Obsah (16)
Art. 133§ 94§ 57§ 71§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 13§ 2§ 32§ 33§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2023 GeschäftszahlW153 2268035-1 Spruch, W153 2268035-1 /3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger des Iran, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 17.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.04.2018 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am 23.04.2018 wurde dem BF ein Konventionsreisepass mit einer Gültigkeit bis zum 22.04.2023 ausgestellt. Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen (LG) vom XXXX 2021 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen (LG) vom römisch 40 2021 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit Schreiben einer Staatsanwaltschaft vom XXXX 2021 wurde das BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen den BF wegen §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB, §§ 28a Abs. 1 2. Fall, 3. Fall, 28a Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 4 Z 3 SMG, §§ 28a Abs. 1 6. Fall, 28a Abs. 2 Z 2 SMG, § 15 StGB Anklage erhoben wurde. Mit Schreiben einer Staatsanwaltschaft vom römisch 40 2021 wurde das BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen den BF wegen Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 2, 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 28 a, Absatz eins, 2. Fall, 3. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 2, 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraphen 28 a, Absatz eins, 6. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 2, SMG, Paragraph 15, StGB Anklage erhoben wurde. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.03.2022 wurde dem BF
§ 94Abs. 5 i
Vm § 93 Abs. 1 Z 1-4 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG der Konventionsreisepass entzogen.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.03.2022 wurde dem BF
Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG der Konventionsreisepass entzogen. Eine ZMR Abfrage des BFA ergab eine Obdachlosenmeldung des BF an der Adresse XXXX .Eine ZMR Abfrage des BFA ergab eine Obdachlosenmeldung des BF an der Adresse römisch 40 . Der Mandatsbescheid vom 03.03.2022 wurde durch das BFA an diese Adresse versendet. Am 31.03.2022 wurde das Schreiben an das BFA retourniert. Mit Urteil eines LG vom XXXX 2022 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1
- Fall, 28a Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 28 Monaten verurteilt.Mit Urteil eines LG vom römisch 40 2022 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins,
- Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 2, 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 28 Monaten verurteilt. Am 04.04.2022 wurde der Mandatsbescheid vom 03.03.2022 aufgrund der Obdachlosenmeldung erneut versendet. Am 12.04.2022 wurde das Schreiben an das BFA retourniert, da der BF verzogen war. Am 13.04.2022 ersuchte das BFA die LPD um Zustellung des Mandatsbescheides. Mit Bericht vom 19.04.2022 teilte die LPD dem BFA mit, dass der BF an der Adresse seit Monaten nicht mehr erschienen sei und nicht mehr auf der Postliste aufscheine. Eine Abmeldung des Wohnsitzes sei bereits beantragt worden. Eine Hinterlegung des Mandatsbescheides an der Adresse sei nicht möglich. Am 12.05.2022 nahm das BFA erneut in das ZMR Einsicht. Daraus war eine neue Hauptwohnsitzmeldung des BF per 29.04.2022 an der Adresse XXXX , ersichtlich.Am 12.05.2022 nahm das BFA erneut in das ZMR Einsicht. Daraus war eine neue Hauptwohnsitzmeldung des BF per 29.04.2022 an der Adresse römisch 40 , ersichtlich. Am 13.05.2022 wurde der Mandatsbescheides an die neue Meldeadresse des BF versandt. Am 17.05.2022 erfolgte an der Adresse des BF ein Zustellversuch. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Beginn der Abholfrist war am 18.05.
- Am 13.06.2022 wurde das Schreiben an das BFA unbehoben retourniert. Das BFA veranlasst eine zweite Zustellung desselben Mandatsbescheides und erfolgte am 15.06.2022 ein weiterer Zustellversuch. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Beginn der Abholfrist war am 17.06.
- Am 29.06.2022 wurde der Mandatsbescheid vom BF behoben. Am 01.07.2022 brachte der BF das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 03.03.2022 und in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Mandatsbescheid durch Hinterlegung am 17.06.2022 mit Ende der Abholfrist am 04.07.2022 zugestellt worden sei. Der BF stehe im Verdacht, gegen das SMG verstoßen zu haben. Jedoch fehle bislang die gegenständliche gerichtliche Verurteilung. Das BFA greife daher der gerichtlichen Beurteilung des Verdachtes vor, indem es dem BF den Konventionsreisepass entziehe. Sicherheitshalber werde gleichzeitig der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Den BF treffe kein persönliches Verschulden für den Fall, dass er die Beschwerdefrist von zwei Wochen überschritten hätte. Er habe das Poststück abgeholt, übernommen und erhebe binnen zwei Wochen ab Kenntnisnahme Beschwerde (Anm.: gemeint wohl: Vorstellung). Daher seien die Voraussetzungen für eine positive Erledigung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegend.Am 01.07.2022 brachte der BF das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 03.03.2022 und in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Mandatsbescheid durch Hinterlegung am 17.06.2022 mit Ende der Abholfrist am 04.07.2022 zugestellt worden sei. Der BF stehe im Verdacht, gegen das SMG verstoßen zu haben. Jedoch fehle bislang die gegenständliche gerichtliche Verurteilung. Das BFA greife daher der gerichtlichen Beurteilung des Verdachtes vor, indem es dem BF den Konventionsreisepass entziehe. Sicherheitshalber werde gleichzeitig der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Den BF treffe kein persönliches Verschulden für den Fall, dass er die Beschwerdefrist von zwei Wochen überschritten hätte. Er habe das Poststück abgeholt, übernommen und erhebe binnen zwei Wochen ab Kenntnisnahme Beschwerde Anmerkung, gemeint wohl: Vorstellung). Daher seien die Voraussetzungen für eine positive Erledigung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegend. Mit Parteiengehör des BFA vom 15.09.2022 wurde dem BF Gelegenheit zur Äußerung gegeben und sein Vorbringen vom 01.07.2022 zu konkretisieren. Am 03.10.2022 brachte der BF eine Stellungnahme ein. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der BF an einer schweren psychischen Belastung leide, die durch den jahrelangen Drogenmissbrauch hervorgerufen worden sei und von einer nachhaltigen Bewusstseinsstörung gekennzeichnet sei. Er fühle sich in letzter Zeit als Nachfolger des Mahdi, also des Imams, der das glückliche Ende bringe. Es könne nicht unterschieden werden, wann der BF nur unter zweitweiser und wann aber unter fortwährender Bewusstseinsstörung leide. Der Stellungnahme war ein ärztliches Attest vom 22.09.2022 mit den Anamnesen Anpassungsstörung, psychische Verhaltensstörung durch Opioide und Zustand nach Medikamentenintoxikation-Suizid angeschlossen. Dem BF wurden die Medikamente XXXX verschrieben. Dem ebenfalls angeschlossenen Patientenbrief vom 17.09.2022 ist zu entnehmen, dass der BF von 13.09.2022 bis 17.09.2022 aufgrund einer Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses gewesen ist. Am 03.10.2022 brachte der BF eine Stellungnahme ein. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der BF an einer schweren psychischen Belastung leide, die durch den jahrelangen Drogenmissbrauch hervorgerufen worden sei und von einer nachhaltigen Bewusstseinsstörung gekennzeichnet sei. Er fühle sich in letzter Zeit als Nachfolger des Mahdi, also des Imams, der das glückliche Ende bringe. Es könne nicht unterschieden werden, wann der BF nur unter zweitweiser und wann aber unter fortwährender Bewusstseinsstörung leide. Der Stellungnahme war ein ärztliches Attest vom 22.09.2022 mit den Anamnesen Anpassungsstörung, psychische Verhaltensstörung durch Opioide und Zustand nach Medikamentenintoxikation-Suizid angeschlossen. Dem BF wurden die Medikamente römisch 40 verschrieben. Dem ebenfalls angeschlossenen Patientenbrief vom 17.09.2022 ist zu entnehmen, dass der BF von 13.09.2022 bis 17.09.2022 aufgrund einer Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses gewesen ist. Dem Bericht der LPD vom 25.10.2022 ist zu entnehmen, dass der BF am 25.10.2022 an seiner Meldeadresse angetroffen wurde. Der Konventionsreisepass habe nicht eingezogen werden können, da der BF angegeben habe, diesen verloren zu haben. Am 27.10.2022 wurde der Konventionsreisepass wegen Verlustes behördlich ausgeschrieben. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 17.01.2023 wurde die Vorstellung des BF vom 01.07.2022
§ 57Abs.
2 AVG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde
§ 71Abs.
1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Mandatsbescheid des BFA vom 03.03.2022 nachweislich am 17.05.2022 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung der Vorstellung habe am 31.05.2022 geendet. Der Mandatsbescheid sei am 01.06.2022 in Rechtskraft erwachsen. Die Vorstellung und der Antrag auf Wiedereinsetzung seien am 01.07.2022 beim BFA eingelangt. Die Vorstellung sei sohin als verspätet zurückzuweisen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der bekämpfte Mandatsbescheid zwar ein zweites Mal am 17.06.2022 durch Hinterlegung zugestellt worden sei und der BF diesen am 29.06.2022 behoben habe, diese zweite neuerliche Zustellung löse jedoch
§ 6Zust
G keine Rechtswirkungen aus. Der BF habe nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Rechtsmittelfrist einzuhalten und ihn dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens treffe. Mit den vorgebrachten Behauptungen betreffend das Vorliegen einer schweren psychischen Belastung bzw. Bewusstseinsstörung hätte der BF die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht glaubhaft machen können. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen gehe ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Abteilung von 13.-19.09.2022 und sohin lange nach dem in Frage kommenden Zeitraum der Zustellung (zweite Monatshälfte Mai 2022) hervor. Dem BF sei es damit nicht gelungen, den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumung glaubhaft zu machen. Im Übrigen wäre es im Falle einer psychiatrischen Erkrankung am BF gelegen gewesen, rechtzeitig entsprechende präventive Dispositionen in Bezug auf die Wahrung seiner rechtlichen Interessen (etwa durch Bestellung eines Vertreters) zu treffen. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 17.01.2023 wurde die Vorstellung des BF vom 01.07.2022
Paragraph 57, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde
Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Mandatsbescheid des BFA vom 03.03.2022 nachweislich am 17.05.2022 durch Hinterlegung zugestellt worden sei. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung der Vorstellung habe am 31.05.2022 geendet. Der Mandatsbescheid sei am 01.06.2022 in Rechtskraft erwachsen. Die Vorstellung und der Antrag auf Wiedereinsetzung seien am 01.07.2022 beim BFA eingelangt. Die Vorstellung sei sohin als verspätet zurückzuweisen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der bekämpfte Mandatsbescheid zwar ein zweites Mal am 17.06.2022 durch Hinterlegung zugestellt worden sei und der BF diesen am 29.06.2022 behoben habe, diese zweite neuerliche Zustellung löse jedoch
Paragraph 6, ZustG keine Rechtswirkungen aus. Der BF habe nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Rechtsmittelfrist einzuhalten und ihn dabei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens treffe. Mit den vorgebrachten Behauptungen betreffend das Vorliegen einer schweren psychischen Belastung bzw. Bewusstseinsstörung hätte der BF die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht glaubhaft machen können. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen gehe ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Abteilung von 13.-19.09.2022 und sohin lange nach dem in Frage kommenden Zeitraum der Zustellung (zweite Monatshälfte Mai 2022) hervor. Dem BF sei es damit nicht gelungen, den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumung glaubhaft zu machen. Im Übrigen wäre es im Falle einer psychiatrischen Erkrankung am BF gelegen gewesen, rechtzeitig entsprechende präventive Dispositionen in Bezug auf die Wahrung seiner rechtlichen Interessen (etwa durch Bestellung eines Vertreters) zu treffen. Gegen den Bescheid erhob der BF am 10.02.2023 fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der BF psychisch krank sei, unter Anpassungsstörung mit schwer depressivem Zustandsbild leide und mehrere Suizidversuche begangen habe. Es bestehe eine schwere Drogenabhängigkeit mit Verhaltensstörung durch Opioide. Der BF stehe in ärztlicher Behandlung und nehme vier verschiedene Psychopharmaka täglich ein. Hinsichtlich des Mandatsbescheides habe es misslungene Zustellversuche gegeben. Das BFA erwähne im Beschied konkret zwei Hinterlegungen; nämlich am 17.05.2022 und am 17.06.
