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{'item': 'W287 2252896-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 6§ 27Art. 2§ 1Art. 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2023 GeschäftszahlW287 2252896-1 Spruch, W287 2252896-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Eingabe vom 08.07.2019 erhob der Mitbeteiligte XXXX eine Datenschutzbeschwerde (OZ 2 VWA ./01 und OZ 2 VWA ./02) an die Datenschutzbehörde (in Folge: „belangte Behörde“) und brachte zusammengefasst vor, dass er schon seit Jahren einen Streit mit seinem Bruder, dem nunmehrigen Beschwerdeführer, hinsichtlich des Grundes der Versteigerung der Landwirtschaft ihrer Eltern führe. Der Beschwerdeführer habe behauptet, dass der Mitbeteiligte Schuld an der Versteigerung gewesen sei, der Mitbeteiligte habe aber nach dem Tod des Vaters Unterlagen erhalten, die beweisen würden, dass tatsächlich der Beschwerdeführer Schuld gewesen sei. Dies habe er nach der Beerdigung angesprochen, wobei es auch zu einem Streit über die Bezahlung der Begräbniskosten gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe dann begonnen, den Mitbeteiligten und ihre gemeinsame Schwester zu beschimpfen und zu bedrohen. Ferner habe er einen Brief und „Dokumente wie Rechtsanwaltsbriefe, Bankdaten usw.“ an fremde Personen weitergeleitet. Diese legte der Mitbeteiligte seiner Datenschutzbeschwerde bei.
  2. Mit Eingabe vom 08.07.2019 erhob der Mitbeteiligte römisch 40 eine Datenschutzbeschwerde (OZ 2 VWA ./01 und OZ 2 VWA ./02) an die Datenschutzbehörde (in Folge: „belangte Behörde“) und brachte zusammengefasst vor, dass er schon seit Jahren einen Streit mit seinem Bruder, dem nunmehrigen Beschwerdeführer, hinsichtlich des Grundes der Versteigerung der Landwirtschaft ihrer Eltern führe. Der Beschwerdeführer habe behauptet, dass der Mitbeteiligte Schuld an der Versteigerung gewesen sei, der Mitbeteiligte habe aber nach dem Tod des Vaters Unterlagen erhalten, die beweisen würden, dass tatsächlich der Beschwerdeführer Schuld gewesen sei. Dies habe er nach der Beerdigung angesprochen, wobei es auch zu einem Streit über die Bezahlung der Begräbniskosten gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe dann begonnen, den Mitbeteiligten und ihre gemeinsame Schwester zu beschimpfen und zu bedrohen. Ferner habe er einen Brief und „Dokumente wie Rechtsanwaltsbriefe, Bankdaten usw.“ an fremde Personen weitergeleitet. Diese legte der Mitbeteiligte seiner Datenschutzbeschwerde bei.
  3. Mit Schreiben vom 21.09.2021 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Stellungnahme auf (OZ 2 VWA ./03). Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt (OZ 2 VWA ./04). Mit Schreiben vom 28.04.2021 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer nochmals zur Stellungnahme auf (OZ 2 VWA ./06).
  4. Mit Schreiben vom 17.05.2021 (OZ 2 VWA ./08) nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass ihn sein Bruder, der Mitbeteiligte, ständig für dessen eigenes Versagen verantwortlich mache. Er selbst habe damals sehr emotional gehandelt und seine Sicht seinen engsten Familienangehörigen weitergeleitet. Er habe aufgrund der völlig falschen Behauptungen seines Bruders lediglich Fakten auf den Tisch gelegt, bei denen sich jeder selbst ein Bild machen könne. Dem Schreiben fügte er eine Stellungnahme zum Hintergrund der familiären Streitigkeiten („Sachverhaltsdarstellung 13.03.2020 zu den Anschuldigungen und falschen Darstellungen meines Bruders XXXX “) bei.
  5. Mit Schreiben vom 17.05.2021 (OZ 2 VWA ./08) nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass ihn sein Bruder, der Mitbeteiligte, ständig für dessen eigenes Versagen verantwortlich mache. Er selbst habe damals sehr emotional gehandelt und seine Sicht seinen engsten Familienangehörigen weitergeleitet. Er habe aufgrund der völlig falschen Behauptungen seines Bruders lediglich Fakten auf den Tisch gelegt, bei denen sich jeder selbst ein Bild machen könne. Dem Schreiben fügte er eine Stellungnahme zum Hintergrund der familiären Streitigkeiten („Sachverhaltsdarstellung 13.03.2020 zu den Anschuldigungen und falschen Darstellungen meines Bruders römisch 40 “) bei.
  6. Die belangte Behörde übermittelte dem Mitbeteiligten die Stellungnahme des Beschwerdeführers (OZ 2 VWA ./09) und räumte ihm die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme ein. In der Folge erstattete der Mitbeteiligte detailliertes Vorbringen zum Familienstreit und den wechselseitigen Anschuldigungen zwischen ihm und dem Beschwerdeführer. Es stimme ferner nicht, dass der Beschwerdeführer nur Dokumente an engste Familienmitglieder geschickt habe. Seinem Schreiben schloss er einen 38-seitigen Aktenvermerk samt Beilagen an, in dem er die familiären Streitigkeiten im Detail darstellte (OZ 2 VWA ./10). Das Schreiben war an XXXX , XXXX , XXXX , Dr. XXXX und Mag. XXXX gerichtet. Am 23.06.2021 übermittelte der Mitbeteiligte das Schreiben in einer nach eigenen Aussagen um Rechtschreibfehler korrigierten Version an die belangte Behörde (OZ 2 VWA ./11).
  7. Die belangte Behörde übermittelte dem Mitbeteiligten die Stellungnahme des Beschwerdeführers (OZ 2 VWA ./09) und räumte ihm die Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme ein. In der Folge erstattete der Mitbeteiligte detailliertes Vorbringen zum Familienstreit und den wechselseitigen Anschuldigungen zwischen ihm und dem Beschwerdeführer. Es stimme ferner nicht, dass der Beschwerdeführer nur Dokumente an engste Familienmitglieder geschickt habe. Seinem Schreiben schloss er einen 38-seitigen Aktenvermerk samt Beilagen an, in dem er die familiären Streitigkeiten im Detail darstellte (OZ 2 VWA ./10). Das Schreiben war an römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , Dr. römisch 40 und Mag. römisch 40 gerichtet. Am 23.06.2021 übermittelte der Mitbeteiligte das Schreiben in einer nach eigenen Aussagen um Rechtschreibfehler korrigierten Version an die belangte Behörde (OZ 2 VWA ./11).
  8. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid (OZ 2 VWA ./12) gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Mitbeteiligten dadurch in seinem Recht verletzt habe, indem er Briefe mit Daten des Mitbeteiligten unrechtmäßig an Dritte übermittelt habe. Der Beschwerdeführer habe im Mai 2019 einen Brief mit dem Betreff „Stellungnahme zur Lügengeschichte von XXXX “ an Frau XXXX , Herrn XXXX , Herrn XXXX , Frau XXXX , Herrn XXXX , Frau XXXX und Herrn XXXX sowie an die Bezirkshauptmannschaft XXXX übermittelt. Dies habe sich aus dem soweit übereinstimmenden bzw. unbestrittenen Parteivorbringen sowie den übermittelten unbedenklichen Unterlagen ergeben. Im gegenständlichen Fall seien keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer zulässigen Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung des Mitbeteiligten vorhanden.
  9. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid (OZ 2 VWA ./12) gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Mitbeteiligten dadurch in seinem Recht verletzt habe, indem er Briefe mit Daten des Mitbeteiligten unrechtmäßig an Dritte übermittelt habe. Der Beschwerdeführer habe im Mai 2019 einen Brief mit dem Betreff „Stellungnahme zur Lügengeschichte von römisch 40 “ an Frau römisch 40 , Herrn römisch 40 , Herrn römisch 40 , Frau römisch 40 , Herrn römisch 40 , Frau römisch 40 und Herrn römisch 40 sowie an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 übermittelt. Dies habe sich aus dem soweit übereinstimmenden bzw. unbestrittenen Parteivorbringen sowie den übermittelten unbedenklichen Unterlagen ergeben. Im gegenständlichen Fall seien keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer zulässigen Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung des Mitbeteiligten vorhanden.
