GVG iVm § 79 Abs. 2 GWG 2011 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Bescheid des Vorstands der E-Control vom 20.10.2020, römisch fünf KOS G römisch 40 , wird
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, GWG 2011 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Im Februar 2020 leitete der Vorstand der E-Control (in Folge: belangte Behörde) ein Verfahren zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts der XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin)
Am 20.10.2020 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zu GZ. V KOS G XXXX (im Folgenden: Kostenbescheid 2021), dessen Spruch lautet wie folgt:1. Im Februar 2020 leitete der Vorstand der E-Control (in Folge: belangte Behörde) ein Verfahren zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts der römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin)
Paragraph 69, GWG 2011 ein. Am 20.10.2020 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zu GZ. römisch fünf KOS G römisch 40 (im Folgenden: Kostenbescheid 2021), dessen Spruch lautet wie folgt: „1. Als Zielvorgabe
Vm § 79 Abs. 2 und 3 GWG 2011 wird für das Jahr 2021 ein Einsparungspotential von 3,26% festgestellt.„1. Als Zielvorgabe
Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2 und 3 GWG 2011 wird für das Jahr 2021 ein Einsparungspotential von 3,26% festgestellt. 2. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt
2 GWG 2011 für das Jahr 2021 werden für die Netzebene 1 wie folgt festgestellt (in TEUR): XXXX .2. Die Kosten für das Systemnutzungsentgelt
Paragraph 72, Absatz 2, GWG 2011 für das Jahr 2021 werden für die Netzebene 1 wie folgt festgestellt (in TEUR): römisch 40 . Darin enthalten sind Kosten für Speicher in der Höhe von TEUR XXXX und Kosten für Produktion in der Höhe von TEUR XXXX .Darin enthalten sind Kosten für Speicher in der Höhe von TEUR römisch 40 und Kosten für Produktion in der Höhe von TEUR römisch 40 . Die Erlöse für die Berechnung des Regulierungskontos werden für die Produktion mit TEUR 306.200 und für die Speicher mit TEUR XXXX festgestellt.Die Erlöse für die Berechnung des Regulierungskontos werden für die Produktion mit TEUR 306.200 und für die Speicher mit TEUR römisch 40 festgestellt. 3. Das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst wird
Vm § 81 und § 79 Abs. 6 GWG 2011 für das Jahr 2020 [gemeint wohl: 2021] wie folgt festgestellt:3. Das dem Netznutzungsentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst wird
Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 81 und Paragraph 79, Absatz 6, GWG 2011 für das Jahr 2020 [gemeint wohl: 2021] wie folgt festgestellt: 4. Die über die spruchgemäßen Feststellungen hinausgehenden Anträge werden abgewiesen.“ Die Erhöhung der Zielvorgabe auf 3,26% begründete die belangte Behörde damit, dass es sich bei der im Verfahren V MET G XXXX für die Beschwerdeführerin bestimmten Zielvorgabe iHv 2,45% um die individuelle Zielvorgabe handle, die aus dem Kostenverfahren der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Fernleitungsnetzes übernommen worden sei. Zudem sei die belangte Behörde
Hv 0,83% aus anderen Gasbeschwerdeverfahren – in denen das Bundesverwaltungsgericht sie infolge eines gemeinsamen Antrags der Verteilernetzbetreiber mit Wirtschaftskammer Österreich und Bundesarbeitskammer festgesetzt habe – übernommen werde.Die Erhöhung der Zielvorgabe auf 3,26% begründete die belangte Behörde damit, dass es sich bei der im Verfahren römisch fünf MET G römisch 40 für die Beschwerdeführerin bestimmten Zielvorgabe iHv 2,45% um die individuelle Zielvorgabe handle, die aus dem Kostenverfahren der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Fernleitungsnetzes übernommen worden sei. Zudem sei die belangte Behörde
Paragraph 79, Absatz 2, Satz 3 GWG 2011 verpflichtet, zusätzlich eine generelle Zielvorgabe festzulegen, welche iHv 0,83% aus anderen Gasbeschwerdeverfahren – in denen das Bundesverwaltungsgericht sie infolge eines gemeinsamen Antrags der Verteilernetzbetreiber mit Wirtschaftskammer Österreich und Bundesarbeitskammer festgesetzt habe – übernommen werde. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Versicherungserlöse aus dem Unfall in der Gasverteilerstation XXXX sei keine Anpassung gegenüber der Vorgehensweise gegenüber dem letztjährigen Bescheid idF der Beschwerdevorentscheidung V KOS G XXXX erfolgt. Es komme zu keiner Auflösung einer Abschreibung und sei diese komplett aus der Kostenbasis auszuscheiden. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Versicherungserlöse aus dem Unfall in der Gasverteilerstation römisch 40 sei keine Anpassung gegenüber der Vorgehensweise gegenüber dem letztjährigen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung römisch fünf KOS G römisch 40 erfolgt. Es komme zu keiner Auflösung einer Abschreibung und sei diese komplett aus der Kostenbasis auszuscheiden. 2. Mit Schriftsatz vom 17.11.2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Kostenbescheid 2021 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge „1. eine mündliche Verhandlung durchführen sowie 2. den bekämpften Bescheid im Sinne der Beschwerdegründe abändern, sodass insbesondere a) in Spruchpunkt 1. als Zielvorgabe
Vm § 79 Abs 2 und 3 GWG 2011 für die Beschwerdeführerin für 2019 [gemeint wohl: 2021] ein Einsparungspotenzial von 0,83% festgestellt wird, das bloß auf die beeinflussbaren Betriebskosten wirkt,a) in Spruchpunkt 1. als Zielvorgabe
Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2 und 3 GWG 2011 für die Beschwerdeführerin für 2019 [gemeint wohl: 2021] ein Einsparungspotenzial von 0,83% festgestellt wird, das bloß auf die beeinflussbaren Betriebskosten wirkt,
Spruchpunkt 2. auf Basis des im Sinne des Antrages zu 2.
GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos berücksichtigt werden.“e) die Änderungen
Paragraph 71, GWG 2011 im Rahmen des Regulierungskontos berücksichtigt werden.“ Die Beschwerdeführerin rügt die Feststellung des Einsparungspotenzials iHv 3,26% für das Jahr
Paragraph 82, eingereichten Methoden auf Antrag des Fernleitungsnetzbetreibers oder von Amts wegen periodisch mit Bescheid zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu befristen.
Abs. 1 und 2 wegen Verletzung der in § 73 bis § 82 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge
Absatz eins und 2 wegen Verletzung der in Paragraph 73 bis Paragraph 82, geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge
Paragraph 74, sind als Kosten der Netzebene 1 zu berücksichtigen.
