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{'item': 'G308 2234625-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 2§ 16§ 29Art 130§ 17§ 27§ 28§ 5§ 25§ 35§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2023 GeschäftszahlG308 2234625-1 Spruch, G308 2234625-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B.1.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. beschlossen: A.2.) Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen. B.2.) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B.2.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), vom 06.07.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ab 01.06.2020 nicht mehr in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF als gemeinsamer Betriebsführer mit seinem Bruder einen näher festgestellten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt und am 02.05.2018 bei der belangten Behörde eine Erwerbsunfähigkeitspension beantragt habe. Zugleich mit diesem Antrag habe er schriftlich bekannt gegeben, dass er vorerst ohne Änderung bis zur Entscheidung über die Erwerbsunfähigkeit Betriebsführer bleibe und erst bei deren Vorliegen als solcher ausscheide. Im Zuge dessen habe der BF auch zur Kenntnis genommen, dass eine Aufgabe der Betriebsführung nur in die Zukunft, nicht jedoch rückwirkend möglich sei. Vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht sei dem BF am 25.05.2020 mittels Vergleich die Erwerbsunfähigkeitspension dem Grunde nach mit 01.06.2018 zugesprochen worden. Daraufhin habe der BF mit am 04.06.2020 einlangendem Schreiben erstmals bekannt gegeben, seine Betriebsführertätigkeit mit 01.06.2018, in eventu mit 01.11.2018 zurückzulegen. Mit am 02.07.2020 einlangendem E-Mail des Bruders des BF habe dieser die durch ihn seit 01.06.2018 bestehende alleinige Betriebsführung bestätigt. Selbst bei entsprechenden, rückwirkenden Vertragsvereinbarungen könne die Pflichtversicherung nicht rückwirkend beginnen oder wegfallen. Aufgrund des Umstandes, dass die Änderung der Betriebsführung erstmals am 04.06.2020 angezeigt worden sei, werde diese daher mit 01.06.2020 seitens der belangten Behörde anerkannt und ende daher auch mit diesem Stichtag.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF als gemeinsamer Betriebsführer mit seinem Bruder einen näher festgestellten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt und am 02.05.2018 bei der belangten Behörde eine Erwerbsunfähigkeitspension beantragt habe. Zugleich mit diesem Antrag habe er schriftlich bekannt gegeben, dass er vorerst ohne Änderung bis zur Entscheidung über die Erwerbsunfähigkeit Betriebsführer bleibe und erst bei deren Vorliegen als solcher ausscheide. Im Zuge dessen habe der BF auch zur Kenntnis genommen, dass eine Aufgabe der Betriebsführung nur in die Zukunft, nicht jedoch rückwirkend möglich sei. Vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht sei dem BF am 25.05.2020 mittels Vergleich die Erwerbsunfähigkeitspension dem Grunde nach mit 01.06.2018 zugesprochen worden. Daraufhin habe der BF mit am 04.06.2020 einlangendem Schreiben erstmals bekannt gegeben, seine Betriebsführertätigkeit mit 01.06.2018, in eventu mit 01.11.2018 zurückzulegen. Mit am 02.07.2020 einlangendem E-Mail des Bruders des BF habe dieser die durch ihn seit 01.06.2018 bestehende alleinige Betriebsführung bestätigt. Selbst bei entsprechenden, rückwirkenden Vertragsvereinbarungen könne die Pflichtversicherung nicht rückwirkend beginnen oder wegfallen. Aufgrund des Umstandes, dass die Änderung der Betriebsführung erstmals am 04.06.2020 angezeigt worden sei, werde diese daher mit 01.06.2020 seitens der belangten Behörde anerkannt und ende daher auch mit diesem Stichtag.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde des BF vom 03.08.2020, bei der belangten Behörde am 06.08.2020 einlangend. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und feststellen, dass der BF bereits ab 01.06.2018 nicht mehr in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde als beklagte Partei im Rahmen des im sozialgerichtlichen Verfahren abgeschlossenen Vergleiches gegenüber dem BF als klagender Partei verpflichtet habe, die Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 01.06.2018 zu bezahlen. Die belangte Behörde habe es im Zuge des Vergleichsabschlusses unterlassen, den Stichtag erst mit 01.06.2020 festzusetzen bzw. die Erwerbsunfähigkeitspension von der nachgewiesenen Aufgabe der Betriebsführertätigkeit des BF abhängig zu machen. Die Betriebsführertätigkeit stelle keinen gesetzlichen Ruhenstatbestand dar und beziehe sich die Wendung „im gesetzlichen Ausmaß“ nie auf den Anspruchsgrund, sondern nur auf die konkrete Höhe desselben. Die belangte Behörde übersehe, dass zwischen ihr und dem BF eine rechtskräftige Vereinbarung bestehe und der BF daher bereits ab 01.06.2018 aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sei. Weiters könnten Pachtverträge auch mündlich abgeschlossen werden. Mit Schreiben vom 02.07.2020 habe der Bruder des BF die alleinige Betriebsführung ab 01.06.2018 bestätigt. Dies sei anzuerkennen, zumal auch der im Antrag des BF auf Erwerbsunfähigkeitspension vom 02.05.2018 zur Kenntnis genommene Umstand, dass die Aufgabe einer Betriebsführung nur in die Zukunft wirken könne, mit Abschluss des Vergleiches hinfällig geworden sei.