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{'item': 'W189 2243845-1'}

Obsah (7)Art 133§ 7Art. 130§ 22§ 37§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2023 GeschäftszahlW189 2243845-1 Spruch, W189 2243845-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch di

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF) stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 15.04.2021 mitsamt Erlassung von Nebenabsprüchen abgewiesen wurde.
  2. Mit E-Mail vom 16.04.2021 stellte das BFA den Bescheid dem Rechtsvertreter der BF zu und ersuchte um Retournierung einer Übernahmebestätigung.
  3. Mit E-Mail vom 01.06.2021 ersuchte das BFA erneut um Übermittlung der unterfertigten Übernahmebestätigung.
  4. Am 09.06.2021 langte eine mit „
  5. Juni 2021“ abgestempelte, unterfertigte Bestätigung beim BFA ein, wonach der Bescheid am „16.4.21“ erhalten wurde.
  6. Am 22.06.2021 ging eine Beschwerde der BF gegen den Bescheid beim BFA ein.
  7. Mit Schriftsatz vom 30.06.2021 hielt das Bundesverwaltungsgericht der BF die Verspätung ihrer Beschwerde vor und erteilte eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme.
  8. Mit Schriftsatz vom 05.07.2021 bestand die BF durch ihren Rechtsvertreter auf der Rechtzeitigkeit der Beschwerde und verneinte den Verspätungsvorhalt.
  9. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 03.10.2022 wurde das gegenständliche Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugeteilt.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.01.2023 in Anwesenheit der BF und ihrer Rechtsvertretung eine öffentliche, mündliche Verhandlung über ihre Beschwerde durch. Im Rahmen dieser Verhandlung stellte die BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen (Sachverhalt) Der elektronisch signierte Bescheid des BFA vom 15.04.2021, Zl. 740354001-201026005, wurde dem Rechtsvertreter der BF am 16.04.2021 per E-Mail übermittelt. Der Bescheid ist diesem am selben Tag zugekommen. Am 22.06.2021 langte eine Beschwerde der BF gegen diesen Bescheid beim BFA ein. Am 30.06.2021 hielt das Bundesverwaltungsgericht der BF schriftlich vor, dass die Beschwerde nicht binnen vier Wochen nach Erhalt des Bescheides eingebracht wurde. Mit Schriftsatz vom 05.07.2021 führte die Rechtsvertretung der BF aus, dass der Vorhalt nicht den Tatsachen entspreche, da der Bescheid nicht am 16.04.2021, sondern am 01.06.2021 zugestellt worden sei, was sich auch aus der Bestätigung zum Erhalt der Dokumente ergebe. Am 27.01.2023 stellte die BF durch ihren Rechtsvertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
  12. Beweiswürdigung Der Bescheid vom 15.04.2021 sowie die E-Mail vom 16.04.2021, mit welcher dieser übermittelt wurde, liegen im Akt ein (AS 165 ff und AS 367). Dass der Bescheid auch tatsächlich an diesem Tag dem Rechtsvertreter der BF zukam, folgt aus dessen unterfertigter Bestätigung über den Erhalt dieses Bescheides, in welchem ausdrücklich handschriftlich bestätigt wurde, dass der Bescheid am „16.4.21“ erhalten wurde (AS 393). Der auf dieser Bestätigung zusätzlich enthaltene anwaltliche Eingangsstempel vom „
  13. Juni 2021“ tut dem keinen Abbruch, da das BFA, nachdem auf das ursprüngliche Ersuchen um Bestätigung des Erhalts vom 16.04.2021 keine Rückmeldung erfolgte, eben an diesem 01.06.2021 (unter Anhang der vorherigen E-Mail) nochmals um eine solche ersuchte. Aus dem Eingangsstempel des BFA folgt, dass die Beschwerde der BF gegen den Bescheid am 22.06.2021 einlangte (AS 395). Das Bundesverwaltungsgericht machte in OZ 3 der BF am 30.06.2021 einen Verspätungsvorhalt. Die Stellungnahme des Rechtsvertreters der BF hierzu ist in OZ 4 dokumentiert. Die Feststellung zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages folgt aus Seite 5 des Protokolls der Verhandlung vom 27.01.
  14. Rechtliche Beurteilung Zum Spruchteil A) 3.1.

