Obsah (18)
Artikel 28§ 22a§ 35Art. 133§ 5§ 8§ 25§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 76§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2023 GeschäftszahlW250 2270202-1 Spruch, W250 2270202-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Artikel 28Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Artikel 28Absatz 2, der Verordnung EU Nr.
604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z. 3 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), laut seinen Angaben ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 16.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er bereits am 07.05.2018 und am 12.01.2020 Anträge auf internationalen Schutz in Zypern gestellt hatte. Dem BF wurde ein Grundversorgungsquartier zugewiesen, das er am 29.09.2022 verließ und untertauchte.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) richtete am 28.10.2022 eine Wiederaufnahmegesuch nach den Bestimmungen der Verordnung EU Nr. 604/2013 – Dublin-III-VO an die Dublin-Behörde Zyperns und teilte gleichzeitig die Verlängerung der Überstellungsfrist auf Grund des Untertauchens des BF mit. Die Dublin-Behörde Zyperns beantwortete das Wiederaufnahmegesuch nicht.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) richtete am 28.10.2022 eine Wiederaufnahmegesuch nach den Bestimmungen der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, – Dublin-III-VO an die Dublin-Behörde Zyperns und teilte gleichzeitig die Verlängerung der Überstellungsfrist auf Grund des Untertauchens des BF mit. Die Dublin-Behörde Zyperns beantwortete das Wiederaufnahmegesuch nicht.
- Nachdem der BF im November 2022 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen wurde, versuchte das Bundesamt ihm durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Ladung im Asylverfahren an seine nunmehrige Meldeadresse zuzustellen. Der BF erschien beim Bundesamt nicht.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2022 wurde der Asylantrag des BF
§ 5Abs. 1 Asylgesetz 2005 – Asyl
G ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen und festgestellt, dass Zypern für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Zypern zulässig ist. Eine Zustellung dieses Bescheides an der damaligen Meldeadresse durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes war nicht möglich, sodass der Bescheid schließlich am 17.01.2023
§ 8i
Vm § 23 Zustellgesetz - ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde und in Rechtskraft erwuchs.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2022 wurde der Asylantrag des BF
Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 – AsylG ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen und festgestellt, dass Zypern für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Zypern zulässig ist. Eine Zustellung dieses Bescheides an der damaligen Meldeadresse durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes war nicht möglich, sodass der Bescheid schließlich am 17.01.2023
Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz - ZustG durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde und in Rechtskraft erwuchs.
- Nachdem der BF ab 27.02.2023 wieder über eine Meldeadresse verfügte, bereitete das Bundesamt seine Überstellung nach Zypern für den 28.03.2023 vor und erließ einen Festnahmeauftrag. Eine Festnahme des BF an seiner Meldeadresse durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes scheiterte jedoch, da der BF weder an seiner bisherigen Meldeadresse noch an seinem neuen Hauptwohnsitz angetroffen werden konnte.
