← Österreich

{'item': 'W212 2247735-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2023 GeschäftszahlW212 2247735-1 Spruch, W212 2247735-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Mit Schreiben vom 27.09.2021 stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.09.

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Mit Schreiben vom 27.09.2021 stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 06.10.2021 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten und werde auch von niemandem unterstützt. Nach Bulgarien wolle er auf keinen Fall zurück, weil er dort sehr schlecht behandelt worden sei.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO Bulgarien zuständig sei (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2021 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Bulgarien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.10.2021 unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vertretungsmacht der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU) die vorliegende Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.10.2021 mitsamt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt wurde.
  4. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.06.2022 mit, dass die Überstellungsfrist bis zum 27.03.2023 verlängert worden sei, weil sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen habe.
  5. Mit Schreiben vom 03.02.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensparteien – unter Bezugnahme auf den Umstand, dass seit 20.11.2020 keine aufrechte Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vorliegt und einer Eintragung im Zentralen Fremdenregister zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer am 21.11.2021 selbständig in den Dublin-Staat Frankreich weitergereist sei –, binnen zweiwöchiger Frist nähere Informationen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet, insbesondere zum Grund der Eintragung von Frankreich als Zielland, bekanntzugeben.
  6. Seitens der BBU wurde mit Eingabe vom 06.02.2023 die Zurücklegung ihrer Vollmacht bekanntgegeben, weil kein Kontakt mehr zum Beschwerdeführer bestehe.
  7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Schreiben vom 07.02.2023 mit, dass der bulgarischen Dublinbehörde aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 25.11.2021 mitgeteilt worden sei, dass die Überstellungsfrist auf 18 Monate, sohin bis zum 27.03.2023 verlängert werde. Die Eintragung (im Zentralen Fremdenregister) einer selbständigen Weiterreise des Beschwerdeführers nach Frankreich beruhe darauf, dass durch die französische Dublinbehörde am 02.12.2021 ein Wiederaufnahmegesuch an Österreich gestellt worden sei. Diesem sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 21.11.2021 in Frankreich eingereist sei und dort am 01.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Österreich habe das Wiederaufnahmegesuch am 10.12.2021 mit Verweis auf die Zuständigkeit Bulgariens abgelehnt. Der aktuelle Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei nicht bekannt. Beiliegend übermittelt wurden (jeweils in Kopie) die Mitteilung des Bundesamtes vom 25.11.2021 hinsichtlich der Verlängerung der Überstellungsfrist, das durch Frankreich gestellte Wiederaufnahmegesuch vom 02.12.2021 sowie die ablehnende Antwort des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.
  8. Darauf bezugnehmend ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 28.02.2023 ergänzend um Erhebung und Bekanntgabe, ob zwischenzeitig die Zuständigkeit Frankreichs für die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers eingetreten ist.
  9. Mit Schreiben vom 28.02.2023 wiederholte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen die Ausführungen im Schreiben vom 07.02.
  10. Mit Eingabe vom 12.04.2023 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass am 01.03.2023 ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-VO an die französische Dublin-Behörde gerichtet worden sei. Dem – beiliegend übermittelten – Antwortschreiben der französischen Behörde vom 04.04.2023 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Frankreich am 31.10.2022 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist.
  11. Mit Eingabe vom 12.04.2023 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass am 01.03.2023 ein Informationsersuchen gemäß Artikel 34, Dublin III-VO an die französische Dublin-Behörde gerichtet worden sei. Dem – beiliegend übermittelten – Antwortschreiben der französischen Behörde vom 04.04.2023 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Frankreich am 31.10.2022 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 11.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Laut EURODAC-Abfrage erfolgte zuvor am 28.06.2021 in Bulgarien eine erkennungsdienstliche Behandlung im Zusammenhang mit einer Asylantragstellung (Kategorie 1). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.09.

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, dem die bulgarische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 27.09.2021 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.09.

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, dem die bulgarische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 27.09.2021 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Die Überstellungsfrist wurde im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hat. 1.