  10. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde (OZ 2 VWA ./13) des Beschwerdeführers, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er niemals eine Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft XXXX (gemeint wohl XXXX ), an XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX übermittelt habe. Die belangte Behörde habe mangelhaft ermittelt, zumal sich nicht ergebe, dass diese Personen einvernommen worden seien. Er habe seine Stellungnahme jedenfalls lediglich an XXXX und XXXX geschickt, die Versendung sei daher nur intern an Familienmitglieder erfolgt. Ferner habe die Stellungnahme sehr wohl der Wahrung überwiegender berechtigter Interessen gedient. Es sei dem Beschwerdeführer lediglich darum gegangen, gegen ihn erhobene Anschuldigungen zu entkräften. Die belangte Behörde habe nicht festgestellt, welche Inhalte allenfalls unrechtmäßig einem Dritten übermittelt worden seien, ferner habe sich die belangte Behörde nicht mit der sogenannten Haushaltsausnahme auseinandergesetzt.
  11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde (OZ 2 VWA ./13) des Beschwerdeführers, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er niemals eine Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (gemeint wohl römisch 40 ), an römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 übermittelt habe. Die belangte Behörde habe mangelhaft ermittelt, zumal sich nicht ergebe, dass diese Personen einvernommen worden seien. Er habe seine Stellungnahme jedenfalls lediglich an römisch 40 und römisch 40 geschickt, die Versendung sei daher nur intern an Familienmitglieder erfolgt. Ferner habe die Stellungnahme sehr wohl der Wahrung überwiegender berechtigter Interessen gedient. Es sei dem Beschwerdeführer lediglich darum gegangen, gegen ihn erhobene Anschuldigungen zu entkräften. Die belangte Behörde habe nicht festgestellt, welche Inhalte allenfalls unrechtmäßig einem Dritten übermittelt worden seien, ferner habe sich die belangte Behörde nicht mit der sogenannten Haushaltsausnahme auseinandergesetzt.
  12. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit Schriftsatz vom 14.03.2022 vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen (OZ 2 VWA ./15).
  13. Am 28.02.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der XXXX , XXXX , XXXX , XXXX sowie XXXX als Zeugen einvernommen wurden (OZ 20). Zudem erstatteten die BH XXXX sowie XXXX im Vorfeld der Verhandlung schriftliche Stellungnahmen (OZ 14 und OZ 19).
  14. Am 28.02.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 als Zeugen einvernommen wurden (OZ 20). Zudem erstatteten die BH römisch 40 sowie römisch 40 im Vorfeld der Verhandlung schriftliche Stellungnahmen (OZ 14 und OZ 19).
  15. Dem Mitbeteiligten wurde das Protokoll der Verhandlung vom 28.02.2023 zugestellt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
  16. Mit Stellungnahme vom 03.03.2023 (OZ 21) erstattete der Mitbeteiligte erneut inhaltliches Vorbringen zu den Hintergründen der familiären Streitigkeit zwischen ihm und seinem Bruder. Er habe den Beschwerdeführer nach dem Begräbnis nicht beschimpft, sondern lediglich erklärt, was Sache sei. Es fehle ferner eine Stellungnahme von „ XXXX “, die die Unterlagen definitiv vom Beschwerdeführer bekommen hätten.
  17. Mit Stellungnahme vom 03.03.2023 (OZ 21) erstattete der Mitbeteiligte erneut inhaltliches Vorbringen zu den Hintergründen der familiären Streitigkeit zwischen ihm und seinem Bruder. Er habe den Beschwerdeführer nach dem Begräbnis nicht beschimpft, sondern lediglich erklärt, was Sache sei. Es fehle ferner eine Stellungnahme von „ römisch 40 “, die die Unterlagen definitiv vom Beschwerdeführer bekommen hätten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.
  19. Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob der Beschwerdeführer folgende Dokumente (im folgenden „Dokumente“) an Dritte übermittelt hat: ● Stellungnahme zur Lügengeschichte von XXXX (VWA ./02) Stellungnahme zur Lügengeschichte von römisch 40 (VWA ./02) Diese enthält eine Darstellung der Hintergründe des Streits zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten aus Sicht des Beschwerdeführers. ● Bedingter Zahlungsbefehl an den Beschwerdeführer zu XXXX des BG XXXX (klagende Partei: XXXX ) (VWA ./01) Bedingter Zahlungsbefehl an den Beschwerdeführer zu römisch 40 des BG römisch 40 (klagende Partei: römisch 40 ) (VWA ./01) ● Schreiben der XXXX vom 09.12.1994 an den Beschwerdeführer hinsichtlich der Abdeckung zweier Kredite des Bruders des Beschwerdeführers (VWA ./01) Schreiben der römisch 40 vom 09.12.1994 an den Beschwerdeführer hinsichtlich der Abdeckung zweier Kredite des Bruders des Beschwerdeführers (VWA ./01) ● Schreiben der Raiffeisenbank XXXX vom 23.10.1995 an den Beschwerdeführer als Pfandbesteller hinsichtlich der Ratenrückstände des XXXX samt Abmahnschreiben an XXXX (VWA ./01) Schreiben der Raiffeisenbank römisch 40 vom 23.10.1995 an den Beschwerdeführer als Pfandbesteller hinsichtlich der Ratenrückstände des römisch 40 samt Abmahnschreiben an römisch 40 (VWA ./01) ● Schreiben von RA Dr. XXXX in Vertretung der Raiffeisenbank XXXX an XXXX vom 28.11.1995 hinsichtlich aushaftender Beträge auf Kreditkonten (VWA ./01) Schreiben von RA Dr. römisch 40 in Vertretung der Raiffeisenbank römisch 40 an römisch 40 vom 28.11.1995 hinsichtlich aushaftender Beträge auf Kreditkonten (VWA ./01) ● Schreiben der Raiffeisenbank XXXX vom 09.06.1995 an XXXX (in Durchschrift an den Beschwerdeführer als Pfandbesteller) wegen aushaftender Ratenrückstände (VWA ./01) Schreiben der Raiffeisenbank römisch 40 vom 09.06.1995 an römisch 40 (in Durchschrift an den Beschwerdeführer als Pfandbesteller) wegen aushaftender Ratenrückstände (VWA ./01) ● Quittungen der Raiffeisenlandesbank XXXX (VWA ./01) Quittungen der Raiffeisenlandesbank römisch 40 (VWA ./01) ● Schreiben von RA Dr. XXXX vom 02.07.1998 an den Beschwerdeführer hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung eines Mietvertrags (VWA ./01) Schreiben von RA Dr. römisch 40 vom 02.07.1998 an den Beschwerdeführer hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung eines Mietvertrags (VWA ./01) Dieses Schreiben enthält keine personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten. ● Aufhebung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers zu XXXX des LG XXXX (VWA ./01) Aufhebung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers zu römisch 40 des LG römisch 40 (VWA ./01) Dieses Schreiben enthält keine personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten. ● Grundbuchsauszug XXXX (VWA ./01) Grundbuchsauszug römisch 40 (VWA ./01) Dieser zeigt eingetragene Pfandrechte und die Einleitung eines Versteigerungsverfahrens ohne unmittelbaren Bezug zum Mitbeteiligten oder zum Beschwerdeführer. 1.