- Am 09.04.2023 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Verkehrskontrolle aufgegriffen, auf Grund des vom Bundesamt am 28.03.2023 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Am 10.04.2023 wurde der BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi vom Bundesamt einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Er sei indischer Staatsangehöriger, ledig und habe keine Kinder. Er könne keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen, da er vor sieben Jahre seine Wohnung in Indien verlassen habe und seine Dokumente zurückgelassen habe. Er sei von Indien als Student nach Zypern geflogen und habe sich sechs Jahre dort aufgehalten. Nach Österreich sei er am Tag seiner Festnahme eingereist, er sei davor von Zypern mit dem Flugzeug nach Serbien gereist und von dort auf dem Landweg nach Österreich gelangt. Dass mittlerweile seine Außerlandesbringung angeordnet worden sei wisse er erst, seitdem ihm die Polizei das bei seiner Festnahme gesagt habe. Falls er aus der Anhaltung entlassen werde werde er sein Auto verkaufen, einen Reisepass beantragen und nach Indien zurückkehren. Dafür brauche er zwei Wochen. In Zypern sei sein Asylantrag abgelehnt worden, weshalb er nach Österreich gekommen sei. Nach Indien könne er nicht zurückkehren, weil er dort Probleme habe. In Österreich habe er als Pizzalieferant gearbeitet. Er habe nicht gewusst, dass er nicht in Österreich bleiben könne. Er wolle online ein Visum für Malaysia oder Dubai beantragen. In Österreich kenne er indische Landsleute, Familienangehörige habe er hier nicht. Zuletzt habe er an seiner Meldeadresse gewohnt, er habe sich dort jedoch vor zwei Tagen abgemeldet, da er eine neue Unterkunft finden wolle. Auf Vorhalt, dass er von der Polizei nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte gab der BF an, dass er keine Verständigung der Polizei erhalten habe, er arbeite als Pizzalieferant. Eine fixe Arbeitsstelle habe er nicht, er werde von einem Freund vermittelt wo Bedarf bestehe. Derzeit verfüge er über ca. EUR 13,--. In Zypern habe er als Maler und Anstreicher gearbeitet, er wolle dorthin aber nicht zurückkehren, da er von dort nach Indien abgeschoben werde. Da sich sein Reisepass bei seinem Schlepper in Serbien befinde, wolle er sich dieses Dokument schicken lassen um von Österreich in einen anderen Staat weiterzureisen. Er wolle weder nach Zypern noch nach Indien zurückkehren.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2023 wurde über den BF
Art. 28Abs. 1 und 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 6 und 9 FPG erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Der BF habe Zypern illegal verlassen und sei nach Österreich weitergereist, er sei ungebunden und mobil. Er habe angegeben, dass er nicht nach Zypern zurückkehren wolle, sondern beabsichtige, in ein anderes Land auszureisen. Der BF sei derzeit behördlich nicht gemeldet, sei aber auch davor trotz aufrechter Meldung für die Behörde nicht greifbar gewesen. Eine bereits organisierte Überstellung nach Zypern habe deshalb nicht durchgeführt werden können. Der BF sei durch Zufall bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung aufgegriffen worden. Bislang habe sich der BF als nicht vertrauenswürdige Person erwiesen, weshalb davon auszugehen sei, dass er auf freiem Fuß belassen mit hoher Wahrscheinlichkeit versuchen werde, seine Überstellung zu umgehen oder zu behindern. Gegen den BF liege eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und er habe bereits in Zypern Anträge auf internationalen Schutz gestellt, Zypern sei für das Asylverfahren des BF zuständig. Der BF könne keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen, verfüge in Österreich über keine Familienangehörige und er weise auch sonst keinerlei verfahrensrelevante soziale Anknüpfungspunkte auf. Über einen gesicherten Wohnsitz verfüge er nicht und er sei als mittellos anzusehen. Auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne auch mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden, da er bisher trotz aufrechter Meldungen für die Behörde nicht greifbar gewesen sei.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2023 wurde über den BF
Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung EU Nr.
604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6 und 9 FPG erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Der BF habe Zypern illegal verlassen und sei nach Österreich weitergereist, er sei ungebunden und mobil. Er habe angegeben, dass er nicht nach Zypern zurückkehren wolle, sondern beabsichtige, in ein anderes Land auszureisen. Der BF sei derzeit behördlich nicht gemeldet, sei aber auch davor trotz aufrechter Meldung für die Behörde nicht greifbar gewesen. Eine bereits organisierte Überstellung nach Zypern habe deshalb nicht durchgeführt werden können. Der BF sei durch Zufall bei der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung aufgegriffen worden. Bislang habe sich der BF als nicht vertrauenswürdige Person erwiesen, weshalb davon auszugehen sei, dass er auf freiem Fuß belassen mit hoher Wahrscheinlichkeit versuchen werde, seine Überstellung zu umgehen oder zu behindern. Gegen den BF liege eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und er habe bereits in Zypern Anträge auf internationalen Schutz gestellt, Zypern sei für das Asylverfahren des BF zuständig. Der BF könne keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen, verfüge in Österreich über keine Familienangehörige und er weise auch sonst keinerlei verfahrensrelevante soziale Anknüpfungspunkte auf. Über einen gesicherten Wohnsitz verfüge er nicht und er sei als mittellos anzusehen. Auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne auch mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden, da er bisher trotz aufrechter Meldungen für die Behörde nicht greifbar gewesen sei. Dieser Bescheid wurde dem BF am 10.04.2023 persönlich zugestellt.
