RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2023 GeschäftszahlW184 2246976-1 Spruch, W184 2246976-1/ IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2021, Zl. 21-1276759001/210471674, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2021, Zl. 21-1276759001/210471674, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 08.04.2021 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei an, er stamme aus Al-Hasaka und gehöre der kurdischen Volksgruppe und der Religion des Islam an. Er habe in Syrien 12 Jahre die Grundschule besucht, aber keine Berufsausbildung absolviert und sei vor seiner Ausreise als Fahrer tätig gewesen. Zum Fluchtgrund befragt, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er in Syrien um sein Leben fürchte, da Krieg herrsche. Seine Kinder könnten in diesem Land nicht zur Schule gehen und er wolle nicht, dass seine Kinder in Syrien den Militärdienst ableisten müssten. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, inhaftiert zu werden. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.07.2021 führte die beschwerdeführende Partei an, dass er in Al Hasaka geboren worden sei. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden und der Religion der sunnitischen Moslems an. Seit dem 26.01.2001 sei er standesamtlich verheiratet und habe in Syrien vor seiner Ausreise zuletzt im Dorf XXXX , Provinz Al-Hasaka gewohnt. Seine Mutter, seine Ehefrau und seine drei Söhne sowie seine drei Töchter seien nach wie vor in Al-Hasaka wohnhaft und würden den Lebensunterhalt von Einkünften aus der Landwirtschaft erwirtschaften. In Syrien habe die beschwerdeführende Partei 12 Jahre die Schule besucht und eine Ausbildung als Installateur abgeschlossen. Von 1998 bis 2003 habe er als Installateur gearbeitet und von 2003 bis 2013 sei die beschwerdeführende Partei in der Landwirtschaft tätig gewesen. Die beschwerdeführende Partei sei in Al Hasaka geboren und sei von 1995 bis 1997 als einfacher Soldat im Rahmen des Grundwehrdienstes zuerst in Aleppo und dann in Damaskus stationiert gewesen. Auf Nachfrage erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er für das Radar ausgebildet worden sei. Sein Militärbuch habe er in Syrien zurückgelassen. Auf die Frage, ob seine Familie irgendwelche Besitztümer im Heimatland habe, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass sie eine Landwirtschaft mit Vieh habe. Er stehe in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie und es gehe dieser gut. Die Fragen, ob er in seiner Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft sei oder Strafrechtsdelikte begangen habe, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er werde von der vierten Truppe, einer Militärtruppe von Assads Bruder, gesucht und sei von dieser am 05.08.2013 festgenommen worden. Beim zweiten Mal habe er am 20.08.2013 fliehen können. Die beschwerdeführende Partei führte aus, dass er Mitglied der Kurdischen Demokratischen Al-Parti in Syrien gewesen sei und aus diesem Grund ab 2013 verfolgt worden sei. Die weiteren Fragen, ob er in seiner Heimat jemals von staatlicher Seite wegen seiner Rasse, Religion oder seiner Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Zum Fluchtgrund befragt, gab die beschwerdeführende Partei zu Protokoll, dass er Angst um sein Leben gehabt habe, da ihn die PYD unter Druck gesetzt und verlangt hätte, dass er am Kriegsgeschehen teilnehme, er wolle jedoch nicht töten oder getötet werden. Sie hätten zudem ein Gesetz eingeführt, wonach jede Familie eine Person in den Krieg schicken müsse. Da sich jedoch alle Geschwister der beschwerdeführenden Partei bereits außerhalb Syriens befinden würden, sei er verpflichtet worden, sich der PYD anzuschließen. Er habe seine Familie aber nicht allein zurücklassen wollen und sei deshalb mit den Milizen in einen Streit geraten, als sie ihn bewaffnet aufgesucht hätten. Seine Heimatregion sei in der Nähe des türkischen und russischen Militärs gewesen und seine Kinder hätten Angst bekommen. Im Jahr 2014 habe er vom Ortsvorsteher einen Einberufungsbefehl als Reservist erhalten, dem er jedoch nicht nachgekommen sei. Die erwähnte „Truppe 4“ sei in allen syrischen Regionen präsent und würde nach ihm suchen. In den kurdischen Gebieten würden die YPG psychische Gewalt gegen ihn ausüben und ihn zur Einrückung zwingen wollen. Die Frage, ob er sein Vorbringen mit Beweismitteln untermauern könne, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Befragt, ob er noch etwas ergänzen oder korrigieren wolle, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass sie von dem türkischen Militär nicht in Ruhe gelassen werden und dass sie das russische Militär gebeten hätten, sie gegen die türkischen Truppen zu beschützen. Auf die Frage, seit wann er Mitglied der Al-Parti gewesen sei, gab die beschwerdeführende Partei zu Protokoll, dass er bereits seit 2000 oder 2001 Mitglied dieser Partei sei und im Dorf aktiv gewesen sei. Auf Nachfrage führte die beschwerdeführende Partei an, dass es in seinem Dorf zu organisierten Treffen gekommen sei, die alle drei Monate stattgefunden hätten. Er sei von 1998 bis 2013 in Damaskus gewesen. Zur Frage, was er konkret in der Partei getan habe, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er ein normales Mitglied gewesen sei und Bescheinigungen sowie Zeitungen verteilt habe. Nachgefragt, ob er ein leitendes Mitglied der Partei gewesen sei, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass er der Parteilinie zugestimmt habe und ein einfaches Mitglied gewesen sei. Er bezeichne sich auch nicht als aktives Mitglied dieser Partei und wisse daher nicht, wie viele Mitglieder die Partei habe. Alle drei Monate habe er für die Parteizeitung 50 syrische Lira gezahlt. Einen Mitgliedsausweis könne die beschwerdeführende Partei nicht in Vorlage bringen. Eine Bestätigung habe er vom Leiter der Partei erhalten, der auch aus seinem Dorf sei und mit dem er in Kontakt stehe. Zur Frage, was das Ziel seiner Partei sei, gab die beschwerdeführende Partei an, dass sich diese Partei für die Demokratie aller Volksgruppen Syriens sowie für freie Entscheidungen für Kurden und die Anerkennung der kurdischen Sprache einsetze. Der Parteisitz sei in Al Hasaka in Qamishli und der Vorsitzende sei XXXX , dessen aktueller Aufenthaltsort unbekannt sei. Die Partei gebe es bereits seit 1957 und es habe mehrere Gründer gegeben. Auf die Frage, wieso er während seines Aufenthaltes in Damaskus nicht aktiv in der Partei mitgearbeitet habe, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass es in Damaskus zahlreiche Geheimdienste gebe und es daher schwierig gewesen sei, an organisierten Treffen teilzunehmen. Auf Nachfrage, wer die Treffen geleitet habe, an denen er bis zur Ausreise teilgenommen habe, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass die Treffen von drei verschiedenen - namentlich genannten - Männern organisiert worden seien und dass ungefähr 10 Dorfbewohner daran teilgenommen hätten. Die Organisatoren der Versammlungen würden nach wie vor in seinem Heimatdorf wohnen. Nachgefragt, ob bei den Treffen immer dieselben 10 Personen teilgenommen hätten, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass es sich um unterschiedliche Personen gehandelt habe, die teilweise auch aus Nachbardörfern gewesen seien. Zuletzt habe er im Juli 2019 an einer parteiinternen Veranstaltung teilgenommen, anschließend habe es wegen COVID keine weiteren Treffen gegeben. Die Frage, ob jemand der anderen Mitglieder vom syrischen Regime verfolgt worden sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei bejaht. Nachgefragt, wie jemand in der Kurdenregion vom syrischen Regime verfolgt werden könne, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass das syrische Regime überall in Syrien präsent sei. In seinem Heimatdorf gebe es zwar keine Präsenz der syrischen Regierung, im Falle von Behördenwegen habe er das Kurdengebiet jedoch verlassen. Ab 2016 seien die Treffen seiner Partei geheim gewesen. Befragt, wer von der YPG davon gewusst habe, obwohl diese Treffen geheim gewesen seien, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass sie die Existenz der Versammlungen vermutet, jedoch nicht genau gewusst hätten, dass es diese tatsächlich gebe. Die Frage, ob die Treffen durch das kurdische Militär hätten ausfindig gemacht werden können, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Es habe im Rahmen dieser Versammlungen kein kurdisches Militär gegeben. Die Fragen, ob er jemals gekämpft oder an Kampfhandlungen teilgenommen habe bzw. Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen sei, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Auf die Frage, ob er einen Einberufungsbefehl vom syrischen Regime erhalten habe, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er einen Einberufungsbefehl als Reservist lediglich im Jahr 2014 vom Ortsvorsteher erhalten habe. Anschließend habe er keine weiteren Einberufungsbefehle bekommen. Nachgefragt, in welcher Region sich das Dorf XXXX in Syrien befinde, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass dieses in der Kurdenregion gelegen sei und dass die Kurden sowie die PYD die Macht in dieser Region hätten. Der militärische Arm heiße YPG. Auf Nachfrage, ob er von 2013 bis zu seiner Ausreise ungehindert in der Kurdenregion leben und arbeiten habe können, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass ihn die PYD wegen der geforderten Teilnahme an Kämpfen unter Druck gesetzt habe. Er werde in der Kurdenregion von der syrischen
- Truppe jedoch nicht gesucht und sei in der Kurdenregion auch vor dem syrischen Regime sicher. Nachgefragt, wieso er von der kurdischen Militärbehörde YPG gesucht werde, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er als einziger Mann der Familie zur Teilnahme am Kampf aufgefordert worden sei. Auf Vorhalt, dass er 47 Jahre alt sei und somit einem Gesetz zufolge nicht mehr von den kurdischen Volksverteidigungskräften eingezogen werde, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass Leute zwischen 30-50 Jahren ebenfalls eingezogen werden würden, um junge Männer zu schützen. Die Frage, ob es auf ihn jemals irgendwelche Übergriffe gegeben habe oder ob an ihn jemals irgendwer persönlich herangetreten sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint und ausgeführt, dass ihn die Kurden jedoch im Jahr 2020 einziehen hätten wollen. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst, dass ihn die Regierung festnehme oder dass ihn jemand umbringe. Die Frage, ob er im Falle seiner Rückkehr Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden hätte, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.07.2021 führte die beschwerdeführende Partei an, dass er in Al Hasaka geboren worden sei. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden und der Religion der sunnitischen Moslems an. Seit dem 26.01.2001 sei er standesamtlich verheiratet und habe in Syrien vor seiner Ausreise zuletzt im Dorf römisch 40 , Provinz Al-Hasaka gewohnt. Seine Mutter, seine Ehefrau und seine drei Söhne sowie seine drei Töchter seien nach wie vor in Al-Hasaka wohnhaft und würden den Lebensunterhalt von Einkünften aus der Landwirtschaft erwirtschaften. In Syrien habe die beschwerdeführende Partei 12 Jahre die Schule besucht und eine Ausbildung als Installateur abgeschlossen. Von 1998 bis 2003 habe er als Installateur gearbeitet und von 2003 bis 2013 sei die beschwerdeführende Partei in der Landwirtschaft tätig gewesen. Die beschwerdeführende Partei sei in Al Hasaka geboren und sei von 1995 bis 1997 als einfacher Soldat im Rahmen des Grundwehrdienstes zuerst in Aleppo und dann in Damaskus stationiert gewesen. Auf Nachfrage erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er für das Radar ausgebildet worden sei. Sein Militärbuch habe er in Syrien zurückgelassen. Auf die Frage, ob seine Familie irgendwelche Besitztümer im Heimatland habe, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass sie eine Landwirtschaft mit Vieh habe. Er stehe in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie und es gehe dieser gut. Die Fragen, ob er in seiner Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft sei oder Strafrechtsdelikte begangen habe, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er werde von der vierten Truppe, einer Militärtruppe von Assads Bruder, gesucht und sei von dieser am 05.08.2013 festgenommen worden. Beim zweiten Mal habe er am 20.08.2013 fliehen können. Die beschwerdeführende Partei führte aus, dass er Mitglied der Kurdischen Demokratischen Al-Parti in Syrien gewesen sei und aus diesem Grund ab 2013 verfolgt worden sei. Die weiteren Fragen, ob er in seiner Heimat jemals von staatlicher Seite wegen seiner Rasse, Religion oder seiner Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Zum Fluchtgrund befragt, gab die beschwerdeführende Partei zu Protokoll, dass er Angst um sein Leben gehabt habe, da ihn die PYD unter Druck gesetzt und verlangt hätte, dass er am Kriegsgeschehen teilnehme, er wolle jedoch nicht töten oder getötet werden. Sie hätten zudem ein Gesetz eingeführt, wonach jede Familie eine Person in den Krieg schicken müsse. Da sich jedoch alle Geschwister der beschwerdeführenden Partei bereits außerhalb Syriens befinden würden, sei er verpflichtet worden, sich der PYD anzuschließen. Er habe seine Familie aber nicht allein zurücklassen wollen und sei deshalb mit den Milizen in einen Streit geraten, als sie ihn bewaffnet aufgesucht hätten. Seine Heimatregion sei in der Nähe des türkischen und russischen Militärs gewesen und seine Kinder hätten Angst bekommen. Im Jahr 2014 habe er vom Ortsvorsteher einen Einberufungsbefehl als Reservist erhalten, dem er jedoch nicht nachgekommen sei. Die erwähnte „Truppe 4“ sei in allen syrischen Regionen präsent und würde nach ihm suchen. In den kurdischen Gebieten würden die YPG psychische Gewalt gegen ihn ausüben und ihn zur Einrückung zwingen wollen. Die Frage, ob er sein Vorbringen mit Beweismitteln untermauern könne, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Befragt, ob er noch etwas ergänzen oder korrigieren wolle, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass sie von dem türkischen Militär nicht in Ruhe gelassen werden und dass sie das russische Militär gebeten hätten, sie gegen die türkischen Truppen zu beschützen. Auf die Frage, seit wann er Mitglied der Al-Parti gewesen sei, gab die beschwerdeführende Partei zu Protokoll, dass