4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 26.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 04.06.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
G 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
G 2005 abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
46 FPG zulässig ist. Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. 1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 26.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 04.06.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
46 FPG zulässig ist. Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2020 als unbegründet abgewiesen wurde. 1.2. 3. Am 14.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer seitens des BFA ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (Aufenthaltsberechtigung plus) mit Gültigkeit bis 13.04.2022
G erteilt.1.
Paragraph 56, AsylG erteilt. Am 14.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer seitens der zuständigen Bezirkshauptmannschaft eine „Rot-Weiß-Rot Karte (plus)“ mit Gültigkeit bis 14.04.2023 ausgestellt. Dieser Aufenthaltstitel wurde seitens der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bis zum 15.04.2024 verlängert.
2a FPG mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung des begehrten Fremdenpasses nicht vorliegen würden. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.02.2023 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfüge, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung des begehrten Fremdenpasses nicht vorliegen würden. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er vorbrachte, dass er über einen Aufenthaltstitel
G sowie über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte (plus)“ verfüge. Er habe mehrfach versucht, über die afghanische Botschaft in Österreich einen Reisepass zu beantragen. Die Beantragung eines biometrischen Reisepasses über die afghanische Botschaft sei jedoch nicht möglich. Zwingende Gründe würden der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht entgegenstehen. Ein sachlicher Grund, weshalb der Beschwerdeführer schlechter gestellt sei als ein subsidiär Schutzberechtigter, sei nicht erkennbar und diskriminierend. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er vorbrachte, dass er über einen Aufenthaltstitel
Paragraph 56, AsylG sowie über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte (plus)“ verfüge. Er habe mehrfach versucht, über die afghanische Botschaft in Österreich einen Reisepass zu beantragen. Die Beantragung eines biometrischen Reisepasses über die afghanische Botschaft sei jedoch nicht möglich. Zwingende Gründe würden der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht entgegenstehen. Ein sachlicher Grund, weshalb der Beschwerdeführer schlechter gestellt sei als ein subsidiär Schutzberechtigter, sei nicht erkennbar und diskriminierend. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte am 26.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des BFA vom 04.06.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde. Unter einem wurden die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sowie die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ausgesprochen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2020 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am 14.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer seitens des BFA ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (Aufenthaltsberechtigung plus) mit Gültigkeit bis 13.04.2022
G erteilt. Am 14.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer seitens der zuständigen Bezirkshauptmannschaft eine „Rot-Weiß-Rot Karte (plus)“ mit Gültigkeit bis 14.04.2023 ausgestellt. Dieser Aufenthaltstitel wurde seitens der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bis zum 15.04.2024 verlängert. Am 14.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer seitens des BFA ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (Aufenthaltsberechtigung plus) mit Gültigkeit bis 13.04.2022
Paragraph 56, AsylG erteilt. Am 14.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer seitens der zuständigen Bezirkshauptmannschaft eine „Rot-Weiß-Rot Karte (plus)“ mit Gültigkeit bis 14.04.2023 ausgestellt. Dieser Aufenthaltstitel wurde seitens der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bis zum 15.04.2024 verlängert. Am 23.09.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses unter Verwendung des Antragsformulars für subsidiär Schutzberechtigte nach § 88 Abs. 2a FPG. Darin gab er an, dass er weder einen österreichischen Fremdenpass oder Konventionsreisepass noch einen ausländischen Reisepass besitze. Er könne keinen Reisepass seines Herkunftsstaates erlangen, weil die „afghanische Botschaft geschlossen“ wäre. Am 23.09.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses unter Verwendung des Antragsformulars für subsidiär Schutzberechtigte nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Darin gab er an, dass er weder einen österreichischen Fremdenpass oder Konventionsreisepass noch einen ausländischen Reisepass besitze. Er könne keinen Reisepass seines Herkunftsstaates erlangen, weil die „afghanische Botschaft geschlossen“ wäre. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.02.2023 wurde dieser Antrag abgewiesen. Es wird nicht festgestellt, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer im Interesse der Republik gelegen ist. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die afghanische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen über den Zeitpunkt der Asylantragstellung, den Gegenstand des Bescheides des BFA vom 04.06.2018 und des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2020 stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungs- bzw. Gerichtsaktes. Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
G sowie eine „Rot-Weiß-Rot Karte (plus)“ ausgestellt wurden, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das IZR. Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG sowie eine „Rot-Weiß-Rot Karte (plus)“ ausgestellt wurden, ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das IZR. Das vom Beschwerdeführer am 23.09.2022 beim BFA eingebrachte und von ihm ausgefüllte Formular „Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte“ mit dem darin enthaltenen Verweis auf § 88 Abs. 2a FPG sowie der angefochtene Bescheid sind ebenfalls Bestandteile des Verwaltungsaktes. Das vom Beschwerdeführer am 23.09.2022 beim BFA eingebrachte und von ihm ausgefüllte Formular „Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte“ mit dem darin enthaltenen Verweis auf Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sowie der angefochtene Bescheid sind ebenfalls Bestandteile des Verwaltungsaktes. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses damit, dass die „afghanische Botschaft geschlossen“ wäre. Er hat nicht dargetan, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer im Interesse der Republik gelegen ist (vgl. dazu auch die rechtlichen Ausführungen).Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses damit, dass die „afghanische Botschaft geschlossen“ wäre. Er hat nicht dargetan, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer im Interesse der Republik gelegen ist vergleiche dazu auch die rechtlichen Ausführungen). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.1. Der fallbezogen maßgebliche § 88 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) lautet wie folgt:3.2.1. Der fallbezogen maßgebliche Paragraph 88, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) lautet wie folgt: „11. Hauptstück Österreichische Dokumente für Fremde 1. Abschnitt Fremdenpässe und Konventionsreisepässe Ausstellung von Fremdenpässen § 88.