  1. Der Beschwerdeführer reiste am 21.11.2021 selbständig aus dem Bundesgebiet aus. Seit 20.11.2021 weist er keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet auf. 1.
  2. Am 21.11.2021 reiste der Beschwerdeführer in Frankreich ein, wo er am 29.11.2021 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz stellte. Diesbezüglich ersuchte Frankreich Österreich mit Schreiben vom 02.12.2021 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 10.12.2021 lehnte Österreich die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die Zuständigkeit Bulgariens ab. Von Frankreich wurde in weiterer Folge kein Remonstrationsverfahren im Sinn des Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Dublin III-Verordnung eingeleitet. Frankreich hat innerhalb der dafür vorgesehenen Frist auch kein erneutes Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung an Österreich gestellt. 1.
  3. Am 21.11.2021 reiste der Beschwerdeführer in Frankreich ein, wo er am 29.11.2021 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz stellte. Diesbezüglich ersuchte Frankreich Österreich mit Schreiben vom 02.12.2021 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-Verordnung um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 10.12.2021 lehnte Österreich die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die Zuständigkeit Bulgariens ab. Von Frankreich wurde in weiterer Folge kein Remonstrationsverfahren im Sinn des Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung zur Dublin III-Verordnung eingeleitet. Frankreich hat innerhalb der dafür vorgesehenen Frist auch kein erneutes Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-Verordnung an Österreich gestellt. 1.
  4. Dem Beschwerdeführer wurde am 31.10.2022 der Status eines Asylberechtigten in Frankreich zuerkannt. Dieser Status ist zum Entscheidungszeitpunkt aufrecht. 1.
  5. Zur Lage von Schutzberechtigten in Frankreich (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Frankreich, Stand 25.06.2021): Anerkannte Flüchtlinge bekommen einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von zehn Jahren, subsidiär Schutzberechtigte eine für vier Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung, die verlängert werden kann (AIDA 3.2021). Die Familienzusammenführung für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unterliegt keinen zeitlichen oder Einkommensbeschränkungen. Schwierig ist oft die Beschaffung von Dokumenten, um die Familieneigenschaft nachzuweisen. Wegen COVID-19 waren Familienzusammenführungen 2020 für Monate eingestellt (AIDA 3.2021). Personen, die während des Asylverfahrens untergebracht werden, können nach der Gewährung eines Schutzstatus weitere drei Monate (um drei Monate verlängerbar) und im Falle der Ablehnung des Asylantrags einen Monat lang weiterhin in der ursprünglichen Unterkunft bleiben. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können mit den lokalen Behörden einen Willkommens- und Integrationsvertrag (contrat d’intégration républicaine, CIR) unterschreiben, welcher der Integration in die französische Gesellschaft durch maßgeschneiderte Unterstützung beim Zugang zum Arbeitsmarkt und Spracherwerb dient. Im Rahmen des Integrationsvertrags besteht die Möglichkeit auf eine temporäre Unterbringung in einem der dafür vorgesehenen Zentren (centre provisoire d’hébergement, CPH) für neun Monate mit einer Verlängerungsmöglichkeit um weitere drei Monate. Die staatlichen Integrationsmaßnahmen sind von Region zu Region unterschiedlich, für die erfolgreiche Integration jedoch möglicherweise nicht ausreichend. Deshalb bieten die NGOs France terre d‘asile und Forum refugiés – Cosi eigene Integrationsprogramme an. Dennoch haben viele Schutzberechtigte keine Unterkunft in Aussicht, wenn sie die Unterbringungseinrichtungen verlassen. Dies hat sich 2020 durch COVID noch verschlimmert. Folglich leben viele Schutzberechtigte auf der Straße oder in Behelfssiedlungen (AIDA 3.2021). Durch den Aufenthaltstitel sind Schutzberechtigte in Hinsicht auf Beschäftigung mit französischen Bürgern gleichgestellt. Doch sie stoßen in der Praxis bei der Jobsuche auf verschiedene Hindernisse, z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, keine gute Erreichbarkeit der Arbeitsplätze außerhalb der Städte, mangelnde Anerkennung der beruflichen Qualifikationen. Durch COVID-19 hat sich die Arbeitslosigkeit in Frankreich 2020 noch verschlimmert (AIDA 3.2021). Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zu sozialen Rechten wie französische Staatsangehörige. Dazu gehören Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen und Zugang zu Sozialwohnungen. Für die Bereitstellung dieser Dienste sind mehrere Stellen zuständig, insbesondere auf Departementsebene. In der Praxis sind die Schwierigkeiten Schutzberechtigter dieselben wie jene für Franzosen. Erschwerend hinzu kommt bei ihnen aber vor allem der Mangel an Sprachkenntnissen und die mangelnde Kooperationsbereitschaft öffentlicher Stellen (AIDA 3.2021). Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist für Schutzberechtigte derselbe wie jener für Franzosen. Etwaige Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang sind dieselben wie für Franzosen bzw. wie für Asylwerber. Im Zusammenhang mit COVID-19 gibt es bei Test- oder Impfkampagnen keinen Unterschied nach Nationalität oder rechtlichem Status (AIDA 3.2021). Quellen: AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Forum réfugiés-Cosi / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: France 2020, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-FR_2020update.pdf, Zugriff 15.6.2021
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Die Feststellungen zum Reiseweg und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich und Bulgarien ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung. Die Feststellung hinsichtlich der Zustimmung Bulgariens zur Übernahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der bulgarischen Dublinbehörde; der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes. Die Verlängerung der Überstellungsfrist ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.
  8. 2.
  9. Die selbständige Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet am 21.11.2021 ergibt sich aus Abfragen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie im Zentralen Melderegister in Zusammenschau mit der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.
  10. 2.
  11. Die Feststellungen zur Weiterreise nach Frankreich, dem dort gestellten (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz und dem in der Folge zwischen Frankreich und Österreich geführten Konsultationsverfahren ergeben sich aus den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Schreiben vom 07.02.2023 sowie den zugleich übermittelten Kopien des relevanten Schriftverkehrs (Wiederaufnahmegesuch Frankreichs vom 02.12.2021 sowie Ablehnung Österreichs vom 10.12.2021). Dem Ablehnungsschreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist zu entnehmen, dass Frankreich über die ausdrückliche Zuständigkeitserklärung Bulgariens sowie die Verlängerung der Überstellungsfrist aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers informiert worden ist. 2.
  12. Dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich der Status des Asylberechtigten in Frankreich zuerkannt worden ist, ergibt sich unstrittig aus der Antwort der französischen Dublin-Behörde vom 04.04.2023 auf ein Informationsersuchen des Bundesamtes vom 01.03.
  13. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Flüchtlingsstatus dem Beschwerdeführer mit einer zehnjährigen Gültigkeit erteilt worden ist, sodass feststeht, dass dieser Status weiterhin aufrecht ist.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  15. §§ 4a und 5 AsylG 2005 lauten: 3.
  16. Paragraphen 4 a und 5 AsylG 2005 lauten: „Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz § 4a. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.Paragraph 4 a, Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Zuständigkeit eines anderen Staates § 5.

