RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2023 GeschäftszahlW240 2254272-1 Spruch, W240 2254272-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2022, Zl. 1288605100/211673895, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2022, Zl. 1288605100/211673895, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang:
- Der damals 44-jährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitisch-moslemischen Glaubens, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 05.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.11.2021 fand unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die Sprache Arabisch die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, er sei wegen des Krieges ausgereist; dies seien all seine Fluchtgründe. Im Fall der Rückkehr habe er Angst wegen dem Krieg und dass seine Kinder zum Wehrdienst eingezogen würden. Er stamme aus dem Gouvernement XXXX , aus „ XXXX “. Seine Familie (Eltern, zweite Ehefrau und 6 Kinder, Geschwister) lebe noch großteils dort. Eine Schwester lebe in Kanada, eine in Deutschland ebenso ein Bruder. Sein Reisepass befinde sich in Syrien. Er habe keine Berufsausbildung und sei Arbeiter gewesen.Am 07.11.2021 fand unter Beiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die Sprache Arabisch die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, er sei wegen des Krieges ausgereist; dies seien all seine Fluchtgründe. Im Fall der Rückkehr habe er Angst wegen dem Krieg und dass seine Kinder zum Wehrdienst eingezogen würden. Er stamme aus dem Gouvernement römisch 40 , aus „ römisch 40 “. Seine Familie (Eltern, zweite Ehefrau und 6 Kinder, Geschwister) lebe noch großteils dort. Eine Schwester lebe in Kanada, eine in Deutschland ebenso ein Bruder. Sein Reisepass befinde sich in Syrien. Er habe keine Berufsausbildung und sei Arbeiter gewesen. Am 08.03.2022 erfolgte unter Beiziehung eines geprüften Dolmetschers für die arabische Sprache die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA). Eingangs legte der BF einen am 27.11.2013 in XXXX ausgestellten syrischen Personalausweis im Original vor. Er gab auf Befragen an, vor dem Krieg öfter im Libanon und auch in Algerien gewesen zu sein. Er habe immer nur in der Stadt XXXX im Distrikt XXXX gelebt und sich nirgendwo anders aufgehalten. Seine Familie lebe bis auf seinen ältesten Sohn, welcher bald 18 Jahre alt werde und deswegen in der Türkei lebe, in Syrien. Von Beruf sei er Installateur, Techniker für Zentralheizungen. Das Heimatland habe er am 15.09.2020 illegal verlassen und sei ca. fünf Monate in der Türkei gewesen. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF im Wesentlichen aus, dass er sich im Alter für den Reservedienst befinde und sein Sohn bald das wehrfähige Alter erreichen werde. Seine erste Frau sei im Krieg gestorben. Er sei wegen des Krieges ausgereist. Andere Gründe habe er nicht. Den Militärdienst habe er von 1998 bis 2000 als einfacher Soldat bei der Luftabwehr geleistet. Er habe nich legal ausreisen können, weil er keinen Reservedienst geleistet habe. Er habe 2017 einen Einberufungsbefehl als Reservist erhalten, durch den Bürgermeister, es habe eine schriftliche Benachrichtigung gegeben. Dies sei so spät der Fall gewesen, weil sich dieses Gebiet davor unter der Kontrolle der FSA befunden habe. Die syrische Regierung habe seit 2017 oder 2018 dort an die Kontrolle. Die Älteren - so wie er - seien dann alle geflüchtet. Er glaube 2016 in ein Gebiet bei der Stadt XXXX geflüchtet zu sein. Er sei dort ca. vier Jahre lange gewesen. Zum Vorhalt, dass er angegeben habe, sich immer in XXXX aufgehalten zu haben, brachte er vor, nach dem Tod seiner Frau im Jahr 2015 nach XXXX gegangen zu sein, welches unter der Kontrolle des FSA und teilweise des IS gestanden sei, danach sei es schrittweise an die Amerikaner und Kurden übergeben worden. Die Einberufung habe der Bürgermeister seinem Vater mitgeteilt. Dieser habe eine Benachrichtigung gehabt und sei damit zu seinem Vater gegangen. Im Herkunftsstaat bestehe ein Haftbefehl wegen Verweigerung des Reservedienstes gegen den BF. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor der Todesstrafe, welche bei Verweigerung des Wehrdienstes vorgesehen sei. Zum Vorhalt, dass er ja nicht persönlich einberufen worden sei, wiederholte der BF, dass sein Vater ihm das bekanntgegeben habe, er aber trotzdem nicht hingegangen sei. Er habe nie an Kampfhandlungen teilgenommen.Am 08.03.2022 erfolgte unter Beiziehung eines geprüften Dolmetschers für die arabische Sprache die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA). Eingangs legte der BF einen am 27.11.2013 in römisch 40 ausgestellten syrischen Personalausweis im Original vor. Er gab auf Befragen an, vor dem Krieg öfter im Libanon und auch in Algerien gewesen zu sein. Er habe immer nur in der Stadt , römisch 40 im Distrikt römisch 40 gelebt und sich nirgendwo anders aufgehalten. Seine Familie lebe bis auf seinen ältesten Sohn, welcher bald 18 Jahre alt werde und deswegen in der Türkei lebe, in Syrien. Von Beruf sei er Installateur, Techniker für Zentralheizungen. Das Heimatland habe er am 15.09.2020 illegal verlassen und sei ca. fünf Monate in der Türkei gewesen. Zu seinen Fluchtgründen führte der BF im Wesentlichen aus, dass er sich im Alter für den Reservedienst befinde und sein Sohn bald das wehrfähige Alter erreichen werde. Seine erste Frau sei im Krieg gestorben. Er sei wegen des Krieges ausgereist. Andere Gründe habe er nicht. Den Militärdienst habe er von 1998 bis 2000 als einfacher Soldat bei der Luftabwehr geleistet. Er habe nich legal ausreisen können, weil er keinen Reservedienst geleistet habe. Er habe 2017 einen Einberufungsbefehl als Reservist erhalten, durch den Bürgermeister, es habe eine schriftliche Benachrichtigung gegeben. Dies sei so spät der Fall gewesen, weil sich dieses Gebiet davor unter der Kontrolle der FSA befunden habe. Die syrische Regierung habe seit 2017 oder 2018 dort an die Kontrolle. Die Älteren - so wie er - seien dann alle geflüchtet. Er glaube 2016 in ein Gebiet bei der Stadt römisch 40 geflüchtet zu sein. Er sei dort ca. vier Jahre lange gewesen. Zum Vorhalt, dass er angegeben habe, sich immer in römisch 40 aufgehalten zu haben, brachte er vor, nach dem Tod seiner Frau im Jahr 2015 nach römisch 40 gegangen zu sein, welches unter der Kontrolle des FSA und teilweise des IS gestanden sei, danach sei es schrittweise an die Amerikaner und Kurden übergeben worden. Die Einberufung habe der Bürgermeister seinem Vater mitgeteilt. Dieser habe eine Benachrichtigung gehabt und sei damit zu seinem Vater gegangen. Im Herkunftsstaat bestehe ein Haftbefehl wegen Verweigerung des Reservedienstes gegen den BF. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor der Todesstrafe, welche bei Verweigerung des Wehrdienstes vorgesehen sei. Zum Vorhalt, dass er ja nicht persönlich einberufen worden sei, wiederholte der BF, dass sein Vater ihm das bekanntgegeben habe, er aber trotzdem nicht hingegangen sei. Er habe nie an Kampfhandlungen teilgenommen.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 10.03.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 10.03.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß , Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA stellte darin im Wesentlichen fest, dass der BF seine Heimat wegen des Krieges und der Sicherheitslage verlassen habe. Es drohe dem BF keine Einberufung/zwangsweise Einziehung zum Militärdienst und keine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung durch die syrische Regierung. Es habe auch nicht festestellt werden können, dass er seitens der syrischen Regierung wegen Militärdienstleistung bzw. Wehrdienstverweigerung gesucht wurde bzw. werde. Ferner bestehe keine Gefahr, von der syrischen Regierung als Oppositioneller/politischer Gegner angesehen zu werden. Zwar bestehe die Möglichkeit im Fall der Rückkehr wegen illegaler Ausreise belangt zu werden, ein reales Risiko sei jedoch nicht ersichtlich. Beweiswürdigend führte die Behörde dazu aus, dass der BF seine Einberufung zum Reservedienst nicht habe glaubhaft machen können, da er das Vorbringen hiezu verspätet erstmals beim BFA erstattete bzw. dieses Vorbringen sogar im Widerspruch zu seinen ursprünglich angegebenen Fluchtgründen geltend gemacht habe. Auch in Bezug auf seinen Aufenthaltsort in Syrien habe er widersprüchliche Angaben erstattet, indem er anfangs behauptet habe, immer in XXXX gelebt zu haben, davon aber im Laufe der Befragung beim BFA abgewichen sei und als Aufenthaltsort seit 2015/2016 eine andere Provinz angegeben habe, wobei auch diese Angaben uneinheitlich gewesen seien. Auch sein Vorbringen zum Einberufungsbefehl seitens der Regeierung sei hinsichtlich des Zeitpunktes und die Art der Vornahme nicht gleichlautend gewesen, was darauf hindeute, dass das Vorbringen ein konstruiertes sei und der Asylerlangung dienen solle. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass er nach illegaler Ausreise aus einem Gebiet, welches nicht unter Kontrolle der Regierung stehe, deswegen seitens der syrischen Regierung Verfolgung zu befürchten habe. Auch seien keine Gründe ersichtlich, aus denen er seitens der syrischen Regierung als oppositionell eingestellt betrachtet werden könnte. Weder die Herkunft aus einem Gebiet der Opposition noch die Asylantragstellung seien für die Annahme einer wahrscheinlichen Verfolgung durch die syrische Regierung hinreichend, der BF habe auch kein Vorbringen erstattet, welches darauf schließen ließe. Eine Festnahme bei einer Wiedereinreise sei zwar möglich, jedoch nicht wahrscheinlich. Dem BF sei auf Grund der aktuellen Sicherheitslage eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.Das BFA stellte darin im Wesentlichen fest, dass der BF seine Heimat wegen des Krieges und der Sicherheitslage verlassen habe. Es drohe dem BF keine Einberufung/zwangsweise Einziehung zum Militärdienst und keine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung durch die syrische Regierung. Es habe auch nicht festestellt werden können, dass er seitens der syrischen Regierung wegen Militärdienstleistung bzw. Wehrdienstverweigerung gesucht wurde bzw. werde. Ferner bestehe keine Gefahr, von der syrischen Regierung als Oppositioneller/politischer Gegner angesehen zu werden. Zwar bestehe die Möglichkeit im Fall der Rückkehr wegen illegaler Ausreise belangt zu werden, ein reales Risiko sei jedoch nicht ersichtlich. Beweiswürdigend führte die Behörde dazu aus, dass der BF seine Einberufung zum Reservedienst nicht habe glaubhaft machen können, da er das Vorbringen hiezu verspätet erstmals beim BFA erstattete bzw. dieses Vorbringen sogar im Widerspruch zu seinen ursprünglich angegebenen Fluchtgründen geltend gemacht habe. Auch in Bezug auf seinen Aufenthaltsort in Syrien habe er widersprüchliche Angaben erstattet, indem er anfangs behauptet habe, immer in römisch 40 gelebt zu haben, davon aber im Laufe der Befragung beim BFA abgewichen sei und als Aufenthaltsort seit 2015 aus 2016, eine andere Provinz angegeben habe, wobei auch diese Angaben uneinheitlich gewesen seien. Auch sein Vorbringen zum Einberufungsbefehl seitens der Regeierung sei hinsichtlich des Zeitpunktes und die Art der Vornahme nicht gleichlautend gewesen, was darauf hindeute, dass das Vorbringen ein konstruiertes sei und der Asylerlangung dienen solle. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass er nach illegaler Ausreise aus einem Gebiet, welches nicht unter Kontrolle der Regierung stehe, deswegen seitens der syrischen Regierung Verfolgung zu befürchten habe. Auch seien keine Gründe ersichtlich, aus denen er seitens der syrischen Regierung als oppositionell eingestellt betrachtet werden könnte. Weder die Herkunft aus einem Gebiet der Opposition noch die Asylantragstellung seien für die Annahme einer wahrscheinlichen Verfolgung durch die syrische Regierung hinreichend, der BF habe auch kein Vorbringen erstattet, welches darauf schließen ließe. Eine Festnahme bei einer Wiedereinreise sei zwar möglich, jedoch nicht wahrscheinlich. Dem BF sei auf Grund der aktuellen Sicherheitslage eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen. Der am 31.03.2022 beim BFA eingelangten Übersetzung eines am XXXX .2022 in Damaskus erstellten Auszuges aus dem Personenstandsregister ist am XXXX in XXXX die Ausstellung eines Personalausweises für den BF sowie als dessen Wohn- und Meldeadresse seit XXXX in XXXX zu entnehmen.Der am 31.03.2022 beim BFA eingelangten Übersetzung eines am römisch 40 .2022 in Damaskus erstellten Auszuges aus dem Personenstandsregister ist am römisch 40 in römisch 40 die Ausstellung eines Personalausweises für den BF sowie als dessen Wohn- und Meldeadresse seit römisch 40 in römisch 40 zu entnehmen.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF über seine Rechtsvertretung wegen Vorliegens erheblicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung fristgerecht Beschwerde. Dazu wurde ins Treffen geführt, dass dem BF bei einer Rückkehr auf Grund der Verweigerung des Wehrdienstes als Reservist seitens des Regimes eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben werde. Es drohe auch ihm die Einziehung als Reservist und damit eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben und der Zwang an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder sich an anderen, den Satzungen der Vereinten Nationen zuwiderlaufenden Handlungen beteiligen zu müssen. Im Fall einer Weigerung würde sich der BF weiter als oppositionell bekennen. Im Fall der Rückkehr und wegen der engmaschigen Kontrollen der syrischen Behörden würde er vermutlich sofort einer Bestrafung zugeführt und/oder zum Reservedienst eingezogen werden. Oppositionelle Gesinnung werde ihm auch auf Grund seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung unterstellt. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, da die Behörde nicht ausreichend ermittelt habe, ob dem BF bei einer Rückkehr eine zwangweise Einberufung als Reservist drohen könne. Der BF würde die Einziehung zum Wehrdienst auf Grund des Krieges in Syrien mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln verweigern, weil er die damit verbundenen Gefahren kategorisch ablehne. Auch habe er Syrien illegal verlassen, wozu die Behörde ebenfalls keine Ermittlungen angestellt habe, ob ihm deshalb Verfolgung drohe, obwohl dies allgemein bekannt sei. Auch mit dem Umstand der Asylantragstellung habe sich die Behörde überhaupt nicht befasst. Nach den UNCHR-Richtlinien aus 2017 sei Wehrdienstentziehung eine Straftat und werde dies von der Regierung wahrscheinlich als politisch regierungsfeindliche Handlung angesehen, sodass dieser Person eine Strafe drohen könne, welche über die regulären Santkionen für Wehrdienstentziehung -in der Haft bzw. im Militärdienst- hinausgehe. Viele wehrpflichtige Männer würden sich versteckt halten, Rückkehrer aus dem Ausland würden Berichten zufoge stets auf ihre Wehrpflicht überprüft. Nach den UNHCR-Richtlinien 2014 sei es als Fluchtgrund also ausreichend, dass der Militärdienst bzw. Reservistendienst Aktivitäten beinhalte, die einen Verstoß gegen humanitäres Völkerrecht, internationales Strafrecht oder internationale Menschenrechtsnormen darstellten. Nach dem Bericht von EASO vom April 2021 zum Thema Wehrdienst/Reservedienst erfolgten Rekrutierungen durch die syrische Armee von Männern, welche ihrer Pflicht zum Reservedienst nicht nachkommen, weiterhin zwangsweise an Checkpoints, Universitäten, Spitälern in Gebieten, wo die syrische Regierung aktiv die Kontrolle ausübe. Aus den UNHCR-Richtlinen ergebe sich ferner, dass der BF eine Genehmigung für die Ausreise aus Syrien benötigt hätte bzw. die illegale Ausreise die Gefahr erhöhe, dass der BF bei der Rückkehr nach Syrien eingezogen und bei Weigerung ihnaftiert und gefoltert werde. Eine Einreise in seine Herkunftsregion sei dem BF nicht ohne Durchquerung eines von der Regierung kontrollierten Gebietes nicht möglich. Ferner ergebe sich die Gefährdung des BF bei einer Rückkehr nach Ablehung des Asylantrages aus dem LIB vom 01.10.
- Auch UNHCR gehe in den Richtlinien von 2017 davon aus, dass Personen, welche im Ausland um Asyl angesucht habe, vom syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Die Beweiswürdigung wurde als mangelhaft kritisiert, da dieser keine Plausibilitätsprüfung zu entnehmen sei. Dem BF wäre Asyl zuzuerkennen gewesen; es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF über seine Rechtsvertretung wegen Vorliegens erheblicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung fristgerecht Beschwerde. Dazu wurde ins Treffen geführt, dass dem BF bei einer Rückkehr auf Grund der Verweigerung des Wehrdienstes als Reservist seitens des Regimes eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben werde. Es drohe auch ihm die Einziehung als Reservist und damit eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben und der Zwang an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder sich an anderen, den Satzungen der Vereinten Nationen zuwiderlaufenden Handlungen beteiligen zu müssen. Im Fall einer Weigerung würde sich der BF weiter als oppositionell bekennen. Im Fall der Rückkehr und wegen der engmaschigen Kontrollen der syrischen Behörden würde er vermutlich sofort einer Bestrafung zugeführt und/oder zum Reservedienst eingezogen werden. Oppositionelle Gesinnung werde ihm auch auf Grund seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung unterstellt. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, da die Behörde nicht ausreichend ermittelt habe, ob dem BF bei einer Rückkehr eine zwangweise Einberufung als Reservist drohen könne. Der BF würde die Einziehung zum Wehrdienst auf Grund des Krieges in Syrien mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln verweigern, weil er die damit verbundenen Gefahren kategorisch ablehne. Auch habe er Syrien illegal verlassen, wozu die Behörde ebenfalls keine Ermittlungen angestellt habe, ob ihm deshalb Verfolgung drohe, obwohl dies allgemein bekannt sei. Auch mit dem Umstand der Asylantragstellung habe sich die Behörde überhaupt nicht befasst. Nach den UNCHR-Richtlinien aus 2017 sei Wehrdienstentziehung eine Straftat und werde dies von der Regierung wahrscheinlich als politisch regierungsfeindliche Handlung angesehen, sodass dieser Person eine Strafe drohen könne, welche über die regulären Santkionen für Wehrdienstentziehung -in der Haft bzw. im Militärdienst- hinausgehe. Viele wehrpflichtige Männer würden sich versteckt halten, Rückkehrer aus dem Ausland würden Berichten zufoge stets auf ihre Wehrpflicht überprüft. Nach den UNHCR-Richtlinien 2014 sei es als Fluchtgrund also ausreichend, dass der Militärdienst bzw. Reservistendienst Aktivitäten beinhalte, die einen Verstoß gegen humanitäres Völkerrecht, internationales Strafrecht oder internationale Menschenrechtsnormen darstellten. Nach dem Bericht von EASO vom April 2021 zum Thema Wehrdienst/Reservedienst erfolgten Rekrutierungen durch die syrische Armee von Männern, welche ihrer Pflicht zum Reservedienst nicht nachkommen, weiterhin zwangsweise an Checkpoints, Universitäten, Spitälern in Gebieten, wo die syrische Regierung aktiv die Kontrolle ausübe. Aus den UNHCR-Richtlinen ergebe sich ferner, dass der BF eine Genehmigung für die Ausreise aus Syrien benötigt hätte bzw. die illegale Ausreise die Gefahr erhöhe, dass der BF bei der Rückkehr nach Syrien eingezogen und bei Weigerung ihnaftiert und gefoltert werde. Eine Einreise in seine Herkunftsregion sei dem BF nicht ohne Durchquerung eines von der Regierung kontrollierten Gebietes nicht möglich. Ferner ergebe sich die Gefährdung des BF bei einer Rückkehr nach Ablehung des Asylantrages aus dem LIB vom 01.10.
