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{'item': 'W294 2269997-1'}

Obsah (13)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 34§ 120§ 67§ 46§§ 52a§ 57Art. 130§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2023 GeschäftszahlW294 2269997-1 Spruch, W294 2269997-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 02.04.2023 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 02.04.2023 für rechtmäßig erklärt. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der BF hat

§ 35Vw

GVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der BF hat

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste am 18.06.2022 aus Ungarn kommend unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 20.06.2022 versuchte er von Österreich kommend illegal in das deutsche Bundesgebiet zu reisen. Ihm wurde durch die deutschen Behörden die Einreise verweigert. Am 20.06.2022 um ca. 03:35 Uhr wurde er von der deutschen Polizei an die österreichische Polizei übergeben und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen. Am 20.06.2022 wurde er von Beamten einer LPD niederschriftlich einvernommen. Gegen den BF wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Mandatsbescheid vom 20.06.2022 das gelindere Mittel der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Höhe von EUR 1.500,- zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag ausgefolgt. Die Landespolizeidirektion (LPD) XXXX wurde vom BFA mit der Einhebung der Sicherheitsleistung beauftragt. Die LPD bestätigte mit 20.06.2022 die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Höhe von EUR 1.500,-. Der chinesische Reisepass des BF wurde sichergestellt. Dem BF wurde ein schriftliches Parteiengehör über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zugestellt. Danach wurde der BF aus der Anhaltung entlassen.Gegen den BF wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Mandatsbescheid vom 20.06.2022 das gelindere Mittel der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Höhe von EUR 1.500,- zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag ausgefolgt. Die Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 wurde vom BFA mit der Einhebung der Sicherheitsleistung beauftragt. Die LPD bestätigte mit 20.06.2022 die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Höhe von EUR 1.500,-. Der chinesische Reisepass des BF wurde sichergestellt. Dem BF wurde ein schriftliches Parteiengehör über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zugestellt. Danach wurde der BF aus der Anhaltung entlassen. Der BF kam in der Folge seiner behördlichen Meldepflicht nicht nach und war unbekannten Aufenthalts. Mit Aktenvermerk des BFA vom 06.07.2022 wurde dokumentiert, dass die hinterlegte finanzielle Sicherheit als verfallen gelte, da sich der BF dem Verfahren nach dem FPG entzogen habe. Mit Bescheid des BFA vom 30.06.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde aberkannt. Da der BF nach wie vor über keine Meldeadresse verfügte, wurde der Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Der Bescheid erwuchs am 20.08.2022 in Rechtskraft. Der BF kam seiner Ausreisepflicht nicht nach und verblieb ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet. Der BF wurde am 01.04.2023 in XXXX durch die LPD XXXX beim Drohnenfliegen betreten und im Rahmen dessen als Drohnenpilot einer Personenüberprüfung unterzogen. Gegen den BF wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG erlassen. Der BF wurde nach Rücksprache mit dem BFA am 01.04.2023 um 15:35 Uhr festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) überstellt. Gegen den BF wurde Anzeige

§ 120FPG erstattet.

Bezüglich des Drohnenfluges wurde ebenfalls eine Anzeige erstattet.Der BF wurde am 01.04.2023 in römisch 40 durch die LPD römisch 40 beim Drohnenfliegen betreten und im Rahmen dessen als Drohnenpilot einer Personenüberprüfung unterzogen. Gegen den BF wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Der BF wurde nach Rücksprache mit dem BFA am 01.04.2023 um 15:35 Uhr festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) überstellt. Gegen den BF wurde Anzeige

Paragraph 120, FPG erstattet. Bezüglich des Drohnenfluges wurde ebenfalls eine Anzeige erstattet. Der BF wurde am 02.04.2023 durch das BFA zu einer möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er sei geschieden, habe keine Sorgepflichten, habe keine Familienangehörigen in Österreich, und er arbeite in Österreich unangemeldet als Elektriker und verdiene dabei zirka 500 bis 800 Euro monatlich. Er verfüge über Barmittel in Höhe von zirka 800 Euro. Die Frage, ob er in seiner Heimat strafrechtlich oder politisch verfolgt sei, verneinte der BF, er gab an, er möge „das chinesische, politische System einfach nicht.“ Der gegenständlich angefochtene Bescheid, mit dem über den BF am 02.04.2023

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, wurde dem BF am selben Tag persönlich zugestellt.Der gegenständlich angefochtene Bescheid, mit dem über den BF am 02.04.2023

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, wurde dem BF am selben Tag persönlich zugestellt. Der BF wird seit 02.04.2023 um 21:00 Uhr in Schubhaft angehalten. Am 03.04.2023 wurde durch die BBU eine Rückkehrberatung durchgeführt. Der BF zeigte sich laut Protokoll nicht rückkehrwillig. Am 05.04.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde daraufhin mit Aktenvermerk vom 05.04.2023

§ 76Abs.

6 FPG aufrechterhalten. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 05.04.2023 persönlich zugestellt, wobei die Unterschrift und Annahme durch den BF verweigert wurde.Am 05.04.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde daraufhin mit Aktenvermerk vom 05.04.2023