er bereits seit 2000 oder 2001 Mitglied dieser Partei sei und im Dorf aktiv gewesen sei. Auf Nachfrage führte die beschwerdeführende Partei an, dass es in seinem Dorf zu organisierten Treffen gekommen sei, die alle drei Monate stattgefunden hätten. Er sei von 1998 bis 2013 in Damaskus gewesen. Zur Frage, was er konkret in der Partei getan habe, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er ein normales Mitglied gewesen sei und Bescheinigungen sowie Zeitungen verteilt habe. Nachgefragt, ob er ein leitendes Mitglied der Partei gewesen sei, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass er der Parteilinie zugestimmt habe und ein einfaches Mitglied gewesen sei. Er bezeichne sich auch nicht als aktives Mitglied dieser Partei und wisse daher nicht, wie viele Mitglieder die Partei habe. Alle drei Monate habe er für die Parteizeitung 50 syrische Lira gezahlt. Einen Mitgliedsausweis könne die beschwerdeführende Partei nicht in Vorlage bringen. Eine Bestätigung habe er vom Leiter der Partei erhalten, der auch aus seinem Dorf sei und mit dem er in Kontakt stehe. Zur Frage, was das Ziel seiner Partei sei, gab die beschwerdeführende Partei an, dass sich diese Partei für die Demokratie aller Volksgruppen Syriens sowie für freie Entscheidungen für Kurden und die Anerkennung der kurdischen Sprache einsetze. Der Parteisitz sei in Al Hasaka in Qamishli und der Vorsitzende sei römisch 40 , dessen aktueller Aufenthaltsort unbekannt sei. Die Partei gebe es bereits seit 1957 und es habe mehrere Gründer gegeben. Auf die Frage, wieso er während seines Aufenthaltes in Damaskus nicht aktiv in der Partei mitgearbeitet habe, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass es in Damaskus zahlreiche Geheimdienste gebe und es daher schwierig gewesen sei, an organisierten Treffen teilzunehmen. Auf Nachfrage, wer die Treffen geleitet habe, an denen er bis zur Ausreise teilgenommen habe, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass die Treffen von drei verschiedenen - namentlich genannten - Männern organisiert worden seien und dass ungefähr 10 Dorfbewohner daran teilgenommen hätten. Die Organisatoren der Versammlungen würden nach wie vor in seinem Heimatdorf wohnen. Nachgefragt, ob bei den Treffen immer dieselben 10 Personen teilgenommen hätten, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass es sich um unterschiedliche Personen gehandelt habe, die teilweise auch aus Nachbardörfern gewesen seien. Zuletzt habe er im Juli 2019 an einer parteiinternen Veranstaltung teilgenommen, anschließend habe es wegen COVID keine weiteren Treffen gegeben. Die Frage, ob jemand der anderen Mitglieder vom syrischen Regime verfolgt worden sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei bejaht. Nachgefragt, wie jemand in der Kurdenregion vom syrischen Regime verfolgt werden könne, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass das syrische Regime überall in Syrien präsent sei. In seinem Heimatdorf gebe es zwar keine Präsenz der syrischen Regierung, im Falle von Behördenwegen habe er das Kurdengebiet jedoch verlassen. Ab 2016 seien die Treffen seiner Partei geheim gewesen. Befragt, wer von der YPG davon gewusst habe, obwohl diese Treffen geheim gewesen seien, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass sie die Existenz der Versammlungen vermutet, jedoch nicht genau gewusst hätten, dass es diese tatsächlich gebe. Die Frage, ob die Treffen durch das kurdische Militär hätten ausfindig gemacht werden können, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Es habe im Rahmen dieser Versammlungen kein kurdisches Militär gegeben. Die Fragen, ob er jemals gekämpft oder an Kampfhandlungen teilgenommen habe bzw. Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen sei, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Auf die Frage, ob er einen Einberufungsbefehl vom syrischen Regime erhalten habe, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er einen Einberufungsbefehl als Reservist lediglich im Jahr 2014 vom Ortsvorsteher erhalten habe. Anschließend habe er keine weiteren Einberufungsbefehle bekommen. Nachgefragt, in welcher Region sich das Dorf römisch 40 in Syrien befinde, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass dieses in der Kurdenregion gelegen sei und dass die Kurden sowie die PYD die Macht in dieser Region hätten. Der militärische Arm heiße YPG. Auf Nachfrage, ob er von 2013 bis zu seiner Ausreise ungehindert in der Kurdenregion leben und arbeiten habe können, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass ihn die PYD wegen der geforderten Teilnahme an Kämpfen unter Druck gesetzt habe. Er werde in der Kurdenregion von der syrischen
- Truppe jedoch nicht gesucht und sei in der Kurdenregion auch vor dem syrischen Regime sicher. Nachgefragt, wieso er von der kurdischen Militärbehörde YPG gesucht werde, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er als einziger Mann der Familie zur Teilnahme am Kampf aufgefordert worden sei. Auf Vorhalt, dass er 47 Jahre alt sei und somit einem Gesetz zufolge nicht mehr von den kurdischen Volksverteidigungskräften eingezogen werde, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass Leute zwischen 30-50 Jahren ebenfalls eingezogen werden würden, um junge Männer zu schützen. Die Frage, ob es auf ihn jemals irgendwelche Übergriffe gegeben habe oder ob an ihn jemals irgendwer persönlich herangetreten sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint und ausgeführt, dass ihn die Kurden jedoch im Jahr 2020 einziehen hätten wollen. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er Angst, dass ihn die Regierung festnehme oder dass ihn jemand umbringe. Die Frage, ob er im Falle seiner Rückkehr Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden hätte, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme wurden von der beschwerdeführenden Partei Kopien einer ID-Karte, seines Führerscheins, seines Familienbuches, seiner Heiratsurkunde sowie einer Ehebescheinigung und eine Mitgliedsbestätigung der Kurdenpartei Alparti in Vorlage gebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen: „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt.“römisch drei. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt.“ In der Begründung wurde näher ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft darstellen habe können, dass er am 05.08.2013 von der
- Truppe festgenommen worden sei bzw. von dieser
- Truppe gesucht werde. Er selbst habe in der Einvernahme angegeben, dass er in der Kurdenregion nicht von dieser
- Truppe gesucht werde, da er in der Kurdenregion vor dem syrischen Regime sicher sei. Außerdem hätte eine mögliche Verhaftung im Jahr 2013 keinerlei Asylrelevanz, da kein zeitlicher Zusammenhang zu seiner Ausreise bzw. seiner Asylantragstellung bestehe. Auch die syrische Militärbehörde habe an seiner Person kein Interesse mehr, da die Militärpflicht in Syrien von 18 bis 42 Jahren gelte und er mit 46 Jahren weit darüber liege und auch über keine Spezialausbildung verfüge, die für das syrische Militär von Bedeutung wäre. Weiters habe die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft darstellen können, dass er ein aktives Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei, sich politisch betätigt habe und deshalb in seiner Heimat von staatlicher Seite oder von der YPG verfolgt worden sei. Auf die Frage, ob er ein leitendes Mitglied der Partei gewesen sei, habe die beschwerdeführende Partei gemeint, dass er kein leitendes Mitglied dieser Partei gewesen sei. Er habe auch keinen Mitgliedsausweis der Partei vorlegen können. Festzuhalten sei, dass die sogenannte Bestätigung keine wichtigen Merkmale einer Bestätigung aufweise. Sie sei nicht persönlich unterschrieben worden, enthalte kein Datum, es gebe keine genaue Bezeichnung seiner Aktivitäten bei dieser Partei und diese Bestätigung könnte von jedem ausgestellt worden sein. Die beschwerdeführende Partei habe betont, dass Teilnehmer der anberaumten Treffen seiner Partei vom syrischen Regime in der Kurdenregion verfolgt worden seien, habe diese Aussage jedoch korrigiert und gemeint, dass es in seinem Dorf kein syrisches Regime gebe und er dort vor dem syrischen Regime sicher gewesen sei. Eine Verfolgung durch die
- Truppe und das syrische Regime in der Kurdenregion habe die beschwerdeführende Partei in der Einvernahme vor dem BFA selbst ausgeschlossen. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher insbesondere dargelegt wurde, dass die Behörde der Pflicht zur amtswegigen Ermittlung und materiellen Wahrheitsforschung nicht im gesetzlichen vorgesehenen Ausmaß nachgekommen sei. Bezüglich der Risikoprofile wurde auf die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen würden, verwiesen. Aus der vorgelegten Bestätigung gehe hervor, dass die beschwerdeführende Partei an politischen Aktivitäten teilgenommen habe und sich für die Rechte der kurdischen Bevölkerung eingesetzt habe. Allgemein sei nicht ersichtlich, wie die Behörde vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte zur Ansicht gelange, der beschwerdeführenden Partei drohe keine Rekrutierung durch das syrische Regime oder die kurdische YPG. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher insbesondere dargelegt wurde, dass die Behörde der Pflicht zur amtswegigen Ermittlung und materiellen Wahrheitsforschung nicht im gesetzlichen vorgesehenen Ausmaß nachgekommen sei. Bezüglich der Risikoprofile wurde auf die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen würden, verwiesen. Aus der vorgelegten Bestätigung gehe hervor, dass die beschwerdeführende Partei an politischen Aktivitäten teilgenommen habe und sich für die Rechte der kurdischen Bevölkerung eingesetzt habe. Allgemein sei nicht ersichtlich, wie die Behörde vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte zur Ansicht gelange, der beschwerdeführenden Partei drohe keine Rekrutierung durch das syrische Regime oder die kurdische YPG. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In einer Stellungnahme vom 12.07.2022 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der beschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass es der beschwerdeführenden Partei mittlerweile gelungen sei, ein Schreiben der Militärsicherheitsabteilung zu beschaffen. Die beschwerdeführende Partei befürchte daher, wie angegeben, aufgrund der Nichtbefolgung seiner Einberufung als Reservist militärische Konsequenzen. Der Stellungnahme wurde ein Schreiben der Militärsicherheitsabteilung beigelegt, wonach die beschwerdeführende Partei mit Stichtag vom 08.04.2014 gesucht werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person und den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei wird festgestellt: Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Syriens und gehört der Volksgruppe der Kurden sowie der sunnitischen Religion an. Er ist in der Provinz Al-Hasaka, XXXX , Dorf XXXX , geboren und wohnte bis zur Ausreise mit seiner Familie in der Provinz Al-Hasaka. Die Provinz steht aktuell unter Kontrolle der Kurden. Die syrische Regierung übt in der unter kurdischer Selbstverwaltung stehenden Region die Kontrolle über zwei kleine Gebiete, sogenannte „Sicherheitsviertel“, in den Städten Qamishli und Al-Hasaka in der Provinz Al-Hasaka aus.Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Syriens und gehört der Volksgruppe der Kurden sowie der sunnitischen Religion an. Er ist in der Provinz Al-Hasaka, römisch 40 , Dorf römisch 40 , geboren und wohnte bis zur Ausreise mit seiner Familie in der Provinz Al-Hasaka. Die Provinz steht aktuell unter Kontrolle der Kurden. Die syrische Regierung übt in der unter kurdischer Selbstverwaltung stehenden Region die Kontrolle über zwei kleine Gebiete, sogenannte „Sicherheitsviertel“, in den Städten Qamishli und Al-Hasaka in der Provinz Al-Hasaka aus. Die beschwerdeführende Partei war von 1998 bis 2003 als Installateur in Damaskus und von 2003 bis 2013 in der Landwirtschaft tätig. Von 2013 bis 2020 betrieb er eine eigene Landwirtschaft. Seine Ehefrau und seine sechs Kinder wohnen nach wie vor im Dorf XXXX in der Provinz Al-Hasaka und die beschwerdeführende Partei steht mit diesen in regelmäßigem Kontakt. Überdies sind im Dorf XXXX in der Provinz Al-Hasaka auch seine Mutter sowie seine Schwester aufhältig und seine Familienangehörigen bestreiten den Lebensunterhalt durch Einkünfte aus der Landwirtschaft. Die beschwerdeführende Partei ist gesund und strafrechtlich unbescholten. Die beschwerdeführende Partei war von 1998 bis 2003 als Installateur in Damaskus und von 2003 bis 2013 in der Landwirtschaft tätig. Von 2013 bis 2020 betrieb er eine eigene Landwirtschaft. Seine Ehefrau und seine sechs Kinder wohnen nach wie vor im Dorf römisch 40 in der Provinz Al-Hasaka und die beschwerdeführende Partei steht mit diesen in regelmäßigem Kontakt. Überdies sind im Dorf römisch 40 in der Provinz Al-Hasaka auch seine Mutter sowie seine Schwester aufhältig und seine Familienangehörigen bestreiten den Lebensunterhalt durch Einkünfte aus der Landwirtschaft. Die beschwerdeführende Partei ist gesund und strafrechtlich unbescholten. Die beschwerdeführende Partei war in Syrien keiner individuell-konkreten, asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt. Der beschwerdeführenden Partei droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Es ist nicht glaubhaft, dass die beschwerdeführende Partei Mitglied der kurdischen Partei „Al Parti“ war. Die beschwerdeführende Partei hat auch durch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich nicht dargelegt, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten, asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Art. 4 lit. B, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 4, lit. B, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Seit 2014 gibt es eine Regelung über die Wehrpflicht für Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren in den von der PYD kontrollierten Gebieten (MOFANL 7.2019; vgl. EB 7.12.2019).Seit 2014 gibt es eine Regelung über die Wehrpflicht für Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren in den von der PYD kontrollierten Gebieten (MOFANL 7.2019; vergleiche EB 7.12.2019). Die beschwerdeführende Partei ist derzeit 48 Jahre alt und befindet sich nicht mehr im wehrdienstfähigen Alter für syrische Streitkräfte oder kurdische Milizen. Er ist zudem auch kein Reservist für das syrische Militär. Er leistete den Militärdienst von 1995 bis 1997 als einfacher Soldat in Aleppo und in Damaskus ab. Zur Lage im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: Covid-19 Last modification: 07.07.2021 Am
