2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 07.02.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2022, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.02.2022, betreffend 1.) die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und gegen 2.) den
Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid vom 07.02.2022, nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2022, beschlossen: A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Die Beschwerdevorentscheidung ist aufzuheben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführerin wurde, basierend auf einem ärztlichen Gutachten aus dem Jahr 2019, ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ausgestellt. Eine Nachuntersuchung aufgrund möglicher Besserung wurde für Dezember 2022 in Aussicht gestellt. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.10.2021 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Basierend auf einem von der belangten Behörde daraufhin eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 02.12.2021 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 50 v. H. ausgestellt. Mit Bescheid vom 03.02.2022 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorliegen und die Zusatzeintragung im Behindertenpass zu entfernen ist. Gegen die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und gegen die Entfernung der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ erhob die Beschwerdeführerin sodann fristgerecht Beschwerde und legte einen neuen Befund vor. Daraufhin holte die belangte Behörde eine ergänzende fachärztliche Stellungnahme vom 30.03.2022 ein und wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2022 die Beschwerde gegen den ausgestellten Behindertenpass (Bescheid) vom 03.02.2022 ab. Die Beschwerdeführerin brachte am 21.04.2022 einen Vorlageantrag ein. Die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und der Vorlageantrag samt dem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 02.05.2022 vorgelegt. Zur Beurteilung des Vorbringens bzw. der vorgelegten Beweismittel wurde seitens des ho. Gerichts mit Gutachtensauftrag vom 02.09.2022 ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.01.2023 eingeholt. Mit E-Mail vom 08.12.2022 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, die Beschwerde zurückziehen zu wollen. Daraufhin wurde ihr seitens der ho. Gerichtsabteilung mitgeteilt, dass die Einbringung mittels E-Mail keine gültige Form der Einbringung von elektronischen Schriftsätzen darstellt und die Beschwerdezurückziehung in entsprechend gültiger Form einzubringen ist. Da in weiterer Folge ho. kein gültiger Schriftsatz einlangte, wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 17.02.2023 das Ergebnis der Beweisaufnahme (fachärztliches Gutachten vom 30.01.2023) zur Kenntnis gebracht und
Da in weiterer Folge ho. kein gültiger Schriftsatz einlangte, wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 17.02.2023 das Ergebnis der Beweisaufnahme (fachärztliches Gutachten vom 30.01.2023) zur Kenntnis gebracht und
Paragraph 45, AVG eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Am 21.03.2023 teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass sie nicht wisse aus welchem Grund sie ein Parteiengehör bekommen habe, da sie die Zurückziehung der Beschwerde bereits postalisch an das BVwG versandt habe und einen schnellstmöglichen Abschluss des Verfahrens wolle. Da ho. bis zu diesem Zeitpunkt kein entsprechender Schriftsatz eingelangt war, übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben vom 22.03.2023 - ho. mit FAX vom 23.03.2023 eingelangt - mit welchem die Beschwerde zurückgezogen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A)
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
Vm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 22.03.2023 unmissverständlich mitgeteilt, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106).Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 22.03.2023 ist das gegenständliche Verfahren einzustellen. Die Beschwerdevorentscheidung ist aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W166.2254590.2.00
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