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 05.04.2023 persönlich zugestellt, wobei die Unterschrift und Annahme durch den BF verweigert wurde. Am 06.04.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme im Verfahren betreffend internationaler Schutz. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde BFA mit Bescheid vom 12.04.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach China zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde aberkannt. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem BF am 12.04.2023 persönlich ausgefolgt. In der gegen den Schubhaftbescheid vom 02.04.2023 fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 12.04.2023 wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF sei Asylwerber mit faktischem Abschiebeschutz. Es handle sich hierbei um den ersten Asylantrag des BF in Österreich. Es sei davon auszugehen, dass das Asylverfahren des BF in Österreich zugelassen und in Folge inhaltlich darüber entschieden würde. Ihm stehe daher jedenfalls der Anspruch auf Grundversorgung zu und könnte er im Rahmen der Grundversorgung bei geeigneten Unterkünften untergebracht werden. Auch wäre der BF an einer von ihm genannten Adresse greifbar und könnte dort wieder Unterkunft beziehen. Der BF sei nicht mittellos und habe als Asylwerber auch Anspruch auf Grundversorgung. Beim BF liege keine Fluchtgefahr vor. Ein gelinderes Mittel sei ausreichend. Der Ausgang des Asylverfahrens sei derzeit nicht absehbar. Die Schubhaft sei unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen. Das BFA legte am 12.04.2023 den Verwaltungsakt vor und erstattete am selben Tag eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde, in welcher ausgeführt wurde, der BF habe sich an der von ihm angegebenen Adresse nicht angemeldet und diese auch nicht dem BFA mitgeteilt, auch könnte er jederzeit wieder die Anschrift wechseln. Der BF habe sich dem Verfahren entzogen und sei untergetaucht. Er habe in Österreich weder familiären Bezug noch ein schützenswertes Privatleben. Der BF habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um dadurch die beabsichtigte Abschiebung zu verhindern. Es sei aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF nicht zu erwarten, dass sich der BF einem Verfahren betreffend internationalen Schutz stellen würde. Die Annahme sei gerechtfertigt, dass das Hauptinteresse des BF der Verbleib im Bundesgebiet sei und dadurch jede Gelegenheit genutzt werden würde, um sich wiederum einem Verfahren vor dem BFA zu entziehen, da dadurch die Entscheidung verzögert würde. Mit einer zeitnahen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz sei zu rechnen und es sei der Abschluss des Verfahrens innerhalb weniger Monate zu erwarten. Aufgrund des vorliegenden Reisepasses könne der BF nach vorliegender durchführbarer Entscheidung im Verfahren zum internationalen Schutz jederzeit abgeschoben werden. Beantragt wurde erstens die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, zweitens die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie drittens Kostenersatz (Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde EUR 57,40, Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde EUR 368,80, Ersatz für den Verhandlungsaufwand, sofern eine mündliche Verhandlung stattfinde und ein Behördenvertreter teilnehme EUR 461,00). Am 17.04.2023 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung statt. An der Verhandlung nahm ein Vertreter der belangten Behörde teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen 1.1. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist chinesischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Gegen den BF wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 12.04.2023, mit dem sein am 05.04.2023 gestellter Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf die Dauer von 2 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde aberkannt. Diese Entscheidung befindet sich in der Rechtsmittelfrist. Der BF wird seit 02.04.2023 in Schubhaft angehalten. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit Der BF hält sich seit 18.06.2022 in Österreich auf, er ist jedoch seiner gesetzlichen Meldepflicht bisher noch nie nachgekommen. Der BF reiste am 18.06.2022 aus Ungarn kommend unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 20.06.2022 nach einer versuchten illegalen Weiterreise nach Deutschland und Einreiseverweigerung durch die deutschen Behörden aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich festgenommen. Gegen den BF wurde vom BFA mit Mandatsbescheid vom 20.06.2022 das gelindere Mittel der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Höhe von EUR 1.500,- zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF erlegte die Sicherheitsleistung, kam seiner Mitwirkungspflicht im durch das BFA geführten Verfahren aber nicht nach und war für die Behörde nicht greifbar, sodass die mit Bescheid des BFA vom 30.06.2022 erlassene (erste) Rückkehrentscheidung durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden musste. Der BF war auch danach für die Behörde nicht greifbar, er wurde erst am 01.04.2023 beim Fliegen einer Drohne von der Polizei betreten, im Rahmen dessen als Drohnenpilot einer Personenüberprüfung unterzogen und anschließend auf Basis eines Festnahmeauftrages festgenommen. Der BF stellte im Stande der Schubhaft am 05.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Mit Aktenvermerk vom 05.04.2023, dem BF auch am 05.04.2023 persönlich zugestellt, wurde die Anhaltung in Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG aufrechterhalten. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mittlerweile mit Bescheid des BFA vom 12.04.2023, dem BF am selben Tag persönlich ausgefolgt, vollinhaltlich abgewiesen. Der BF stellte im Stande der Schubhaft am 05.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Mit Aktenvermerk vom 05.04.2023, dem BF auch am 05.04.2023 persönlich zugestellt, wurde die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mittlerweile mit Bescheid des BFA vom 12.04.2023, dem BF am selben Tag persönlich ausgefolgt, vollinhaltlich abgewiesen. Der BF ist geschieden, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten. Er hat in Österreich weder Familienangehörige noch enge soziale Anknüpfungspunkte. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er arbeitet illegal als Elektriker und erzielt daraus nach eigenen Angaben ein Einkommen von zirka 500 bis 800 Euro monatlich. Der BF hat Barmittel in Höhe von zirka 800 Euro und keine Ersparnisse. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Es existieren keine sonstigen Anhaltspunkte, die auf eine relevante soziale Verankerung des BF in Österreich hinweisen. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Er missachtet die Rückkehrverpflichtung in seinen Herkunftsstaat. Der BF zeigt keine Bereitschaft, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft ist evident die Gefahr gegeben, dass sich der BF vor den Behörden verborgen halten wird. Es ist nicht anzunehmen, dass er sich in Freiheit der Außerlandesbringung stellen würde. Der BF verfügt über einen gültigen chinesischen Reisepass. Eine Abschiebung des BF nach China innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist derzeit realistisch möglich. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

  1. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in die Sozialversicherungsdaten, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie durch die Vernehmung des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. 2.
  2. Zum Verfahrensgang Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft Die Volljährigkeit des BF steht außer Zweifel, ebenso seine Staatsangehörigkeit. Seine Identität steht fest und geht aus einem sichergestellten chinesischen Reisepass, gültig bis zum 29.09.2030, hervor. Das BFA hat mit den Akten auch eine Kopie des Reisepasses des BF übermittelt. Der BF verfügt somit über einen gültigen chinesischen Reisepass. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische oder eine andere EU-Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF hat in der Einvernahme vor dem BFA am 02.04.2023 angegeben, er verfüge über keinen Aufenthaltstitel in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der EU. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.04.2023 mit Bescheid des BFA vom 12.04.2023 abgewiesen wurde, ist der BF weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF hat, wie soeben ausgeführt, am 05.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zunächst wurde die Schubhaft mit Aktenvermerk vom 05.04.2023

§ 76Abs.