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ § 21 BFA-VG lautet auszugsweise: Paragraph 21, BFA-VG lautet auszugsweise: „Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht § 21.
(1)
(2)[…]Paragraph 21,
(1)
(2)[…]
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
(4)[…]
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
(6)[…]
(6a)Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
(6a)Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
(7)Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.“
(7)Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.“ § 61 FPG lautet auszugsweise: Paragraph 61, FPG lautet auszugsweise: „Anordnung zur Außerlandesbringung § 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG,
  3. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist oder
  4. ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 oder 4 erfüllt sind. § 52 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz und Abs. 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.
  5. ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 4, Ziffer eins, oder 4 erfüllt sind. Paragraph 52, Absatz 4, vorletzter und letzter Satz und Absatz 6, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. […]“ 3.
  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.2.
  3. In materieller Hinsicht wurde zunächst die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, weil der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Bulgariens illegal überschritten hat und er dort erkennungsdienstlich behandelt wurde. Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basierte weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der bulgarischen Dublinbehörde auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. 3.2.
  4. In materieller Hinsicht wurde zunächst die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, weil der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze Bulgariens illegal überschritten hat und er dort erkennungsdienstlich behandelt wurde. Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basierte weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der bulgarischen Dublinbehörde auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. 3.2.
  5. Der Beschwerdeführer reiste – nach Erlassung des angefochtenen Bescheides – am 21.11.2021 selbständig aus dem Bundesgebiet nach Frankreich aus und stellte dort am 01.12.2021 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz. Frankreich leitete infolge der Antragstellung des Beschwerdeführers ein Konsultationsverfahren ein und stellte am 02.12.

Art. 18Abs.

1 lit. b der Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Österreich. Mit Schreiben vom 10.12.2021 lehnte Österreich die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers innerhalb der vorgesehenen Frist gemäß Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung mit näherer Begründung, insbesondere unter Hinweis auf die Zuständigkeit Bulgariens sowie die Verlängerung der Überstellungsfrist wegen Flüchtigkeit des Beschwerdeführers, ab.Frankreich leitete infolge der Antragstellung des Beschwerdeführers ein Konsultationsverfahren ein und stellte am 02.12.

