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{'item': 'W280 2269077-1'}

Obsah (23)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 23§ 39§ 76§ 68§ 53§ 17§ 9§ 6§ 58Art. 130§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2023 GeschäftszahlW280 2269077-1 Spruch, W280 2269077-1/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Wolfg

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Zum Vorverfahren: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Glaubensgemeinschaft des Sikhismus, stellte am XXXX .11.2022 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  3. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Glaubensgemeinschaft des Sikhismus, stellte am römisch 40 .11.2022 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  4. Diesen begründete er bei der am XXXX .11.2022 erfolgten Erstbefragung im Wesentlichen damit, dass die indische Wirtschaft sehr schlecht sei und es dort sehr schwer sei eine Arbeit zu finden. Er sei nach Europa gekommen um hier zu arbeiten und seine Familie zu unterstützen. Hinweise darauf, dass ihm in seinem herkunftsstaat bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe habe er keine. Er fürchte die ihm bei einer Rückkehr drohende Armut. Seine letzte Wohnadresse im Herkunftsstaat sei in XXXX , Indien gewesen. Dort würden sich seine Mutter sowie die Ehefrau, sein Sohn und seine Schwester aufhalten.1.
  5. Diesen begründete er bei der am römisch 40 .11.2022 erfolgten Erstbefragung im Wesentlichen damit, dass die indische Wirtschaft sehr schlecht sei und es dort sehr schwer sei eine Arbeit zu finden. Er sei nach Europa gekommen um hier zu arbeiten und seine Familie zu unterstützen. Hinweise darauf, dass ihm in seinem herkunftsstaat bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe habe er keine. Er fürchte die ihm bei einer Rückkehr drohende Armut. Seine letzte Wohnadresse im Herkunftsstaat sei in römisch 40 , Indien gewesen. Dort würden sich seine Mutter sowie die Ehefrau, sein Sohn und seine Schwester aufhalten. 1.
  6. Bei der am XXXX .10.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA oder belangte Behörde) stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF zusammengefasst vor, er habe in Indien zusammen mit seiner Frau, seinem behinderten Sohn sowie seiner Mutter zusammengelebt. Den Entschluss zur Ausreise habe vor einem Monat getroffen. In seinem Herkunftsstaat sei er weder vorbestraft, noch habe er in Indien oder einem anderen Staat Strafrechtsdelikte begangen. Er werde weder von der Polizei noch von einem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Behörde gesucht, habe dort keiner bewaffneten Gruppierung angehört und sei auch nie Mitglied einer politischen Partei gewesen. 1.
  7. Bei der am römisch 40 .10.2022 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA oder belangte Behörde) stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme brachte der BF zusammengefasst vor, er habe in Indien zusammen mit seiner Frau, seinem behinderten Sohn sowie seiner Mutter zusammengelebt. Den Entschluss zur Ausreise habe vor einem Monat getroffen. In seinem Herkunftsstaat sei er weder vorbestraft, noch habe er in Indien oder einem anderen Staat Strafrechtsdelikte begangen. Er werde weder von der Polizei noch von einem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Behörde gesucht, habe dort keiner bewaffneten Gruppierung angehört und sei auch nie Mitglied einer politischen Partei gewesen. Sein Heimatland habe er verlassen, da es seiner Familie nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2016 schlecht gegangen sei, dies auch finanziell. Er sei sehr schnell verheiratet worden und habe seine Frau eine Fehlgeburt gehabt. Sein jetziges Kind sei folglich gesund zur Welt gekommen. Eines Tages habe er einen Anruf bekommen, wonach sein Sohn nicht mehr gehen könne. Er sei hierhergekommen um Geld zu verdienen und seine Familie in Indien unterstützen könne. Insbesondere damit sein Sohn operiert werden könne. Sonstige Fluchtgründe wurden vom BF, auch über Nachfrage, keine vorgebracht. 1.
  8. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .11.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52

Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und dem BF

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde

§ 18Abs. 1 Z 4 BFA-VG, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.4. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .11.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und dem BF

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. 1.