- Am 12.04.2023 bereitete das Bundesamt die Überstellung des BF nach Zypern für den 19.04.2023 vor.
- Am 14.04.2023 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 10.04.2023 sowie seine Anhaltung in Schubhaft. Er brachte im Wesentlichen vor, dass sich der BF bei seinem ehemaligen Anwalt nach dem Stand des Asylverfahrens erkundigt habe und ihm gesagt worden sei, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Der BF sei davon ausgegangen, dass noch kein Bescheid erlassen worden sei. Zudem habe der BF zuletzt an seiner Meldeadresse gewohnt. Er habe sich dort am 08.04.2023 abgemeldet, da er Probleme mit einem Mitbewohner gehabt habe. Er habe beabsichtigt, eine neue Unterkunft zu suchen und sich dort zu melden, dazu sei es auf Grund seiner Festnahme am 09.04.2023 nicht mehr gekommen. Da jener Mitbewohner, mit dem der BF Probleme gehabt habe, mittlerweile ausgezogen sei, könne der BF an seine letzte Meldeadresse zurückkehren und sich wieder dort melden. Erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin-III-VO liege nicht vor. Der BF habe unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich einen Asylantrag gestellt und sei jedenfalls im letzten Monat vor seiner Festnahme an seiner Wohnadresse gemeldet gewesen, wohin er auch zurückkehren könne. Da eine Meldepflicht erst nach drei Tagen bestehe könne dem BF keine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werden, da er erst seit einem Tag vorübergehend ohne Meldeadresse gewesen sei. Dem Vorwurf der belangten Behörde der BF habe in der Vergangenheit nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden können sei zu entgegnen, dass sich der BF nicht 24 Stunden am Tag in seiner Wohnung aufhalte. Das bedeute jedoch nicht, dass er unkooperativ sei oder die geplante Abschiebung umgehen wolle. Dass der BF in einem Land EURODAC-Treffer aufweise sei bezeichnend für einen Dublin-Fall, und könne daher nicht für Fluchtgefahr sprechen. Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration seien in Bezug auf noch nicht lange aufhältige Asylwerber alleine noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs. Zudem verfüge der BF über eine Wohnadresse, an der er sich auch melden könne. Der BF sei darüber hinaus bereit, einem gelinderen Mittel nachzukommen, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dieser Alternative zur Schubhaft auseinandergesetzt. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und eines Zeugen durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen und die belangte Behörde zum Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, zu verpflichten.
- Das Bundesamt legte am 17.04.2023 den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der BF drei Mal an drei verschiedenen Adressen nicht habe angetroffen werden können. Er sei somit seit der Stellung des Asylantrages für die Behörde nicht mehr greifbar gewesen. Zudem sei bereits ein Flug für den 19.04.2023 nach Zypern gebucht worden. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, auszusprechen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
- Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt, woraufhin dieser durch seine Rechtsvertreterin vorbrachte, dass sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes ergebe, dass der Bescheid vom 13.12.2022 durch Aushang an der Amtstafel und damit
§ 25Zust
G zugestellt worden sei. Diese Art der Zustellung erweise sich als unzulässig, da im Fall des BF nur eine Zustellung
§ 8i
Vm § 23 ZustG in Frage komme. Da über den Antrag des BF auf internationalen Schutz damit noch nicht entschieden worden sei, erweise sich die angeordnete Schubhaft als rechtswidrig.10. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt, woraufhin dieser durch seine Rechtsvertreterin vorbrachte, dass sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes ergebe, dass der Bescheid vom 13.12.2022 durch Aushang an der Amtstafel und damit
Paragraph 25, ZustG zugestellt worden sei. Diese Art der Zustellung erweise sich als unzulässig, da im Fall des BF nur eine Zustellung
Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG in Frage komme. Da über den Antrag des BF auf internationalen Schutz damit noch nicht entschieden worden sei, erweise sich die angeordnete Schubhaft als rechtswidrig.