- Auch UNHCR gehe in den Richtlinien von 2017 davon aus, dass Personen, welche im Ausland um Asyl angesucht habe, vom syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Die Beweiswürdigung wurde als mangelhaft kritisiert, da dieser keine Plausibilitätsprüfung zu entnehmen sei. Dem BF wäre Asyl zuzuerkennen gewesen; es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.
- Mit Schriftsatz vom 22.12.2022 reichte der Vertreter des BF einen unübersetzten „Einberufungsbefehl“ für den BF in Kopie vor und führte aus, dass er am XXXX .2017 als Reservist einberufen worden sei. Das Neuerungsverbot nach § 20 BFA-VG stehe dem nicht entgegen, weil dem BF als rechtsunkundigen die Notwendigkeit einer früheren Vorlage nicht erkennbar gewesen sei. Hinzuweisen sei darauf, dass die Behörde den BF nicht entsprechend manuduziert habe. Daher habe er sich den Einberufungsbefehl erst nach Aufklärung durch die Rechtsberaterin aus Syrien schicken lassen.
- Mit Schriftsatz vom 22.12.2022 reichte der Vertreter des BF einen unübersetzten „Einberufungsbefehl“ für den BF in Kopie vor und führte aus, dass er am römisch 40 .2017 als Reservist einberufen worden sei. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 20, BFA-VG stehe dem nicht entgegen, weil dem BF als rechtsunkundigen die Notwendigkeit einer früheren Vorlage nicht erkennbar gewesen sei. Hinzuweisen sei darauf, dass die Behörde den BF nicht entsprechend manuduziert habe. Daher habe er sich den Einberufungsbefehl erst nach Aufklärung durch die Rechtsberaterin aus Syrien schicken lassen.
- In der Beschwerdeergänzung bzw. Stellungnahme zu den Länderberichten vom 17.02.2023 brachte die Vertreterin des BF ergänzend vor, der BF habe sich nach dem Tod seiner (ersten) Frau 2015 in jenem Teil des kurdischen Gebietes aufgehalten, welcher ebenfalls noch zu XXXX gehöre und daher diessen Ort nicht als neuen Aufenthaltsort gesehen. Außerdem habe er sich in den Jahren 2016/2017 fünf bis sechs Mal an Demonstrationen gegen das syrische Regime beteiligt. Wie bereits angegeben, habe sein Vater in den von der syrischen Regierung kotrollierten Gebieten einen mündlichen und schriftlichen Einberufungsbefehl des Ortsvorstehers für den BF zum Reservedienst erhalten. Dieser Einberufungsbefehl sei mittlerweile an den BF übermittelt worden; das Original könne in der Verhandlung vorgelegt werden. Infolge der Tätigkeit des BF bei der Luftabwehr habe er spezielle Kenntnisse erlernt und sei der BF von Interesse für die syrische Regierung, daher werde er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nach Überschreitung des Wehrdienstalters zum Reservedienst eingezogen werden. Auch hätten die Behörden seit der Ausreise des BF mehrmals an die Haustür seines Vaters in Damaskus geklopft und diesen mitgenommen und zwecks Befragung nach seinen Söhnen kurz inhaftiert. Der Vater des BF habe angegeben, dass die Söhne auf der Flucht seien und die syrischen Behörden hätten Kenntnis davon, dass der BF trotz aufrechtem Einberufungsbefehl illegal Syrien verlassen habe. Das Neuerungsverbot stehe dem Vorbringen nicht entgegen, weil der BF beim BFA unter großem Stress gestanden sei und die Relevanz dieses Vorbringens ihm nicht erkennbar gewesen sei. Der Vollständigkeit halber werde auf das aktuelle LIB zum Reservedienst sowie der Wehrdienstverweigerung vom 29.12.2022 verwiesen. Denach würde der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Gefängnisstrafe unter Anwendung von Folter bedroht. Auch aus den EUAA-Richtlinien vom Februar 2023 ergebe sich, dass Wehrdienstentziehern grundsätzlich eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Auch in der Anfragebeantwortung des BFA Staatendokumentation vom 16.09.2022 werde bestätigt, dass Wehrdienstentzieher entweder inhaftiert und gefoltert oder wieder an die Front geschickt würden. Dies bestätige auch der ACCORD-Bericht vom 08.09.
- Nach der Judikatur des VwGH könne Wehrdienstverweigerung Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruhe oder ihm wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und den Sanktionenen jede Verhältnismäßigkeit fehle. Mehrere Entscheidungen des BVwG würden die aktuelle Lage von Wehrdienstverweigerung durch Reservisten über dem
- Lebensjahr in Syrien untermauern. Das BFA habe sich nicht mit der Spruchpraxis der österreichischen Gerichte auseinandergesetzt. Zudem lege der BF nun ein Konvolut von Fotos vor, aus welchen seine Teilnahme an Demonstrationen ersichtlich sei. Weiters würden Fotos seines Militärbuches und der Schein, mit dem ihm der Einberufungsbefehl übermittelt worden sei, vorgelegt, worauf ein namentlich genannter Freund des Vaters als Absender im Libanon ersichtlich sei.
- In der Beschwerdeergänzung bzw. Stellungnahme zu den Länderberichten vom 17.02.2023 brachte die Vertreterin des BF ergänzend vor, der BF habe sich nach dem Tod seiner (ersten) Frau 2015 in jenem Teil des kurdischen Gebietes aufgehalten, welcher ebenfalls noch zu römisch 40 gehöre und daher diessen Ort nicht als neuen Aufenthaltsort gesehen. Außerdem habe er sich in den Jahren 2016 aus 2017, fünf bis sechs Mal an Demonstrationen gegen das syrische Regime beteiligt. Wie bereits angegeben, habe sein Vater in den von der syrischen Regierung kotrollierten Gebieten einen mündlichen und schriftlichen Einberufungsbefehl des Ortsvorstehers für den BF zum Reservedienst erhalten. Dieser Einberufungsbefehl sei mittlerweile an den BF übermittelt worden; das Original könne in der Verhandlung vorgelegt werden. Infolge der Tätigkeit des BF bei der Luftabwehr habe er spezielle Kenntnisse erlernt und sei der BF von Interesse für die syrische Regierung, daher werde er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nach Überschreitung des Wehrdienstalters zum Reservedienst eingezogen werden. Auch hätten die Behörden seit der Ausreise des BF mehrmals an die Haustür seines Vaters in Damaskus geklopft und diesen mitgenommen und zwecks Befragung nach seinen Söhnen kurz inhaftiert. Der Vater des BF habe angegeben, dass die Söhne auf der Flucht seien und die syrischen Behörden hätten Kenntnis davon, dass der BF trotz aufrechtem Einberufungsbefehl illegal Syrien verlassen habe. Das Neuerungsverbot stehe dem Vorbringen nicht entgegen, weil der BF beim BFA unter großem Stress gestanden sei und die Relevanz dieses Vorbringens ihm nicht erkennbar gewesen sei. Der Vollständigkeit halber werde auf das aktuelle LIB zum Reservedienst sowie der Wehrdienstverweigerung vom 29.12.2022 verwiesen. Denach würde der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Gefängnisstrafe unter Anwendung von Folter bedroht. Auch aus den EUAA-Richtlinien vom Februar 2023 ergebe sich, dass Wehrdienstentziehern grundsätzlich eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Auch in der Anfragebeantwortung des BFA Staatendokumentation vom 16.09.2022 werde bestätigt, dass Wehrdienstentzieher entweder inhaftiert und gefoltert oder wieder an die Front geschickt würden. Dies bestätige auch der ACCORD-Bericht vom 08.09.
- Nach der Judikatur des VwGH könne Wehrdienstverweigerung Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruhe oder ihm wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und den Sanktionenen jede Verhältnismäßigkeit fehle. Mehrere Entscheidungen des BVwG würden die aktuelle Lage von Wehrdienstverweigerung durch Reservisten über dem
- Lebensjahr in Syrien untermauern. Das BFA habe sich nicht mit der Spruchpraxis der österreichischen Gerichte auseinandergesetzt. Zudem lege der BF nun ein Konvolut von Fotos vor, aus welchen seine Teilnahme an Demonstrationen ersichtlich sei. Weiters würden Fotos seines Militärbuches und der Schein, mit dem ihm der Einberufungsbefehl übermittelt worden sei, vorgelegt, worauf ein namentlich genannter Freund des Vaters als Absender im Libanon ersichtlich sei.
- Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.02.2023, der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt fernblieb, wurde Beweis aufgenommen durch Befragung des BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache sowie seiner Rechtsvertretung. Der BF brachte in der Verhandlung im Wesentlichen vor, dass seine Gründe für den Asylantrag seit der Bescheiderlassung unverändert seien. 2015 sei seine erste Frau bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen. Aus erster Ehe habe er zwei Söhne und eine Tochter, aus der zweiten drei Töchter. Seine Frau und seine Kinder befänden sich derzeit in Damaskus. Sein ältester Sohn XXXX , sei mit ihm geflüchtet und befinde sich zur Zeit in der Türkei, weil er vom Regime und den Kurden gesucht werde. Befragt, warum sein Sohn gesucht werde, brachte der BF vor, weil er selbst 2017 zur Reserve einberufen worden sei. Sein Sohn habe die Schule verlassen müssen. Er sei dann zum BF gekommen. Dann habe es geheißen, er solle auch kämpfen, für das Regime. Sie seien am 15.09.2020 gemeinsam ausgereist. In Österreich habe der BF nur einen Cousin, sie seien gleichzeitig hierhergekommen. Der BF habe einen Bruder und eine Schwester in Deutschland. Sein Bruder sei wegen des Wehrdienstes geflohen, der Schwager habe beim Heer gearbeitet und sei geflohen. Auf die Frage nach seinen bisherigen Aufenthaltsorten in Syrien brachte der BF vor, er sei in XXXX geboren und 2015 nach einem Bombenangriff, bei dem seine Frau gestorben sei, auf die andere Seite des Eurphrats nach XXXX , einem Vorort von XXXX geflohen. Danach sei sein Vater mit den Kindern zurückgekehrt und ca. 2016 nach Damaskus gegangen, da dort Schulen gewesen seien. Ungefähr im Jahr 2020 habe sein Sohn XXXX die Schule abgebrochen und sei zum BF gekommen, worauf er sofort ausgereist sei (etwa im Juni 2020), weil die Kurden begonnen hätten, gesuchte Personen dem Regime zu übergeben. Entweder man kämpfe mit den Kurden oder sie würden einem ans Regime übergeben. Die Ausreise sei illegal gewesen. Zur Aufforderung, sein Leben in Syrien zu schildern, brachte der BF vor, in XXXX Heizungen und Klimaanlagen installiert zu haben. Davor habe er in der Heimatregion das Gleiche gemacht. Seine Eltern würden derzeit in Damaskus leben, weil XXXX sehr unsicher sei. Seine Frau und seine Eltern würden von Erdbeben und der Bombardierung von Damaskus durch Israel berichten. Am Tag zuvor habe es auch in Damaskus ein Erdbeben gegeben. Ein 42-jähriger Bruder lebe noch in Syrien, einer in Ägypten und einer in Deutschland. Sein in Syrien aufhältiger Bruder arbeite in einem Krankenhaus, was bedeute, dass er nicht zur Reserve eingezogen werden könne. Er sei nie Mitglied einer politischen Partei oder einer politischen Bewegung gewesen. Zur Aufforderung seine Gründe zu schildern, aus denen er ausgereist sei und nicht mehr zurückkehren zu können, brachte der BF vor, sich zwischen 2015 und 2020 dem Militärdienst entzogen zu haben, indem er sich in eine fast sichere Gegend begeben habe. Dann hätten die Kurden mit dem Regime vereinbart, wechselseitig alle gesuchten Leute zu übergeben. Als sein Sohn zu ihm gezogen sei, hätten sie ihn aufgefordert, mitzukämpfen, oder er würde dem Regime übergeben. Der BF korrigierte dahingehend, dass er selbst dem Regime übergeben hätte werden sollen. Deshalb habe er beschlossen, das Land über einen Ort unter der Kontrolle der FSA in Richtung Türkei zu verlassen. Nach der illegalen Einreise in die Türkei sei der BF alleine weitergereist. Im Fall der Rückkehr würde er vom Regime gesucht werden, da er sich dem Reservedienst entzogen habe und als Verräter gelte. Es drohe ihm dafür die Todesstrafe. Auf Nachfrage gab der BF an, 1998 bis 2000 als Artillerieschütze bei der Luftverteidigung seinen Militärdienst geleistet zu haben. Es handle sich nicht um eine Spezialausbildung. Der Vater des BF habe ihn telefonisch verständigt, dass er ein Telegramm erhalten habe, wonach der BF als Reservist hätte einrücken müssen. Sein Vater sei in Damaskus gewesen und habe ein Grundstück im Heimatort XXXX in Al Maydadin bewirtschaftet, als ihn der Ortsvorsteher 2017 aufgesucht und das Telegramm übergeben habe. Der BF sei in XXXX gewesen. Der BF wolle den Reservedienst nicht ableisten, aus politischen Gründen und weil die Regierung für den Tod seiner Frau verantwortlich sei. Den Einberufungsbefehl habe er erst spät erhalten, weil Dokumente Syrien nicht verlassen dürften und daher erst in den Libanon hätten geschmuggelt werden müssen. Die Vertreterin habe ihm gesagt, dass eine Kopie ausreichend sei. Zur Nachreichung des Originals wurde dem BF eine Frist eingeräumt. Nach der durchgeführten Übersetzung handelt es sich dabei um eine mit XXXX .2017 datierte Mitteilung des Gerichtes in XXXX , Allgemeine Rekrutierung, von der Poliziei an den BF, dass er sich dem Militärdienst entzogen habe. Der dort namentlich genannte Polizist habe das Dokument dem Vater des BF am XXXX 2017 vor zwei Zeugen übergeben. Die Fotos würden sein Militärdienstheft - fotografiert von seiner Frau - und Fotos über seine Teilnahme an einer Demonstration in Österreich vor einer Woche zeigen, womit er seine Gegnerschaft zum Regime demonstrieren wolle. Er habe auch in Syrien an Demonstrationen teilgenommen, ungefähr 2013, auch 2015, bestimmt habe er an fünf oder sechs Demonstrationen teilgenommen. Sein Sohn sei aus der Türkei nicht mitgereist, weil die Reise sehr schwierig gewesen sei. Der BF habe schnell einen Aufenthaltstitel erlangen und seine Familie nachholen wollen. Er habe eine vom Regime begehrte Spezialausbildung für Sprengen von Verteidigungsmaßnahmen und Gebäuden, das stehe auch im Militärdienstheft. Sollte der Reservedienst wegen Überschreitung der Altersgrenze entfallen, so würde er noch immer verurteilt, weil er sich dem Militärdienst entzogen habe und als Verräter gelten würde. Das syrische Regime habe auch nach seiner Flucht in Syrien noch nach ihm gefragt, auch nach seinem in Deutschland aufhältigen Bruder. Der Vater werde aufgefordert, sie zur Rückkehr zu bewegen und zur Ableistung es Militärdienstes. Zur Stellungnahme zum LIB wurde dem BF ebenfalls eine Frist eingeräumt.Der BF brachte in der Verhandlung im Wesentlichen vor, dass seine Gründe für den Asylantrag seit der Bescheiderlassung unverändert seien. 2015 sei seine erste Frau bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen. Aus erster Ehe habe er zwei Söhne und eine Tochter, aus der zweiten drei Töchter. Seine Frau und seine Kinder befänden sich derzeit in Damaskus. Sein ältester Sohn römisch 40 , sei mit ihm geflüchtet und befinde sich zur Zeit in der Türkei, weil er vom Regime und den Kurden gesucht werde. Befragt, warum sein Sohn gesucht werde, brachte der BF vor, weil er selbst 2017 zur Reserve einberufen worden sei. Sein Sohn habe die Schule verlassen müssen. Er sei dann zum BF gekommen. Dann habe es geheißen, er solle auch kämpfen, für das Regime. Sie seien am 15.09.2020 gemeinsam ausgereist. In Österreich habe der BF nur einen Cousin, sie seien gleichzeitig hierhergekommen. Der BF habe einen Bruder und eine Schwester in Deutschland. Sein Bruder sei wegen des Wehrdienstes geflohen, der Schwager habe beim Heer gearbeitet und sei geflohen. Auf die Frage nach seinen bisherigen Aufenthaltsorten in Syrien brachte der BF vor, er sei in römisch 40 geboren und 2015 nach einem Bombenangriff, bei dem seine Frau gestorben sei, auf die andere Seite des Eurphrats nach römisch 40 , einem Vorort von römisch 40 geflohen. Danach sei sein Vater mit den Kindern zurückgekehrt und ca. 2016 nach Damaskus gegangen, da dort Schulen gewesen seien. Ungefähr im Jahr 2020 habe sein Sohn römisch 40 die Schule abgebrochen und sei zum BF gekommen, worauf er sofort ausgereist sei (etwa im Juni 2020), weil die Kurden begonnen hätten, gesuchte Personen dem Regime zu übergeben. Entweder man kämpfe mit den Kurden oder sie würden einem ans Regime übergeben. Die Ausreise sei illegal gewesen. Zur Aufforderung, sein Leben in Syrien zu schildern, brachte der BF vor, in römisch 40 Heizungen und Klimaanlagen installiert zu haben. Davor habe er in der Heimatregion das Gleiche gemacht. Seine Eltern würden derzeit in Damaskus leben, weil römisch 40 sehr unsicher sei. Seine Frau und seine Eltern würden von Erdbeben und der Bombardierung von Damaskus durch Israel berichten. Am Tag zuvor habe es auch in Damaskus ein Erdbeben gegeben. Ein 42-jähriger Bruder lebe noch in Syrien, einer in Ägypten und einer in Deutschland. Sein in Syrien aufhältiger Bruder arbeite in einem Krankenhaus, was bedeute, dass er nicht zur Reserve eingezogen werden könne. Er sei nie Mitglied einer politischen Partei oder einer politischen Bewegung gewesen. Zur Aufforderung seine Gründe zu schildern, aus denen er ausgereist sei und nicht mehr zurückkehren zu können, brachte der BF vor, sich zwischen 2015 und 2020 dem Militärdienst entzogen zu haben, indem er sich in eine fast sichere Gegend begeben habe. Dann hätten die Kurden mit dem Regime vereinbart, wechselseitig alle gesuchten Leute zu übergeben. Als sein Sohn zu ihm gezogen sei, hätten sie ihn aufgefordert, mitzukämpfen, oder er würde dem Regime übergeben. Der BF korrigierte dahingehend, dass er selbst dem Regime übergeben hätte werden sollen. Deshalb habe er beschlossen, das Land über einen Ort unter der Kontrolle der FSA in Richtung Türkei zu verlassen. Nach der illegalen Einreise in die Türkei sei der BF alleine weitergereist. Im Fall der Rückkehr würde er vom Regime gesucht werden, da er sich dem Reservedienst entzogen habe und als Verräter gelte. Es drohe ihm dafür die Todesstrafe. Auf Nachfrage gab der BF an, 1998 bis 2000 als Artillerieschütze bei der Luftverteidigung seinen Militärdienst geleistet zu haben. Es handle sich nicht um eine Spezialausbildung. Der Vater des BF habe ihn telefonisch verständigt, dass er ein Telegramm erhalten habe, wonach der BF als Reservist hätte einrücken müssen. Sein Vater sei in Damaskus gewesen und habe ein Grundstück im Heimatort römisch 40 in Al Maydadin bewirtschaftet, als ihn der Ortsvorsteher 2017 aufgesucht und das Telegramm übergeben habe. Der BF sei in römisch 40 gewesen. Der BF wolle den Reservedienst nicht ableisten, aus politischen Gründen und weil die Regierung für den Tod seiner Frau verantwortlich sei. Den Einberufungsbefehl habe er erst spät erhalten, weil Dokumente Syrien nicht verlassen dürften und daher erst in den Libanon hätten geschmuggelt werden müssen. Die Vertreterin habe ihm gesagt, dass eine Kopie ausreichend sei. Zur Nachreichung des Originals wurde dem BF eine Frist eingeräumt. Nach der durchgeführten Übersetzung handelt es sich dabei um eine mit römisch 40 .2017 datierte Mitteilung des Gerichtes in römisch 40 , Allgemeine Rekrutierung, von der Poliziei an den BF, dass er sich dem Militärdienst entzogen habe. Der dort namentlich genannte Polizist habe das Dokument dem Vater des BF am römisch 40 2017 vor zwei Zeugen übergeben. Die Fotos würden sein Militärdienstheft - fotografiert von seiner Frau - und Fotos über seine Teilnahme an einer Demonstration in Österreich vor einer Woche zeigen, womit er seine Gegnerschaft zum Regime demonstrieren wolle. Er habe auch in Syrien an Demonstrationen teilgenommen, ungefähr 2013, auch 2015, bestimmt habe er an fünf oder sechs Demonstrationen teilgenommen. Sein Sohn sei aus der Türkei nicht mitgereist, weil die Reise sehr schwierig gewesen sei. Der BF habe schnell einen Aufenthaltstitel erlangen und seine Familie nachholen wollen. Er habe eine vom Regime begehrte Spezialausbildung für Sprengen von Verteidigungsmaßnahmen und Gebäuden, das stehe auch im Militärdienstheft. Sollte der Reservedienst wegen Überschreitung der Altersgrenze entfallen, so würde er noch immer verurteilt, weil er sich dem Militärdienst entzogen habe und als Verräter gelten würde. Das syrische Regime habe auch nach seiner Flucht in Syrien noch nach ihm gefragt, auch nach seinem in Deutschland aufhältigen Bruder. Der Vater werde aufgefordert, sie zur Rückkehr zu bewegen und zur Ableistung es Militärdienstes. Zur Stellungnahme zum LIB wurde dem BF ebenfalls eine Frist eingeräumt.