- Tatsächlich habe der BF den Mandatsbescheid am 29.06.2022 behoben. Das BFA lege das Datum der Zustellung mit 17.05.2022 und das Ende der Rechtsmittelfrist mit 31.05.2022 (willkürlich) fest. Daher erachte das BFA das Einlangen der Vorstellung mit 01.07.2022 als verspätet. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA den 17.05.2022 als Zustelldatum festlege. Tatsächlich sei der Mandatsbescheid vom BF am 29.06.2022 behoben worden. Ausgehend von der zweiten Hinterlegung am 17.06.2022 sei das Einlangen der Vorstellung am 01.07.2022 nicht verspätet. Betreffend die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wurde ausgeführt, dass der BF seine psychische Erkrankung mit Bewusstseinsstörung geltend gemacht habe. Das BFA relativiere und ignoriere das schwere Krankheitsbild des BF. Das psychische Krankheitsbild des BF habe zu Selbstverletzung und zu Selbstmordversuchen, zuletzt im September 2022, geführt. Einem Selbstmordversuch gehe ein enormer Leidensdruck mit entsprechender Beeinträchtigung voran. Ein Selbstmordversuch komme nicht plötzlich aus dem „Nichts“, vielmehr sei ein zum Selbstmord führender Lebensüberdruss Ergebnis eines vorangehenden entsprechend lang anhalten schweren seelischen Leidensdruckes. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Der Beschwerde war ein ärztliches Attest vom 16.01.2023 mit den Anamnesen Anpassungsstörung, psychische Verhaltensstörung durch Opioide, Zustand nach Medikamentenintoxikation-Suizid und XXXX (Suizidversuch) angeschlossen. Beim BF bestehe ein depressives Zustandsbild. Er benötige eine regelmäßige psychologische Therapie (Besprechung).Gegen den Bescheid erhob der BF am 10.02.2023 fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der BF psychisch krank sei, unter Anpassungsstörung mit schwer depressivem Zustandsbild leide und mehrere Suizidversuche begangen habe. Es bestehe eine schwere Drogenabhängigkeit mit Verhaltensstörung durch Opioide. Der BF stehe in ärztlicher Behandlung und nehme vier verschiedene Psychopharmaka täglich ein. Hinsichtlich des Mandatsbescheides habe es misslungene Zustellversuche gegeben. Das BFA erwähne im Beschied konkret zwei Hinterlegungen; nämlich am 17.05.2022 und am 17.06.
- Tatsächlich habe der BF den Mandatsbescheid am 29.06.2022 behoben. Das BFA lege das Datum der Zustellung mit 17.05.2022 und das Ende der Rechtsmittelfrist mit 31.05.2022 (willkürlich) fest. Daher erachte das BFA das Einlangen der Vorstellung mit 01.07.2022 als verspätet. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA den 17.05.2022 als Zustelldatum festlege. Tatsächlich sei der Mandatsbescheid vom BF am 29.06.2022 behoben worden. Ausgehend von der zweiten Hinterlegung am 17.06.2022 sei das Einlangen der Vorstellung am 01.07.2022 nicht verspätet. Betreffend die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wurde ausgeführt, dass der BF seine psychische Erkrankung mit Bewusstseinsstörung geltend gemacht habe. Das BFA relativiere und ignoriere das schwere Krankheitsbild des BF. Das psychische Krankheitsbild des BF habe zu Selbstverletzung und zu Selbstmordversuchen, zuletzt im September 2022, geführt. Einem Selbstmordversuch gehe ein enormer Leidensdruck mit entsprechender Beeinträchtigung voran. Ein Selbstmordversuch komme nicht plötzlich aus dem „Nichts“, vielmehr sei ein zum Selbstmord führender Lebensüberdruss Ergebnis eines vorangehenden entsprechend lang anhalten schweren seelischen Leidensdruckes. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Der Beschwerde war ein ärztliches Attest vom 16.01.2023 mit den Anamnesen Anpassungsstörung, psychische Verhaltensstörung durch Opioide, Zustand nach Medikamentenintoxikation-Suizid und römisch 40 (Suizidversuch) angeschlossen. Beim BF bestehe ein depressives Zustandsbild. Er benötige eine regelmäßige psychologische Therapie (Besprechung). Mit Schreiben vom 11.04.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFA um Übermittelung der Hinterlegungsanzeigen vom 17.05.2022 und 17.06.2022 betreffend den Mandatsbescheid des BFA vom 03.03.
- Am 11.04.2023 langten die Hinterlegungsanzeigen beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ2). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger des Iran. Er stellte am 17.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 10.04.2018 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am 23.04.2018 wurde dem BF ein Konventionsreisepass mit einer Gültigkeit bis zum 22.04.2023 ausgestellt. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.03.2022 wurde dem BF
§ 94Abs. 5 i
Vm § 93 Abs. 1 Z 1-4 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG der Konventionsreisepass entzogen.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 03.03.2022 wurde dem BF
Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG der Konventionsreisepass entzogen. Am 17.05.2022 erfolgte an der Adresse des BF ein Zustellversuch. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Beginn der Abholfrist war am 18.05.