2 und 3 für die Überleitung der Kosten auf das Jahr 2020 Xgen von 0,83 % zusätzlich zur unverändert bestehenden, individuellen Zielvorgabe herangezogen worden. Die zusammengeführte Zielvorgabe, bestehend aus genereller und individueller Zielvorgabe, werde analog zur Regulierungssystematik für die dritte Regulierungsperiode iHv 3,26 % bestimmt (angewendete Formel, vgl. Kostenbescheid 2021, S. 13). Die Zielvorgabe kombiniere die generelle Produktivitätsentwicklung mit individuellen Effizienzzielen. Für die Beschwerdeführerin sei für die dritte Regulierungsperiode im Gegensatz zu anderen Netzbetreibern kein individueller Effizienzwert im Rahmen eines Benchmarkingverfahrens für Verteilernetzbetreiber ermittelt worden. Im Verfahren römisch fünf MET römisch 40 sei für die Beschwerdeführerin davon abweichend eine individuelle Zielvorgabe bestimmt worden. Da die Beschwerdeführerin als Gesamtunternehmen angesehen werden könne und der Kostenanteil in der Verteilleitung im Vergleich zur Fernleitung relativ gering sei, sei die Zielvorgabe im Verteilnetz an jene der Fernleitung angepasst und ebenfalls mit 2,45% festgesetzt worden. In der Beschwerdevorentscheidung römisch fünf KOS G römisch 40 sei für die Beschwerdeführerin
Paragraph 79, Absatz 2 und 3 für die Überleitung der Kosten auf das Jahr 2020 Xgen von 0,83 % zusätzlich zur unverändert bestehenden, individuellen Zielvorgabe herangezogen worden. Die zusammengeführte Zielvorgabe, bestehend aus genereller und individueller Zielvorgabe, werde analog zur Regulierungssystematik für die dritte Regulierungsperiode iHv 3,26 % bestimmt (angewendete Formel, vergleiche Kostenbescheid 2021, S. 13). Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die generelle Zielvorgabe noch nicht das vollständige Einsparungspotenzial der Beschwerdeführerin umfasse. Eine alleinige Anwendung der generellen Zielvorgabe würde eine 100% - Effizienz des Unternehmens voraussetzen, wovon jedoch nicht ohne Weiteres ausgegangen werden könne. Das Unternehmen hätte durch Teilnahme am europäischen TSO-Benchmark nachweisen können, dass dieses eine Effizienz von 100% aufweise. Da es die Beschwerdeführerin jedoch vorgezogen habe, daran nicht teilzunehmen, sei von einer durchschnittlichen Effizienz der Kosten des Unternehmens aus dem Jahr 2019, welche den Ausgangspunkt für das gegenständliche Verfahren darstellen, auszugehen. Diese sei durch die individuelle Zielvorgabe in Höhe von 2,45% abgebildet. Diese individuelle Zielvorgabe sei aus dem europäischen Benchmarkingprojekt „E2 GAS“ abgeleitet worden. Aus Sicht der belangten Behörde entspreche die Studie dem Stand der Wissenschaft und sei für die Festsetzung von Zielvorgaben für regulierte Unternehmen geeignet. Aufgrund der Weigerung der Beschwerdeführerin an der Teilnahme an diesem Projekt sei der ermittelte Median (des europäischen Effizienzvergleichs) herangezogen worden. Dies führe zu einer gesamten Zielvorgabe ein der Höhe von 3,26%. Verwiesen werde diesbezüglich auf die Beschwerdevorentscheidung V KOS G XXXX . Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die generelle Zielvorgabe noch nicht das vollständige Einsparungspotenzial der Beschwerdeführerin umfasse. Eine alleinige Anwendung der generellen Zielvorgabe würde eine 100% - Effizienz des Unternehmens voraussetzen, wovon jedoch nicht ohne Weiteres ausgegangen werden könne. Das Unternehmen hätte durch Teilnahme am europäischen TSO-Benchmark nachweisen können, dass dieses eine Effizienz von 100% aufweise. Da es die Beschwerdeführerin jedoch vorgezogen habe, daran nicht teilzunehmen, sei von einer durchschnittlichen Effizienz der Kosten des Unternehmens aus dem Jahr 2019, welche den Ausgangspunkt für das gegenständliche Verfahren darstellen, auszugehen. Diese sei durch die individuelle Zielvorgabe in Höhe von 2,45% abgebildet. Diese individuelle Zielvorgabe sei aus dem europäischen Benchmarkingprojekt „E2 GAS“ abgeleitet worden. Aus Sicht der belangten Behörde entspreche die Studie dem Stand der Wissenschaft und sei für die Festsetzung von Zielvorgaben für regulierte Unternehmen geeignet. Aufgrund der Weigerung der Beschwerdeführerin an der Teilnahme an diesem Projekt sei der ermittelte Median (des europäischen Effizienzvergleichs) herangezogen worden. Dies führe zu einer gesamten Zielvorgabe ein der Höhe von 3,26%. Verwiesen werde diesbezüglich auf die Beschwerdevorentscheidung römisch fünf KOS G römisch 40 . Die belangte Behörde wende auf die Beschwerdeführerin mangels einer möglichen Einbeziehung des Unternehmens am derzeit relevanten nationalen Verteilernetzbetreiber-Benchmarkings die Zielvorgabe aus dem Fernleitungsbereich des Unternehmens an. Die im Bescheid V MET G XXXX genehmigte Methode sehe eine Zielvorgabe von 1,5% p.a. ab dem Jahr 2021 vor. Da die Beschwerdeführerin keinen sachlichen Grund dafür anführe, weswegen diese Zielvorgabe abweichend von der Fernleitung bereits auf die Kosten des Jahres 2019 zur Anwendung kommen sollte, ändere die belangte Behörde die Zielvorgabe nicht. Die belangte Behörde wende auf die Beschwerdeführerin mangels einer möglichen Einbeziehung des Unternehmens am derzeit relevanten nationalen Verteilernetzbetreiber-Benchmarkings die Zielvorgabe aus dem Fernleitungsbereich des Unternehmens an. Die im Bescheid römisch fünf MET G römisch 40 genehmigte Methode sehe eine Zielvorgabe von 1,5% p.a. ab dem Jahr 2021 vor. Da die Beschwerdeführerin keinen sachlichen Grund dafür anführe, weswegen diese Zielvorgabe abweichend von der Fernleitung bereits auf die Kosten des Jahres 2019 zur Anwendung kommen sollte, ändere die belangte Behörde die Zielvorgabe nicht. Zur Berücksichtigung der Versicherungserlöse: Die Versicherungserlöse, welche der Beschwerdeführerin als Ersatzleistung für die beim Unfall in der Gasverteilerstation XXXX beschädigten Anlagen gewährt worden seien, seien von