RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.04.2023 GeschäftszahlW296 2257460-1 Spruch, W296 2257460-1/42E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Mali, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mali, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht: A) I. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes VII. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben als dieser zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben als dieser zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(2)AsylG kein Aufenthaltsrecht zukommt. 24. Am XXXX langte das Verwaltungsvorstrafenregister der Bezirkshauptmannschaft XXXX bei der Behörde ein.24. Am römisch 40 langte das Verwaltungsvorstrafenregister der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 bei der Behörde ein. 25. Am XXXX langte das Verwaltungsvorstrafenregister der Bezirkshauptmannschaft XXXX bei der Behörde ein.25. Am römisch 40 langte das Verwaltungsvorstrafenregister der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 bei der Behörde ein. 26. Am XXXX erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei. Angesprochen auf die im Zuge des Strafverfahrens diagnostizierte paranoide Schizophrenie (ICD: F20.0), den Cannabismissbrauch (ICD: F12.1), sowie die Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Komponenten (ICD: F61), führte der Beschwerdeführer an, dass er diese Krankheit nicht mehr habe, weil er kein Cannabis mehr rauche. Nachgefragt gab er an, völlig gesund zu sein und geschworen zu haben, dass er nicht mehr rauche. Er besuche derzeit – abgesehen von einer Ergotherapie – keine Therapie, der Arzt habe gesagt, er sei gesund. Morgens müsse er drei Tabletten nehmen und eine fürs Schlafen. 26. Am römisch 40 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei. Angesprochen auf die im Zuge des Strafverfahrens diagnostizierte paranoide Schizophrenie (ICD: F20.0), den Cannabismissbrauch (ICD: F12.1), sowie die Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Komponenten (ICD: F61), führte der Beschwerdeführer an, dass er diese Krankheit nicht mehr habe, weil er kein Cannabis mehr rauche. Nachgefragt gab er an, völlig gesund zu sein und geschworen zu haben, dass er nicht mehr rauche. Er besuche derzeit – abgesehen von einer Ergotherapie – keine Therapie, der Arzt habe gesagt, er sei gesund. Morgens müsse er drei Tabletten nehmen und eine fürs Schlafen. Mali habe er im Jahr XXXX verlassen. Er sei bereits zwei Mal geschieden, seine erste Ehe wurde im Jahr XXXX geschieden. Seine Ex-Frau lebe in XXXX zusammen mit dem Sohn des Beschwerdeführers, welcher im Jahr XXXX geboren sei. Ferner habe der Beschwerdeführer eine Tochter in Guinea. Per Telefon habe der Beschwerdeführer Kontakt zu seinen Kindern gehalten. Seit er in der Justizanstalt untergebracht ist, habe er keinen Kontakt mehr. Er habe Unterhalt für die Kinder bezahlt, seit seiner Unterbringung sei ihm das nicht mehr möglich. Mali habe er im Jahr römisch 40 verlassen. Er sei bereits zwei Mal geschieden, seine erste Ehe wurde im Jahr römisch 40 geschieden. Seine Ex-Frau lebe in römisch 40 zusammen mit dem Sohn des Beschwerdeführers, welcher im Jahr römisch 40 geboren sei. Ferner habe der Beschwerdeführer eine Tochter in Guinea. Per Telefon habe der Beschwerdeführer Kontakt zu seinen Kindern gehalten. Seit er in der Justizanstalt untergebracht ist, habe er keinen Kontakt mehr. Er habe Unterhalt für die Kinder bezahlt, seit seiner Unterbringung sei ihm das nicht mehr möglich. In Österreich habe der Beschwerdeführer nur ein paar Freunde, aber keine Verwandten. Seine Verwandten seien in Frankreich, Belgien und Deutschland aufhältig. Mit diesen sei er bis zur Unterbringung in Kontakt gestanden. In Mali habe er keine Angehörigen mehr. In der Justizanstalt bekomme er keinen Besuch. In Österreich habe der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt mit Musik verdient, er habe Konzerte gegeben. In den Jahren XXXX sei der Beschwerdeführer nach Mali gereist und habe versucht, dort wieder zu leben, sei dann aber wieder geflüchtet. Er sei stets mit seinem Reisepass eingereist und habe sich in Bamako aufgehalten. In den Jahren römisch 40 sei der Beschwerdeführer nach Mali gereist und habe versucht, dort wieder zu leben, sei dann aber wieder geflüchtet. Er sei stets mit seinem Reisepass eingereist und habe sich in Bamako aufgehalten. Im Herkunftsland würden aktuell staatliche Fahndungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer bestehen, weil er mit zwei weiteren Personen ein Lied gegen Korruption gesungen habe. Der Beschwerdeführer befürchte nach wie vor, im Herkunftsland umgebracht zu werden. Sie hätten sein Haus niedergebrannt und seine ganze Familie werde gejagt. In Mali sei er niemals verhaftet worden. Der Grund für seine Ausreise sei der Krieg in Mali und weil die Regierung den Beschwerdeführer und seine Familie umbringen wolle. Den Asylantrag stelle er erst jetzt, weil er kein neues Visum bekomme. Bei einer Rückkehr nach Mali würde er umgebracht werden. Während seiner Aufenthalte in Mali in den Jahren XXXX sei er auch gesucht worden, er habe sich im Hotel versteckt. Der Beschwerdeführer habe in Südafrika das Lied gegen Korruption gesungen, die malische Regierung wisse bescheid, weil ein Video dazu auf YouTube zu finden sei. Den Asylantrag stelle er erst jetzt, weil er kein neues Visum bekomme. Bei einer Rückkehr nach Mali würde er umgebracht werden. Während seiner Aufenthalte in Mali in den Jahren römisch 40 sei er auch gesucht worden, er habe sich im Hotel versteckt. Der Beschwerdeführer habe in Südafrika das Lied gegen Korruption gesungen, die malische Regierung wisse bescheid, weil ein Video dazu auf YouTube zu finden sei. 27. Hinsichtlich der derzeitigen Behandlung des Beschwerdeführers wurde von der Behörde am XXXX eine Anfrage an die Justizanstalt XXXX gestellt. Die Anfragebeantwortung der Justizanstalt XXXX – Forensische Abteilung vom XXXX lautet wie folgt: 27. Hinsichtlich der derzeitigen Behandlung des Beschwerdeführers wurde von der Behörde am römisch 40 eine Anfrage an die Justizanstalt römisch 40 gestellt. Die Anfragebeantwortung der Justizanstalt römisch 40 – Forensische Abteilung vom römisch 40 lautet wie folgt: Es wurden folgende Diagnosen erstellt: F12.50 Z.n. drogeninduzierte Psychose unter Cannabiskonsum / F61 Persönlichkeitsstörung (narzisstisch-dissozial) / U07.01. Z.n. Covid Infektion 12/2020 (Damals aktuelle) Therapie: DEPAKINE CHR. RET FTBL 300MG 1-0-0-1 Stück DEPAKINE CHR. RET FTBL 500MG 0-0-0-1 Stück PANTOPRAZOL STAD MSR TBL 40MG 1-0-0-0 Stück BEZAFIBRAT GEN RET FTBL 400MG 1-0-0-0 Stück „Eine zwingende Notwendigkeit der weiteren Einnahme o.a. Medikamente nach der Haftentlassung besteht nicht. Im hiesigen Setting finden wöchentlich ärztliche Visiten statt, extern sind keine ärztlichen Kontrollen erforderlich! Nein, es kann nicht bestätigt werden, dass Herr Kante wieder völlig gesund ist. Persönlichkeitsstrg. Medikamentös nicht behandelbar, Psychotherapie mangels Therapieeinsicht und bei Sprachbarriere und an sich schlecht behandelbarer Störung nicht möglich.“ 28. Mittels Aufforderung zur Stellungnahme vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer die aktualisierten Länderinformationen von Mali zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu geboten. Diese Aufforderung übernahm er nachweislich am XXXX .28. Mittels Aufforderung zur Stellungnahme vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer die aktualisierten Länderinformationen von Mali zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu geboten. Diese Aufforderung übernahm er nachweislich am römisch 40 . 29. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX langte am XXXX bei der Behörde ein und brachte der Beschwerdeführer darin vor, dass er um Verbleib in Österreich bitten würde. In Mali wäre Krieg und er könne nicht mehr zurück. Auch würde nach ihm von Politikern und vom Militär gesucht werden, weil er Musiker sei und ein Lied gegen die Korruption des Militärs und der Politiker gesungen hätte. Die Freunde, die mit ihm gesungen hätten, seien bereits getötet worden. Das sei der Grund, warum er nach Österreich geflüchtet sei. Bei einer Rückkehr nach Mali habe er Angst, getötet zu werden. 29. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 langte am römisch 40 bei der Behörde ein und brachte der Beschwerdeführer darin vor, dass er um Verbleib in Österreich bitten würde. In Mali wäre Krieg und er könne nicht mehr zurück. Auch würde nach ihm von Politikern und vom Militär gesucht werden, weil er Musiker sei und ein Lied gegen die Korruption des Militärs und der Politiker gesungen hätte. Die Freunde, die mit ihm gesungen hätten, seien bereits getötet worden. Das sei der Grund, warum er nach Österreich geflüchtet sei. Bei einer Rückkehr nach Mali habe er Angst, getötet zu werden. 30. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mali abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Mali zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 idgF wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, BGBl. Nr. 87/2012 idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX verloren hat (Spruchpunkt IX.).30. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mali abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Mali zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 verloren hat (Spruchpunkt römisch neun.). Begründend wurde von der Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen habe können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in seiner Heimat einer Bedrohung ausgesetzt war bzw. im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre. Es habe ferner nicht festgestellt werden können, dass er in Mali in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. 31. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.31. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde verabsäumt habe festzustellen, ob eine den Diagnosen des Beschwerdeführers entsprechende Behandlung der schweren psychischen Erkrankungen im Heimatland auch nur ansatzweise möglich sei. Es seien keine Ermittlungen über die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen, die Zugänglichkeit von Medikamenten und das Vorhandensein eines geeigneten sozialen Empfangsraumes angestellt worden. Ferner seien die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht ausreichend berücksichtigt worden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Mann, der jahrelang mit schweren Wahnvorstellungen und körperlichen und geistigen Halluzinationen zu kämpfen gehabt habe und sei es ihm mithilfe der in Österreich verabreichten Medikamente gelungen, ihn zumindest von diesen Symptomen der paranoiden Schizophrenie zu befreien, was zu einer erheblichen Verbesserung seines Wohlbefindens beigetragen habe. Das bedeute aber nicht, dass er von einer chronischen Erkrankung, wie der paranoiden Schizophrenie innerhalb von knapp zwei Jahren geheilt werden könne. Vielmehr sei damit zu rechnen, dass es durch gewisse Auslöser, etwa durch das Verbringen in ein Land wie Mali, in welchem der Beschwerdeführer völlig auf sich alleine gestellt wäre, ohne Krankenversicherung oder adäquate medizinische Versorgung, in einer völlig prekären Sicherheits- und Versorgungslage wiederfinden würde, schnell zu einer erneuten Exazerbation der Grunderkrankung kommen würde. 32. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , GZ XXXX , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.32. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt. 33. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Staatendokumentation des BFA am XXXX folgende Anfrage: 33. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Staatendokumentation des BFA am römisch 40 folgende Anfrage: Ist der Name des Beschwerdeführers „ XXXX “ in Mali bekannt? Ist der Name des Beschwerdeführers „ römisch 40 “ in Mali bekannt? Wenn ja, wofür ist er bekannt? Ist er in Teilen Malis oder in ganz Mali bekannt? Wenn der Beschwerdeführer bekannt ist: Gibt es Hinweise auf das von ihm performte regierungskritische Lied? Gibt es zudem Hinweise auf das Video namens „ XXXX “? Gibt es zudem Hinweise auf das Video namens „ römisch 40 “? Gibt es in Mali oder Teilen von Malis in Social Media Nach- oder Hinweise auf das vom Beschwerdeführer performte regierungskritische Lied? Wenn die unmittelbare Vorfrage positiv beantwortet werden kann: Wann wurde das Lied oder das Video online/viral gestellt? Gibt es Berichte über die Tötung zweier Musiker aufgrund der Performance des gegenständlichen Liedes? Gibt es ganz generell Berichte über Drohungen der Regierung Malis gegen regierungskritische Künstlerlinnen und Künstler bzw. verfolgt die Regierung Malis Künstlerinnen und Künstler ob die Korruption anprangernde Lieder? Wie oft gab es seit XXXX Anschläge oder Verfolgungshandlungen der Regierung Malis auf Künstlerinnen und Künstler ob regierungskritischer Haltungen? Wie oft gab es seit römisch 40 Anschläge oder Verfolgungshandlungen der Regierung Malis auf Künstlerinnen und Künstler ob regierungskritischer Haltungen? Zum Medizinischen: Sind in Mali, im Speziellen in dessen Hauptstadt Bamaku, an der dortigen Universitätsklinik (siehe insbesondere: „Psychiatry Department of the University Hospital Center of Point G“ bzw. die dort erstellte Studie: Descriptive study of cases of schizophrenia in the Malian population - PMC (nih.gov)) oder in einem anderem Spital oder bei Ärztinnen und Ärzten Behandlungsmöglichkeiten für Menschen mit paranoide Schizophrenie mit Wahnvorstellungen und Halluzinationen und kombinierten dissozial-narzisstischen Persönlichkeitsstörungen gegeben? 34. Mit Eingabe vom XXXX wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers in persona XXXX bekanntgegeben. Die Vertretung wurde auf jene in behördlichen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, in gerichtlichen Verfahren und in Schuldenangelegenheiten eingegrenzt und endet - vorbehaltlich der vorzeitigen Beendigung oder der Einleitung eines Erneuerungsverfahrens – spätestens am XXXX . 34. Mit Eingabe vom römisch 40 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers in persona römisch 40 bekanntgegeben. Die Vertretung wurde auf jene in behördlichen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, in gerichtlichen Verfahren und in Schuldenangelegenheiten eingegrenzt und endet - vorbehaltlich der vorzeitigen Beendigung oder der Einleitung eines Erneuerungsverfahrens – spätestens am römisch 40 . Begründet wurde seitens des Bezirksgerichtes XXXX die Bestellung eines Erwachsenenvertreters damit, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Inhaftierung freischaffender Musiker gewesen wäre, woraus offene Forderungen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft resultiert hätten. Daneben hätte es weitere Gläubiger gegeben und Exekutionsverfahren wären anhängig gewesen. Die finanziellen Angelegenheiten wären von der Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Fr. XXXX , beglichen worden, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nicht einsichtsfähig wäre.Begründet wurde seitens des Bezirksgerichtes römisch 40 die Bestellung eines Erwachsenenvertreters damit, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Inhaftierung freischaffender Musiker gewesen wäre, woraus offene Forderungen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft resultiert hätten. Daneben hätte es weitere Gläubiger gegeben und Exekutionsverfahren wären anhängig gewesen. Die finanziellen Angelegenheiten wären von der Ex-Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Fr. römisch 40 , beglichen worden, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nicht einsichtsfähig wäre. 35. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde die Justizanstalt XXXX um Angaben zur aktuellen Diagnose zur Person des Beschwerdeführers, zur Medikamentierung und Therapierung ersucht. Die angefragte Justizanstalt gab am XXXX an, dass der Beschwerdeführer folgende Medikamente verordnet bekam: ATORVASTATIN ARI FTBL, 20MG, 1-0-0-0 Stk, täglich/kontrollierte Abgabe; DICLOBENE GEL, 1-1-1-0 (mag. Rez.) bei Bedarf/durch die Pflege XXXX ; DOMINAL FTBL FTE 80MG 0-0-0-1 Stk, bei Bedarf/ kontrollierte Abgabe, XXXX ; NOZINAN FTBL 25MG 1-0-1-1 Stk, bei Bedarf/kontrollierte Abgabe, XXXX ; OLEOVIT D3 TR 50-0-0-0 Tr. wöchentlich/kontrollierte Abgabe XXXX ; RISPERDAL CON PLV+LSM 37,5MG, 1-0-0-0 Stk, alle 2 Wochen/durch die Pflege, XXXX ; SERACTIL FTBL FTE 400MG 1-1-1-0 Stk, bei Bedarf/kontrollierte Abgabe XXXX . Des Weiteren wurde eine Risikodokumentation vom XXXX mitübermittelt, in welcher festgehalten wurde, dass beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Erkrankungen vorliegen würden. 35. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurde die Justizanstalt römisch 40 um Angaben zur aktuellen Diagnose zur Person des Beschwerdeführers, zur Medikamentierung und Therapierung ersucht. Die angefragte Justizanstalt gab am römisch 40 an, dass der Beschwerdeführer folgende Medikamente verordnet bekam: ATORVASTATIN ARI FTBL, 20MG, 1-0-0-0 Stk, täglich/kontrollierte Abgabe; DICLOBENE GEL, 1-1-1-0 (mag. Rez.) bei Bedarf/durch die Pflege römisch 40 ; DOMINAL FTBL FTE 80MG 0-0-0-1 Stk, bei Bedarf/ kontrollierte Abgabe, römisch 40 ; NOZINAN FTBL 25MG 1-0-1-1 Stk, bei Bedarf/kontrollierte Abgabe, römisch 40 ; OLEOVIT D3 TR 50-0-0-0 Tr. wöchentlich/kontrollierte Abgabe römisch 40 ; RISPERDAL CON PLV+LSM 37,5MG, 1-0-0-0 Stk, alle 2 Wochen/durch die Pflege, römisch 40 ; SERACTIL FTBL FTE 400MG 1-1-1-0 Stk, bei Bedarf/kontrollierte Abgabe römisch 40 . Des Weiteren wurde eine Risikodokumentation vom römisch 40 mitübermittelt, in welcher festgehalten wurde, dass beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Erkrankungen vorliegen würden. 36. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher erneut auf die psychische Erkrankung und die nicht gegebene Behandlungsmöglichkeit des Beschwerdeführers im Herkunftsland hingewiesen wurde.36. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher erneut auf die psychische Erkrankung und die nicht gegebene Behandlungsmöglichkeit des Beschwerdeführers im Herkunftsland hingewiesen wurde. 37. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte am XXXX ein Addendum zu seiner Anfrage vom XXXX an das BFA-Staatendokumentation des Inhalts, ob in Mali ein vergleichbares Rechtsinstitut zum Rechtsinstitut der österreichischen Erwachsenenvertretung existent bzw. bekannt sei.37. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte am römisch 40 ein Addendum zu seiner Anfrage vom römisch 40 an das BFA-Staatendokumentation des Inhalts, ob in Mali ein vergleichbares Rechtsinstitut zum Rechtsinstitut der österreichischen Erwachsenenvertretung existent bzw. bekannt sei. 38. Ein Telefonat am XXXX zwischen der erkennenden Richterin und der zuständigen bzw. behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie der Justizanstalt XXXX , Dr. XXXX , welche den Beschwerdeführer ein Mal in der Woche exploriert, zeigte auf, dass die Krankheit des Beschwerdeführers zweigeteilt sei: Der Beschwerdeführer würde einerseits eine Psychose, andererseits eine Suchtkrankheit aufweisen, wobei erstgenannte Krankheit medikamentös mittels des Depotpräparates RISPERDAL, ein in den 1980er Jahren zugelassenes, atypisches Antipsychotikum, dieses jedoch dosiert mit der Menge 37,5mg (von möglichen 50mg) behandelt werden würde. Der Beschwerdeführer wäre unmedikamentiert in die Justizanstalt XXXX eingeliefert worden und hätte die Einsichtsfähigkeit gehabt, dass er Medikamentierung benötigen würde. Aus psychiatrischer Sicht könne man aufgrund der kurzen Dauer des Beschwerdeführers in der Justizanstalt XXXX noch keine Zukunftsprognose abgeben; der Beschwerdeführer müsse lernen, sich an Regeln zu halten, eine Psychoedukation müsse noch erfolgen, damit er Verständnis über seine Erkrankung erhalten würde, ebenso wie eine compliance-Förderung seines Verhaltens und schlussendlich eine Suchttherapie, da der Beschwerdeführer kein Problembewusstsein zu seiner Krankheit aufzeigen würde. Betreffend die Suchttherapie würde vor allem die Sprachbarriere hinderlich sein, aber auch die mangelnde Einsichtsfähigkeit, wobei der Beschwerdeführer alltagsfähig und –tauglich sei.38. Ein Telefonat am römisch 40 zwischen der erkennenden Richterin und der zuständigen bzw. behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie der Justizanstalt römisch 40 , Dr. römisch 40 , welche den Beschwerdeführer ein Mal in der Woche exploriert, zeigte auf, dass die Krankheit des Beschwerdeführers zweigeteilt sei: Der Beschwerdeführer würde einerseits eine Psychose, andererseits eine Suchtkrankheit aufweisen, wobei erstgenannte Krankheit medikamentös mittels des Depotpräparates RISPERDAL, ein in den 1980er Jahren zugelassenes, atypisches Antipsychotikum, dieses jedoch dosiert mit der Menge 37,5mg (von möglichen 50mg) behandelt werden würde. Der Beschwerdeführer wäre unmedikamentiert in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert worden und hätte die Einsichtsfähigkeit gehabt, dass er Medikamentierung benötigen würde. Aus psychiatrischer Sicht könne man aufgrund der kurzen Dauer des Beschwerdeführers in der Justizanstalt römisch 40 noch keine Zukunftsprognose abgeben; der Beschwerdeführer müsse lernen, sich an Regeln zu halten, eine Psychoedukation müsse noch erfolgen, damit er Verständnis über seine Erkrankung erhalten würde, ebenso wie eine compliance-Förderung seines Verhaltens und schlussendlich eine Suchttherapie, da der Beschwerdeführer kein Problembewusstsein zu seiner Krankheit aufzeigen würde. Betreffend die Suchttherapie würde vor allem die Sprachbarriere hinderlich sein, aber auch die mangelnde Einsichtsfähigkeit, wobei der Beschwerdeführer alltagsfähig und –tauglich sei. 39. Ein weiteres Telefonat am selben Tage, den XXXX , zwischen der erkennenden Richterin und der zuständigen Sozialarbeiterin der Justizanstalt XXXX Fr. XXXX welche den Beschwerdeführer täglich betreut, diente vor allem der Abklärung in Verbindung mit der Erwachsenenvertretung. Fr. XXXX vermeinte, dass der Beschwerdeführer von sich aus den Wunsch betreffend eine Erwachsenenvertretung in Geldangelegenheiten geäußert hätte, seine Einsichtsfähigkeit sohin gegeben war, dass er sich in Geldangelegenheiten schwertäte. Fr. XXXX vermeinte, dass der Beschwerdeführer die täglichen Geschäfte grundsätzlich alleine verrichten würde; er würde sich grundsätzlich selbst versorgen und den Kontakt zu anderen Personen im Maßnahmenvollzug suchen.39. Ein weiteres Telefonat am selben Tage, den römisch 40 , zwischen der erkennenden Richterin und der zuständigen Sozialarbeiterin der Justizanstalt römisch 40 Fr. römisch 40 welche den Beschwerdeführer täglich betreut, diente vor allem der Abklärung in Verbindung mit der Erwachsenenvertretung. Fr. römisch 40 vermeinte, dass der Beschwerdeführer von sich aus den Wunsch betreffend eine Erwachsenenvertretung in Geldangelegenheiten geäußert hätte, seine Einsichtsfähigkeit sohin gegeben war, dass er sich in Geldangelegenheiten schwertäte. Fr. römisch 40 vermeinte, dass der Beschwerdeführer die täglichen Geschäfte grundsätzlich alleine verrichten würde; er würde sich grundsätzlich selbst versorgen und den Kontakt zu anderen Personen im Maßnahmenvollzug suchen. 