3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 abgewiesen.
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (diese wurde zuletzt bis zum 01.08.2018 verlängert).Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (diese wurde zuletzt bis zum 01.08.2018 verlängert). Mit Erkenntnis vom 19.02.2015, Zl. W196 1405860-2/7E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 28.07.2010
G 2005 als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 19.02.2015, Zl. W196 1405860-2/7E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 28.07.2010
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab. 1.2. Verfahren über die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: Am 27.04.2017 wurde bekannt, dass der Beschwerdeführer (und zwei weitere Personen) in Ungarn wegen Menschenschmuggel verurteilt wurden. Aus dem in der Folge eingeholten ungarischen Strafurteil eines Kreisgerichtes vom XXXX ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Mittäter eines Menschenschmuggels
1 und Abs. 2 Unterpunkt a und b ungarisches Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Aufenthaltsverbot in Ungarn verurteilt wurde, wobei vom Vollzug der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt abgesehen wurde. Die gegen dieses Urteil seitens der ungarischen Staatsanwaltschaft erhobene Berufung wurde mit Beschluss des zuständigen ungarischen Gerichtshofes vom 20.03.2017 abgewiesen und die Strafe als angemessen beurteilt.Aus dem in der Folge eingeholten ungarischen Strafurteil eines Kreisgerichtes vom römisch 40 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Mittäter eines Menschenschmuggels
Paragraph 353, Absatz eins und Absatz 2, Unterpunkt a und b ungarisches Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Aufenthaltsverbot in Ungarn verurteilt wurde, wobei vom Vollzug der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt abgesehen wurde. Die gegen dieses Urteil seitens der ungarischen Staatsanwaltschaft erhobene Berufung wurde mit Beschluss des zuständigen ungarischen Gerichtshofes vom 20.03.2017 abgewiesen und die Strafe als angemessen beurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich von 21.06.2016 bis 20.03.2017 in Ungarn in Haft. Mit Bescheid vom 05.07.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.07.2010, Zl. 09 01.620-BAT, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 von Amts wegen ab. Die ihm mit Bescheid vom 29.06.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig sei.
1 bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Mit Bescheid vom 05.07.2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.07.2010, Zl. 09 01.620-BAT, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen ab. Die ihm mit Bescheid vom 29.06.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Begründet wurde die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen damit, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status nicht mehr vorlägen. Dem Beschwerdeführer sei der subsidiäre Schutzstatus aufgrund der damaligen schlechten Sicherheitslage in Tschetschenien gewährt worden. Diese habe sich laut aktuellem Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation jedoch maßgeblich verbessert und stünde dem Beschwerdeführer aufgrund der in Russland bestehenden Bewegungsfreiheit auch die Möglichkeit zu, außerhalb Tschetscheniens einen Wohnsitz zu nehmen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. Im Falle des Beschwerdeführers liege kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich vor. Der Beschwerdeführer habe überwiegend von der Sozialhilfe gelebt und sei seit Jahren obdachlos gemeldet. Er spreche die deutsche Sprache schlecht und habe auch sonst keine integrativen Maßnahmen gesetzt. Von seiner Frau sei er zumindest seit dem Jahr 2012 geschieden. Zu seinen fünf Kindern, für die die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers das alleinige Sorgerecht habe, habe er kaum Kontakt. Lediglich mit dem ältesten Sohn telefoniere er regelmäßig. Seinen Angaben, er sehe die Kinder auch regelmäßig, habe vor dem Hintergrund der Angaben seiner Ex-Ehefrau in Zusammenschau mit dem zum Teil äußerst jungen Alter der Kinder zum Zeitpunkt der Scheidung und der daraus resultierenden mangelnden Beziehung zwischen Vater und Kindern, keine Glaubhaftigkeit beigemessen werden können. Eine maßgebliche persönliche Bindung zu seinen Kindern habe der Beschwerdeführer nicht darzutun vermocht. Den Kontakt könne er auch vom Ausland aus aufrechterhalten. Mit Erkenntnis vom 06.09.2018, Zl. W236 2202290-1, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.02.2019, E 420/2019, ab. Die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.02.2019, E 420 aus 2019,, ab. Am 03.04.2019 wurde der Beschwerdeführer in die Russische Föderation abgeschoben.
1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 22.02.2023 stimmte die polnische Dublinbehörde dem Wiederaufnahmegesuch
2.
