum Strafdelikt der Schlepperei bereits aus, dass es sich dabei nicht per se um ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 handelt, sondern besondere Umstände hinzutreten müssen, die die Tat als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erscheinen lassen (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360; 24.03.2011, 2011/23/0061; 27.04.2006, 2003/20/0050).Der Verwaltungsgerichtshof sprach zum Strafdelikt der Schlepperei bereits aus, dass es sich dabei nicht per se um ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 handelt, sondern besondere Umstände hinzutreten müssen, die die Tat als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erscheinen lassen vergleiche VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0360; 24.03.2011, 2011/23/0061; 27.04.2006, 2003/20/0050). Im gegenständlichen Fall wurde der BF mit Urteil eines LG vom XXXX .2022 wegen der Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 114 Abs. 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Als erschwerend wurde die Faktenmehrheit (Anm.: 208) und als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel und das umfassende reumütige Geständnis gewertet.Im gegenständlichen Fall wurde der BF mit Urteil eines LG vom römisch 40 .2022 wegen der Verbrechen der gewerbsmäßigen Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 114, Absatz 4, FPG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Als erschwerend wurde die Faktenmehrheit Anmerkung, 208) und als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel und das umfassende reumütige Geständnis gewertet. Der BF hat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung über einen Zeitraum von zumindest vier Monaten (Juli bis zur Festnahme am 24.10.2021) in seiner Wohnung sowie weiteren Ausweichquartieren etwa 1.000 Fremden eine Schlafgelegenheit zur Verfügung gestellt bzw. organisiert und Verpflegung organisiert. Die Fremden wurden von Schleppern an die ungarische oder slowakische Grenze gebracht, von Fahrtdiensten abgeholt und in Privatquartiere (ua. des BF) gebracht, um dort auf ihre Weiterschleppung zu warten. Wie oben bereits ausgeführt wäre nach den Erläuterungen zur Stammfassung des AsylG 2005 (952 der Beilagen, XXII. GP) hinsichtlich des Begriffs des besonders schweren Verbrechens neben Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub aber auch an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt zu denken. Besondere subjektive Umstände, aus denen sich ergibt, dass die vom BF begangenen Delikte als besonders schwerwiegend einzustufen sind, sind angesichts der Tatsache, dass er den Geschleppten Wohnraum und Verpflegung zur Verfügung gestellt bzw. organisiert hat sowie deren Weiterschleppung organisierte, nicht zu erkennen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dies über einen Zeitraum von etwa vier Monaten erfolgte, etwa 1.000 Personen umfasste und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erfolgte. Überdies bewegte sich die verhängte Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren im unteren Bereich der möglichen Strafdrohung von bis zu zehn Jahren. Auf Grund dieser Umstände kann somit (noch) nicht von einem besonders schweren Verbrechen ausgegangen werden.Wie oben bereits ausgeführt wäre nach den Erläuterungen zur Stammfassung des AsylG 2005 (952 der Beilagen, römisch 22 . Gesetzgebungsperiode hinsichtlich des Begriffs des besonders schweren Verbrechens neben Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub aber auch an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt zu denken. Besondere subjektive Umstände, aus denen sich ergibt, dass die vom BF begangenen Delikte als besonders schwerwiegend einzustufen sind, sind angesichts der Tatsache, dass er den Geschleppten Wohnraum und Verpflegung zur Verfügung gestellt bzw. organisiert hat sowie deren Weiterschleppung organisierte, nicht zu erkennen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dies über einen Zeitraum von etwa vier Monaten erfolgte, etwa 1.000 Personen umfasste und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erfolgte. Überdies bewegte sich die verhängte Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren im unteren Bereich der möglichen Strafdrohung von bis zu zehn Jahren. Auf Grund dieser Umstände kann somit (noch) nicht von einem besonders schweren Verbrechen ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, welche Gefährdungslagen und schwerwiegende Folgen Schlepperei nach sich zieht und dass der Bekämpfung der Schlepperei – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zukommt. Bei einer einzelfallbezogenen Gesamtbeurteilung im Lichte der unions- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung unter Bedachtnahme auf die Art und die Schwere der begangenen Straftat und das Fehlverhalten des BF, die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung kann das vom BF begangenen Verbrechen jedoch nicht als (objektiv und subjektiv) besonders schwerwiegende, qualifizierte Verfehlung gewertet werden. Da somit keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines „besonderes schweren“ Verbrechens vorliegt, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG daher nicht erfüllt.Da somit keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines „besonderes schweren“ Verbrechens vorliegt, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG daher nicht erfüllt. Die Sache des Beschwerdeverfahrens ist aber nur der Inhalt des Spruches, nicht der Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist; das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen könnten, zu prüfen hat (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027). „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom BFA angenommene Aberkennungsgrund (nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in § 7 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe; es ist dem Verwaltungsgericht daher nicht verwehrt, bei Verneinung einer der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 die anderen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 zu prüfen (VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0491).Die Sache des Beschwerdeverfahrens ist aber nur der Inhalt des Spruches, nicht der Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist; das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen könnten, zu prüfen hat (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027). „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nicht nur die Klärung der Frage, ob der vom BFA angenommene Aberkennungsgrund (nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005) tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe; es ist dem Verwaltungsgericht daher nicht verwehrt, bei Verneinung einer der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 die anderen Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 zu prüfen (VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0491). Zu prüfen sind daher auch die anderen, in § 7 AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe.Zu prüfen sind daher auch die anderen, in Paragraph 7, AsylG 2005 vorgesehenen Aberkennungsgründe.