der belangten Behörde anders behandelt worden als von der Beschwerdeführerin in ihren Bilanzen, weshalb dieser Betrag von den Erlösen abzuziehen und lediglich die Abschreibung der restlichen Versicherungserlöse iHv TEUR 162,5 zu berücksichtigen seien. Die belangte Behörde habe eine längere Verteilung der Versicherungserlöse unter Heranziehung eines Abzinsungsfaktors erwogen. Aufgrund der Ablehnung einer Verzinsung seitens der Beschwerdeführerin sei keine Anpassung gegenüber der Vorgehensweise gegenüber des letztjährigen Bescheids idF der Beschwerdevorentscheidung V KOS G XXXX erfolgt. Dadurch komme es zu keiner Auflösung einer Abschreibung und sei diese komplett aus der Kostenbasis auszuscheiden. Die Versicherungserlöse, welche der Beschwerdeführerin als Ersatzleistung für die beim Unfall in der Gasverteilerstation römisch 40 beschädigten Anlagen gewährt worden seien, seien von der belangten Behörde anders behandelt worden als von der Beschwerdeführerin in ihren Bilanzen, weshalb dieser Betrag von den Erlösen abzuziehen und lediglich die Abschreibung der restlichen Versicherungserlöse iHv TEUR 162,5 zu berücksichtigen seien. Die belangte Behörde habe eine längere Verteilung der Versicherungserlöse unter Heranziehung eines Abzinsungsfaktors erwogen. Aufgrund der Ablehnung einer Verzinsung seitens der Beschwerdeführerin sei keine Anpassung gegenüber der Vorgehensweise gegenüber des letztjährigen Bescheids in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung römisch fünf KOS G römisch 40 erfolgt. Dadurch komme es zu keiner Auflösung einer Abschreibung und sei diese komplett aus der Kostenbasis auszuscheiden. 3.3. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen den gesamten Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Festsetzung einer korrekten Zielvorgabe
Vm § 79 Abs. 2 und 3 GWG 2011 und auf korrekte Berechnung der Finanzierungskostenbasis verletzt.3.3. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen den gesamten Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Festsetzung einer korrekten Zielvorgabe
Paragraph 69, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2 und 3 GWG 2011 und auf korrekte Berechnung der Finanzierungskostenbasis verletzt. Zu den einzelnen Beschwerdevorbringen in der Beschwerde: Zur Zielvorgabe: Im angefochtenen Bescheid interpretiere die belangte Behörde die schon bisher rechtswidrige Zielvorgabe von 2,45% willkürlich in eine individuelle Zielvorgabe um und folge daraus, dass eine weitere generelle Zielvorgabe von „0,81%“ hinzuaddiert werden könne. Dies stehe in Widerspruch zu den bisherigen Bescheiden über die Kosten für 2018, 2019 und 2020: Im letztjährigen Bescheid sei für die Beschwerdeführerin kein individueller Effizienzwert im Rahmen eines Benchmarkingverfahrens ermittelt worden, weswegen die Zielvorgabe für das Verteilernetz an jene im Fernleitungsnetz der Beschwerdeführerin mit 2,45 % festgesetzt worden sei. Dies könne nur so verstanden werde, dass die belangte Behörde eine pauschale Zielvorgabe festgesetzt habe, was sich auch aus § 79 Abs. 1 und 2 GWG 2011 ergebe, wonach eine generelle Zielvorgabe jedenfalls zu bestimmen sei, die Festlegung einer individuellen Zielvorgabe hingegen eine Ermessensentscheidung darstelle. Eine Begründung, warum die belangte Behörde von ihrer bisherigen (rechtswidrigen) Praxis zur Übernahme der Zielvorgabe aus dem Fernleitungsnetz abgegangen sei, fehle zur Gänze. Im angefochtenen Bescheid interpretiere die belangte Behörde die schon bisher rechtswidrige Zielvorgabe von 2,45% willkürlich in eine individuelle Zielvorgabe um und folge daraus, dass eine weitere generelle Zielvorgabe von „0,81%“ hinzuaddiert werden könne. Dies stehe in Widerspruch zu den bisherigen Bescheiden über die Kosten für 2018, 2019 und 2020: Im letztjährigen Bescheid sei für die Beschwerdeführerin kein individueller Effizienzwert im Rahmen eines Benchmarkingverfahrens ermittelt worden, weswegen die Zielvorgabe für das Verteilernetz an jene im Fernleitungsnetz der Beschwerdeführerin mit 2,45 % festgesetzt worden sei. Dies könne nur so verstanden werde, dass die belangte Behörde eine pauschale Zielvorgabe festgesetzt habe, was sich auch aus Paragraph 79, Absatz eins und 2 GWG 2011 ergebe, wonach eine generelle Zielvorgabe jedenfalls zu bestimmen sei, die Festlegung einer individuellen Zielvorgabe hingegen eine Ermessensentscheidung darstelle. Eine Begründung, warum die belangte Behörde von ihrer bisherigen (rechtswidrigen) Praxis zur Übernahme der Zielvorgabe aus dem Fernleitungsnetz abgegangen sei, fehle zur Gänze. Bereits die Zielvorgabe von 2,45% sei jedoch unhaltbar, weil der Wert als solcher durch keine belastbaren Beweisergebnisse gedeckt sei. Dies gelte unabhängig davon, ob man diese 2,45% als individuellen Produktivitätsfaktor sehe oder auf die Produktivität der Beschwerdeführerin generell beziehe. Diese Vorgangsweise sei rechtswidrig, weil sie im Lichte der aktuellen Regulierungssystematik betreffend die Zielvorgaben zu einer sachlich nicht rechtfertigenden Benachteiligung der Beschwerdeführerin gegenüber anderen Verteilernetzbetreibern führe. Weiters erstattete die Beschwerdeführerin Vorbringen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Benachteiligung der Beschwerdeführerin. Zur Verteilung der Versicherungserlöse: In der Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Vorgehensweise der belangten Behörde, die aufgrund der Schäden durch den Unfall in der Gasverteilerstation XXXX der Beschwerdeführerin zugeflossenen Versicherungserlöse von den anzuerkennenden Gesamtkosten über das Regulierungskonto auf vier Jahre verteilt in Abzug zu bringen. Als Begründung verweise die belangte Behörde auf den letztjährigen Bescheid idF der Beschwerdevorentscheidung zu V KOS G XXXX . In dieser habe die belangte Behörde ihre Vorgangsweise unter auf § 79 Abs. 1 Satz 4 GWG 2011, wonach außerordentliche Aufwendungen oder Erträge über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden könnten, im Wesentlichen damit begründet, dass dadurch die jährlichen Auswirkungen auf die Gesamtkosten auf unter 5% reduziert werden könne. Diese Vorgangsweise entbehre jeglicher Grundlage und sei betriebswirtschaftlich unhaltbar. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auf das Schreiben der belangten Behörde vom 25.01.2019, auf das in der Beschwerdevorentscheidung auf S. 18 verwiesen werde, und worin die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass die Berücksichtigung der Versicherungserlöse auf dem Regulierungskonto über einen angemessenen Zeitraum verteilt zu erfolgen habe, wobei die Behörde den Zeitraum der gewichteten durchschnittlichen Nutzungsdauer der Neuinvestitionen als angemessen betrachte. Dies entspreche einem Zeitraum von 18 Jahren. Die nunmehrige Verteilung der Versicherungserlöse im Wege des Regulierungskontos über bloß vier Jahre erweise sich als rechtswidrig. In der Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Vorgehensweise der belangten Behörde, die aufgrund der Schäden durch den Unfall in der Gasverteilerstation römisch 40 der Beschwerdeführerin zugeflossenen Versicherungserlöse von den anzuerkennenden Gesamtkosten über das Regulierungskonto auf vier Jahre verteilt in Abzug zu bringen. Als Begründung verweise die belangte Behörde auf den letztjährigen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung zu römisch fünf KOS G römisch 40 . In dieser habe die belangte Behörde ihre Vorgangsweise unter auf Paragraph 79, Absatz eins, Satz 4 GWG 2011, wonach außerordentliche Aufwendungen oder Erträge über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden könnten, im Wesentlichen damit begründet, dass dadurch die jährlichen Auswirkungen auf die Gesamtkosten auf unter 5% reduziert werden könne. Diese Vorgangsweise entbehre jeglicher Grundlage und sei betriebswirtschaftlich unhaltbar. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang auf das Schreiben der belangten Behörde vom 25.01.2019, auf das in der Beschwerdevorentscheidung auf S. 18 verwiesen werde, und worin die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass die Berücksichtigung der Versicherungserlöse auf dem Regulierungskonto über einen angemessenen Zeitraum verteilt zu erfolgen habe, wobei die Behörde den Zeitraum der gewichteten durchschnittlichen Nutzungsdauer der Neuinvestitionen als angemessen betrachte. Dies entspreche einem Zeitraum von 18 Jahren. Die nunmehrige Verteilung der Versicherungserlöse im Wege des Regulierungskontos über bloß vier Jahre erweise sich als rechtswidrig. 3.4. Die vorliegende Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie erweist sich aus folgenden Gründen teilweise als berechtigt: Zum Vorbringen betreffend die Zielvorgabe: Die Beschwerdeführerin bringt hinsichtlich der Festsetzung der Zielvorgabe in der Beschwerde vor, dass die belangte Behörde die schon bisher rechtswidrige Zielvorgabe von 2,45% aufdopple, indem sie die bisherige Zielvorgabe willkürlich in eine individuelle Zielvorgabe uminterpretiere und daraus folgere, dass eine weitere generelle Zielvorgabe von 0,81% [gemeint wohl: 0,83%] hinzuaddiert werden könne. Weiters sei bereits die Zielvorgabe von 2,45% unhaltbar. Zudem wäre angesichts dessen, dass die belangte Behörde keine Feststellungen betreffend eine individuelle Ineffizienz der Beschwerdeführerin getroffen habe, lediglich eine Zielvorgabe von 0,83%, welche den generellen Produktivitätsfaktor von Verteilernetzbetreibern abbilde, rechtskonform gewesen. Im Kostenbescheid 2021 (S. 12f) setzte die belangte Behörde eine generelle Zielvorgabe iHv 0,83% sowie eine individuelle Zielvorgabe iHv 2,45% fest. Den Wert der individuellen Zielvorgabe übernahm sie aus dem Fernleitungsnetz der Beschwerdeführerin und führte aus, dass es sich dabei um eine sich im Methodenverfahren (V MET XXXX ) für das Fernleitungsnetz ermittelte, sich rein aus der Unternehmenseffizienz ergebende und daher individuelle Zielvorgabe handle.Im Kostenbescheid 2021 (S. 12f) setzte die belangte Behörde eine generelle Zielvorgabe iHv 0,83% sowie eine individuelle Zielvorgabe iHv 2,45% fest. Den Wert der individuellen Zielvorgabe übernahm sie aus dem Fernleitungsnetz der Beschwerdeführerin und führte aus, dass es sich dabei um eine sich im Methodenverfahren (römisch fünf MET römisch 40 ) für das Fernleitungsnetz ermittelte, sich rein aus der Unternehmenseffizienz ergebende und daher individuelle Zielvorgabe handle. Zur generellen Zielvorgabe: Die belangte Behörde hat in der im Kostenbescheid 2021 (S. 13) zitierten Beschwerdevorentscheidung V KOS G XXXX zusätzlich zu einem als individuelle Zielvorgabe festgestellten Wert iHv 2,45% eine generelle Zielvorgabe iHv 0,83% bestimmt. Die belangte Behörde hat in der im Kostenbescheid 2021 (S. 13) zitierten Beschwerdevorentscheidung römisch fünf KOS G römisch 40 zusätzlich zu einem als individuelle Zielvorgabe festgestellten Wert iHv 2,45% eine generelle Zielvorgabe iHv 0,83% bestimmt. Den Vorgaben des § 79 Abs. 2 GWG 2011 wird somit in Hinblick auf die verpflichtende Festsetzung einer generellen Zielvorgabe Genüge getan. Der Wert iHv 0,83% p.a. für die generelle Zielvorgabe ist nicht zu beanstanden.Den Vorgaben des Paragraph 79, Absatz 2, GWG 2011 wird somit in Hinblick auf die verpflichtende Festsetzung einer generellen Zielvorgabe Genüge getan. Der Wert iHv 0,83% p.a. für die generelle Zielvorgabe ist nicht zu beanstanden. Rechtswidrige Ermittlung der individuellen Zielvorgabe:
2 GWG 2011 können individuelle Zielvorgaben aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Hinsichtlich der Festlegung der Werte wird der belangten Behörde ein Ermessensspielraum zugestanden. Ebenso liegt die Länge der Regulierungsperiode
