Vm § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 02.04.2023 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 02.04.2023 für rechtmäßig erklärt. II.
Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der BF hat
GVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der BF hat
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung der Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Text, I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein chinesischer Staatsangehöriger, reiste am 18.06.2022 aus Ungarn kommend unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 20.06.2022 versuchte er von Österreich kommend illegal in das deutsche Bundesgebiet zu reisen. Ihm wurde durch die deutschen Behörden die Einreise verweigert. Am 20.06.2022 um ca. 03:35 Uhr wurde er von der deutschen Polizei an die österreichische Polizei übergeben und aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen. Am 20.06.2022 wurde er von Beamten einer LPD niederschriftlich einvernommen. Gegen den BF wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Mandatsbescheid vom 20.06.2022 das gelindere Mittel der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Höhe von EUR 1.500,- zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag ausgefolgt. Die Landespolizeidirektion (LPD) XXXX wurde vom BFA mit der Einhebung der Sicherheitsleistung beauftragt. Die LPD bestätigte mit 20.06.2022 die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Höhe von EUR 1.500,-. Der chinesische Reisepass des BF wurde sichergestellt. Dem BF wurde ein schriftliches Parteiengehör über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zugestellt. Danach wurde der BF aus der Anhaltung entlassen.Gegen den BF wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mit Mandatsbescheid vom 20.06.2022 das gelindere Mittel der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Höhe von EUR 1.500,- zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am selben Tag ausgefolgt. Die Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 wurde vom BFA mit der Einhebung der Sicherheitsleistung beauftragt. Die LPD bestätigte mit 20.06.2022 die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Höhe von EUR 1.500,-. Der chinesische Reisepass des BF wurde sichergestellt. Dem BF wurde ein schriftliches Parteiengehör über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zugestellt. Danach wurde der BF aus der Anhaltung entlassen. Der BF kam in der Folge seiner behördlichen Meldepflicht nicht nach und war unbekannten Aufenthalts. Mit Aktenvermerk des BFA vom 06.07.2022 wurde dokumentiert, dass die hinterlegte finanzielle Sicherheit als verfallen gelte, da sich der BF dem Verfahren nach dem FPG entzogen habe. Mit Bescheid des BFA vom 30.06.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach China zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde aberkannt. Da der BF nach wie vor über keine Meldeadresse verfügte, wurde der Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Der Bescheid erwuchs am 20.08.2022 in Rechtskraft. Der BF kam seiner Ausreisepflicht nicht nach und verblieb ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet. Der BF wurde am 01.04.2023 in XXXX durch die LPD XXXX beim Drohnenfliegen betreten und im Rahmen dessen als Drohnenpilot einer Personenüberprüfung unterzogen. Gegen den BF wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag
3 Z 1 BFA-VG erlassen. Der BF wurde nach Rücksprache mit dem BFA am 01.04.2023 um 15:35 Uhr festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) überstellt. Gegen den BF wurde Anzeige
Bezüglich des Drohnenfluges wurde ebenfalls eine Anzeige erstattet.Der BF wurde am 01.04.2023 in römisch 40 durch die LPD römisch 40 beim Drohnenfliegen betreten und im Rahmen dessen als Drohnenpilot einer Personenüberprüfung unterzogen. Gegen den BF wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Der BF wurde nach Rücksprache mit dem BFA am 01.04.2023 um 15:35 Uhr festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) überstellt. Gegen den BF wurde Anzeige
Paragraph 120, FPG erstattet. Bezüglich des Drohnenfluges wurde ebenfalls eine Anzeige erstattet. Der BF wurde am 02.04.2023 durch das BFA zu einer möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Er gab an, er sei geschieden, habe keine Sorgepflichten, habe keine Familienangehörigen in Österreich, und er arbeite in Österreich unangemeldet als Elektriker und verdiene dabei zirka 500 bis 800 Euro monatlich. Er verfüge über Barmittel in Höhe von zirka 800 Euro. Die Frage, ob er in seiner Heimat strafrechtlich oder politisch verfolgt sei, verneinte der BF, er gab an, er möge „das chinesische, politische System einfach nicht.“ Der gegenständlich angefochtene Bescheid, mit dem über den BF am 02.04.2023
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, wurde dem BF am selben Tag persönlich zugestellt.Der gegenständlich angefochtene Bescheid, mit dem über den BF am 02.04.2023