- Mit Schreiben vom 08.03.2023 legte der Vertreter des BF den seitens des BVwG zur Vorlage aufgetragenen Einberufungsbefehl vor. Ferner wurde zu den dem BF in der Verhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderberichten eine Stellungnahme abgegeben, insbesondere zu den EASO-Richtlinien Country Guidanc Syria vom Februrar
- Diesen sei zu entnehmen, dass die Altersgrenze für den Wehrdienst von 42 Jahren je nach Mobilisierungsbedarf variieren könne und auch nicht für Personen mit Spezialausbildung gelte. Zwar habe der BF eine Spezialausbildung verneint, aber auch ausgeführt, dass seine Ausbildung in der Luftabwehr für das syrische Militär wichtig sei, weshalb die Altergrenze höher anzusetzen sei. Der BF werde nachweislich vom Militär gesucht und daher bestehe die Gefahr, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Reservedienst einberufen werde. Aus dem Bericht ergebe sich außerdem, dass Rückkehrer aus dem Ausland inhaftiert und gefoltert würden. Wehrdientsentzieher würden von der syrischen Regierung als illoyal und Verräter angesehen. Sollte der BF doch nicht zum Wehrdienst eingezogen werden, müsse er dennoch Bestrafung und Folter befürchten. Auch würden oppositionell engagierte Personen inhaftiert und an die Front geschickt. Der BF habe an Demonstrationen teilgenommen und sei daher höheren Strafen ausgesetzt. Nach dem Bericht müssten Reservedienstverweigerer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch die syrische Regierung wegen unterstellter oppositioneller Gesinnung befürchten. Aus den Richtlinien ergebe sich auch, dass die Regierung hart gegen Demonstrierende vorgegangen sei und eine Gesuchtenliste existiere, sodass Demonstranten auf Grund ihnen unterstellter oppositioneller Gesinnung verfolgt würden und ihnen Folter und sogar Tod drohe. Damit erfülle der BF zwei Risikoprofile. Im Übrigen werde auf die Beschwerde und die Stellungnahme vom 17.02.2023 verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und dem individuellen Vorbringen des BF: Der nunmehr 46-jährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF stammt aus einem Ort bei XXXX am westlichen Ufer des Euphrats im Distrikt XXXX , im Gouvernement XXXX , wo sich auch seine Familie (Eltern, Geschwister, Ehefrau und sechs Kinder) aufgehalten hat. Die erste Ehefrau des BF ist 2015 bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen. Diese Region befindet sich seit etwa 2017/2018 unter der Kontrolle der syrischen Regierung.Der BF stammt aus einem Ort bei römisch 40 am westlichen Ufer des Euphrats im Distrikt römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 , wo sich auch seine Familie (Eltern, Geschwister, Ehefrau und sechs Kinder) aufgehalten hat. Die erste Ehefrau des BF ist 2015 bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen. Diese Region befindet sich seit etwa 2017 aus 2018, unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Der BF hat von 1998 bis 2000 seinen Militärdienst als normaler Soldat bei der syrischen Armee abgeleistet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF über Spezialkenntnise verfügt. Es kann nicht als glaubhaft festgestellt werden, dass der BF in Syrien an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen hat. Es kann nicht als glaubhaft festgetellt werden, dass der BF sich einer Einberufung zum Reservewehrdienst im Jahr 2017 in Syrien entzogen hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der BF wegen seiner Weigerung, die kurdischen Einheiten zu unterstützen, verfolgt wurde oder wird. Er ist im November 2021 illegal nach Österreich gelangt. Sein ältester (nun bereits wehrpflichtiger) Sohn hat ihn bis in die Türkei begleitet und hält sich nun dort auf. Seine Eltern, seine zweite Ehefrau und fünf Kinder befinden sich inzwischen in Damaskus. Es besteht zurzeit keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den BF in seiner Heimatregion von Regierungskräften wegen Wehrdiensentziehung bestraft, gegen seinen Willen zum Militärdienst in der syrischen Armee oder (pro-)kurdischen Einheiten herangezogen, auf Grund der Teilnahme an Demonstrationen, wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung oder sonst einer Verfolgung wegen der Unterstellung einer oppositionellen politischen Gesinnung ausgesetzt zu werden. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Politische Lage Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 25.2.2019). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer anderer religiöser Minderheiten. In der Praxis hängt der politische Zugang nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten (FH 24.2.2022). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen ("Shabiha"). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (DF 16.11.2022). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen ("Shabiha"). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (DF 16.11.2022). , Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige. Die syrische Verfassung stellt auch sicher, dass die Ba'ath-Partei die Mehrheit in allen Regierungsgremien und Vereinigungen der Bevölkerung, wie Arbeiter- und Frauenorganisationen, hat (USDOS 12.4.2022). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft in Frage stellen könnten (FH 24.2.2022). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch Verfassung und bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich. Durch diese Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (AA 29.11.2021). Ausländische Akteure wie Iran, Russland und die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik häufig den von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen oder der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) untergeordnet (FH 24.2.2022). Zu den Machtverhältnissen in den Gebieten außerhalb der Regimekontrolle siehe die jeweiligen Abschnitte im Kapitel Sicherheitslage. Wahlen Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien zu "managen" und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren. Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden nach zweimaligem Verschieben des Wahltermins aufgrund der COVID-19-Pandemie die dritten Parlamentswahlen seit Beginn des syrischen Bürgerkriegs statt. Vom Urnengang ausgeschlossen waren Syrer, die außerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete im Nordwesten und Nordosten Syriens lebten (COAR 27.7.2020). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 % (BS 23.2.2022). Die herrschende Ba'ath-Partei von Präsident Bashar al-Assad gewann wie erwartet die Mehrheit. Die Ba'ath-Partei und deren Verbündete schlossen sich zum Bündnis der "Nationalen Einheit" zusammen (DS 21.7.2020) und erhielten 70 % der Parlamentssitze (Duclos 31.7.2020). Die übrigen Sitze gingen an Parteien, die mit der Ba'ath-Partei verbündet sind, und an nominell unabhängige Kandidaten mit Verbindungen zu Präsident Assad (COAR 27.7.2020). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt kein Al-Jumhuriya.net Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (AAN/MEI 24.7.2020). Somit ist die Reihung auf der Liste durch das Regime und die Nachrichtendienste wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen (BS 23.2.2022). Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie in einigen syrischen Botschaften Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1 % (78 % Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (DS 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als "weder frei noch fair" und als "betrügerisch", und die Opposition nannte sie eine "Farce" (DS 28.5.2021).Im Mai 2021 wurden in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie in einigen syrischen Botschaften Präsidentschaftswahlen abgehalten, bei denen Bashar al-Assad mit 95,1 % (78 % Wahlbeteiligung, ÖB 1.10.2021) gewann und damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt wurde. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 % und 3,3 % der Stimmen (DS 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als "weder frei noch fair" und als "betrügerisch", und die Opposition nannte sie eine "Farce" (DS 28.5.2021). Der politische Prozess gemäß UN-Sicherheitsratsresolution 2254 unter Ägide der Vereinten Nationen stagniert, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden Blockadehaltung des jegliche Zugeständnisse verweigernden Regimes (AA 29.11.2021). Am 22.11.2022 fand das