  20. Der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte sind Brüder. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten besteht seit mehr als zwanzig Jahren ein Familienstreit, in dem es unter anderem um den Grund für die Versteigerung des gemeinsamen Elternhauses sowie finanzielle Belange geht. Die Familie des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten hat bereits seit längerer Zeit Kenntnis von diesem Streit. Der Streit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten eskalierte im Zuge des Begräbnisses des gemeinsamen Vaters, der im Jahr 2018 verstorben war. Der Mitbeteiligte erhob im Rahmen des Begräbnisses – nachdem der Beschwerdeführer und seine Frau das Restaurant, in dem die Familie zusammengekommen war, bereits verlassen hatten – Anschuldigungen gegenüber dem Beschwerdeführer, wobei unter anderem XXXX und XXXX anwesend waren. XXXX und XXXX waren beim Begräbnis ebenfalls anwesend, hatten das Restaurant aber zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen.Der Streit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten eskalierte im Zuge des Begräbnisses des gemeinsamen Vaters, der im Jahr 2018 verstorben war. Der Mitbeteiligte erhob im Rahmen des Begräbnisses – nachdem der Beschwerdeführer und seine Frau das Restaurant, in dem die Familie zusammengekommen war, bereits verlassen hatten – Anschuldigungen gegenüber dem Beschwerdeführer, wobei unter anderem römisch 40 und römisch 40 anwesend waren. römisch 40 und römisch 40 waren beim Begräbnis ebenfalls anwesend, hatten das Restaurant aber zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen. Im Zuge des Familienstreits legten sowohl der Beschwerdeführer als auch der Mitbeteiligte wiederholt ihre Sichtweise im Familien- und Bekanntenkreis dar. Die Vorwürfe durch den Mitbeteiligten im Rahmen des Begräbnisses lösten unmittelbar die Übermittlung des Schreibens durch den Beschwerdeführer aus. 1.
  21. Der Beschwerdeführer hat die Dokumente nicht an die BH XXXX übermittelt.1.
  22. Der Beschwerdeführer hat die Dokumente nicht an die BH römisch 40 übermittelt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Dokumente an XXXX (Z3) übermittelt hat.Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Dokumente an römisch 40 (Z3) übermittelt hat. Der Beschwerdeführer hat die Dokumente im Frühjahr 2022 (nicht jedoch vor diesem Zeitpunkt) an XXXX (Z5) übergeben.Der Beschwerdeführer hat die Dokumente im Frühjahr 2022 (nicht jedoch vor diesem Zeitpunkt) an römisch 40 (Z5) übergeben. Der Beschwerdeführer hat die Dokumente im Frühjahr 2019 an XXXX (Z1) übermittelt, diese hat sie jedoch aufgrund ihrer damaligen Übersiedlung nicht erhalten. Die Z1 ist die Schwester des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei.Der Beschwerdeführer hat die Dokumente im Frühjahr 2019 an römisch 40 (Z1) übermittelt, diese hat sie jedoch aufgrund ihrer damaligen Übersiedlung nicht erhalten. Die Z1 ist die Schwester des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei. Der Beschwerdeführer hat die Dokumente im Frühjahr 2019 an XXXX (Z2) übermittelt. Der Z2 ist der Ex-Lebensgefährte der Z1 und der Vater der Nichten des Beschwerdeführers sowie der mitbeteiligten Partei. Er ist seit 2014 von der Z1 getrennt, hat aber Kontakt zur Familie, ist eingebunden und in den Familienstreit insofern involviert, als er die Hintergründe kennt und sich für den Mitbeteiligten einsetzt. XXXX und der Beschwerdeführer stehen sich zudem in einem Gerichtsverfahren gegenüber, das jedoch in keinerlei Zusammenhang mit den Streitigkeiten innerhalb der Familie steht. Der Beschwerdeführer hat die Dokumente im Frühjahr 2019 an römisch 40 (Z2) übermittelt. Der Z2 ist der Ex-Lebensgefährte der Z1 und der Vater der Nichten des Beschwerdeführers sowie der mitbeteiligten Partei. Er ist seit 2014 von der Z1 getrennt, hat aber Kontakt zur Familie, ist eingebunden und in den Familienstreit insofern involviert, als er die Hintergründe kennt und sich für den Mitbeteiligten einsetzt. römisch 40 und der Beschwerdeführer stehen sich zudem in einem Gerichtsverfahren gegenüber, das jedoch in keinerlei Zusammenhang mit den Streitigkeiten innerhalb der Familie steht. Der Beschwerdeführer hat die Dokumente im Frühjahr 2019 an seine Tochter XXXX (Z6) sowie seinen Schwiegersohn XXXX (Z4) übergeben und sie diesen vorgelesen.Der Beschwerdeführer hat die Dokumente im Frühjahr 2019 an seine Tochter römisch 40 (Z6) sowie seinen Schwiegersohn römisch 40 (Z4) übergeben und sie diesen vorgelesen. 1.
  23. Der Beschwerdeführer hat die Dokumente an diese Personen ausschließlich übermittelt, um den Anschuldigungen, die der Mitbeteiligte ihm gegenüber im Familien- bzw. Bekanntenkreis erhoben hatte, entgegenzutreten. Ein wirtschaftliches oder berufliches Interesse des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden.
  24. Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung: 2.
  25. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie durch Einvernahme der Zeugen Z1-Z6 in der mündlichen Verhandlung am 28.02.
  26. Ferner wurden den Feststellungen die schriftlichen Stellungnahmen der BH XXXX (OZ 14) sowie von XXXX (OZ 19) zugrunde gelegt.2.
  27. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde und in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie durch Einvernahme der Zeugen Z1-Z6 in der mündlichen Verhandlung am 28.02.
  28. Ferner wurden den Feststellungen die schriftlichen Stellungnahmen der BH römisch 40 (OZ 14) sowie von römisch 40 (OZ 19) zugrunde gelegt. 2.
  29. Die Feststellungen zu den familiären Beziehungen der Parteien und der Zeugen ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen im Verfahren. Ebenso unstrittig ist, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten bereits seit Jahren ein Streit besteht, der auch den restlichen Familienmitgliedern bekannt war und der im Zuge des Begräbnisses des Vaters des Beschwerdeführers bzw. des Mitbeteiligten eskalierte und die Übermittlung der Dokumente durch den Beschwerdeführer auslöste. 2.
  30. An wen und zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer die Dokumente übermittelt hat, ergibt sich aus den jeweiligen Aussagen der Zeugen, die sich insofern mit den Aussagen des Beschwerdeführers decken. Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in den Dokumenten eine Übermittlung an diverse Personen ankündigte, lässt sich nicht ableiten, dass diese auch tatsächlich erfolgt ist. Ermittlungen dahingehend wurden von der belangten Behörde im erstinstanzlichen Verfahren nicht angestellt. 2.
  31. Dass der Beschwerdeführer die Dokumente ausschließlich zur eigenen Rechtfertigung und zur Entkräftung der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen übermittelt hat, ergibt sich aus seinen eigenen, über das gesamte Verfahren hinweg gleichlautenden glaubhaften Aussagen (VP S. 6: „Ich habe mich zur Wehr setzen müssen.“ bzw. „ XXXX hetzte schließlich alle gegen mich auf. […] Niemand war mehr auf meiner Seite.“). Er habe durch den Versand der Dokumente erreichen wollen, dass die Leute wissen, was er geleistet habe und wie das ganze zustande gekommen sei (VP S. 7). Es sei sein gutes Recht, dass er seine Familie aufmerksam mache, er wollte diese einfach einmal informieren (VP S. 8). Diese Angaben des Beschwerdeführers decken sich mit den Aussagen der Zeugen, dass ihnen der Streit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten bereits vor Erhalt der Dokumente bekannt war, sodass es insofern nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerdeführer diesen gegenüber rechtfertigen wollte – dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Mitbeteiligte zuvor Anschuldigungen im zeitlichen Umfeld des Begräbnisses des Vaters erhoben hatte, gegen die sich der Beschwerdeführer zur Wehr setzen wollte.2.