6 FPG aufrechterhalten. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 05.04.2023 persönlich zugestellt, wobei die Unterschrift und Annahme durch den BF verweigert wurde. Der BF war, wie in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde ausgeführt, mit Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 05.04.2023 Asylwerber und genoss faktischen Abschiebeschutz. Dies allerdings nur vorübergehend, denn mittlerweile wurde durch das BFA eine Entscheidung erlassen, wie der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2023 bekannt gegeben hat und wie durch das BVwG durch Einsichtnahme in den vom BFA übermittelten Asylbescheid verifiziert werden konnte. Das BFA hat mit Bescheid vom 12.04.2023 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach China zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde aberkannt. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem BF am 12.04.2023 persönlich ausgefolgt. Noch liegt dem BVwG keine Beschwerde gegen diesen Bescheid vor, die Entscheidung befindet sich in der Rechtsmittelfrist. Aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist die Rückkehrentscheidung durchsetzbar, allerdings noch nicht durchführbar, mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten (§ 16 Abs. 4, § 18 BFA VG).Der BF hat, wie soeben ausgeführt, am 05.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zunächst wurde die Schubhaft mit Aktenvermerk vom 05.04.2023

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 05.04.2023 persönlich zugestellt, wobei die Unterschrift und Annahme durch den BF verweigert wurde. Der BF war, wie in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde ausgeführt, mit Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 05.04.2023 Asylwerber und genoss faktischen Abschiebeschutz. Dies allerdings nur vorübergehend, denn mittlerweile wurde durch das BFA eine Entscheidung erlassen, wie der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2023 bekannt gegeben hat und wie durch das BVwG durch Einsichtnahme in den vom BFA übermittelten Asylbescheid verifiziert werden konnte. Das BFA hat mit Bescheid vom 12.04.2023 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach China zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde aberkannt. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem BF am 12.04.2023 persönlich ausgefolgt. Noch liegt dem BVwG keine Beschwerde gegen diesen Bescheid vor, die Entscheidung befindet sich in der Rechtsmittelfrist. Aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist die Rückkehrentscheidung durchsetzbar, allerdings noch nicht durchführbar, mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten (Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 18, BFA VG). Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 02.04.2023 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Aus den Akten haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde. Der BF gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 02.04.2023 an, dass er gesund sei, er hat zu keinem Zeitpunkt im Verfahren gesundheitliche Probleme vorgebracht. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. 2.