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo sie am 01.09.2020 einlangten. Im Zuge der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde in ihrem mit 01.09.2020 datierten Schriftsatz zusammengefasst aus, dass es richtig sei, dass im Zuge des unbestimmten Vergleiches vor dem Sozialgericht der grundsätzliche Zeitpunkt der Erwerbsunfähigkeit des BF mit 01.06.2018 festgestellt worden sei. Zugleich habe die belangte Behörde die Leistung einer Erwerbsunfähigkeitspension mit 01.06.2018 dem Grunde nach, im gesetzlichen Ausmaß und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhenstatbestände bis auf weiters anerkannt. Die Zuerkennung des Anspruches auf Erwerbsunfähigkeitspension dem Grunde nach sei jedoch von der Frage des tatsächlichen Anfalles zu unterscheiden. Der Gesetzgeber habe vorgesehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen an sich bestehender Leistungsanspruch gehemmt werde, und zwar so lange, als ein Anfallshindernis oder ein Wegfallsgrund vorliege. Weiters stehe es nach der näher zitierten Rechtsprechung dem Versicherungsträger zu, über leistungsrelevante Umstände nach Abführung eines Verwaltungsverfahrens mit Bescheid abzusprechen. Dabei sei es nicht relevant, ob der Versicherungsträger in dem vorher durch Vergleich abgeschlossenen Leistungsstreitverfahren die Frage des tatsächlichen Pensionsanfalles thematisiert habe. Es sei dem Versicherungsträger daher nicht verwehrt, über den Wegfall oder den Nichtanfall der durch ein Grundurteil iSd § 89 Abs. 2 ASGG zuerkannten Leistung in einem zweiten Verfahrensschritt abzusprechen, selbst wenn im vorherigen Leistungsverfahren eine Thematisierung hinsichtlich der anzuwendenden Anfallsbestimmung unterlassen worden sei.Im Zuge der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde in ihrem mit 01.09.2020 datierten Schriftsatz zusammengefasst aus, dass es richtig sei, dass im Zuge des unbestimmten Vergleiches vor dem Sozialgericht der grundsätzliche Zeitpunkt der Erwerbsunfähigkeit des BF mit 01.06.2018 festgestellt worden sei. Zugleich habe die belangte Behörde die Leistung einer Erwerbsunfähigkeitspension mit 01.06.2018 dem Grunde nach, im gesetzlichen Ausmaß und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhenstatbestände bis auf weiters anerkannt. Die Zuerkennung des Anspruches auf Erwerbsunfähigkeitspension dem Grunde nach sei jedoch von der Frage des tatsächlichen Anfalles zu unterscheiden. Der Gesetzgeber habe vorgesehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen an sich bestehender Leistungsanspruch gehemmt werde, und zwar so lange, als ein Anfallshindernis oder ein Wegfallsgrund vorliege. Weiters stehe es nach der näher zitierten Rechtsprechung dem Versicherungsträger zu, über leistungsrelevante Umstände nach Abführung eines Verwaltungsverfahrens mit Bescheid abzusprechen. Dabei sei es nicht relevant, ob der Versicherungsträger in dem vorher durch Vergleich abgeschlossenen Leistungsstreitverfahren die Frage des tatsächlichen Pensionsanfalles thematisiert habe. Es sei dem Versicherungsträger daher nicht verwehrt, über den Wegfall oder den Nichtanfall der durch ein Grundurteil iSd Paragraph 89, Absatz 2, ASGG zuerkannten Leistung in einem zweiten Verfahrensschritt abzusprechen, selbst wenn im vorherigen Leistungsverfahren eine Thematisierung hinsichtlich der anzuwendenden Anfallsbestimmung unterlassen worden sei.
  4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertretung die Stellungnahme der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage zur Gegenäußerung binnen einer Frist von drei Wochen übermittelt.
  5. Mit Schriftsatz der Rechtvertretung vom 02.10.2020, am 05.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen der belangten Behörde vom 01.09.2020 Stellung. Es sei der belangten Behörde im Zuge des Vergleichsabschlusses unbenommen gewesen, dem Vergleich hinzuzufügen, dass eine Auszahlung der Erwerbsunfähigkeitspension erst nach Aufgabe der Betriebsführertätigkeit erfolge, was sie jedoch unterlassen habe. Mit der Formulierung des Vergleichs versuche die belangte Behörde nunmehr über das Argument der Höhe den Anspruchsgrund auszuhebeln. Der Anspruchsgrund und dessen Stichtag mit 01.06.2018 seien jedoch mit gerichtlichem Vergleich abschließend geklärt. Hinzu komme weiters, dass sich die jahrelange Verzögerung allein aufgrund des Bescheides der belangten Behörde im Oktober 2018 sowie der nachfolgend erforderlichen, klagsweisen Geltendmachung durch den BF ergeben habe. Hätte die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom Oktober 2018 die Erwerbsunfähigkeit des BF anerkannt, wäre das gegenständliche Problem gar nicht aufgetreten. Insofern die belangte Behörde darauf hinweise, dass der BF in der Zwischenzeit Sozialversicherungsbeiträge bezahlt habe, sei festzuhalten, dass er auf einen Krankenversicherungsschutz angewiesen sei und er andernfalls ohne diesen gewesen wäre. Auch zu den von der belangten Behörde angestellten Vermutungen betreffend eine etwaige Formalversicherung sei auszuführen, dass der Anfallstag/Stichtag mit 01.06.2018 abschließend und rechtskräftig festgelegt sei. Es werde beantragt, der Beschwerde stattzugeben.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.2020, G308 2234625-1/4E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  7. Der dagegen seitens des BF erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 07.12.2022, Ra 2020/08/0191, stattgegeben und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
  8. Die Gerichtsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom VwGH am 27.12.2022 rückübermittelt, wo diese am 28.12.2022 einlangten.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in weiterer Folge für 21.02.2023 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an, welche jedoch wieder abberaumt und auf den 04.04.2023 verlegt werden musste.
  10. Infolge der Abberaumung der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.02.2023 übermittelte die belangte Behörde eine mit 24.02.2023 datierte und am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangende schriftliche Stellungnahme. Es wurde die im Erkenntnis des VwGH vom 07.12.2022 angeführte höchstgerichtliche Judikatur wiedergegeben und zusammengefasst vorgebracht, dass die ab dem Pensionsstichtag bis 31.03.2020 vorgeschriebenen Sozialversichersicherungsbeiträge anstandslos bezahlt worden seien und dadurch eine Verpflichtung des BF durch die Betriebsführung im Außenverhältnis (also die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen) augenscheinlich gegeben gewesen und weiters auch nicht bestritten worden sei. Es sei auffallend, dass der VwGH in seiner Entscheidung nicht auf die Vermutungsregel des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG eingegangen sei, auf die seitens der belangten Behörde jedoch bereits in der Beschwerdevorlage vom 01.09.2020 Bezug genommen worden sei. Demnach werde

