4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Personalamtes Linz der Österreichischen Post AG vom 01.02.2022 wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers
1 und 4 Gehaltsgesetz 1956 zum Ablauf des 28.02.2015 mit 13.018,3336 Tagen festgesetzt.Mit Bescheid des Personalamtes Linz der Österreichischen Post AG vom 01.02.2022 wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers
Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956 zum Ablauf des 28.02.2015 mit 13.018,3336 Tagen festgesetzt. Aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden RSa-Rückschein ergibt sich, dass das Schriftstück am 21.02.2022 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen wurde. Gegen den oben genannten Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 24.03.2022 selbst und am 28.03.2022 durch seinen Rechtsvertreter jeweils eine Beschwerde im Postweg ein. Die Beschwerden und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2023 vom Personalamt Linz der Österreichischen Post AG vorgelegt. Mit Schreiben vom 16.03.2023 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die am 24.03.2022 bzw. am 28.03.2022 eingebrachten Beschwerden nach der Aktenlage als verspätet darstellten, da der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 21.02.2022 zugestellt worden sei und die Beschwerdefrist somit mit Ablauf des 21.03.2022 endete. Das Bundesverwaltungsgericht räumte eine zweiwöchige Frist für eine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 30.03.2023 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, dass dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid am 28.02.2022 zugestellt worden sei und ein anderen (früheres) Zustelldatum dem Beschwerdeführer nicht erklärlich sei. Ausgehend von dem vom Beschwerdeführer angegebenen Zustelldatum sei die Beschwerde rechtzeitig erhoben. Unter einem wurde der Antrag auf Übermittlung der im Akt erliegenden Rückscheine unter Einräumung einer angemessenen (vierzehntägigen) Äußerungsfrist gestellt. Mit Schreiben vom 31.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Schreibens vom 30.03.2023 der im Akt erliegende Rückschein mit der Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen, übermittelt. In der dazu am 12.04.2023 erstatteten Stellungnahme wird seitens des Rechtsvertreters ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer auch nach Einsicht in den Rückschein das angeführte Übernahmedatum nicht erklärlich sei und er nach wie vor davon ausgehe, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 28.02.2022 erfolgt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt
GVG – wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde – mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Sie beginnt
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG – wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde – mit dem Tag der Zustellung.
2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden
1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden
Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen sind (Paragraph 33, Absatz 3, AVG).
G) vorzunehmen.
Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen.
G dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.
Paragraph 21, ZustG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden. Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (Paragraph 22, Absatz eins, ZustG). 3.1.
GVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. 3.1.6. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insbesondere VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche insbesondere VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W244.2268586.1.01
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