  1. Ab dem XXXX .11.2022 war der BF an der ihm zugewiesenen Betreuungsstelle, wo er sich seit XXXX .11.2022 aufgehalten hatte, nicht mehr aufhältig und hat dieser auch keine Änderung der Abgabestelle dem BFA bekanntgegeben. 1.
  2. Ab dem römisch 40 .11.2022 war der BF an der ihm zugewiesenen Betreuungsstelle, wo er sich seit römisch 40 .11.2022 aufgehalten hatte, nicht mehr aufhältig und hat dieser auch keine Änderung der Abgabestelle dem BFA bekanntgegeben. Aus diesem Grund, sowie dem Umstand, dass eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte bzw. eine Verständigung

§ 23Abs. 3 Zustell

G nicht zweckmäßig erschien wurde der Bescheid in weiterer Folge am XXXX .11.2022

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt und die Hinterlegung im Akt beurkundet,Aus diesem Grund, sowie dem Umstand, dass eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte bzw. eine Verständigung

Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG nicht zweckmäßig erschien wurde der Bescheid in weiterer Folge am römisch 40 .11.2022

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt und die Hinterlegung im Akt beurkundet, Mangels Beschwerde erwuchs dieser Bescheid mit XXXX .12.2022 in Rechtskraft.Mangels Beschwerde erwuchs dieser Bescheid mit römisch 40 .12.2022 in Rechtskraft. 1.5. Am XXXX .01.2023 wurde der BF in XXXX in einem Regionalzug aus Italien kommend einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und in weiterer Folge

§ 39FPG festgenommen.

1.5. Am römisch 40 .01.2023 wurde der BF in römisch 40 in einem Regionalzug aus Italien kommend einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und in weiterer Folge

Paragraph 39, FPG festgenommen. 1.6. Mit Mandatsbescheid des BFA vom gleichen Tag wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung angeordnet und dieser Bescheid dem BF am darauffolgenden Tag zugestellt.1.6. Mit Mandatsbescheid des BFA vom gleichen Tag wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung angeordnet und dieser Bescheid dem BF am darauffolgenden Tag zugestellt. 1.