- Am 13.06.2022 wurde das Schreiben an das BFA unbehoben retourniert. Die Zustellung des Mandatsbescheides durch Hinterlegung erfolgte rechtmäßig. Das BFA veranlasst eine zweite Zustellung desselben Mandatsbescheides und erfolgte am 15.06.2022 ein weiterer Zustellversuch. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Beginn der Abholfrist war am 17.06.
- Am 29.06.2022 wurde der Mandatsbescheid vom BF behoben. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid endete am 01.06.
- Die am 01.07.2022 eingebrachte Vorstellung erweist sich sohin als verspätet. Ebenfalls mit Schreiben vom 01.07.2022 beantragte der BF die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund der Versäumung der Frist zur Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 17.01.2023 wurde die Vorstellung des BF vom 01.07.2022
§ 57Abs.
2 AVG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde
§ 71Abs.
1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 17.01.2023 wurde die Vorstellung des BF vom 01.07.2022
Paragraph 57, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde
Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den BF an der Einhaltung der Vorstellungsfrist gehindert hätte, liegt nicht vor. Dem vorgelegten Patientenbrief vom 17.09.2022 ist zu entnehmen, dass der BF von 13.09.2022 bis 17.09.2022 aufgrund einer Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses gewesen ist. Dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 22.09.2022 sind die Anamnesen Anpassungsstörung, psychische Verhaltensstörung durch Opioide und Zustand nach Medikamentenintoxikation-Suizid zu entnehmen. Dem BF wurden die Medikamente XXXX verschrieben. Aus dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 16.01.2023 sind die Anamnesen Anpassungsstörung, psychische Verhaltensstörung durch Opioide, Zustand nach Medikamentenintoxikation-Suizid und XXXX (Suizidversuch) ersichtlich. Weiters wird darin ausgeführt, dass beim BF ein depressives Zustandsbild bestehe und er eine regelmäßige psychologische Therapie (Besprechung) benötige.Dem vorgelegten Patientenbrief vom 17.09.2022 ist zu entnehmen, dass der BF von 13.09.2022 bis 17.09.2022 aufgrund einer Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses gewesen ist. Dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 22.09.2022 sind die Anamnesen Anpassungsstörung, psychische Verhaltensstörung durch Opioide und Zustand nach Medikamentenintoxikation-Suizid zu entnehmen. Dem BF wurden die Medikamente römisch 40 verschrieben. Aus dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 16.01.2023 sind die Anamnesen Anpassungsstörung, psychische Verhaltensstörung durch Opioide, Zustand nach Medikamentenintoxikation-Suizid und römisch 40 (Suizidversuch) ersichtlich. Weiters wird darin ausgeführt, dass beim BF ein depressives Zustandsbild bestehe und er eine regelmäßige psychologische Therapie (Besprechung) benötige. Der BF wurde in Österreich zwei Mal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil eines LG vom XXXX 2021 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB (Datum der letzten Tat: 26.12.2019) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Mit Urteil eines LG vom römisch 40 2021 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB (Datum der letzten Tat: 26.12.2019) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit Urteil eines LG vom XXXX 2022 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB (Datum der letzten Tat: XXXX 2021) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 28 Monaten verurteilt.Mit Urteil eines LG vom römisch 40 2022 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 2, 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB (Datum der letzten Tat: römisch 40 2021) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 28 Monaten verurteilt. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des BFA sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. dazu auch die folgende rechtliche Beurteilung).Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des BFA sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes vergleiche dazu auch die folgende rechtliche Beurteilung). Der Zeitpunkt des Zustellversuches sowie der Zeitpunkt des Beginns der Abholfrist am 18.05.2022 ergeben sich aus der im Akt einliegenden Hinterlegungsanzeige (OZ2). Betreffend die Feststellung, dass ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das den BF an der Einhaltung der Vorstellungsfrist gehindert hätte, nicht vorliegt, ist – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung dieses Erkenntnisses zu verweisen. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Zurückweisung der Vorstellung:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Zurückweisung der Vorstellung: § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet wie folg:Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet wie folg: „§ 57.
(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2)Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(2)Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3)Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.“ Zunächst ist auszuführen, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob die Zurückweisung der Vorstellung wegen Verspätung rechtmäßig erfolgt ist (vgl. VwGH vom 13.10.2015, Zl. Ra 2015/03/0057). Da das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich eine Sachentscheidung zu treffen hat, ist die gegenständliche Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Zunächst ist auszuführen, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob die Zurückweisung der Vorstellung wegen Verspätung rechtmäßig erfolgt ist vergleiche VwGH vom 13.10.2015, Zl. Ra 2015/03/0057). Da das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich eine Sachentscheidung zu treffen hat, ist die gegenständliche Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Im gegenständlichen Fall wurde der Mandatsbescheid des BFA vom 03.03.2022 dem BF nachweislich am 18.05.2022 im Wege der Hinterlegung zugestellt.
§ 13Abs. 1 Zust
G, ist dem Empfänger an der Abgabestelle - das ist
§ 2Z 4 Zust
G auch die Wohnung - zuzustellen.
Paragraph 13, Absatz eins, ZustG, ist dem Empfänger an der Abgabestelle - das ist
Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG auch die Wohnung - zuzustellen.
§ 17Abs. 1 Zust
G ist das Dokument im Fall der Zustellung durch den Zustelldienst, wenn das Dokument an der Abgabestellt nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich die Empfängerin regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen.
Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist das Dokument im Fall der Zustellung durch den Zustelldienst, wenn das Dokument an der Abgabestellt nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich die Empfängerin regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen.
§ 17Abs. 2 Zust
G ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen, die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen, die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
§ 17Abs. 3 Zust
G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
§ 32Abs.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
§ 33Abs.