- März 2020 wurde der erste Fall einer mit COVID-19 infizierten Person in Syrien bestätigt (ÖB 29.9.2020). Unbestätigte Berichte deuteten damals darauf hin, dass das Virus zuvor entdeckt, aber vertuscht wurde (Reuters 23.3.2020). Dem ersten bestätigten Fall folgten weitreichende Maßnahmen (u.a. Ausgangssperren, Verkehrsbeschränkungen, Schließungen von Bildungseinrichtungen und Geschäften), die inzwischen weitgehend aufgehoben wurden. Die Pandemie traf ein Land mit einem Gesundheitssystem, das stark von dem Konflikt betroffen war. Dies gilt insbesondere für die humanitären Hotspots mit Hunderttausenden Binnenvertriebenen, insbesondere im Nordwesten (ÖB 29.9.2020). Trotz der katastrophalen humanitären Lage in Syrien wurden dort weit weniger Fälle und Todesfälle gemeldet als in den Nachbarländern (BBC 13.10.2020). Die offiziell bekannt gegebenen Zahlen für die staatlich kontrollierten Gebiete in Syrien sind sehr niedrig, ebenso wie die Anzahl der Tests (ÖB 29.9.2020). Angesichts der begrenzten Tests in ganz Syrien ist es wahrscheinlich, dass die tatsächliche Zahl der Fälle die offiziellen Zahlen bei weitem übersteigen könnte (UNOCHA/WHO 10.6.2021; vgl. TG 29.4.2021). Eine britischeweitem übersteigen könnte (UNOCHA/WHO 10.6.2021; vergleiche TG 29.4.2021). Eine britische Studie schätzt, dass nur 1,25% der Infektionen gemeldet werden. Mitte August 2020 wurde die Zahl der Infizierten allein in der Hauptstadt Damaskus auf 112.500 geschätzt (AA 4.12.2020). Ab März 2021 erhielt die Regierung schätzungsweise 120.000 Testkits und andere Geräte aus verschiedenen Ländern und verkaufte sie angeblich an private Labore, anstatt sie im öffentlichen Gesundheitssystem zu verteilen. Es gibt auch Vorwürfe, dass die Regierung für Oppositionsgebiete für ähnliche Zwecke Vorräte beschlagnahmt hat oder versucht, Die Hilfe in ihre eigenen Gebiete umzuleiten (COAR 10.3.2021). Epidemiologische Analysen deuten auf eine zweite Welle Mitte Dezember 2020 hin, als die Fallzahl die höchste in einem einzigen Monat war (3.547). Nach einer relativen Drosselung der gemeldeten Fälle im Februar 2021 stiegen die Zahlen im Berichtszeitraum ende März bis Anfang April 2021 erneut an, was möglicherweise auf eine dritte Welle hindeutet. Von Mai bis Mitte Juni 2021 haben sich die gemeldeten Zahlen erneut verjüngt, bleiben aber immer noch relativ hoch mit signifikanten Positivitätsraten gegen begrenzte Tests (UNOCHA/WHO 10.6.2021). Der seit Juli 2020 gemeldete stetige Anstieg der betroffenen Beschäftigten im Gesundheitswesen unterstreicht – angesichts des fragilen syrischen Gesundheitssystems mit bereits unzureichendem Personal im Gesundheitswesen – das Potenzial, dass die überlasteten Kapazitäten im Gesundheitswesen weiter beeinträchtigt werden. Humanitäre Akteure erhalten weiterhin Berichte, dass das Gesundheitspersonal in einigen Gebieten nicht über eine ausreichende persönliche Schutzausrüstung verfügt (UNOCHA/WHO 10.6.2021). Staatliche Krankenhäuser, insbesondere im Raum Damaskus, sind mit Patienten überlastet und haben keine Beatmungsgeräte mehr (CGP 13.10.2020). Im April 2020 wurde berichtet, dass die Kapazität der Intensivstationen in Damaskus erschöpft ist (TG 29.4.2021). In der Zwischenzeit sagen unterfinanzierte medizinische Fachkräfte, dass sie ihre Aufgaben erfüllen müssen, die von den leistungsstarken Sicherheitsdiensten überwacht werden, die staatliche Gesundheitseinrichtungen durchstreifen. Dies soll eine Abschreckung für Patienten sein, die sich bereits nur ungern in einem Land behandeln lassen, in dem die Angst vor dem Staatsapparat groß ist und kritische Diskussionen über den Umgang mit der Pandemie als Bedrohung für eine Regierung angesehen werden könnten, die entschlossen ist, eine Botschaft der Kontrolle zu vermitteln (AJ 5.10.2020). Nach Angaben von Menschenrechtszitivisten verhaftete das Regime Gesundheitsdienstleister, die mit internationalen Medien über die COVID-19-Krise sprachen oder dem streng kontrollierten Narrativ über die Auswirkungen des Pademic auf das Land widersprachen (USDOS 30.3.2021). Unterdessen verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage Syriens weiter. In Verbindung mit dem plötzlichen Zusammenbruch des syrischen Pfunds hat COVID-19 die schnelle wirtschaftliche Verschlechterung Syriens im Sommer 2020 verschärft. Die aktuelle wirtschaftliche Situation, zusammen mit den beschädigten Lieferketten durch die Explosion in Beirut am
- August 2020 (UNSC 30.9.2020) und der Verlust von Beschäftigungsmöglichkeiten aufgrund der Auswirkungen von COVID-19, insbesondere bei Tagelöhnen oder Saisonarbeit, in Kombination mit steigenden Lebensmittelpreisen (UNOCHA/WHO 29.9.2020) haben zu einem Rekord von 12,4 Millionen Menschen in Syrien geführt, die jetzt schätzungsweise ernährungsunsicher sind, ein Anstieg von 4,5 Millionen in einem Jahr (UNOCHA/WHO 10.6.2021). Politische Lage Last modification: 07.07.2021 Die Familie al-Assad regiert Syrien seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der heutige Präsident Baschar al-Assad, die Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten sich durch ein kompliziertes Gerüst aus baathistischer Ideologie, repressivem Zwang, Verlockung wirtschaftlicher Eliten und der Kultivierung einer Wahrnehmung des Schutzes religiöser Minderheiten an der Macht (USCIRF 4.2021). 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Das baathische Regime, angeführt von Baschar al-Assad, reagierte auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des Baath- Regimes forderten, mit massiver Repression gegen die Demonstranten, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, anderen Sicherheitskräften und staatlich organisierten Milizen (Shabiha). Im Laufe der Zeit entwickelten sich die Proteste zu einem immer komplexeren bewaffneten Konflikt (AA 13.11.2018). Ursachen des Konflikts sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparates, soziale Ungleichheit und Armut, insbesondere im ländlichen Syrien, weit verbreitete Vetternwirtschaft und konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die syrische Verfassung sieht vor, dass die Baath-Partei die Regierungspartei ist und sichert, dass sie eine Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat (USDOS 30.3.2021). Mit der Verfassungsreform von 2012 wurden die Regelungen zur politischen Partizipation anderer Parteien gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch immer noch einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die sich als ernsthafte Herausforderer von Assads Herrschaft herausstellen könnten (FH 1.2018). Wahlen in Syrien dienen nicht dazu, Entscheidungsträger zu finden, sondern dem Staat den Anschein eines demokratischen Vorgehens zu geben, Normalität zu demonstrieren und die Fassade demokratischer Prozesse zu erhalten (BS 29.4.2020). Mitte September 2018 fanden in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten erstmals seit 2011 Wieder kommunaler Wahlen statt (IFK 10.2018; WKO 11.2018). Der Sieg von Assads Baath-Partei wurde nicht als überraschend angesehen. Flüchtlinge und Binnenvertriebene wurden von der Wahl ausgeschlossen (WKO 11.2018). Im Juli 2020 fanden die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt, nachdem der Wahltermin aufgrund der COVID-19-Pandemie zweimal verschoben worden war. Wie erwartet gewann die regierende Baath-Partei von Präsident Baschar al- Assad die Mehrheit. Die Baath-Partei und ihre Verbündeten schlossen sich zum Bündnis "Nationale Einheit" zusammen (DS 21.7.2020) und gewannen mindestens 177 von 250 Sitzen (TWP 22.7.2020; vgl. AJ 22.7.2020), laut einer anderen Quelle 183 von 250 SitzenSitzen (TWP 22.7.2020; vergleiche AJ 22.7.2020), laut einer anderen Quelle 183 von 250 Sitzen (DS 21.7.2020). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlzettelfüllung und der politischen Einmischung. Die Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, die das Regime während des Konflikts unterstützten (TWP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass er eine Manipulation des Regimes ermöglicht. Syrische Bürger können überall wählen und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen, so dass es keinen Mechanismus gibt, um zu überprüfen, ob Menschen mehrmals in verschiedenen Wahllokalen gewählt haben. Jede Partei oder jeder Kandidat, der kandidieren will, muss die Namen ihrer Mitglieder nach denen der Baath- Partei auflisten, so dass jeder, der kandidiert, automatisch die Kandidaten der Baath- Partei fördert. Druckereien dürfen auf Anordnung des Geheimdienstapparats keine Listen ohne die Namen der Baath-Kandidaten drucken. Daher ist jeder, der kandidiert, standardmäßig nur eine Ergänzung zu den Baath-Kandidaten (AAN/MEI 24.7.2020). Im Mai 2021 fanden in von der Regierung kontrollierten Gebieten und einigen syrischen Botschaften im Ausland Präsidentschaftswahlen statt, bei denen Baschar al-Assad mit 95,1% gewann und damit für eine weitere siebenjährige Amtszeit wiedergewählt wurde. Zwei wenig bekannte Personen traten als Gegenkandidaten an und erhielten 1,5% und 3,3% der Stimmen (DS 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Exilpolitiker der Opposition3,3% der Stimmen (DS 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Exilpolitiker der Opposition wurden von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen nennen sie "weder frei noch fair" und "betrügerisch", und die Opposition nannte sie eine "Farce" (DS 28.5.2021). Durch massive syrische und russische Luftangriffe und die Intervention des Iran oder iranisch unterstützter Milizen hat das syrische Regime nun alle Teile des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert (AA 4.12.2020). Der bewaffnete Konflikt hat nach der Rückeroberung weiterer Teile des Landes abgenommen, aber die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückzuerobern und "terroristische" Kräfte zu zerstören, bleibt unverändert. Zuletzt erklärte Assad im August 2020 in einer Rede vor dem syrischen Parlament die "Befreiung" des gesamten syrischen Territoriums zu einem vorrangigen Ziel. Trotz der großen territorialen Gewinne des Regimes bleibt das Land in Gebiete zersplittert, in denen die territoriale Kontrolle von verschiedenen Fraktionen ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). [Weitere Informationen finden Sie im Kapitel "Sicherheitslage".] Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen ausüben, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss finanzierter Milizen zu nutzen, um legitime Positionen innerhalb staatlicher Strukturen zu suchen (BS 29.4.2020). Die Eskalation des Syrien-Konflikts verlagerte die Regierungsgewalt in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten zunehmend auf die Sicherheitskräfte. Dies ist in Bereichen außerhalb der Kontrolle der Regierung nicht anders. Extremistische Rebellengruppen, darunter vor allem Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), haben in Idlib die Hegemonie. Lokale Räte werden von militärischen Einheiten dominiert, die derzeit unter der Kontrolle von HTS stehen. In den kurdischen Gebieten Nordsyriens dominiert die Partei der Demokratischen Union (PYD). Obwohl Lippenbekenntnisse zur Integration arabischer Vertreter in Raqqa und Deir ez-Zour gemacht werden, ist die Dominanz der PYD bei der Entscheidungsfindung offensichtlich. Obwohl die PYD auf verschiedenen Ebenen eine Reihe von Verwaltungsorganen eingerichtet hat, ist es ein kompliziertes System mit sich überschneidenden Zuständigkeiten, das es den Bürgerinnen und Bürgern erschwert, sich an der Politik zu beteiligen, es sei denn, sie sind bereits in Parteikader integriert (BS 29.4.2020). Die PYD [selbst nicht von der EU oder den USA verboten, Anm.] gilt als syrischer Ableger der verbotenen türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) (KAS 4.12.2018a). Eine Einigung zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die PYD gegründet haben, soll 2011 zustande gekommen sein. Die PYD, ausgerüstet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksschutzeinheiten (YPG), hinderte die kurdische Bevölkerung in den frühen Tagen des Konflikts daran, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten verhaftet, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrischkurdischer Parteien, angegriffen. So musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Unterdrückung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Im Gegenzug zog das Baath-Regime nach und nach armee- und geheimdienstlich aus den überwiegend kurdischen Gebieten ab. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira ohne nennenswerte militärische Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee von PYD und YPG übernommen (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem bisher als "Rojava" bekannten Gebiet die Demokratische Föderation Nordsyrien ausgerufen, die Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo sowie Afrin umfasst (SWP 7.2018; vgl. KASProvinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo sowie Afrin umfasst (SWP 7.2018; vergleiche KAS 4.12.2018a). Afrin im Nordwesten Syriens wird von der Türkei und verbündeten syrischen Oppositionsmilizen kontrolliert (BBC 28.4.2020). Unter Führung der PYD behaupten syrische Kurden, in den selbstverwalteten Kantonen ein soziales Projekt aufzubauen, das nicht von islamistischen Ideen geprägt ist, sondern von einer Vision von Basisdemokratie, Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und der Inklusion von Minderheiten. Während Befürworter das syrisch-kurdische Sozialprojekt als Chance für eine zukünftige demokratische Struktur Syriens sehen, halten Kritiker es für unrealistisch und autoritär (KAS 4.12.2018a). Ziel der PYD ist nicht die Gründung eines kurdischen Staates auf syrischem Territorium, sondern die Autonomie der kurdischen Kantone im Rahmen eines neuen, demokratischen und dezentralen Syriens (KAS 4.12.2018a; vgl. BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als4.12.2018a; vergleiche BS 29.4.2020). Die PYD hat sich in den kurdisch kontrollierten Gebieten als mächtigste politische Partei innerhalb des Kurdischen Nationalrats etabliert, ähnlich der hegemonialen Rolle, die die Baath-Partei in der Nationalen Front spielt (BS 2018). Die PYD kontrollierte im Allgemeinen die politische und Regierungslandschaft im Nordosten Syriens und erlaubte gleichzeitig die arabische Vertretung in lokalen Regierungsräten. Die Partei behielt jedoch die Gesamtkontrolle über kritische Entscheidungen der Gemeinderäte. PYD-nahe interne Sicherheitskräfte sollen zeitweise vermeintliche Gegner festgenommen und gewaltsam verschwunden sein (USDOS 30.3.2021). Ihr militärischer Arm, die YPG, ist auch die dominierende Kraft im Militärbündnis Syrische Demokratische Kräfte (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Flüchtlingswelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich nicht auf einen stabilen strategischen Partner verlassen (KAS 4.12.2018a). Das Regime erkennt weder die kurdische Enklave noch die in diesem Gebiet abgehaltenen Wahlen an (USDOS 30.3.2021). Eine im Oktober 2019 gestartete türkische Militäroffensive führte jedoch zu einer Einigung zwischen den beiden Seiten, als die kurdischen Sicherheitskräfte die syrische Zentralregierung um Unterstützung bei der Verteidigung kurdisch kontrollierter Gebiete baten. Die syrische Regierung zog dann in mehrere Grenzstädte (DS 15.10.2019). Sicherheitslage Last modification: 07.07.2021 Die folgende Karte zeigt Kontrollgebiete verschiedener Akteure in Syrien ab Juni 2021: Liveuamap 21.6.2021 Russlands militärische Intervention und Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die deutlich erweiterte indirekte Bodenintervention des Iran in Form des Einsatzes ausländischer Milizen verhinderten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes (KAS 4.12.2018b). Mitte 2016 kontrollierte die syrische Regierung etwa ein Drittel des syrischen Territoriums, einschließlich der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen die Mehrheit der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Durch massive syrische und russische Luftangriffe und die Intervention des Iran oder iranisch unterstützter Milizen hat das syrische Regime nun alle Teile des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Trotz umfangreicher militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind Teile Syriens immer noch von Kämpfen betroffen. Seit März 2020 wurden die Kampfeinsätze reduziert, aber in mehreren Frontgebieten fortgesetzt (AA 4.12.2020). Der Menschenrechtsbeobachter Syrian Network for Human Rights spricht sogar von einem Rückgang der Militäroperationen um 85%, wobei sich die verbleibenden Militäroperationen hauptsächlich auf Bodenoffensiven ohne nennenswerte Fortschritte vor Ort konzentrieren (SHNR 26.1.2021). Die De-facto-Kontrollausübung des syrischen Regimes ist von Gebiet zu Gebiet sehr unterschiedlich. Die übrigen Gebiete stehen nicht oder nur teilweise unter Kontrolle des syrischen Regimes: Im Nordwesten werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo von der bewaffneten Oppositionsgruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestuft wird, und bewaffneten Gruppen in der Nähe der Türkei kontrolliert. Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei werden von der Türkei und bewaffneten Gruppen in ihrer Nähe kontrolliert. Andere Gebiete in Nord- und Nordostsyrien werden von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und sporadisch vom syrischen Regime kontrolliert. Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung aller Gebiete sein erklärtes Ziel bleibt (AA 4.12.2020). Selbst in den Teilen des Landes, in denen die Kämpfe inzwischen eingestellt wurden, besteht immer noch ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). Das gilt auch für vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens und der Hauptstadt Damaskus (AA 19.5.2020). 43% der besiedelten Gebiete Syriens sind mit Minen und Blindgängern kontaminiert. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara'a und Deir ez-Zour sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind nach wie vor besonders betroffen (AA 4.12.2020). Es gab Detonationen von Blindgängern (DIS/DRC 2.2019). An Orten wie Aleppo, Dara'a, dem ländlichen Damaskus, Idlib, Raqqa und den Gouvernements Deir ez-Zour verursachen explosive Gefahren Verletzungen und Todesfälle, schränken den sicheren Zugang zu Dienstleistungen ein und behindern die Lieferung humanitärer Hilfe. Im Juni 2020 lebten 11,5 Millionen Menschen in den 2.562 Gemeinden, die in den letzten zwei Jahren eine explosionsgefährdete Kontamination meldeten (UNMAS 6.2020). Der sogenannte Islamische Staat (IS, ISIS) hat im Sommer 2014 die Kontrolle über große Teile Syriens und des Irak erlangt (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde Baghouz, die letzte Bastion des IS, von der Opposition, den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, während einer Operation der US-Spezialeinheiten im Nordwesten Syriens getötet (AA 19.5.2020). Obwohl der IS besiegt wurde, hat er immer noch militärische Einheiten in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt (DZ 24.3.2019) und ist im Untergrund aktiv (AA 4.12.2020). Nach dem Verlust seiner territorialen Kontrolle in Syrien verlagerte der IS seine Strategie auf einen immer robusteren Aufstand, indem er gezielte Angriffe wie Bombenanschläge am Straßenrand, Hit-and-Run-Angriffe und Morde durch Kämpfer durchführte, die in Stammesgemeinschaften eingebettet waren (DIS 29.6.2020). ISIS-Schläferzellen bleiben sowohl im Irak als auch in Syrien aktiv (FAZ 10.3.2019), sowohl in einer Reihe syrischer Städte als auch im ländlichen Syrien, insbesondere in von Regierungen gehaltenen Gebieten (DIS 29.6.2020). Mehr als 20.000 IS-Kämpfer sollen unterirdisch auf eine Rückkehr warten (FAZ 22.3.2019). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Teilen des Landes unter Regimekontrolle. Jüngste Berichte haben von Angriffen in Damaskus, Idlib, Homs sowie im Süden und Südwesten des Landes und der zentralsyrischen Wüste gesprochen. Der Schwerpunkt der Angriffe liegt im Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). Mitte 2020 waren zu den Vom IS betroffenen Personen überwiegend lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als kollaborierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das die verschiedenen Streitkräfte hinterlassen hatten, die ihre Aktivitäten aufgrund der COVID- 19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut den Abzug der US-Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion angekündigt hatte, startete die Türkei am
- Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens ("Operation Friedensquelle") (CNN 11.10.2019; vgl. AA 19.5.2020). Der Abzug der USStreitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die anschließende("Operation Friedensquelle") (CNN 11.10.2019; vergleiche AA 19.5.2020). Der Abzug der USStreitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die anschließende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte lösten Ängste vor einem Wiederaufleben des IS aus (DS 13.10.2019; vgl. DS 17.10.2019). Die USA patrouillieren seit dem 31.des IS aus (DS 13.10.2019; vergleiche DS 17.10.2019). Die USA patrouillieren seit dem
- Oktober 2019 (AA 4.12.2020) weiterhin in großen Teilen des Nordostens. Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht, die Zahl der zivilen Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer sind in dem Bericht nicht enthalten, mit Ausnahme der Anzahl der durch Folter getöteten Personen, zu denen Zivilisten und Kombattanten gehören. Es wird auch betont, dass die Organisation in vielen Fällen Vorfälle nicht dokumentieren konnte, insbesondere bei "Massakern", bei denen Städte und Dörfer vollständig abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte deutet darauf hin, dass die tatsächlichen Zahlen der zivilen Opfer weit höher sind als die unten angegebenen. Darüber hinaus hängen die Möglichkeiten zur Dokumentation ziviler Opfer auch davon ab, dass die jeweilige Konfliktpartei ein Gebiet kontrolliert (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).vergleiche SNHR 1.1.2021). Versöhnungsvereinbarungen Last modification: 07.07.2021 Die sogenannten Versöhnungsabkommen sind Vereinbarungen, die ein Gebiet, das zuvor unter der Kontrolle einer Oppositionsgruppe stand, offiziell wieder unter die Kontrolle des Regimes bringen (STDOK 8.2017). Der Abschluss dieser Vereinbarungen folgt in der Regel einem Muster, das wenig mit einer echten Versöhnung gemein hat (ÖB 29.9.2020). Die Regierung bietet ein Versöhnungsabkommen, meist nach schwerem Beschuss oder Belagerung, unter verschiedenen Bedingungen an (STDOK 8.2017; vgl. ÖB 29.9.2020).Belagerung, unter verschiedenen Bedingungen an (STDOK 8.2017; vergleiche ÖB 29.9.2020). Diese Bedingungen unterscheiden sich von Vereinbarung zu Vereinbarung (STDOK 8.2017). Dazu gehörte oft die Evakuierung von Rebellenkämpfern und ihren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (meist im Norden) gebracht werden. Sie werden somit auch zur Umsiedlung von Bevölkerungsgruppen eingesetzt (ÖB 29.9.2020). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil von Versöhnungsvereinbarungen (AA 13.11.2018). Einige Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern zur örtlichen Polizei geschickt werden, oder dass sich Personen verpflichten müssen, der Regierung zur Verfügung zu stehen, z.B. für Spionage (STDOK 8.2017). Staatliche Garantien gegenüber Gemeinschaften oder Einzelpersonen im Rahmen von Versöhnungsvereinbarungen werden jedoch nicht eingehalten (EIP 6.2019; vgl. AAVersöhnungsvereinbarungen werden jedoch nicht eingehalten (EIP 6.2019; vergleiche AA 20.11.2019, FIS 14.12.2018). In Gebieten, die seit Jahren von der bewaffneten Opposition kontrolliert werden, berichten syrische Menschenrechtsorganisationen weiterhin von einer Zunahme willkürlicher Verhöre und Verhaftungen durch das syrische Regime. Zuletzt gab es Berichte, dass Zwangsrekrutierungen und Verhaftungen von Personen, die als Teil der Opposition gelten, oder von humanitären Helfern aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta, Dara'a und Quneitra in Südsyrien wieder zugenommen haben. All dies war kurz nach einem Jahr, der in den sogenannten Versöhnungsabkommen ausgehandelt wurde, abgelaufen. Während ein Versöhnungsabkommen in einer Region eingehalten wird, kann dies bereits beim Überschreiten eines Checkpoints außer Acht gelassen werden und es kann zu willkürlichen Festnahmen kommen (AA 4.12.2020). Es wurde berichtet, dass die Menschen in den kürzlich von der Regierung zurückeroberten Gebieten aus Angst vor Repressalien weiterhin zögern, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 30.3.2021). Türkische Militäroperationen in Nordsyrien Last modification: 07.07.2021 Seit August 2016 ist die Türkei im Rahmen der Operation "Euphrat-Schild" in Syrien aktiv. Die Operation zielte auf Gebiete ab, die damals vom sogenannten Islamischen Staat (IS, ISIS) gehalten wurden, sollte aber auch verhindern, dass die kurdischen Volksschutzeinheiten (YPG) ein autonomes Gebiet entlang der nordsyrischen Grenze zur Türkei errichten. Die Türkei sieht in der Kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und der YPG eine Bedrohung für die türkische Sicherheit (CRS 2.1.2019). Im März 2018 eroberten Einheiten der türkischen Armee und ihrer verbündeten Freien Syrischen Armee (FSA) mit der Operation "Olivenzweig" die zuvor unter kurdischer Kontrolle stehende Stadt Afrin (Bellingcat 1.3.2019). Bis März 2018 führte die türkische Offensive Berichten zufolge zum Tod von Dutzenden von Zivilisten und zur Vertreibung von Zehntausenden nach Angaben der Vereinten Nationen (UN). Bewaffnete Gruppen, die mit der FSA verbunden sind und von der Türkei unterstützt werden, beschlagnahmten, zerstörten und plünderten Eigentum kurdischer Zivilisten in Afrin (HRW 17.1.2019). Seit der Offensive wird Afrin von einem Mosaik aus von der Türkei unterstützten zivilen Institutionen und einer Vielzahl von Rebellenfraktionen regiert, die anfällig für interne Kämpfe sind (Bellingcat 1.3.2019). Der UN-Hochkommissar für Menschenrechte warnt davor, dass die Menschenrechtslage an Orten wie Afrin, Ra's al-'Ain und Tel Abyad düster ist, mit Gewalt und Kriminalität weit verbreitet (UN News 18.9.2020). Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 angekündigt hatte, er werde US-Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abziehen. Die Türkei startete darauf hinaus am
- Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens. Im Zuge dieser Operation riefen die kurdischen Behörden eine Generalmobilisierung aus. Einerseits wollte die Türkei mit der Offensive die YPG und die von der YPG angeführten Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) aus ihrer Grenzregion vertreiben; Ziel der Offensive war es zum anderen, ein Grenzgebiet auf syrischer Seite zu kontrollieren, in dem etwa zwei der rund 3,6 Millionen in der Türkei lebenden syrischen Flüchtlinge angesiedelt werden sollten (CNN 11.10.2019). Nach Angaben der VEREINTEN Nationen wurden innerhalb von weniger als einer Woche bis zu 160.000 Menschen durch die Offensive vertrieben und viele zivile Opfer folgten (UN News 14.10.2019). Aufgrund der Offensive wurde ein Wiederaufleben des sogenannten Islamischen Staates (IS, ISIS) befürchtet (TWP 15.10.2019). Medienberichten zufolge griffen 785 ausländische ISSympathisanten die Wachen im Gefangenenlager 'Ain Issa an und flohen (DS 13.10.2019). Nach Beginn der Operation gab es auch einen Angriff von IS-Schläferzellen auf die Stadt Raqqa. Die Eroberung des Hauptquartiers der syrisch-kurdischen Sicherheitskräfte durch die Islamisten war jedoch nicht erfolgreich (DZ 10.10.2019). Die syrische Armee von Präsident Baschar al-Assad ist am