3 GWG 2011 im behördlichen Ermessen; sie kann ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden festsetzen.
Paragraph 79, Absatz 2, GWG 2011 können individuelle Zielvorgaben aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Hinsichtlich der Festlegung der Werte wird der belangten Behörde ein Ermessensspielraum zugestanden. Ebenso liegt die Länge der Regulierungsperiode
Paragraph 79, Absatz 3, GWG 2011 im behördlichen Ermessen; sie kann ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden festsetzen. Die Erläuterungen zu § 79 Abs. 2 und 3 GWG 2011 lauten auszugsweise (Hervorhebungen nicht im Original):Die Erläuterungen zu Paragraph 79, Absatz 2 und 3 GWG 2011 lauten auszugsweise (Hervorhebungen nicht im Original): „Bei der Bestimmung der jeweiligen Effizienz der Netzbetreiber können unterschiedliche Methoden zur Anwendung gebracht werden. Die Auswahl der jeweiligen Methoden obliegt der Regulierungsbehörde, und hat jedenfalls dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Beispielsweise können unterschiedliche Benchmarkingverfahren, sowohl einzeln als auch in Kombination, zur Anwendung gebracht werden. Bei diesen Verfahren handelt es sich um mathematische Modelle, die unterschiedliche Output- und Inputfaktoren einzelner Unternehmen in Beziehung setzen und somit die Effizienzbestimmung einzelner Unternehmen ermöglichen. Entsprechende Analysen und Vergleiche können durch die Regulierungsbehörde auf Basis des Gesamtunternehmens oder aber anhand einzelner Teilprozesse durchgeführt werden. Bei Vergleichen von Teilprozessen ist jedenfalls auf die einheitliche Abgrenzung der Prozesse sowohl innerhalb des Unternehmens als auch zwischen den Unternehmen zu achten.“ Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Zielvorgabe für das Fernleitungsnetz der Beschwerdeführerin als individuelle Zielvorgabe für das Verteilernetz übernommen und dies damit argumentiert, dass die Effizienz des Fernleitungsnetzes die Effizienz des Gesamtunternehmens widerspiegle. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich dabei um eine individuelle Zielvorgabe für das Fernleitungsnetz handle, und selbst wenn man – wiederum der belangten Behörde folgend – weiters annehmen würde, dass die Ermittlung dieser Zielvorgabe für das Fernleitungsnetz anhand einer dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Methode erfolgt sei, so könnte die Übernahme der Fernleitungs-Zielvorgabe für das Verteilernetz dennoch nicht als im Einklang mit § 79 Abs. 2 GWG 2011 betrachtet werden: Da sich die Regelungen zur Ermittlung von Zielvorgaben für Fernleitungsnetze in § 82 GWG 2011 und Verteilernetze in § 79 GWG 2011 grundsätzlich unterscheiden, ist jegliche Argumentation unhaltbar, die darauf abzielt, dass eine auf europäischer Ebene für Fernleitungen entwickelte Methode zur Effizienzermittlung im Fernleitungsnetz (Kostenbescheid 2021, S. 15) einer Methode
dem Stand der Wissenschaft zur Zielvorgaben-Ermittlung im österreichischen Verteilernetz entspricht. Eine Methode zur Zielvorgaben-Ermittlung im Fernleitungsnetz ist daher schon deshalb nicht mit einer dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Methode zur Zielvorgaben-Ermittlung für Verteilerleitungen gleichzusetzen, weil die Methoden jeweils auf völlig unterschiedliche Leitungssysteme abstellen und daher nicht übertragbar sind.Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich dabei um eine individuelle Zielvorgabe für das Fernleitungsnetz handle, und selbst wenn man – wiederum der belangten Behörde folgend – weiters annehmen würde, dass die Ermittlung dieser Zielvorgabe für das Fernleitungsnetz anhand einer dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Methode erfolgt sei, so könnte die Übernahme der Fernleitungs-Zielvorgabe für das Verteilernetz dennoch nicht als im Einklang mit Paragraph 79, Absatz 2, GWG 2011 betrachtet werden: Da sich die Regelungen zur Ermittlung von Zielvorgaben für Fernleitungsnetze in Paragraph 82, GWG 2011 und Verteilernetze in Paragraph 79, GWG 2011 grundsätzlich unterscheiden, ist jegliche Argumentation unhaltbar, die darauf abzielt, dass eine auf europäischer Ebene für Fernleitungen entwickelte Methode zur Effizienzermittlung im Fernleitungsnetz (Kostenbescheid 2021, S. 15) einer Methode
dem Stand der Wissenschaft zur Zielvorgaben-Ermittlung im österreichischen Verteilernetz entspricht. Eine Methode zur Zielvorgaben-Ermittlung im Fernleitungsnetz ist daher schon deshalb nicht mit einer dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Methode zur Zielvorgaben-Ermittlung für Verteilerleitungen gleichzusetzen, weil die Methoden jeweils auf völlig unterschiedliche Leitungssysteme abstellen und daher nicht übertragbar sind. Der belangten Behörde hilft in diesem Zusammenhang auch nicht weiter, dass sie im Rahmen einer
2 GWG 2011 grundsätzlich für die Ermittlung individuelle Zielvorgaben zulässigen Gesamtunternehmensbetrachtung davon ausgeht, dass sich die Produktivitätssteigerungen und Ineffizienzen im Fernleitungsnetz und im Verteilernetz der Beschwerdeführerin so stark ähneln, dass sich gleiche Zielvorgabe-Werte grundsätzlich rechtfertigen lassen (Kostenbescheid 2021, S. 14). Die belangte Behörde hätte dies, um den Kriterien des § 79 Abs. 2 GWG 2011 zu entsprechen, zumindest anhand einer dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Methode zur Ermittlung individueller Zielvorgaben für das Verteilernetz überprüfen müssen, statt es einfach im Rahmen einer Gesamtunternehmensbetrachtung anzunehmen. Überdies hätte sie, wäre sie konsequent der Argumentation der einheitlichen Zielvorgabe für das Gesamtunternehmen gefolgt, bei der Festsetzung der Zielvorgabe von gesamt 2,45% auch für das Verteilernetz bleiben müssen (wie in den Vorjahren, jedoch wertmäßig „unterteilt“ in generelle und individuelle Zielvorgabe), anstatt die Zielvorgabe für das Verteilernetz auf 3,26% (Kostenbescheid 2021, S. 13) zu erhöhen und dadurch im Ergebnis doch wieder unterschiedliche Zielvorgaben für die beiden Unternehmensteile Fernleitung und Verteilerleitung zu schaffen.Der belangten Behörde hilft in diesem Zusammenhang auch nicht weiter, dass sie im Rahmen einer
Paragraph 79, Absatz 2, GWG 2011 grundsätzlich für die Ermittlung individuelle Zielvorgaben zulässigen Gesamtunternehmensbetrachtung davon ausgeht, dass sich die Produktivitätssteigerungen und Ineffizienzen im Fernleitungsnetz und im Verteilernetz der Beschwerdeführerin so stark ähneln, dass sich gleiche Zielvorgabe-Werte grundsätzlich rechtfertigen lassen (Kostenbescheid 2021, S. 14). Die belangte Behörde hätte dies, um den Kriterien des Paragraph 79, Absatz 2, GWG 2011 zu entsprechen, zumindest anhand einer dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Methode zur Ermittlung individueller Zielvorgaben für das Verteilernetz überprüfen müssen, statt es einfach im Rahmen einer Gesamtunternehmensbetrachtung anzunehmen. Überdies hätte sie, wäre sie konsequent der Argumentation der einheitlichen Zielvorgabe für das Gesamtunternehmen gefolgt, bei der Festsetzung der Zielvorgabe von gesamt 2,45% auch für das Verteilernetz bleiben müssen (wie in den Vorjahren, jedoch wertmäßig „unterteilt“ in generelle und individuelle Zielvorgabe), anstatt die Zielvorgabe für das