2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis). Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt des Zustellversuches am 17.05.2022 kein Empfänger anwesend und wurde daher erfolglos ein Zustellversuch unternommen. Durch ein Organ der Post erfolgte eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung mit dem Hinweis, dass das hinterlegte Schriftstück bei der Post-Geschäftsstelle "1053" abgeholt werden kann und die Abholfrist am 18.05.2022 beginnt. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung (vgl. etwa VwGH 30.03.2017, Fr 2015/07/0001, mwN). Als öffentliche Urkunde begründet eine "unbedenkliche" - d.h. die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig.
§ 17Abs. 3 Zust
G gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Der Hinweis auf einen internen Vermerk eines Postmitarbeiters auf dem hinterlegten Schriftstück stellt für sich allein keinen Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit der Hinterlegungsanzeige dar (VwGH Ra 2019/07/0036 vom 30.07.2020; Ro 2018/22/0003 vom 23.05.2018).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung vergleiche etwa VwGH 30.03.2017, Fr 2015/07/0001, mwN). Als öffentliche Urkunde begründet eine "unbedenkliche" - d.h. die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Der Hinweis auf einen internen Vermerk eines Postmitarbeiters auf dem hinterlegten Schriftstück stellt für sich allein keinen Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit der Hinterlegungsanzeige dar (VwGH Ra 2019/07/0036 vom 30.07.2020; Ro 2018/22/0003 vom 23.05.2018). Im vorliegenden Fall geht aus der im Akt einliegenden Hinterlegungsanzeige eindeutig hervor, dass die Abholfrist am 18.05.2022 zu laufen begonnen hat. Der Mandatsbescheid wurde daher per 18.05.2022 zugestellt. Die Richtigkeit des in der Hinterlegungsanzeige angeführten Beginns der Abholfrist am 18.05.2022 und somit die Richtigkeit der Zustellung des Bescheides am 18.05.2022 konnte durch den BF nicht widerlegt werden. Im konkreten Fall liegt daher eine ordnungsgemäße Beurkundung der am 17.05.2022 erfolgten Verständigung von der Hinterlegung vor. Es ist daher von einer wirksamen Zustellung an diesem Tag durch Hinterlegung nach § 17 Abs. 3 ZustG auszugehen.Im konkreten Fall liegt daher eine ordnungsgemäße Beurkundung der am 17.05.2022 erfolgten Verständigung von der Hinterlegung vor. Es ist daher von einer wirksamen Zustellung an diesem Tag durch Hinterlegung nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG auszugehen. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid des BFA endete demnach, unter Berücksichtigung der §§ 32, 33 AVG mit Ablauf des 01.06.2022. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid des BFA endete demnach, unter Berücksichtigung der Paragraphen 32, 33, AVG mit Ablauf des 01.06.2022. Die beim BFA am 01.07.2022 eingelangte Vorstellung wurde somit verspätet eingebracht. Hinsichtlich der weiteren Zustellung des Mandatsbescheides durch Hinterlegung am 17.06.2022 ist auszuführen, dass schon
dem eindeutigen Wortlaut des § 6 ZustG die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst, wenn ein Dokument bereits zugestellt ist. Hinsichtlich der weiteren Zustellung des Mandatsbescheides durch Hinterlegung am 17.06.2022 ist auszuführen, dass schon
dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 6, ZustG die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst, wenn ein Dokument bereits zugestellt ist. Wird das gleiche Schriftstück (es muss sich um eine inhaltlich vollkommen idente Ausfertigung des bereits einmal zugestellten Schriftstückes handeln; im Fall eines neuen Rechtsaktes ist § 6 ZustG nicht anwendbar; vgl. VwGH 24.1.1995, 93/04/0053; siehe auch Larcher, Zustellrecht Rz 84) dennoch mehrmals gültig zugestellt, so ist die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt keine rechtliche Bedeutung mehr zu (VwGH 23.11.2011, 2009/11/0022), und der Lauf einer Beschwerdefrist kann dadurch nicht neuerlich in Gang gesetzt werden (VwGH 21.09.1995, 94/19/1280). Selbst dann, wenn die Behörde die erste Zustellung als ungültig erachten sollte (was gegenständlich nicht der Fall ist), wird durch die Anordnung einer neuerlichen Zustellung der Ausfertigung eines Bescheides und die erfolgte Zustellung dieser inhaltlich nicht geänderten Ausfertigung die nach § 6 ZustG an die erste gültige Zustellung geknüpfte Rechtsfolge nicht aufgehoben (VwGH 24.09.1999, 97/19/0104). Anderes gilt nur dann, wenn die Behörde mit der neuerlich zugestellten Ausfertigung des Bescheides deutlich zum Ausdruck bringt, dass nicht mehr "das gleiche Schriftstück" iS des § 6 ZustG vorliegt und daher eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst werden soll (VwGH 18.04.1988, 87/12/0043).Wird das gleiche Schriftstück (es muss sich um eine inhaltlich vollkommen idente Ausfertigung des bereits einmal zugestellten Schriftstückes handeln; im Fall eines neuen Rechtsaktes ist Paragraph 6, ZustG nicht anwendbar; vergleiche VwGH 24.1.1995, 93/04/0053; siehe auch Larcher, Zustellrecht Rz 84) dennoch mehrmals gültig zugestellt, so ist die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt keine rechtliche Bedeutung mehr zu (VwGH 23.11.2011, 2009/11/0022), und der Lauf einer Beschwerdefrist kann dadurch nicht neuerlich in Gang gesetzt werden (VwGH 21.09.1995, 94/19/1280). Selbst dann, wenn die Behörde die erste Zustellung als