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, wurde dem BF am selben Tag persönlich zugestellt. Der BF wird seit 02.04.2023 um 21:00 Uhr in Schubhaft angehalten. Am 03.04.2023 wurde durch die BBU eine Rückkehrberatung durchgeführt. Der BF zeigte sich laut Protokoll nicht rückkehrwillig. Am 05.04.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde daraufhin mit Aktenvermerk vom 05.04.2023
6 FPG aufrechterhalten. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 05.04.2023 persönlich zugestellt, wobei die Unterschrift und Annahme durch den BF verweigert wurde.Am 05.04.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde daraufhin mit Aktenvermerk vom 05.04.2023
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 05.04.2023 persönlich zugestellt, wobei die Unterschrift und Annahme durch den BF verweigert wurde. Am 06.04.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme im Verfahren betreffend internationaler Schutz. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde BFA mit Bescheid vom 12.04.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach China zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde aberkannt. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem BF am 12.04.2023 persönlich ausgefolgt. In der gegen den Schubhaftbescheid vom 02.04.2023 fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 12.04.2023 wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF sei Asylwerber mit faktischem Abschiebeschutz. Es handle sich hierbei um den ersten Asylantrag des BF in Österreich. Es sei davon auszugehen, dass das Asylverfahren des BF in Österreich zugelassen und in Folge inhaltlich darüber entschieden würde. Ihm stehe daher jedenfalls der Anspruch auf Grundversorgung zu und könnte er im Rahmen der Grundversorgung bei geeigneten Unterkünften untergebracht werden. Auch wäre der BF an einer von ihm genannten Adresse greifbar und könnte dort wieder Unterkunft beziehen. Der BF sei nicht mittellos und habe als Asylwerber auch Anspruch auf Grundversorgung. Beim BF liege keine Fluchtgefahr vor. Ein gelinderes Mittel sei ausreichend. Der Ausgang des Asylverfahrens sei derzeit nicht absehbar. Die Schubhaft sei unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen. Das BFA legte am 12.04.2023 den Verwaltungsakt vor und erstattete am selben Tag eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde, in welcher ausgeführt wurde, der BF habe sich an der von ihm angegebenen Adresse nicht angemeldet und diese auch nicht dem BFA mitgeteilt, auch könnte er jederzeit wieder die Anschrift wechseln. Der BF habe sich dem Verfahren entzogen und sei untergetaucht. Er habe in Österreich weder familiären Bezug noch ein schützenswertes Privatleben. Der BF habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um dadurch die beabsichtigte Abschiebung zu verhindern. Es sei aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF nicht zu erwarten, dass sich der BF einem Verfahren betreffend internationalen Schutz stellen würde. Die Annahme sei gerechtfertigt, dass das Hauptinteresse des BF der Verbleib im Bundesgebiet sei und dadurch jede Gelegenheit genutzt werden würde, um sich wiederum einem Verfahren vor dem BFA zu entziehen, da dadurch die Entscheidung verzögert würde. Mit einer zeitnahen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz sei zu rechnen und es sei der Abschluss des Verfahrens innerhalb weniger Monate zu erwarten. Aufgrund des vorliegenden Reisepasses könne der BF nach vorliegender durchführbarer Entscheidung im Verfahren zum internationalen Schutz jederzeit abgeschoben werden. Beantragt wurde erstens die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, zweitens die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie drittens Kostenersatz (Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde EUR 57,40, Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde EUR 368,80, Ersatz für den Verhandlungsaufwand, sofern eine mündliche Verhandlung stattfinde und ein Behördenvertreter teilnehme EUR 461,00). Am 17.04.2023 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung statt. An der Verhandlung nahm ein Vertreter der belangten Behörde teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen 1.1. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist chinesischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Gegen den BF wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 12.04.2023, mit dem sein am 05.04.2023 gestellter Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf die Dauer von 2 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde aberkannt. Diese Entscheidung befindet sich in der Rechtsmittelfrist. Der BF wird seit 02.04.2023 in Schubhaft angehalten. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit Der BF hält sich seit 18.06.2022 in Österreich auf, er ist jedoch seiner gesetzlichen Meldepflicht bisher noch nie nachgekommen. Der BF reiste am 18.06.2022 aus Ungarn kommend unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 20.06.2022 nach einer versuchten illegalen Weiterreise nach Deutschland und Einreiseverweigerung durch die deutschen Behörden aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich festgenommen. Gegen den BF wurde vom BFA mit Mandatsbescheid vom 20.06.2022 das gelindere Mittel der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit in Höhe von EUR 1.500,- zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF erlegte die Sicherheitsleistung, kam seiner Mitwirkungspflicht im durch das BFA geführten Verfahren aber nicht nach und war für die Behörde nicht greifbar, sodass die mit Bescheid des BFA vom 30.06.2022 erlassene (erste) Rückkehrentscheidung durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden musste. Der BF war auch danach für die Behörde nicht greifbar, er wurde erst am 01.04.2023 beim Fliegen einer Drohne von der Polizei betreten, im Rahmen dessen als Drohnenpilot einer Personenüberprüfung unterzogen und anschließend auf Basis eines Festnahmeauftrages festgenommen. Der BF stellte im Stande der Schubhaft am 05.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Mit Aktenvermerk vom 05.04.2023, dem BF auch am 05.04.2023 persönlich zugestellt, wurde die Anhaltung in Schubhaft
6 FPG aufrechterhalten. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mittlerweile mit Bescheid des BFA vom 12.04.2023, dem BF am selben Tag persönlich ausgefolgt, vollinhaltlich abgewiesen. Der BF stellte im Stande der Schubhaft am 05.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Mit Aktenvermerk vom 05.04.2023, dem BF auch am 05.04.2023 persönlich zugestellt, wurde die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mittlerweile mit Bescheid des BFA vom 12.04.2023, dem BF am selben Tag persönlich ausgefolgt, vollinhaltlich abgewiesen. Der BF ist geschieden, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten. Er hat in Österreich weder Familienangehörige noch enge soziale Anknüpfungspunkte. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er arbeitet illegal als Elektriker und erzielt daraus nach eigenen Angaben ein Einkommen von zirka 500 bis 800 Euro monatlich. Der BF hat Barmittel in Höhe von zirka 800 Euro und keine Ersparnisse. Er verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Es existieren keine sonstigen Anhaltspunkte, die auf eine relevante soziale Verankerung des BF in Österreich hinweisen. Der BF ist nicht vertrauenswürdig. Er missachtet die Rückkehrverpflichtung in seinen Herkunftsstaat. Der BF zeigt keine Bereitschaft, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft ist evident die Gefahr gegeben, dass sich der BF vor den Behörden verborgen halten wird. Es ist nicht anzunehmen, dass er sich in Freiheit der Außerlandesbringung stellen würde. Der BF verfügt über einen gültigen chinesischen Reisepass. Eine Abschiebung des BF nach China innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist derzeit realistisch möglich. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
6 FPG aufrechterhalten. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 05.04.2023 persönlich zugestellt, wobei die Unterschrift und Annahme durch den BF verweigert wurde. Der BF war, wie in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde ausgeführt, mit Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 05.04.2023 Asylwerber und genoss faktischen Abschiebeschutz. Dies allerdings nur vorübergehend, denn mittlerweile wurde durch das BFA eine Entscheidung erlassen, wie der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2023 bekannt gegeben hat und wie durch das BVwG durch Einsichtnahme in den vom BFA übermittelten Asylbescheid verifiziert werden konnte. Das BFA hat mit Bescheid vom 12.04.2023 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach China zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde aberkannt. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem BF am 12.04.2023 persönlich ausgefolgt. Noch liegt dem BVwG keine Beschwerde gegen diesen Bescheid vor, die Entscheidung befindet sich in der Rechtsmittelfrist. Aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist die Rückkehrentscheidung durchsetzbar, allerdings noch nicht durchführbar, mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten (§ 16 Abs. 4, § 18 BFA VG).Der BF hat, wie soeben ausgeführt, am 05.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zunächst wurde die Schubhaft mit Aktenvermerk vom 05.04.2023