Verteilernetz auf 3,26% (Kostenbescheid 2021, S. 13) zu erhöhen und dadurch im Ergebnis doch wieder unterschiedliche Zielvorgaben für die beiden Unternehmensteile Fernleitung und Verteilerleitung zu schaffen. Zu guter Letzt ist auch noch auf einen wesentlichen Unterschied zwischen der Heranziehung einer Zielvorgabe für Ebene 2 und 3-Leitungen als Proxy für eine Ebene 1-Zielvorgabe und der Heranziehung einer Fernleitungs-Zielvorgabe als Proxy für eine Ebene 1-Zielvorgabe hinzuweisen: Während es sich im ersten Fall um Zielvorgaben handelt, die anhand eines für Verteilerleitungen der Ebene 2 und 3 entwickelten Benchmarkingverfahrens ermittelt wurden, und es damit im Rahmen einer Gesamtunternehmensbetrachtung wohl nicht ganz verfehlt sein kann, die Zielvorgabe auf eine Verteilerleitung der Ebene 1 zu übertragen, da sich die gesamte Zielvorgaben-Ermittlung im Rahmen der Kriterien des § 79 GWG 2011 abspielt, ist die Übernahme der Zielvorgabe aus dem Fernleitungsnetz ins Verteilernetz anders zu beurteilen: In diesem Fall wird eine „artfremde“ Zielvorgabe übernommen, deren Ermittlung ganz anderen Kriterien folgt, als § 79 Abs. 2 GWG 2011 sie für Verteilerleitungen vorsieht. Auch dieses Argument der belangten Behörde geht daher ins Leere.Zu guter Letzt ist auch noch auf einen wesentlichen Unterschied zwischen der Heranziehung einer Zielvorgabe für Ebene 2 und 3-Leitungen als Proxy für eine Ebene 1-Zielvorgabe und der Heranziehung einer Fernleitungs-Zielvorgabe als Proxy für eine Ebene 1-Zielvorgabe hinzuweisen: Während es sich im ersten Fall um Zielvorgaben handelt, die anhand eines für Verteilerleitungen der Ebene 2 und 3 entwickelten Benchmarkingverfahrens ermittelt wurden, und es damit im Rahmen einer Gesamtunternehmensbetrachtung wohl nicht ganz verfehlt sein kann, die Zielvorgabe auf eine Verteilerleitung der Ebene 1 zu übertragen, da sich die gesamte Zielvorgaben-Ermittlung im Rahmen der Kriterien des Paragraph 79, GWG 2011 abspielt, ist die Übernahme der Zielvorgabe aus dem Fernleitungsnetz ins Verteilernetz anders zu beurteilen: In diesem Fall wird eine „artfremde“ Zielvorgabe übernommen, deren Ermittlung ganz anderen Kriterien folgt, als Paragraph 79, Absatz 2, GWG 2011 sie für Verteilerleitungen vorsieht. Auch dieses Argument der belangten Behörde geht daher ins Leere. Aus den genannten Gründen war der Beschwerde insofern Folge zu geben, als der Kostenbescheid 2021 aufgrund der in rechtswidriger Weise festgelegten individuellen Zielvorgabe iHv 2,45% zu beheben war. Notwendigkeit der Sachverhaltsergänzung zur Festsetzung einer korrekten individuellen Zielvorgabe:
2 GWG 2011 können individuelle Zielvorgaben (nur) aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden; die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Hinsichtlich der Höhe des anzusetzenden Wertes hat die belangte Behörde einen Ermessensspielraum.
Paragraph 79, Absatz 2, GWG 2011 können individuelle Zielvorgaben (nur) aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden; die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Hinsichtlich der Höhe des anzusetzenden Wertes hat die belangte Behörde einen Ermessensspielraum. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts muss, wie ausgeführt, die Effizienz des Verteilernetzes unabhängig vom Fernleitungsnetz der Beschwerdeführerin
einer dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Methode ermittelt werden, um eine individuelle Zielvorgabe
2 dritter Satz GWG 2011 korrekt – im Rahmen des Ermessens – festsetzen zu können. Diese Ermittlungstätigkeit ist im gegenständlichen Fall unterblieben und daher nachzuholen.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts muss, wie ausgeführt, die Effizienz des Verteilernetzes unabhängig vom Fernleitungsnetz der Beschwerdeführerin
einer dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Methode ermittelt werden, um eine individuelle Zielvorgabe
Paragraph 79, Absatz 2, dritter Satz GWG 2011 korrekt – im Rahmen des Ermessens – festsetzen zu können. Diese Ermittlungstätigkeit ist im gegenständlichen Fall unterblieben und daher nachzuholen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich Folgendes: Grundsätzlich kommt einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts Vorrang vor einer Aufhebung und Zurückverweisung zu (vgl. VwGH 24.9.2020, Ra 2019/03/0048; 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0027; 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 10.
2 GWG 2011 zukommende Ermessen betreffend die Höhe der individuellen Zielvorgabe im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Da der für die im Rahmen des Ermessens festzusetzende Höhe der individuellen Zielvorgabe zentrale Aspekt – die Effizienz des Verteilernetzes der Beschwerdeführerin – nicht ermittelt wurde, steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht fest. Die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung in der Sache selbst nach sich ziehen, liegen im Beschwerdefall angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vor. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.), noch können Anhaltspunkte dahingehend erblickt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (Z 2 leg.cit.) – dies vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde für die Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft im wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann als das Bundesverwaltungsgericht, da sie im Gegensatz zum Gericht über den erforderlichen Sachverstand selbst verfügt.Im gegenständlichen Fall ist jegliche Ermittlungstätigkeit zur Effizienz des Verteilernetzes der Beschwerdeführerin unterblieben, weshalb nicht beurteilt werden kann, ob die belangte Behörde das ihr
Paragraph 79, Absatz 2, GWG 2011 zukommende Ermessen betreffend die Höhe der individuellen Zielvorgabe im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Da der für die im Rahmen des Ermessens festzusetzende Höhe der individuellen Zielvorgabe zentrale Aspekt – die Effizienz des Verteilernetzes der Beschwerdeführerin – nicht ermittelt wurde, steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht fest. Die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung in der Sache selbst nach sich ziehen, liegen im Beschwerdefall angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vor. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest (Ziffer eins, leg.cit.), noch können Anhaltspunkte dahingehend erblickt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (Ziffer 2, leg.cit.) – dies vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde für die Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft im wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann als das Bundesverwaltungsgericht, da sie im Gegensatz zum Gericht über den erforderlichen Sachverstand selbst verfügt. Es war daher spruchgemäß nach § 28 Abs. 4 VwGVG vorzugehen. Die belangte Behörde ist im weiteren Verfahren an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden.Es war daher spruchgemäß nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG vorzugehen. Die belangte Behörde ist im weiteren Verfahren an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden. Zur Anwendung der Zielvorgabe auf die Gesamtkosten der Beschwerdeführerin: Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass in ihrem Fall die Zielvorgabe auf die Gesamtkosten, sohin auch auf die Kapitalkosten, angewendet werde, während sie bei den übrigen Verteilernetzbetreibern nur auf die beeinflussbaren Betriebskosten wirke, so ist ihr entgegenzuhalten, dass dies eine Konsequenz der Cost-Plus-Regulierung ist, der die Beschwerdeführerin unterliegt. Die belangte Behörde führt dazu bereits in ihrer Stellungnahme vom 30.04.2021 aus: „Dass die Zielvorgabe sowohl auf beeinflussbare Betriebskosten als auch auf beeinflussbare Kapitalkosten wirkt, ist aus Sicht der Behörde eine logische Konsequenz der Kosten-Plus-Regulierung. Wie bereits ausgeführt wurde, hatte die Behörde im gegenständlichen Verfahren V KOS G XXXX die Kosten des Unternehmens für das Jahr 2021 zu ermitteln. Da die im Jahr 2020 letztverfügbaren verifizierbaren Kostendaten lediglich das Jahr 2019 betreffen, existiert ein systemimmanenter Zeitverzug. Diesem Zeitverzug trägt die Behörde Rechnung, indem die geprüften Kosten des Jahres 2019 in das Jahr 2021 transferiert werden. Dabei sind Änderungen im Preisniveau sowie in der Effizienz zu berücksichtigen.„Dass die Zielvorgabe sowohl auf beeinflussbare Betriebskosten als auch auf beeinflussbare Kapitalkosten wirkt, ist aus Sicht der Behörde eine logische Konsequenz der Kosten-Plus-Regulierung. Wie bereits ausgeführt wurde, hatte die Behörde im gegenständlichen Verfahren römisch fünf KOS G römisch 40 die Kosten des Unternehmens für das Jahr 2021 zu ermitteln. Da die im Jahr 2020 letztverfügbaren verifizierbaren Kostendaten lediglich das Jahr 2019 betreffen, existiert ein systemimmanenter Zeitverzug. Diesem Zeitverzug trägt die Behörde Rechnung, indem die geprüften Kosten des Jahres 2019 in das Jahr 2021 transferiert werden. Dabei sind Änderungen im Preisniveau sowie in der Effizienz zu berücksichtigen. Eine Differenzierung zwischen Betriebs- und Kapitalkosten ist im Rahmen der einheitlichen Kosten-Plus-Regulierung keinesfalls vorzunehmen, weil ansonsten ein suboptimaler relativer Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital gefördert werden würde. Das Unternehmen hätte also einen Anreiz, die Anzahl der eingesetzten Kapitaleinheiten zu maximieren bzw. den Inputfaktor Arbeit nach Möglichkeit durch Kapital zu substituieren, was zu einem ineffizient hohen Kapitaleinsatz und dementsprechend zu einem ineffizienten Kapital-Arbeits-Verhältnis führen würde. Schließlich übersieht das Unternehmen auch, dass im Gegensatz zur Anreizregulierung der übrigen Verteilernetzbetreiber17 die Kapitalkosten als Implikation der Kosten-Plus-Regulierung mit dem NPI inflationiert werden. Die Forderung, dass die Zielvorgabe nicht auf Kapitalkosten wirken solle, ist somit als „Rosinenpicken“ aus einer möglichst günstigen Kombination unterschiedlicher Systeme zu werten und folglich abzulehnen.“ Dem Begehren der Beschwerdeführerin betreffend den Kostenbescheid 2021, die Zielvorgabe nur auf die beeinflussbaren Kosten anzuwenden, ist aus den von der belangten Behörde dargelegten und hier wiedergegebenen Gründen nicht zu folgen. Zum Zeitraum der Realisierung der Zielvorgaben:
3 GWG 2011 kann der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden.
Paragraph 79, Absatz 3, GWG 2011 kann der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Bei Ermessensentscheidungen ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgeblichen Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch ein Verwaltungsgericht erforderlich ist (vgl. VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106; 02.06.2016, Ro 2015/08/0030). Bei Ermessensentscheidungen ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgeblichen Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch ein Verwaltungsgericht erforderlich ist vergleiche VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106; 02.06.2016, Ro 2015/08/0030). Die belangte Behörde verweist im Kostenbescheid 2021 (S. 12ff) auf die Beschwerdevorentscheidung V KOS G XXXX . Dieser ist auf S. 11 zu entnehmen: Die belangte Behörde verweist im Kostenbescheid 2021 (S. 12ff) auf die Beschwerdevorentscheidung römisch fünf KOS G römisch 40 . Dieser ist auf S. 11 zu entnehmen: „Die Festlegung der Dauer der Regulierungsperiode gründet sich auf § 79 Abs. 3 GWG 2011, demnach die Festlegung einer einjährigen Regulierungsperiode zulässig ist. Aufgrund der oben beschriebenen Volatilität bei den Kosten des Unternehmens [vgl. S. 9 f der Beschwerdevorentscheidung] ist dies auch die einzige Möglichkeit um zu vermeiden, dass das Unternehmen über eine längere Periode entweder Übergewinne erzielt oder seine Kosten nicht gedeckt werden - abhängig davon, ob man als Basisjahr zufällig ein Jahr mit sehr hohen oder sehr niedrigen Kosten heranzieht.“„Die Festlegung der Dauer der Regulierungsperiode gründet sich auf Paragraph 79, Absatz 3, GWG 2011, demnach die Festlegung einer einjährigen Regulierungsperiode zulässig ist. Aufgrund der oben beschriebenen Volatilität bei den Kosten des Unternehmens [vgl. S. 9 f der Beschwerdevorentscheidung] ist dies auch die einzige Möglichkeit um zu vermeiden, dass das Unternehmen über eine längere Periode entweder Übergewinne erzielt oder seine Kosten nicht gedeckt werden - abhängig davon, ob man als Basisjahr zufällig ein Jahr mit sehr hohen oder sehr niedrigen Kosten heranzieht.“ Für das Bundesverwaltungsgericht hat die belangte Behörde damit ihre Beweggründe für die Festsetzung einer einjährigen Regulierungsperiode den gesetzlichen Erfordernissen genügend dargelegt. Zum Vorbringen betreffend einen Effizienzzuschlag zum WACC: Die Beschwerde begehrt im Rahmen der Kapitalkosten einen Effizienzzuschlag von 0,5%, sodass ihre Kapitalkosten auf Grundlage eines WACC von 5,38% bestimmt werden sollen. Sie begründet dies damit, dass in ihrem Fall von einer Effizienz von 100% auszugehen sei, da für sie keine individuelle Zielvorgabe im Rahmen des Benchmarkings der Verteilernetzbetreiber erfolgt sei. Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde im Fall der Beschwerdeführerin nicht von einer Effizienz des Verteilernetzes von 100% ausgeht, sondern von einer niedrigeren, dem Fernleitungsnetz der Beschwerdeführerin entsprechenden Effizienz. Aus der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht keine individuelle Zielvorgabe festgesetzt hat, lässt sich nicht (rück)schließen, dass nun eine hundertprozentige Unternehmenseffizienz anzunehmen wäre, welche zur Gewährung eines Effizienzzuschlags führen könnte. § 79 Abs. 2 GWG 2011 sieht nur die Festsetzung einer generellen Zielvorgabe verpflichtend vor, nicht jedoch die Festsetzung einer individuellen Zielvorgabe. Die Nicht-Festsetzung einer individuellen Zielvorgabe ist daher nicht ohne weiteres mit der – aus einer (individuellen) Effizienzermittlung resultierenden - Annahme einer Effizienz von 100% gleichsetzbar.Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde im Fall der Beschwerdeführerin nicht von einer Effizienz des Verteilernetzes von 100% ausgeht, sondern von einer niedrigeren, dem Fernleitungsnetz der Beschwerdeführerin entsprechenden Effizienz. Aus der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht keine individuelle Zielvorgabe festgesetzt hat, lässt sich nicht (rück)schließen, dass nun eine hundertprozentige Unternehmenseffizienz anzunehmen wäre, welche zur Gewährung eines Effizienzzuschlags führen könnte. Paragraph 79, Absatz 2, GWG 2011 sieht nur die Festsetzung einer generellen Zielvorgabe verpflichtend vor, nicht jedoch die Festsetzung einer individuellen Zielvorgabe. Die Nicht-Festsetzung einer individuellen Zielvorgabe ist daher nicht ohne weiteres mit der – aus einer (individuellen) Effizienzermittlung resultierenden - Annahme einer Effizienz von 100% gleichsetzbar. Ein Effizienzzuschlag iHv 0,5% ist schon aus diesem Grund vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu bestimmen. Zum Vorbringen betreffend die Berücksichtigung der Versicherungserlöse: In der Beschwerde (S.13f) rügt die Beschwerdeführerin die Vorgehensweise der belangten Behörde im Kostenbescheid 2021, die Versicherungserlöse von den anzuerkennenden Gesamtkosten über das Regulierungskonto auf vier Jahre verteilt in Abzug zu bringen. Als Begründung verweise die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass sie keine Veranlassung sehe, von der Vorgehensweise gegenüber dem letztjährigen Bescheid idF der Beschwerdevorentscheidung V KOS G XXXX abzuweichen. In der Beschwerdevorentscheidung begründe die belangte Behörde ihre Vorgehensweise unter Verweis auf § 79 Abs. 1 Satz 4 GWG 2011, wonach außerordentliche Aufwendungen oder Erträge über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden können, im Wesentlichen damit, dass dadurch die jährliche Auswirkung auf die Gesamtkosten auf unter 5 % reduziert werden könne. Hingewiesen werde auf das Schreiben der belangten Behörde vom 25.01.2019, wonach die Berücksichtigung der Versicherungserlöse auf dem Regulierungskonto über einen angemessenen Zeitraum verteilt zu erfolgen habe, wobei die belangte Behörde den Zeitraum der gewichteten durchschnittlichen Nutzungsdauer der Neuinvestitionen als angemessen betrachte. Dies entspreche einem Zeitraum von 18 Jahren. Eine Begründung, warum die belangte Behörde von dieser Absicht nunmehr abgerückt sei, sei nicht ersichtlich. Die Verteilung auf lediglich vier Jahre habe zur Folge, dass die Gesamtkosten für das Jahr 2021 in Spruchpunkt
Vm § 79 Abs. 1 GWG 2011 von der Behörde über einen mehrjährigen Zeitraum verteilt werden kann.Wie jedoch schon im bekämpften Bescheid angeführt, stellen die Versicherungserlöse einen außerordentlichen Ertrag dar, der angesichts der wesentlichen Auswirkung auf die Netzkosten
Paragraph 71, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, GWG 2011 von der Behörde über einen mehrjährigen Zeitraum verteilt werden kann. Die Behörde reduziert daher einerseits die vom Unternehmen berechneten Kosten um TEUR 534,0 und deckt diese im Jahr des Anfalls auch durch die in diesem Jahr erzielten Versicherungserlöse ab. Somit wird der Versicherungserlös, der dem Regulierungskonto zugeführt werden muss, ebenfalls um TEUR 534,0 reduziert und beträgt TEUR 3.684,0. Um die jährliche Auswirkung auf die Gesamtkosten der Verteilertätigkeit des Unternehmens auf unter 5 % zu reduzieren, wird dieser Betrag über eine Periode von 4 Jahren aufgeteilt. Somit beträgt die jährliche Reduktion der Kosten in diesem und den nächsten drei Verfahren jeweils TEUR 921,0.“ Sinn und Zweck einer Versicherung ist, dass der Versicherte im Schadensfall (finanziell) so gestellt wird, als hätte es den Schaden nicht gegeben. Der Abzug der Versicherungserlöse von den anzuerkennenden Gesamtkosten über das Regulierungskonto in Form einer Verteilung über mehrere Jahre muss also dergestalt erfolgen, dass die Beschwerdeführerin durch die Verteilung im Ergebnis nicht (finanziell) bessergestellt wird, als es ohne Eintritt des Versicherungsfalls der Fall gewesen wäre. Auf den ersten Blick ist der Argumentation der Beschwerdeführerin zu folgen, dass eine Verteilung über das Regulierungskonto über 18 Jahre angebracht sei, weil dies dem Zeitraum der gewichteten durchschnittlichen Nutzungsdauer von Neuinvestitionen entspreche. Eine derartige Verteilung wäre jedoch nur dann angemessen, wenn auch eine entsprechende Berücksichtigung der Versicherungserlöse bei den Finanzierungskosten erfolgen könnte, da andernfalls das Unternehmen einen finanziellen Vorteil erlangen würde. Da jedoch die gesetzlichen Vorgaben keine Berücksichtigung der Versicherungserlöse bei den Finanzierungskosten zulassen – § 80 Abs. 4 GWG 2011 ermöglicht nur die den Abzug passivierter Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelte (Baukostenzuschüsse) und etwaiger Firmenwerte – hat sich die Behörde für einen kürzeren Verteil-Zeittraum entschieden. Ihr diesbezügliches Ermessen
Vm § 79 Abs. 1 sechster Satz GWG 2011 hat die belangte Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sachlich nachvollziehbar begründet, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, eigenes Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens zu setzen.Auf den ersten Blick ist der Argumentation der Beschwerdeführerin zu folgen, dass eine Verteilung über das Regulierungskonto über 18 Jahre angebracht sei, weil dies dem Zeitraum der gewichteten durchschnittlichen Nutzungsdauer von Neuinvestitionen entspreche. Eine derartige Verteilung wäre jedoch nur dann angemessen, wenn auch eine entsprechende Berücksichtigung der Versicherungserlöse bei den Finanzierungskosten erfolgen könnte, da andernfalls das Unternehmen einen finanziellen Vorteil erlangen würde. Da jedoch die gesetzlichen Vorgaben keine Berücksichtigung der Versicherungserlöse bei den Finanzierungskosten zulassen – Paragraph 80, Absatz 4, GWG 2011 ermöglicht nur die den Abzug passivierter Netzzutritts- und Netzbereitstellungsentgelte (Baukostenzuschüsse) und etwaiger Firmenwerte – hat sich die Behörde für einen kürzeren Verteil-Zeittraum entschieden. Ihr diesbezügliches Ermessen
Paragraph 71, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, sechster Satz GWG 2011 hat die belangte Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sachlich nachvollziehbar begründet, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, eigenes Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens zu setzen. 3.5. Ergebnis: Der Kostenbescheid 2021 war aufgrund der rechtswidrig festgesetzten individuellen Zielvorgabe
GVG iVm § 79 Abs. 2 GWG 2011 aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Die belangte Behörde ist bei der neuen Bescheiderlassung an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden. Der Kostenbescheid 2021 war aufgrund der rechtswidrig festgesetzten individuellen Zielvorgabe
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 2, GWG 2011 aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Die belangte Behörde ist bei der neuen Bescheiderlassung an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor (vgl. zB VwGH 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).Ist die Rechtslage eindeutig, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor vergleiche zB VwGH 28.02.2018, Ra 2017/04/0120). Die Revision ist nicht zulässig. Es liegt kein Hinweis auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal – wie gezeigt – die Rechtslage eindeutig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W295.2238965.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.