ungültig erachten sollte (was gegenständlich nicht der Fall ist), wird durch die Anordnung einer neuerlichen Zustellung der Ausfertigung eines Bescheides und die erfolgte Zustellung dieser inhaltlich nicht geänderten Ausfertigung die nach Paragraph 6, ZustG an die erste gültige Zustellung geknüpfte Rechtsfolge nicht aufgehoben (VwGH 24.09.1999, 97/19/0104). Anderes gilt nur dann, wenn die Behörde mit der neuerlich zugestellten Ausfertigung des Bescheides deutlich zum Ausdruck bringt, dass nicht mehr "das gleiche Schriftstück" iS des Paragraph 6, ZustG vorliegt und daher eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst werden soll (VwGH 18.04.1988, 87/12/0043). Dem entspricht auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die abermalige Zustellung eines Bescheides nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eine neue Rechtsmittelfrist nicht in Gang setzt (Hinweis E 25.05.1960, 0116/56, E 12.07.1961, 2424/60 und E 28.11.1967, 0385/65) (VwGH 16.02.1971, 1760/70). Wie bereits ausgeführt, wurde der Mandatsbescheid am 18.05.2022 per Hinterlegung zugestellt. Aufgrund der klaren Anordnung des § 6 Zustellgesetz löste die zweite Zustellung am 17.06.2022 im Sinne der genannten Judikatur des VwGH keine Rechtswirkungen aus und führte insbesondere nicht zu einem neuerlichen Beginn der Rechtsmittelfrist. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist war ab dem Datum der ersten Zustellung, d.h. ab dem 18.05.2022 zu berechnen und endete daher am 01.06.2022.Wie bereits ausgeführt, wurde der Mandatsbescheid am 18.05.2022 per Hinterlegung zugestellt. Aufgrund der klaren Anordnung des Paragraph 6, Zustellgesetz löste die zweite Zustellung am 17.06.2022 im Sinne der genannten Judikatur des VwGH keine Rechtswirkungen aus und führte insbesondere nicht zu einem neuerlichen Beginn der Rechtsmittelfrist. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist war ab dem Datum der ersten Zustellung, d.h. ab dem 18.05.2022 zu berechnen und endete daher am 01.06.2022. Die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet.Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet auszugsweise wie folgt: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 71.
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71,
(1)Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3)Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4)Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6)Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“ Versäumt ist eine Frist dann, wenn der Lauf der Frist für eine Prozesshandlung durch den gesetzlich vorgesehenen Akt (hier: rechtmäßige Mandatsbescheidzustellung) ausgelöst wurde und die Frist ungenützt verstrichen ist. Die Partei muss aus der Versäumung der Frist einen Rechtsnachteil erleiden. Dies bedeutet, dass sie wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung (hier: Einbringung der Vorstellung) nicht mehr setzen kann. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist zur Frage der Wiedereinsetzung nach herrschender Ansicht ohne Bedeutung. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Das zuständige Organ (Behörde, VwG) ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 115 [Stand 01.01.2020, rdb.at]). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 116 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Das zuständige Organ (Behörde, VwG) ist aufgrund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 115 [Stand 01.01.2020, rdb.at]). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 116 [Stand 01.01.2020, rdb.at]). Zu den Ereignissen iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen können, zählt die Rechtsprechung des VwGH auch „innere (psychologische) Vorgänge“, wie zB Vergessen, Versehen, Irrtum, Rechtsirrtum, Unkenntnis der Rechtslage usw. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 35 mwN [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Zu den Ereignissen iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen können, zählt die Rechtsprechung des VwGH auch „innere (psychologische) Vorgänge“, wie zB Vergessen, Versehen, Irrtum, Rechtsirrtum, Unkenntnis der Rechtslage usw. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 35 mwN [Stand 01.01.2020, rdb.at]). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der Unvorhergesehenheit gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher minderer Grad des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Ein solcher minderer Grad des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. etwa VwGH 24.06.2010, 2010/21/0197, und zu § 33 VwGVG aus der jüngeren Zeit VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, Rn. 10). Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche etwa VwGH 24.06.2010, 2010/21/0197, und zu Paragraph 33, VwGVG aus der jüngeren Zeit VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310, Rn. 10). In der Vorstellung vom 01.07.2022 wurde ausgeführt, dass der Mandatsbescheid durch Hinterlegung am 17.06.2022 mit Ende der Abholfrist am 04.07.2022 zugestellt worden sei. Sicherheitshalber werde gleichzeitig der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Den BF treffe kein persönliches Verschulden für den Fall, dass er die Beschwerdefrist von zwei Wochen überschritten hätte. Er habe das Poststück abgeholt, übernommen und erhebe binnen zwei Wochen ab Kenntnisnahme Beschwerde (Anm.: gemeint wohl: Vorstellung). Daher seien die Voraussetzungen für eine positive Erledigung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegend.In der Vorstellung vom 01.07.2022 wurde ausgeführt, dass der Mandatsbescheid durch Hinterlegung am 17.06.2022 mit Ende der Abholfrist am 04.07.2022 zugestellt worden sei. Sicherheitshalber werde gleichzeitig der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Den BF treffe kein persönliches Verschulden für den Fall, dass er die Beschwerdefrist von zwei Wochen überschritten hätte. Er habe das Poststück abgeholt, übernommen und erhebe binnen zwei Wochen ab Kenntnisnahme Beschwerde Anmerkung, gemeint wohl: Vorstellung). Daher seien die Voraussetzungen für eine positive Erledigung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegend. In seiner Stellungnahme vom 03.10.2022 führte der BF aus, dass er an einer schweren psychischen Belastung leide, die durch den jahrelangen Drogenmissbrauch hervorgerufen worden sei und von einer nachhaltigen Bewusstseinsstörung gekennzeichnet sei. Er fühle sich in letzter Zeit als Nachfolger des Mahdi, also des Imams, der das glückliche Ende bringe. Es könne nicht unterschieden werden, wann der BF nur unter zweitweiser und wann aber unter fortwährender Bewusstseinsstörung leide. Der Stellungnahme war ein ärztliches Attest vom 22.09.2022 mit den Anamnesen Anpassungsstörung, psychische Verhaltensstörung durch Opioide und Zustand nach Medikamentenintoxikation-Suizid angeschlossen. Dem BF wurden die Medikamente XXXX verschrieben. Dem ebenfalls angeschlossenen Patientenbrief vom 17.09.2022 ist zu entnehmen, dass der BF von 13.09.2022 bis 17.09.2022 aufgrund einer Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses gewesen ist. In seiner Stellungnahme vom 03.10.2022 führte der BF aus, dass er an einer schweren psychischen Belastung leide, die durch den jahrelangen Drogenmissbrauch hervorgerufen worden sei und von einer nachhaltigen Bewusstseinsstörung gekennzeichnet sei. Er fühle sich in letzter Zeit als Nachfolger des Mahdi, also des Imams, der das glückliche Ende bringe. Es könne nicht unterschieden werden, wann der BF nur unter zweitweiser und wann aber unter fortwährender Bewusstseinsstörung leide. Der Stellungnahme war ein ärztliches Attest vom 22.09.2022 mit den Anamnesen Anpassungsstörung, psychische Verhaltensstörung durch Opioide und Zustand nach Medikamentenintoxikation-Suizid angeschlossen. Dem BF wurden die Medikamente römisch 40 verschrieben. Dem ebenfalls angeschlossenen Patientenbrief vom 17.09.2022 ist zu entnehmen, dass der BF von 13.09.2022 bis 17.09.2022 aufgrund einer Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses gewesen ist. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF psychisch krank sei, unter Anpassungsstörung mit schwer depressivem Zustandsbild leide und mehrere Suizidversuche begangen habe. Es bestehe eine schwere Drogenabhängigkeit mit Verhaltensstörung durch Opioide. Der BF stehe in ärztlicher Behandlung und nehme vier verschiedene Psychopharmaka täglich ein. Hinsichtlich des Mandatsbescheides habe es misslungene Zustellversuche gegeben. Das BFA erwähne im Bescheid konkret zwei Hinterlegungen; nämlich am 17.05.2022 und am 17.06.
- Tatsächlich habe der BF den Mandatsbescheid am 29.06.2022 behoben. Das BFA lege das Datum der Zustellung mit 17.05.2022 und das Ende der Rechtsmittelfrist mit 31.05.2022 (willkürlich) fest. Daher erachte das BFA das Einlangen der Vorstellung mit 01.07.2022 als verspätet. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA den 17.05.2022 als Zustelldatum festlege. Tatsächlich sei der Mandatsbescheid vom BF am 29.06.2022 behoben worden. Ausgehend von der zweiten Hinterlegung am 17.06.2022 sei das Einlangen der Vorstellung am 01.07.2022 nicht verspätet. Betreffend die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wurde ausgeführt, dass der BF seine psychische Erkrankung mit Bewusstseinsstörung geltend gemacht habe. Das BFA relativiere und ignoriere das schwere Krankheitsbild des BF. Das psychische Krankheitsbild des BF habe zu Selbstverletzung und zu Selbstmordversuchen, zuletzt im September 2022, geführt. Einem Selbstmordversuch gehe ein enormer Leidensdruck mit entsprechender Beeinträchtigung voran. Ein Selbstmordversuch komme nicht plötzlich aus dem „Nichts“, vielmehr sei ein zum Selbstmord führender Lebensüberdruss Ergebnis eines vorangehenden entsprechend lang anhalten schweren seelischen Leidensdruckes. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Der Beschwerde war ein ärztliches Attest vom 16.01.2023 mit den Anamnesen Anpassungsstörung, psychische Verhaltensstörung durch Opioide, Zustand nach Medikamentenintoxikation-Suizid und XXXX (Suizidversuch) angeschlossen. Beim BF bestehe ein depressives Zustandsbild. Er benötige eine regelmäßige psychologische Therapie (Besprechung).In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF psychisch krank sei, unter Anpassungsstörung mit schwer depressivem Zustandsbild leide und mehrere Suizidversuche begangen habe. Es bestehe eine schwere Drogenabhängigkeit mit Verhaltensstörung durch Opioide. Der BF stehe in ärztlicher Behandlung und nehme vier verschiedene Psychopharmaka täglich ein. Hinsichtlich des Mandatsbescheides habe es misslungene Zustellversuche gegeben. Das BFA erwähne im Bescheid konkret zwei Hinterlegungen; nämlich am 17.05.2022 und am 17.06.