  1. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit Die Feststellung, dass der BF seiner gesetzlichen Meldepflicht bisher noch nie nachgekommen ist, ergibt sich aus einer Einschau in das Zentrale Melderegister, wo für den BF ausschließlich der aktuelle Aufenthalt in einem PAZ und sonst keinerlei Wohnsitzmeldung aufscheint. Die Feststellungen zur Einreise des BF nach Österreich und zum darauf folgenden Verfahrensverlauf (Festnahme, Mandatsbescheid, erlegte Sicherheitsleistung, neuerliche Festnahme etc.) ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dem BF wurde nach Übergabe der Sicherheitsleistung eine Bestätigung der Sicherstellung ausgefolgt, datiert mit 20.06.2022, worin die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Höhe von EUR 1.500,- bestätigt wurde, unterzeichnet vom BF, einem Exekutivorgan und dem BFA. In diesem Schreiben findet sich eine Belehrung, dass die finanzielle Sicherheit zugunsten des Bundes verfällt, wenn sich der Adressat dem Verfahren oder einer Maßnahme nach dem FPG entzieht. Darauf folgt der Text: „Sie haben somit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl längsten binnen drei Tagen schriftlich eine Zustelladresse im Inland mitzuteilen, weiter haben Sie binnen drei Tagen durch schriftliche Bekanntgabe Ihres im Inland befindlichen Aufenthaltsorts Ihre persönliche Erreichbarkeit zu gewährleisten. Ihre dauernde Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 13 Abs. 4 FPG-DV und bezieht sich auf das Verfahren und auf alle Maßnahmen nach dem FPG.“ Dem BF wurde dies in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2023 vom Vertreter der belangten Behörde vorgehalten und der BF gab dazu nur an, er habe das nicht gelesen, was er machen sollte. Auf den Vorhalt des Behördenvertreters, warum sich der BF noch nie in Österreich angemeldet habe, sagte der BF, er habe von dieser Meldepflicht nicht gewusst. Auch in der Einvernahme zur Asylantragstellung des BF am 06.04.2023 gab der BF an, niemand habe ihm gesagt, dass er sich behördlich melden müsse. Dem ist entgegenzuhalten, dass es die Pflicht jeder in Österreich aufhältigen Person ist, sich über die geltenden Vorschriften zu informieren und dass ein schlichter Verweis auf das Nichtwissen von einer gesetzlichen Regelung nicht verfängt. Der BF hat im Verfahren bzw. in der mündlichen Verhandlung sogar angegeben, er sei davon ausgegangen, sich in Österreich legal aufzuhalten, er habe die „ganze Prozedur so verstanden, dass sein Asylantrag schon genehmigt wurde bzw. dass er sich hier legal aufhalte“. So hat er begründet, dass er erst jetzt, am 05.04.2023 einen Asylantrag gestellt habe. Dazu ist auszuführen, dass diese Angaben des BF nicht nachvollziehbar sind. Im Zuge seiner polizeilichen Einvernahme am 20.06.2022 nach seiner versuchten Weiterreise nach Deutschland und Festnahme wurde dem BF laut dem Protokoll erklärt, dass sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig sei aufgrund der Einreise ohne Visum. Dem BF musste demnach von Anfang an bewusst sein, dass sein Aufenthalt hier illegal ist und die Aussage, er sei davon ausgegangen, dass „sein Asylantrag schon genehmigt wurde“, muss als Schutzbehauptung gewertet werden, da dem BF klar gewesen sein muss, dass er keinen Asylantrag gestellt hat. Im Protokoll der Einvernahme vom 20.06.2022 findet sich dezidiert die Aussage „In Österreich stelle ich keinen Asylantrag.“ Die (behauptete) Annahme des BF, er habe durch den Prozess der Erlegung einer Sicherheitsleistung gemeint, sich hier legal aufhalten zu dürfen, ist ebenso lebensfremd. Es ist davon auszugehen, dass nach Österreich einreisenden Personen prinzipiell bewusst sein muss, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsgenehmigung langwieriger und komplexer sind als lediglich die Zahlung einer Summe von EUR 1.500,-. Aus dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck vom BF ist nicht zu erkennen, wie in der Verhandlung vorgebracht, dass es dem BF schwerfallen würde, zu verstehen was die Behörde von ihm verlangt, sondern es ist davon auszugehen, dass der BF ganz bewusst den Aufenthalt im Verborgenen gewählt hat, um einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu entgehen. Somit ist insgesamt festzuhalten, dass der BF entgegen seinen Behauptungen, er habe von alldem nichts gewusst, für die Behörde nicht greifbar war und sich dem Verfahren zur Erlassung der (ersten) aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat. Der BF hat nie am Verfahren mitgewirkt, sich nie behördlich gemeldet und nie den Versuch unternommen, seinen Aufenthalt zu legalisieren, sondern es vorgezogen, im Verborgenen in Österreich zu leben, bis er am 01.04.2023 von der Polizei beim Betreiben einer Drohne betreten wurde. Die Einstellung des BF zu geltenden Rechtsvorschriften zeigt sich schon an seiner Aussage in der Einvernahme vor dem BFA am 02.04.2023, wo er sich zum illegalen Fliegen einer Drohne (weswegen er auch angezeigt wurde) folgendermaßen äußerte: „Ich habe diese Drohne in einem österreichischen Geschäft gekauft. Wenn ich nicht fliegen darf, dürfte sie auch nicht verkauft werden.“Die Feststellungen zur Einreise des BF nach Österreich und zum darauf folgenden Verfahrensverlauf (Festnahme, Mandatsbescheid, erlegte Sicherheitsleistung, neuerliche Festnahme etc.) ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dem BF wurde nach Übergabe der Sicherheitsleistung eine Bestätigung der Sicherstellung ausgefolgt, datiert mit 20.06.2022, worin die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Höhe von EUR 1.500,- bestätigt wurde, unterzeichnet vom BF, einem Exekutivorgan und dem BFA. In diesem Schreiben findet sich eine Belehrung, dass die finanzielle Sicherheit zugunsten des Bundes verfällt, wenn sich der Adressat dem Verfahren oder einer Maßnahme nach dem FPG entzieht. Darauf folgt der Text: „Sie haben somit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl längsten binnen drei Tagen schriftlich eine Zustelladresse im Inland mitzuteilen, weiter haben Sie binnen drei Tagen durch schriftliche Bekanntgabe Ihres im Inland befindlichen Aufenthaltsorts Ihre persönliche Erreichbarkeit zu gewährleisten. Ihre dauernde Mitwirkungspflicht ergibt sich aus Paragraph 13, Absatz 4, FPG-DV und bezieht sich auf das Verfahren und auf alle Maßnahmen nach dem FPG.