§ 2Abs.

1 Z 1 GSVG vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögennach dem Bewertungsgesetz bewertet oder Teil einer als solchen bewerteten wirtschaftlichen Einheit seien, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden würden. Der Gegenbeweis sei für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhalts zurückliegen, unzulässig. Die Eigentumsverhältnisse an den gegenständlichen Flächen wären unstrittig und nach § 25 BewG bewertet. Da die alleinige Betriebsführung durch den Bruder des BF ab 01.06.2018 bzw. „in eventu“ ab 01.11.2018 erst mit Schreiben vom 02.07.2018 bekanntgegeben worden sei, sei die Frist

§ 16BSVG überschritten worden.

Es handle sich unstrittig um forstwirtschaftliche Flächen und liege auch bei einem Pachtverhältnis eine Berechtigung im eigenen Namen vor. Demnach sei eine Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers aufgrund der Vermutungsregel ohnehin angezeigt und würde aufgrund des Ausschlusses des Gegenbeweises auch eine Befragung etwaiger Zeugen daran nichts mehr ändern. Es wurde die im Erkenntnis des VwGH vom 07.12.2022 angeführte höchstgerichtliche Judikatur wiedergegeben und zusammengefasst vorgebracht, dass die ab dem Pensionsstichtag bis 31.03.2020 vorgeschriebenen Sozialversichersicherungsbeiträge anstandslos bezahlt worden seien und dadurch eine Verpflichtung des BF durch die Betriebsführung im Außenverhältnis (also die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen) augenscheinlich gegeben gewesen und weiters auch nicht bestritten worden sei. Es sei auffallend, dass der VwGH in seiner Entscheidung nicht auf die Vermutungsregel des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG eingegangen sei, auf die seitens der belangten Behörde jedoch bereits in der Beschwerdevorlage vom 01.09.2020 Bezug genommen worden sei. Demnach werde

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögennach dem Bewertungsgesetz bewertet oder Teil einer als solchen bewerteten wirtschaftlichen Einheit seien, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden würden. Der Gegenbeweis sei für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhalts zurückliegen, unzulässig. Die Eigentumsverhältnisse an den gegenständlichen Flächen wären unstrittig und nach Paragraph 25, BewG bewertet. Da die alleinige Betriebsführung durch den Bruder des BF ab 01.06.2018 bzw. „in eventu“ ab 01.11.2018 erst mit Schreiben vom 02.07.2018 bekanntgegeben worden sei, sei die Frist

Paragraph 16, BSVG überschritten worden. Es handle sich unstrittig um forstwirtschaftliche Flächen und liege auch bei einem Pachtverhältnis eine Berechtigung im eigenen Namen vor. Demnach sei eine Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers aufgrund der Vermutungsregel ohnehin angezeigt und würde aufgrund des Ausschlusses des Gegenbeweises auch eine Befragung etwaiger Zeugen daran nichts mehr ändern. Der BF versuche offensichtlich, erst nach Abschluss des sozialgerichtlichen Vergleiches am 25.05.2020 eine rückwirkende Beendigung der Pflichtversicherung mit 01.06.2018 entgegen der mit Schreiben vom 02.05.2018 und 30.05.2018 ausdrücklich bekanntgegebenen weiterhin aufrechten Betriebsführung zu erreichen und nachträglich die Erwerbsunfähigkeitspension von 01.06.2018 bzw. 01.11.2018 bis 31.05.2020 ausbezahlt zu bekommen. Bei behaupteter Beendigung der Betriebsführung durch den Beschwerdeführer mit 01.06.2018 wäre es ihm und auch seinem Bruder zumutbar gewesen, die Änderung innerhalb der Frist

§ 16BSVG zu melden.

