4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt IV.).
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und dem BF
1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.4. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .11.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und dem BF
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. 1.
G nicht zweckmäßig erschien wurde der Bescheid in weiterer Folge am XXXX .11.2022
Vm § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt und die Hinterlegung im Akt beurkundet,Aus diesem Grund, sowie dem Umstand, dass eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte bzw. eine Verständigung
Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG nicht zweckmäßig erschien wurde der Bescheid in weiterer Folge am römisch 40 .11.2022
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt und die Hinterlegung im Akt beurkundet, Mangels Beschwerde erwuchs dieser Bescheid mit XXXX .12.2022 in Rechtskraft.Mangels Beschwerde erwuchs dieser Bescheid mit römisch 40 .12.2022 in Rechtskraft. 1.5. Am XXXX .01.2023 wurde der BF in XXXX in einem Regionalzug aus Italien kommend einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und in weiterer Folge
1.5. Am römisch 40 .01.2023 wurde der BF in römisch 40 in einem Regionalzug aus Italien kommend einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und in weiterer Folge
Paragraph 39, FPG festgenommen. 1.6. Mit Mandatsbescheid des BFA vom gleichen Tag wurde über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung angeordnet und dieser Bescheid dem BF am darauffolgenden Tag zugestellt.1.6. Mit Mandatsbescheid des BFA vom gleichen Tag wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung angeordnet und dieser Bescheid dem BF am darauffolgenden Tag zugestellt. 1.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 (Spruchpunkt III.). 2.3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom römisch 40 .02.2023 wies das BFA den Antrag des BF vom römisch 40 .01.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt IV.).
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und dem BF
1a keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Zudem erließ das BFA gegen den BF
Vm Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und dem BF
Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem erließ das BFA gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF in seinem Folgeantrag keine weiteren glaubwürdigen Asylgründe vorgebracht habe bzw. sich kein objektiver neuer Sachverhalt ergeben habe. Die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe habe der BF zum einen bereits im Vorverfahren vorgebracht. Insoweit sich der BF auf neue Gründe berufe, sohin die von ihm erstmals behauptete Unterstützung der Khalistan-Bewegung und daraus resultierender Probleme seien diese nicht glaubhaft. Vielmehr handle es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung um die angekündigte Zurückweisung doch noch verhindern zu können. Der BF habe in Österreich weder Angehörige noch sonstige Verwandte zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Verbindung bestehe. Auch habe der BF in Österreich keine sozialen Kontakte, die diesen an Österreich binden würden. Seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens am XXXX .12.2022 habe sich die für den BF maßgebliche Lage in dessen Herkunftsstaat nicht entscheidungsrelevant geändert. Der BF habe in Österreich weder Angehörige noch sonstige Verwandte zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Verbindung bestehe. Auch habe der BF in Österreich keine sozialen Kontakte, die diesen an Österreich binden würden. Seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens am römisch 40 .12.2022 habe sich die für den BF maßgebliche Lage in dessen Herkunftsstaat nicht entscheidungsrelevant geändert. Da weder in der maßgeblichen Sachlage (weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei) noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung seinem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zur Zurückweisung verpflichtet sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage (weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei) noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung seinem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd Paragraph 3, AsylG, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zur Zurückweisung verpflichtet sei. Es sei im gesamten Verfahren auch kein Sachverhalt hervorgekommen, der zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen geführt hätte. In Ermangelung eines Familienlebens sowie eines relevanten Privatlebens sei eine Rückkehrentscheidung zulässig. Auch sei die Abschiebung des BF bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen nach Indien zulässig. In Ermangelung eines Familienlebens sowie eines relevanten Privatlebens sei eine Rückkehrentscheidung zulässig. Auch sei die Abschiebung des BF bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen nach Indien zulässig. Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung
Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise. Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der BF durch die Nichteinhaltung der behördlichen Anweisung (in dem das erste Asylverfahren abschließenden Bescheid) in der gewährten Frist das Bundes- bzw. Schengengebiet zu verlassen ein Verhalten gesetzt habe, das geeignet sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und auch den Interessen des Art. 8 EMRK zuwiderlaufen würde.Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der BF durch die Nichteinhaltung der behördlichen Anweisung (in dem das erste Asylverfahren abschließenden Bescheid) in der gewährten Frist das Bundes- bzw. Schengengebiet zu verlassen ein Verhalten gesetzt habe, das geeignet sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und auch den Interessen des Artikel 8, EMRK zuwiderlaufen würde. 2.4. Nach Inanspruchnahme einer Rechtsberatung gab der BF gegenüber einer Beamtin der Landespolizeidirektion Tirol am XXXX .01.2023 neuerlich bekannt, dass er in Österreich Asyl wolle.2.4. Nach Inanspruchnahme einer Rechtsberatung gab der BF gegenüber einer Beamtin der Landespolizeidirektion Tirol am römisch 40 .01.2023 neuerlich bekannt, dass er in Österreich Asyl wolle. 2.5. Der Bescheid vom XXXX .02.2023 wurde dem unvertretenen BF zusammen mit einer Information betreffend die Möglichkeit einer Rechtsberatung
1 BFA-VG und einer Information über die Verpflichtung zur Ausreise, beides in einer ihm verständlichen Sprache, am gleichen Tag durch persönliche Übernahme zugestellt. 2.5. Der Bescheid vom römisch 40 .02.2023 wurde dem unvertretenen BF zusammen mit einer Information betreffend die Möglichkeit einer Rechtsberatung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG und einer Information über die Verpflichtung zur Ausreise, beides in einer ihm verständlichen Sprache, am gleichen Tag durch persönliche Übernahme zugestellt. 2.