“ Dem BF wurde dies in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2023 vom Vertreter der belangten Behörde vorgehalten und der BF gab dazu nur an, er habe das nicht gelesen, was er machen sollte. Auf den Vorhalt des Behördenvertreters, warum sich der BF noch nie in Österreich angemeldet habe, sagte der BF, er habe von dieser Meldepflicht nicht gewusst. Auch in der Einvernahme zur Asylantragstellung des BF am 06.04.2023 gab der BF an, niemand habe ihm gesagt, dass er sich behördlich melden müsse. Dem ist entgegenzuhalten, dass es die Pflicht jeder in Österreich aufhältigen Person ist, sich über die geltenden Vorschriften zu informieren und dass ein schlichter Verweis auf das Nichtwissen von einer gesetzlichen Regelung nicht verfängt. Der BF hat im Verfahren bzw. in der mündlichen Verhandlung sogar angegeben, er sei davon ausgegangen, sich in Österreich legal aufzuhalten, er habe die „ganze Prozedur so verstanden, dass sein Asylantrag schon genehmigt wurde bzw. dass er sich hier legal aufhalte“. So hat er begründet, dass er erst jetzt, am 05.04.2023 einen Asylantrag gestellt habe. Dazu ist auszuführen, dass diese Angaben des BF nicht nachvollziehbar sind. Im Zuge seiner polizeilichen Einvernahme am 20.06.2022 nach seiner versuchten Weiterreise nach Deutschland und Festnahme wurde dem BF laut dem Protokoll erklärt, dass sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig sei aufgrund der Einreise ohne Visum. Dem BF musste demnach von Anfang an bewusst sein, dass sein Aufenthalt hier illegal ist und die Aussage, er sei davon ausgegangen, dass „sein Asylantrag schon genehmigt wurde“, muss als Schutzbehauptung gewertet werden, da dem BF klar gewesen sein muss, dass er keinen Asylantrag gestellt hat. Im Protokoll der Einvernahme vom 20.06.2022 findet sich dezidiert die Aussage „In Österreich stelle ich keinen Asylantrag.“ Die (behauptete) Annahme des BF, er habe durch den Prozess der Erlegung einer Sicherheitsleistung gemeint, sich hier legal aufhalten zu dürfen, ist ebenso lebensfremd. Es ist davon auszugehen, dass nach Österreich einreisenden Personen prinzipiell bewusst sein muss, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsgenehmigung langwieriger und komplexer sind als lediglich die Zahlung einer Summe von EUR 1.500,-. Aus dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck vom BF ist nicht zu erkennen, wie in der Verhandlung vorgebracht, dass es dem BF schwerfallen würde, zu verstehen was die Behörde von ihm verlangt, sondern es ist davon auszugehen, dass der BF ganz bewusst den Aufenthalt im Verborgenen gewählt hat, um einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu entgehen. Somit ist insgesamt festzuhalten, dass der BF entgegen seinen Behauptungen, er habe von alldem nichts gewusst, für die Behörde nicht greifbar war und sich dem Verfahren zur Erlassung der (ersten) aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen hat. Der BF hat nie am Verfahren mitgewirkt, sich nie behördlich gemeldet und nie den Versuch unternommen, seinen Aufenthalt zu legalisieren, sondern es vorgezogen, im Verborgenen in Österreich zu leben, bis er am 01.04.2023 von der Polizei beim Betreiben einer Drohne betreten wurde. Die Einstellung des BF zu geltenden Rechtsvorschriften zeigt sich schon an seiner Aussage in der Einvernahme vor dem BFA am 02.04.2023, wo er sich zum illegalen Fliegen einer Drohne (weswegen er auch angezeigt wurde) folgendermaßen äußerte: „Ich habe diese Drohne in einem österreichischen Geschäft gekauft. Wenn ich nicht fliegen darf, dürfte sie auch nicht verkauft werden.“ Die Feststellung zur Stellung eines Asylantrages durch den BF im Stande der Schubhaft ergibt sich aus dem Akteninhalt. Da gegen den BF bereits mit Bescheid des BFA vom 30.06.2022 eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, bestand gegen den BF zum Zeitpunkt der Antragstellung eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde, wie oben ausgeführt, mittlerweile abgewiesen. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zu den Aussagen in der Beschwerde, der BF sei Asylwerber, genieße faktischen Abschiebeschutz und der Ausgang des Asylverfahrens sei derzeit nicht absehbar. Der BF hat in der Einvernahme vor dem BFA am 02.04.2023 selbst angegeben, geschieden zu sein, keine Kinder oder Sorgepflichten zu haben und er hat die Frage nach Familienangehörigen in Österreich oder der EU sowie die Frage nach einer Beziehung oder Lebensgemeinschaft verneint. Er hat in der mündlichen Verhandlung lediglich angegeben, Freunde im Bundesgebiet zu haben. In der genannten Einvernahme hat der BF angegeben, da er Elektronik gut verstehe, arbeite er privat als Elektriker für andere Chinesen, er verdiene zirka 500 bis 800 Euro monatlich. Der BF gab zu seiner Tätigkeit selbst an, „Es ist nicht angemeldet“. Der BF hat somit selbst zugestanden, illegal erwerbstätig zu sein und eine legale Tätigkeit wäre ihm aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts auch nicht möglich. Eine Abfrage seiner Sozialversicherungsdaten hat keinen Treffer ergeben. Der BF hat die Frage nach Barmitteln bzw. Ersparnissen in der Einvernahme und in der Verhandlung mit ca. 800 Euro beantwortet. Daraus wird deutlich, dass der BF über keine ausreichenden Existenzmittel verfügt und auch nicht in der Lage ist, sich durch legale Erwerbstätigkeit selbst zu erhalten. Der BF hat im Verfahren angegeben, über eine Unterkunft an einer konkret genannten Adresse in Österreich zu verfügen und auch einen Schlüssel zu haben. In der mündlichen Verhandlung bestätigte sich jedoch, dass der BF nicht in der Lage ist, diese Unterkunft durch konkrete Belege zu untermauern, seine Rechtsvertretung gab an, es gebe keine