Eine Meldung sei jedoch weder durch den BF noch durch seinen Bruder erfolgt. Wäre die Betriebsführung tatsächlich beendet worden, hätte der BF wohl auch nicht die laufend vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeträge bezahlt. Der BF versuche offensichtlich, erst nach Abschluss des sozialgerichtlichen Vergleiches am 25.05.2020 eine rückwirkende Beendigung der Pflichtversicherung mit 01.06.2018 entgegen der mit Schreiben vom 02.05.2018 und 30.05.2018 ausdrücklich bekanntgegebenen weiterhin aufrechten Betriebsführung zu erreichen und nachträglich die Erwerbsunfähigkeitspension von 01.06.2018 bzw. 01.11.2018 bis 31.05.2020 ausbezahlt zu bekommen. Bei behaupteter Beendigung der Betriebsführung durch den Beschwerdeführer mit 01.06.2018 wäre es ihm und auch seinem Bruder zumutbar gewesen, die Änderung innerhalb der Frist

Paragraph 16, BSVG zu melden. Eine Meldung sei jedoch weder durch den BF noch durch seinen Bruder erfolgt. Wäre die Betriebsführung tatsächlich beendet worden, hätte der BF wohl auch nicht die laufend vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeträge bezahlt. 11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.04.2023 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde als Zeugin vernommen. Der ebenfalls als Zeuge geladene Bruder des Beschwerdeführers erschien entschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel

§ 29Abs. 3 Vw

GVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF und sein Bruder, XXXX , führten als gemeinsame Betriebsführer ab 2013 den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb EZ XXXX und XXXX in der KG XXXX , deren Eigentümerin ihre Mutter, XXXX , ist, aufgrund eines mündlichen Pachtvertrages. Vom Finanzamt XXXX wurde diese Liegenschaft im Ausmaß von 57,6275 ha mit Hauptfeststellungsbescheid (Erstelldatum: 18.05.2016) mit einem Einheitswert von EUR 7.300,00 bewertet, wobei es sich beim überwiegenden Teil der Flächen um forstwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 55,7137 ha und nur um 1,9138 ha landwirtschaftliche Flächen handelt. Dem BF wurde aufgrund der gemeinsamen Betriebsführung seitens der belangten Behörde die Hälfte des Einheitswertes für die Kranken- und Pensionsversicherung, somit EUR 3.650,00, zugrunde gelegt. Der BF unterlag aus diesem Grund unstrittig der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG (vgl. angefochtener Bescheid vom 06.07.2020, S 2; Stellungnahme belangte Behörde vom 24.02.2023 samt Auszug der Daten des Bundesrechenzentrums; Verhandlungsniederschrift vom 04.04.2023, S 3 ff; darüber hinaus unstrittig).Der BF und sein Bruder, römisch 40 , führten als gemeinsame Betriebsführer ab 2013 den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb EZ römisch 40 und römisch 40 in der KG römisch 40 , deren Eigentümerin ihre Mutter, römisch 40 , ist, aufgrund eines mündlichen Pachtvertrages. Vom Finanzamt römisch 40 wurde diese Liegenschaft im Ausmaß von 57,6275 ha mit Hauptfeststellungsbescheid (Erstelldatum: 18.05.2016) mit einem Einheitswert von EUR 7.300,00 bewertet, wobei es sich beim überwiegenden Teil der Flächen um forstwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 55,7137 ha und nur um 1,9138 ha landwirtschaftliche Flächen handelt. Dem BF wurde aufgrund der gemeinsamen Betriebsführung seitens der belangten Behörde die Hälfte des Einheitswertes für die Kranken- und Pensionsversicherung, somit EUR 3.650,00, zugrunde gelegt. Der BF unterlag aus diesem Grund unstrittig der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG vergleiche angefochtener Bescheid vom 06.07.2020, S 2; Stellungnahme belangte Behörde vom 24.02.2023 samt Auszug der Daten des Bundesrechenzentrums; Verhandlungsniederschrift vom 04.04.2023, S 3 ff; darüber hinaus unstrittig). Am 02.05.2018 beantragte der BF bei der belangten Behörde eine Erwerbsunfähigkeitspension während eines Rehabilitationsaufenthalts. Dabei gab der BF an, vorerst ohne Änderung so wie bisher Betriebsführer zu bleiben. Erst nach Verständigung über das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit werde er aus der Betriebsführung ausscheiden, wobei er darüber Kenntnis habe, dass die Aufgabe der Betriebsführung nur in die Zukunft und nicht in die Vergangenheit wirken könne (vgl. aktenkundiger Antrag des BF vom 02.05.2018; Verhandlungsniederschrift vom 04.04.2023, S 3 ff; darüber hinaus unstrittig).Am 02.05.2018 beantragte der BF bei der belangten Behörde eine Erwerbsunfähigkeitspension während eines Rehabilitationsaufenthalts. Dabei gab der BF an, vorerst ohne Änderung so wie bisher Betriebsführer zu bleiben. Erst nach Verständigung über das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit werde er aus der Betriebsführung ausscheiden, wobei er darüber Kenntnis habe, dass die Aufgabe der Betriebsführung nur in die Zukunft und nicht in die Vergangenheit wirken könne vergleiche aktenkundiger Antrag des BF vom 02.05.2018; Verhandlungsniederschrift vom 04.04.2023, S 3 ff; darüber hinaus unstrittig). Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.05.2018 wurde der BF zur Beantwortung eines beiliegenden Fragenkataloges sowie zur Übermittlung weiterer Dokumente aufgefordert. Am 30.05.2018 gab der BF neuerlich an, im Zuge des Verfahrens über seinen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension vorerst ohne Änderung so wie bisher Betriebsführer zu bleiben. Dies in Kenntnis darüber, dass das Ausscheiden aus der Betriebsführung nur für die Zukunft, nicht aber in die Vergangenheit wirken könne, um seinen Krankenversicherungsschutz während des laufenden Verfahrens über seinen Antrag auf Erwerbsunfähigkeit beizubehalten. Über eine andere Möglichkeit der Fortsetzung seines Krankenversicherungsschutzes hat sich der Beschwerdeführer nicht informiert (vgl. aktenkundiges Formular vom 30.05.2018; Angaben des BF, Verhandlungsniederschrift vom 04.04.2023, S 4 ff).Am 30.05.2018 gab der BF neuerlich an, im Zuge des Verfahrens über seinen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension vorerst ohne Änderung so wie bisher Betriebsführer zu bleiben. Dies in Kenntnis darüber, dass das Ausscheiden aus der Betriebsführung nur für die Zukunft, nicht aber in die Vergangenheit wirken könne, um seinen Krankenversicherungsschutz während des laufenden Verfahrens über seinen Antrag auf Erwerbsunfähigkeit beizubehalten. Über eine andere Möglichkeit der Fortsetzung seines Krankenversicherungsschutzes hat sich der Beschwerdeführer nicht informiert vergleiche aktenkundiges Formular vom 30.05.2018; Angaben des BF, Verhandlungsniederschrift vom 04.04.2023, S 4 ff). Tatsächlich war der Bruder des Beschwerdeführers zumindest ab 01.06.2018 alleiniger Betriebsführer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Dieser Umstand wurde der belangten Behörde jedoch damals nicht binnen der Frist von einem Monat