G 2005,1. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraphen 55, Absatz eins, oder 56 Absatz eins, AsylG 2005, 2. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“
G 2005 oder2. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“
Paragraphen 55, Absatz 2, oder 56 Absatz 2, AsylG 2005 oder 3. über eine Niederlassungsbewilligung
33. über eine Niederlassungsbewilligung
Paragraph 43, Absatz 3 verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. Nr. 189/1955 erreicht wird.verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, erreicht wird. …“ „3. Hauptstück Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen Arten und Form der Aufenthaltstitel § 8.
BG berechtigt;2. Aufenthaltstitel ‚Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt; …“ „Verlängerungsverfahren § 24.
G 2005 war. Am 14.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer seitens der zuständigen Bezirkshauptmannschaft eine „Rot-Weiß-Rot Karte (plus)“ mit Gültigkeit bis 14.04.2023 ausgestellt. Dieser Aufenthaltstitel wurde seitens der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bis zum 15.04.2024 verlängert. Der Beschwerdeführer hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf (§ 24 Abs. 1 NAG). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen afghanischen Staatsbürger, der im Besitz eines bis 13.04.2022 gültigen Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 war. Am 14.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer seitens der zuständigen Bezirkshauptmannschaft eine „Rot-Weiß-Rot Karte (plus)“ mit Gültigkeit bis 14.04.2023 ausgestellt. Dieser Aufenthaltstitel wurde seitens der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bis zum 15.04.2024 verlängert. Der Beschwerdeführer hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf (Paragraph 24, Absatz eins, NAG). Am 23.09.2022 brachte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte nach § 88 Abs. 2a FPG bei der belangten Behörde ein. Am 23.09.2022 brachte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG bei der belangten Behörde ein.
2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag Fremdenpässe auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag Fremdenpässe auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Wie bereits von der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt wurde, fällt der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des § 88 Abs. 2a FPG, da er unstrittig nicht über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügt. Die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Gesetzesbestimmung scheidet sohin schon aus diesem Grund aus.Wie bereits von der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt wurde, fällt der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, da er unstrittig nicht über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügt. Die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Gesetzesbestimmung scheidet sohin schon aus diesem Grund aus. Ebenso wenig erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG oder § 88 Abs. 2 FPG: Ebenso wenig erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG oder Paragraph 88, Absatz 2, FPG: Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanischer Staatsbürger (§ 88 Abs. 1 Z 1 FPG, § 88 Abs. 2 FPG).Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanischer Staatsbürger (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Paragraph 88, Absatz 2, FPG). Er verfügt auch nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (§ 88 Abs. 1 Z 2 FPG), zumal er derzeit aufgrund eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
9 NAG weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und lediglich zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt ist (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG). Er verfügt auch nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG), zumal er derzeit aufgrund eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und lediglich zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG). Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ iSd § 45 NAG (§ 88 Abs. 1 Z 3 FPG), eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet (§ 88 Abs. 1 Z 4 FPG) oder das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass sie Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (§ 88 Abs. 1 Z 5 FPG), sind vom Beschwerdeführer weder behauptet worden noch anhand der Aktenlage hervorgekommen.Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ iSd Paragraph 45, NAG (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG), eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG) oder das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass sie Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG), sind vom Beschwerdeführer weder behauptet worden noch anhand der Aktenlage hervorgekommen. Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist zudem, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279; 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043, jeweils mwN).Wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände ist zudem, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279; 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043, jeweils mwN). Im vorliegenden Fall begründete der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses damit, dass er keinen Reisepass seines Herkunftsstaates erlangen könne, da die „afghanische Botschaft geschlossen“ sei. Diesbezüglich wird seitens des erkennenden Gerichtes nicht verkannt, dass es eine notorische Tatsache darstellt, dass afghanische Staatsangehörige derzeit infolge der Machtübernahme Afghanistans durch die Taliban nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Der Beschwerdeführer vermochte unbeschadet dessen jedoch nicht darzulegen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Hinblick auf seine Person im Interesse der Republik gelegen ist. Öffentliches Interesse wird etwa dann nicht gegeben sein, wenn der Fremdenpass nur zur Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse, für