- Treffen des sogenannten Astana-Formats zu Syrien statt. Es bietet ein Forum für die drei Garantenstaaten des syrischen Friedens - Russland, die Türkei und Iran - sowie für Delegierte der syrischen Regierung und Opposition, um sozioökonomische und humanitäre Fragen sowie Fragen des Staatsaufbaus zu erörtern (FB 22.11.2022). Bei dieser Gelegenheit bekräftigten die Länder ihr festes Engagement für die Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territoriale Integrität Syriens sowie die Notwendigkeit, den Kampf gegen den Terrorismus fortzusetzen (NA 23.11.2022). Gebietskontrolle Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Diese jüngste Phase der Deeskalation ist jedoch von Natur aus unbeständig und konnte vor allem dank des fragilen russisch-türkischen Bündnisses im Nordwesten Syriens und der vorübergehenden, aber immer noch andauernden US-Präsenz im Nordosten Syriens aufrechterhalten werden. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (IPS 20.5.2022). Vor allem Teile des Nordens, Nordwestens und Nordostens Syriens befinden sich weiterhin außerhalb der Kontrolle der Regierung (OHCHR 28.6.2022). [ Anm.: Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Sicherheitslage". ] Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Diese jüngste Phase der Deeskalation ist jedoch von Natur aus unbeständig und konnte vor allem dank des fragilen russisch-türkischen Bündnisses im Nordwesten Syriens und der vorübergehenden, aber immer noch andauernden US-Präsenz im Nordosten Syriens aufrechterhalten werden. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (IPS 20.5.2022). Vor allem Teile des Nordens, Nordwestens und Nordostens Syriens befinden sich weiterhin außerhalb der Kontrolle der Regierung (OHCHR 28.6.2022). [ Anmerkung, Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Sicherheitslage". ] Am Syrienkonflikt ist eine Vielzahl von Akteure beteiligt (IL 12.8.2022). Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren (BS 29.4.2020). Die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) sind nicht in der Lage, Gebiete von der Türkei zurückzuerobern. Die Amerikaner, Russen, Israelis und Iraner akzeptieren die derzeitige Pattsituation (MEI 26.4.2022). Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020). Das Regime hat zwei Lehren aus dem Konflikt gezogen: Widerspruch mit allen Mitteln niederzuschlagen und verschiedene Akteure gegeneinander auszuspielen, um an der Macht zu bleiben. Aber diese Taktik bringt nicht wirkliche Stabilität oder Sicherheit. Ein permanenter Kampf um ein Minimum an Kontrolle inmitten eines sich verschlechternden sozioökonomischen Umfelds, in dem seine Souveränität von internen und externen Akteuren infrage gestellt wird, ist die Folge (BS 23.2.2022). Die nordwestliche Ecke der Provinz Idlib, an der Grenze zur Türkei, ist die letzte Enklave der traditionellen Opposition gegen Assads Herrschaft. Sie beherbergt Dutzende von hauptsächlich islamischen bewaffneten Gruppen, von denen die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) dominiert (MEI 26.4.2022). Die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen (BS 23.2.2022). - Für mehr Informationen siehe insbesondere Unterkapitel "Nordwest-Syrien" im Kapitel "Sicherheitslage". Der Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten (FH 4.3.2020). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Nordost-Syrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, 'Ain al-'Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vgl. KAS 4.12.2018). 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrin mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). - Anmerkung: Siehe dazu auch die Karten zum aktuellen Frontverlauf in den Unterkapiteln "Nordwest-Syrien" sowie "Sicherheitslage" im Kapitel Sicherheitslage.2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine "zweite Front" in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, 'Ain al-'Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen "Rojava" bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte (SWP 7.2018; vergleiche KAS 4.12.2018). 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrin mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). - Anmerkung: Siehe dazu auch die Karten zum aktuellen Frontverlauf in den Unterkapiteln "Nordwest-Syrien" sowie "Sicherheitslage" im Kapitel Sicherheitslage. Der militärische Arm der PYD, die YPG, ist die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet "belohnt" zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018a). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 12.4.2022). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung (Syrian Democratic Council; politischer Arm der SDF) und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Die Zusammenarbeit auf technischer Ebene resp. der Güteraustausch (Raffinierung/Kauf von Erdöl; Aufkauf von Weizen) hat sich auch verkompliziert (ÖB 1.10.2021). Im Juni 2022 erklärte Präsident Erdoğan, dass eine neue türkische Militäroperation geplant sei, die sich gegen Gebiete an der syrisch-türkischen Grenze wie Kobane ('Ayn al-'Arab), Tal Rifa'at und Manbij richten würde, die von den kurdisch SDF kontrolliert werden (AJ 18.11.2022). - Anmerkung: Siehe hierzu auch das Unterkapitel "Türkische Militäroffensive in Nordsyrien" im Kapitel "Sicherheitslage" Das syrische Regime, die HTS und andere bewaffnete Gruppen in Idlib sowie die PYD in ihren Regionen haben autoritäre Systeme beibehalten oder aufgebaut. Dabei setzt das Regime am meisten und die PYD am wenigsten auf gewaltsame Unterdrückung zur Machterhaltung. Doch selbst im günstigsten Fall sind die Möglichkeiten der Bürger, ihren Interessen Gehör zu verschaffen, stark eingeschränkt (BS 23.2.2022). Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018). Die kurdischen Führungskräfte der YPG erklären, ihr Ziel sei die regionale Autonomie innerhalb eines dezentralisierten Syriens, nicht die Unabhängigkeit (Reuters 14.11.2022). Die PYD ist weniger gewalttätig in ihrer Repression, übt aber eine strikte Kontrolle in ihrem Einflussbereich aus. Während die kurdische Verfassung demokratisch ist, trägt die Herrschaft der PYD starke autoritäre Züge; der politische Wettbewerb ist nicht offen, sondern wird sorgfältig kontrolliert (BS 23.2.2022). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP (Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak) nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Die Türkei betrachtet die YPG als syrischen Ableger der PKK. Obwohl die USA und die EU die PKK als Terrororganisation betrachten, betrachten sie die YPG als eine eigenständige Organisation und führen sie nicht auf ihren Terrorlisten (SWP 30.5.2022). Das syrische Regime, die HTS und andere bewaffnete Gruppen in Idlib sowie die PYD in ihren Regionen haben autoritäre Systeme beibehalten oder aufgebaut. Dabei setzt das Regime am meisten und die PYD am wenigsten auf gewaltsame Unterdrückung zur Machterhaltung. Doch selbst im günstigsten Fall sind die Möglichkeiten der Bürger, ihren Interessen Gehör zu verschaffen, stark eingeschränkt (BS 23.2.2022). Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär (KAS 4.12.2018). Die kurdischen Führungskräfte der YPG erklären, ihr Ziel sei die regionale Autonomie innerhalb eines dezentralisierten Syriens, nicht die Unabhängigkeit (Reuters 14.11.2022). Die PYD ist weniger gewalttätig in ihrer Repression, übt aber eine strikte Kontrolle in ihrem Einflussbereich aus. Während die kurdische Verfassung demokratisch ist, trägt die Herrschaft der PYD starke autoritäre Züge; der politische Wettbewerb ist nicht offen, sondern wird sorgfältig kontrolliert (BS 23.2.2022). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP Anmerkung, Kurdistan Democratic Party - Irak) nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Die Türkei betrachtet die YPG als syrischen Ableger der PKK. Obwohl die USA und die EU die PKK als Terrororganisation betrachten, betrachten sie die YPG als eine eigenständige Organisation und führen sie nicht auf ihren Terrorlisten (SWP 30.5.2022). , Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2072999/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien%2C_%28Stand_November_2021%29%2C_29.11.2021.pdf, Zugriff 19.12.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 18.8.2020 ● AJ - Al Jazeera (18.11.2022): Analysis: Is Turkey set for a new military operation in Syria?, https://www.aljazeera.com/news/2022/11/18/analysis-is-turkey-set-for-a-new-military-operation-in-syria, Zugriff 19.12.2022 AJ - Al Jazeera (18.11.2022): Analysis: römisch eins s Turkey set for a new military operation in Syria?, https://www.aljazeera.com/news/2022/11/18/analysis-is-turkey-set-for-a-new-military-operation-in-syria, Zugriff 19.12.2022 ● AAN/MEI - Ayman Abdel Nour in Middle East Institute (24.7.2020): Syria’s 2020 parliamentary elections: The worst joke yet, https://www.mei.edu/publications/syrias-2020-parliamentary-elections-worst-joke-yet, Zugriff 18.8.2020 ● BBC - BBC News (25.2.2019): Why is there a war in Syria?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-35806229, Zugriff 18.8.2020 ● BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SYR.pdf Zugriff 18.3.2022 ● BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report - Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029497/country_report_2020_SYR.pdf, Zugriff 19.8.2020 ● COAR - Center for Operational Analysis and Research (27.7.2020): Potemkin parliament: Baathists consolidate control as access to power shifts, https://coar-global.org/2020/07/27/potemkin-parliament-baathists-consolidate-control-as-access-to-power-shifts/, Zugriff 15.9.2021 ● DF - Deutschlandfunk (16.11.2022): Krieg in Syrien. 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This time, even candidates are complaining., https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/syrias-elections-have-always-been-fixed-this-time-even-candidates-are-complaining/2020/07/22/76e0bb12-cb5f-11ea-99b0-8426e26d203b_story.html, Zugriff 18.8.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 29.12.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Es ist zu beachten, dass die durch die türkischen Offensiven im Nordosten ausgelöste Dynamik verlässliche grundsätzliche Aussagen und Trendeinschätzungen schwierig macht. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB 1.10.2021). Die folgenden Karten zeigen Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien [Anm.: zu den verbleibenden Rückzugsgebieten des Islamischen Staates (IS) siehe Abschnitte zu den Regionen]: CC 3.11.2022 (mit Stand 30.9.2022) UNHRC 14.9.2022 (mit Stand 6.2022) Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans bzw. durch von Iran unterstützte Milizen einschließlich Hizbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.11.2021). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat (HRW 7.12.2022). Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet (France24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022) [Zur von Präsident Erdogan ankündigten Militäroffensive siehe das Unterkapitel "Türkische Militäroperationen in Nordsyrien" im Kapitel "Sicherheitslage"]. Im Nordwesten Syriens führte das Vordringen der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen. Russland verstärkte seine Luftangriffe in Idlib, und die Türkei griff kurdische und Regimekräfte an. Russland setzte die Bombardierungen in der Provinz Idlib am 7.,