§ 2Abs.

1 Z 1 BSVG gemeldet (vgl. aktenkundige Bestätigung des Bruders vom 02.07.2020; übereinstimmende Angaben des BF und der Zeugin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung; darüber hinaus unstrittig). Tatsächlich war der Bruder des Beschwerdeführers zumindest ab 01.06.2018 alleiniger Betriebsführer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Dieser Umstand wurde der belangten Behörde jedoch damals nicht binnen der Frist von einem Monat

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG gemeldet vergleiche aktenkundige Bestätigung des Bruders vom 02.07.2020; übereinstimmende Angaben des BF und der Zeugin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung; darüber hinaus unstrittig). Im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens über die Erwerbsunfähigkeitspension des BF vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zur Zahl XXXX wurde am 25.05.2020 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage nachfolgender Vergleich zwischen dem BF (klagende Partei) und der belangten Behörde (beklagte Partei) geschlossen:Im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens über die Erwerbsunfähigkeitspension des BF vor dem Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht zur Zahl römisch 40 wurde am 25.05.2020 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage nachfolgender Vergleich zwischen dem BF (klagende Partei) und der belangten Behörde (beklagte Partei) geschlossen: „1.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei die Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab

  1. Juni 2018 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhenstatbestände bis auf weiteres zu bezahlen. 2.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei die mit EUR 1.261,25 (darin enthalten EUR 210,21 USt.) bestimmten Prozesskosten binnen drei Wochen ab Zumittlung des Protokolls zu Handen der Klagsvertreter zu ersetzen.“ Mit am 04.06.2020 bei der belangten Behörde einlangenden Schreiben gab der BF bekannt, seine Betriebsführertätigkeit mit 01.06.2018, in eventu mit 01.11.2018 zurückzulegen (vgl. aktenkundiges Schreiben, einlangend am 04.06.2020).Mit am 04.06.2020 bei der belangten Behörde einlangenden Schreiben gab der BF bekannt, seine Betriebsführertätigkeit mit 01.06.2018, in eventu mit 01.11.2018 zurückzulegen vergleiche aktenkundiges Schreiben, einlangend am 04.06.2020). Mit am 26.06.2020 per E-Mail bei der belangten Behörde einlangendem Schreiben des BF vom selben Tag beantragte er, seine zuvor bekanntgegebene „Ausscheidung aus der SVS“ mit 01.06.2018, in eventu mit 01.11.2018, bescheidmäßig zu bestätigen bzw. festzustellen (vgl. aktenkundiges Schreiben vom 26.06.2020).Mit am 26.06.2020 per E-Mail bei der belangten Behörde einlangendem Schreiben des BF vom selben Tag beantragte er, seine zuvor bekanntgegebene „Ausscheidung aus der SVS“ mit 01.06.2018, in eventu mit 01.11.2018, bescheidmäßig zu bestätigen bzw. festzustellen vergleiche aktenkundiges Schreiben vom 26.06.2020). Der BF gab am 02.07.2020 bei der belangten Behörde telefonisch bekannt, dass der gesamte land(forst)wirtschaftliche Betrieb von einem Bruder bewirtschaftet werde. Er wurde zur Vorlage einer beidseitig unterfertigten Bestätigung über die Bewirtschaftung des Betriebes auf alleinige Rechnung und Gefahr seines Bruders angehalten. Weiters wurde er seitens der belangten Behörde darüber belehrt, dass ein rückwirkendes Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nicht möglich ist, da die erste Änderung der Betriebsführung bezüglich des BF bei der belangten Behörde am 04.06.2020 einlangte (vgl. Telefonnotiz vom 02.07.2020).Der BF gab am 02.07.2020 bei der belangten Behörde telefonisch bekannt, dass der gesamte land(forst)wirtschaftliche Betrieb von einem Bruder bewirtschaftet werde. Er wurde zur Vorlage einer beidseitig unterfertigten Bestätigung über die Bewirtschaftung des Betriebes auf alleinige Rechnung und Gefahr seines Bruders angehalten. Weiters wurde er seitens der belangten Behörde darüber belehrt, dass ein rückwirkendes Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nicht möglich ist, da die erste Änderung der Betriebsführung bezüglich des BF bei der belangten Behörde am 04.06.2020 einlangte vergleiche Telefonnotiz vom 02.07.2020). Per E-Mail vom 02.07.2020 legten der BF und sein Bruder ein beidseitig unterfertigtes Schreiben vor, wonach der Bruder des BF seit 01.06.2018 alleiniger Betriebsführer und Pächter des gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sei. Es bestehe ein mündlicher Pachtvertrag mit der Mutter. Die eingezahlten Sozialversicherungsbeiträge des BF sollten auf den Bruder überrechnet werden. Der BF habe aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung die Tätigkeit als Betriebsführer seit 01.06.2018 nicht ausüben können (vgl. aktenkundiges Schreiben vom 02.07.2020).Per E-Mail vom 02.07.2020 legten der BF und sein Bruder ein beidseitig unterfertigtes Schreiben vor, wonach der Bruder des BF seit 01.06.2018 alleiniger Betriebsführer und Pächter des gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sei. Es bestehe ein mündlicher Pachtvertrag mit der Mutter. Die eingezahlten Sozialversicherungsbeiträge des BF sollten auf den Bruder überrechnet werden. Der BF habe aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung die Tätigkeit als Betriebsführer seit 01.06.2018 nicht ausüben können vergleiche aktenkundiges Schreiben vom 02.07.2020). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.07.2020 wurde festgestellt, dass der BF ab 01.06.2020 nicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist. Es wird festgestellt, dass die grundsätzliche Versicherungspflicht des BF auf Grund seiner land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit als ehemaliger Betriebsführer, das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Flächen, der mit Bescheid des Finanzamtes festgesetzte Einheitswert sowie der rechtskräftig festgestellte Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit mit 01.06.2018 und der Inhalt des sozialgerichtlichen Vergleiches unbestritten blieben. Strittig ist im gegenständlichen Fall ausschließlich, ab welchem Zeitpunkt der BF aus der Pflichtversicherung als Betriebsführer ausgeschieden ist.