- Oktober 2019 nach einer Vereinbarung mit den SDF gegen die "türkische Aggression" in mehrere Grenzstädte eingedrungen, so die staatlichen Medien (DS 15.10.2019). Demnach übernehmen die syrischen Regierungstruppen in einigen Grenzgebieten die Sicherheit, die Verwaltung soll aber in kurdischer Hand bleiben (TWP 15.10.2019). Das Regime ist jedoch in allen größeren Städten im Nordosten präsent (AA 4.12.2020). Nach Vereinbarungen zwischen der Türkei, den USA und Russland hat die Türkei im Gebiet zwischen Tal Abyad und Ra's al-'Ayn (SWP 1.1.2020; vgl. AA 19.5.2020) eine sogenanntezwischen Tal Abyad und Ra's al-'Ayn (SWP 1.1.2020; vergleiche AA 19.5.2020) eine sogenannte Sicherheitszone eingerichtet, die 120 Kilometer lang und bis zu 14 Kilometer breit (AA 19.5.2020) ist. Seit dem Ende der türkischen Militäroperation "Friedensquelle" im Oktober 2019 kommt es immer wieder zu Kämpfen und lokalen Zusammenstößen (AA 4.12.2020). Im August 2020 wurde eine steigende Zahl von grenzübergreifenden Angriffen nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen, syrischer Regierungstruppen und der SDF an den südlichen Kontaktlinien des Gebiets der Operation "Friedensquelle" zwischen Tall Abyad und Ra's al- 'Ayn gemeldet. Sowohl die SDF als auch die regierungsfreundlichen Kräfte erlebten eine Zunahme der Angriffe von ISIS-Zellen. Haftanstalten, in denen IS-Kämpfer festgehalten wurden, berichteten von zunehmenden Unruhen, mit wiederkehrenden Aufständen und versuchten Ausbrüchen (UNSC 20.8.2020). In den von der Türkei besetzten Gebieten kommt es zu Internen Kämpfen zwischen von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen. Obwohl die Türkei versucht hat, die Ordnung innerhalb der oppositionellen Syrischen Nationalarmee (SNA), die sie unterstützt, aufrechtzuerhalten, bricht weiterhin Gewalt aus. Zusammenstöße zwischen Fraktionen der SNA kommt es häufig aufgrund des Wettbewerbs um Ressourcen und Einfluss (TCC 18.2.2021). Gebiete unter staatlicher Kontrolle inkl. Damaskus und Umgebung, Westsyrien Last modification: 11.02.2021 Mit starker militärischer Unterstützung der russischen Luftwaffe und iranischer Bodentruppen hat das Assad-Regime nun die Kontrolle über rund zwei Drittel des Landes zurückgewonnen (KAS 8.2020). Der westliche Teil des Landes, insbesondere Tartous und Lattakia, war während des Konflikts vergleichsweise weniger von aktiven Kämpfen betroffen (AA 19.5.2020; vgl. ÖBKonflikts vergleichsweise weniger von aktiven Kämpfen betroffen (AA 19.5.2020; vergleiche ÖB 29.9.2020). In den größeren Städten und ihren Umlandgebieten wie Damaskus, Homs und Hama ist die Sicherheitslage im September 2020 relativ stabil. Im östlichen Teil der Provinz Homs ist der sogenannte Islamische Staat (IS, ISIS) aktiv. Es gibt immer wieder Angriffe auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 29.9.2020). Derzeit gibt es nur wenige, sporadische militärische Auseinandersetzungen im Westen des Landes, vor allem im Grenzgebiet zwischen Lattakia und Idlib (AA 4.12.2020). Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten. Daher setzt die Regierung verschiedene Milizen ein, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartous, Hama, Homs und Deir ez-Zour zu kontrollieren. In einigen Gebieten gab es Berichte über Zusammenstöße sowohl zwischen verschiedenen regierungsfreundlichen Milizen als auch zwischen ihnen und Regierungstruppen (DIS/DRC 2.2019). Selbst in Teilen des Landes, in denen die Feindseligkeiten zurückgegangen sind, etwa in Westsyrien und Damaskus, besteht nach Angaben des Auswärtigen Amtes noch ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). Dazu gehören Verschwindenlassen, Entführungen und willkürliche Verhaftungen durch Sicherheitsdienste oder Milizen (AA 19.5.2020; vgl. UNHRC 14.8.2020).Sicherheitsdienste oder Milizen (AA 19.5.2020; vergleiche UNHRC 14.8.2020). In den ersten Monaten des Jahres 2018 erlebte Ost-Ghouta, nahe der Hauptstadt Damaskus, die heftigste Angriffswelle der Regierung seit Beginn des Bürgerkriegs (DP 1.4.2018). Mitte April 2018 wurde die Militäroffensive der syrischen Armee gegen die Rebellenenklave von den russischen Behörden und den syrischen Streitkräften für beendet erklärt (DS 15.4.2018; vgl. SD 12.4.2018). Ende Mai 2018 zogen sich die letztenbeendet erklärt (DS 15.4.2018; vergleiche SD 12.4.2018). Ende Mai 2018 zogen sich die letzten Rebellen aus dem Großraum Damaskus zurück, wodurch die Hauptstadt und ihre Umgebung erstmals wieder vollständig unter der Kontrolle der Regierung standen (Spiegel 21.5.2018; vgl. ISW 1.6.2018). Seitdem hat sich die Sicherheitslage in Damaskus und21.5.2018; vergleiche ISW 1.6.2018). Seitdem hat sich die Sicherheitslage in Damaskus und Umgebung (Rif Dimashq) deutlich verbessert (DIS/DRC 2.2019). Anfang 2020 gab es in Damaskus und Umgebung immer wieder Anschläge, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärangehörige) von Autobomben angegriffen wurden (ÜNB 10.3.2020). Israel führt wiederholt Luftangriffe auf Militärstützpunkte durch, die (auch) von den iranischen Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genutzt werden. Diese wurden 2020 verstärkt auf Ziele in ganz Syrien ausgeweitet (ÖB 29.9.2020). Im August 2020 griffen israelische Flugzeuge als Vergeltung für einen Angriff auf den von Isreali besetzten syrischen Golanhöhen militärische Ziele in Südsyrien an (BBC 4.8.2020; vgl. FAZ 4.8.2020).syrischen Golanhöhen militärische Ziele in Südsyrien an (BBC 4.8.2020; vergleiche FAZ 4.8.2020). Anfang September 2020 gab es zudem Berichte über Angriffe der israelischen Luftwaffe auf Armeeposten und pro-iranische Milizen in Damaskus und im Süden des Landes (DS 1.9.2020). Das israelische Militär führt weiterhin Luftangriffe auf iranische Stellungen und Stellungen iranischer Milizen in Syrien durch (AA 4.12.2020; vgl. UNHRC 14.8.2020).Stellungen iranischer Milizen in Syrien durch (AA 4.12.2020; vergleiche UNHRC 14.8.2020). Rechtsschutz / Justiz Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes Last modification: 07.07.2021 Syriens Justizsystem besteht aus Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und Religionsgerichten sowie einem Kassationsgericht. Personenstandsgerichte regeln das Familienrecht (SLJ 5.9.2016). 2012 wurde in Syrien ein Gericht zur Terrorismusbekämpfung (CTC) eingerichtet, um Prozesse wegen "terroristischer Handlungen" gegen Zivilisten und Militärangehörige durchzuführen. Die Definition von Terrorismus im entsprechenden Gesetz ist sehr weit gefasst (SJAC 9.2018). Zahlreiche Berichte kritisieren das CTC und die Militärgerichte für Mängel bei fairen Verfahren (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 4.3.2020). DieMilitärgerichte für Mängel bei fairen Verfahren (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 4.3.2020). Die Prozesse enthalten angeblich häufig unter Folter gemachte Geständnisse als Beweismittel (USDOS 11.3.2020) und Militärgerichte können beispielsweise die Bestellung eines Anwalts ablehnen (EIP 6.2019). Darüber hinaus sind Militärrichter weder unabhängig noch unparteiisch, da sie dem Militärkommando unterstellt sind (FH 4.3.2020). Formal gibt es Möglichkeiten, Gegen Entscheidungen von Zivilgerichten Berufung einzulegen. De facto ist dies jedoch schwierig, und bei sicherheitsrelevanten Vorwürfen, insbesondere solchen, die sich auf Terrorismus oder agenten ausländischer Entitäten beziehen, ist es unmöglich (BS 29.4.2020). Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Behörden unterwerfen die Gerichte regelmäßig der politischen Einflussnahme. Staatsanwälte und Verteidiger sind Einschüchterungen und Misshandlungen ausgesetzt. Die Ergebnisse von Fällen mit politischem Kontext scheinen vorbestimmt (USDOS 30.3.2021). Das Justizsystem in Syrien kann nicht als unabhängig und transparent angesehen werden. Sie steht unter der Kontrolle der Exekutive und ihrer Zweige (ÖB 29.9.2020; vgl. AA 4.12.2020), und RichterKontrolle der Exekutive und ihrer Zweige (ÖB 29.9.2020; vergleiche AA 4.12.2020), und Richter und Staatsanwälte müssen grundsätzlich der Baath-Partei angehören und sind in der Praxis der politischen Führung verpflichtet (FH 4.3.2020). Eine Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Gesetz und der Umsetzung der Gesetze in der Praxis ist in Syrien vorherrschend und hat eine lange Tradition. Verschärft wurde diese Diskrepanz durch die in den letzten Jahren weit verbreitete Korruption (ÖB 29.9.2020). Schon vor dem Aufstand war die Unabhängigkeit der syrischen Justiz unzureichend. Der Aufstand und der bewaffnete Konflikt in Syrien gehen einher mit massiver Repression, grassierender Korruption und Politisierung der Gerichte und der Justiz durch die Regierung. In der Zwischenzeit sind syrische Gerichte, ob strafrechtlich, zivil- oder verwaltungsrechtlich, korrupt, nicht unabhängig und werden für politische Zwecke missbraucht. Rechtssicherheit oder verlässlicher Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter gibt es in keinem Teil Syriens (AA 4.12.2020). Der Rechtsstaat ist schwach, wenn nicht sogar vollständig untergraben durch eine Situation der Straflosigkeit, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne zivile Kontrolle operieren können (ÖB 29.9.2020; vgl. BSKonsequenzen und ohne zivile Kontrolle operieren können (ÖB 29.9.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Innerhalb der Sicherheitsdienste ist bekannt, dass der Luftwaffengeheimdienst am wenigsten überwachend oder zurückhaltend handelt (BS 29.4.2020). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires Verfahren vor. Die Justiz setzt dieses Recht in der Regel nicht durch. Die Regierungsbehörden verhafteten Zehntausende von Menschen, darunter Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, religiöse Führer und NGO-Mitarbeiter, Personen, die für Hilfsorganisationen arbeiten, und medizinisches Personal, ohne ihnen den Zugang zu einem fairen öffentlichen Verfahren zu garantieren. Berichten zufolge hält die Regierung Verdächtige für längere Zeit in Isolationshaft fest. Bei Vorwürfen zur nationalen Sicherheit werden häufig geheime Verhaftungen gemeldet (USDOS 30.3.2021). In staatlich kontrollierten Gebieten agiert die Verwaltung in Routineangelegenheiten, insbesondere in Personenstandsangelegenheiten, mit einer gewissen Zuverlässigkeit (AA 4.12.2020). Die Religionsgerichte befassen sich mit dem Familien- und Personenstandsrecht und regeln unter anderem Angelegenheiten wie Ehe, Scheidung, Erbschaft und Sorgerecht (IA 7.2017). Scharia-Gerichte sind für sunnitische und schiitische Muslime zuständig, während Drusen, Christen und Juden ihre eigenen Gerichtsstrukturen haben. Diese Gerichte haben auch ihre eigenen Berufungsgerichte (SLJ 5.9.2016). Einige Personenstandsgesetze gelten unabhängig von der Religion der Beteiligten für die Scharia (islamisches Recht) (USDOS 30.3.2021). Für Wohn-, Grundstücks- und Eigentumsrechte gibt es Möglichkeiten, diese zurückzufordern. Doch das syrische Regime erschwert es, diesseits Rechtshilfe und Beratung zu erhalten, indem es Anwälte überprüft, die an diesen Fragen arbeiten dürfen (BS 29.4.2020). Gebiete unter kurdischer Kontrolle Letzte Änderung: 19.07.2021 In den von ihnen kontrollierten Gebieten schufen die kurdischen Behörden ein Rechtsgesetzbuch, das auf der "Sozialcharta" basierte. Berichte beschrieben die Sozialcharta als eine Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht mit Gesetzen über Scheidung, Ehe, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung aus dem EU-Recht, jedoch ohne bestimmte Standards für faire Verfahren wie das Verbot willkürlicher Inhaftierungen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht, einen Anwalt zu bestellen. Das Justizsystem bestand aus Gerichten, Rechtsausschüssen und Ermittlungsbehörden (USDOS 30.3.2021). Es wurde eine von der Kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) geführte Verwaltung geschaffen, zu der neben diesen Rechtsinstitutionen auch eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien gehören (AI 12.7.2017). Obwohl sie auf dem Papier fortschrittlicher erscheinen, sind die in Gebieten unter kurdischer Kontrolle geschaffenen Institutionen in Wirklichkeit undeurokratisch und unter strenger Kontrolle der PYD (BS 29.4.2020; vgl. FH 4.3.2020).29.4.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Die kurdischen Behörden haben den sogenannten "Volksgerichtshof" eingerichtet, der gegen ehemalige Mitglieder des sogenannten Islamischen Staates in kurdischer Gefangenschaft urteilen soll. Der Gerichtshof wird jedoch weder von den syrischen Behörden noch von der internationalen Gemeinschaft anerkannt. Die von diesem Gericht verhängte Höchststrafe ist lebenslange Haft, was eigentlich einer 20-jährigen Haftstrafe entspricht. Urteile werden für gutes Benehmen aufgeweicht oder wenn sich der Angeklagte den kurdischen Behörden gestellt hat. Dieser "mildere Ansatz" hat einerseits den Zweck, der arabischen Mehrheitsbevölkerung Ostsyriens, die ihren neuen kurdischen Herrschern zutiefst misstraut, guten Willen zu zeigen, andererseits ihre Regierungskompetenz hervorheben und internationale Legitimität gewinnen wollen. Das System weist jedoch auch gravierende Mängel auf: Angeklagte haben keinen Zugang zu einem Verteidiger und es besteht keine Berufungsmöglichkeit (Ha'aretz 8.5.2018). Juristen, die unter dem Justizsystem von Rojava handeln, werden von der syrischen Regierung beschuldigt, eine illegale Justiz aufgebaut und geschaffen zu haben. Richter und Mitarbeiter sind mit Haftbefehlen aus Syrien konfrontiert, haben keine Pässe und sind häufig Morddrohungen ausgesetzt (JS 28.10.2019). Im März 2021 einigten sich Vertreter kurdischer, jesidischer, arabischer und assyrischer Stämme im Nordosten Syriens darauf, ein Stammesgerichtssystem, bekannt als Madbata, zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Dentribalen, Diebstählen, Rache und Plünderungen in der Region Jazira in der Provinz Hassaka einzurichten. Es besteht aus einer Reihe von Gesetzen und Bräuchen, die als Verfassung dienen, die Stammesbeziehungen regeln und die Anwendung dieser Gesetze überwachen, die von einer Gruppe von Stammesältesten vereinbart wurden. Die Rückkehr zu diesem traditionellen Rechtssystem in der Region Jazira ist auf schlechte Sicherheitsbedingungen und das Fehlen einer effektiven und unparteiischen Justiz zurückzuführen (Al-Monitor 4.4.2021). Sicherheitsbehörden und regierungsfreundliche Milizen Letzte Änderung: 19.07.2021 Obwohl die Regierung eine effektive Kontrolle über das uniformierte Militär, die Polizei und die staatlichen Sicherheitskräfte hat, hat sie nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen wie die russischen Streitkräfte, die mit dem Iran verbundene Hisbollah und das iranische Korps der Islamischen Revolutionsgarden (USDOS 30.3.2021). Die Autorität des Präsidenten basiert auf der Loyalität der Streitkräfte und der militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Kompetenz dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegt keinen definierten Einschränkungen (AA 4.12.2020). Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weit verbreitetes Problem (USDOS 30.3.2021; vgl. BS 29.4.2020). Das Generalkommando des Heeres und der Streitkräfte30.3.2021; vergleiche BS 29.4.2020). Das Generalkommando des Heeres und der Streitkräfte kann Haftbefehle für Verbrechen erlassen, die von Militäroffizieren, Angehörigen der internen Sicherheitskräfte oder der Zollpolizei während ihrer normalen Tätigkeit begangen wurden. Solche Fälle müssen vor einem Militärgericht verhandelt werden (USDOS 11.3.2020). In der Praxis waren keine Strafverfolgungen oder Verurteilungen von Sicherheitskräften wegen Missbrauchs bekannt. Es gibt auch keine Berichte über staatliche Maßnahmen zur Erhöhung der Achtung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021). Die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und in der Regel außerhalb der Kontrolle des Rechtssystems (USDOS 11.3.2020). In keinem Teil des Landes besteht ein umfassender, langfristiger Schutz vor willkürlichen Verhaftungen und Repressionen durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und anderen regimenahen Institutionen (AA 19.5.2020). Russland, Iran, die libanesische Hisbollah (KAS 4.12.2018a; vgl. DW 20.5.2020) undRussland, Iran, die libanesische Hisbollah (KAS 4.12.2018a; vergleiche DW 20.5.2020) und Einheiten mit irakischen Kämpfern unterstützen die syrische Regierung, indem sie neben den syrischen Streitkräften im Einsatz sind (KAS 4.12.2018a). Es ist schwierig, Informationen über die Aktivitäten bestimmter regierungs- oder regierungsfreundlicher Militäreinheiten zu bestimmten Zeiten oder an bestimmten Orten zu erhalten, da Einheiten seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs oft "aufgabenorganisiert" oder mit anderen Einheiten für bestimmte militärische Operationen unterteilt und zusammengeführt wurden. Daher wird in Berichten oft eine bestimmte militärische Einheit an einem bestimmten Ort (z. B. eine Brigade) zitiert, wenn die betreffende Einheit tatsächlich aus Komponenten mehrerer verschiedener militärischer Einheiten besteht, die für eine bestimmte Aufgabe oder einen bestimmten Zeitraum zusammengestellt wurden (Kozak 28.12.2017). Wettbewerbe um die lokale Dominanz unter den Akteuren der Sicherheit des Regimes (z. B. Offiziere, Soldaten, Milizionäre, lokale Polizei) sind zu Verhaftungen des Personals des anderen, offenen Zusammenstößen und Gewalt eskaliert (TWP 30.7.2019). Hinweis: Die folgenden Unterkapitel beschreiben einige wichtige Gruppen, Einheiten, Milizen und Sicherheitsbehörden, die auf Regierungsseite eingesetzt werden. Dies ist jedoch keine erschöpfende Liste. Die Streitkräfte Last modification: 16.12.2020 Die syrischen Streitkräfte (SAF) bestehen aus der syrisch-arabischen Armee, den syrischen Seestreitkräften, den syrischen Luftverteidigungskräften und den nationalen Verteidigungskräften (regierungsfreundliche Milizen und Hilfskräfte). Vor dem Konflikt soll die SAF schätzungsweise 300.000 Mann gehabt haben (CIA 12.8.2020). Die SAF wurden nach dem sogenannten Quta'a-System [arabisch für Sektor, Stück Land] strukturiert. Jeder Division (firqa) wird ein bestimmtes Gebiet (quta'a) zugewiesen. Dieses System wurde in der Vergangenheit verwendet, um zu verhindern, dass Beamte überlaufen. Gleichzeitig gab die SAF dem Divisionskommandeur im Falle eines Kommunikationsausfalls oder Notfalls freie Hand über sein Gebiet. Gleichzeitig könnte der Präsident das Sektorsystem nutzen, um den Einfluss der Divisionskommandeure zu begrenzen, indem er sie gegeneinander ausspielt (CMEC 14.3.2016). Die Syrisch-Arabische Armee (SAA) war in acht Jahren Bürgerkrieg der Schlüssel zum Überleben des Regimes. Doch im Laufe des Krieges haben die Kampffähigkeiten der Armee deutlich abgenommen (CMEC 26.3.2020a). Im Verlauf des Konflikts integrierte das Regime loyale Einheiten in größere Einheiten, um während des syrischen Bürgerkriegs Kommando und Kontrolle auszuüben und ihre Kampfeffektivität zu verbessern (ISW 8.3.2017). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren (CIA 12.8.2020). Zivile und militärische Sicherheit und Nachrichtendienste, Polizei Letzte Änderung: 19.07.2021 Die zahlreichen syrischen Sicherheitsbehörden agieren autonom ohne definierte Grenzen zwischen ihren Zuständigkeitsbereichen (USDOS 30.3.2021). Das Innenministerium kontrolliert vier verschiedene Polizeiabteilungen: Notfallpolizei, Verkehrspolizei, Nachbarschaftspolizei und Bereitschaftspolizei (USDOS 13.3.2019). Es gibt vier Hauptzweige von Sicherheits- und Nachrichtendiensten: den Militärischen Nachrichtendienst, den Nachrichtendienst der Luftwaffe, das Direktorat für politische Sicherheit und das General Intelligence Directorate (USDOS 30.3.2021; vgl. EIP 6.2019).Sicherheit und das General Intelligence Directorate (USDOS 30.3.2021; vergleiche EIP 6.2019). Die vier Zweige operieren unabhängig und in der Regel außerhalb der Kontrolle des Rechtssystems, und alle vier unterdrücken interne Meinungsverschiedenheiten und überwachen einzelne Bürger (GS 11.2.2017). Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhöreinrichtungen, die de facto weitgehend gesetzlose Gebiete sind. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle im Verlauf des Konflikts verteidigt oder sogar ausgebaut (AA 4.12.2020). Innerhalb der Sicherheitsdienste ist bekannt, dass der Luftwaffengeheimdienst am wenigsten überwachend oder zurückhaltend handelt (BS 29.4.2020). Vor 2011 bestand die Hauptaufgabe der Geheimdienste darin, die syrischen Bürger zu überwachen. Seit Beginn des Konflikts nutzt Assad den Sicherheitssektor, um die Kontrolle über das Land zu behalten. Diese Behörden überwachten, verhafteten, folterten und exekutierten politische Gegner und friedliche Demonstranten gleichermaßen. Um seine Kontrolle über die Sicherheitsdienste zu verschärfen, erzeugte Assad auf vielfältige Weise Feindseligkeit und Konkurrenz zwischen ihnen. Um die Loyalität zu gewährleisten, wurde einzelnen Behörden oder Beamten die Kontrolle über alle Aspekte des Staates in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich übertragen, was für sie eine enorme Quelle des Reichtums darstellt (EIP 6.2019). Die Sicherheitskräfte verwenden eine Reihe von Techniken, um Syrer zu verinnigen oder einzuschüchtern. Zu diesen Techniken gehören bestenfalls Belohnungen, aber auch Zwangsmaßnahmen wie Reiseverbote, Überwachung und Belästigung von Einzelpersonen und Familienmitgliedern, die Androhung von Inhaftierung (ohne Anklage), Verhöre und Inhaftierung nach langwierigen Prozessen. Die Zivilgesellschaft und die Opposition in Syrien erhalten offensichtlich besondere Aufmerksamkeit von den Sicherheitsdiensten, aber Gruppen und Einzelpersonen müssen auf der ganzen Linie Wege finden, mit ihrem Druck umzugehen (GS 11.2.2017; vgl. USDOS 30.3.2021).Druck umzugehen (GS 11.2.2017; vergleiche USDOS 30.3.2021). Der Sicherheitssektor übt eine allgegenwärtige (formelle und informelle) Kontrolle über die Gesellschaft aus. Verhaftungen und Inhaftierungen werden verwendet, um Informationen zu erhalten, diejenigen zu bestrafen, die als illoyal angesehen werden, und Geld für die Freilassung von Gefangenen zu erpressen (EIP 6.2019). In jüngster Zeit hat das syrische Regime seine Sicherheitsdienste überarbeitet, indem es neue Loyalisten in leitende Sicherheitspositionen berufen hat. Dabei handelt es sich um bisher unbekannte Personen, die durch ihre Rolle bei der Eskalation der Gewalt nach 2011 berüchtigt wurden und über die das Regime in Form von Korruptionsakten erheblichen Einfluss hat. Darüber hinaus gibt es eine breitere Dynamik des russisch-iranischen Wettbewerbs um die Gestaltung der syrischen Sicherheitslandschaft (Clingendael 5.2020). Regierungsfreundliche Kräfte, ausländische Kämpfer, russischer und iranischer Einfluss Letzte Änderung: 19.07.2021 Die Nationalen Verteidigungskräfte (NDF) sind eine Dachorganisation verschiedener regimefreundlicher Milizen und waren früher als sogenannte Volkskomitees bekannt (FIS 14.12.2018). Der Iran und die libanesische Hisbollah spielten eine wichtige Rolle bei der Bildung der NDF nach dem Vorbild der iranischen paramilitärischen Basidsch-Einheiten (ISW 8.3.2017; vgl. JTF 24.3.2017, CMEC 26.3.2020a). Die NDF sind nicht Teil der syrischen(ISW 8.3.2017; vergleiche JTF 24.3.2017, CMEC 26.3.2020a). Die NDF sind nicht Teil der syrischen Armee, sondern offiziell als "Verbündete" anerkannt, als legitime Institutionen, die Waffen tragen dürfen und operative und logistische Unterstützung von der syrischen Armee erhalten. Regierungsfreundliche Milizen stellen aber auch eine Konkurrenz für die Regierung dar, z.B. im Zusammenhang mit der Rekrutierung, da einige Milizen über eine bessere Finanzierung verfügen und daher höhere Löhne zahlen können. Einige bewaffnete Gruppen kritisieren auch die syrische Regierung und ihre Geheimdienste relativ offen (FIS 14.12.2018). Regierungsmilizen haben selbst begonnen, eine Bedrohung für die staatliche Souveränität darzustellen, da sie an Größe, Anzahl und Einfluss gewachsen sind (CMEC 26.3.2020a). Regimenahe Milizen wie die NDF integrierten sich in andere regimenahe Kräfte und übten ähnliche Rollen ohne definierte Gerichtsbarkeit aus (USDOS 30.3.2021). Die von der libanesischen Hisbollah und den iranischen Quds-Kräften gegründeten Milizenformationen agieren wie fast unabhängige Entiten (JTF 26.6.2020; vgl. CMEC 26.3.2020a).agieren wie fast unabhängige Entiten (JTF 26.6.2020; vergleiche CMEC 26.3.2020a). Russlands militärische Intervention und seine Unterstützung in Bezug auf fortschrittliche Waffentechnologien, Spezialeinheiten und Luftlandetruppen sowie die erweiterte Bodenintervention des Iran konnten den Zusammenbruch des syrischen Regimes im Jahr 2015 abwenden (KAS 4.12.2018b). Die russischen, iranischen und Hisbollah- Interventionen im Auftrag des syrischen Regimes sind jedoch seit 2011 die wichtigste Quelle der Autonomie- und Souveränitätserosion. Syrien ist auf die militärische, wirtschaftliche und politische Unterstützung Russlands und des Iran angewiesen (Clingendael 5.2020). Iran und Russland unterstützen jeweils unterschiedliche Einheiten oder Akteure im syrischen Sicherheitssektor (TWP 30.7.2020). Russlands Einfluss auf das syrische Regime zeigt sich vor allem auf der Ebene des Aufbaus staatlicher Institutionen, während der Iran auch Einfluss außerhalb der staatlichen Institutionen übt (Clingendael 5.2020; vgl. CMECauch Einfluss außerhalb der staatlichen Institutionen übt (Clingendael 5.2020; vergleiche CMEC 26.3.2020a). Seit Russlands erster Beteiligung am Syrienkonflikt im Jahr 2015 beteiligt sich Moskau an der Reform der syrischen Streitkräfte (CMEC 26.3.2020c). Im Oktober 2015 wurde das Fourth Storming Corps/Fourth Assault Corps gegründet und im November 2016 das Fifth Storming Corps/Fifth Assault Corps (Kozak 3.2018). Ähnlich wie die NDF sollten diese beiden Einheiten Strukturen bieten, in die regierungstreue Milizen integriert und damit unter die Kontrolle der Regierung gebracht werden konnten (CEIP 12.12.2018; vgl. TWPunter die Kontrolle der Regierung gebracht werden konnten (CEIP 12.12.2018; vergleiche TWP 30.7.2019). Das Vierte und Fünfte Korps wurden jeweils mit russischer Unterstützung gegründet (CMEC 26.3.2020a). Neben einer Mischung aus Einheiten der syrischen Streitkräfte wurden neue Einheiten aus NDF-Irregulären und Wehrpflichtigen aus Lattakia in das Vierte Korps aufgenommen (CMEC 26.3.2020b). Das Fünfte Korps ist eine rein freiwillige Truppe. Es brachte Einheiten sehr unterschiedlicher Herkunft und Motivation zusammen, meist ehemalige irreguläre Einheiten außerhalb der militärischen Kommandostruktur, wie die NDF oder loyale Baath-Bataillone. Die Rekrutierung fand in ganz Syrien statt. Im Jahr 2018 wurden auch ehemalige Rebellen aus der Provinz Dara'a in das
- Korps rekrutiert. Anfangs hatte das russische Militär das oberständische Kommando über das neue Korps, später hat sich die Situation in Richtung russischer Berater mit weniger Macht im
- Korps verlagert (CMEC 26.3.2020b). Teherans traditionelle Strategie besteht darin, parallele nichtstaatliche militärische Strukturen zu schaffen und zu entwickeln, die keine direkte Unterordnung unter den syrischen Staat haben und dem Iran gegenüber loyaler sind als gegenüber dem syrischen Zentralkommando (CMEC 26.3.2020a). Während des Konflikts hat das syrische Regime auf ausländische schiitische Milizen zurückgegriffen, die hauptsächlich vom Iran gesponsert werden (CMEC 26.3.2020a). Die iranische Koalition besteht aus iranischen Kämpfern (Einheiten der Islamischen Revolutionsgarden und Angehörigen der regulären iranischen Streitkräfte - sogenannte "Artesh"-Kämpfer) und ausländischen Kämpfern (ISW 8.3.2017), darunter Pakistaner und Afghanen (KAS 4.12.2018b; CMEC 26.3.2020a). Iranische Offiziere unterstützen syrische Armeeeinheiten, regierungsfreundliche Milizen, die Hisbollah und irakische schiitische Milizen bei der Planung und Koordination von Operationen. Die afghanischen und pakistanischen Kämpfer werden von den iranischen Einheiten rekrutiert, ausgebildet und versorgt und ihre Führung im Kampf wird von iranischer Seite organisiert (KAS 4.12.2018b; CMEC 26.3.2020a). Hochrangige syrische Beamte erlebten aufgrund iranischer und russischer Dominanz einen Machtverlust, der immer wieder zu Spannungen in der iranisch-russisch-syrischen Militärkooperation führte (KAS 4.12.2018b). Im Zuge dessen gab es auch Säuberungen, Hinrichtungen und Versetzungen von niederrangigen Regimeoffizieren an andere Fronten oder auch von höherrangigen syrischen Offizieren, die gegen die Ausweitung des iranischen Einflusses kämpften (ISW 8.3.2017). Im Jahr 2017 und insbesondere 2018 standen sich die Unterstützer des Regimes offener gegenüber, mit einer offenen Konfrontation zwischen der Hisbollah und den von Russland geführten syrischen Truppen im Juni 2018 und tatsächlichen Kämpfen zwischen dem
- und