40. Mit Parteiengehör zur beabsichtigen Bestellung einer Sachverständigen vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer die diesbezügliche Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Stellungnahme vom XXXX stimmte der Beschwerdeführer der Bestellung der Sachverständigen zu.40. Mit Parteiengehör zur beabsichtigen Bestellung einer Sachverständigen vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer die diesbezügliche Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Stellungnahme vom römisch 40 stimmte der Beschwerdeführer der Bestellung der Sachverständigen zu. 41. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde Dr. XXXX in der gegenständlichen Beschwerdesache gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie, Psychiatrischen Kriminalprognostik, Psychiatrie und Psychotherapeutischen Medizin bestellt.41. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wurde Dr. römisch 40 in der gegenständlichen Beschwerdesache gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie, Psychiatrischen Kriminalprognostik, Psychiatrie und Psychotherapeutischen Medizin bestellt. Folgende Fragen wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes der Gutachterin gestellt: 1. Liegt beim Beschwerdeführer eine krankheitswertige und/oder psychische Störung oder Erkrankung vor? Wenn ja, welche? 2. Wenn die Frage 1. mit „Ja“ zu beantworten ist: Seit wann liegt diese krankheitswertige und/oder psychische Störung oder Erkrankung beim Beschwerdeführer vor? 3. Ist diese krankheitswertige, psychische Störung behandelbar? Wenn ja, wie? Bitte um Bekanntgabe der notwendigen Medikamente bzw. Therapien samt Zukunftsprognose. 4. Wenn die Frage 1. mit „Ja“ zu beantworten ist: Ist der Beschwerdeführer trotz einer krankheitswertigen, psychischen Störung bzw. Erkrankung in der Lage, alle oder einzelne seiner Angelegenheiten ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen? Genauer gesagt: Ist der Beschwerdeführer psychisch in der Lage, sich ohne fremde Hilfe selbständig Arbeit, Unterkunft, Verpflegung und medizinische Betreuung zu verschaffen oder sich in einer fremden Stadt, respektive in seiner Heimatstadt zu orientieren? 5. Besteht beim Beschwerdeführer eine beschränkte Wiedergabefähigkeit, beschränkte Wahrnehmungsfähigkeit oder beschränkte Erinnerungsfähigkeit bzw. ist er grundsätzlich in der Lage Erlebtes wiederzugeben? 6. Ist der Beschwerdeführer grundsätzlich zeitlich, örtlich, situativ zur Person derart orientiert, dass er in der Lage ist, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen? 7. Wenn die Frage 6. mit „Nein“ zu beantworten ist: Wie wirkt sich dies auf das gegenständliche Verfahren aus und hat sich dies auf die bisherigen Vernehmungen ausgewirkt? Bei welchen Fragestellungen kann eine schlüssige und widerspruchsfreie Angabe erwartet werden? 8. Ist der Beschwerdeführer in der Lage, an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen bzw. ist er einvernahmefähig bzw. unter welchen Voraussetzungen wäre der Beschwerdeführer in der Lage, an einer Verhandlung teilzunehmen? 42. Am XXXX langten die Antworten der Staatendokumentation zur Person des Beschwerdeführers und zur medizinischen Fragestellung ein. 42. Am römisch 40 langten die Antworten der Staatendokumentation zur Person des Beschwerdeführers und zur medizinischen Fragestellung ein. 43. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. zu den Antworten der Staatendokumentation vom XXXX eine Stellungnahme abzugeben. 43. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. zu den Antworten der Staatendokumentation vom römisch 40 eine Stellungnahme abzugeben. 44. Am XXXX langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Sachwalterschaft (Erwachsenenvertretung) in Mali beim Bundesverwaltungsgericht ein.44. Am römisch 40 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Sachwalterschaft (Erwachsenenvertretung) in Mali beim Bundesverwaltungsgericht ein. 45. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der diesbezüglich mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX eingeräumten Möglichkeit ein. 45. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der diesbezüglich mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 eingeräumten Möglichkeit ein. 46. Am XXXX langte das psychiatrisch/neurologische Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sowie für Anästhesiologie und Intensivmedizin, XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht des folgenden Inhalts zusammengefasst ein:46. Am römisch 40 langte das psychiatrisch/neurologische Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sowie für Anästhesiologie und Intensivmedizin, römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht des folgenden Inhalts zusammengefasst ein: „GUTACHTEN Für die Evaluierung biografischer Daten des Untersuchten fehlt eine objektive Anamnese. Seit seiner Anreise nach Österreich XXXX habe XXXX eigenen Angaben zufolge als Musiker in Österreich gelebt. Er habe von 2 verschieden Frauen 2 Kinder, eines in Afrika, das andere in Kanada lebend. Seit seiner Anreise nach Österreich römisch 40 habe römisch 40 eigenen Angaben zufolge als Musiker in Österreich gelebt. Er habe von 2 verschieden Frauen 2 Kinder, eines in Afrika, das andere in Kanada lebend. Er ging einige aufeinander folgende, teilweise kurzandauernde Beziehungen ein, wobei es Hinweise für sein manipulatives, ausbeuterisches und gewalttätiges Verhalten in den Beziehungen seit seiner Einreise nach Österreich gibt. Es sei entweder zu keiner Anzeige gekommen oder die Verfahren wurden eingestellt. Herr XXXX hat schließlich ca. XXXX eine cannabisinduzierte oder durch Cannabis mitversursachte schizophrenieforme Psychose entwickelt, mit Phasen akuter psychotischer Symptomatik, welche sein delinquentes Verhalten mitbestimmt haben, durchbrochen durch Phasen einer gewissen Normalität. Herr römisch 40 hat schließlich ca. römisch 40 eine cannabisinduzierte oder durch Cannabis mitversursachte schizophrenieforme Psychose entwickelt, mit Phasen akuter psychotischer Symptomatik, welche sein delinquentes Verhalten mitbestimmt haben, durchbrochen durch Phasen einer gewissen Normalität. Wegen schwerer körperverletzender Übergriffe gegen seine letzte Partnerin (Ex-Partnerin), gefährlicher Drohungen und Tierquälerei ist er, nach eingehender gutachterlicher Untersuchung durch die SV Prim. XXXX , in einen Maßnahmenvollzug eingewiesen worden und seit XXXX in der Sonderjustizanstalt XXXX untergebracht. Die SV ging in ihrer prognostischen Einschätzung von einer Hochrisikotäterschaft aus, wobei diese auch nach erfolgreicher Behandlung der psychotischen Erkrankung infolge der diagnostizierten lebensüberdauernden Persönlichkeitsstörung weiter bestehen würde. Wegen schwerer körperverletzender Übergriffe gegen seine letzte Partnerin (Ex-Partnerin), gefährlicher Drohungen und Tierquälerei ist er, nach eingehender gutachterlicher Untersuchung durch die SV Prim. römisch 40 , in einen Maßnahmenvollzug eingewiesen worden und seit römisch 40 in der Sonderjustizanstalt römisch 40 untergebracht. Die SV ging in ihrer prognostischen Einschätzung von einer Hochrisikotäterschaft aus, wobei diese auch nach erfolgreicher Behandlung der psychotischen Erkrankung infolge der diagnostizierten lebensüberdauernden Persönlichkeitsstörung weiter bestehen würde. Die therapeutischen Angebote der JA- XXXX richten sich ausschließlich an die erhobene psychotische Störung, die Persönlichkeitsstörung wurde in der diagnostischen Einschätzung des Untergebrachten nicht beachtet und wird auch nicht behandelt. Die therapeutischen Angebote der JA- römisch 40 richten sich ausschließlich an die erhobene psychotische Störung, die Persönlichkeitsstörung wurde in der diagnostischen Einschätzung des Untergebrachten nicht beachtet und wird auch nicht behandelt. Hr. XXXX ist von der JA- XXXX in die JA- XXXX ohne psychopharmakologische Medikation mit psychotischer Restsymptomatik, welche nicht mehr handlungsbestimmend war, überstellt worden. In der JA- XXXX erhielt er Olanzapin, welches zuletzt mit seiner Zustimmung in Anbetracht des Sozialtrainings (Lockerungen) durch ein besser kontrollierbares Depotpräparat Risperidon consta ersetzt wurde. Hr. römisch 40 ist von der JA- römisch 40 in die JA- römisch 40 ohne psychopharmakologische Medikation mit psychotischer Restsymptomatik, welche nicht mehr handlungsbestimmend war, überstellt worden. In der JA- römisch 40 erhielt er Olanzapin, welches zuletzt mit seiner Zustimmung in Anbetracht des Sozialtrainings (Lockerungen) durch ein besser kontrollierbares Depotpräparat Risperidon consta ersetzt wurde. Der eingesehenen IVV-Krankengeschichte ist keine psychotische Restsymptomatik zu entnehmen. Hr. XXXX präsentiert sich im Vollzug, gleichfalls wie bei der gutachterlichen Untersuchung, oberflächlich angepasst, mit deutlichen Bagatellisierungstendenzen, kontrolliert, ohne Krankheits- oder Delikteinsicht, rationalisierend, mit Kritikminderung bezüglich Drogenkonsums und ohne Schuldbewusstsein. Hr. römisch 40 präsentiert sich im Vollzug, gleichfalls wie bei der gutachterlichen Untersuchung, oberflächlich angepasst, mit deutlichen Bagatellisierungstendenzen, kontrolliert, ohne Krankheits- oder Delikteinsicht, rationalisierend, mit Kritikminderung bezüglich Drogenkonsums und ohne Schuldbewusstsein. Es ist nicht anzunehmen, dass er nach seiner Entlassung, bei fehlendem Störungsbewusstsein, die ärztlich verordneten Medikamente einnehmen wird und, bei dem seiner Persönlichkeitsstörung immanenten Stimulationsbedürfnis, auf Cannabiskonsum verzichten wird. Beantwortung der Fragen des Gerichtes: Ad 1. Der Beschwerdeführer XXXX leidet an Ad 1. Der Beschwerdeführer römisch 40 leidet an einer cannabisinduzierten Psychose mit Merkmalen einer Schizophrenie, zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung gänzlich remittiert F12.50 psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide mit schädlichem Gebrauch, gegenwärtig in beschützter Umgebung