- Der BF trat am 18.04.2023 in den Hungerstreik und vereitelte die für 19.04.2023 organisierte Überstellung auf dem Luftweg, indem er sich weigerte, das Flugzeug zu betreten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang Der unter I.
- bis I.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
- bis römisch eins.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
- Der BF ist volljährig und gibt an ein indischer Staatsangehöriger zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2.
- Der BF ist gesund und haftfähig. 2.
- Der BF wird seit 10.04.2023 in Schubhaft angehalten.
- Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 3.
- Der BF hat am 07.05.2018 und am 12.01.2020 Anträge auf internationalen Schutz in Zypern gestellt. Der BF hat sich dem Zugriff der Behörden in Zypern entzogen, da sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde. Zypern ist für das Asylverfahren des BF zuständig. 3.
- Der BF stellte am 16.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, diesem Verfahren entzog er sich durch Untertauchen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2022 wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet, dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. 3.
- Die für 28.03.2023 organisierte Überstellung des BF nach Zypern war nicht möglich, da eine Festnahme des BF an seiner Meldeadresse nicht möglich war. Der BF hat seine Abschiebung verhindert. 3.
- Der BF verschwieg im Rahmen der Erstbefragung am 17.09.2022 dass er von Zypern kommend nach Österreich eingereist ist. Der BF ist weder bereit nach Indien noch nach Zypern auszureisen, er beabsichtigt vielmehr, in einen anderen Staat weiterzureisen. 3.
- Der BF trat am 18.04.2023 in den Hungerstreik um seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen und vereitelte die für 19.04.2023 organisierte Überstellung nach Zypern auf dem Luftweg, indem er sich weigerte, das Flugzeug zu betreten. 3.
- Der BF ist in Österreich weder familiär noch nennenswert sozial verankert und verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er hat die Möglichkeit bei einem Bekannten Unterkunft zu nehmen. Der BF ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, er arbeitete vielmehr unrechtmäßig als Pizzalieferant. Der BF verfügt über keine nennenswerten finanziellen Mittel.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes und den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
- Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
- Der BF hat lediglich einen Führerschein, ausgestellt in Indien, zum Nachweis seiner Identität vorgelegt. Aus den vom BF genannten Geburtsdaten ergibt sich, dass er volljährig ist. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt ebensowenig wie dafür, dass er Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Sein in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig zurückgewiesen. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister. 2.
- Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF. In seiner Einvernahme am 10.04.2023 gab er an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Auch in der Beschwerde wurden keine gesundheitlichen Probleme des BF vorgebracht. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF gesund und haftfähig ist. 2.
- Dass der BF seit 10.04.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.
- Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
- Die Feststellung zu den vom BF in Zypern gestellten Anträgen auf internationalen Schutz beruht auf den im Zentralen Fremdenregister vermerkten Daten der Eurodac-Treffer. Dass sich der BF dem Zugriff der Behörden in Zypern entzogen hat, da sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, gab der BF in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.04.2023 an. Diese Aussage bekräftigte er noch dadurch, dass er nicht nach Zypern zurückkehren wolle, da er befürchte, von dort nach Indien abgeschoben zu werden. Dass Zypern für das Asylverfahren des BF zuständig ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 3.