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt.

§ 6Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Art. 1

Abschnitt D GFK genießt.

Art. 1

Abschnitt D GFK findet diese auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Dies sind derzeit nur unter de m Schutz von UNRWA stehende Personen; der BF gehört nicht zu dieser Personengruppe.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D GFK genießt.

Artikel eins, Abschnitt D GFK findet diese auf Personen keine Anwendung, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Dies sind derzeit nur unter de m Schutz von UNRWA stehende Personen; der BF gehört nicht zu dieser Personengruppe.

§ 6Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt.

Art. 1

Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie (

  1. a)ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen, (
  2. b)bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben, (
  3. c)sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten. Hierfür gibt es im Akt keine Hinweise.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt.

Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie (

  1. a)ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen, (
  2. b)bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben, (
  3. c)sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten. Hierfür gibt es im Akt keine Hinweise.

§ 6Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ro 2018/01/0014, zur Auslegung des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und der Umstände, die eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen, Folgendes ausgeführt: „Das Vorliegen stichhaltiger Gründe

§ 7Abs. 1 Z 1 i

Vm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 setzt weder eine im Gegensatz zum Asylaberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Fremden, noch sonst die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes voraus […]. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des Art. 33 Abs. 2 GFK dargelegt, dass die Bestimmung neben dem Tatbestand einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Daraus ist abzuleiten, dass nur dann eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen angenommen werden kann, wenn ganz spezifische Umstände vorliegen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes darstellen können. Jene Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung eines besonders schweren Verbrechens, dessentwegen ein Flüchtling rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, sind demgegenüber vom zweiten Tatbestand erfasst (vgl. VwGH 15.12.1993, 93/01/0900).“ Der diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegende Sachverhalt betraf insbesondere radikal-salafistische Ideologien, die Stellung der Scharia über die österreichische Rechtsordnung, die Verbreitung einer staatsfeindlichen Grundhaltung sowie staatsfeindlicher Propaganda, die Legitimierung militärischen Jihads, die Radikalisierung sowie Anwerbung von Kämpfern für den „Islamischen Staat“ in Syrien bzw. Nordirak, sowie die Förderung von terroristischen Aktivitäten. Im gegenständlichen Fall sind keine derartigen „ganz spezifischen Umstände“ hervorgekommen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass der BF eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs (über die von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfassten – gegenständlich nicht gegebenen – Gefahren hinaus) darstellen würde; das Verhalten des BF ist daher nicht unter § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu subsumieren.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.04.2019, Ro 2018/01/0014, zur Auslegung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und der Umstände, die eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen, Folgendes ausgeführt: „Das Vorliegen stichhaltiger Gründe

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 setzt weder eine im Gegensatz zum Asylaberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Fremden, noch sonst die Verwirklichung eines gerichtlichen Straftatbestandes voraus […]. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof zur Auslegung des Artikel 33, Absatz 2, GFK dargelegt, dass die Bestimmung neben dem Tatbestand einer Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen durch den Flüchtling auch den Tatbestand enthält, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Daraus ist abzuleiten, dass nur dann eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes aus gewichtigen Gründen angenommen werden kann, wenn ganz spezifische Umstände vorliegen, die eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes darstellen können. Jene Gefahren, die sich für die Gemeinschaft aus der Begehung eines besonders schweren Verbrechens, dessentwegen ein Flüchtling rechtskräftig verurteilt worden ist, ergeben, sind demgegenüber vom zweiten Tatbestand erfasst vergleiche VwGH 15.12.1993, 93/01/0900).“ Der diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegende Sachverhalt betraf insbesondere radikal-salafistische Ideologien, die Stellung der Scharia über die österreichische Rechtsordnung, die Verbreitung einer staatsfeindlichen Grundhaltung sowie staatsfeindlicher Propaganda, die Legitimierung militärischen Jihads, die Radikalisierung sowie Anwerbung von Kämpfern für den „Islamischen Staat“ in Syrien bzw. Nordirak, sowie die Förderung von terroristischen Aktivitäten. Im gegenständlichen Fall sind keine derartigen „ganz spezifischen Umstände“ hervorgekommen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass der BF eine Gefahr für die Sicherheit Österreichs (über die von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erfassten – gegenständlich nicht gegebenen – Gefahren hinaus) darstellen würde; das Verhalten des BF ist daher nicht unter Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 zu subsumieren. Der Asylaberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 liegt demnach nicht vor.Der Asylaberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, liegt demnach nicht vor.