abstinent F12.21 Va. kombinierten Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen und dissozialen Anteilen F61 römisch fünf a. kombinierten Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen und dissozialen Anteilen F61 Ad.2. Bei der als Verdachtsdiagnose gestellten Persönlichkeitsstörung handelt sich um eine lebensüberdauernde Störung, Symptome der cannabisinduzierten Psychose lassen sich bis in das Jahr XXXX zurückverfolgen. Ad.2. Bei der als Verdachtsdiagnose gestellten Persönlichkeitsstörung handelt sich um eine lebensüberdauernde Störung, Symptome der cannabisinduzierten Psychose lassen sich bis in das Jahr römisch 40 zurückverfolgen. Ad 3. Die Ausprägung von Persönlichkeitsstörung, so auch bei narzisstischen und dissozialen Merkmalen wird durch Migration negativ beeinflusst. Migrationsprozesse sind immer mit hoher Stressbelastung und anderen außergewöhnlichen Belastungen verbunden. Die Migration bedeutet Anderssein und, dass andere Wert- und Normvorstellungen sowie kulturell geprägte Verhaltensmuster der Aufnahmegesellschaft oftmals fremd erscheinen. Es führt mitunter zu Erfahrungen durch die Aufnahmegesellschaft abgelehnt werden, was zu negativen Reaktionen und Konflikten führen kann. Die Integration und Orientierung an die neuen Lebensverhältnisse verlangt Arbeit an sich selbst, Adaptationsmöglichkeiten und Strategien, welche persönlichkeitsgestörten Menschen durch ihre unflexiblen, starren und maladaptiven sozialunangepassten Verhaltensmuster besonders schwerfallen bzw. nicht bewältigbar sind. Die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung ist bei dem Beschwerdeführer in Österreich schwer bzw. nahezu unbehandelbar. Er spricht trotz langer Aufenthaltsdauer kein Deutsch und nur begrenzt Englisch, zeigt keine Bereitschaft die eigenen Anteile an seinen Problemen anzuerkennen oder trotz behauptetem gutem Einkommen sich eine eigenständige Existenzbasis zu schaffen. Durch die angesetzte antipsychotische Medikation kann bei ihm lediglich die hohe Impulsivität ein wenig herabmildern. In der JA- XXXX wird die seine Persönlichkeitsstörung wenig beachtet, bzw. wurden keine störungsspezifischen Therapien etabliert. In der JA- römisch 40 wird die seine Persönlichkeitsstörung wenig beachtet, bzw. wurden keine störungsspezifischen Therapien etabliert. Zu der psychotischen Störung ist zu sagen, dass diese medikamentös mit Erfolg vor dem Eintritt in die JA- XXXX behandelt wurde. Zu der psychotischen Störung ist zu sagen, dass diese medikamentös mit Erfolg vor dem Eintritt in die JA- römisch 40 behandelt wurde. Die Umstellung der Medikation auf ein Depotpräparat erfolgte bei Vorbereitung auf Sozialtraining zur besseren Überwachung der Therapie und nicht, weil der Untergebrachte mit Olanzapin nicht behandelbar wäre. Ob es sich bei dem Beschwerdeführer um eine chronisch verlaufende (seit XXXX bei fortgesetztem Drogenkonsum) einmalige Episode der psychotischen Erkrankung handelt, oder ob sie künftig schubweise verlaufen wird, kann aus heutiger klinischer Perspektive keine Aussage getroffen werden. Ob es sich bei dem Beschwerdeführer um eine chronisch verlaufende (seit römisch 40 bei fortgesetztem Drogenkonsum) einmalige Episode der psychotischen Erkrankung handelt, oder ob sie künftig schubweise verlaufen wird, kann aus heutiger klinischer Perspektive keine Aussage getroffen werden. Eine vordiagnostizierte paranoide Schizophrenie lässt sich bei der derzeitigen Entfaltung der Erkrankung nicht bestimmen, da bei dem Beschwerdeführer die psychotische Episode ohne Defekt, ohne für Schizophrenie pathognomonischen Symptome wie bleibende Störung des Gedankenganges oder Verlust oder Minderung der sozialen Kontakte abgeklungen ist Die akut psychotischen Symptome, welche bei dem Beschwerdeführer handlungs- (tat-) wirksam waren sind nach der Therapie mit nur einem antipsychotischen Medikament in kürzester Zeit in den Hintergrund getreten. Psychosen in Anfangsstadium lassen sich mit vielen antipsychotischen Medikamenten (mit nahezu jedem Neuroleptikum) im Sinne einer Monotherapie behandeln und bedürfen, wie auch bei dem Beschwerdeführer, keiner Kombinationstherapie. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei Wegfall des geschützten Rahmens bei fehlender Kritikfähigkeit bezüglich eigener Störung freiwillig die Behandlung fortsetzen wird. Genauso wenig ist bei ihm eine Drogenkarenz außerhalb der geschützten Umgebung zu erwarten. Ad 4. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland trotz den festgestellten psychiatrischen Störungen in der ihm gewohnten Wert- und Normvorstellungen und kulturell geprägten Verhaltensmuster im Alltagsleben besser als in Österreich zurechtkommen wird und sich ohne fremde Hilfe selbstständig Arbeit, Unterkunft, Verpflegung und falls er die Krankheitseinsicht erlangt medizinische Betreuung verschaffen wird. Ad 5. Der Beschwerdeführer ist uneingeschränkt (normal) wiedergabe-, wahrnehmungs- und erinnerungsfähig und ist in der Lage Erlebtes wiederzugeben. Ad 6. Der Beschwerdeführer war bei der gutachterlichen Untersuchung in klarer Bewusstseinslage und allseits orientiert. Ad 7. Die Antwort auf die Frage 7. entfällt. Ad 8. Der Beschwerdeführer ist in der Lage an einer Beschwerdeverhandlung teilzunehmen und ist einvernahmefähig.“ 47. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zum psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Dr. XXXX vom XXXX binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. 47. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zum psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Dr. römisch 40 vom römisch 40 binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. 48. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Beweisaufnahme iVm dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Dr. XXXX vom XXXX ein. 48. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Ergebnis der Beweisaufnahme in Verbindung mit dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Dr. römisch 40 vom römisch 40 ein. 49. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seiner Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu seinen Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde; sein Erwachsenenvertreter blieb der Verhandlung ohne Angabe von Gründen fern. 49. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seiner Identität und Herkunft und den persönlichen Lebensumständen, sowie zu seinen Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt wurde; sein Erwachsenenvertreter blieb der Verhandlung ohne Angabe von Gründen fern. In dieser Verhandlung wurde dem rechtsvertretenen Beschwerdeführer aufgetragen, binnen zwei Wochen eine beeidigte Übersetzung seines regierungskritischen Liedes vorzulegen. 50. Die Frist zur Vorlage einer beeidigten Übersetzung des regierungskritischen Liedes des Beschwerdeführers endete am XXXX ; sie verstrich ohne Übermittlung an das Bundesverwaltungsgericht.50. Die Frist zur Vorlage einer beeidigten Übersetzung des regierungskritischen Liedes des Beschwerdeführers endete am römisch 40 ; sie verstrich ohne Übermittlung an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mali und bekennt sich zum Islam. Er führt die im Spruch genannten Personalien, seine Identität steht fest. Es kann nicht festgestellt werden, zu welcher Volksgruppe der Beschwerdeführer gehört und welche Muttersprache er spricht; er verfügt (jedenfalls) über Kenntnisse der französischen und englischen Sprache. Der Beschwerdeführer wurde in Bamako, Mali, geboren. Dort besuchte er sechs Jahre lang die Grundschule und absolvierte danach eine dreijährige Ausbildung an einer höheren Schule. Er war beruflich als Musiker tätig. Der Beschwerdeführer verließ Mali zum ersten Mal im Jahr XXXX und lebte in Folge vier Jahre in Südafrika. XXXX und XXXX lebte er wieder in Mali, bevor er Mitte XXXX seinen Herkunftsstaat Richtung Österreich mit einem Visum verließ, welches ihm in der österreichischen Botschaft in Senegal ausgestellt wurde.Der Beschwerdeführer verließ Mali zum ersten Mal im Jahr römisch 40 und lebte in Folge vier Jahre in Südafrika. römisch 40 und römisch 40 lebte er wieder in Mali, bevor er Mitte römisch 40 seinen Herkunftsstaat Richtung Österreich mit einem Visum verließ, welches ihm in der österreichischen Botschaft in Senegal ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer hält sich spätestens seit Sommer XXXX im österreichischen Bundesgebiet auf. Seine Niederlassungsbewilligung war bis XXXX gültig. Er stellte keinen Verlängerungsantrag.Der Beschwerdeführer hält sich spätestens seit Sommer römisch 40 im österreichischen Bundesgebiet auf. Seine Niederlassungsbewilligung war bis römisch 40 gültig. Er stellte keinen Verlängerungsantrag. In Österreich arbeitete der Beschwerdeführer seit XXXX an Schulen und unterrichtete Kinder über die afrikanische Kultur und Musik. In Österreich arbeitete der Beschwerdeführer seit römisch 40 an Schulen und unterrichtete Kinder über die afrikanische Kultur und Musik. Der Beschwerdeführer war laut seinem Pass jedenfalls in den Jahren XXXX in Bamako/Mali.Der Beschwerdeführer war laut seinem Pass jedenfalls in den Jahren römisch 40 in Bamako/Mali. Der Beschwerdeführer war drei Mal (traditionell) verheiratet, ist zwei Mal (traditionell) geschieden und hat zwei Kinder. Seine erste Frau, XXXX , lernte er im Jahr XXXX in Südafrika kennen. Ihr gemeinsamer Sohn, XXXX , wurde im Jahr XXXX geboren. XXXX ist derzeit mit dem gemeinsamen Sohn in Regina, Kanada, aufhältig; die Ehe zu ihr wurde geschieden. Zudem war der Beschwerdeführer mit XXXX , einer Staatsangehörigen der Elfenbeinküste, traditionell verheiratet, wobei diese Ehe ebenfalls geschieden wurde. Mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX ist der Beschwerdeführer nach wie vor traditionell verheiratet, jedoch von ihr getrennt. Aus einer weiteren Beziehung hat der Beschwerdeführer eine im Jahre XXXX geborene Tochter namens XXXX , wobei diese Kindesmutter in Mali und seine Tochter in Frankreich lebt. Mit beiden Kindern stand der Beschwerdeführer in Kontakt, seit der Unterbringung ist der Kontakt abgerissen. Bis zur Unterbringung zahlte er in unregelmäßigen Abständen Unterhalt in unterschiedlicher Höhe für seine Kinder. Der Beschwerdeführer war drei Mal (traditionell) verheiratet, ist zwei Mal (traditionell) geschieden und hat zwei Kinder. Seine erste Frau, römisch 40 , lernte er im Jahr römisch 40 in Südafrika kennen. Ihr gemeinsamer Sohn, römisch 40 , wurde im Jahr römisch 40 geboren. römisch 40 ist derzeit mit dem gemeinsamen Sohn in Regina, Kanada, aufhältig; die Ehe zu ihr wurde geschieden. Zudem war der Beschwerdeführer mit römisch 40 , einer Staatsangehörigen der Elfenbeinküste, traditionell verheiratet, wobei diese Ehe ebenfalls geschieden wurde. Mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 ist der Beschwerdeführer nach wie vor traditionell verheiratet, jedoch von ihr getrennt. Aus einer weiteren Beziehung hat der Beschwerdeführer eine im Jahre römisch 40 geborene Tochter namens römisch 40 , wobei diese Kindesmutter in Mali und seine Tochter in Frankreich lebt. Mit beiden Kindern stand der Beschwerdeführer in Kontakt, seit der Unterbringung ist der Kontakt abgerissen. Bis zur Unterbringung zahlte er in unregelmäßigen Abständen Unterhalt in unterschiedlicher Höhe für seine Kinder. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich finanziell von XXXX unterstützt. Laut Beschluss des Bezirksgerichts XXXX hat diese alle Schulden und Ausstände des Beschwerdeführers beglichen.Der Beschwerdeführer wurde in Österreich finanziell von römisch 40 unterstützt. Laut Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 hat diese alle Schulden und Ausstände des Beschwerdeführers beglichen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Er hat zudem nur wenige österreichische Bekanntschaften. Die Familienmitglieder des Beschwerdeführers leben in Frankreich, Deutschland und Belgien. Derzeit hat er keinen Kontakt zu diesen, vor seiner Unterbringung war der Kontakt jedoch aufrecht. Es konnte nicht festgestellt werden ob, wo und wann die Eltern des Beschwerdeführers verstorben sind. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer leidet an einer cannabisinduzierten Psychose mit Merkmalen einer Schizophrenie (F12.50, zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung am XXXX gänzlich remittiert), einer psychischen und Verhaltensstörung durch Cannabinoide (ICD: F12.21), wobei er sich in geschützter Umgebung abstinent zeigt, und besteht ferner der Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Komponenten (ICD: F61).Der Beschwerdeführer leidet an einer cannabisinduzierten Psychose mit Merkmalen einer Schizophrenie (F12.50, zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung am römisch 40 gänzlich remittiert), einer psychischen und Verhaltensstörung durch Cannabinoide (ICD: F12.21), wobei er sich in geschützter Umgebung abstinent zeigt, und besteht ferner der Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Komponenten (ICD: F61). Eine Behandlung seiner psychischen Erkrankungen im Herkunftsland ist möglich und hinsichtlich der im Bundesgebiet gegebenen Sprachbarriere und Stressfaktoren durch Migration auch sinnvoll. In Österreich weist der Beschwerdeführer zwei Eintragungen im Strafregister auf: 1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.1. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mehrere Personen durch Äußerungen gefährlich mit der Zufügung mindestens einer Verletzung am Körper bedroht hat, um diese in Furcht und Unruhe zu versetzen. Als Strafbemessungsgründe wurde die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten als mildernd und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend gewertet. 2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde für den Beschwerdeführer wegen 2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde für den Beschwerdeführer wegen
- a)des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z 1 StGB,
- a)des Vergehens der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, StGB,
- b)des Verbrechens der teils versuchten und teils vollendeten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs. 1, 15 StGB,
- b)des Verbrechens der teils versuchten und teils vollendeten Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz eins, 15, StGB,
- c)des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 4 und 5 Z 3 StGB,
- c)des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 4 und 5 Ziffer 3, StGB,
- d)des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB sowie wegen
- d)des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB sowie wegen
- e)der Verbrechen der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 2 und 3 StGB
- e)der Verbrechen der schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und der schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StGB verurteilt und gemäß § 21 Abs. 1 StGB die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, Cannabismissbrauch, sowie einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Komponenten, zu
- a)eine Hündin dadurch roh misshandelte, indem er ihr Fußtritte und Faustschläge versetzte, wodurch die Hündin Verletzungen und Schwellungen des Kopfes und eine Einblutung im rechten Auge erlitt, verbunden mit der notwendigen operativen Entfernung des rechten Auges und
- b)zu
- b)seine Ex-Gattin mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit durch Versetzen von zwei bis drei Fußtritten gegen die linke und die rechte Schläfe sowie Versetzen von Schlägen mit der Hand gegen den Körper, sowie dadurch, dass er sie am Oberarm packte und auf das Sofa warf, zur Vornahme des Analverkehrs zu nötigen versuchte, bzw. einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, nämlich zur Duldung des Oralverkehrs nötigte, und zwar durch die Äußerung, er ficke sie jetzt in den Arsch, damit sie wisse, wie das ist, wobei er die Haustüre zusperrte, ihr eine Ohrfeige in das Gesicht versetzte, das Mobiltelefon entriss und es zerstörte, ihr die Hose und Unterhose vom Leib riss, die Ex-Gattin dadurch zu Sturz kam, wobei der Beschwerdeführer sie an den Füßen packte und versuchte sie auf den Bauch zu drehen, um sie von hinten penetrieren zu können, es XXXX gelang, sich nicht umdrehen zu lassen, sowie dadurch, dass er zwischendurch seinen Penis herausholte und ihn durch hin-und-her bewegen steif machte und zu ihr sagt „so fangen wir an, bevor ich hinten weitermache“ und ihren Kopf von hinten erfasste und ihr den Penis in den Mund schob, sowie
- b)zu
- b)seine Ex-Gattin mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit durch Versetzen von zwei bis drei Fußtritten gegen die linke und die rechte Schläfe sowie Versetzen von Schlägen mit der Hand gegen den Körper, sowie dadurch, dass er sie am Oberarm packte und auf das Sofa warf, zur Vornahme des Analverkehrs zu nötigen versuchte, bzw. einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, nämlich zur Duldung des Oralverkehrs nötigte, und zwar durch die Äußerung, er ficke sie jetzt in den Arsch, damit sie wisse, wie das ist, wobei er die Haustüre zusperrte, ihr eine Ohrfeige in das Gesicht versetzte, das Mobiltelefon entriss und es zerstörte, ihr die Hose und Unterhose vom Leib riss, die Ex-Gattin dadurch zu Sturz kam, wobei der Beschwerdeführer sie an den Füßen packte und versuchte sie auf den Bauch zu drehen, um sie von hinten penetrieren zu können, es römisch 40 gelang, sich nicht umdrehen zu lassen, sowie dadurch, dass er zwischendurch seinen Penis herausholte und ihn durch hin-und-her bewegen steif machte und zu ihr sagt „so fangen wir an, bevor ich hinten weitermache“ und ihren Kopf von hinten erfasste und ihr den Penis in den Mund schob, sowie
- c)die Ex-Gattin am Körper verletzte oder an der Gesundheit schädigte und dadurch, wenn auch nur fahrlässig eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung bei der Ex-Gattin herbeiführte, bzw. herbeizuführen versuchte, dies unter Zufügung besonderer Qualen, und zwar dadurch, dass er das Verbindungskabel des Druckers nahm, faltete und mit voller Wucht mehrfach gegen den ganzen Körper von ihr schlug, wodurch die Ex-Gattin massivste multiple Hautdefekte, Hämatome und Prellmarken am ganzen Körper, insbesondere am linken Oberschenkel, der rechten Bauchseite, der rechten Schulter sowie Kopfschmerzen erlitt.
- d)Darüber hinaus bedrohte der Beschwerdeführer seine Ex-Gattin gefährlich mit dem Tode durch die Äußerung, er steche sie jetzt ab, da sie zu büßen habe, wobei er ein 20cm langes Küchenmesser in der Hand hielt und aufzog, sowie durch Aufzielen mit einer Glasscherbe und Vorhalten gegen ihren Kopf.
- e)Ferner nötigte der Beschwerdeführer seine Ex-Gattin mehrfach durch gefährliche Drohung mit dem Tod, wobei er die genötigte Person, gegen die sich die Gewalt und die gefährlichen Drohungen richteten, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzte und zu Handlungen veranlasste, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzten, nämlich zur Schau stellen auf Facebook in weinerlichem, geschlagenem und blutenden Zustand mit wild abgeschnittenen Haaren und zwar bei zwei Vorfällen durch Vorhalten eines Messers und der Drohung er werde sie abstechen, zum Beschimpfen von Politikern und Vorsage von ihm getätigter Äußerungen vor laufender Kamera sowie dadurch, dass er ihr Mobiltelefon aus ihrer Handtasche nahm und es zerstörte, wobei er die Äußerung tätigte, du brauchst dir gar nicht einzubilden, deine Polizistenfreunde zu rufen, weil dann steche ich dich ab und ich steche die Polizisten ab, zur Unterlassung des Herbeirufens von Hilfe im Wege der Polizei, und ferner dadurch, dass er die Haare der Ex-Gattin mit einer Schere abschnitt und sie mehrmals mit dem Druckerkabel schlug, wobei sie nachfolgende Parolen laut schreien musste „Black lives matter“, „human rights matter“ und „children lives matter“, wobei er dies filmte und auf Facebook postete und sobald sie leiser wurde, wiederum mit dem Druckerkabel zuschlug. Seit XXXX befindet sich der Beschwerdeführer in einer Justizanstalt im Maßnahmenvollzug und erhält alle zwei Wochen Depotmedikation mit Risperidon 37,5 mg i.m.Seit römisch 40 befindet sich der Beschwerdeführer in einer Justizanstalt im Maßnahmenvollzug und erhält alle zwei Wochen Depotmedikation mit Risperidon 37,5 mg i.m. Der Beschwerdeführer verfügt über einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter für die Vertretung in behördlichen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten, die Vertretung in gerichtlichen Verfahren sowie die Vertretung in Schuldenangelegenheiten. Der Erwachsenenvertreter wurde aufgrund des Wunsches des Beschwerdeführers bestellt und kann der Beschwerdeführer Geschäfte des alltäglichen Lebens auch alleine durchführen. 1.2. Zu den Fluchtgründen: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer staatlichen oder staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. 1.3. Zu einer möglichen Rückkehr in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer ist im Falle seiner Rückkehr nach Mali keiner realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt oder die Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Der Beschwerdeführer ist im Falle seiner Rückkehr nach Mali keiner realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt oder die Rückkehr für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Mali in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche eine Rückkehrgefährdung beinhalten. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger- und williger Mann, der seinen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr jedenfalls durch Arbeitsaufnahme als ein laut seinen Aussagen in seinem Herkunftsstaat bekannter Musiker bestreiten kann. Auch im österreichischen Bundesgebiet war er über Jahre als Musiker tätig. Die derzeitige Erkrankung steht der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als Musiker nicht entgegen. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer auch zumutbar, wenn auch vorübergehend, mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch steht die derzeitige Erkrankung des Beschwerdeführers der Ausübung einer (anderen) beruflichen Tätigkeit nicht entgegen. Festgestellt wird, dass es in der Herkunftsstadt des Beschwerdeführers, in Bamako, das größte Krankenhaus in Mali gibt. Es handelt sich hierbei um eine Universitätsklinik, welche (auch) über eine Klinik für Psychiatrie verfügt. Diese Klinik veröffentlichte am 21.08.2021 eine Studie über das dezidierte Krankheitsbild des Beschwerdeführers, verfügt sohin sowohl über das Wissen als auch das entsprechend geschulte Personal für dieses sein Krankheitsbild. Festgestellt wird weiters, dass dem Beschwerdeführer von den in Österreich behandelnden Ärzt:innen eine Psychotherapie in seiner Muttersprache angeraten wurde, da die Sprachbarriere und sein mangelndes Problembewusstsein ein Hindernis zur Gesundung darstellen. 1.4. Zur relevanten Situation im Herkunftsland: 1.4.1. Auszug aus den Länderinformation der BFA-Staatendokumentation zu Mali aus dem COI-CMS, Stand 29.11.2021, abgerufen zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes:1. COVID-191.4.1. Auszug aus den Länderinformation der BFA-Staatendokumentation zu Mali aus dem COI-CMS, Stand 29.11.2021, abgerufen zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes:, 1. COVID-19 Die Ausbreitung von COVID-19 kann weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen. Benötigt wird der Nachweis über eine vollständige Impfung oder die Genesung oder einen aktuellen negativen COVID-19-Test. Für die Einreise nach Mali sind ein gültiges Visum, ein Einreiseformular des malischen Gesundheitsministeriums und eine Bescheinigung über einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, notwendig (AA 26.11.2021; vgl. FD 26.11.2021, WKO 14.6.2021).Die Ausbreitung von COVID-19 kann weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen. Benötigt wird der Nachweis über eine vollständige Impfung oder die Genesung oder einen aktuellen negativen COVID-19-Test. Für die Einreise nach Mali sind ein gültiges Visum, ein Einreiseformular des malischen Gesundheitsministeriums und eine Bescheinigung über einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, notwendig (AA 26.11.2021; vergleiche FD 26.11.2021, WKO 14.6.2021). Reisende, die kein Testergebnis vorlegen können, müssen sich auf eigene Kosten am Flughafen oder sonstiger Grenzübergangsstelle testen lassen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen sich Reisende in eine Selbstisolierung im häuslichen Umfeld begeben. Weisen Reisende COVID-19-Symptome auf, kann die Einreise verweigert werden oder ein verpflichtender PCR-Test am Flughafen durchgeführt werden. Bei positivem Testergebnis wird eine verpflichtende Quarantäne angeordnet (AA 26.11.2021). Die Schutzmaßnahmen werden oft nicht eingehalten, und auch in Mali rufen Ärzte weiterhin zu Vorsicht auf. Weiters sind Menschenansammlungen verboten, das tragen eines Mundschutzes und zwei Meter Abstand zur nächsten Person wurden angeordnet. Ein Ebolaausbruch im benachbarten Guinea im Feber 2021 gebietet zusätzliche Vorsicht (WKO 14.6.2021). Die malische Regierung hat den Ausnahmezustand ausgerufen und weitreichende Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung von COVID-19-Infektionen einzudämmen. Es können Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen und Tests auf COVID-19 stattfinden. Auch kann eine Isolation bzw. Behandlung in staatlichen Krankenhäusern erfolgen. Die Kosten einer Krankenhausbehandlung können erheblich sein. Bei Kontakt mit positiv getesteten Personen oder einer Erkrankung mit leichterem Verlauf kann eine Hausquarantäne angeordnet werden (AA 26.11.2021). Nach einer relativ milden ersten Welle im Frühjahr/Sommer 2020 beschleunigte sich die Ausbreitung der Infektionen im Herbst/Winter 2020-21 in einer zweiten, viel stärkeren Welle (IMF 3.2021). Kurz vor Weihnachten 2020 wurde aufgrund des Anstiegs der COVID-19 Neuansteckungen der sanitäre Notstand ausgerufen. Dieser wurde im Jänner 2021 erneut verlängert (WKO 14.6.2021). Die Zahl der täglichen Infektionen erreichte im Dezember 2020 einen Höchststand von über 100 pro Tag (basierend auf einem gleitenden 7-Tage-Durchschnitt), mit einer Sterblichkeitsrate von 3,8 %, was das Gesundheitssystem und das soziale Gefüge angesichts hoher Armutsraten, schwacher sozialer Sicherheitsnetze und anhaltender Ernährungsunsicherheit belastet. Die meisten der im April 2020 angekündigten politischen Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten und Unternehmen wurden umgesetzt, wenngleich die Bargeldauszahlungen die Haushalte erst 2021 erreichen werden, da es bei der Ermittlung potenzieller Begünstigter im Rahmen der immer noch engen sozialen Sicherheitsnetze zu Verzögerungen kommt. Am 6.4.2021 startete Mali seinen nationalen Impfplan, im Rahmen der COVAX-Initiative, um 20 % der Bevölkerung (etwa 40 % der Bevölkerung über 15 Jahren) zu erfassen (IMF 3.2021). Die Impfung wird jedoch nur mäßig angenommen – der Impfstoff Covishield steht v.a. in sozialen Medien unter Verdacht qualitativ unzureichend sein. Die Impfung hat aufgrund niedriger Inzidenzen und anderer Probleme wenig Priorität (WKO 14.6.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.11.2021): Mali: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/malisicherheit/208258, Zugriff 26.11.2021 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (26.11.2021): Conseil par pays: Mali: Dernière minute, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/mali/, Zugriff 26.11.2021 - IMF - International Monetary Fund [USA] (3.2021): IMF Country Report No. 21/67, Mali, https://www.imf.org/-/media/Files/Publications/CR/2021/English/1MLIEA2021003.ashx, Zugriff 8.11.2021 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (14.6.2021): Coronavirus: Situation in Mali, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-mali.html, Zugriff 11.11.20212. Politische Lage- WKO - Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (14.6.2021): Coronavirus: Situation in Mali, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-mali.html, Zugriff 11.11.2021, 2. Politische Lage Trotz schlechter Sicherheitslage und unter schwierigsten Bedingungen fanden 2020 Parlamentswahl statt (ZO 24.4.2020). Regulär hätte die Wahl bereits 2018 stattfinden sollen (ZO 24.4.2020; vgl. DW 19.4.2020). Wegen Sicherheitsbedenken wurde die Abstimmung jedoch mehrfach verschoben. Seit islamistische Gruppen 2012 die Kontrolle über den Norden des Landes übernommen haben, kommt Mali nicht zur Ruhe. Die Partei von Staatschef Ibrahim Boubacar Keïta, die RPM (Rassemblement pour le Mali), hat die Parlamentswahl gewonnen. Die Wahl hat in erster Runde am 29.3.2020, in zweiter Runde am 19.4.2020 stattgefunden (ZO 24.4.2020). Der Wahltag am 29.3.2020 war von Einschüchterungen, Entführungen und Angriffen durch islamistische Milizen überschattet worden. Dazu kam auch die Furcht vor der Corona-Pandemie. Bereits im ersten Wahlgang war die Beteiligung mit knapp 36 % der rund 7,6 Millionen registrierten Wähler sehr niedrig (DW 19.4.2020). In Mittel- und Nordmali, waren die Wähler mehrfach Angriffen und Drohungen ausgesetzt; Wahlurnen wurden gestohlen und Wahlhelfer entführt. Die Abstimmung musste immer wieder unterbrochen werden. Der Kandidat der Opposition Soumaïla Cissé, wollte deshalb das Ergebnis nicht anerkennen (LM 8.10.2020).Trotz schlechter Sicherheitslage und unter schwierigsten Bedingungen fanden 2020 Parlamentswahl statt (ZO 24.4.2020). Regulär hätte die Wahl bereits 2018 stattfinden sollen (ZO 24.4.2020; vergleiche DW 19.4.2020). Wegen Sicherheitsbedenken wurde die Abstimmung jedoch mehrfach verschoben. Seit islamistische Gruppen 2012 die Kontrolle über den Norden des Landes übernommen haben, kommt Mali nicht zur Ruhe. Die Partei von Staatschef Ibrahim Boubacar Keïta, die RPM (Rassemblement pour le Mali), hat die Parlamentswahl gewonnen. Die Wahl hat in erster Runde am 29.3.2020, in zweiter Runde am 19.4.2020 stattgefunden (ZO 24.4.2020). Der Wahltag am 29.3.2020 war von Einschüchterungen, Entführungen und Angriffen durch islamistische Milizen überschattet worden. Dazu kam auch die Furcht vor der Corona-Pandemie. Bereits im ersten Wahlgang war die Beteiligung mit knapp 36 % der rund 7,6 Millionen registrierten Wähler sehr niedrig (DW 19.4.2020). In Mittel- und Nordmali, waren die Wähler mehrfach Angriffen und Drohungen ausgesetzt; Wahlurnen wurden gestohlen und Wahlhelfer entführt. Die Abstimmung musste immer wieder unterbrochen werden. Der Kandidat der Opposition Soumaïla Cissé, wollte deshalb das Ergebnis nicht anerkennen (LM 8.10.2020). Oppositionsführer Soumaïla Cissé, von der Partei Union pour la république et pour la démocratie (URD), wurde kurz vor dem ersten Wahlgang am 25.3.2020 im Norden, in der Nähe von Timbuktu von einer unbekannten Gruppe entführt und gefangen genommen (LM 8.10.2020; vgl. DW 19.4.2020), als er gerade Wahlkampf machte (DW 9.10.2020); der Tat wird die Gruppe des Dschihadistenchefs Amadou Koufa verdächtigt (ZO 24.4.2020). Am 9.10.2020 kam Soumaïla Cissé am Flughafen in Bamako an und wurde von seinem Gefolge gefeiert. Am 25.12.2020 verstarb Cissé an den Folgen einer COVID-19 Erkrankung (JA 3.8.2021).Oppositionsführer Soumaïla Cissé, von der Partei Union pour la république et pour la démocratie (URD), wurde kurz vor dem ersten Wahlgang am 25.3.2020 im Norden, in der Nähe von Timbuktu von einer unbekannten Gruppe entführt und gefangen genommen (LM 8.10.2020; vergleiche DW 19.4.2020), als er gerade Wahlkampf machte (DW 9.10.2020); der Tat wird die Gruppe des Dschihadistenchefs Amadou Koufa verdächtigt (ZO 24.4.2020). Am 9.10.2020 kam Soumaïla Cissé am Flughafen in Bamako an und wurde von seinem Gefolge gefeiert. Am 25.12.2020 verstarb Cissé an den Folgen einer COVID-19 Erkrankung (JA 3.8.2021). Weil die Ergebnisse der Parlamentswahlen im April 2020 als wenig transparent und hochgradig manipuliert wahrgenommen wurden, kam es zu keiner Regierungsbildung (LM 8.10.2020; vgl. ICG 21.8.2020), insbesondere nach einer umstrittenen Entscheidung des Verfassungsgerichts, welche die Ergebnisse aus mehreren hundert Wahllokalen für ungültig erklärte und damit die Zuteilung von 31 der insgesamt 147 Abgeordnetensitze änderte (ICG 21.8.2020). Das Oppositionsbündnis Mouvement du 5 juin und Rassemblement des Forces Patriotiques (M5-RFP), die sich aus religiösen, politischen und zivilgesellschaftlichen Gruppen und Persönlichkeiten zusammensetzt, organisierte Massenkundgebungen in der Hauptstadt Bamako, bei denen ein Regimewechsel und die Demission des Präsidenten gefordert wurde (LM 8.10.2020; vgl. KAS 15.7.2020). Die zentrale Führungsfigur der Opposition ist Imam Mahmoud Dicko, einer der bekanntesten und einflussreichsten muslimischen Führer des Landes (KAS 15.7.2020).Weil die Ergebnisse der Parlamentswahlen im April 2020 als wenig transparent und hochgradig manipuliert wahrgenommen wurden, kam es zu keiner Regierungsbildung (LM 8.10.2020; vergleiche ICG 21.8.2020), insbesondere nach einer umstrittenen Entscheidung des Verfassungsgerichts, welche die Ergebnisse aus mehreren hundert Wahllokalen für ungültig erklärte und damit die Zuteilung von 31 der insgesamt 147 Abgeordnetensitze änderte (ICG 21.8.2020). Das Oppositionsbündnis Mouvement