4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides.3.1.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides. Zustellungen sind nach § 21 AVG nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.Zustellungen sind nach Paragraph 21, AVG nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Paragraph 22, AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.
Zustellgesetz können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokumentes beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.
Paragraph 37, Zustellgesetz können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokumentes beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt
Zustellgesetz die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt
Paragraph 7, Zustellgesetz die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Im gegenständlichen Fall stellte das BFA den (elektronisch signierten) Bescheid im Sinne des § 37 Zustellgesetz an die elektronische Zustelladresse (E-Mail-Adresse) des bevollmächtigten Vertreters der BF zu. Ob eine derartige Zustellung vor dem Hintergrund des § 22 AVG im Fall eines asylrechtlichen Bescheides ohne Zustellnachweis erfolgen durfte (wiewohl die belangte Behörde in ihrer zustellenden E-Mail ausdrücklich um Bestätigung des Erhalts ersuchte), kann vor dem Hintergrund des tatsächlichen Zukommens des Bescheides an den Empfänger am selben Tag unbeantwortet bleiben, da hierdurch jedenfalls eine Mängelheilung nach § 7 Zustellgesetz eingetreten ist (vgl. VwGH 17.12.2014, Fr 2014/18/0033, Punkt 4). Dass nämlich der Rechtsvertreter der BF bereits an diesem 16.04.2021 Kenntnis vom Bescheid erlangt hat, geht zweifelsfrei daraus hervor, dass er – wenn auch erst am 01.06.2021 – ausdrücklich bestätigte, den Bescheid am 16.04.2021 erhalten zu haben. Die erst am 22.06.2021 eingebrachte Beschwerde erweist sich damit als verspätet.Im gegenständlichen Fall stellte das BFA den (elektronisch signierten) Bescheid im Sinne des Paragraph 37, Zustellgesetz an die elektronische Zustelladresse (E-Mail-Adresse) des bevollmächtigten Vertreters der BF zu. Ob eine derartige Zustellung vor dem Hintergrund des Paragraph 22, AVG im Fall eines asylrechtlichen Bescheides ohne Zustellnachweis erfolgen durfte (wiewohl die belangte Behörde in ihrer zustellenden E-Mail ausdrücklich um Bestätigung des Erhalts ersuchte), kann vor dem Hintergrund des tatsächlichen Zukommens des Bescheides an den Empfänger am selben Tag unbeantwortet bleiben, da hierdurch jedenfalls eine Mängelheilung nach Paragraph 7, Zustellgesetz eingetreten ist vergleiche VwGH 17.12.2014, Fr 2014/18/0033, Punkt 4). Dass nämlich der Rechtsvertreter der BF bereits an diesem 16.04.2021 Kenntnis vom Bescheid erlangt hat, geht zweifelsfrei daraus hervor, dass er – wenn auch erst am 01.06.2021 – ausdrücklich bestätigte, den Bescheid am 16.04.2021 erhalten zu haben. Die erst am 22.06.2021 eingebrachte Beschwerde erweist sich damit als verspätet. 3.2.
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.2.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg.cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.Nach Absatz 3, leg.cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Rechtsvertretung der BF mit 30.06.2021 einen Verspätungsvorhalt. Selbst bei einer mangelnden Kanzleiorganisation hätte der Rechtsvertreter spätestens mit diesem Zeitpunkt bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen können und müssen, dass die gegenständliche Beschwerde verspätet eingebracht wurde, und lief somit jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG. Der erst am 27.01.2023 in der mündlichen Verhandlung gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist daher ebenso verspätet.Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Rechtsvertretung der BF mit 30.06.2021 einen Verspätungsvorhalt. Selbst bei einer mangelnden Kanzleiorganisation hätte der Rechtsvertreter spätestens mit diesem Zeitpunkt bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen können und müssen, dass die gegenständliche Beschwerde verspätet eingebracht wurde, und lief somit jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG. Der erst am 27.01.2023 in der mündlichen Verhandlung gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist daher ebenso verspätet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W189.2243845.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.