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene (1.) sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat, (2.) die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat, (3.) eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz seines neuen Heimatlandes genießt, (4.) sich freiwillig in dem Staat, den er aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat, (5.) wenn die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, wobei die Bestimmungen der Z 5 nicht auf die in Z 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden sind, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen und (6.) staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, er daher in der Lage ist, in sein früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene (1.) sich freiwillig wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt hat, (2.) die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat, (3.) eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz seines neuen Heimatlandes genießt, (4.) sich freiwillig in dem Staat, den er aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat, (5.) wenn die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, wobei die Bestimmungen der Ziffer 5, nicht auf die in Ziffer eins, des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden sind, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen und (6.) staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, er daher in der Lage ist, in sein früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Für die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK ist zu beachten, dass grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, zwar die Annahme begründen können, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht, allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mwN).Für die Anwendbarkeit des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK ist zu beachten, dass grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, zwar die Annahme begründen können, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht, allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mwN). Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Hinweis auf VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121, mit Hinweis auf VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318). Bei „Umständen“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Diese Umstände sind

dem Wortlaut der angeführten Konventionsstelle solche, auf Grund deren der Asylwerber als Flüchtling anerkannt worden ist (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).Bei „Umständen“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Diese Umstände sind

dem Wortlaut der angeführten Konventionsstelle solche, auf Grund deren der Asylwerber als Flüchtling anerkannt worden ist vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121). Der bloße Wegfall des subjektiven Furchtempfindens erfüllt nicht die Voraussetzung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK; Umstände iS dieser Bestimmung müssen sich vielmehr auf grundlegende, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326).Der bloße Wegfall des subjektiven Furchtempfindens erfüllt nicht die Voraussetzung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK; Umstände iS dieser Bestimmung müssen sich vielmehr auf grundlegende, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die – begründete – Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (VwGH 25.06.1997, 95/01/0326). Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9).Die Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K9). Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge „nicht mehr ablehnen kann“ auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK enthaltenen Wortfolge „nicht mehr ablehnen kann“ auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist vergleiche Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146). Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C

(5)und
(6)des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Abs. 6f).Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. vergleiche UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C
(5)und
(6)des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Absatz 6 f,). Die Umstände, aufgrund derer dem BF seinerzeit in Österreich Asyl gewährt wurde, bestehen nach wie vor. Die Lage in Syrien hat sich bezüglich der für die Zuerkennung von Asyl an den BF relevanten bzw. damals herangezogenen Umstände zumindest nicht nachhaltig geändert wie die für die Zuerkennung von Asyl seinerzeit berücksichtigte Situation des BF. Der BF ist nach wie vor im wehrpflichtigen Alter. Eine dauerhafte und grundlegende Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung von Asyl geführt haben, konnte diesbezüglich jedoch noch nicht festgestellt werden. Gegenständlich sind somit keine ausreichenden Umstände hervorgekommen, dass die Endigungsgründe der Z 1 bis 4 und 6 des Art. 1 Abschnitt C GFK vorliegen.Gegenständlich sind somit keine ausreichenden Umstände hervorgekommen, dass die Endigungsgründe der Ziffer eins bis 4 und 6 des Artikel eins, Abschnitt C GFK vorliegen.

§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Der BF lebt seit dem Jahr 2015 durchgehend in Österreich.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Der BF lebt seit dem Jahr 2015 durchgehend in Österreich. Auch der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist daher nicht gegeben.Auch der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist daher nicht gegeben. Im Fall des BF liegt sohin kein Asylaberkennungsgrund vor. Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist demnach stattzugeben. Aufgrund des Wegfalls der Entscheidung des BFA hinsichtlich Spruchpunkt I. mangelt es den Spruchpunkten II. bis VII. des bekämpften Bescheides an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, weshalb auch diese ersatzlos zu beheben waren.Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist demnach stattzugeben. Aufgrund des Wegfalls der Entscheidung des BFA hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. mangelt es den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch sieben. des bekämpften Bescheides an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, weshalb auch diese ersatzlos zu beheben waren. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W153.2262375.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.