  2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts und der am 04.04.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung, die dem gegenständlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Bis auf die Frage, wann im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer aus der Betriebsführung konkret ausgeschieden ist bzw. wann konkret der Bruder des Beschwerdeführers mit der Mutter einen alleinigen Pachtvertrag abgeschlossen hat, ist der gegenständliche Sachverhalt unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung, welche sich im Übrigen mit den Angaben seiner als Zeugin vernommenen Mutter soweit decken. Angesichts des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, der rückwirkenden Anerkennung der Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde in dem, im Sozialversicherungsverfahren geschlossenen Vergleich, sowie den Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Mutter im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist im gegenständlichen Fall wohl im Zweifel davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seit spätestens 01.06.2018 aus der Betriebsführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes de-facto ausgeschieden ist und der Bruder als alleiniger Pächter die Betriebsführung übernommen hat, zumal aus dem Betrieb ohnehin kaum Berechtigungen und Verpflichtungen entstanden sind bzw. der Beschwerdeführer selbst im Betrieb im Außenverhältnis wohl schon zuvor keine maßgebliche Rolle eingenommen hat. Der Beschwerdeführer hat jedoch auch eingeräumt, das Ende seiner Betriebsführung der belangten Behörde wissentlich nicht gemeldet zu haben bzw. sogar deren Fortführung in Kenntnisnahme der entsprechenden Belehrung, dass eine rückwirkende Beendigung der Pflichtversicherung in diesem Fall nicht möglich ist, nur angegeben zu haben, um seinen Krankenversicherungsschutz während des anhängigen Verfahrens betreffend seinen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension nicht zu verlieren, wobei er sich diesbezüglich gar nicht über andere Möglichkeiten erkundigt hat. Er hat diesbezüglich auch alle laufenden Beitragsvorschreibungen beglichen und die Fortsetzung einer Pflichtversicherung als Betriebsführer bewusst aufrechterhalten. Angesichts des Akteninhalts und den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Ende seiner Betriebsführereigenschaft tatsächlich mit 04.06.2020 gemeldet hat. Im Übrigen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Versicherungsanstalt der Bauern – Regionalbüro Kärnten.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Versicherungsanstalt der Bauern – Regionalbüro Kärnten. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF BGBl. I Nr. 57/2018, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: Strittig ist im gegenständlichen Fall ausschließlich, ab welchem Zeitpunkt die Betriebsführung des BF als zurückgelegt gilt und er damit aus der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG ausgeschieden ist. § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.06.2018 bis 01.06.2020) geltenden Fassung BGBl. I Nr. 7/2018 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.06.2018 bis 01.06.2020) geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2018, lautet: „§ 2.

(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
  1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf
  2. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe

§ 2Abs.

1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, b) den Buschenschank

§ 2Abs. 1 Z 5 Gew

O 1994,b) den Buschenschank

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994, c) Tätigkeiten

§ 2Abs. 1 Z 7 bis 9 Gew

O 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, undc) Tätigkeiten

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, und

  1. d)Tätigkeiten nach § 5 Abs. 5 lit. g des Landarbeitsgesetzes 1984,
  2. d)Tätigkeiten nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera g, des Landarbeitsgesetzes 1984,
  3. e)das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 4 GewO 1994e) das Einstellen von Einstellpferden im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, GewO 1994 soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden;“

§ 2Abs. 2 BSVG id

F BGBl. I Nr. 7/2018 besteht die Pflichtversicherung für die in § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500 erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.

Paragraph 2, Absatz 2, BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2018, besteht die Pflichtversicherung für die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500 erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Paragraph 23, Absatz 3, 3 a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den Paragraphen 2 a und 2 b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich. Der mit „Ende der Pflichtversicherung“ betitelte § 7 BSVG in der seit 01.03.2017 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 53/2016 lautet:Der mit „Ende der Pflichtversicherung“ betitelte Paragraph 7, BSVG in der seit 01.03.2017 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016, lautet: „§ 7.