  32. Dass der Beschwerdeführer die Dokumente ausschließlich zur eigenen Rechtfertigung und zur Entkräftung der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen übermittelt hat, ergibt sich aus seinen eigenen, über das gesamte Verfahren hinweg gleichlautenden glaubhaften Aussagen (VP S. 6: „Ich habe mich zur Wehr setzen müssen.“ bzw. „ römisch 40 hetzte schließlich alle gegen mich auf. […] Niemand war mehr auf meiner Seite.“). Er habe durch den Versand der Dokumente erreichen wollen, dass die Leute wissen, was er geleistet habe und wie das ganze zustande gekommen sei (VP S. 7). Es sei sein gutes Recht, dass er seine Familie aufmerksam mache, er wollte diese einfach einmal informieren (VP S. 8). Diese Angaben des Beschwerdeführers decken sich mit den Aussagen der Zeugen, dass ihnen der Streit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten bereits vor Erhalt der Dokumente bekannt war, sodass es insofern nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerdeführer diesen gegenüber rechtfertigen wollte – dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Mitbeteiligte zuvor Anschuldigungen im zeitlichen Umfeld des Begräbnisses des Vaters erhoben hatte, gegen die sich der Beschwerdeführer zur Wehr setzen wollte. Die Aussage des Zeugen XXXX legt zwar prima vista nahe, dass dieser seit geraumer Zeit kein Familienmitglied mehr gewesen sei und die Dokumente ohne Vorkontakt erhalten habe. Seine Verantwortung blieb jedoch widersprüchlich: So gab er zunächst an, dass er vor Erhalt der Dokumente nicht in den Streit involviert gewesen sei und auch am Begräbnis nicht anwesend gewesen sei, sondern erstmals „voriges Jahr im Herbst“ (also im Herbst 2022) vom Streit erfahren habe (VP S. 14). Auf Vorhalt, dass er die Dokumente aber 2019 erhalten habe, gab der Z2 an, dass der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte schon ewig streiten würden und ihm die Streitigkeiten seit 30 Jahren bekannt seien (VP S. 14). Nicht glaubhaft ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Z2, dass er seit der Trennung von XXXX keinerlei Kontakt zur Familie des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten gehabt habe, zumal XXXX (in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer) glaubhaft aussagte, dass XXXX beim Begräbnis zwar zunächst anwesend gewesen sei, zum Zeitpunkt der Eskalation aber bereits gegangen sei (VP S. 21). Insgesamt vermittelte der Z2 durch seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass er dem Beschwerdeführer ablehnend und negativ gegenübersteht und eindeutig Position für den Mitbeteiligten bezieht (VP S. 13: „ XXXX hat so viel Dreck am Stecken. Er will XXXX hineinlassen.“ Bzw. „Er will nur darstellen, dass er keine Schuld hat. Er will nur gut dastehen.“), sodass seiner Aussage insgesamt nur eingeschränkte Beweiskraft zukommt. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass XXXX zwar von seiner Lebensgefährtin seit 2014 getrennt ist, dennoch aber noch Kontakt zur Familie hat, eingebunden ist und in den Familienstreit insofern involviert ist, als er die Hintergründe kennt und sich für den Mitbeteiligten einsetzt.Die Aussage des Zeugen römisch 40 legt zwar prima vista nahe, dass dieser seit geraumer Zeit kein Familienmitglied mehr gewesen sei und die Dokumente ohne Vorkontakt erhalten habe. Seine Verantwortung blieb jedoch widersprüchlich: So gab er zunächst an, dass er vor Erhalt der Dokumente nicht in den Streit involviert gewesen sei und auch am Begräbnis nicht anwesend gewesen sei, sondern erstmals „voriges Jahr im Herbst“ (also im Herbst 2022) vom Streit erfahren habe (VP S. 14). Auf Vorhalt, dass er die Dokumente aber 2019 erhalten habe, gab der Z2 an, dass der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte schon ewig streiten würden und ihm die Streitigkeiten seit 30 Jahren bekannt seien (VP S. 14). Nicht glaubhaft ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Z2, dass er seit der Trennung von römisch 40 keinerlei Kontakt zur Familie des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten gehabt habe, zumal römisch 40 (in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer) glaubhaft aussagte, dass römisch 40 beim Begräbnis zwar zunächst anwesend gewesen sei, zum Zeitpunkt der Eskalation aber bereits gegangen sei (VP S. 21). Insgesamt vermittelte der Z2 durch seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass er dem Beschwerdeführer ablehnend und negativ gegenübersteht und eindeutig Position für den Mitbeteiligten bezieht (VP S. 13: „ römisch 40 hat so viel Dreck am Stecken. Er will römisch 40 hineinlassen.“ Bzw. „Er will nur darstellen, dass er keine Schuld hat. Er will nur gut dastehen.“), sodass seiner Aussage insgesamt nur eingeschränkte Beweiskraft zukommt. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass römisch 40 zwar von seiner Lebensgefährtin seit 2014 getrennt ist, dennoch aber noch Kontakt zur Familie hat, eingebunden ist und in den Familienstreit insofern involviert ist, als er die Hintergründe kennt und sich für den Mitbeteiligten einsetzt. Es ergaben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für ein wirtschaftliches oder berufliches Interesse des Beschwerdeführers: Selbst wenn finanzielle Aspekte ausschlaggebend für den bereits jahrelangen Streit in der Familie waren, waren diese nicht unmittelbar ursächlich für die Weitergabe der Dokumente. Der Beschwerdeführer verfolgt mit der Übermittlung der Dokumente kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse, zumal er mehrfach unterstrich, dass er lediglich aufklärend innerhalb der Familie tätig sein wollte, weil alle gegen ihn gewesen seien. Auch XXXX gab im Rahmen seiner Einvernahme an, dass ihm der Beschwerdeführer zwar Geld schulde, aber dieses Verfahren in keinem Zusammenhang mit den Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten stehe (VP S. 13). Auch sonstige Interessen des Beschwerdeführers (wie zB die Verwendung der Unterlagen zu Beweiszwecken in einem Verfahren) sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Es ergaben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für ein wirtschaftliches oder berufliches Interesse des Beschwerdeführers: Selbst wenn finanzielle Aspekte ausschlaggebend für den bereits jahrelangen Streit in der Familie waren, waren diese nicht unmittelbar ursächlich für die Weitergabe der Dokumente. Der Beschwerdeführer verfolgt mit der Übermittlung der Dokumente kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse, zumal er mehrfach unterstrich, dass er lediglich aufklärend innerhalb der Familie tätig sein wollte, weil alle gegen ihn gewesen seien. Auch römisch 40 gab im Rahmen seiner Einvernahme an, dass ihm der Beschwerdeführer zwar Geld schulde, aber dieses Verfahren in keinem Zusammenhang mit den Streitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten stehe (VP S. 13). Auch sonstige Interessen des Beschwerdeführers (wie zB die Verwendung der Unterlagen zu Beweiszwecken in einem Verfahren) sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
  33. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27

