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{'item': 'W244 2268586-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 169f§ 7Art. 130§ 32§ 33§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2023 GeschäftszahlW244 2268586-1 Spruch, W244 2268586-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Ver

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Personalamtes Linz der Österreichischen Post AG vom 01.02.2022 wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

§ 169fAbs.

1 und 4 Gehaltsgesetz 1956 zum Ablauf des 28.02.2015 mit 13.018,3336 Tagen festgesetzt.Mit Bescheid des Personalamtes Linz der Österreichischen Post AG vom 01.02.2022 wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers

Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956 zum Ablauf des 28.02.2015 mit 13.018,3336 Tagen festgesetzt. Aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden RSa-Rückschein ergibt sich, dass das Schriftstück am 21.02.2022 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen wurde. Gegen den oben genannten Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 24.03.2022 selbst und am 28.03.2022 durch seinen Rechtsvertreter jeweils eine Beschwerde im Postweg ein. Die Beschwerden und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2023 vom Personalamt Linz der Österreichischen Post AG vorgelegt. Mit Schreiben vom 16.03.2023 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt. Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die am 24.03.2022 bzw. am 28.03.2022 eingebrachten Beschwerden nach der Aktenlage als verspätet darstellten, da der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 21.02.2022 zugestellt worden sei und die Beschwerdefrist somit mit Ablauf des 21.03.2022 endete. Das Bundesverwaltungsgericht räumte eine zweiwöchige Frist für eine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 30.03.2023 brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, dass dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid am 28.02.2022 zugestellt worden sei und ein anderen (früheres) Zustelldatum dem Beschwerdeführer nicht erklärlich sei. Ausgehend von dem vom Beschwerdeführer angegebenen Zustelldatum sei die Beschwerde rechtzeitig erhoben. Unter einem wurde der Antrag auf Übermittlung der im Akt erliegenden Rückscheine unter Einräumung einer angemessenen (vierzehntägigen) Äußerungsfrist gestellt. Mit Schreiben vom 31.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Schreibens vom 30.03.2023 der im Akt erliegende Rückschein mit der Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen, übermittelt. In der dazu am 12.04.2023 erstatteten Stellungnahme wird seitens des Rechtsvertreters ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer auch nach Einsicht in den Rückschein das angeführte Übernahmedatum nicht erklärlich sei und er nach wie vor davon ausgehe, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 28.02.2022 erfolgt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der angefochtene Bescheid wurde am 21.02.2022 dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde schriftlich und innerhalb von vier Wochen bei der belangten Behörde einzubringen ist. Der Beschwerdeführer brachte am 24.03.2022 selbst und am 28.03.2022 durch seinen Rechtsvertreter jeweils eine Beschwerde im Postweg ein.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Zustellung der Bescheide an den Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme ergibt sich aus dem entsprechenden, die gehörige äußere Form aufweisenden und somit unbedenklichen Zustellschein (RSa-Rückschein). Dieser weist eine leserliche Unterschrift des Beschwerdeführers aus und dokumentiert die Übernahme am ebenso gut leserlichen Datum 21.03.
  3. Beim Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN). Beim Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes vergleiche etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN). Die Beschwerdeführer haben im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattet, das am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustellung zweifeln ließe. Insbesondere wurde nicht die Echtheit des Zustellnachweises oder der Unterschrift des Beschwerdeführers angezweifelt. Die bloße in den Raum gestellte Behauptung, die Bescheide seien nicht am 21.02.2022, sondern am 28.02.2022 zugestellt, vermag die aus dem Zustellnachweis abzuleitende Vermutung der ordnungsgemäßen Zustellung der angefochtenen Bescheide durch persönliche Übernahme am darin vermerkten Datum nicht zu widerlegen (vgl. dazu VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040, wonach die bloße Behauptung, der Bescheid sei zu einem anderen Datum zugestellt worden, nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen ist). Die Beschwerdeführer haben im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattet, das am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustellung zweifeln ließe. Insbesondere wurde nicht die Echtheit des Zustellnachweises oder der Unterschrift des Beschwerdeführers angezweifelt. Die bloße in den Raum gestellte Behauptung, die Bescheide seien nicht am 21.02.2022, sondern am 28.02.2022 zugestellt, vermag die aus dem Zustellnachweis abzuleitende Vermutung der ordnungsgemäßen Zustellung der angefochtenen Bescheide durch persönliche Übernahme am darin vermerkten Datum nicht zu widerlegen vergleiche dazu VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040, wonach die bloße Behauptung, der Bescheid sei zu einem anderen Datum zugestellt worden, nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen ist). Der darüber hinaus gehende festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.1.
  6. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG).3.1.
  7. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (Paragraph 12, VwGVG).

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG – wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde – mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG – wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde – mit dem Tag der Zustellung.

§ 32Abs.

2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden

§ 33Abs.

1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden

Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen sind (Paragraph 33, Absatz 3, AVG).

§ 21AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (Zust

G) vorzunehmen.

Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen.

§ 21Zust

G dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

Paragraph 21, ZustG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden. Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (Paragraph 22, Absatz eins, ZustG). 3.1.

  1. Im gegenständlichen Verfahren wurde der angefochtene Bescheid am 21.02.2022 dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme rechtswirksam zugestellt. Entsprechend obigen Bestimmungen war davon ausgehend die vierwöchige Beschwerdefrist bereits mit Ablauf des 21.03.2018 verstrichen. Die am 24.03.2022 durch den Beschwerdeführer selbst und am 28.03.2022 durch seinen Rechtsvertreter bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerden erweisen sich sohin als verspätet. 3.1.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Der Beschwerdeführer erstattete dazu zwei Stellungnahmen, welche die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides oder den Zeitpunkt der Zustellung wie oben dargelegt nicht in Zweifel ziehen konnten.3.1.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vorgehalten vergleiche dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Der Beschwerdeführer erstattete dazu zwei Stellungnahmen, welche die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides oder den Zeitpunkt der Zustellung wie oben dargelegt nicht in Zweifel ziehen konnten. 3.1.
  4. Da sich die Beschwerden somit als verspätet erwiesen haben, waren sie spruchgemäß zurückzuweisen. 3.1.
  5. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).3.1.
  6. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). 3.1.
  7. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw

GVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. 3.1.6. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insbesondere VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche insbesondere VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W244.2268586.1.01

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