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Österreich. Mit Schreiben vom 10.12.2021 lehnte Österreich die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers innerhalb der vorgesehenen Frist gemäß Artikel 25, Absatz 2, der Dublin III-Verordnung mit näherer Begründung, insbesondere unter Hinweis auf die Zuständigkeit Bulgariens sowie die Verlängerung der Überstellungsfrist wegen Flüchtigkeit des Beschwerdeführers, ab. Frankreich hat nach Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs durch Österreich weder die Möglichkeit eines Remonstrationsverfahrens gemäß Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung in Anspruch genommen noch ein neuerliches Wiederaufnahmegesuch an Österreich innerhalb der dafür vorgesehenen zwingenden Frist gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gestellt. Folglich ist die Zuständigkeit zur Prüfung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Frankreich übergegangen (vgl. vgl. VwGH 31.1.2023, Ra 2022/20/0284 mit Hinweis EuGH 13.11.2018, C-47/17 und C-48/17; EuGH 12.1.2023, C-323/21, C-324/21 und C-325/21).Frankreich hat nach Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs durch Österreich weder die Möglichkeit eines Remonstrationsverfahrens gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung in Anspruch genommen noch ein neuerliches Wiederaufnahmegesuch an Österreich innerhalb der dafür vorgesehenen zwingenden Frist gemäß Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-Verordnung gestellt. Folglich ist die Zuständigkeit zur Prüfung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Frankreich übergegangen vergleiche vergleiche VwGH 31.1.2023, Ra 2022/20/0284 mit Hinweis EuGH 13.11.2018, C-47/17 und C-48/17; EuGH 12.1.2023, C-323/21, C-324/21 und C-325/21). 3.2.