- Dass der BF am 16.09.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist im Verfahren überdies unstrittig. Dass sich der BF diesem Verfahren entzogen hat, beruht auf folgenden Erwägungen: Aus dem Grundversorgungs-Informationssystem ergibt sich, dass der BF bereits am 29.09.2022 – ca. zwei Wochen nach Stellung des Asylantrages – das Grundversorgungsquartier verlassen hat und untertauchte. Er verfügte erst ab 31.10.2022 wieder über eine Meldeadresse. An dieser versuchte das Bundesamt dem BF eine Ladung zuzustellen, was entsprechend dem Verwaltungsakt scheiterte. Der BF erschien nicht beim Bundesamt. Da der BF nach Erlassung des Bescheides vom 13.12.2022, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und die Außerlandesbringung des BF angeordnet wurde, wiederum über eine Meldeadresse verfügte, versuchte das Bundesamt den Bescheid durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zuzustellen. Auch diese Zustellversuche scheiterten. Dazu wird von einer Landespolizeidirektion im diesbezüglichen Bericht vom 29.12.2022 ausgeführt, dass seit dem 15.12.2022 immer wieder versucht worden sei, den Bescheid zuzustellen. Die Wohnungstür sei zu keiner Zeit geöffnet worden, der hinterlegte Zustellschein habe sich nicht mehr an der Wohnungstür befunden und auf Verständigungszettel sei nicht reagiert worden. Es erfolgte schließlich eine amtliche Abmeldung des BF von dieser Meldeadresse. Die Feststellung zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2022 angeordneten Außerlandesbringung des BF ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der darin dokumentierten Zustellung durch Hinterlegung im Akt
§8i
Vm § 23 ZustG. 3.2. Dass der BF am 16.09.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist im Verfahren überdies unstrittig. Dass sich der BF diesem Verfahren entzogen hat, beruht auf folgenden Erwägungen: Aus dem Grundversorgungs-Informationssystem ergibt sich, dass der BF bereits am 29.09.2022 – ca. zwei Wochen nach Stellung des Asylantrages – das Grundversorgungsquartier verlassen hat und untertauchte. Er verfügte erst ab 31.10.2022 wieder über eine Meldeadresse. An dieser versuchte das Bundesamt dem BF eine Ladung zuzustellen, was entsprechend dem Verwaltungsakt scheiterte. Der BF erschien nicht beim Bundesamt. Da der BF nach Erlassung des Bescheides vom 13.12.2022, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und die Außerlandesbringung des BF angeordnet wurde, wiederum über eine Meldeadresse verfügte, versuchte das Bundesamt den Bescheid durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zuzustellen. Auch diese Zustellversuche scheiterten. Dazu wird von einer Landespolizeidirektion im diesbezüglichen Bericht vom 29.12.2022 ausgeführt, dass seit dem 15.12.2022 immer wieder versucht worden sei, den Bescheid zuzustellen. Die Wohnungstür sei zu keiner Zeit geöffnet worden, der hinterlegte Zustellschein habe sich nicht mehr an der Wohnungstür befunden und auf Verständigungszettel sei nicht reagiert worden. Es erfolgte schließlich eine amtliche Abmeldung des BF von dieser Meldeadresse. Die Feststellung zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2022 angeordneten Außerlandesbringung des BF ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der darin dokumentierten Zustellung durch Hinterlegung im Akt
§8in Verbindung mit Paragraph 23, Zust
G. 3.
- Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Überstellung des BF für den 28.03.2023 organisiert war. Das Bundesamt veranlasste seine Festnahme für den 26.03.
- Zu den Versuchen, den BF festzunehmen, ergibt sich aus den diesbezüglichen Berichten einer Landespolizeidirektion, dass der BF an der vom Bundesamt genannten Adresse nicht angetroffen werden konnte. Da sich aus dem Zentralen Melderegister nunmehr eine andere Meldeadresse ergab, wurde versucht, den BF an dieser Adresse festzunehmen. Entsprechend dem Bericht einer Landespolizeidirektion vom 27.03.2023 erhielten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zwar Zutritt zur betreffenden Wohnung, konnten den BF dort jedoch nicht antreffen. Ein anwesender Bewohner dieser Wohnung gab überdies an, den BF seit zwei Tagen nicht mehr gesehen zu haben. 3.
- Dass der BF im Rahmen seiner Erstbefragung am 17.09.2022 verschwieg, dass er von Zypern kommend über Serbien nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus dem Protokoll der Erstbefragung. Dabei wurde er ausdrücklich nach seinem Reiseweg befragt, wobei er angab, von Zypern nach Indien zurückgekehrt und danach von Indien über Serbien nach Österreich gelangt zu sein. Diese Angaben können jedoch nicht mit der Aussage des BF am 10.04.2023 in Einklang gebracht werden, in der er angab, dass er sich vor sieben Jahren zuletzt in Indien aufgehalten habe und von Zypern über Serbien nach Österreich eingereist sei. Es war daher festzustellen, dass der BF falsche Angaben zu seinem Reiseweg machte. Dass der BF nicht bereit ist, nach Zypern oder Indien zurückzukehren, ergibt sich aus seinen niederschriftlichen Angaben vor dem Bundesamt am 10.04.