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides.3.1.

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides. Zustellungen sind nach § 21 AVG nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

§ 22

AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.Zustellungen sind nach Paragraph 21, AVG nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Paragraph 22, AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.

§ 37

Zustellgesetz können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokumentes beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.

Paragraph 37, Zustellgesetz können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokumentes beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt

§ 7

Zustellgesetz die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt

Paragraph 7, Zustellgesetz die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Im gegenständlichen Fall stellte das BFA den (elektronisch signierten) Bescheid im Sinne des § 37 Zustellgesetz an die elektronische Zustelladresse (E-Mail-Adresse) des bevollmächtigten Vertreters der BF zu. Ob eine derartige Zustellung vor dem Hintergrund des § 22 AVG im Fall eines asylrechtlichen Bescheides ohne Zustellnachweis erfolgen durfte (wiewohl die belangte Behörde in ihrer zustellenden E-Mail ausdrücklich um Bestätigung des Erhalts ersuchte), kann vor dem Hintergrund des tatsächlichen Zukommens des Bescheides an den Empfänger am selben Tag unbeantwortet bleiben, da hierdurch jedenfalls eine Mängelheilung nach § 7 Zustellgesetz eingetreten ist (vgl. VwGH 17.12.2014, Fr 2014/18/0033, Punkt 4). Dass nämlich der Rechtsvertreter der BF bereits an diesem 16.04.2021 Kenntnis vom Bescheid erlangt hat, geht zweifelsfrei daraus hervor, dass er – wenn auch erst am 01.06.2021 – ausdrücklich bestätigte, den Bescheid am 16.04.2021 erhalten zu haben. Die erst am 22.06.2021 eingebrachte Beschwerde erweist sich damit als verspätet.Im gegenständlichen Fall stellte das BFA den (elektronisch signierten) Bescheid im Sinne des Paragraph 37, Zustellgesetz an die elektronische Zustelladresse (E-Mail-Adresse) des bevollmächtigten Vertreters der BF zu. Ob eine derartige Zustellung vor dem Hintergrund des Paragraph 22, AVG im Fall eines asylrechtlichen Bescheides ohne Zustellnachweis erfolgen durfte (wiewohl die belangte Behörde in ihrer zustellenden E-Mail ausdrücklich um Bestätigung des Erhalts ersuchte), kann vor dem Hintergrund des tatsächlichen Zukommens des Bescheides an den Empfänger am selben Tag unbeantwortet bleiben, da hierdurch jedenfalls eine Mängelheilung nach Paragraph 7, Zustellgesetz eingetreten ist vergleiche VwGH 17.12.2014, Fr 2014/18/0033, Punkt 4). Dass nämlich der Rechtsvertreter der BF bereits an diesem 16.04.2021 Kenntnis vom Bescheid erlangt hat, geht zweifelsfrei daraus hervor, dass er – wenn auch erst am 01.06.2021 – ausdrücklich bestätigte, den Bescheid am 16.04.2021 erhalten zu haben. Die erst am 22.06.2021 eingebrachte Beschwerde erweist sich damit als verspätet. 3.2.

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.2.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg.cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.Nach Absatz 3, leg.cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Rechtsvertretung der BF mit 30.06.2021 einen Verspätungsvorhalt. Selbst bei einer mangelnden Kanzleiorganisation hätte der Rechtsvertreter spätestens mit diesem Zeitpunkt bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen können und müssen, dass die gegenständliche Beschwerde verspätet eingebracht wurde, und lief somit jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG. Der erst am 27.01.2023 in der mündlichen Verhandlung gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist daher ebenso verspätet.Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Rechtsvertretung der BF mit 30.06.2021 einen Verspätungsvorhalt. Selbst bei einer mangelnden Kanzleiorganisation hätte der Rechtsvertreter spätestens mit diesem Zeitpunkt bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen können und müssen, dass die gegenständliche Beschwerde verspätet eingebracht wurde, und lief somit jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG. Der erst am 27.01.2023 in der mündlichen Verhandlung gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist daher ebenso verspätet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W189.2243845.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.