  1. Wie zwischenzeitig bekanntgeworden, ist Frankreich in das Verfahren des Beschwerdeführers eingetreten und hat ihm am 30.10.2022 den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dieser Status ist nach wie vor aufrecht. Gemäß § 4a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.Gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. 3.2.
  2. Da sich der Beschwerdeführer freiwillig nach Frankreich begeben hat, ihm dort der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist und – nach Einsichtnahme in die aktuelle Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Frankreich vom 25.06.2021 – keine Hinweise auf systemische Mängel der Aufnahmebedingungen für international Schutzberechtigte in Frankreich vorliegen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Frankreich Schutz vor Verfolgung gefunden hat, sodass der Tatbestand des § 4a AsylG 2005 erfüllt ist.3.2.
  3. Da sich der Beschwerdeführer freiwillig nach Frankreich begeben hat, ihm dort der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist und – nach Einsichtnahme in die aktuelle Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Frankreich vom 25.06.2021 – keine Hinweise auf systemische Mängel der Aufnahmebedingungen für international Schutzberechtigte in Frankreich vorliegen, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Frankreich Schutz vor Verfolgung gefunden hat, sodass der Tatbestand des Paragraph 4 a, AsylG 2005 erfüllt ist. Da der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt im zu beurteilenden Fall insofern feststeht, war von einer Einstellung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 Abstand zu nehmen. Ebenso wenig bestand aus diesem Grund eine Veranlassung, das Verfahren gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zur Vornahme ergänzender Ermittlungen an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Da der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt im zu beurteilenden Fall insofern feststeht, war von einer Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 Abstand zu nehmen. Ebenso wenig bestand aus diesem Grund eine Veranlassung, das Verfahren gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zur Vornahme ergänzender Ermittlungen an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.
  4. Im zu beurteilenden Fall erweist sich die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung des Antrages gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen einer Zuständigkeit Bulgariens für die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz aufgrund der nachträglich eingetretenen Sachverhaltsänderung als nicht mehr rechtmäßig. Der Beschwerdeführer verfügt mittlerweile über den Status des Asylberechtigten in Frankreich und hat dort Schutz vor Verfolgung gefunden, sodass die Voraussetzungen für die Zurückweisung seines Antrages gemäß dem vorrangig anzuwendenden § 4a AsylG 2005 vorliegen. 3.
  5. Im zu beurteilenden Fall erweist sich die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 wegen einer Zuständigkeit Bulgariens für die Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz aufgrund der nachträglich eingetretenen Sachverhaltsänderung als nicht mehr rechtmäßig. Der Beschwerdeführer verfügt mittlerweile über den Status des Asylberechtigten in Frankreich und hat dort Schutz vor Verfolgung gefunden, sodass die Voraussetzungen für die Zurückweisung seines Antrages gemäß dem vorrangig anzuwendenden Paragraph 4 a, AsylG 2005 vorliegen. Somit hat sich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages ergeben, jedoch auf einer anderen Rechtsgrundlage als der im angefochtenen Bescheid genannten. Die Beschwerde war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe abzuweisen. Eine Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nach Frankreich zu begeben hat, konnte unterbleiben, weil er sich bereits im zuständigen Mitgliedstaat aufhält. Eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 ist nicht erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhält.Eine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ist nicht erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhält. 3.
  6. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung): 3.
  7. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung): 3.2.
  8. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.3.2.
  9. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Im vorliegenden Fall, in dem sich die Anordnung zur Außerlandesbringung auf den Zielstaat Bulgarien bezieht, hat eine Überstellung des Beschwerdeführers von Österreich nach Bulgarien innerhalb der Überstellungsfrist nicht stattgefunden bzw. kam eine solche bereits aufgrund der eingetretenen Zuständigkeit Frankreichs nicht mehr in Betracht. Ein Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Feststellung, ob die Anordnung der Außerlandesbringung – die die Zulässigkeit der Abschiebung in den Zielstaat Bulgarien zur Folge hatte (§ 61 Abs. 2 FPG; VwGH 4.3.2020, Ro 2019/21/0008) – zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig gewesen ist, ist daher nicht mehr zu erkennen. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass der – zwischenzeitlich in Frankreich asylberechtigte – Beschwerdeführer durch die Feststellung über die (Un)Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist (vgl. zur materiellen Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtschutzinteresses Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG, Stand 1.10.2018, [rdb.at] Rz 5).Im vorliegenden Fall, in dem sich die Anordnung zur Außerlandesbringung auf den Zielstaat Bulgarien bezieht, hat eine Überstellung des Beschwerdeführers von Österreich nach Bulgarien innerhalb der Überstellungsfrist nicht stattgefunden bzw. kam eine solche bereits aufgrund der eingetretenen Zuständigkeit Frankreichs nicht mehr in Betracht. Ein Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Feststellung, ob die Anordnung der Außerlandesbringung – die die Zulässigkeit der Abschiebung in den Zielstaat Bulgarien zur Folge hatte (Paragraph 61, Absatz 2, FPG; VwGH 4.3.2020, Ro 2019/21/0008) – zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig gewesen ist, ist daher nicht mehr zu erkennen. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass der – zwischenzeitlich in Frankreich asylberechtigte – Beschwerdeführer durch die Feststellung über die (Un)Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist vergleiche zur materiellen Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtschutzinteresses Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 28, VwGVG, Stand 1.10.2018, [rdb.at] Rz 5). 3.2.
  10. Da der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf Spruchpunkt II. gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG auf eine nachträgliche Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt ist, kommt ein Ausspruch über die (grundsätzlich vorgesehene; vgl. dazu VwGH 4.3.2020, Ro 2019/21/0008, Rz 21) Verbindung der Zurückweisung gemäß § 4a AsylG 2005 mit einer (neuerlichen) Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG durch das Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht. 3.2.
  11. Da der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG auf eine nachträgliche Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt ist, kommt ein Ausspruch über die (grundsätzlich vorgesehene; vergleiche dazu VwGH 4.3.2020, Ro 2019/21/0008, Rz 21) Verbindung der Zurückweisung gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 mit einer (neuerlichen) Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG durch das Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht. Im Fall einer erneuten Einreise des Beschwerdeführers besteht für das Bundesamt jedoch die Möglichkeit, eine solche auf Grundlage des § 61 Abs. 1 Z 3 FPG zu prüfen. Im Fall einer erneuten Einreise des Beschwerdeführers besteht für das Bundesamt jedoch die Möglichkeit, eine solche auf Grundlage des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu prüfen. 3.
  12. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Im Fall von Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren getroffene zurückweisende Entscheidungen kann das Bundesverwaltungsgericht – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – nach der Sonderbestimmung des § 21 Abs. 6a BFA-VG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden (vgl. VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256; 9.12.2021, Ra 2021/14/0340, mwN; grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072). Im vorliegenden Verfahren ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vom Bundesamt über Anfrage ergänzend ermittelten Informationen zum zwischen Frankreich und Österreich geführten Konsultationsverfahren und zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Frankreich geklärt. 3.
  13. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Im Fall von Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren getroffene zurückweisende Entscheidungen kann das Bundesverwaltungsgericht – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – nach der Sonderbestimmung des Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden vergleiche VwGH 5.12.2022, Ra 2021/19/0256; 9.12.2021, Ra 2021/14/0340, mwN; grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072). Im vorliegenden Verfahren ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vom Bundesamt über Anfrage ergänzend ermittelten Informationen zum zwischen Frankreich und Österreich geführten Konsultationsverfahren und zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Frankreich geklärt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W212.2247735.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.