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 05.04.2023 persönlich zugestellt, wobei die Unterschrift und Annahme durch den BF verweigert wurde. Der BF war, wie in der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde ausgeführt, mit Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 05.04.2023 Asylwerber und genoss faktischen Abschiebeschutz. Dies allerdings nur vorübergehend, denn mittlerweile wurde durch das BFA eine Entscheidung erlassen, wie der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2023 bekannt gegeben hat und wie durch das BVwG durch Einsichtnahme in den vom BFA übermittelten Asylbescheid verifiziert werden konnte. Das BFA hat mit Bescheid vom 12.04.2023 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach China zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde aberkannt. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem BF am 12.04.2023 persönlich ausgefolgt. Noch liegt dem BVwG keine Beschwerde gegen diesen Bescheid vor, die Entscheidung befindet sich in der Rechtsmittelfrist. Aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist die Rückkehrentscheidung durchsetzbar, allerdings noch nicht durchführbar, mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten (Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 18, BFA VG). Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 02.04.2023 ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei. Aus den Akten haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde. Der BF gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 02.04.2023 an, dass er gesund sei, er hat zu keinem Zeitpunkt im Verfahren gesundheitliche Probleme vorgebracht. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. 2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: § 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
6 FPG aufrechterhalten. Die gegenständliche Schubhaftbeschwerde wendet sich auch gegen die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, diese sei rechtswidrig, der BF habe aus Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach China einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und das BFA habe der Rechtsvertretung den Aktenvermerk
6 FPG nicht übermittelt. Der BF stellte im Stande der Schubhaft am 05.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 05.04.2023, dem BF auch am 05.04.2023 persönlich zugestellt, wurde die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Die gegenständliche Schubhaftbeschwerde wendet sich auch gegen die Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, diese sei rechtswidrig, der BF habe aus Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach China einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und das BFA habe der Rechtsvertretung den Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG nicht übermittelt.
6 FPG kann gegen einen Fremden, der im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Diese Voraussetzung sieht der erkennende Richter im vorliegenden Fall als erfüllt an. In der Einvernahme des BF am 02.04.2023 zu einer möglichen Schubhaftverhängung verneinte der BF noch die Frage, ob er in seiner Heimat strafrechtlich oder politisch verfolgt sei, er gab an, er möge „das chinesische, politische System einfach nicht.“ Bei der Erstbefragung am 05.04.2023 gab der BF zu seinen Fluchtgründen lediglich an, hier im Westen habe man mehr Freiheit als in China, deshalb wolle er hier leben, das seien alle seine Fluchtgründe. Er habe in seiner Heimat keine Freiheit. Dazu führt die Behörde im Aktenvermerk vom 05.04.2023 aus, der BF habe keine Verfolgungsgründe im Sinne der GFK als Fluchtgrund vorgebracht. Dem ist beizupflichten, der BF hat in der Einvernahme am 02.04.2023 noch eine Frage nach einer Verfolgung verneint und bei der Erstbefragung lediglich allgemeine Angaben zu den bestehenden Restriktionen im gegenwärtigen System in China gemacht, eine konkrete und persönliche Verfolgung hat der BF nicht behauptet. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es dem BF freigestanden wäre, während seines gesamten Aufenthalts in Österreich zu jedem Zeitpunkt einen Asylantrag zu stellen. Er hat aber bei seiner Einvernahme am 20.06.2022 nach seinem Aufgriff an der deutschen Grenze die Aussage getroffen, „In Österreich stelle ich keinen Asylantrag.“ Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FPG darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076 mit Hinweis auf VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, Rn. 14). Ein Indiz für eine Missbrauchsabsicht kann somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen. Oben wurde bereits beweiswürdigend ausgeführt, dass die Begründung des BF dafür, dass er erst jetzt, am 05.04.2023 einen Asylantrag gestellt habe (er habe die „ganze Prozedur so verstanden, dass sein Asylantrag schon genehmigt wurde bzw. dass er sich hier legal aufhalte“) nicht nachvollziehbar ist. Daher geht das BVwG im Rahmen einer Grobprüfung bzw. einer nachträglichen Kontrolle ebenso wie das BFA davon aus, dass der Asylantrag vom BF in der Absicht gestellt wurde, die Vollstreckung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu verzögern.
Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann gegen einen Fremden, der im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Diese Voraussetzung sieht der erkennende Richter im vorliegenden Fall als erfüllt an. In der Einvernahme des BF am 02.04.2023 zu einer möglichen Schubhaftverhängung verneinte der BF noch die Frage, ob er in seiner Heimat strafrechtlich oder politisch verfolgt sei, er gab an, er möge „das chinesische, politische System einfach nicht.“ Bei der Erstbefragung am 05.04.2023 gab der BF zu seinen Fluchtgründen lediglich an, hier im Westen habe man mehr Freiheit als in China, deshalb wolle er hier leben, das seien alle seine Fluchtgründe. Er habe in seiner Heimat keine Freiheit. Dazu führt die Behörde im Aktenvermerk vom 05.04.2023 aus, der BF habe keine Verfolgungsgründe im Sinne der GFK als Fluchtgrund vorgebracht. Dem ist beizupflichten, der BF hat in der Einvernahme am 02.04.2023 noch eine Frage nach einer Verfolgung verneint und bei der Erstbefragung lediglich allgemeine Angaben zu den bestehenden Restriktionen im gegenwärtigen System in China gemacht, eine konkrete und persönliche Verfolgung hat der BF nicht behauptet. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es dem BF freigestanden wäre, während seines gesamten Aufenthalts in Österreich zu jedem Zeitpunkt einen Asylantrag zu stellen. Er hat aber bei seiner Einvernahme am 20.06.2022 nach seinem Aufgriff an der deutschen Grenze die Aussage getroffen, „In Österreich stelle ich keinen Asylantrag.“ Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt vergleiche VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076 mit Hinweis auf VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, Rn. 14). Ein Indiz für eine Missbrauchsabsicht kann somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen. Oben wurde bereits beweiswürdigend ausgeführt, dass die Begründung des BF dafür, dass er erst jetzt, am 05.04.2023 einen Asylantrag gestellt habe (er habe die „ganze Prozedur so verstanden, dass sein Asylantrag schon genehmigt wurde bzw. dass er sich hier legal aufhalte“) nicht nachvollziehbar ist. Daher geht das BVwG im Rahmen einer Grobprüfung bzw. einer nachträglichen Kontrolle ebenso wie das BFA davon aus, dass der Asylantrag vom BF in der Absicht gestellt wurde, die Vollstreckung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu verzögern. Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Das Bundesamt hat die Fluchtgefahr bejaht und das Gericht geht im vorliegenden Fall im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus:Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Das Bundesamt hat die Fluchtgefahr bejaht und das Gericht geht im vorliegenden Fall im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus: Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat seine Rückkehr behindert bzw. am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt, indem er seiner gesetzlichen Meldeverpflichtung nie nachkam und sich im Verborgenen aufhielt. Er war für die Behörde nicht greifbar und war unbekannten Aufenthalts, sodass der Bescheid betreffend die erste Rückkehrentscheidung durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden musste. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist aufgrund dieses Verhaltens erfüllt.Der BF hat seine Rückkehr behindert bzw. am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt, indem er seiner gesetzlichen Meldeverpflichtung nie nachkam und sich im Verborgenen aufhielt. Er war für die Behörde nicht greifbar und war unbekannten Aufenthalts, sodass der Bescheid betreffend die erste Rückkehrentscheidung durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden musste. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist aufgrund dieses Verhaltens erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF im Entscheidungszeitpunkt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt, ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Da gegen den BF im Entscheidungszeitpunkt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt, ist der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Zur Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
3 Z 5 FPG zu prüfen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Gegen den BF wurde bereits mit Bescheid vom 30.06.2022 eine Rückkehrentscheidung erlassen und dieser Bescheid erwuchs am 20.08.2022 in Rechtskraft, womit gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Da der BF am 01.04.2023 festgenommen wurde, über ihn am 02.04.2023 die Schubhaft verhängt wurde und er kurz danach am 05.04.2023 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte, ist auch Fluchtgefahr