Reisen mit österreichischen Familienmitgliedern oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung benötigt wird. Öffentliches Interesse wird jedenfalls dann vorliegen, wenn die Republik Österreich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet wäre (etwa im Fall von EU-Entsendungen, wenn die Dienstleistungsfreiheit des entsendenden Unternehmers mit zu berücksichtigen ist oder zur Umsetzung von allfälligen EuGH-Entscheidungen). Darüber hinaus mag öffentliches Interesse auch dann angenommen werden, wenn Geschäfts- oder Dienstreisen (etwa im Rahmen von Unternehmen, die staatlichen Bezug haben) unternommen werden müssen oder wenn es sich um die neuerliche Ausstellung von Fremdenpässen (Verlängerung) handelt und zwischenzeitlich keine gravierenden Änderungen in Bezug auf die Person des Betreffenden eingetreten sind (vgl. Szymanski in: Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 88 FPG (Stand 01.01.2015, rdb.at, Anmerkung 1).Öffentliches Interesse wird etwa dann nicht gegeben sein, wenn der Fremdenpass nur zur Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse, für Reisen mit österreichischen Familienmitgliedern oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung benötigt wird. Öffentliches Interesse wird jedenfalls dann vorliegen, wenn die Republik Österreich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet wäre (etwa im Fall von EU-Entsendungen, wenn die Dienstleistungsfreiheit des entsendenden Unternehmers mit zu berücksichtigen ist oder zur Umsetzung von allfälligen EuGH-Entscheidungen). Darüber hinaus mag öffentliches Interesse auch dann angenommen werden, wenn Geschäfts- oder Dienstreisen (etwa im Rahmen von Unternehmen, die staatlichen Bezug haben) unternommen werden müssen oder wenn es sich um die neuerliche Ausstellung von Fremdenpässen (Verlängerung) handelt und zwischenzeitlich keine gravierenden Änderungen in Bezug auf die Person des Betreffenden eingetreten sind vergleiche Szymanski in: Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 88, FPG (Stand 01.01.2015, rdb.at, Anmerkung 1). Auch wurde vom Beschwerdeführer nicht dargetan, dass er einen Fremdenpass für die Ausübung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit benötigen würde, die im Interesse der Republik Österreich gelegen wäre. Auch mit einem Vorbringen, wonach der Fremdenpass benötigt werde, damit der Fremde reisen kann, wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Grund aufgezeigt, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte (vgl. VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053; 15.09.2010, 2010/18/0279). Auch mit einem Vorbringen, wonach der Fremdenpass benötigt werde, damit der Fremde reisen kann, wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Grund aufgezeigt, der ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG dartun könnte vergleiche VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053; 15.09.2010, 2010/18/0279). Zusammengefasst fehlt es demnach – neben den sonstigen Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG, § 88 Abs. 2 FPG und § 88 Abs. 2a FPG – im Anwendungsbereich des § 88 Abs. 1 FPG auch am erforderlichen öffentlichen Interesse an der Ausstellung eines Fremdenpasses. Zusammengefasst fehlt es demnach – neben den sonstigen Voraussetzungen nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG, Paragraph 88, Absatz 2, FPG und Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG – im Anwendungsbereich des Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch am erforderlichen öffentlichen Interesse an der Ausstellung eines Fremdenpasses. Da seitens der belangten Behörde sohin zu Recht kein Fremdenpass ausgestellt wurde, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zur behaupteten unsachlichen Differenzierung bei den Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses zwischen Fremden, die etwa über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfügen, und solchen wie dem Beschwerdeführer, die über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ verfügen, ist auszuführen, dass es im rechtlichen Gestaltungspielraum des Gesetzgebers liegt, einen nicht verlängerbar für zwölf Monate erteilten Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, der einen Regimewechsel in den Aufenthalt nach dem NAG intendiert bei der Ausstellung eines Reisedokumentes anders zu behandeln als einen zur Abwendung der Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Herkunftsstaat befristeten Schutz vor Abschiebung.Zur behaupteten unsachlichen Differenzierung bei den Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses zwischen Fremden, die etwa über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfügen, und solchen wie dem Beschwerdeführer, die über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ verfügen, ist auszuführen, dass es im rechtlichen Gestaltungspielraum des Gesetzgebers liegt, einen nicht verlängerbar für zwölf Monate erteilten Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK, der einen Regimewechsel in den Aufenthalt nach dem NAG intendiert bei der Ausstellung eines Reisedokumentes anders zu behandeln als einen zur Abwendung der Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Herkunftsstaat befristeten Schutz vor Abschiebung. 3.4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und zur Lage in Afghanistan auf jene der angefochtenen Bescheide gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde (vgl. zuletzt etwa VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und zur Lage in Afghanistan auf jene der angefochtenen Bescheide gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Beschwerde hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar beantragt aber es nicht konkret aufzuzeigen unternommen, dass eine solche Notwendigkeit im vorliegenden Fall bestehen würde vergleiche zuletzt etwa VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316-14). Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W192.2200326.2.00
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