- So gab er insbesondere an, dass er Zypern nach Abweisung seines Asylantrages verlassen habe und nicht dorthin zurückkehren wolle, da er von dort nach Indien abgeschoben werde. Nach Indien könne er nicht zurückkehren, da er dort Probleme habe. Dass er vielmehr beabsichtigt in einen anderen Staat weiterzureisen gab er ebenfalls am 10.04.2023 beim Bundesamt an, da er sich bei einer Entlassung aus der Anhaltung seinen Reisepass aus Serbien beschaffen werde um damit in einen anderen Staat auszureisen. 3.
- Dass der BF am 18.04.2023 in den Hungerstreik trat ergibt sich aus der Anhaltedatei, die Feststellungen hinsichtlich der Vereitelung des Abschiebeversuches am 19.04.2023 beruhen auf dem diesbezüglich vorgelegten schriftlichen Bericht einer Landespolizeidirektion. 3.
- Die Feststellungen zu den mangelnden Anknüpfungspunkten des BF in Österreich ergeben sich aus seinen bisherigen Angaben im Asyl- und Schubhaftverfahren. Der BF hat zwar die Möglichkeit, bei einem Bekannten Unterkunft zu nehmen, über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er jedoch nicht, da er in der Einvernahme am 10.04.2023 angab, dass er seine bisherige Unterkunft verlassen habe um sich eine neue Unterkunft zu suchen. Dass der BF unrechtmäßig einer Erwerbstätigkeit nachging ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des BF vor dem Bundesamt wonach er als Pizzalieferant gearbeitet habe. Die Feststellung zu den mangelnden finanziellen Mitteln des BF ergeben sich aus seinen Angaben beim Bundesamt, wonach er über EUR 13,-- verfüge und aus den Eintragungen in der Anhaltedatei, wonach der BF über kein Bargeld verfügt. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Art. 28
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Artikel 28
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. „Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. „Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Überstellung des BF angeordnet. Mit einer Überstellung des BF war im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft insofern zu rechnen, als eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag. 3.1.
- Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 6 sowie Z. 9 FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus.3.1.
- Das Bundesamt ging auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6, sowie Ziffer 9, FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Eine bereits für den 28.03.2023 organisierte Abschiebung des BF war nicht möglich, da der BF für das Bundesamt nicht greifbar war. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG ist daher erfüllt.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Eine bereits für den 28.03.2023 organisierte Abschiebung des BF war nicht möglich, da der BF für das Bundesamt nicht greifbar war. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2022 wurde gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Der BF bringt in seiner Stellungnahme vom 18.04.2023 zwar vor, dass die Zustellung dieses Bescheides nicht rechtswirksam erfolgt sei, da das Bundesamt
§ 25Zust
G vorgegangen sei, im vorliegenden Fall jedoch nur eine Zustellung
§ 8i
Vm § 23 ZustG in Frage gekommen sei. Dazu ist festzuhalten, dass sich aus dem Verwaltungsakt eindeutig ergibt, dass die Zustellung des Bescheides vom 13.12.2022
§ 8i
Vm § 23 ZustG vorgenommen wurde, wozu das Bundesamt auch berechtigt war, da der BF die Änderung seiner Abgabestelle nicht bekannt gegeben hat, obwohl er Kenntnis vom Verfahren auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz hatte. Da im Zeitpunkt der Anordnung der hier zu beurteilenden Schubhaft eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und sich der BF überdies dem Verfahren auf Grund seines Antrags auf internationalen Schutz entzogen hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2022 wurde gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Der BF bringt in seiner Stellungnahme vom 18.04.2023 zwar vor, dass die Zustellung dieses Bescheides nicht rechtswirksam erfolgt sei, da das Bundesamt
Paragraph 25, ZustG vorgegangen sei, im vorliegenden Fall jedoch nur eine Zustellung
Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG in Frage gekommen sei. Dazu ist festzuhalten, dass sich aus dem Verwaltungsakt eindeutig ergibt, dass die Zustellung des Bescheides vom 13.12.2022
Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG vorgenommen wurde, wozu das Bundesamt auch berechtigt war, da der BF die Änderung seiner Abgabestelle nicht bekannt gegeben hat, obwohl er Kenntnis vom Verfahren auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz hatte. Da im Zeitpunkt der Anordnung der hier zu beurteilenden Schubhaft eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und sich der BF überdies dem Verfahren auf Grund seines Antrags auf internationalen Schutz entzogen hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z. 6 lit. a FPG zu berücksichtigen, ob ein anderer Mitgliedstaat der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat. Der BF hat vor seinem in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz bereits zwei Asylanträge in Zypern gestellt. Für das Asylverfahren des BF ist Zypern zuständig. Es ist daher auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. a FPG erfüllt.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG zu berücksichtigen, ob ein anderer Mitgliedstaat der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat. Der BF hat vor seinem in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz bereits zwei Asylanträge in Zypern gestellt. Für das Asylverfahren des BF ist Zypern zuständig. Es ist daher auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF ist in Österreich weder familiär noch substantiell sozial verankert. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz – er hat lediglich die Möglichkeit in der Wohnung eines Bekannten Unterkunft zu nehmen – und übte keine legale Erwerbstätigkeit aus. Auch über ein existenzsicherndes Vermögen verfügt der BF nicht. Das Bundesamt ist daher zu Recht auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF ist in Österreich weder familiär noch substantiell sozial verankert. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz – er hat lediglich die Möglichkeit in der Wohnung eines Bekannten Unterkunft zu nehmen – und übte keine legale Erwerbstätigkeit aus. Auch über ein existenzsicherndes Vermögen verfügt der BF nicht. Das Bundesamt ist daher zu Recht auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen. 3.1.
- Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben war. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF hatte bereits vor seiner Antragstellung in Österreich zwei Anträge auf internationalen Schutz in Zypern gestellt. Da seine Anträge in Zypern abgewiesen wurden, verließ der BF Zypern um einer Abschiebung nach Indien zu entgehen und reiste nach Österreich weiter. Hier machte er bei seiner Erstbefragung falsche Angaben zu seiner Einreise aus Zypern kommend. In Österreich verließ der BF nach ca. zwei Wochen das ihm zur Verfügung gestellte Grundversorgungsquartier und tauchte unter. Er verfügte in weiterer Folge zwar mehrmals über Meldeadressen in Österreich, war an diesen für das Bundesamt jedoch nicht erreichbar, sodass er sich sowohl seinem Asylverfahren entzog als auch seine für den 28.03.2023 organisierte Abschiebung vereitelte. Seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich finanzierte der BF überdies durch unrechtmäßige Erwerbstätigkeit als Pizzalieferant. In seiner Einvernahme am 10.04.2023 gab er an, dass er nicht nach Zypern zurückkehren wolle, der er von dort nach Indien abgeschoben werde. Nach Indien könne er nicht zurückkehren, der er dort Probleme habe. Wenn er nicht in Österreich bleiben könne, dann werde er in einen anderen Staat weiterreisen. Über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfügt der BF in Österreich nicht. Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF missachtet die fremdenrechtlichen Bestimmungen in erheblichem Ausmaß. Er stellte zwar Anträge auf internationalen Schutz in Zypern, entzog sich dort jedoch dem Zugriff der Behörden um seine Abschiebung nach Indien zu verhindern und reiste unrechtmäßig nach Österreich ein. Seinem Asylverfahren in Österreich entzog er sich wiederum und vereitelte auch seine für 28.03.2023 organisierte Überstellung nach Zypern. Über Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt er nicht und gab am 10.04.2023 an, dass er nicht nach Zypern oder Indien jedoch in einen anderen Staat ausreisen wolle. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Es überwiegt daher das öffentliche Interesse den BF in jenen Staat zu überstellen, der für sein Asylverfahren und gegebenenfalls auch für seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zuständig ist. Auch der Gesundheitszustand des BF lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Bereits in seiner Erstbefragung machte der BF falsche Angaben zu seinem Reiseweg, indem er behauptete, von Indien kommend über Serbien nach Österreich eingereist zu sein. Er entzog sich in weiterer Folge seinem Asylverfahren in Österreich und vereitelte die für 28.03.2023 organisierte Überstellung nach Zypern. Der BF gab bei seiner Einvernahme am 10.04.2023 an, dass er nicht nach Zypern zurückkehren wolle und über keinerlei Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF zwar in Zypern Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, im Rahmen seiner Erstbefragung aber verschwiegen hat, dass er von Zypern kommend nach Österreich eingereist ist und letztlich Zypern verlassen hat, um seiner Abschiebung nach Indien zu entgehen, liegen beim BF weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch Voraussetzung für die Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels sind. 3.1.
- Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Bereits in seiner Erstbefragung machte der BF falsche Angaben zu seinem Reiseweg, indem er behauptete, von Indien kommend über Serbien nach Österreich eingereist zu sein. Er entzog sich in weiterer Folge seinem Asylverfahren in Österreich und vereitelte die für 28.03.2023 organisierte Überstellung nach Zypern. Der BF gab bei seiner Einvernahme am 10.04.2023 an, dass er nicht nach Zypern zurückkehren wolle und über keinerlei Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF zwar in Zypern Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, im Rahmen seiner Erstbefragung aber verschwiegen hat, dass er von Zypern kommend nach Österreich eingereist ist und letztlich Zypern verlassen hat, um seiner Abschiebung nach Indien zu entgehen, liegen beim BF weder Vertrauenswürdigkeit noch Kooperationsbereitschaft vor, die jedoch Voraussetzung für die Möglichkeit der Anordnung eines gelinderen Mittels sind. Der BF bringt zwar in seiner Beschwerde vor, dass er die Möglichkeit habe, bei einem Bekannten zu wohnen, durch diese Wohnmöglichkeit wird jedoch keinesfalls sichergestellt, dass der BF für die Behörde greifbar ist, handelt es sich dabei doch um jene Adresse, an der bereits die Festnahme des BF im Vorfeld der versuchten Abschiebung am 28.03.2023 fehlschlug, da der BF an dieser Adresse von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht angetroffen werden konnte und auch über einen Mitbewohner kein Kontakt zum BF hergestellt werden konnte. Ein gelinderes Mittel kam daher insgesamt zu Recht nicht zur Anwendung, was das Bundesamt im angefochtenen Bescheid – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – auch umfassend und nachvollziehbar begründet hat. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt hätte. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher
Artikel 28Abs. 2 Dublin-III-VO i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Artikel 28
Absatz 2, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.
- Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 22aAbs.
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.
- Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 6 lit. a sowie Z. 9 FPG weiterhin erhebliche Fluchtgefahr sowie erheblicher Sicherungsbedarf vorliegen.3.2.
- Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6, Litera a, sowie Ziffer 9, FPG weiterhin erhebliche Fluchtgefahr sowie erheblicher Sicherungsbedarf vorliegen. Aus den oben zu Spruchpunkt I. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dass beim BF keinerlei Kooperationsbereitschaft vorliegt, zeigt sich auch daran, dass er am 18.04.2023 in den Hungerstreik trat um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen und seine für den 19.04.2023 organisierte Abschiebung vereitelte, indem er sich weigerte, das Flugzeug zu betreten. Die Anordnung eines gelinderen Mittels kommt daher auch weiterhin nicht in Betracht.Aus den oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dass beim BF keinerlei Kooperationsbereitschaft vorliegt, zeigt sich auch daran, dass er am 18.04.2023 in den Hungerstreik trat um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen und seine für den 19.04.2023 organisierte Abschiebung vereitelte, indem er sich weigerte, das Flugzeug zu betreten. Die Anordnung eines gelinderen Mittels kommt daher auch weiterhin nicht in Betracht. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Es war daher
§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.4.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. 3.4.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde und der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz hat. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.5. Zu Spruchteil B. - Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W250.2270202.1.00