RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2023 GeschäftszahlW270 2268532-1 Spruch, W270 2268532-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Für den Beschwerdeführer, einen syrischen Staatsangehörigen, wurde nach seiner Geburt in Österreich von seinen subsidiär schutzberechtigten Eltern als gesetzliche Vertreter am 05.09.2022 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
- In einer schriftlichen Stellungnahme vom 30.09.2022 brachte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers als Asylgründe für ihn im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer bei den syrischen Behörden noch nicht registriert sei und, dass eine gravierende Rückkehrgefährdung bestünde, welche auch schwerste Verletzungen von Kinderrechten zur Folge habe. Aufgrund des innerstaatlichen Konflikts sei er als Zivilperson ernsthaft bedroht.
- Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) mit Bescheid vom 06.02.2023 ab. Dem Beschwerdeführer wurde mit gegenständlichem Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.07.2023 erteilt (Spruchpunkt III.).
- Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) mit Bescheid vom 06.02.2023 ab. Dem Beschwerdeführer wurde mit gegenständlichem Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.07.2023 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zu Spruchpunkt I. zusammengefasst auf das Wesentliche damit, dass der Beschwerdeführer keine Gründe glaubhaft darlegen habe können, dass ihm eine konkrete und gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlings Konvention genannten Gründe hätte. Weiters sei im vorliegenden Familienverfahren keinem anderen Familienmitglied des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden, was zur Folge habe, dass dem Beschwerdeführer aus diesem Grund ebenso der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zu Spruchpunkt römisch eins. zusammengefasst auf das Wesentliche damit, dass der Beschwerdeführer keine Gründe glaubhaft darlegen habe können, dass ihm eine konkrete und gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlings Konvention genannten Gründe hätte. Weiters sei im vorliegenden Familienverfahren keinem anderen Familienmitglied des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden, was zur Folge habe, dass dem Beschwerdeführer aus diesem Grund ebenso der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei.
- In der gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhobenen Beschwerde vom 09.03.2023 monierte der Beschwerdeführer insbesondere eine inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften.
- In der gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhobenen Beschwerde vom 09.03.2023 monierte der Beschwerdeführer insbesondere eine inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften.
- Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2023 eingelangter Eingabe legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vor. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
- Der Beschwerdeführer trägt den Namen „ XXXX “, ist syrischer Staatsbürger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er wurde am XXXX in XXXX geboren.
- Der Beschwerdeführer trägt den Namen „ römisch 40 “, ist syrischer Staatsbürger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren.
- Er stellte am 05.09.2022 vertreten durch seine Eltern einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 06.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.07.2023 erteilt.
- Die Eltern des Beschwerdeführers sind „ XXXX “, geb. XXXX , und „ XXXX “, geb. XXXX .
- Die Eltern des Beschwerdeführers sind „ römisch 40 “, geb. römisch 40 , und „ römisch 40 “, geb. römisch 40 .
- Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seinen Eltern im Familienverband in XXXX .
- Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seinen Eltern im Familienverband in römisch 40 .
- Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2023, Zlen. W161 2256929-1/3E und W161 2256928-1/3E, wurden dem Vater des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.V.m. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 jeweils der Status des bzw. der Asylberechtigten zuerkannt.
- Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2023, Zlen. W161 2256929-1/3E und W161 2256928-1/3E, wurden dem Vater des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 jeweils der Status des bzw. der Asylberechtigten zuerkannt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
- Die Feststellungen zum Namen des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit (II.1.) gründen auf den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, wie insbesondere seiner Geburtsurkunde und einem Auszug aus dem zentralen Melderegister. Das erkennende Gericht sah sich nicht veranlasst, an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden zu zweifeln. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen auf dem entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde. Sie können allesamt als unstrittig gesehen werden.
- Die Feststellungen zum Namen des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit (römisch zwei.1.) gründen auf den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, wie insbesondere seiner Geburtsurkunde und einem Auszug aus dem zentralen Melderegister. Das erkennende Gericht sah sich nicht veranlasst, an der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden zu zweifeln. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen auf dem entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde. Sie können allesamt als unstrittig gesehen werden.