  1. Am XXXX .01.2023 füllte der BF sodann die erforderlichen Formblätter zur Weiterleitung an die indische Botschaft in Wien zur Erlangung eines Heimreisezertifkates aus.1.
  2. Am römisch 40 .01.2023 füllte der BF sodann die erforderlichen Formblätter zur Weiterleitung an die indische Botschaft in Wien zur Erlangung eines Heimreisezertifkates aus.
  3. Zum gegenständlichen Folgeantrag: 2.
  4. Am XXXX .01.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.2.
  5. Am römisch 40 .01.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde der BF am darauffolgenden Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF lediglich an in Österreich bleiben zu wollen, weshalb er einen neuerlichen Asylantrag stelle. Hinsichtlich der Befürchtungen bei einer Rückkehr verwies dieser auf seine Angaben bei der ersten Antragstellung. 2.
  6. Am XXXX .02.2023 wurde der BF von einem Organwalter des BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Punjabi indisch niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF zusammengefasst an, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher sehr gut sei, keine Befangenheitsgründe gegeben seien und er die ihm erteilten Belehrungen verstanden habe. 2.
  7. Am römisch 40 .02.2023 wurde der BF von einem Organwalter des BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Punjabi indisch niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab der BF zusammengefasst an, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher sehr gut sei, keine Befangenheitsgründe gegeben seien und er die ihm erteilten Belehrungen verstanden habe. Er habe früher Depressionen gehabt, sei nunmehr jedoch gesund und nehme keine Medikamente. Bei der Erstbefragung habe er alles richtig angegeben und sei alles richtig protokolliert und rückübersetzt worden. In Bezug auf das erste, rechtskräftig abgeschlossene, Verfahren bezüglich internationalen Schutzes hätten sich zwischenzeitig keine Änderungen in seinem Privat und Familienleben hier in Österreich ergeben. Er habe nicht gearbeitet und sei lediglich in Italien gewesen um einen Freund zu besuchen. In Österreich habe er einen in Wien wohnenden Freund von dem er nicht abhängig sei und der ihn lediglich mit Ratschlägen unterstütze. Zu seinen Gründen für die neuerliche Stellung eines Asylantrages befragt, gab der BF an, dass er in Österreich leben wolle. Er habe seine letzte Abgabestelle lediglich für einen kurzen Besuch seines Freundes in Italien verlassen. Die Rückkehr habe sich insofern verzögert, als er dort ausgerutscht sei und sich dabei verletzt hätte. Es gefalle ihm hier in Österreich und er wolle hier leben. Aufgefordert zur beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz Stellung zu nehmen, verwies der BF darauf, dass er nach Österreich gekommen sei, weil er in Indien Probleme gehabt habe. Er unterstütze dort die Khalistan-Bewegung, weshalb er dort Probleme hätte. Nachgefragt gab der BF an, dass er diese seit fünf Jahren unterstütze. Dies habe er bislang deshalb nicht angegeben, weil er hierzu nie befragt worden sei. Man habe ihn lediglich zu seiner Familie befragt. Über Vorhalt, dass er sehr wohl zu seinen Antragsgründen befragt worden sei gab dieser an, er habe dies deshalb nicht angegeben, weil es ihm nicht eingefallen sei. Nachdem sein Onkel wegen seiner Unterstützung der Khalistanbewegung vor 20 Jahren umgebracht worden sei, könne dies auch ihm drohen. Auch sein Vater habe diese Bewegung unterstütz, sei jedoch eines natürlichen Todes gestorben. Seither – sohin seit 2016 - werde er als Unterstützer beschuldigt und gesucht. In diesem Zeitraum sei er zweimal von der Polizei zu Hause aufgesucht worden. Dies hätten ihn mitnehmen wollen, jedoch sei er bei der Arbeit gewesen. Die Polizei sei dann auch bei seiner Arbeitsstelle erschienen, er sei jedoch nicht bei der Arbeit gewesen. Über Nachfrage räumte der BF sodann ein, zwischen 2016 und seiner Ausreise nie von der Polizei verhaftet worden zu sein und gab abschließend zu Protokoll, dass ein Kind am Fuß behindert sei. Er und seine Frau wollten, dass das Kind operiert werde, sie jedoch kein Geld hätten. Es sei ihm geraten worden nach Indien zurückzugehen. Wenn er jedoch zurückgeschickt werde, so werde er kein Geld haben um das Kind operieren zu lassen. 2.
  8. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom XXXX .02.2023 wies das BFA den Antrag des BF vom XXXX .01.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III.). 2.3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom römisch 40 .02.2023 wies das BFA den Antrag des BF vom römisch 40 .01.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.).

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52

Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und dem BF

§ 55Abs.

1a keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Zudem erließ das BFA gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und dem BF

Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem erließ das BFA gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF in seinem Folgeantrag keine weiteren glaubwürdigen Asylgründe vorgebracht habe bzw. sich kein objektiver neuer Sachverhalt ergeben habe. Die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe habe der BF zum einen bereits im Vorverfahren vorgebracht. Insoweit sich der BF auf neue Gründe berufe, sohin die von ihm erstmals behauptete Unterstützung der Khalistan-Bewegung und daraus resultierender Probleme seien diese nicht glaubhaft. Vielmehr handle es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung um die angekündigte Zurückweisung doch noch verhindern zu können. Der BF habe in Österreich weder Angehörige noch sonstige Verwandte zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Verbindung bestehe. Auch habe der BF in Österreich keine sozialen Kontakte, die diesen an Österreich binden würden. Seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens am XXXX .12.2022 habe sich die für den BF maßgebliche Lage in dessen Herkunftsstaat nicht entscheidungsrelevant geändert. Der BF habe in Österreich weder Angehörige noch sonstige Verwandte zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Verbindung bestehe. Auch habe der BF in Österreich keine sozialen Kontakte, die diesen an Österreich binden würden. Seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens am römisch 40 .12.2022 habe sich die für den BF maßgebliche Lage in dessen Herkunftsstaat nicht entscheidungsrelevant geändert. Da weder in der maßgeblichen Sachlage (weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei) noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung seinem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zur Zurückweisung verpflichtet sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage (weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei) noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung seinem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd Paragraph 3, AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zur Zurückweisung verpflichtet sei. Es sei im gesamten Verfahren auch kein Sachverhalt hervorgekommen, der zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen geführt hätte. In Ermangelung eines Familienlebens sowie eines relevanten Privatlebens sei eine Rückkehrentscheidung zulässig. Auch sei die Abschiebung des BF bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen nach Indien zulässig. In Ermangelung eines Familienlebens sowie eines relevanten Privatlebens sei eine Rückkehrentscheidung zulässig. Auch sei die Abschiebung des BF bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen nach Indien zulässig. Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68AVG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise.

Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise. Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der BF durch die Nichteinhaltung der behördlichen Anweisung (in dem das erste Asylverfahren abschließenden Bescheid) in der gewährten Frist das Bundes- bzw. Schengengebiet zu verlassen ein Verhalten gesetzt habe, das geeignet sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und auch den Interessen des Art. 8 EMRK zuwiderlaufen würde.Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der BF durch die Nichteinhaltung der behördlichen Anweisung (in dem das erste Asylverfahren abschließenden Bescheid) in der gewährten Frist das Bundes- bzw. Schengengebiet zu verlassen ein Verhalten gesetzt habe, das geeignet sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und auch den Interessen des Artikel 8, EMRK zuwiderlaufen würde. 2.4. Nach Inanspruchnahme einer Rechtsberatung gab der BF gegenüber einer Beamtin der Landespolizeidirektion Tirol am XXXX .01.2023 neuerlich bekannt, dass er in Österreich Asyl wolle.2.4. Nach Inanspruchnahme einer Rechtsberatung gab der BF gegenüber einer Beamtin der Landespolizeidirektion Tirol am römisch 40 .01.2023 neuerlich bekannt, dass er in Österreich Asyl wolle. 2.5. Der Bescheid vom XXXX .02.2023 wurde dem unvertretenen BF zusammen mit einer Information betreffend die Möglichkeit einer Rechtsberatung

§ 52Abs.

1 BFA-VG und einer Information über die Verpflichtung zur Ausreise, beides in einer ihm verständlichen Sprache, am gleichen Tag durch persönliche Übernahme zugestellt. 2.5. Der Bescheid vom römisch 40 .02.2023 wurde dem unvertretenen BF zusammen mit einer Information betreffend die Möglichkeit einer Rechtsberatung

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG und einer Information über die Verpflichtung zur Ausreise, beides in einer ihm verständlichen Sprache, am gleichen Tag durch persönliche Übernahme zugestellt. 2.

  1. Am XXXX .03.2023 stellte der BF sodann innerhalb der Beschwerdefrist einen neuen Antrag auf internationalen Schutz. 2.
  2. Am römisch 40 .03.2023 stellte der BF sodann innerhalb der Beschwerdefrist einen neuen Antrag auf internationalen Schutz. 2.
  3. Das BFA legte den Verwaltungsakt bezüglich den im Spruch genannten BF dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am XXXX .03.2023 einlangend vor und beantragte, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.2.
  4. Das BFA legte den Verwaltungsakt bezüglich den im Spruch genannten BF dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am römisch 40 .03.2023 einlangend vor und beantragte, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. 2.
  5. Mit Parteiengehör vom XXXX .05.2023, dem BF am selben Tag zugestellt, wurde diesem mitgeteilt, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während offener Beschwerdefrist gegen den Zurückweisungsbescheid vom XXXX .02.2023

§ 17Abs. 7 Asyl

G als Beschwerde gegen diesen zu werten sei. Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert binnen sieben Tagen ab Zustellung des Schreibens seine Beschwerdegründe gegen den Zurückweisungsbescheid abschließend bekanntzugeben. Eine Stellungnahme hierzu langte binnen der gesetzten Frist nicht ein. 2.8. Mit Parteiengehör vom römisch 40 .05.2023, dem BF am selben Tag zugestellt, wurde diesem mitgeteilt, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während offener Beschwerdefrist gegen den Zurückweisungsbescheid vom römisch 40 .02.2023

Paragraph 17, Absatz 7, AsylG als Beschwerde gegen diesen zu werten sei. Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert binnen sieben Tagen ab Zustellung des Schreibens seine Beschwerdegründe gegen den Zurückweisungsbescheid abschließend bekanntzugeben. Eine Stellungnahme hierzu langte binnen der gesetzten Frist nicht ein. 2.9. Mit Verbesserungsauftrag vom XXXX 04.2023, dem BF zugestellt am XXXX .04.2023, wurde der BF unter Bezugnahme auf das ihm unter Pkt. 2.8. angeführte Parteiengehör

§ 17Vw

GVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert binnen drei Tagen nach Ausfolgung es Verbesserungsauftrages (einlangend bei Gericht) seine Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren

§ 9Vw

GVG darzutun, andernfalls beabsichtigt sei, seine Beschwerde zurückzuweisen.2.