G als Beschwerde gegen diesen zu werten sei. Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert binnen sieben Tagen ab Zustellung des Schreibens seine Beschwerdegründe gegen den Zurückweisungsbescheid abschließend bekanntzugeben. Eine Stellungnahme hierzu langte binnen der gesetzten Frist nicht ein. 2.8. Mit Parteiengehör vom römisch 40 .05.2023, dem BF am selben Tag zugestellt, wurde diesem mitgeteilt, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während offener Beschwerdefrist gegen den Zurückweisungsbescheid vom römisch 40 .02.2023
Paragraph 17, Absatz 7, AsylG als Beschwerde gegen diesen zu werten sei. Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert binnen sieben Tagen ab Zustellung des Schreibens seine Beschwerdegründe gegen den Zurückweisungsbescheid abschließend bekanntzugeben. Eine Stellungnahme hierzu langte binnen der gesetzten Frist nicht ein. 2.9. Mit Verbesserungsauftrag vom XXXX 04.2023, dem BF zugestellt am XXXX .04.2023, wurde der BF unter Bezugnahme auf das ihm unter Pkt. 2.8. angeführte Parteiengehör
GVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert binnen drei Tagen nach Ausfolgung es Verbesserungsauftrages (einlangend bei Gericht) seine Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren
GVG darzutun, andernfalls beabsichtigt sei, seine Beschwerde zurückzuweisen.2.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert binnen drei Tagen nach Ausfolgung es Verbesserungsauftrages (einlangend bei Gericht) seine Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren
Paragraph 9, VwGVG darzutun, andernfalls beabsichtigt sei, seine Beschwerde zurückzuweisen. Der BF ließ die ihm gesetzte Frist zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A) Zurückweisung der Beschwerde: 2.
G gilt ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz als Beschwerde oder Beschwerdeergänzung gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesamtes.
Paragraph 17, Absatz 7, AsylG gilt ein in der Rechtsmittelfrist gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz als Beschwerde oder Beschwerdeergänzung gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid des Bundesamtes. Der BF wurde hierüber mit schriftlichem Parteiengehör des BVwG in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig – unter Setzung einer Frist von 7 Tagen – aufgefordert seine Beschwerdegründe gegen den Zurückweisungsbescheid bekanntzugeben. Weder langte hierzu binnen der eingeräumten Frist eine Stellungnahme des BF beim BVwG ein noch hat der BF folglich, nach Einräumung einer weiteren dreitägigen Frist im Rahmen eines diesem
GVG iVm. § 13 Abs. 2 AVG erteilten Verbesserungsauftrages unter Androhung der Zurückweisung seiner in Form seines Antrages auf internationalen Schutz gestellten Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom XXXX .02.2023, seine Beschwerdegründe und sein Beschwerdebegehren
GVG dargetan.Weder langte hierzu binnen der eingeräumten Frist eine Stellungnahme des BF beim BVwG ein noch hat der BF folglich, nach Einräumung einer weiteren dreitägigen Frist im Rahmen eines diesem
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, AVG erteilten Verbesserungsauftrages unter Androhung der Zurückweisung seiner in Form seines Antrages auf internationalen Schutz gestellten Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom römisch 40 .02.2023, seine Beschwerdegründe und sein Beschwerdebegehren
Paragraph 9, VwGVG dargetan. Der BF ließ die ihm gesetzte Frist zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen, weshalb die vorliegende Beschwerde zurückzuweisen ist. 2.5. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung
GVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.2.5. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W280.2269077.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.