(1)Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet:1. bei den

§ 2Abs. 1 und § 4 Z 2 Pflichtversicherten mit dem Tag des Wegfalles der Voraussetzungen;„§ 7.

(1)Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet:, 1. bei den

Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, Ziffer 2, Pflichtversicherten mit dem Tag des Wegfalles der Voraussetzungen; […]

(3)Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates wegfallen, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Eintritt eines Ausnahmegrundes

§ 5.

(3)Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates wegfallen, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Eintritt eines Ausnahmegrundes

Paragraph 5, […]

(4)Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung endet mit dem Ende der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit.“ Der mit „Meldungen der Pflichtversicherten“ betitelte § 16 BSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.06.2018 bis 01.06.2020) geltenden Fassung BGBl. I Nr. 53/2016 lautet:Der mit „Meldungen der Pflichtversicherten“ betitelte Paragraph 16, BSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.06.2018 bis 01.06.2020) geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016, lautet: „§ 16.
(1)Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen haben für sich selbst und für die im § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.„§ 16.
(1)Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen haben für sich selbst und für die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
(2)Die Meldepflichtigen haben während des Bestandes der Pflichtversicherung ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.
(2)Die Meldepflichtigen haben während des Bestandes der Pflichtversicherung ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Absatz eins, festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.
(3)Die Meldepflichtigen können die Erfüllung der ihnen

den Abs. 1 und 2 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem Versicherungsträger bekanntzugeben.

(3)Die Meldepflichtigen können die Erfüllung der ihnen

den Absatz eins und 2 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem Versicherungsträger bekanntzugeben.

(4)Die Meldepflichten für die im § 2 Abs. 6 genannten Pflichtversicherten obliegen dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt.
(4)Die Meldepflichten für die im Paragraph 2, Absatz 6, genannten Pflichtversicherten obliegen dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt.
(5)Die Meldepflichten obliegen
  1. für die nach § 4a Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
  2. für die nach § 4a Abs. 1 Z 2 pflichtversicherten Zivildienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;
  3. für die nach § 4a Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall- oder Pensionsversicherungsträger;
  4. für die nach § 4a Abs. 1 Z 4 pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger;
  5. für die nach § 4a Abs. 1 Z 5 pflichtversicherten Bezieher des Familienzeitbonus dem Krankenversicherungsträger;“
(5)Die Meldepflichten obliegen,
  1. für die nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;,
  2. für die nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 2, pflichtversicherten Zivildienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;,
  3. für die nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall- oder Pensionsversicherungsträger;,
  4. für die nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 4, pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger;,
  5. für die nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 5, pflichtversicherten Bezieher des Familienzeitbonus dem Krankenversicherungsträger;“ Fallbezogen ergibt sich daraus: Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 07.12.2022, Ra 2020/08/0191, den gegenständlichen Fall betreffend auszugsweise festgehalten: „[…] 19 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (zB durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (zB durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird (vgl. etwa VwGH 24.11.2010, 2007/08/0174, mwN).19 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, maßgeblich ist, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden kann. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setzt rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (zB durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (zB durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird vergleiche etwa VwGH 24.11.2010, 2007/08/0174, mwN). 20 Im zuletzt genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zu einem Vertrag, der auf den rückwirkenden Übergang von Rechnung und Gefahr aus der Führung des landwirtschaftlichen Betriebes gerichtet war, festgehalten, in tatsächlicher Hinsicht könne dadurch weder eine rückwirkende Änderung der Zuordnung dinglicher Rechte noch eine rückwirkende Begründung eines zur Betriebsführung im Außenverhältnis berechtigenden und verpflichtenden obligatorischen Rechtsverhältnisses bewirkt werden, da es sich bei der Führung eines Betriebes auch um ein Element des Tatsächlichen handle, welches zeitraumbezogen zu beurteilen sei, aber rückwirkend nicht ungeschehen gemacht werden könne. 21 Vor diesem Hintergrund hängt der Zeitpunkt des Endes der Pflichtversicherung des Revisionswerbers davon ab, zu welchem Zeitpunkt ein Pachtvertrag zwischen dem Bruder des Revisionswerbers als alleinigem Pächter des (davor unstrittig gemeinsam mit dem Revisionswerber geführten) in Rede stehenden Betriebes und der Mutter der beiden als Eigentümerin der bewirtschafteten Flächen geschlossen wurde; soweit ein solcher Vertrag auf den rückwirkenden Übergang von Rechnung und Gefahr allein auf den Bruder des Revisionswerbers gerichtet wäre, könnte er kein früheres Ende der Pflichtversicherung bewirken. 22 Das Bundesverwaltungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren die strittigen Sachverhaltsfragen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern, dabei insbesondere die beantragten Zeugen einzuvernehmen und auf dieser Grundlage entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen haben. […]“ Wie sich aus den Feststellungen und den beweiswürdigenden Erwägungen ergibt, hat der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren glaubhaft gemacht, dass zumindest ab 01.06.2018 sein Bruder alleiniger Pächter und Betriebsführer des zuvor gemeinsam geführten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gewesen ist und der Beschwerdeführer daher grundsätzlich ab 01.06.2018 aus der Pflichtversicherung als Betriebsführer

§ 2Abs.