- Tatsächlich habe der BF den Mandatsbescheid am 29.06.2022 behoben. Das BFA lege das Datum der Zustellung mit 17.05.2022 und das Ende der Rechtsmittelfrist mit 31.05.2022 (willkürlich) fest. Daher erachte das BFA das Einlangen der Vorstellung mit 01.07.2022 als verspätet. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA den 17.05.2022 als Zustelldatum festlege. Tatsächlich sei der Mandatsbescheid vom BF am 29.06.2022 behoben worden. Ausgehend von der zweiten Hinterlegung am 17.06.2022 sei das Einlangen der Vorstellung am 01.07.2022 nicht verspätet. Betreffend die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages wurde ausgeführt, dass der BF seine psychische Erkrankung mit Bewusstseinsstörung geltend gemacht habe. Das BFA relativiere und ignoriere das schwere Krankheitsbild des BF. Das psychische Krankheitsbild des BF habe zu Selbstverletzung und zu Selbstmordversuchen, zuletzt im September 2022, geführt. Einem Selbstmordversuch gehe ein enormer Leidensdruck mit entsprechender Beeinträchtigung voran. Ein Selbstmordversuch komme nicht plötzlich aus dem „Nichts“, vielmehr sei ein zum Selbstmord führender Lebensüberdruss Ergebnis eines vorangehenden entsprechend lang anhalten schweren seelischen Leidensdruckes. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Der Beschwerde war ein ärztliches Attest vom 16.01.2023 mit den Anamnesen Anpassungsstörung, psychische Verhaltensstörung durch Opioide, Zustand nach Medikamentenintoxikation-Suizid und römisch 40 (Suizidversuch) angeschlossen. Beim BF bestehe ein depressives Zustandsbild. Er benötige eine regelmäßige psychologische Therapie (Besprechung). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht - nämlich als bloß minderer Grad des Versehens - zu beurteilen ist VwGH 09.11.2021, Ra 2021/19/0195 mit Verweis auf VwGH 18.09.2019, Ra 2019/02/0165). Für die Wiedereinsetzung reicht es nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (VwGH 29.01.2018, Ra 2017/04/0133, mwN). Dieser Wiedereinsetzungsgrund ist - nach der ständigen Judikatur des VwGH - dann gegeben, wenn die Erkrankung einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hat und so plötzlich und so schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (VwGH 24.10.2008, 2008/02/0315, RS 1). Eine Erkrankung stellt nur dann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei auf Grund der Krankheit beeinträchtigt ist. Die Partei muss durch die Erkrankung so weit gehindert sein, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Sie muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71 Rz. 79).Eine Erkrankung stellt nur dann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, wenn die Dispositionsfähigkeit der Partei auf Grund der Krankheit beeinträchtigt ist. Die Partei muss durch die Erkrankung so weit gehindert sein, dass ihr das Unterlassen jener Schritte, die für die Wahrung der Frist erforderlich gewesen wären, nicht als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorgeworfen werden kann. Sie muss durch die Erkrankung auch daran gehindert gewesen sein, die Versäumung der Frist durch andere geeignete Dispositionen, insbesondere durch Beauftragung eines Vertreters, abzuwenden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 71, Rz. 79). Insgesamt sind – wie oben ausgeführt – im gegenständlichen Verfahren keine Zweifel an der Unbedenklichkeit der im Akt einliegenden Hinterlegungsanzeige vom 17.05.2022 hervorgekommen, sodass der Mandatsbescheid am 18.05.2022 als zugestellt anzusehen ist. Gegenteiliges wurde nicht substantiiert vorgebracht. Die vorgelegten medizinischen Unterlagen stammen aus September 2022 bzw. Jänner 2023 und wurden somit rund vier Monate nach der Zustellung des Mandatsbescheides ausgestellt. Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass der BF an einer Anpassungsstörung, einer psychischen Verhaltensstörung durch Opioide und XXXX (Suizidversuch) leidet und von 13.09.2022 bis 17.09.2022 aufgrund einer Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses war. Dem BF wurden die Medikamente XXXX verschrieben. Die vorgelegten medizinischen Unterlagen stammen aus September 2022 bzw. Jänner 2023 und wurden somit rund vier Monate nach der Zustellung des Mandatsbescheides ausgestellt. Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass der BF an einer Anpassungsstörung, einer psychischen Verhaltensstörung durch Opioide und römisch 40 (Suizidversuch) leidet und von 13.09.2022 bis 17.09.2022 aufgrund einer Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses war. Dem BF wurden die Medikamente römisch 40 verschrieben. Dass die Dispositionsfähigkeit des BF im Zeitpunkt der Zustellung des Mandatsbescheides im Mai 2022 aufgrund seiner psychischen Erkrankung derart stark beeinträchtigt gewesen ist, sodass es ihm nicht möglich gewesen sein soll, den Mandatsbescheid zu beheben und sich an einen Rechtsbeistand zu wenden, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass eine zweite Zustellung des Mandatsbescheides durch Hinterlegung im Juni 2022 – und somit einen Monat nach der erstmaligen Zustellung durch Hinterlegung – stattgefunden hat. Der BF behob den Bescheid am 29.06.2022, wandte sich danach an seine nunmehrige rechtliche Vertretung und bevollmächtigte diese am 01.07.2022 (AS 83). Auch ist auszuführen, dass im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.07.2022 eine psychische Erkrankung des BF nicht erwähnt wird. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach durch die persönliche Abholung des Bescheides beim Postamt dokumentiert ist, dass dem Fremden die Besorgung seiner Angelegenheiten nicht unmöglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach weiter aus, dass es auch unter Berücksichtigung der behaupteten depressiven Anpassungsstörung dem Fremden zuzumuten gewesen wäre, nicht nur den Bescheid beim Postamt zu beheben, sondern mit diesem auch eine Person seines Vertrauens aufzusuchen (VwGH 2009/22/0192 vom 06.08.2009). Es kann somit nicht festgestellt werden, dass im Zeitpunkt der Zustellung des Mandatsbescheides am 18.05.2022 eine die Dispositionsfähigkeit stark beeinträchtigende oder ausschließende Erkrankung des BF vorlag. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der BF zuletzt mit Urteil eines LG vom XXXX 2022 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1
- Fall, 28a Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 4 Z 3 SMG, § 15 StGB (Datum der letzten Tat: XXXX 2021) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 28 Monaten verurteilt. Hinweise darauf, dass der BF in diesem Zeitpunkt nicht dispositionsfähig/zurechnungsfähig gewesen sein soll, sind aus der Verurteilung nicht ersichtlich.Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der BF zuletzt mit Urteil eines LG vom römisch 40 2022 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins,
- Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 2, 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB (Datum der letzten Tat: römisch 40 2021) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 28 Monaten verurteilt. Hinweise darauf, dass der BF in diesem Zeitpunkt nicht dispositionsfähig/zurechnungsfähig gewesen sein soll, sind aus der Verurteilung nicht ersichtlich. Das vom BF ins Treffen geführte Vorbringen war damit nicht geeignet, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, durch welches er an der Einhaltung der Frist zu Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung gehindert gewesen war und an dem ihn nur ein minderer Grad des Versehens trifft, glaubhaft zu machen. Die Beschwerde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet.Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung trotz des diesbezüglichen Antrags unterbleiben. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung trotz des diesbezüglichen Antrags unterbleiben. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, deren Bedeutung über den konkreten Fall hinausgeht. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, deren Bedeutung über den konkreten Fall hinausgeht. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W153.2268035.1.00