- und 17.10.2022 fort und belastete damit den Waffenstillstand vom März 2020 (ICG 10.2022). Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien: Zenith 11.2.2022 Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien (ÖB 1.10.2021). Mehr als zwei Drittel der im Land verbliebenen Bevölkerung leben in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte HTS sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten SDF und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (AA 29.11.2021). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). In weiten Teilen des Landes besteht eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. Laut der COI gab es in Afrin und Ra's al-'Ayn zwischen Juli 2020 und Juni 2021 zahlreiche Sicherheitsvorfälle durch Sprengkörper und Sprengfallen (u.a. IEDs), die häufig an belebten Orten detonierten und bei denen mindestens 243 Zivilisten ums Leben kamen. Laut dem UN Humanitarian Needs Overview von 2020 sind in Syrien 11,5 Mio. Menschen der Gefahr durch Minen und Fundmunition ausgesetzt. 43 % der besiedelten Gebiete Syriens gelten als kontaminiert. Ca. 25 % der dokumentierten Opfer durch Minenexplosionen waren Kinder. UNMAS (United Nations Mine Action Service) hat insgesamt bislang mehr als 12.000 Opfer erfasst. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zor sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Trotz eines "Memorandum of Understanding" zwischen der zuständigen UNMAS und Syrien behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und -Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 29.11.2021). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vgl WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022; vergleiche WP 30.11.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF. Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle (AA 29.11.2021). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Zum IS-Angriff vom 20.1.2022 in al-Hassakah siehe das Unterkapitel "Nordost-Syrien" im Kapitel "Sicherheitslage". Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche sowohl Zivilisten als auch Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vergleiche SNHR 1.1.2021). SNHR berichtet von 64 getöteten Zivilisten im November 2022, darunter 14 Kinder, zwei Frauen und sechs Personen, die an den Folgen von Folterungen starben. Dabei wurde festgestellt, dass das syrische Regime erneut Streumunition gegen Lager für Binnenvertriebene eingesetzt hat, was ein Kriegsverbrechen darstellt (SNHR 1.12.2022). Die folgende Grafik zeigt die von SNHR dokumentierte Zahl der zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in Syrien im Jahr 2021 getötet wurden, wobei SNHR insgesamt 1.271 getötete Zivilisten zählte, davon 299 Kinder und 134 Frauen (SNHR 1.1.2022): SNHR 1.1.2022 Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) dokumentierte im Zeitraum 1.1.2021 - 2.12.2022 in den syrischen Gouvernements die folgende Anzahl an Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern: ACLED o.D. Gouvernements Vorfälle 2021 Todesopfer 2021 Vorfälle 2022 (bis 2.12.) Todesopfer 2022 (bis 2.12.) Deir ez Zor 469 1127 284 618 Daraa 375 649 431 643 Al Hasakeh 345 621 323 907 Aleppo 303 690 425 1017 Idlib 301 690 169 345 Raqqa 296 780 253 709 Hama 140 544 87 234 Homs 114 402 99 314 Rural Damascus 110 137 143 219 As Sweida 37 43 29 56 Quneitra 31 39 11 21 Lattakia 30 70 26 56 Damaskus 14 41 14 20 Tartous 4 8 3 5 Insg. 2569 5841 2297 5164 Im Monatsverlauf dokumentierte ACLED im Zeitraum 1.1.2020-30.11.2022 die folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer (Darstellung der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED): ACLED o.D.; *2022: Zeitraum 1.1.-30.11.2022 Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 25.3.2021). Die folgende Aufstellung listet die konfliktrelevanten Vorfällen im Zeitraum April bis September 2022 mittels Vergleich zwischen dem zweiten und dem dritten Quartal 2022 auf: CC 3.11.2022, CC 3.11.2022 Informationen zur Untersuchung von Chemiewaffeneinsätzen in Syrien Seit der im November 2017 an russischen Vetos im VN-Sicherheitsrat gescheiterten Verlängerung des Mandats des „Joint Investigative Mechanism“ (JIM) fehlte ein Mechanismus, der die Urheberschaft von Chemiewaffeneinsätzen feststellt. Ein, gegen heftigen Widerstand Russlands im Juni 2018 angenommener Beschluss erlaubt nun der Organisation für das Verbot von Chemischen Waffen (OPCW), die Verantwortlichen der Chemiewaffenangriffe in Syrien im Rahmen eines hierfür neu gebildeten „Investigation and Identification Team“ (IIT) zu ermitteln. Dies gilt auch für vergangene, von der Fact Finding Mission (FFM) bestätigte Einsätze, die der 2016/17 tätige JIM nicht abschließend behandelt hat. Im April 2021 legte das IIT seinen zweiten Ermittlungsbericht vor, demzufolge hinreichende Belege vorliegen, dass der Chemiewaffeneinsatz in der Stadt Saraqib im Februar 2018 auf Kräfte des syrischen Regimes zurückzuführen ist. Ein erster Bericht des IIT wurde am 8.4.2020 vorgelegt. Die Untersuchung dreier Angriffe im März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass hinreichende Belege vorliegen, dass die syrischen Luftstreitkräfte für den Einsatz von Sarin am
- und 30.3.2017 sowie Chlorgas am 25.3.2017 in Latamenah verantwortlich sind. Die unabhängigen internationalen Experten der FFM gehen, davon unabhängig, weiter Meldungen zu mutmaßlichen Chemiewaffeneinsätzen nach. So kommt der FFM-Bericht vom 1.3.2019 zu dem Ergebnis, dass bei der massiven Bombardierung von Duma am 7.4.2018 erneut Chemiewaffen (Chlor) eingesetzt wurden („reasonable grounds“). Auch eine Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen kam zu diesem Ergebnis. Pressemeldungen zufolge soll das Assad-Regime am 19.5.2019 wiederholt Chlorgas in Kabana/Jabal al-Akrad im Gouvernement Lattakia eingesetzt haben. Die US-Regierung hat hierzu erklärt, dass auch sie über entsprechende Hinweise verfüge, um den Chlorgaseinsatz entsprechend zuzuordnen. Untersuchungen durch FFM bzw. IIT stehen noch aus. Am 1.10.2020 veröffentlichte die FFM zwei weitere Untersuchungsberichte zu vermuteten Chemiewaffeneinsätzen in Saraqib (1.8.2016) und Aleppo (24.11.2018). In beiden Fällen konnte die OPCW angesichts der vorliegenden Informationslage nicht sicher feststellen, ob chemische Waffen zum Einsatz gekommen sind (AA 29.11.2021). Am 26.1.2022 veröffentlichte die Untersuchungskommission der OPCW einen Bericht, in dem sie zu dem Schluss kommt, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.9.2015 in Marea, Syrien, ein chemischer Blisterstoff als Waffe eingesetzt wurde (OPCW 26.1.2022). In einem weiteren Bericht vom 1.2.2022, kommt die OPCW zu dem Schluss, dass es außerdem hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.10.2016 in Kafr Zeita, Syrien, eine industrielle Chlorflasche als chemische Waffe eingesetzt wurde (OPCW 1.2.2022). Eine umfangreiche Analyse des Global Public Policy Institute (GPPi) von 2019 konnte auf Basis der analysierten Daten im Zeitraum 2012 bis 2018 mindestens 336 Einsätze von Chemiewaffen im Syrien-Konflikt bestätigen und geht bei 98 % der Fälle von der Urheberschaft des syrischen Regimes aus (AA 29.11.2021) Das Regime zeigt sich weiterhin nicht willens, die noch offenen Fragen zu seinem Chemiewaffenprogramm aufzuklären. Daher hat die Vertragsstaatenkonferenz des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ) Syrien im April 2021 mit dem Entzug der Stimmrechte sanktioniert. Diese Entscheidung gilt bis zur Erfüllung verschiedener Auflagen, insbesondere der vollständigen Offenlegung von Chemiewaffenbeständen (AA 29.1.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2072999/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien%2C_%28Stand_November_2021%29%2C_29.11.2021.pdf, Zugriff 29.11.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2020): Fortschreibung des Berichts über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom November 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031629/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Fortschreibung_des_Berichts_%C3%Bcber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_vom_November_2019_%28Stand_Mai_2020%29%2C_19.05.2020.pdf, Zugriff 7.9.2020 ● ACLED/ACCORD - Armed Conflict Location & Event Data Project, zusammengestellt von ACCORD (25.3.2021): Syrien, Jahr 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050734/2020ySyria_en.pdf, Zugriff 21.6.2021 ● ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): ACLED Data https://acleddata.com/data-export-tool/, Zugriff 12.12.2022 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.12.2022): Briefing Notes KW 49, Gruppe 62 - Informationszentrum Asyl und Migration, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw49-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 7.12.2022 ● BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (12.10.2022): Antwortschreiben Version 2 (Stand 16.9.2022) ● CATS - Centre for Applied Turkey Studies (20.8.2021): Visualizing Turkey’s Foreign Policy Activism, https://www.cats-network.eu/topics/visualizing-turkeys-foreign-policy-activism/#c5850, Zugriff 15.12.2022 ● CC - The Carter Center (3.11.2022): Quarterly Review on Syrian Political and Military Dynamics July-September 2022, https://storymaps.arcgis.com/stories/bb84958f3b0f456d9139f1447ba3e638, Zugriff 29.11.2022 ● CNN - Cable News Network (30.11.2022): ISIS acknowledges the death of its leader, announces his successor, https://edition.cnn.com/2022/11/30/middleeast/isis-leader-dies-intl/index.html, Zugriff 6.12.2022 ● DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (29.6.2020): Islamic State in Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032499/COI_brief_report_Islamic_State_in_Syria_June_2020.pdf, Zugriff 9.10.2020 ● DS - Der Standard (10.3.2022): IS-Terrormiliz ernennt Abu Hassan zum neuen Anführer, https://www.derstandard.at/story/2000134011407/is-miliz-ernennt-abu-hassanneuen-anfuehrer, Zugriff 17.3.2022 ● DZ - Die Zeit (24.3.2019): Kurden warnen vor Wiederaufstieg des IS, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-03/syrien-islamischer-staat-terrormiliz-kalifat-wiederaufstieg, Zugriff 9.10.2020 ● EUAA – European Union Agency for Asylum (9.2022): Syria: Security situation. 