1 Z 1 BSVG ausgeschieden wäre.Wie sich aus den Feststellungen und den beweiswürdigenden Erwägungen ergibt, hat der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren glaubhaft gemacht, dass zumindest ab 01.06.2018 sein Bruder alleiniger Pächter und Betriebsführer des zuvor gemeinsam geführten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gewesen ist und der Beschwerdeführer daher grundsätzlich ab 01.06.2018 aus der Pflichtversicherung als Betriebsführer

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG ausgeschieden wäre. Unstrittig hat der Beschwerdeführer diesen Umstand der belangten Behörde aber erstmals mit 04.06.2020 gemeldet und zuvor bewusst und zumindest zwei Mal angegeben, an der Betriebsführung und der daran gekoppelten Pflichtversicherung, insbesondere im Hinblick auf eine Fortsetzung seiner Krankenversicherung während des laufenden Verfahrens vor dem Sozialgericht betreffend seinen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitspension, festzuhalten. Auch hat er die entsprechenden Beiträge bezahlt und sich nicht bei der belangten Behörde darüber erkundigt, ob eine andere Versicherungsmöglichkeit während des Verfahrens über die Erwerbsunfähigkeitspension bestehen würde. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese in Ihrer Stellungnahme vom 24.02.2023 ausführt, dass der VwGH im verfahrensgegenständlichen Erkenntnis vom 07.12.2022 keinerlei Ausführungen zur gesetzlichen Vermutung

§ 2Abs.

1 Z 1 zweiter und dritter Satz BSVG hinsichtlich forstwirtschaftlichen Vermögens getroffen hat.Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn diese in Ihrer Stellungnahme vom 24.02.2023 ausführt, dass der VwGH im verfahrensgegenständlichen Erkenntnis vom 07.12.2022 keinerlei Ausführungen zur gesetzlichen Vermutung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter und dritter Satz BSVG hinsichtlich forstwirtschaftlichen Vermögens getroffen hat. Demnach wird nämlich gesetzlich vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955 bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden, und der Gegenbeweis für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16 BSVG) des der Vermutung widersprechenden Sachverhalts zurückliegen, ex lege unzulässig sind. Demnach wird nämlich gesetzlich vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955 bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden, und der Gegenbeweis für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16, BSVG) des der Vermutung widersprechenden Sachverhalts zurückliegen, ex lege unzulässig sind. Wie sich aus den unstrittigen Feststellungen ergibt, haben der Beschwerdeführer und sein Bruder forstwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 55,7137 ha und Almflächen im Ausmaß von 1,9138 ha, gesamt 57,6275 ha, bewirtschaftet und wurde der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

§ 25Bewertungsgesetz 1955 mit EUR 7.300,00 bewertet.

Demnach durfte bzw. musste die belangte Behörde jedenfalls bis zur Meldung des Wegfalles der Betriebsführung am 04.06.2020 durch den Beschwerdeführer zum 01.06.2018 entsprechend der gesetzlichen Vermutung davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Betriebsführer und demnach pflichtversichert ist.Wie sich aus den unstrittigen Feststellungen ergibt, haben der Beschwerdeführer und sein Bruder forstwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 55,7137 ha und Almflächen im Ausmaß von 1,9138 ha, gesamt 57,6275 ha, bewirtschaftet und wurde der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

Paragraph 25, Bewertungsgesetz 1955 mit EUR 7.300,00 bewertet. Demnach durfte bzw. musste die belangte Behörde jedenfalls bis zur Meldung des Wegfalles der Betriebsführung am 04.06.2020 durch den Beschwerdeführer zum 01.06.2018 entsprechend der gesetzlichen Vermutung davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Betriebsführer und demnach pflichtversichert ist. Im gegenständlichen Verfahren ist zwar nunmehr hervorgekommen, dass es glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer zumindest ab 01.06.2018 nicht mehr Betriebsführer gewesen ist, in Anbetracht des gesetzlichen Verbotes eines Gegenbeweises für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16 BSVG) des der Vermutung widersprechenden Sachverhalts zurückliegen, kann die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers ausgehend von der Meldung vom 04.06.2020 daher frühestens mit 04.05.2020 als beendet angesehen werden.Im gegenständlichen Verfahren ist zwar nunmehr hervorgekommen, dass es glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer zumindest ab 01.06.2018 nicht mehr Betriebsführer gewesen ist, in Anbetracht des gesetzlichen Verbotes eines Gegenbeweises für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16, BSVG) des der Vermutung widersprechenden Sachverhalts zurückliegen, kann die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers ausgehend von der Meldung vom 04.06.2020 daher frühestens mit 04.05.2020 als beendet angesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz: Der mit "Kosten der Beteiligten" betitelte § 74 AVG lautet:Der mit "Kosten der Beteiligten" betitelte Paragraph 74, AVG lautet: "§ 74.

(1)Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2)Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden." Ein wie vom BF bzw. seiner Rechtsvertretung begehrter Antrag auf Kostenersatz käme nur in Betracht, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts, darüber abzusprechen, vorliegen würde (Art. 18 Abs. 1 B-VG). Es besteht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsgrundlage für einen Kostenersatz. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§ 35Vw

GVG einen Kostenersatzanspruch vor.Ein wie vom BF bzw. seiner Rechtsvertretung begehrter Antrag auf Kostenersatz käme nur in Betracht, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts, darüber abzusprechen, vorliegen würde (Artikel 18, Absatz eins, B-VG). Es besteht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsgrundlage für einen Kostenersatz. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Paragraph 35, VwGVG einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch.Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG, welcher aufgrund Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz war demnach als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchteil B.1. und B.2.): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G308.2234625.1.00

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