- Korps der syrischen Armee im Januar 2019 in Hama (BS 29.4.2020; TWP 30.7.2019). Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 19.07.2021 Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und sieht bis zu drei Jahre Gefängnis für Verstöße vor. Dennoch nutzen die Behörden des Regimes in Tausenden von Fällen solche Praktiken (USDOS 30.3.2021). Willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 13.1.2021; vgl.AI 7.4.2021, USDOS 30.3.2021, AA 4.12.2020). Von Regierungsseite richten sie sich insbesondere gegen Oppositionelle oder vom Regime als oppositionell wahrgenommene Personen (AA 4.12.2020). NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen Oppositionskämpfer und Zivilisten missbrauchen, bestrafen und foltern (USDOS 30.3.2021; vgl. TWP 23.12.2018). Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen,30.3.2021; vergleiche TWP 23.12.2018). Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung nimmt auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 30.3.2021). Zahlreiche Fälle wurden dokumentiert, in denen Familienangehörige inhaftiert und gefoltert wurden, weil die Aktivitäten ihrer Angehörigen als regierungsfeindlich wahrgenommen wurden, selbst wenn sie ins Ausland geflohen waren (AA 4.12.2020). Systematische Folter und Bedingungen in Gefängnissen führen oft zum Tod von Insassen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es fehlt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Diese Bedingungen waren so konsistent, dass die Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu dem Schluss kam, dass sie die staatliche Politik widerspiegeln (USDOS 30.3.2021). Laut NGOBerichten gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärstützpunkten, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Orten. So sollen festgenommene Demonstranten in leeren Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden (USDOS 30.3.2021; vgl. SHRC 24.1.2019). Dassanitäre Einrichtungen festgehalten werden (USDOS 30.3.2021; vergleiche SHRC 24.1.2019). Das Regime inhaftierte weiterhin Tausende von Gefangenen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt (USDOS 30.3.2021). Den Familien der Gefangenen wird Geld für Das essen für ihre Angehörigen und um sie vor Folter zu ersparen, aber das wird nicht respektiert. Für die Freilassung von Gefangenen werden hohe Summen gezahlt (MOFANL 7.2019). In jedem Dorf, jeder Stadt und jedem Ort gibt es Haft- und Verhörzentren für die ersten Verhöre nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Geheimdiensten oder sogar regierungsfreundlichen Milizen kontrolliert. Die meisten der Festgenommenen werden in ein größeres Ermittlungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein militärisches oder ziviles Gefängnis gebracht. Im Zuge dieses Prozesses kommt es zu Folter und Tod. Es ist selten, dass ein Insasse freigelassen wird. Unschuldige Menschen bleiben oft in Haft, um Geldsummen für ihre Freilassung zu erpressen oder im Zuge einer "Freilassungsvereinbarung" (SHRC 24.1.2019) auszutauschen. Seit 2018 werden von Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, die erstmals offiziell den Tod von 7.953 Menschen in Staatlicher Haft bestätigen, wenn auch mit unspezifischen Todesursachen (Herzinfarkt, Schlaganfall etc.). Berichte nennen Folter, Krankheit als Folge unzureichender Ernährung und Hygiene in den Einrichtungen und außergerichtliche Tötungen als Todesursachen (AA 13.11.2018; vgl. SHRC 24.1.2019). Dieaußergerichtliche Tötungen als Todesursachen (AA 13.11.2018; vergleiche SHRC 24.1.2019). Die meisten der ebenfalls im Jahr 2020 angekündigten Todesfälle betreffen Gefangene aus den letzten neun Jahren, aber das Regime informierte ihre Familien erst in den folgenden Jahren über ihren Tod. Obwohl die Todesfälle in der Vergangenheit aufgetreten sind, enthüllt das Regime sie nur allmählich. Im Jahr 2020 lag die Rate bei etwa 17 Personen pro Monat. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, da der Sicherheitsapparat nur den Status von Gefangenen im Personenstandsregister ändert und Familien aktiv das Personenstandsregister durchsuchen müssen, um das Schicksal ihrer Angehörigen zu erfahren (SHCR 1.2021). Die syrische Regierung übergibt die sterblichen Überreste der Verstorbenen nicht an die Familien (HRW 14.1.2020). Zehntausende Menschen blieben in willkürlicher Haft, darunter humanitäre Helfer, Anwälte, Journalisten und friedliche Aktivisten (AI 7.4.2021). In Gebieten, die unter kontrolle der Opposition stehen und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Ost-Ghouta, Dara'a und Süd-Damaskus, verhafteten syrische Sicherheitskräfte Hunderte von Aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, die garantierten, dass sie nicht verhaftet würden (HRW 14.1.2020). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in Gefängnissen sind jedoch keine Neuerung der Jahre seit Ausbruch des Konflikts, sondern waren bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routine verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien (SHRC 24.1.2019). Den Rebellengruppen werden auch außergerichtliche Tötungen und Folter von Häftlingen vorgeworfen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Hauptopfer sind mutmaßlichevorgeworfen (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Hauptopfer sind mutmaßliche Agenten und Kollaborateure des Regimes, Proregime-Milizen und rivalisierende bewaffnete Gruppen (USDOS 30.3.2021). Über die Zustände in den Haftanstalten der verschiedenen regierungsfeindlichen Gruppen ist wenig bekannt; NGOs berichten von willkürlichen Verhaftungen, Folter und unmenschlicher Behandlung (USDOS 11.3.2020). Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) setzten auch Folter in ihren Haftanstalten ein, um Geständnisse zu erpressen, wobei Folter oft auf rachsüchtige Weise und auf der Grundlage ethnischer Vorurteile durchgeführt wurde. Der Menschenrechtsbeobachter Syrian Network for Human Rights konnte im Jahr 2020 mindestens 14 Todesfälle aufgrund von Folter und medizinischer Fahrlässigkeit in den Haftanstalten der SDF dokumentieren (SNHR 26.1.2021). Korruption Letzte Änderung: 19.07.2021 Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für 2020 belegt Syrien mit einer Punktzahl von 14 (von 100) Punkten (0 = stark korrupt, 100 = sehr sauber) (TI 28.1.2021) den
- Platz von 180 untersuchten Ländern (je höher der Rang, desto schlechter). Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weit verbreitet und beeinflusste den Alltag der Syrer (FH 1.2017) und hat sich über die Konfliktjahre deutlich verschärft (BS 29.4.2020). Obwohl das Gesetz strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vorsieht, hat das Regime das Gesetz nicht effektiv umgesetzt. Beamte beteiligten sich häufig ungestraft an korrupten Praktiken. Korruption ist nach wie vor ein allgegenwärtiges Problem in Polizeikräften, Sicherheitsdiensten, Migrationsschutzbehörden und im gesamten Regime (USDOS 30.3.2021). Mitglieder und Verbündete des Regimes sollen einen Großteil der syrischen Wirtschaft besitzen oder kontrollieren. Der Bürgerkrieg hat neue Möglichkeiten für Korruption unter der Regierung, den loyalistischen Streitkräften und dem Privatsektor geschaffen. Die Regierung sicherte sich auch Loyalität, indem sie bestimmte Unternehmen bevorzugte und vorteilhafte Aufträge usw. auch an ausländische Verbündete wie Russland oder den Iran vergab. Selbst grundlegende staatliche Dienstleistungen und humanitäre Hilfe hängen von der nachgewiesenen Loyalität der Gemeinschaft gegenüber dem Assad-Regime ab (FH 2021). Die Mitgliedschaft in der Baath-Partei oder enge familiäre Beziehungen zu einem prominenten Parteimitglied oder einem mächtigen Regimebeamten helfen beim wirtschaftlichen, sozialen und pädagogischen Aufstieg. Verbindungen zwischen Parteien und Regimen erleichtern die Zulassung zu besseren Schulen, den Zugang zu lukrativen Arbeitsplätzen und den Zugang zu mehr Fortschritt und Macht innerhalb der Regierung, des Militärs und der Sicherheitsdienste. Das Regime reservierte bestimmte prominente Positionen, wie z.B. Provinzgouverneursposten, ausschließlich Mitgliedern der Baath- Partei (USDOS 30.3.2021). Als Governance-Instrument zur Unterstützung ist Korruption noch relevanter geworden (BS 29.4.2020). Bewegungsbeschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie schufen im Jahr 2020 noch mehr Möglichkeiten für Korruption, da diejenigen, die es sich leisten konnten, Bestechungsgelder an Beamte und Sicherheitskräfte zahlten, um die Regeln zu umgehen (FH 2021). Personen in regierungsgekleidetem Gebiet, die versuchen, offizielle Korruption aufzudecken oder zu kritisieren, zum Beispiel in sozialen Medien, sehen sich Repressalien ausgesetzt, einschließlich Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis und Inhaftierung (FH 2021). In der syrischen Armee gibt es eine Tradition der Bestechung höherrangiger Offiziere (FIS 14.12.2018), um beispielsweise eine bessere Position oder einfachere Aufgaben zu erhalten, den Einsatz an der Front zu vermeiden oder den Militärdienst selbst zu vermeiden (FIS 14.12.2018; vgl. DIS 5.2020).vermeiden (FIS 14.12.2018; vergleiche DIS 5.2020). Hinweis: Aufgrund der großen Anzahl bewaffneter Gruppen können in den folgenden Abschnitten nur die Rekrutierungspraktiken einiger Organisationen behandelt werden. Darin wird der Begriff "Wehrdienst" als Oberbegriff für Wehrpflicht und Reservedienst verwendet. Wo es die Quellen erlauben, wird versucht, klar zwischen Wehrpflicht und Reservedienst oder zwischen Desertion und Umgehung des Wehrdienstes zu unterscheiden. Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedene Organisationen Letzte Änderung: 19.07.2021 Einige Quellen berichten, dass Regierungseinheiten, regimefreundliche Milizen, bewaffnete nichtstaatliche Gruppen, darunter die Freie Syrische Armee (FSA) und verbündete Gruppen, kurdische Einheiten sowie islamistische Gruppen Minderjährige als Kindersoldaten rekrutieren (USDOS 25.6.2020; vgl. UNGASC 9.6.2020; AA 4.12.2020).Kindersoldaten rekrutieren (USDOS 25.6.2020; vergleiche UNGASC 9.6.2020; AA 4.12.2020). Andere Quellen berichten jedoch, dass es zwar Minderjährige gibt, die in den Reihen der regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen sowie der FSA und des bewaffneten Flügels der Kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) kämpfen, die syrische Armee jedoch keine Minderjährigen rekrutiert oder einsetzt (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018; ÖBjedoch keine Minderjährigen rekrutiert oder einsetzt (DIS 5.2020; vergleiche FIS 14.12.2018; ÖB 29.9.2020). Laut einer Quelle wurden einige regierungsfreundliche Milizen, die Minderjährige rekrutierten, zwischen 2015 und 2019 Teil der syrischen Armee. Die PYD soll Zwangsrekrutierung von Männern unter 18 Jahren durchgeführt haben, allerdings nicht systematisch (DIS 5.2020). Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen konnte die Rekrutierung von insgesamt 1.423 Kindern für den Berichtszeitraum 1.7.2018 - 30.6.2020 überprüfen. Demnach wurden im zweiten Halbjahr 2018 274 Kinder, 2019 837 und im ersten Halbjahr 2020 312 Kinder rekrutiert. Etwa 1.388 der Kinder (98%) diente in einer Kampfrolle. Die Rekrutierung durch mindestens 25 Konfliktparteien wurde verifiziert, darunter Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS, 507), die Kurdischen Volksschutzeinheiten (YPG, 318) und die kurdischen Frauenschutzeinheiten (YPJ, 99) unter dem Dach der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), die syrischen bewaffneten Oppositionsgruppen, die früher als Freie Syrische Armee (FSA, 328) bekannt waren, Ahrar ash-Sham
(55)und Nur al-Din al-Zanki
(11). , die jetzt nominell unter dem Dach der oppositionellen Syrischen Nationalarmee (SNA), anderer SDF-Einheiten
(37), interner Sicherheitskräfte
(34), Regierungseinheiten
(13), regierungsfreundlicher Milizen
(10), des sogenannten Islamischen Staates (IS, ISIS, 6), der Afriner Befreiungskräfte
(3)und nicht identifizierter bewaffneter Gruppen
(2)operieren. Die Rekrutierung und Verwendung von Kindern wurde in 11 von 14 Provinzen nachgewiesen, wobei 73% der Fälle im Nordwesten (Idlib, Aleppo und Hama) und 26% im Nordosten Syriens (Raqqa, Hassaka und Deir ez-Zour) stattfanden (UNSC 23.4.2021). Jabhat al-Nusra und der sogenannte Islamische Staat (IS, ISIS) haben auch Kinder als menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker benutzt. Bewaffnete Gruppen benutzen Kinder auch zur Zwangsarbeit und als Informanten und setzen sie Vergeltungsmaßnahmen und extremen Strafen aus. Einige bewaffnete Gruppen, die für die syrische Regierung kämpfen, rekrutieren gewaltsam Kinder im Alter von sechs Jahren (USDOS 25.6.2020). Im September 2018 erließen die mehrheitlich kurdischen Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) eine Anordnung, die die Rekrutierung von Minderjährigen verbietet und Alterskontrollen der derzeitigen Mitglieder der SDF vorsieht (HRW 11.9.2018; vgl. EBAlterskontrollen der derzeitigen Mitglieder der SDF vorsieht (HRW 11.9.2018; vergleiche EB 7.12.2019). Im Jahr 2019 wurden 30 rekrutierte Kinder aus dem Dienst in den SDF entlassen. Im Jahr 2020 (Stand Juni) wurde die Entlassung von 51 Mädchen gemeldet (UNGASC 9.6.2020). Trotz dieser Schritte gab es Fälle, in dem die SDF Kinder zwangsrekrutiert haben (AA 4.12.2020; vgl. EMHRM 18.9.2019).zwangsrekrutiert haben (AA 4.12.2020; vergleiche EMHRM 18.9.2019). Die syrischen Streitkräfte - Militär- und Reservedienst Last modification: 11.02.2021 Für männliche syrische Staatsbürger zwischen 18 und 42 Jahren ist der Wehrdienst von zwei Jahren gesetzlich vorgeschrieben (ÖB 29.9.2020). Gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007, Artikel 4 Buchstabe b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das
- Lebensjahr erreicht wird, bis das