  1. Mit Verbesserungsauftrag vom römisch 40 04.2023, dem BF zugestellt am römisch 40 .04.2023, wurde der BF unter Bezugnahme auf das ihm unter Pkt. 2.
  2. angeführte Parteiengehör

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert binnen drei Tagen nach Ausfolgung es Verbesserungsauftrages (einlangend bei Gericht) seine Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren

Paragraph 9, VwGVG darzutun, andernfalls beabsichtigt sei, seine Beschwerde zurückzuweisen. Der BF ließ die ihm gesetzte Frist zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A) Zurückweisung der Beschwerde: 2.

  1. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100/2005 idgF lautet:2.
  2. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF lautet: „§
  3. [ … ]

(7)Ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz gilt als Beschwerde oder Beschwerdergänzung gegen den zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesamtes.“ 2.
  1. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lauten:2.
  2. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF lauten: "Inhalt der Beschwerde § 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist." 2.
  6. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF lauten:2.
  7. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF lauten: "Anbringen §
  8. [...]Paragraph 13, [...]
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht." 2.
  1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184 und 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder wegen eines Versehens mangelhaft sind.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184 und 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder wegen eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075 und 07.09.2009, Zl. 2009/05/0153).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075 und 07.09.2009, Zl. 2009/05/0153). Der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt enthielt Hinweise dahingehend, dass der BF innerhalb offener Beschwerdefrist gegen den Zurückweisungsbescheid vom XXXX .02.2023 einen neuerlichen (dritten) Asylantrag gestellt hat. Der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt enthielt Hinweise dahingehend, dass der BF innerhalb offener Beschwerdefrist gegen den Zurückweisungsbescheid vom römisch 40 .02.2023 einen neuerlichen (dritten) Asylantrag gestellt hat.

§ 17Abs. 7 Asyl

G gilt ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz als Beschwerde oder Beschwerdeergänzung gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesamtes.

Paragraph 17, Absatz 7, AsylG gilt ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz als Beschwerde oder Beschwerdeergänzung gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesamtes. Der BF wurde hierüber mit schriftlichem Parteiengehör des BVwG in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig – unter Setzung einer Frist von 7 Tagen – aufgefordert seine Beschwerdegründe gegen den Zurückweisungsbescheid bekanntzugeben. Weder langte hierzu binnen der eingeräumten Frist eine Stellungnahme des BF beim BVwG ein noch hat der BF folglich, nach Einräumung einer weiteren dreitägigen Frist im Rahmen eines diesem

§ 17Vw

GVG iVm. § 13 Abs. 2 AVG erteilten Verbesserungsauftrages unter Androhung der Zurückweisung seiner in Form seines Antrages auf internationalen Schutz gestellten Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom XXXX .02.2023, seine Beschwerdegründe und sein Beschwerdebegehren

§ 9Vw

GVG dargetan.Weder langte hierzu binnen der eingeräumten Frist eine Stellungnahme des BF beim BVwG ein noch hat der BF folglich, nach Einräumung einer weiteren dreitägigen Frist im Rahmen eines diesem

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, AVG erteilten Verbesserungsauftrages unter Androhung der Zurückweisung seiner in Form seines Antrages auf internationalen Schutz gestellten Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom römisch 40 .02.2023, seine Beschwerdegründe und sein Beschwerdebegehren

Paragraph 9, VwGVG dargetan. Der BF ließ die ihm gesetzte Frist zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen, weshalb die vorliegende Beschwerde zurückzuweisen ist. 2.5. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw

GVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.2.5. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W280.2269077.1.00

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