DSG liegt gegenständlich daher Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 27, DSG liegt gegenständlich daher Senatszuständigkeit vor. Zu A) 3.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren: § 1 DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet auszugsweise:Paragraph eins, DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet auszugsweise:

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. […] Art. 2 Abs. 2 DSGVO – Sachlicher Anwendungsbereich – lautet auszugsweise:Artikel 2, Absatz 2, DSGVO – Sachlicher Anwendungsbereich – lautet auszugsweise: Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten […]
  1. c)durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten 3.2. Zur Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 2 lit.
  2. c)DSGVO auf § 1 Abs. 1 DSG:3.2. Zur Anwendbarkeit von Artikel 2, Absatz 2, Litera c,) DSGVO auf Paragraph eins, Absatz eins, DSG: Der Beschwerdeführer stützte sich in seiner Datenschutzbeschwerde nicht auf unmittelbar anwendbares Unions-Primärrecht, sondern auf § 1 Abs. 1 DSG. Die belangte Behörde hatte daher im konkreten Fall eine Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers am Maßstab des in § 1 Abs. 1 DSG statuierten Grundrechteschutzes zu prüfen.Der Beschwerdeführer stützte sich in seiner Datenschutzbeschwerde nicht auf unmittelbar anwendbares Unions-Primärrecht, sondern auf Paragraph eins, Absatz eins, DSG. Die belangte Behörde hatte daher im konkreten Fall eine Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers am Maßstab des in Paragraph eins, Absatz eins, DSG statuierten Grundrechteschutzes zu prüfen. Da die belangte Behörde keine Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers, des Mitbeteiligten sowie der Datenempfänger getroffen hat und in ihrem Bescheid davon ausging, dass es sich bei den Datenempfängern um Dritte handelte, hat sie sich in weiterer Folge auch nicht mit der Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 lit.
  3. c)DSGVO auseinandergesetzt. Dies ist im konkreten Fall jedoch aufgrund der festgestellten familiären bzw. persönlichen Beziehungen erforderlich:Da die belangte Behörde keine Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers, des Mitbeteiligten sowie der Datenempfänger getroffen hat und in ihrem Bescheid davon ausging, dass es sich bei den Datenempfängern um Dritte handelte, hat sie sich in weiterer Folge auch nicht mit der Haushaltsausnahme des Artikel 2, Absatz 2, Litera c,) DSGVO auseinandergesetzt. Dies ist im konkreten Fall jedoch aufgrund der festgestellten familiären bzw. persönlichen Beziehungen erforderlich: Zur Frage, ob die „Haushaltsausnahme“ des Art. 2 Abs. 2 lit.
  4. c)DSGVO auf § 1 Abs. 1 DSG anwendbar ist, bestehen unterschiedliche Literaturmeinungen: Nach Heißl in Knyrim, DatKomm zu Art 2 DSGVO (Rz 58) ist die „Haushaltsausnahme“ nicht auf das DSG anwendbar, weil dies dem Wortlaut der Durchführungsbestimmung des § 4 Abs. 1 DSG nicht zu entnehmen sei. Kunnert in Bresich/Dopplinger/Dornhöfer/Kunnert/Riedl, Datenschutzgesetz zu § 4 DSG (Rz 1, Stand 12.6.2018, rdb.
  5. at)geht davon aus, dass es der Regelungsansatz des DSG sei, mit einem Minimum an Durchführungsbestimmungen auszukommen und – wenn immer möglich – auf diese zu verweisen. Der Norminhalt erschließe sich daher aus einer Zusammenschau aus Art. 2 DSGVO und § 4 DSG. Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG4 § 4 (Anmerkung 1, Stand 1.4.2019, rdb.
  6. at)gehen davon aus, dass der einfachgesetzliche Teil des DSG keine Anwendung auf durch Art. 2 Abs. lit.
  7. c)DSGVO privilegierte Datenverarbeitungen finde.Zur Frage, ob die „Haushaltsausnahme“ des Artikel 2, Absatz 2, Litera c,) DSGVO auf Paragraph eins, Absatz eins, DSG anwendbar ist, bestehen unterschiedliche Literaturmeinungen: Nach Heißl in Knyrim, DatKomm zu Artikel 2, DSGVO (Rz 58) ist die „Haushaltsausnahme“ nicht auf das DSG anwendbar, weil dies dem Wortlaut der Durchführungsbestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, DSG nicht zu entnehmen sei. Kunnert in Bresich/Dopplinger/Dornhöfer/Kunnert/Riedl, Datenschutzgesetz zu Paragraph 4, DSG (Rz 1, Stand 12.6.2018, rdb.
  8. at)geht davon aus, dass es der Regelungsansatz des DSG sei, mit einem Minimum an Durchführungsbestimmungen auszukommen und – wenn immer möglich – auf diese zu verweisen. Der Norminhalt erschließe sich daher aus einer Zusammenschau aus Artikel 2, DSGVO und Paragraph 4, DSG. Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG4 Paragraph 4, (Anmerkung 1, Stand 1.4.2019, rdb.
  9. at)gehen davon aus, dass der einfachgesetzliche Teil des DSG keine Anwendung auf durch Artikel 2, Abs. Litera c,) DSGVO privilegierte Datenverarbeitungen finde. Der österreichische Gesetzgeber hat in den Erläuternden Bemerkungen zu § 4 DSG wie folgt festgehalten: Der österreichische Gesetzgeber hat in den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 4, DSG wie folgt festgehalten: „§ 4 Abs. 1 legt den sachlichen Anwendungsbereich fest. Keine Anwendung findet dieses Bundesgesetz – wie bisher – auf Akte der Gesetzgebung und Akte der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit. Aufgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO („Haushaltsausnahme“) vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommene Verarbeitungen sollen auch vom DSG nicht erfasst werden. Der räumliche Anwendungsbereich wird unmittelbar in der DSGVO festgelegt.“ (ErlAB zu § 4 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 4)) „§ 4 Absatz eins, legt den sachlichen Anwendungsbereich fest. Keine Anwendung findet dieses Bundesgesetz – wie bisher – auf Akte der Gesetzgebung und Akte der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit. Aufgrund von Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO („Haushaltsausnahme“) vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommene Verarbeitungen sollen auch vom DSG nicht erfasst werden. Der räumliche Anwendungsbereich wird unmittelbar in der DSGVO festgelegt.“ (ErlAB zu Paragraph 4, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 4)) „Das Grundrecht auf Datenschutz wurde bisher im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 4 DSG 2000 ausgelegt (vgl zB. Eberhard, zu § 1 DSG 2000, in Korinek/Holoubek ua, Kommentar zum österreichischen Bundesverfassungsrecht). Nunmehr muss es im Sinne der Begriffsbestimmungen der DSGVO ausgelegt werden, dh „Betroffene“ bzw „betroffene Personen“ sind gem Art 4 Z 1 DSGVO nur natürliche Personen.“ (AÄA zu § 4 Abs 1 idF des Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018 (AA-10 26. GP 4))„Das Grundrecht auf Datenschutz wurde bisher im Sinne der Begriffsbestimmungen des Paragraph 4, DSG 2000 ausgelegt vergleiche zB. Eberhard, zu Paragraph eins, DSG 2000, in Korinek/Holoubek ua, Kommentar zum österreichischen Bundesverfassungsrecht). Nunmehr muss es im Sinne der Begriffsbestimmungen der DSGVO ausgelegt werden, dh „Betroffene“ bzw „betroffene Personen“ sind gem Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO nur natürliche Personen.“ (AÄA zu Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung des Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018 (AA-10 26. Gesetzgebungsperiode 4)) Wie schon Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger richtig meinen, ist zumindest für den einfachgesetzlichen Teil des DSG in Art. II damit eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Durchführungsbestimmungen gegeben. Wie schon Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger richtig meinen, ist zumindest für den einfachgesetzlichen Teil des DSG in Artikel römisch zwei, damit eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Durchführungsbestimmungen gegeben. Weiter ergibt sich daraus, dass Art. 77 DSGVO aus dem sich (direkt) das Beschwerderecht einer betroffenen Person bei Rechtsverletzungen ableitet, ebenso wenig anwendbar ist, wie der formelle, das europäische Recht spezifizierende § 24 DSG. Demnach ist, insoweit eine Datenverarbeitung