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
1 lit. c Dublin III-VO Polen für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2023, zugestellt am 13.03.2023, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO Polen für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer an keinen Erkrankungen leide, die seiner Überstellung nach Polen im Wege stehen würden. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei vom Beschwerdeführer nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe daher zu. Es habe sich daher kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Bereits im vorangegangenen Verfahren sei festgestellt worden, dass eine Aufenthaltsbeendigung trotz des Aufenthaltes der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben bewirke. Der Beschwerdeführer halte sich erst seit wenigen Wochen neuerlich in Österreich auf und habe nie versucht, legal einzureisen. Es bestehe weiterhin kein gemeinsamer Haushalt mit seinen Angehörigen und kein Abhängigkeitsverhältnis. Das Familienleben könne weiterhin durch Telefonate und gegebenenfalls gelegentliche Besuche aufrechterhalten werden. Sonstige familiäre oder private Bindungen habe der Beschwerdeführer während seines fünfmonatigen Aufenthaltes nicht begründet. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher auch unter diesen Aspekten zulässig sei. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer an keinen Erkrankungen leide, die seiner Überstellung nach Polen im Wege stehen würden. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei vom Beschwerdeführer nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 treffe daher zu. Es habe sich daher kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Bereits im vorangegangenen Verfahren sei festgestellt worden, dass eine Aufenthaltsbeendigung trotz des Aufenthaltes der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben bewirke. Der Beschwerdeführer halte sich erst seit wenigen Wochen neuerlich in Österreich auf und habe nie versucht, legal einzureisen. Es bestehe weiterhin kein gemeinsamer Haushalt mit seinen Angehörigen und kein Abhängigkeitsverhältnis. Das Familienleben könne weiterhin durch Telefonate und gegebenenfalls gelegentliche Besuche aufrechterhalten werden. Sonstige familiäre oder private Bindungen habe der Beschwerdeführer während seines fünfmonatigen Aufenthaltes nicht begründet. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher auch unter diesen Aspekten zulässig sei. Mit Schreiben vom 14.03.2023 erklärte der Beschwerdeführer seinen freiwilligen Verzicht auf Leistungen der Grundversorgung. In einem am 17.03.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten handschriftlichen Schreiben sprach sich die Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers für einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aus, weil er eine große Unterstützung für sie darstelle und für die Kinder regelmäßiger Kontakt zu ihrem Vater von großer Bedeutung sei. 2.
1 und Abs. 2 Unterpunkt a und b ungarisches Strafgesetzbuch als Mittäter eines Menschenschmuggels zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Aufenthaltsverbot in Ungarn verurteilt; vom Vollzug der Freiheitsstrafe wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt abgesehen. Der Beschwerdeführer befand sich von 21.06.2016 bis 20.03.2017 in Ungarn in Haft.Mit Urteil eines ungarischen Kreisgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 353, Absatz eins und Absatz 2, Unterpunkt a und b ungarisches Strafgesetzbuch als Mittäter eines Menschenschmuggels zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Aufenthaltsverbot in Ungarn verurteilt; vom Vollzug der Freiheitsstrafe wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt abgesehen. Der Beschwerdeführer befand sich von 21.06.2016 bis 20.03.2017 in Ungarn in Haft. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2018, Zl. 13-481408010/170556634, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Mit Erkenntnis vom 06.09.2018, Zl. W236 2202290-1, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde als unbegründet ab. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.02.2019, E 420/2019, ab. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2018, Zl. 13-481408010/170556634, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Mit Erkenntnis vom 06.09.2018, Zl. W236 2202290-1, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde als unbegründet ab. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.02.2019, E 420 aus 2019,, ab. Am 03.04.2019 wurde der Beschwerdeführer in die Russische Föderation abgeschoben. In der Folge lebte er – laut eigenen Angaben – bis November 2022 in seinen Herkunftsstaat. Die Ex-Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers verblieben in Österreich. 1.2. Am 06.02.2023 stellte der Beschwerdeführer infolge neuerlicher illegaler Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer zuvor am 17.01.2023 in Polen im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt worden ist (Kategorie 1). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.02.2023 ein Wiederaufnahmegesuch
1 lit. b Dublin III-VO an Polen, dem die polnische Dublinbehörde mit Schreiben vom 22.02.2023
1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte. Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich blieben im Wiederaufnahmegesuch unerwähnt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.02.2023 ein Wiederaufnahmegesuch
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Polen, dem die polnische Dublinbehörde mit Schreiben vom 22.02.2023
Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich blieben im Wiederaufnahmegesuch unerwähnt.
1 Dublin-III-Verordnung finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in der im Kapitel III genannten Rangfolge Anwendung. Nach § 7 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung wird bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.3.2.
, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in der im Kapitel römisch drei genannten Rangfolge Anwendung. Nach Paragraph 7, Absatz 2, Dublin-III-Verordnung wird bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Kapitel III enthält mit Art. 9 Dublin-III-Verordnung einen besonderen Zuständigkeitstatbestand für Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind. Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen – ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat –, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Diese Regelung erlaubt den Betroffenen (dem Antragsteller und den Begünstigten des internationalen Schutzes) nicht nur ein Mitspracherecht, sondern überträgt diesen die Entscheidung, ob sie zusammengeführt werden wollen. Damit ist der Fall ausgeschlossen, dass Personen gegen ihren Willen zusammengeführt werden. Über das Erfordernis derartiger Erklärungen ist der Antragsteller im Rahmen seines Rechts auf Information (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b und c Dublin-III-VO) zu belehren und es sind im Falle eines derartigen Wunsches des Antragstellers die Begünstigten des internationalen Schutzes zu kontaktieren, um zu überprüfen, ob sie einer Zusammenführung zustimmen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung [2014], Art. 9, S 127; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG Bd. 3 [Nov. 2020], § 29 dt. AsylG, Rn. 128).Kapitel römisch drei enthält mit Artikel 9, Dublin-III-Verordnung einen besonderen Zuständigkeitstatbestand für Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind. Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen – ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat –, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Diese Regelung erlaubt den Betroffenen (dem Antragsteller und den Begünstigten des internationalen Schutzes) nicht nur ein Mitspracherecht, sondern überträgt diesen die Entscheidung, ob sie zusammengeführt werden wollen. Damit ist der Fall ausgeschlossen, dass Personen gegen ihren Willen zusammengeführt werden. Über das Erfordernis derartiger Erklärungen ist der Antragsteller im Rahmen seines Rechts auf Information vergleiche Artikel 4, Absatz eins, Litera b und c Dublin-III-VO) zu belehren und es sind im Falle eines derartigen Wunsches des Antragstellers die Begünstigten des internationalen Schutzes zu kontaktieren, um zu überprüfen, ob sie einer Zusammenführung zustimmen vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung [2014], Artikel 9,, S 127; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG Bd. 3 [Nov. 2020], Paragraph 29, dt. AsylG, Rn. 128). Als Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten
g Dublin-III-Verordnung (u.a.) „der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare“ und die (unverheirateten) minderjährigen Kinder des genannten Paares oder des Antragstellers.Als Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten
, Litera g, Dublin-III-Verordnung (u.a.) „der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare“ und die (unverheirateten) minderjährigen Kinder des genannten Paares oder des Antragstellers. Nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 9 Dublin-III-Verordnung kommt es im Anwendungsbereich dieser Norm nicht darauf an, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Die Familiengründung kann daher auch außerhalb des Herkunftslandes (aber vor der erstmaligen Antragstellung auf internationalen Schutz) stattgefunden haben (vgl. zum Ganzen VwGH 15.12.2022, Ra 2022/18/0182).Nach der ausdrücklichen Anordnung des Artikel 9, Dublin-III-Verordnung kommt es im Anwendungsbereich dieser Norm nicht darauf an, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Die Familiengründung kann daher auch außerhalb des Herkunftslandes (aber vor der erstmaligen Antragstellung auf internationalen Schutz) stattgefunden haben vergleiche zum Ganzen VwGH 15.12.2022, Ra 2022/18/0182). Das Bundesamt stellt im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer familiäre Beziehungen in Österreich, insbesondere zu seinen hier lebenden minderjährigen Kindern, hat. Diese Bindungen berücksichtigte das Bundesamt im Rahmen der durchgeführten Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK. Eine Prüfung, ob eine Zuständigkeit Österreichs iSd Art. 9 Dublin III-VO begründet sein könnte, unterbleibt im angefochtenen Bescheid aber gänzlich. Das Bundesamt stellt im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer familiäre Beziehungen in Österreich, insbesondere zu seinen hier lebenden minderjährigen Kindern, hat. Diese Bindungen berücksichtigte das Bundesamt im Rahmen der durchgeführten Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK. Eine Prüfung, ob eine Zuständigkeit Österreichs iSd Artikel 9, Dublin III-VO begründet sein könnte, unterbleibt im angefochtenen Bescheid aber gänzlich. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie dem Amtswissen, dass in Österreich die Ex-Ehegattin und fünf Kinder des Beschwerdeführers leben würden, denen ein Schutzstatus zuerkannt worden sei, wäre das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund gehalten gewesen, weitere Prüfschritte vorzunehmen bzw. Feststellungen zu treffen, um die Zuständigkeit nach der Dublin-III-Verordnung beurteilen zu können. So hätte insbesondere geklärt werden müssen, ob den minderjährigen, unverheirateten Kindern (weiterhin) der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Hätten die minderjährigen, unverheirateten Kinder diesen Schutzstatus im Zeitpunkt der (erstmaligen) Antragstellung des Beschwerdeführers in einem Mitgliedstaat der EU bereits erlangt gehabt, so käme schon deshalb Art. 9 Dublin-III-Verordnung zur Anwendung, soweit – was ebenfalls hätte überprüft werden müssen – die betreffenden Personen (also insbesondere die gesetzliche Vertretung der Kinder für diese) den Wunsch zur Führung des Verfahrens in Österreich schriftlich bereits kundgetan haben oder – falls darüber bislang keine Belehrung stattgefunden hat und die Frage der Zustimmung der Betroffenen noch nicht erörtert worden ist – sie diesen Wunsch nunmehr noch schriftlich kundtun bzw. eine Zustimmung erteilen (vgl. erneut VwGH 15.12.2022, Ra 2022/18/0182).So hätte insbesondere geklärt werden müssen, ob den minderjährigen, unverheirateten Kindern (weiterhin) der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Hätten die minderjährigen, unverheirateten Kinder diesen Schutzstatus im Zeitpunkt der (erstmaligen) Antragstellung des Beschwerdeführers in einem Mitgliedstaat der EU bereits erlangt gehabt, so käme schon deshalb Artikel 9, Dublin-III-Verordnung zur Anwendung, soweit – was ebenfalls hätte überprüft werden müssen – die betreffenden Personen (also insbesondere die gesetzliche Vertretung der Kinder für diese) den Wunsch zur Führung des Verfahrens in Österreich schriftlich bereits kundgetan haben oder – falls darüber bislang keine Belehrung stattgefunden hat und die Frage der Zustimmung der Betroffenen noch nicht erörtert worden ist – sie diesen Wunsch nunmehr noch schriftlich kundtun bzw. eine Zustimmung erteilen vergleiche erneut VwGH 15.12.2022, Ra 2022/18/0182). In diesem Zusammenhang wird insbesondere das nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eingelangte handschriftliche Schreiben der Kindesmutter (AS 143) einer Würdigung dahingehend zu unterziehen sein, ob dieses allenfalls als schriftliches Kundtuen des Wunsches zur Führung des Verfahrens in Österreich verstanden werden könnte. Desweiteren ist anzumerken, dass Polen zwar
1 lit. c Dublin III-VO seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers erklärt hat. Allerdings hat das Bundesamt die polnische Dublinbehörde im Wiederaufnahmegesuch nicht über den Aufenthalt von Familienmitgliedern des Beschwerdeführers im Bundesgebiet informiert, sodass nicht davon auszugehen ist, dass das Konsultationsverfahren mängelfrei erfolgt ist. Desweiteren ist anzumerken, dass Polen zwar
, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers erklärt hat. Allerdings hat das Bundesamt die polnische Dublinbehörde im Wiederaufnahmegesuch nicht über den Aufenthalt von Familienmitgliedern des Beschwerdeführers im Bundesgebiet informiert, sodass nicht davon auszugehen ist, dass das Konsultationsverfahren mängelfrei erfolgt ist. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, ob ein von Art. 9 Dublin III-Verordnung umfasstes Familienverhältnis zu in Österreich lebenden Angehörigen vorliegt und bejahendenfalls zu klären haben, ob die betroffenen Personen den Wunsch zur Führung des Verfahrens bereits schriftlich kundgetan haben bzw. dies tun möchten. Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, ob ein von Artikel 9, Dublin III-Verordnung umfasstes Familienverhältnis zu in Österreich lebenden Angehörigen vorliegt und bejahendenfalls zu klären haben, ob die betroffenen Personen den Wunsch zur Führung des Verfahrens bereits schriftlich kundgetan haben bzw. dies tun möchten. Da das Bundesamt den Tatbestand des Art. 9 Dublin III-VO im angefochtenen Bescheid gänzlich unberücksichtigt gelassen und keine Feststellungen zum aktuellen Aufenthaltsstatus der (minderjährigen) Kinder sowie dem Wunsch nach einer Familienzusammenführung getroffen hat, erscheint eine Behebung des angefochtenen Bescheides
3 zweiter Satz Dublin III-VO gerechtfertigt. Da das Bundesamt den Tatbestand des Artikel 9, Dublin III-VO im angefochtenen Bescheid gänzlich unberücksichtigt gelassen und keine Feststellungen zum aktuellen Aufenthaltsstatus der (minderjährigen) Kinder sowie dem Wunsch nach einer Familienzusammenführung getroffen hat, erscheint eine Behebung des angefochtenen Bescheides
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz Dublin III-VO gerechtfertigt. 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte
Vm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W212.2269357.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.