- Die Feststellungen zur Antragstellung in Österreich sowie zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung durch die belangte Behörde (II.2.) ergeben sich – ebenso unstrittig – aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt.
- Die Feststellungen zur Antragstellung in Österreich sowie zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung durch die belangte Behörde (römisch zwei.2.) ergeben sich – ebenso unstrittig – aus dem verwaltungsbehördlichen Verfahrensakt.
- Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers sowie zum fremdenrechtlichen Status seiner Familienangehörigen (II.
- bis II.5.) folgen aus der im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde, dem Bescheid der belangten Behörde sowie aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2023 zu den Zlen. W161 2256929-1/3E und W161 2256928-1/3E.
- Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers sowie zum fremdenrechtlichen Status seiner Familienangehörigen (römisch zwei.
- bis römisch zwei.5.) folgen aus der im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde, dem Bescheid der belangten Behörde sowie aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2023 zu den Zlen. W161 2256929-1/3E und W161 2256928-1/3E. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Zur Abänderung von Spruchpunkt I. des angefochtenen BescheidsZur Abänderung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids 1.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“), droht.1.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“), droht. 1.
- Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.1.
- Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. 1.
- § 34 Abs. 2 AsylG 2005 sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn dieser nicht straffällig geworden ist, und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).1.
- Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn dieser nicht straffällig geworden ist, und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7, AsylG 2005). 1.
- Gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005).1.
- Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005). 1.
- Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 lit c AsylG 2005 ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten.1.
- Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera c, AsylG 2005 ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten. 1.
- Der Beschwerdeführer ist Familienangehöriger seiner Eltern „ XXXX “ und „ XXXX “, welchen mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht vom 13.03.2023, Zlen W161 2256929-1/3E und W161 2256928-1/3E, jeweils der Status des bzw. der Asylberechtigten zuerkannt wurde. 1.
- Der Beschwerdeführer ist Familienangehöriger seiner Eltern „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “, welchen mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht vom 13.03.2023, Zlen W161 2256929-1/3E und W161 2256928-1/3E, jeweils der Status des bzw. der Asylberechtigten zuerkannt wurde. 1.
- Der Beschwerdeführer ist strafunmündig. Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, waren nicht erkennbar. Auch lagen keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor.1.
- Der Beschwerdeführer ist strafunmündig. Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, waren nicht erkennbar. Auch lagen keine der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor. 1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.08.2020, Ra 2020/14/0343, ausgesprochen, dass dem Gesetzgeber dann, wenn einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status der Asylberechtigten zu gewähren ist, nicht unterstellt werden kann, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären; dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen. 1.
- Da dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang wie seinen Eltern – d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 – zuzuerkennen war, konnte es dahin gestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer auch aufgrund eigener Fluchtgründe der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. 1.
- Da dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang wie seinen Eltern – d.h. der Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 – zuzuerkennen war, konnte es dahin gestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer auch aufgrund eigener Fluchtgründe der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. 1.
- Aus all diesen Gründen war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG unter Beachtung des § 59 Abs. 1 AVG (i.V.m. § 17 VwGVG) dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Diese Abänderung war aufgrund von § 3 Abs. 5 AsylG 2005 außerdem mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.
- Aus all diesen Gründen war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG unter Beachtung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Diese Abänderung war aufgrund von Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 außerdem mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zur Nichtdurchführung der beantragten mündlichen Verhandlung 2.
- Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.2.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. 2.
- Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann – wobei im Übrigen gilt § 24 VwGVG gilt – eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. 2.
- Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann – wobei im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG gilt – eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. 2.
- Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich bereits aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts und der amtswegigen Einsichtnahme in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2023, Zlen. W161 2256929-1/3E und W161 2256928-1/3E, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher fallbezogen ausnahmsweise von der Durchführung der – jedenfalls vom Beschwerdeführer auch beantragten – mündlichen Verhandlung absehen. Zu Spruchpunkt B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – oben auch jeweils im erforderlichen Ausmaß zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – oben auch jeweils im erforderlichen Ausmaß zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W270.2268532.1.00