Art. 2Abs.

2 lit. c) DSGVO vorliegt, die Geltendmachung des subjektiven Rechts im Wege des verwaltungsbehördlichen Administrativverfahrens nicht vorgesehen. Die gesetzlichen Bestimmungen sind daher auch so auszulegen, dass sie nicht ihres Sinns beraubt werden, indem einem subjektiv öffentlichen Recht ein weiterer Anwendungsbereich zugestanden wird, als ihm auch im administrativen Verwaltungsverfahren zukommt. (in diesem Sinne auch Kunnert in Bresich/Dopplinger/Dornhöfer/Kunnert/Riedl, Datenschutzgesetz zu § 4 DSG).Weiter ergibt sich daraus, dass Artikel 77, DSGVO aus dem sich (direkt) das Beschwerderecht einer betroffenen Person bei Rechtsverletzungen ableitet, ebenso wenig anwendbar ist, wie der formelle, das europäische Recht spezifizierende Paragraph 24, DSG. Demnach ist, insoweit eine Datenverarbeitung

Artikel 2

, Absatz 2, Litera c,) DSGVO vorliegt, die Geltendmachung des subjektiven Rechts im Wege des verwaltungsbehördlichen Administrativverfahrens nicht vorgesehen. Die gesetzlichen Bestimmungen sind daher auch so auszulegen, dass sie nicht ihres Sinns beraubt werden, indem einem subjektiv öffentlichen Recht ein weiterer Anwendungsbereich zugestanden wird, als ihm auch im administrativen Verwaltungsverfahren zukommt. (in diesem Sinne auch Kunnert in Bresich/Dopplinger/Dornhöfer/Kunnert/Riedl, Datenschutzgesetz zu Paragraph 4, DSG). Das Gericht übersieht dabei auch nicht, dass im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK materiell rechtliche Einschränkungen zum Grundrecht

§ 1Abs.

1 DSG (auf einfachgesetzlicher Ebene) nur zu festgelegten Zwecken gemacht werden können. Allerdings decken sich insbesondere die Ausnahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK mit Art. 52 Abs. 1 EU-GRC und der Einschränkung von Art. 8 Abs. 2 EU-GRC. Ebenso hatte der EuGH bei der Anwendung der „Haushaltsausnahme“ keine Zweifel an deren Rechtskonformität (vgl. EuGH vom 10.7.2018, Zeugen Jehovas, C-25/17). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die „Haushaltsausnahme“ auch nicht auf eine Weise angewendet werden kann, dass sie das primärrechtliche Grundrechteschutzniveau unterschreiten darf. Es ergibt sich daher auch, dass eine Anwendung der „Haushaltsausnahme“ nicht mit einer materiellen Einschränkung des Grundrechteschutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG gleichzusetzen ist, sondern vielmehr einer Erleichterung der Ausübung des in Art. 8 EMRK genannten Grundrechts auf Familienleben dient.Das Gericht übersieht dabei auch nicht, dass im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK materiell rechtliche Einschränkungen zum Grundrecht

Paragraph eins, Absatz eins, DSG (auf einfachgesetzlicher Ebene) nur zu festgelegten Zwecken gemacht werden können. Allerdings decken sich insbesondere die Ausnahmen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK mit Artikel 52, Absatz eins, EU-GRC und der Einschränkung von Artikel 8, Absatz 2, EU-GRC. Ebenso hatte der EuGH bei der Anwendung der „Haushaltsausnahme“ keine Zweifel an deren Rechtskonformität vergleiche EuGH vom 10.7.2018, Zeugen Jehovas, C-25/17). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die „Haushaltsausnahme“ auch nicht auf eine Weise angewendet werden kann, dass sie das primärrechtliche Grundrechteschutzniveau unterschreiten darf. Es ergibt sich daher auch, dass eine Anwendung der „Haushaltsausnahme“ nicht mit einer materiellen Einschränkung des Grundrechteschutzes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG gleichzusetzen ist, sondern vielmehr einer Erleichterung der Ausübung des in Artikel 8, EMRK genannten Grundrechts auf Familienleben dient. Der erkennende Senat gelangt daher zum Ergebnis, dass die „Haushaltsausnahme“ des Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO auch auf § 1 Abs. 1 DSG anzuwenden ist.Der erkennende Senat gelangt daher zum Ergebnis, dass die „Haushaltsausnahme“ des Artikel 2, Absatz 2, Litera c,) DSGVO auch auf Paragraph eins, Absatz eins, DSG anzuwenden ist. 3.3. Zum Umfang der „Haushaltsausnahme“:

Art 2

Abs 2 lit c DSGVO ist die Verordnung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Ausübung privater oder familiärer Tätigkeiten („Haushaltsausnahme“) nicht anzuwenden. Nach ErwGr 18 der DSGVO gilt die Verordnung nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten nennt ErwGr 18 explizit das Führen eines Schriftverkehrs oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen einer persönlichen oder familiären Tätigkeit.

Artikel 2

, Absatz 2, Litera c, DSGVO ist die Verordnung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Ausübung privater oder familiärer Tätigkeiten („Haushaltsausnahme“) nicht anzuwenden. Nach ErwGr 18 der DSGVO gilt die Verordnung nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten und somit ohne Bezug zu ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen wird. Als persönliche oder familiäre Tätigkeiten nennt ErwGr 18 explizit das Führen eines Schriftverkehrs oder die Nutzung sozialer Netze und Online-Tätigkeiten im Rahmen einer persönlichen oder familiären Tätigkeit. Dies gilt allerdings nur insoweit, als Daten in geschlossenen Gruppen ausgetauscht werden, die keinen Bezug zu beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten der Nutzer haben (vgl. OGH 23.06.2021, 6 Ob 56/21k mwN). Umfasst werden davon lediglich Tätigkeiten, die ausschließlich zum Privat- oder Familienleben von Einzelpersonen gehören (Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutzgrundverordnung Art. 2 Rz. 21). Der EuGH hat ausgesprochen, dass für die Annahme der „Haushaltsausnahme“ die Datenverarbeitung ausschließlich zum privaten Zwecke erfolgen müsse und, dass schon eine privat gemischt wirtschaftliche Tätigkeit zur Vollanwendung der Datenschutzbestimmungen führt (EuGH vom 10.7.2018, Zeugen Jehovas, C-25/17; ebenso: Heißl in Knyrim, DatKomm Art 2 DSGVO Rz 75). Hierbei gilt es zu beachten, dass sich die Ausdrücke „persönlich“ und „familiär“ auf die Tätigkeit der Person, die personenbezogene Daten verarbeitet, und nicht auf die Person, deren Daten verarbeitet werden, beziehen. (vgl. das Urteil des EuGH vom