schriftliche Mietvereinbarung, er habe dort lediglich ein Bett, für welches er monatlich in bar bezahle. Den Ausführungen des BFA in der gegenständlichen Stellungnahme ist beizupflichten, wonach der BF an die von ihm angegebene Wohnadresse nicht gebunden sei, daher jederzeit die Anschrift wechseln könne und somit für die Behörde nicht mehr greifbar wäre. Aufgrund der nunmehr bekannten Wohnadresse und des Umstandes, dass der BF sich in der Vergangenheit bereits einem Verfahren entzogen habe, müsse diese Handlung als sehr wahrscheinlich angesehen werden, wovon auch das BVwG ausgeht. Eine Abfrage des Grundversorgungs-Informationssystems hat keinen Treffer ergeben und der BF kann sich somit auch nicht darauf berufen, wie in der Beschwerde angegeben, eine Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung nehmen zu können. Eine gesicherte Unterkunftsmöglichkeit für den BF ist nicht erkennbar. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der BF, wie er in der Verhandlung behauptet hat, im Fall einer Entlassung bei der Behörde melden würde, zumal er während seines gesamten Aufenthalts in Österreich bis zu seiner Festnahme am 01.04.2023 im Verborgenen lebte. Gefestigte soziale Bindungen des BF in Österreich sind insgesamt im Verfahren nicht hervorgekommen. Er konnte auch keine nennenswerte Integration geltend machen, er hat lediglich angegeben, abgesehen von seinem üblichen Tagesablauf Deutsch über Sprachprogramme bzw. über eine App zu lernen und er wolle gerne für eine österreichische Firma arbeiten, aber da er keine Deutschkenntnisse habe, gehe das nicht. Der BF ist seiner gesetzlichen Ausreiseverpflichtung in seinen Herkunftsstaat nicht nachgekommen, er missachtet somit asyl- und fremdenrechtliche Bestimmungen. Dass der BF nicht bereit ist, freiwillig auszureisen, ergibt sich aus seiner Verneinung der Ausreisewilligkeit in einer durchgeführten Rückkehrberatung am 03.04.2023 und erneut in der mündlichen Verhandlung. Aufgrund des dargestellten Verhaltens des BF betreffend seine beharrliche Missachtung der Melde- und Mitwirkungspflicht, die ungesicherte Unterkunft und der mangelnden sozialen Verankerung des BF, sowie auch der Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz, geht das Gericht zum Entscheidungszeitpunkt davon aus, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten würde, um sich einer Abschiebung zu entziehen bzw. einer freiwilligen Ausreise nicht nachkommen würde. Insgesamt konnte daher nicht von einer Vertrauenswürdigkeit des BF ausgegangen werden. Aus den genannten Gründen und dem im Verfahren gezeigten unkooperativen Verhalten des BF geht das erkennende Gericht im Entscheidungszeitpunkt davon aus, dass der BF sich einer Abschiebung widersetzen bzw. eine freiwillige Ausreise nicht umsetzen, sondern vielmehr untertauchen würde. Der BF verfügt über einen gültigen chinesischen Reisepass. Im Jahr 2021 hat es fünf zwangsweise unbegleitete Abschiebungen nach China gegeben, freiwillig unterstützte
  2. Derzeit ist es möglich, China auf dem Luftweg zu erreichen. Aus den vom Flughafen XXXX sowie vom Flughafen Peking veröffentlichten Flugverbindungen ist ersichtlich, dass Flüge nach China möglich sind und es auf dem Luftweg erreichbar ist. Abschiebungen nach China sind realistisch möglich, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung wurde kein gegenteiliges Vorbringen erstattet. Aufgrund des in erster Instanz bereits abgeschlossenen Asylverfahrens des BF erscheint die Möglichkeit der Abschiebung des BF nach China innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer als realistisch gegeben.Der BF verfügt über einen gültigen chinesischen Reisepass. Im Jahr 2021 hat es fünf zwangsweise unbegleitete Abschiebungen nach China gegeben, freiwillig unterstützte
  3. Derzeit ist es möglich, China auf dem Luftweg zu erreichen. Aus den vom Flughafen römisch 40 sowie vom Flughafen Peking veröffentlichten Flugverbindungen ist ersichtlich, dass Flüge nach China möglich sind und es auf dem Luftweg erreichbar ist. Abschiebungen nach China sind realistisch möglich, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung wurde kein gegenteiliges Vorbringen erstattet. Aufgrund des in erster Instanz bereits abgeschlossenen Asylverfahrens des BF erscheint die Möglichkeit der Abschiebung des BF nach China innerhalb der höchstzulässigen Anhaltedauer als realistisch gegeben. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister.
  4. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet wie folgt: § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet: § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes vom
  1. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes vom
  2. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer , Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Umgekehrt schadet es – wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ergibt – nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH vom 11.06.2013, 2013/21/0024).Umgekehrt schadet es – wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ergibt – nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Diesen Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (VwGH vom 11.06.2013, 2013/21/0024). Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Schubhaftbescheid die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Daher ist die Sicherung der Abschiebung verfahrensgegenständlich zu prüfen. Der BF stellte im Stande der Schubhaft am 05.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 05.04.2023, dem BF auch am 05.04.2023 persönlich zugestellt, wurde die Anhaltung in Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG aufrechterhalten. Die gegenständliche Schubhaftbeschwerde wendet sich auch gegen die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, diese sei rechtswidrig, der BF habe aus Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach China einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und das BFA habe der Rechtsvertretung den Aktenvermerk