3 Z 5 FPG gegeben.Zur Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG zu prüfen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Gegen den BF wurde bereits mit Bescheid vom 30.06.2022 eine Rückkehrentscheidung erlassen und dieser Bescheid erwuchs am 20.08.2022 in Rechtskraft, womit gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand. Da der BF am 01.04.2023 festgenommen wurde, über ihn am 02.04.2023 die Schubhaft verhängt wurde und er kurz danach am 05.04.2023 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte, ist auch Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegeben. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass dieser nicht ausgeprägt ist. Für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gibt es keinerlei stichhaltigen Hinweis und wurden solche auch im Verfahren nicht belegt, der BF hat das Vorhandensein von nennenswerten Bindungen zum Bundesgebiet verneint.Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass dieser nicht ausgeprägt ist. Für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gibt es keinerlei stichhaltigen Hinweis und wurden solche auch im Verfahren nicht belegt, der BF hat das Vorhandensein von nennenswerten Bindungen zum Bundesgebiet verneint. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte, übt keine legale Erwerbstätigkeit aus, hat keine ausreichenden Barmittel, keine Ersparnisse und keinen gesicherten Wohnsitz, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich erfüllt.Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF verfügt im Inland über keinerlei enge soziale, berufliche oder familiäre Anknüpfungspunkte, übt keine legale Erwerbstätigkeit aus, hat keine ausreichenden Barmittel, keine Ersparnisse und keinen gesicherten Wohnsitz, weshalb keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich erfüllt. Es liegt daher (weiterhin) Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 und Z 9 FPG vor.Es liegt daher (weiterhin) Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG vor. Sicherungsbedarf ist zu bejahen, wenn die Gefahr des Untertauchens des BF gegeben oder wahrscheinlich ist oder ein wesentliches Erschweren der Abschiebung zu erwarten ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es ist daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben ist. Der BF hält sich unrechtmäßig in Österreich auf, es liegt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Der BF hat durch sein Verhalten explizit zum Ausdruck gebracht, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. In Österreich befinden sich weder Familienangehörige des BF noch ist er sonst sozial eng verankert. Der BF verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz. Einer legalen Beschäftigung geht er nicht nach. Es ist daher auch Sicherungsbedarf gegeben. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit miteinander abzuwägen. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der BF enge familiäre Kontakte und andere enge soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht vorweisen konnte, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Der BF hat mit seinem bisherigen Verhalten klar zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter das bestehende Asyl- und Fremdenrechtssystem beabsichtigt und nicht gewillt ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen oder sich an sonstige Vorschriften wie etwa die Verpflichtungen nach dem Meldegesetz zu halten. Demgegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF, der keine engen Kontakte und keine Angehörigen in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des BF. In der Beschwerde wird zum Punkt der Verhältnismäßigkeit ausgeführt, der BF habe großes Interesse an der Erwirkung eines positiven Verfahrensausganges im laufenden Asylverfahren. Würde der BF „untertauchen“, würde er die Chance auf eine Legalisierung seines Aufenthaltes verspielen. Das Asylverfahren des BF ist nunmehr in erster Instanz negativ abgeschlossen und das BVwG vermag nicht zu erkennen, was den BF zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon abhalten sollte, erneut unterzutauchen und seinen Aufenthalt in Österreich durch einen neuerlichen Verstoß gegen die bestehenden Regelungen zu prolongieren. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der nicht in nennenswerter Höhe bestehenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des erhöhten Sicherungsbedarfs nicht zur Sicherung der Abschiebung dienen, da dies die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF nicht beseitigen würde. Aufgrund des in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens ist der BF nicht vertrauenswürdig, und es ist auch nicht zu erwarten, dass er sein Verfahren abwarten wird, ohne unterzutauchen. Der BF hat zwar in seinem ersten Verfahren die geforderte Sicherheitsleistung im Rahmen eines gelinderen Mittels geleistet, ist danach jedoch untergetaucht und hat sich der Behörde nicht zur Verfügung gehalten. Wie bereits ausgeführt, ist das Asylverfahren des BF in erster Instanz abgeschlossen, sodass auch die Beschwerdeausführungen betreffend den faktischen Abschiebeschutz, die Nichtabsehbarkeit des Verfahrensendes und der Verweis auf die Grundversorgung ins Leere gehen. Wenn die Rechtsvertretung in der Verhandlung auch abschließend ausgeführt hat, der BF scheine „heute die Meldepflicht verstanden zu haben“, so lässt sich daraus nach Ansicht des BVwG in einer Gesamtbetrachtung nicht ableiten, dass der BF einem gelinderen Mittel nachkommen würde und einer periodischen Meldeverpflichtung oder angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten würde. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der nicht in nennenswerter Höhe bestehenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des erhöhten Sicherungsbedarfs nicht zur Sicherung der Abschiebung dienen, da dies die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF nicht beseitigen würde. Aufgrund des in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens ist der BF nicht vertrauenswürdig, und es ist auch nicht zu erwarten, dass er sein Verfahren abwarten wird, ohne unterzutauchen. Der BF hat zwar in seinem ersten Verfahren die geforderte Sicherheitsleistung im Rahmen eines gelinderen Mittels geleistet, ist danach jedoch untergetaucht und hat sich der Behörde nicht zur Verfügung gehalten. Wie bereits ausgeführt, ist das Asylverfahren des BF in erster Instanz abgeschlossen, sodass auch die Beschwerdeausführungen betreffend den faktischen Abschiebeschutz, die Nichtabsehbarkeit des Verfahrensendes und der Verweis auf die Grundversorgung ins Leere gehen. Wenn die Rechtsvertretung in der Verhandlung auch abschließend ausgeführt hat, der BF scheine „heute die Meldepflicht verstanden zu haben“, so lässt sich daraus nach Ansicht des BVwG in einer Gesamtbetrachtung nicht ableiten, dass der BF einem gelinderen Mittel nachkommen würde und einer periodischen Meldeverpflichtung oder angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten würde. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher ebenfalls nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da die Voraussetzungen der Fluchtgefahr, des Sicherungsbedarfs als auch der Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen würde. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit zu Tage gebracht, die eine gesicherte Außerlandesbringung des BF gewährleisten würde. Dem BFA ist daher darin beizupflichten, dass sich im Falle des BF weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen würden. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist aufgrund des Vorliegens eines gültigen Reisepasses nach derzeitigem Stand – kooperatives Verhalten des BF vorausgesetzt – mit einigen wenigen Wochen bis Monaten einzustufen und eine Abschiebung aus derzeitiger Sicht sohin innerhalb der gesetzlichen Schubhafthöchstdauer realistisch. Eine sichtbare bestehende faktische Unmöglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Abschiebung des BF ist bei einer Einschätzung der Lage derzeit nicht gegeben. Aus derzeitiger Sicht lässt sich erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung des BF als wahrscheinlich anzusehen ist. Das BFA konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung des BF nach China in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig, mit der Durchführung der Überstellung ist innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 02.04.2023 als unbegründet abzuweisen.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist weiters festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen: Für die Durchsetzung einer Überstellung ist die Anwesenheit des BF erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch erneutes Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren substanziellen familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen.Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Ziffer 9, sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. Es geht um den „Grad der sozialen Verankerung in Österreich“, wobei familiäre Beziehungen, soziale Anknüpfungspunkte, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall sind bereits diese aufgezählten genannten Punkte nicht einmal ansatzweise gegeben. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des BVwG kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall (weiterhin) eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des BF sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung besteht. Es war daher
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zum Kostenersatz
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem BF gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W294.2269997.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.