  1. Juli 2018, C-25/17 Rz. 41 mwN). Ob dem Verwendungszweck nach eine private oder berufliche Nutzung von Daten vorliegt, ist einzelfallbezogen nach objektiven Kriterien und der allgemeinen Verkehrsanschauung zu beurteilen (OGH 23.06.2021, 6 Ob 56/21k mwN).Dies gilt allerdings nur insoweit, als Daten in geschlossenen Gruppen ausgetauscht werden, die keinen Bezug zu beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten der Nutzer haben vergleiche OGH 23.06.2021, 6 Ob 56/21k mwN). Umfasst werden davon lediglich Tätigkeiten, die ausschließlich zum Privat- oder Familienleben von Einzelpersonen gehören (Bergauer in Jahnel, Kommentar zur Datenschutzgrundverordnung Artikel 2, Rz. 21). Der EuGH hat ausgesprochen, dass für die Annahme der „Haushaltsausnahme“ die Datenverarbeitung ausschließlich zum privaten Zwecke erfolgen müsse und, dass schon eine privat gemischt wirtschaftliche Tätigkeit zur Vollanwendung der Datenschutzbestimmungen führt (EuGH vom 10.7.2018, Zeugen Jehovas, C-25/17; ebenso: Heißl in Knyrim, DatKomm Artikel 2, DSGVO Rz 75). Hierbei gilt es zu beachten, dass sich die Ausdrücke „persönlich“ und „familiär“ auf die Tätigkeit der Person, die personenbezogene Daten verarbeitet, und nicht auf die Person, deren Daten verarbeitet werden, beziehen. vergleiche das Urteil des EuGH vom
  2. Juli 2018, C-25/17 Rz. 41 mwN). Ob dem Verwendungszweck nach eine private oder berufliche Nutzung von Daten vorliegt, ist einzelfallbezogen nach objektiven Kriterien und der allgemeinen Verkehrsanschauung zu beurteilen (OGH 23.06.2021, 6 Ob 56/21k mwN). Mit der Haushaltsausnahme soll ein unnötiger Aufwand für Einzelne vermieden werden (Heißl in Knyrim, DatKomm Art 2 DSGVO Rz 66). Die staatliche Regelungsbefugnis in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten soll dann enden, wenn diese im privaten Rahmen und damit in Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verarbeitet werden (OGH 23.06.2021, 6 Ob 56/21k mwN). Mit der Haushaltsausnahme soll ein unnötiger Aufwand für Einzelne vermieden werden (Heißl in Knyrim, DatKomm Artikel 2, DSGVO Rz 66). Die staatliche Regelungsbefugnis in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten soll dann enden, wenn diese im privaten Rahmen und damit in Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verarbeitet werden (OGH 23.06.2021, 6 Ob 56/21k mwN). Der Begriff der „Familie“ ist dabei nicht streng familienrechtlich auszulegen, sondern umfasst unabhängig von Ehe und Kindschaft auch weitere, von der Verkehrsanschauung als „familiär“ bezeichnete Beziehungen. Insofern ist es unerheblich, ob eine förmliche Bindung besteht oder ob persönliche Beziehungen auf rein informellerer Basis bestehen (vgl. Ernst in Paal/Pauly [Hrsg.], Datenschutz-Grundverordnung. Kommentar, Art. 2, Rz. 18; vgl. das Urteil des OGH vom
  3. Juni 2021, 6 Ob 56/21k, wonach auch bloß „lose Bekanntschaften“ in Form von nicht näher bekannten „Facebook Freunden“ der Anwendung der „Haushaltsausnahme“ nicht entgegenstehen, sofern es sich um ein privates Facebook-Profil handelt und dieses nicht zu beruflichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet wird). Der Begriff der „Familie“ ist dabei nicht streng familienrechtlich auszulegen, sondern umfasst unabhängig von Ehe und Kindschaft auch weitere, von der Verkehrsanschauung als „familiär“ bezeichnete Beziehungen. Insofern ist es unerheblich, ob eine förmliche Bindung besteht oder ob persönliche Beziehungen auf rein informellerer Basis bestehen vergleiche Ernst in Paal/Pauly [Hrsg.], Datenschutz-Grundverordnung. Kommentar, Artikel 2,, Rz. 18; vergleiche das Urteil des OGH vom
  4. Juni 2021, 6 Ob 56/21k, wonach auch bloß „lose Bekanntschaften“ in Form von nicht näher bekannten „Facebook Freunden“ der Anwendung der „Haushaltsausnahme“ nicht entgegenstehen, sofern es sich um ein privates Facebook-Profil handelt und dieses nicht zu beruflichen oder wirtschaftlichen Zwecken verwendet wird). Die Frage, ob es sich um eine private Nutzung handelt, stellt in der Regel eine Einzelfallentscheidung dar (Zukic in JB Datenschutzrecht 2019, 61 [83 ff]). Die Haushaltsausnahme ist grundsätzlich restriktiv auszulegen (OGH 23.06.2021, 6 Ob 56/21k mwN). 3.
  5. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeuten diese Überlegungen Folgendes: 3.4.
  6. Zur Übermittlung der Dokumente an XXXX , XXXX , XXXX und XXXX :3.4.
  7. Zur Übermittlung der Dokumente an römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 : Bei XXXX und XXXX sowie XXXX handelt es sich – wie festgestellt – um Familienmitglieder des Beschwerdeführers bzw. der mitbeteiligten Partei, nämlich die Tochter des Beschwerdeführers bzw. die Nichte des Mitbeteiligten und ihren Ehemann sowie die Schwester des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten. XXXX ist der Vater der Nichten des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten sowie der ehemalige Lebensgefährte der Schwester des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten.Bei römisch 40 und römisch 40 sowie römisch 40 handelt es sich – wie festgestellt – um Familienmitglieder des Beschwerdeführers bzw. der mitbeteiligten Partei, nämlich die Tochter des Beschwerdeführers bzw. die Nichte des Mitbeteiligten und ihren Ehemann sowie die Schwester des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten. römisch 40 ist der Vater der Nichten des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten sowie der ehemalige Lebensgefährte der Schwester des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten. Im konkreten Fall übermittelte der Beschwerdeführer die Dokumente ausschließlich, um den Anschuldigungen, die der Mitbeteiligte innerhalb der Familie und im involvierten Bekanntenkreis in den Raum gestellt hatte, entgegenzutreten. Ein Zusammenhang mit einer beruflichen bzw. wirtschaftlichen Tätigkeit konnte nicht festgestellt werden. Maßgeblich ist, dass es sich bei der hier relevanten Datenverarbeitung um eine ausschließlich private Angelegenheit innerhalb eines eingegrenzten Bekanntenkreises handelt. Auch XXXX , der nicht durch formelle familiäre Beziehungen mit dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten verbunden ist, steht – wie festgestellt – in einem Naheverhältnis zur Familie, ist in Kenntnis der der Datenschutzbeschwerde zugrundeliegenden Familienstreitigkeiten und war auch am Begräbnis des Vaters des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten anwesend. Die Übermittlung der Dokumente durch den Beschwerdeführer erfolgte daher innerhalb eines von Vornherein abgegrenzten Personenkreises, der ausschließlich aus Personen bestand, die von den Streitigkeiten der beiden Parteien Bescheid wussten und denen die unterschiedlichen Positionen von beiden Seiten geschildert wurden.Im konkreten Fall übermittelte der Beschwerdeführer die Dokumente ausschließlich, um den Anschuldigungen, die der Mitbeteiligte innerhalb der Familie und im involvierten Bekanntenkreis in den Raum gestellt hatte, entgegenzutreten. Ein Zusammenhang mit einer beruflichen bzw. wirtschaftlichen Tätigkeit konnte nicht festgestellt werden. Maßgeblich ist, dass es sich bei der hier relevanten Datenverarbeitung um eine ausschließlich private Angelegenheit innerhalb eines eingegrenzten Bekanntenkreises handelt. Auch römisch 40 , der nicht durch formelle familiäre Beziehungen mit dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten verbunden ist, steht – wie festgestellt – in einem Naheverhältnis zur Familie, ist in Kenntnis der der Datenschutzbeschwerde zugrundeliegenden Familienstreitigkeiten und war auch am Begräbnis des Vaters des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten anwesend. Die Übermittlung der Dokumente durch den Beschwerdeführer erfolgte daher innerhalb eines von Vornherein abgegrenzten Personenkreises, der ausschließlich aus Personen bestand, die von den Streitigkeiten der beiden Parteien Bescheid wussten und denen die unterschiedlichen Positionen von beiden Seiten geschildert wurden. Da die Übermittlung an individuell bestimmte Empfänger (und nicht an einen unbestimmten bzw. unbegrenzt öffentlichen Adressatenkreis) anlässlich eines im persönlichen Rahmen geführten Schriftverkehrs durchgeführt wurde, ist die Ausnahmebestimmung des Art. 2 Abs. 2 lit c DSGVO anwendbar. Damit ist auch der Anwendungsbereich des DSG nicht eröffnet. Folglich kann mangels Anwendung von § 1 Abs. 1 DSG auch keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vorliegen. Da die DSGVO nicht anwendbar ist, kann folgerichtig auch keine Verletzung des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung

Art. 5Abs. 1 lit. a i

Vm Art. 6 bzw Art. 9 DSGVO vorliegen.Da die Übermittlung an individuell bestimmte Empfänger (und nicht an einen unbestimmten bzw. unbegrenzt öffentlichen Adressatenkreis) anlässlich eines im persönlichen Rahmen geführten Schriftverkehrs durchgeführt wurde, ist die Ausnahmebestimmung des Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO anwendbar. Damit ist auch der Anwendungsbereich des DSG nicht eröffnet. Folglich kann mangels Anwendung von Paragraph eins, Absatz eins, DSG auch keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vorliegen. Da die DSGVO nicht anwendbar ist, kann folgerichtig auch keine Verletzung des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung

Artikel 5

, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 6, bzw Artikel 9, DSGVO vorliegen. 3.4.

  1. Zur Übermittlung der Dokumente an die BH XXXX , XXXX und XXXX :3.4.
  2. Zur Übermittlung der Dokumente an die BH römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 : Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die Dokumente an XXXX übermittelt hat bzw. hat er die Dokumente nicht an die BH XXXX übermittelt. Eine Verletzung der mitbeteiligten Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung liegt daher in dieser Hinsicht nicht vor. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die Dokumente an römisch 40 übermittelt hat bzw. hat er die Dokumente nicht an die BH römisch 40 übermittelt. Eine Verletzung der mitbeteiligten Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung liegt daher in dieser Hinsicht nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer die Dokumente an XXXX übermittelt hat, erfolgte diese Übermittlung erst nach Einbringung der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde. Diese Übermittlung ist daher nicht verfahrensgegenständlich.Soweit der Beschwerdeführer die Dokumente an römisch 40 übermittelt hat, erfolgte diese Übermittlung erst nach Einbringung der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde. Diese Übermittlung ist daher nicht verfahrensgegenständlich. 3.
  3. Zu den weiteren Beweisanträgen der Parteien: Soweit die mitbeteiligte Partei die Einvernahme von „Dr. XXXX , vom XXXX , Rechtsanwälte XXXX , Rechtsanwalt Dr. XXXX , Notar Dr. XXXX und XXXX “ beantragte, war diesen Beweisanträgen nicht Folge zu geben, zumal diese vom Mitbeteiligten behaupteten Datenübermittlungen nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens vor der belangten Behörde waren, sodass die Einvernahme dieser Zeugen für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz war.Soweit die mitbeteiligte Partei die Einvernahme von „Dr. römisch 40 , vom römisch 40 , Rechtsanwälte römisch 40 , Rechtsanwalt Dr. römisch 40 , Notar Dr. römisch 40 und römisch 40 “ beantragte, war diesen Beweisanträgen nicht Folge zu geben, zumal diese vom Mitbeteiligten behaupteten Datenübermittlungen nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens vor der belangten Behörde waren, sodass die Einvernahme dieser Zeugen für das gegenständliche Verfahren nicht von Relevanz war. Darüber hinaus stellen die gegenständlichen Beweisanträge auf Einvernahme des „ XXXX “, von „ XXXX “ sowie der Rechtsanwälte XXXX - mangels präziser Nennung der Namen der beantragten Zeugen - keinen tauglichen Beweisantrag dar, ist es doch Sache der Partei, der Behörde Namen und Anschrift jener Person bekannt zu geben, deren Vernehmung sie wünscht (VwGH vom 11.09.2013, Ra 2010/04/0032). Darüber hinaus stellen die gegenständlichen Beweisanträge auf Einvernahme des „ römisch 40 “, von „ römisch 40 “ sowie der Rechtsanwälte römisch 40 - mangels präziser Nennung der Namen der beantragten Zeugen - keinen tauglichen Beweisantrag dar, ist es doch Sache der Partei, der Behörde Namen und Anschrift jener Person bekannt zu geben, deren Vernehmung sie wünscht (VwGH vom 11.09.2013, Ra 2010/04/0032). Hinsichtlich der beantragten Einvernahme des weiteren Bruders des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten, XXXX , ist darauf hinzuweisen, dass weder von Seiten des Beschwerdeführers noch von Seiten der mitbeteiligten Partei eine ladungsfähige Anschrift bekanntgegeben wurde. Vielmehr teilte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung mit, dass XXXX keine Anschrift habe und obdachlos sei. Ein tauglicher Beweisantrag lag daher ebenso nicht vor.Hinsichtlich der beantragten Einvernahme des weiteren Bruders des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten, römisch 40 , ist darauf hinzuweisen, dass weder von Seiten des Beschwerdeführers noch von Seiten der mitbeteiligten Partei eine ladungsfähige Anschrift bekanntgegeben wurde. Vielmehr teilte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung mit, dass römisch 40 keine Anschrift habe und obdachlos sei. Ein tauglicher Beweisantrag lag daher ebenso nicht vor. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehlt, ob § 1 Abs. 1 DSG vom Anwendungsbereich des Art. 2. Abs. 2 lit.

  1. c)DSGVO erfasst ist und wie diesfalls Art. 2. Abs. 2 lit.
  2. c)DSGVO auszulegen ist.Die Revision ist zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehlt, ob Paragraph eins, Absatz eins, DSG vom Anwendungsbereich des Artikel 2, Absatz 2, Litera c,) DSGVO erfasst ist und wie diesfalls Artikel 2, Absatz 2, Litera c,) DSGVO auszulegen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W287.2252896.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.