§ 76Abs.

6 FPG nicht übermittelt. Der BF stellte im Stande der Schubhaft am 05.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 05.04.2023, dem BF auch am 05.04.2023 persönlich zugestellt, wurde die Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Die gegenständliche Schubhaftbeschwerde wendet sich auch gegen die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, diese sei rechtswidrig, der BF habe aus Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach China einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und das BFA habe der Rechtsvertretung den Aktenvermerk

Paragraph 76, Absatz 6, FPG nicht übermittelt.

§ 76Abs.

6 FPG kann gegen einen Fremden, der im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Diese Voraussetzung sieht der erkennende Richter im vorliegenden Fall als erfüllt an. In der Einvernahme des BF am 02.04.2023 zu einer möglichen Schubhaftverhängung verneinte der BF noch die Frage, ob er in seiner Heimat strafrechtlich oder politisch verfolgt sei, er gab an, er möge „das chinesische, politische System einfach nicht.“ Bei der Erstbefragung am 05.04.2023 gab der BF zu seinen Fluchtgründen lediglich an, hier im Westen habe man mehr Freiheit als in China, deshalb wolle er hier leben, das seien alle seine Fluchtgründe. Er habe in seiner Heimat keine Freiheit. Dazu führt die Behörde im Aktenvermerk vom 05.04.2023 aus, der BF habe keine Verfolgungsgründe im Sinne der GFK als Fluchtgrund vorgebracht. Dem ist beizupflichten, der BF hat in der Einvernahme am 02.04.2023 noch eine Frage nach einer Verfolgung verneint und bei der Erstbefragung lediglich allgemeine Angaben zu den bestehenden Restriktionen im gegenwärtigen System in China gemacht, eine konkrete und persönliche Verfolgung hat der BF nicht behauptet. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es dem BF freigestanden wäre, während seines gesamten Aufenthalts in Österreich zu jedem Zeitpunkt einen Asylantrag zu stellen. Er hat aber bei seiner Einvernahme am 20.06.2022 nach seinem Aufgriff an der deutschen Grenze die Aussage getroffen, „In Österreich stelle ich keinen Asylantrag.“ Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FPG darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076 mit Hinweis auf VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, Rn. 14). Ein Indiz für eine Missbrauchsabsicht kann somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen. Oben wurde bereits beweiswürdigend ausgeführt, dass die Begründung des BF dafür, dass er erst jetzt, am 05.04.2023 einen Asylantrag gestellt habe (er habe die „ganze Prozedur so verstanden, dass sein Asylantrag schon genehmigt wurde bzw. dass er sich hier legal aufhalte“) nicht nachvollziehbar ist. Daher geht das BVwG im Rahmen einer Grobprüfung bzw. einer nachträglichen Kontrolle ebenso wie das BFA davon aus, dass der Asylantrag vom BF in der Absicht gestellt wurde, die Vollstreckung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu verzögern.

Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann gegen einen Fremden, der im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Diese Voraussetzung sieht der erkennende Richter im vorliegenden Fall als erfüllt an. In der Einvernahme des BF am 02.04.2023 zu einer möglichen Schubhaftverhängung verneinte der BF noch die Frage, ob er in seiner Heimat strafrechtlich oder politisch verfolgt sei, er gab an, er möge „das chinesische, politische System einfach nicht.“ Bei der Erstbefragung am 05.04.2023 gab der BF zu seinen Fluchtgründen lediglich an, hier im Westen habe man mehr Freiheit als in China, deshalb wolle er hier leben, das seien alle seine Fluchtgründe. Er habe in seiner Heimat keine Freiheit. Dazu führt die Behörde im Aktenvermerk vom 05.04.2023 aus, der BF habe keine Verfolgungsgründe im Sinne der GFK als Fluchtgrund vorgebracht. Dem ist beizupflichten, der BF hat in der Einvernahme am 02.04.2023 noch eine Frage nach einer Verfolgung verneint und bei der Erstbefragung lediglich allgemeine Angaben zu den bestehenden Restriktionen im gegenwärtigen System in China gemacht, eine konkrete und persönliche Verfolgung hat der BF nicht behauptet. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es dem BF freigestanden wäre, während seines gesamten Aufenthalts in Österreich zu jedem Zeitpunkt einen Asylantrag zu stellen. Er hat aber bei seiner Einvernahme am 20.06.2022 nach seinem Aufgriff an der deutschen Grenze die Aussage getroffen, „In Österreich stelle ich keinen Asylantrag.“ Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt vergleiche VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076 mit Hinweis auf VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, Rn. 14). Ein Indiz für eine Missbrauchsabsicht kann somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen. Oben wurde bereits beweiswürdigend ausgeführt, dass die Begründung des BF dafür, dass er erst jetzt, am 05.04.2023 einen Asylantrag gestellt habe (er habe die „ganze Prozedur so verstanden, dass sein Asylantrag schon genehmigt wurde bzw. dass er sich hier legal aufhalte“) nicht nachvollziehbar ist. Daher geht das BVwG im Rahmen einer Grobprüfung bzw. einer nachträglichen Kontrolle ebenso wie das BFA davon aus, dass der Asylantrag vom BF in der Absicht gestellt wurde, die Vollstreckung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu verzögern. Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Das Bundesamt hat die Fluchtgefahr bejaht und das Gericht geht im vorliegenden Fall im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus:Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Das Bundesamt hat die Fluchtgefahr bejaht und das Gericht geht im vorliegenden Fall im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus: Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat seine Rückkehr behindert bzw. am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt, indem er seiner gesetzlichen Meldeverpflichtung nie nachkam und sich im Verborgenen aufhielt. Er war für die Behörde nicht greifbar und war unbekannten Aufenthalts, sodass der Bescheid betreffend die erste Rückkehrentscheidung durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden musste. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist aufgrund dieses Verhaltens erfüllt.Der BF hat seine Rückkehr behindert bzw. am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt, indem er seiner gesetzlichen Meldeverpflichtung nie nachkam und sich im Verborgenen aufhielt. Er war für die Behörde nicht greifbar und war unbekannten Aufenthalts, sodass der Bescheid betreffend die erste Rückkehrentscheidung durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden musste. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist aufgrund dieses Verhaltens erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF im Entscheidungszeitpunkt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Da gegen den BF im Entscheidungszeitpunkt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt, ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Zur Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 5 FPG zu prüfen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Gegen den BF wurde bereits mit Bescheid vom 30.06.2022 eine Rückkehrentscheidung erlassen und dieser Bescheid erwuchs am 20.08.2022 in Rechtskraft, womit gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Da der BF am 01.04.2023 festgenommen wurde, über ihn am 02.04.2023 die Schubhaft verhängt wurde und er kurz danach am 05.04.2023 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte, ist auch Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 5 FPG gegeben.Zur Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG zu prüfen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Gegen den BF wurde bereits mit Bescheid vom 30.06.2022 eine Rückkehrentscheidung erlassen und dieser Bescheid erwuchs am 20.08.2022 in Rechtskraft, womit gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Da der BF am 01.04.2023 festgenommen wurde, über ihn am 02.04.2023 die Schubhaft verhängt wurde und er kurz danach am 05.04.2023 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte, ist auch Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegeben. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass dieser nicht ausgeprägt ist. Für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gibt es keinerlei stichhaltigen Hinweis und wurden solche auch im Verfahren nicht belegt, der BF hat das Vorhandensein von nennenswerten Bindungen zum Bundesgebiet verneint.Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass dieser nicht ausgeprägt ist. Für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gibt es keinerlei stichhaltigen Hinweis und wurden solche auch im Verfahren nicht belegt, der BF hat das Vorhandensein von nennenswerten Bindungen zum Bundesgebiet verneint. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte, übt keine legale Erwerbstätigkeit aus, hat keine ausreichenden Barmittel, keine Ersparnisse und keinen gesicherten Wohnsitz, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich erfüllt.Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte, übt keine legale Erwerbstätigkeit aus, hat keine ausreichenden Barmittel, keine Ersparnisse und keinen gesicherten Wohnsitz, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich erfüllt. Es liegt daher (weiterhin) Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG vor.Es liegt daher (weiterhin) Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG vor. Sicherungsbedarf ist zu bejahen, wenn die Gefahr des Untertauchens des BF gegeben oder wahrscheinlich ist oder ein wesentliches Erschweren der Abschiebung zu erwarten ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es ist daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf, es liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Der BF hat durch sein Verhalten explizit zum Ausdruck gebracht, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. In Österreich befinden sich weder Familienangehörige des BF noch ist er sonst sozial eng verankert. Der BF verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz. Einer legalen Beschäftigung geht er nicht nach. Es ist daher auch Sicherungsbedarf gegeben. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit miteinander abzuwägen. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der BF enge familiäre Kontakte und andere enge soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht vorweisen konnte, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Der BF hat mit seinem bisherigen Verhalten klar zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter das bestehende Asyl- und Fremdenrechtssystem beabsichtigt und nicht gewillt ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen oder sich an sonstige Vorschriften wie etwa die Verpflichtungen nach dem Meldegesetz zu halten. Demgegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF, der keine engen Kontakte und keine Angehörigen in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des BF. In der Beschwerde wird zum Punkt der Verhältnismäßigkeit ausgeführt, der BF habe großes Interesse an der Erwirkung eines positiven Verfahrensausganges im laufenden Asylverfahren. Würde der BF „untertauchen“, würde er die Chance auf eine Legalisierung seines Aufenthaltes verspielen. Das Asylverfahren des BF ist nunmehr in erster Instanz negativ abgeschlossen und das BVwG vermag nicht zu erkennen, was den BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon abhalten sollte, erneut unterzutauchen und seinen Aufenthalt in Österreich durch einen neuerlichen Verstoß gegen die bestehenden Regelungen zu prolongieren. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der nicht in nennenswerter Höhe bestehenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des erhöhten Sicherungsbedarfs nicht zur Sicherung der Abschiebung dienen, da dies die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF nicht beseitigen würde. Aufgrund des in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens ist der BF nicht vertrauenswürdig, und es ist auch nicht zu erwarten, dass er sein Verfahren abwarten wird, ohne unterzutauchen. Der BF hat zwar in seinem ersten Verfahren die geforderte Sicherheitsleistung im Rahmen eines gelinderen Mittels geleistet, ist danach jedoch untergetaucht und hat sich der Behörde nicht zur Verfügung gehalten. Wie bereits ausgeführt, ist das Asylverfahren des BF in erster Instanz abgeschlossen, sodass auch die Beschwerdeausführungen betreffend den faktischen Abschiebeschutz, die Nichtabsehbarkeit des Verfahrensendes und der Verweis auf die Grundversorgung ins Leere gehen. Wenn die Rechtsvertretung in der Verhandlung auch abschließend ausgeführt hat, der BF scheine „heute die Meldepflicht verstanden zu haben“, so lässt sich daraus nach Ansicht des BVwG in einer Gesamtbetrachtung nicht ableiten, dass der BF einem gelinderen Mittel nachkommen würde und einer periodischen Meldeverpflichtung oder angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten würde. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der nicht in nennenswerter Höhe bestehenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des erhöhten Sicherungsbedarfs nicht zur Sicherung der Abschiebung dienen, da dies die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF nicht beseitigen würde. Aufgrund des in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens ist der BF nicht vertrauenswürdig, und es ist auch nicht zu erwarten, dass er sein Verfahren abwarten wird, ohne unterzutauchen. Der BF hat zwar in seinem ersten Verfahren die geforderte Sicherheitsleistung im Rahmen eines gelinderen Mittels geleistet, ist danach jedoch untergetaucht und hat sich der Behörde nicht zur Verfügung gehalten. Wie bereits ausgeführt, ist das Asylverfahren des BF in erster Instanz abgeschlossen, sodass auch die Beschwerdeausführungen betreffend den faktischen Abschiebeschutz, die Nichtabsehbarkeit des Verfahrensendes und der Verweis auf die Grundversorgung ins Leere gehen. Wenn die Rechtsvertretung in der Verhandlung auch abschließend ausgeführt hat, der BF scheine „heute die Meldepflicht verstanden zu haben“, so lässt sich daraus nach Ansicht des BVwG in einer Gesamtbetrachtung nicht ableiten, dass der BF einem gelinderen Mittel nachkommen würde und einer periodischen Meldeverpflichtung oder angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten würde. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher ebenfalls nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da die Voraussetzungen der Fluchtgefahr, des Sicherungsbedarfs als auch der Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen würde. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit zu Tage gebracht, die eine gesicherte Außerlandesbringung des BF gewährleisten würde. Dem BFA ist daher darin beizupflichten, dass sich im Falle des BF weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen würden. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist aufgrund des Vorliegens eines gültigen Reisepasses nach derzeitigem Stand – kooperatives Verhalten des BF vorausgesetzt – mit einigen wenigen Wochen bis Monaten einzustufen und eine Abschiebung aus derzeitiger Sicht sohin innerhalb der gesetzlichen Schubhafthöchstdauer realistisch. Eine sichtbare bestehende faktische Unmöglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Abschiebung des BF ist bei einer Einschätzung der Lage derzeit nicht gegeben. Aus derzeitiger Sicht lässt sich erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung des BF als wahrscheinlich anzusehen ist. Das BFA konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung des BF nach China in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig, mit der Durchführung der Überstellung ist innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 02.04.2023 als unbegründet abzuweisen.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist weiters festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen: Für die Durchsetzung einer Überstellung ist die Anwesenheit des BF erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch erneutes Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren substanziellen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen.Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Ziffer 9, sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. Es geht um den „Grad der sozialen Verankerung in Österreich“, wobei familiäre Beziehungen, soziale Anknüpfungspunkte, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind bereits diese aufgezählten genannten Punkte nicht einmal ansatzweise gegeben. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des BVwG kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des BF sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung besteht. Es war daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zum Kostenersatz

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem BF gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W294.2269997.1.00

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