du 5 juin und Rassemblement des Forces Patriotiques (M5-RFP), die sich aus religiösen, politischen und zivilgesellschaftlichen Gruppen und Persönlichkeiten zusammensetzt, organisierte Massenkundgebungen in der Hauptstadt Bamako, bei denen ein Regimewechsel und die Demission des Präsidenten gefordert wurde (LM 8.10.2020; vergleiche KAS 15.7.2020). Die zentrale Führungsfigur der Opposition ist Imam Mahmoud Dicko, einer der bekanntesten und einflussreichsten muslimischen Führer des Landes (KAS 15.7.2020). Am 5.6.2020 fand in Bamako die erste große Demonstration gegen Staatspräsidenten Ibrahim Boubacar Keïta statt; es kamen etwa 15.000-20.000 Menschen im Zentrum Bamakos zusammen. Am 19.6.2020 folgte eine weitere Demonstration, und am Freitag, den 10.7.2020 kam es zur Ausrufung des zivilen Ungehorsams, im Rahmen der dritten Großdemonstration. Vor allem junge Demonstranten attackierten u. a. das Parlament und den Sitz des Rundfunks. Die zentralen Achsen der Hauptstadt wurden blockiert und es wurden Straßensperren im gesamten Stadtgebiet errichtet. Die Sicherheitskräfte reagierten mit großer Härte; es wurde auch scharf geschossen. Es gab 11 Tote und weit über 100 Verletzte (KAS 15.7.2020). Am 18.8.2020 kam es nach zweimonatigen Protesten zu einem Militärputsch, bei dem der malische Präsident Ibrahim Boubacar Keïta und sein Premierminister Boubou Cissé verhaftet wurden. Mit dem Staatsstreich, übernahm das Militär die Macht (ICG 21.8.2020). Die Militäroperation lief schnell und fast ohne Zwischenfälle ab (LM 8.10.2020). Die Anführern der Junta, die die Macht in Bamako übernahm, waren ausnahmslos hochrangige Offiziere aus den verschiedenen Korps der malischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte. Am 19.8.2020 wurden die Offiziere, Assimi Goïta, Kommandeur des autonomen Bataillons der Spezialkräfte, und Malick Diaw, stellvertretender Leiter des Militärlagers Kati, zum Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden des CNSP [Nationale Komitee zur Rettung des Volkes] ernannt. Wie andere Mitglieder des Komitees haben sie während der Krise von 2012 im Norden des Landes gedient. Sie begründen ihr Handeln mit dem desolaten Zustand des Landes, für den sie den gestürzten Präsidenten verantwortlich machen, und rufen die Zivilgesellschaft und die soziopolitischen Bewegungen auf, sich ihnen anzuschließen, um einen "zivilen politischen Übergang" zu bilden und sich auf einen Fahrplan zu einigen, der die Grundlage für den Wiederaufbau des Landes schaffen soll. Sie fordern auch subregionale und internationale Organisationen auf, sie zu unterstützen (ICG 21.8.2020). Die regionalen und internationalen Partner Bamakos fordern, dass die verfassungsmäßige Ordnung wiederhergestellt wird (ICG 21.8.2020). Die Afrikanische Union (AU) und die Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) verlangten die Rückkehr zur „verfassungsmäßigen Ordnung“ und es wurden umgehend Sanktionen beschlossen. In beiden Organisationen wurde Malis Mitgliedschaft suspendiert und ein Wirtschafts- und Handelsembargo angeordnet. Washington und Paris schlossen sich der Verurteilung an (LM 8.10.2020). Sie müssen den Druck auf das Militär aufrechterhalten, damit dieses seine Zusage einhält, die Macht so schnell wie möglich an die Zivilbevölkerung zurückzugeben (ICG 21.8.2020). Drei Wochen nach dem Militärputsch, am 12.9.2020 einigten sich rund 500 Repräsentanten aus dem ganzen Land auf Pläne für eine 25-köpfige Übergangsregierung, die in den kommenden 18 Monaten aus der Krise führen soll. Auch ein Übergangsrat mit 121 Teilnehmern aus den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen des Landes ist vorgesehen. Der Präsident der Übergangsregierung und vorübergehende Staatschef sowie sein Stellvertreter werden dem Plan zufolge von einem Gremium ausgewählt, welches die Militärjunta berufen darf. Nach Ablauf der 18 Monate dürfen sich weder der Interims-Staatschef noch sein Vize in ein öffentliches Amt wählen lassen (SN 13.9.2020; vgl. ZO 13.9.2020).Drei Wochen nach dem Militärputsch, am 12.9.2020 einigten sich rund 500 Repräsentanten aus dem ganzen Land auf Pläne für eine 25-köpfige Übergangsregierung, die in den kommenden 18 Monaten aus der Krise führen soll. Auch ein Übergangsrat mit 121 Teilnehmern aus den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen des Landes ist vorgesehen. Der Präsident der Übergangsregierung und vorübergehende Staatschef sowie sein Stellvertreter werden dem Plan zufolge von einem Gremium ausgewählt, welches die Militärjunta berufen darf. Nach Ablauf der 18 Monate dürfen sich weder der Interims-Staatschef noch sein Vize in ein öffentliches Amt wählen lassen (SN 13.9.2020; vergleiche ZO 13.9.2020). Unter internationalem Druck wurde im September 2020 eine zivil-dominierte Übergangsregierung vereinbart, die bis zu Wahlen im Feber 2022 amtieren sollte und in der Goïta Vizepräsident wurde (Tagesschau 7.6.2021). Am 25.9.2020 wurde Bah N'Daw als neuer Präsident vereidigt. Trotz seiner militärischen Vergangenheit, gilt er als ziviler Präsident. Unter Keïta fungierte N'Daw als Verteidigungsminister (DW 25.9.2020). Regierungschef ist der frühere Außenminister Moctar Ouané. Auch eine Charta für die Zeit bis zu den geplanten Wahlen im März 2022 wurde vereinbart. Gemäß der Charta wurden die Sitze in diesem Übergangsparlament zwischen dem Militär, der Protestbewegung M5-RFP, politischen Parteien, Gewerkschaften und anderen Organisationen aufgeteilt. Darunter sind der Imam Mahmoud Dicko, die Führungsfigur der Bewegung M5-RFP, und der stellvertretende Anführer der Militärjunta, Malick Diaw. Goïta sicherte sich ein Vetorecht bei der Ernennung der 121 Sitze. Die endgültige Liste für den neuen Nationalen Übergangsrat wurde durch einen Erlass des Interimspräsidenten Bah N'daw veröffentlicht und im nationalen Fernsehen verlesen (DW 4.12.2020). Am 15.4.2021 erklärte der Verwaltungsminister Abdoulaye Maïga in der Hauptstadt Bamako gegenüber Medienvertretern, das die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen am 27.2.2022, 13.3.2022 und 20.3.2022 stattfinden würden (BAMF 19.4.2021). Am 14.5.2021 wurde erneut die Regierung aufgelöst (DW 24.5.2021; vgl. BAMF 17.5.2021), und am Abend des 24.5.2021 kam es zu einem erneuten Umsturz der Regierung und zur Festnahme des Übergangspräsidenten Bah N'Daw und des Regierungschefs Moctar Ouané (DW 24.5.2021; vgl. BAMF 31.5.2021). Sie wurden in ein Militärcamp in Kati 15 Kilometer nordwestlich der Hauptstadt Bamako gebracht (DW 24.5.2021). Hintergrund war eine Kabinettsumbildung, bei der mehrere Übergangsminister aus den Reihen der Armee ihre Ämter verloren hatten. Goïta sagte, er sei vor der Umbildung nicht zurate gezogen worden. Das Verfassungsgericht erklärte am 28.5.2021 Goïta zum Übergangspräsidenten (Tagesschau 7.6.2021; vgl. BAMF 31.5.2021).Am 14.5.2021 wurde erneut die Regierung aufgelöst (DW 24.5.2021; vergleiche BAMF 17.5.2021), und am Abend des 24.5.2021 kam es zu einem erneuten Umsturz der Regierung und zur Festnahme des Übergangspräsidenten Bah N'Daw und des Regierungschefs Moctar Ouané (DW 24.5.2021; vergleiche BAMF 31.5.2021). Sie wurden in ein Militärcamp in Kati 15 Kilometer nordwestlich der Hauptstadt Bamako gebracht (DW 24.5.2021). Hintergrund war eine Kabinettsumbildung, bei der mehrere Übergangsminister aus den Reihen der Armee ihre Ämter verloren hatten. Goïta sagte, er sei vor der Umbildung nicht zurate gezogen worden. Das Verfassungsgericht erklärte am 28.5.2021 Goïta zum Übergangspräsidenten (Tagesschau 7.6.2021; vergleiche BAMF 31.5.2021). Der UN-Sicherheitsrat verurteilte die Absetzung und Festnahme. Bei einem Sondergipfel in Accra am 30.5.2021 schlossen die Staats- und Regierungschefs der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) Mali vorerst mit sofortiger Wirkung aus und forderten die Einsetzung eines zivilen Ministerpräsidenten (BAMF 31.5.2021). Am 7.6.2021 wurde Oberst Goïta als Präsident einer Übergangsregierung vereidigt. Goïta versprach bei der Zeremonie in der Hauptstadt Bamako, Verfassung und Übergangscharta des Landes zu respektieren und er werde für "glaubhafte, faire und transparente Wahlen" sorgen (Tagesschau 7.6.2021). Innerhalb weniger Stunden berief der neue Präsident den Führer der Opposition und ehemaligen Minister, Choguel Kokalla Maïga zum Interim Premierminister (EN 7.6.2021). Am 20.7.2021 kam es in der Großen Moschee in der Hauptstadt Bamako zu einem Messerangriff auf den Übergangspräsidenten Assimi Goïta. Goïta wurde während des Gebets zum islamischen Opferfest Eid al-Adha attackiert, blieb aber unverletzt. Sicherheitskräfte nahmen die Angreifer fest. Am 25.7.2021 gab die malische Regierung bekannt, dass der Angreifer im Krankenhaus in Gewahrsam von Sicherheitskräften gestorben ist (BAMF 26.7.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021),, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.7.2021): Briefing Notes, Mali: Versuchter Messerangriff auf Übergangspräsident Assimi Goïta, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw30-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 26.11.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.5.2021): Briefing Notes, Mali: Erneuter Militärputsch, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw22-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 26.11.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.5.2021): Briefing Notes, Mali: Übergangsregierung aufgelöst, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw20-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 26.11.2021 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021): Briefing Notes, Mali: Übergangsregierung legt Datum der Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fest, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 26.11.2021 - DW - Deutsche Welle (24.5.2021): Soldaten setzen Malis Staatsspitze fest, https://www.dw.com/de/soldaten-setzen-malis-staatsspitze-fest/a-57649377, Zugriff 24.11.2021 - DW - Deutsche Welle (9.12.2020): Ein Übergangsparlament für Mali, https://www.dw.com/de/ein-%C3%Bcbergangsparlament-f%C3%Bcr-mali/a-55822045, Zugriff 24.11.2021 - DW - Deutsche Welle (9.10.2020): Entführer in Mali lassen Geiseln frei, https://www.dw.com/de/entf%C3%Bchrer-in-mali-lassen-geiseln-frei/a-55211644, Zugriff 22.11.2021 - DW - Deutsche Welle (25.9.2020): Bah N'Daw als neuer Präsident Malis vereidigt, https://www.dw.com/de/bah-ndaw-als-neuer-pr%C3%A4sident-malis-vereidigt/a-55057804, Zugriff 24.11.2021 - DW - Deutsche Welle (19.4.2020): Mali wählt ein neues Parlament, https://www.dw.com/de/mali-w%C3%A4hlt-ein-neues-parlament/a-53180560, Zugriff 22.11.2021 - EN - Euronews (7.6.2021): Mali coup leader Goita sworn in as interim president and appoints PM, https://www.euronews.com/2021/06/07/us-mali-politics, Zugriff 24.11.2021 - ICG - International Crisis Group (21.8.2020): Mali : défaire le coup d’Etat sans revenir en arrière, https://www.crisisgroup.org/fr/africa/sahel/mali/mali-defaire-le-coup-detat-sans-revenir-en-arriere, Zugriff 22.11.2021 - JA - Jeune Afrique (3.8.2021): Présidentielle au Mali: qui sera le candidat