- Lebensjahr überschritten wird (PAR 12.5.2007). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit des freiwilligen Wehrdienstes. Frauen können auch freiwilligen Militärdienst leisten (CIA 12.8.2020; vgl. FIS 14.12.2018). Palästinensischeauch freiwilligen Militärdienst leisten (CIA 12.8.2020; vergleiche FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit ständigem Wohnsitz in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen aber normalerweise in der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Die Volksbefreiungsarmee ist jedoch de facto Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Wie andere Syrer sind auchsyrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Wie andere Syrer sind auch Binnenvertriebene zum Militärdienst verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Nach Ausbruch des Konflikts stoppte die syrische Regierung die Entwaffnung von Rekruten, die den Wehrdienst absolviert hatten (DIS 5.2020; vgl. ÖB 7.2019). Im Jahr 2018Rekruten, die den Wehrdienst absolviert hatten (DIS 5.2020; vergleiche ÖB 7.2019). Im Jahr 2018 begann es, die ältesten Klassen von Rekruten zu entlassen, die seit 2011 im Dienst waren. Viele Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch über die Pflichtzeit hinaus (DIS 5.2020) weiter. Gemäß Artikel 15 des Dekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann, wenn er sich entscheidet, nicht als Berufssoldat in den Militärdienst einzutreten, am Ende der Wehrpflicht Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst eingezogen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017). Es gibt Einzelberichte, dass dieeingezogen werden (TIMEP 22.8.2019; vergleiche STDOK 8.2017). Es gibt Einzelberichte, dass die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betroffene Person über besondere Qualifikationen verfügt (z.B. Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Kampfgeräteingenieure). Manche Menschen werden in den aktiven Dienst zurückberufen, andere nicht, abhängig von vielen verschiedenen Faktoren. Es ist sehr schwer zu sagen, ob tatsächlich jemand zum Reservedienst einberufen wird (STDOK 8.2017). Die syrische Armee sieht sich aufgrund von Verlusten, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen mit einem gravierenden Soldatenmangel konfrontiert (TIMEP 6.12.2018). Die syrische Regierung hat das syrische Wehrdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Der Personalbedarf des syrischen Militärs ist nach wie vor hoch, und seit Dezember 2018 haben sich die Rekrutierungsbemühungen dadurch sogar intensiviert (AA 4.12.2020). Während das Abkommen vom November 2019 zwischen den überwiegend kurdischen Demokratischen Kräften Syriens (SDF) und der syrischen Regierung die Stationierung syrischer Streitkräfte in ehemals kurdisch kontrollierten Gebieten vorsieht, hat die syrische Regierung die Wehrpflicht in diesen Gebieten aufgrund mangelnder Verwaltungskompetenz noch nicht wieder eingeführt (DIS 5.2020). [Anmerkung: zum Militärdienst in SDF-Einheiten siehe Abschnitt 'Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG/YPJ)'.] Wenn neue Rekruten einberufen werden, verschickt die Regierung Militärdienstbescheide an Männer, die das Alter des Militärdienstes erreicht haben, und bittet sie, sich für den Militärdienst anzumelden. Die Namen der abgerufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufbesinnen, können bei Bestechungsgeldern vor der Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob ihr Name in der Datenbank steht (DIS 5.2020). Die Regierung hat Zweigstellen für die Rekrutierung in Gebieten geschaffen, die früher unter der Kontrolle von Oppositionskräften standen, wie Ost-Ghouta. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich bei diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht mehr von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In ehemaligen Oppositionsgebieten werden an Kontrollpunkten Listen mit Namen von gesuchten Personen an lokale Behörden und Sicherheitskräfte verteilt (DIS 5.2020). Das "Herausfiltern" von militärischen Straftätern ist im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Kontrollpunkte weit verbreitet (FIS 14.12.2018). Zum Beispiel führt die Militärpolizei in Homs zufällige und unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Diese intensiven Kontrollen erhöhen das Haftrisiko für Kriegsdienstverweigerer (EB 3.6.2020). Die Rekrutierung erfolgt auch in Büros, zum Beispiel wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, und an Universitäten, Krankenhäusern oder Grenzübergängen, wo Offiziere Zugriff auf die zentrale Datenbank mit den Namen der zum Militärdienst gesuchten Männer haben. Einer Quelle zufolge fürchten auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die gesetzlich vom Militärdienst befreit sind oder eine vorübergehende Amnestie vom Militärdienst in Anspruch nehmen wollen, eine Einberufung an der Grenze (DIS 5.2020). Während einige Quellen davon ausgehen, dass vor allem in ehemaligen Oppositionsgebieten (z.B. ländliches Damaskus, Aleppo, Dara'a und Homs) noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020),Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung dies nun weitgehend unterlässt, um erneute Aufstände zu vermeiden. Darüber hinaus rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020). Die Behörden rekrutieren hauptsächlich Männer bis 27 Jahre, während ältere Menschen eher Ausnahmen in Anspruch setzen. Dennoch wurden die Altersgrenzen von Fall zu Fall angehoben, auch Männer bis zum Alter von 55 Jahren wurden eingezogen, oder Männer konnten nach Erreichen des
- Lebensjahres nicht aus dem Heer austreten (ÖB 29.9.2020; vgl. FIS 14.12.2018). Experten zufolge hängt die Altersgrenze mehr von den29.9.2020; vergleiche FIS 14.12.2018). Experten zufolge hängt die Altersgrenze mehr von den lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als vom universellen Entwurf. Generell hat die Willkür in Syrien im Laufe des Konflikts zugenommen (FIS 14.12.2018). Einige Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle der Rekrutierung von Personen über 42 Jahren nach 2016 bzw. 2018 bekannt sind. Nach anderen Quellen gab es jedoch Fälle der Einberufung von über 42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten, aber es handelte sich nicht um Fälle von Zwangsrekrutierung (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsfreundliche Medien, dass etwa 800.000 Männer für den Reservedienst nicht mehr gesucht würden. Eine Reihe von Syrern kehrte dann nach Syrien zurück, von denen einige ihren Militärdienststatus durch Beziehungen zu Hause überprüfen ließen und dafür sorgten, dass sie tatsächlich nicht mehr erwünscht waren. Zumindest einige der Rückkehrer wurden einige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Entwürfe für Listen für den Reservedienst veröffentlicht und die vorherige Entscheidung aufgehoben hatte. Die Gründe für diese Kette von Ereignissen sind laut international Crisis Group jedoch schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Im November 2017 verabschiedete das syrische Parlament eine Änderung der Artikel 74 und 97 des Wehrdienstgesetzes. Die Änderung besagt, dass diejenigen, die das Höchstalter für den Militärdienst überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeschlossen haben, aber aus rechtlichen Gründen nicht vom Militärdienst befreit sind, eine Entschädigung von 8.000 USD oder den Entsprechenden in SYP zahlen müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen der Altersgrenze erfolgen. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, führt dies zu einer einjährigen Haftstrafe und einer Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um das die Zahlung verzögert wird. Der Betrag darf 2000 USD oder den Gegenwert in SYP nicht übersteigen. Der Beginn eines Jahres verspätung wird als ganzes Jahr gezählt. Darüber hinaus kann auf der Grundlage einer Entscheidung des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert, den Betrag zu zahlen, eingezogen werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017; PAR 15.11.2017). Freistellung und Stundung Letzte Änderung: 19.07.2021 Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen wehrtaugliche Personen (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), einige Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen,5.2020; vergleiche FIS 14.12.2018), einige Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, die eine Befreiungsgebühr zahlen, vom Wehrdienst befreit sind. Einige Studierende und Personen mit bestimmten Abschlüssen sowie Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, die Bestimmungen müssen jedoch jedes Jahr erneuert werden (DIS 5.2020). Theoretisch gelten diese Ausnahmen immer noch, aber in der Praxis gibt es jetzt mehr Einschränkungen und es ist nicht klar, wie das Gesetz tatsächlich umgesetzt wird (FIS 14.12.2018). Je länger der Konflikt dauert, desto schwieriger scheint es, eine Verschiebung zu erreichen (STDOK 8.2017; vgl. FISschwieriger scheint es, eine Verschiebung zu erreichen (STDOK 8.2017; vergleiche FIS 14.12.2018). Die Gefahr der Willkür ist immer vorhanden (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS14.12.2018). Die Gefahr der Willkür ist immer vorhanden (STDOK 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Wehrdienstes nur bis zum
- Lebensjahr möglich und kann auf Anordnung des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB 29.9.2020). Unbestätigte Berichte deuten darauf hin, dass der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert wird, wenn die Gründe für eine Verschiebung nicht mehr vorliegen und dass diese auch digital überprüft werden. Früher mussten die Studierenden den Status ihres Studiums selbst dem Militär melden, aber jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Hochschulen nun strenger beaufsichtigt und sind verpflichtet, das Militär über die Anwesenheit oder Abwesenheit von Studierenden zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern im Wehrpflichtalter (18-42 Jahre), einschließlich registrierter Palästinenser aus Syrien, eine Gebühr zu zahlen, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Diese Option gilt jedoch nur für Personen mit Wohnsitz im Ausland. Männer, die sich seit mindestens vier aufeinanderfolgenden Jahren außerhalb Syriens aufhalten, können einen Betrag von 8.000 USD zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020; vgl. EB 9.2.2019), es sindUSD zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020; vergleiche EB 9.2.2019), es sind jedoch weitere Verwaltungsgebühren zu zahlen (EB 9.2.2019). Für außerhalb Syriens geborene Syrer im Wehrpflichtalter, die bis zum Alter von 19 Jahren im Ausland gelebt haben, gilt bis zum
- Lebensjahr eine Befreiungsgebühr von 2.500 USD (DIS 5.2020; vgl. AA 13.11.2018). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien gilt nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person im Ausland. Für jedes Jahr, in dem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr zahlt noch den Militärdienst aufschiebe oder anmeldet, werden zusätzliche Gebühren erhoben. Eine Quelle berichtet, dass Männer, die Syrien illegal verlassen haben, auch vom Militärdienst befreit werden können, indem sie die Gebühr von 8.000 USD (DIS 5.2020) zahlen. Diese Männer müssen jedoch zunächst ihren rechtlichen Status bei einer syrischen Auslandsvertretung regeln (DIS 10.2019). Demgegenüber berichtet das Auswärtige Amt, dass nicht bekannt ist, ob diese Regelung auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflohen sind (AA 13.11.2018). Es gibt Beispiele, in denen Männer sich durch Bestechungsgelder aus dem Militärdienst herausgekauft haben, aber dies kann nicht als einheitliche Praxis angesehen werden. So war es vor dem Konflikt üblich, sich aus dem Militärdienst zu erkaufen, aber das würde Den Einzelnen sowieso nicht davor schützen, eingezogen zu werden, manchmal sogar Jahre später (STDOK 8.2017). Eine Quelle berichtet auch, dass Grenzschutzbeamte bestechungsgelder von Rückkehrern verlangen könnten, obwohl sie eine Befreiungsgebühr bezahlt haben (DIS 5.2020). Es gibt kein Gesetz, das festlegt, dass ein Reservist berechtigt war, eine Gebühr zu zahlen, die befreit werden soll. Laut einer Quelle kann ein Reservist den Militärdienst vermeiden, indem er den verantwortlichen Offizier bestochen hat, der dann registriert, dass der Reservist dient (DIS 5.2020). Die Regierung befreite weiterhin christliche und muslimische religiöse Führer vom Militärdienst auf der Grundlage von Kriegsdienstverweigerung, obwohl sie weiterhin von muslimischen religiösen Führern verlangte, eine Befreiungsabgabe zu zahlen (USDOS 12.5.2021). Es gibt Berichte, dass in einigen ländlichen Gebieten Angehörigen religiöser Minderheiten die Möglichkeit geboten wurde, sich den lokalen regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen anzuschließen, anstatt ihren Militärdienst zu leisten. In den Städten gab es diese Möglichkeit jedoch in der Regel nicht und Minderheitenangehörige wurden unabhängig von ihrem religiösen Hintergrund zum Militärdienst eingezogen (FIS 14.12.2018). Wehrdienstverweigerung / Desertion Last modification: 12.02.2021 Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Arbeitskräfte für bewaffnete Rebellengruppen bereitzustellen. Die Zahl der Männer, die sich der Wehrpflicht und dem Reservedienst entzogen, stieg deutlich an. Eine große Anzahl von Männern im militärischen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an oder tauchte unter (DIS 5.2020). Nach dem Gesetz werden Wehrdienstverweigerer in Friedenszeiten mit einem bis sechs Monaten Haft bestraft [Hinweis: Die Pflicht zur Ableistung des Militärdienstes bleibt bestehen]. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung per Gesetz mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 4.12.2020). Die Quellen unterscheiden sich hinsichtliche Folgen der Wehrdienstverweigerung. Während die einen die Festnahme eines Wehrdienstverweigerers mit einer Garantie für Folter und ein Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass die Betroffenen sofort rekrutiert würden (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018), was mit dem Personalbedarf der syrischenwürden (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018), was mit dem Personalbedarf der syrischen Regierung in Verbindung gebracht werden kann. Quellen berichten aber auch, dass gefangene Wehrdienstverweigerer Gefahr laufen, von den syrischen Behörden vor ihrer Einberufung festgenommen zu werden (DIS 5.2020). Die Folgen scheinen vom Einzelfall abzuhängen (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020).abzuhängen (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, dass Männer, die wehrfähig sind und bis zum Alter von 42 Jahren keinen Militärdienst absolviert haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 US-Dollar entrichten müssen, um eine Beschlagnahme ihres Vermögens oder des Vermögens ihrer Frauen oder Kinder zu vermeiden (DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung wehrhafte Umgehung nicht nur als eine zu verfolgende Straftat, sondern auch als Ausdruck politischer Meinungsverschiedenheiten und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland vor "terroristischen" Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer regelmäßig Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).(Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 und Anfang 2013 desertierten Zehntausende Offiziere und Wehrpflichtige. Sie flohen oder schlossen sich einer der vielen bewaffneten aufständischen Gruppen an. In der Folge wurden in der zweiten Jahreshälfte 2013 relativ wenige Beispiele für Desertionen gesehen, und heute werden relativ wenige Menschen dafür