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Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (26.1.2022): OPCW issues Fact-Finding Mission report on chemical weapons use allegation in Marea, Syria, in September 2015, https://www.opcw.org/media-centre/news/2022/01/opcw-issues-fact-finding-mission-report-chemical-weapons-use-allegation, Zugriff 30.11.2022 ● Reuters (13.4.2016): Assad holds parliamentary election as Syrian peace talks resume, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-idUSKCN0XA2C5, Zugriff 9.10.2020 ● SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.12.2022): 64 Civilians, Including 14 Children, Two Women, and Six Victims Who Died due to Torture, Were Documented Killed in Syria, in November 2022, https://snhr.org/blog/2022/12/01/64-civilians-including-14-children-two-women-and-six-victims-who-died-due-to-torture-were-documented-killed-in-syria-in-november-2022/, Zugriff 13.12.2022 ● SNHR - Syrian Network for Human Rights (1.1.2022): 1,271 Civilians, Including 299 Children, 134 Women, and 104 Victims of Torture, Killed in Syria in 2021, https://snhr.org/wp-content/pdf/english/1271_Civilians_Including_229_Children_134_Women_and_104_Victims_of_Torture_Killed_in_Syria_in_2021_en.pdf, Zugriff 30.11.2022 ● SNHR - 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Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) eingenommen (EASO 5.2020; vgl. DZ 24.3.2019). Mehr als 70.000 Flüchtlinge aus dem IS-Gebiet sind in dem von Kurden kontrollierten Lager al-Hol untergekommen, wo Hilfsorganisationen von einer dramatischen humanitären Lage berichten (DZ 24.3.2019; vgl. USIP 11.5.2022).Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) war es nach Kämpfen mit der Nusra-Front und gegnerischen arabischen Stämmen im Juli 2014 gelungen, die Provinz Deir ez-Zor fast vollständig einzunehmen. 2017 führte die syrische Armee mit Unterstützung Russlands und Irans größere Militäroperationen durch, die zur Rückeroberung der Stadt Deir ez-Zor führten. Bis Ende 2017 verlor der IS den größten Teil seines Territoriums auf der Westseite des Euphrat. Auf der östlichen Seite des Flusses waren die Syrian Democratic Forces (SDF) bis Anfang 2019 in heftige Kämpfe mit dem IS verwickelt. Der IS kontrollierte damals noch ein kleines Stück Land nahe der syrisch-irakischen Grenze (EASO 5.2020). Im März 2019 wurde das letzte vom IS gehaltene Gebiet, das Dorf Baghouz, von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) eingenommen (EASO 5.2020; vergleiche DZ 24.3.2019). Mehr als 70.000 Flüchtlinge aus dem IS-Gebiet sind in dem von Kurden kontrollierten Lager al-Hol untergekommen, wo Hilfsorganisationen von einer dramatischen humanitären Lage berichten (DZ 24.3.2019; vergleiche USIP 11.5.2022). Dazu sowie zu den Sicherheitsaspekten siehe auch Unterkapitel "Nordost-Syrien" des Kapitels "Sicherheitslage". Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (EUAA 9.2022; vgl. JfS 6.1.2021). Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, ist das al-Omar-Feld nun als die größte US-Militärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von Deir ez-Zor ist das größte Ölfeld in Syrien (EB 23.9.2022; vgl. EUAA 9.2022).Das Gouvernement Deir ez-Zor ist grob in zwei Kontrollbereiche unterteilt. Der westliche Teil des Gouvernements - d.h. vor allem die Gebiete westlich des Euphrat - wird von der syrischen Regierung und ihren iranischen und russischen Verbündeten kontrolliert. Dieses Gebiet umfasst die wichtigsten Städte (Deir Ez-Zor, Mayadin und Al-Bukamal) und die logistische Route, die die von der Regierung kontrollierten Gebiete mit der syrisch-irakischen Grenze verbindet. Der östliche Teil des Gouvernements - die meisten Gebiete östlich des Euphrat - wird von den kurdisch dominierten SDF und ihren Verbündeten in der US-geführten Koalition kontrolliert (EUAA 9.2022; vergleiche JfS 6.1.2021). Da die SDF ihre Einflusssphären in der Region von der östlichen Seite her bis zum Euphrat ausdehnten, ist das al-Omar-Feld nun als die größte US-Militärbasis in Syrien bekannt. Das Feld im Osten von Deir ez-Zor ist das größte Ölfeld in Syrien (EB 23.9.2022; vergleiche EUAA 9.2022). CC 3.11.2022 Die Bemühungen der Regierung Syriens in den 2017 vom IS zurückeroberten Gebieten die Kontrolle zu übernehmen, sind begrenzt, was der lokalen regierungsfreundlichen Miliz, den Nationalen Verteidigungskräften (NDF), freie Hand ließ und zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen führte, darunter Plünderungen und die gewaltsame Aneignung von zivilem Eigentum (WI 4.9.2020). Das vom Regime kontrollierte Deir ez-Zor wird von einem komplizierten Geflecht lokaler und nicht-lokaler Sicherheitskräfte bewacht, von denen viele auch wichtige soziale und wirtschaftliche Funktionen in ihren Städten erfüllen. Stammesmilizen, die mit den NDF verbündet sind, Geheimdienstoffiziere und ihre Milizen, Freiwillige und Wehrpflichtige der Republikanischen Garde und der Syrischen Arabischen Armee (SAA) aus dem Westen sowie eine Vielzahl ausländischer und syrischer Milizen, die unter anderem mit Iran verbündet sind, bemannen Außenposten und verwalten Städte im gesamten Gouvernement. Die Spannungen zwischen den lokalen Sicherheitskräften und der von Damaskus aus kommandierten SAA haben in den Jahren nach der Befreiung der Provinz vom IS stetig zugenommen (MEI 19.4.2021). Nach März 2019 ist die Präsenz der syrischen Regierung in den westlichen Teilen des Gouvernements Deir Ez-Zor begrenzt geblieben, was zu iranisch-russischer Konkurrenz um Ressourcen und Land geführt hat (WI 4.9.2020). Das Gebiet von Deir ez-Zor galt 2019 als Kerngebiet der IS-Aktivität in Syrien, vor allem die Gebiete im Süden von Bosaira in Richtung Diban (BBC 27.10.2019). Der IS konnte im Jahr 2020 seinen Aufstand und seine klandestinen Operationen geringer Intensität in Zentralsyrien ausweiten und hat im ganzen Land Hochburgen und Zufluchtsorte errichtet, auch in der ostsyrischen Wüste und im von den SDF kontrollierten Deir ez-Zor (ICCT 28.6.2022). Die IS-Bewegung hat vor allem in der Wüstenregion Badia entlang der syrischen-irakischen Grenze wieder zugenommen, was Experten zu Folge zu weiteren IS-Angriffen im Nordosten Syriens führen könnte. Der IS bedroht nach wie vor fast alle Parteien in Syrien, die Spannungen zwischen den verschiedenen Fraktionen im syrischen Konflikt und das fragile Sicherheitsumfeld haben es dem IS ermöglicht, zu wachsen und sich durch die verschiedenen Kontrollgebiete zu bewegen (CC 3.11.2022; vgl. NI 8.8.2022). Die IS-Präsenz zwischen Deir ez-Zor und Badia ist besonders hartnäckig. Die Wüste ist gebirgig und dünn besiedelt, und es hat keine systematische, anhaltende Militär- und Sicherheitskampagne gegeben, um die Kämpfer aufzuspüren, und aus diesen unmöglich zu kontrollierenden Gebieten zu vertreiben (NI 8.8.2022). In den Jahren 2020 und 2021 wurden regelmäßige Aktivitäten von Schläferzellen in den von den SDF kontrollierten Gebieten gemeldet, wobei sich die Sicherheitslage um Deir ez-Zor und in den Gebieten um Shaddadi verschlechtert hat (ICCT 28.6.2022). Das Tal des mittleren Euphrat und die Wüstengebiete im Gouvernement Deir ez-Zor werden als IS-Unterstützungsgebiet beschrieben, das seine Mitglieder nutzen können, um Sicherheitsoperationen zu umgehen und Waffen, Ausrüstung und Personal über die syrisch-irakische Grenze zu bringen (USDOD 3.11.2020).Das Gebiet von Deir ez-Zor galt 2019 als Kerngebiet der IS-Aktivität in Syrien, vor allem die Gebiete im Süden von Bosaira in Richtung Diban (BBC 27.10.2019). Der IS konnte im Jahr 2020 seinen Aufstand und seine klandestinen Operationen geringer Intensität in Zentralsyrien ausweiten und hat im ganzen Land Hochburgen und Zufluchtsorte errichtet, auch in der ostsyrischen Wüste und im von den SDF kontrollierten Deir ez-Zor (ICCT 28.6.2022). Die IS-Bewegung hat vor allem in der Wüstenregion Badia entlang der syrischen-irakischen Grenze wieder zugenommen, was Experten zu Folge zu weiteren IS-Angriffen im Nordosten Syriens führen könnte. Der IS bedroht nach wie vor fast alle Parteien in Syrien, die Spannungen zwischen den verschiedenen Fraktionen im syrischen Konflikt und das fragile Sicherheitsumfeld haben es dem IS ermöglicht, zu wachsen und sich durch die verschiedenen Kontrollgebiete zu bewegen (CC 3.11.2022; vergleiche NI 8.8.2022). Die IS-Präsenz zwischen Deir ez-Zor und Badia ist besonders hartnäckig. Die Wüste ist gebirgig und dünn besiedelt, und es hat keine systematische, anhaltende Militär- und Sicherheitskampagne gege