de l’URD, le parti de feu Soumaïla Cissé ?, https://www.jeuneafrique.com/1210168/politique/presidentielle-au-mali-qui-sera-le-candidat-de-lurd-le-parti-de-soumaila-cisse/, Zugriff 22.11.2021 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (15.7.2020): Mali: Massive Proteste gegen Staatspräsident Ibrahim Boubacar Keita, https://www.kas.de/de/kurzum/detail/-/content/mali-massive-proteste-gegen-staatsprasident-ibrahim-boubacar-keita, Zugriff 22.11.2021 - LM - Le Monde (8.10.2020): Putsch in Mali – Menetekel für Westafrika?, https://monde-diplomatique.de/artikel/!5716629, Zugriff 22.11.2021 - SN - Salzburger Nachrichten (13.9.2020): Übergangslösung nach Putsch in Mali vereinbart, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/uebergangsloesung-nach-putsch-in-mali-vereinbart-92739436, Zugriff 24.11.2021 - Tagesschau (7.6.2021): Putschistenführer in Mali Goita als Übergangspräsident vereidigt, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/mali-goita-vereidigt-101.html, Zugriff 23.11.2021 - ZO - Zeit Online (24.4.2020): Partei des Präsidenten gewinnt offenbar Parlamentswahl in Mali, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-04/westafrika-mali-wahl-coronakrise-islamismus, Zugriff 22.11.2021 - ZO - Zeit Online (13.9.2020): Übergangslösung nach Putsch in Mali vereinbart, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-09/mali-putsch-regierungskrise-uebergangsregierung-rat, Zugriff 24.11.20213. Sicherheitslage- ZO - Zeit Online (13.9.2020): Übergangslösung nach Putsch in Mali vereinbart, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-09/mali-putsch-regierungskrise-uebergangsregierung-rat, Zugriff 24.11.2021, 3. Sicherheitslage Es gilt ein landesweiter Ausnahmezustand. Überall in Mali sind terroristische Anschläge möglich. Besonders im Norden und im Zentrum des Landes kommt es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. In den nordöstlichen und zentralen Landesteilen sowie in Gebieten entlang der Grenzen zu Mauretanien, Burkina Faso und Côte d’Ivoire sind zudem Terrorgruppen aktiv (BMZ 2021). Die staatliche Ordnung im Norden ist weiter nicht vollständig hergestellt. Auch in den zentralen Landesteilen (Regionen Mopti, in Teilen der Regionen Ségou und Koulikoro) ist die staatliche Ordnung teilweise zusammengebrochen. Die Verschärfung der Sicherheitslage im Zentrum auf Grund intra- und inter-kommunitärer Auseinandersetzungen, die auch von islamistischen Terrorgruppen weiter angefacht werden, hat im Berichtszeitraum 2019-2020 zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage in größeren Teilen des Zentrums und entlang der malisch-nigrischen Grenze, und nun auch im Süden des Landes geführt (AA 7.4.2021). Im Mai 2020 kam es im Zuge der Auflösung von Demonstrationen mehrfach zu exzessiver Gewalt und zu rechtswidrigen Tötungen. Am 7.5.2020 setzen Sicherheitskräfte scharfe Munition ein. Fünf Menschen wurden verletzt und eine Person verstarb. Am 11.5.2020 wurde ein junger Mann auf einem Motorad von einem Beamten außer Dienst getötet. Das löste Demonstrationen aus bei welcher zwei Menschen erschossen wurden, darunter ein zwölf jähriger Bub. Auch in der Hauptstadt Bamako schossen die Sicherheitskräfte auf Demonstrierende. Diese hatten öffentliche Gebäude besetzt und Barrikaden errichtet, um ihrer Forderung nach dem Rücktritt des Präsidenten Nachdruck zu verleihen. 14 Demonstrierende wurden durch Schüsse getötet, Hunderte wurden verletzt. Die Vorfälle ereigneten sich zwischen dem 10. und 12.6.2020. Die Regierung kündigte im August 2020 eine Untersuchung der Vorfälle an (AI 7.4.2021). Die jüngste Verschlechterung der Sicherheitslage in Mali zeigt sich in der Ausweitung der Unsicherheit und der aktiven Bewegung gewaltbereiter extremistischer Gruppen aus dem Norden und dem Zentrum in den Süden des Landes, der Zunahme der Zahl der Binnenvertriebenen (IDPs), die in zwei Jahren fast vervierfacht. Diese Entwicklungen geschahen inmitten eines weiteren Entzugs der Präsenz und Kontrolle der staatlichen Behörden in diesen Gebieten (OHCHR 9.11.2021). Die Sicherheitslage im Norden bleibt volatil, gekennzeichnet durch Angriffe von international vernetzten dschihadistisch-terroristischen Gruppierungen auf Sicherheitskräfte und die Zivilbevölkerung (AA 25.2.2021; vgl. EDA 17.11.2021). Am 2.10.2021 tötete ein Sprengsatz UN-Friedenstruppen im Distrikt Tessalit in der Region Kidal. Unidentifizierte Täter töteten am 6.10.2021 zwei Zivilisten im Distrikt Diré in der Region Timbuktu. Mutmaßliche Kämpfer des Islamischen Staates in der Großsahara (ISGS) töteten am 14.10.2021 zwei Polizisten und einen Zivilisten im Distrikt Ansongo in der Region Gao (ICG 10.2021; vgl. OHCHR 9.11.2021).Die Sicherheitslage im Norden bleibt volatil, gekennzeichnet durch Angriffe von international vernetzten dschihadistisch-terroristischen Gruppierungen auf Sicherheitskräfte und die Zivilbevölkerung (AA 25.2.2021; vergleiche EDA 17.11.2021). Am 2.10.2021 tötete ein Sprengsatz UN-Friedenstruppen im Distrikt Tessalit in der Region Kidal. Unidentifizierte Täter töteten am 6.10.2021 zwei Zivilisten im Distrikt Diré in der Region Timbuktu. Mutmaßliche Kämpfer des Islamischen Staates in der Großsahara (ISGS) töteten am 14.10.2021 zwei Polizisten und einen Zivilisten im Distrikt Ansongo in der Region Gao (ICG 10.2021; vergleiche OHCHR 9.11.2021). Im Zentrum Malis haben sich bestehende Konflikte zwischen Viehhirten und Ackerbauern in den letzten Jahren verschärft (AA 25.2.2021). Die Sicherheitslage in Mali blieb vor dem Hintergrund des anhaltenden Konflikts fragil, vor allem in der Zentralregionen, in der mehrere bewaffnete Gruppen agieren, unter ihnen die Gruppe zur Unterstützung des Islams und der Muslime (Group for the Support of Islam and Muslims – GSIM), der Islamische Staat in der Großsahara (Islamic State in the Greater Sahara) und sogenannte Selbstverteidigungsmilizen (AI 7.4.2021). Zudem verschlechterte sich die Sicherheitslage in Zentralmali mit Anfang Juli 2021 im Bezirk Niono erheblich, da gewalttätige extremistische Gruppen weitere Dörfer belagerten (UNSC 1.10.2021). Die Dschihadistische Gewalt eskaliert weiterhin, insbesondere im Zentrum, wobei Dutzende von „Donso“-Milizionären getötet wurden. In der Region Mopti tötete al-Qaida-nahe Gruppe zur Unterstützung des Islam und der Muslime (JNIM) am 6.10.2021 mindestens 16 Soldaten bei einem komplexen Hinterhalt mit Sprengsatz im Distrikt Bandiagara. Das Militär behauptete, dass auch mindestens 15 Militante getötet wurden. JNIM-Kämpfer und Bambara „Donso“-Milizionäre stießen am 20.10.2021 in Moptis Bezirk Djenné zusammen, dabei sollen mindestens 50 Donsos getötet, 80 verwundet und einer gefangen genommen worden sein. In der benachbarten Region Ségou kam es zwischen der JNIM-nahen Katiba Macina am 6.10.2021 mit Donsos im Distrikt Niono zu Zusammenstößen, bei denen angeblich mindestens 28 Menschen ums Leben kamen (ICG 10.2021; vgl. OHCHR 9.11.2021).Die Dschihadistische Gewalt eskaliert weiterhin, insbesondere im Zentrum, wobei Dutzende von „Donso“-Milizionären getötet wurden. In der Region Mopti tötete al-Qaida-nahe Gruppe zur Unterstützung des Islam und der Muslime (JNIM) am 6.10.2021 mindestens 16 Soldaten bei einem komplexen Hinterhalt mit Sprengsatz im Distrikt Bandiagara. Das Militär behauptete, dass auch mindestens 15 Militante getötet wurden. JNIM-Kämpfer und Bambara „Donso“-Milizionäre stießen am 20.10.2021 in Moptis Bezirk Djenné zusammen, dabei sollen mindestens 50 Donsos getötet, 80 verwundet und einer gefangen genommen worden sein. In der benachbarten Region Ségou kam es zwischen der JNIM-nahen Katiba Macina am 6.10.2021 mit Donsos im Distrikt Niono zu Zusammenstößen, bei denen angeblich mindestens 28 Menschen ums Leben kamen (ICG 10.2021; vergleiche OHCHR 9.11.2021). Nationale und internationale Streitkräfte setzten ihre Bemühungen gegen bewaffnete terroristische Gruppen in der gesamten Sahelzone fort. Diese Gruppen blieben jedoch aktiv und schienen sogar ihre Präsenz und ihren Einfluss auszuweiten, insbesondere im Dreiländereck, wo häufige Angriffe verzeichnet wurden (UNSC 1.10.2021). Die Sicherheitslage im Lande hat sich trotz der Präsenz internationaler Truppen weiter verschlechtert (FES 10.2020). Der Sicherheitsrat hat das Mandat der Multidimensionalen Integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) bis zum 30.6.2022 verlängert (UNSC 1.10.2021). Aber auch der Regierung und den französischen Streitkräften werden Übergriffe gegen Zivilisten vorgeworfen. In Moptis Bezirk Djenné sollen am 5.10.2021 mindestens drei ethnische Fulanis vom Militär getötet und örtliche Imame gefoltert worden sein; Die französische Operation Barkhane vom 18.10.2021 soll eine unbewaffnete Frau in Timbuktus Gossi-Gebiet getötet haben. Unterdessen töteten französische Truppen in Koordination mit US-amerikanischen und malischen Streitkräften am 7.10.2021 den JNIM-nahen Ansarul Islam-Kommandeur Oumarou Mobo Modhi in der Region Mopti. Barkhane-Luftangriff am 16.10.2021 tötete Nasser al-Tergui, den Führer der JNIM-Dschihadistengruppe Katiba Serma, an der Grenze zwischen den Regionen Timbuktu und Mopti. Die Beziehungen zu Frankreich verschlechterten sich weiter (ICG 10.2021). Vor dem Hintergrund der angekündigten Reduzierung der Präsenz der französischen Operation Barkhane in Teilen Nordmalis haben bewaffnete terroristische Gruppen in der Region ihre Rhetorik und ihre Angriffe verstärkt. Das MINUSMA-Lager in Aguelhok in der Region Kidal wurde so zum Ziel von Angriffen (UNSC 1.10.2021). Frankreich bereitet den Abzug der Barkhane-Truppe vor und will seine Präsenz in der Sahelzone bis 2023 halbieren (RFI 27.9.2021). Mali steht Berichten zufolge kurz vor dem Abschluss eines Abkommens mit einem russischen Unternehmen, der Wagner-Gruppe, um Söldner für den Kampf gegen islamistische Aufständische anzuheuern (RFI 27.9.2021) Der russische Außenminister bestätigte, dass sich die malischen Behörden an "private russische Unternehmen" gewandt hätten (VOA 28.9.2021; vgl. RFI 27.9.2021).Frankreich hat Mali gewarnt, dass die Anwerbung von Kämpfern der russischen Sicherheitsfirma das Land international isolieren würde und mit der weiteren französischen Präsenz im Land unvereinbar wäre (RFI 27.9.2021).Die Beziehungen zu Frankreich verschlechterten sich weiter (ICG 10.2021). Vor dem Hintergrund der angekündigten Reduzierung der Präsenz der französischen Operation Barkhane in Teilen Nordmalis haben bewaffnete terroristische Gruppen in der Region ihre Rhetorik und ihre Angriffe verstärkt. Das MINUSMA-Lager in Aguelhok in der Region Kidal wurde so zum Ziel von Angriffen (UNSC 1.10.2021). Frankreich bereitet den Abzug der Barkhane-Truppe vor und will seine Präsenz in der Sahelzone bis 2023 halbieren (RFI 27.9.2021). Mali steht Berichten zufolge kurz vor dem Abschluss eines Abkommens mit einem russischen Unternehmen, der Wagner-Gruppe, um Söldner für den Kampf gegen islamistische Aufständische anzuheuern (RFI 27.9.2021) Der russische Außenminister bestätigte, dass sich die malischen Behörden an "private russische Unternehmen" gewandt hätten (VOA 28.9.2021; verglei