Obsah (14)
Art. 133§ 194§ 2§ 414§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 31§§ 22§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2023 GeschäftszahlG308 2266206-1 Spruch, G308 2266206-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: SVS oder belangte Behörde), vom 08.09.2022, wurde
§ 194GSVG i
Vm § 410 ASVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aufgrund der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit jedenfalls im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2020 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
§ 2Abs. 1 Z 4 GSVG i
Vm. §§ 6 Abs. 4 und 7 Abs. 4 GSVG unterliege.1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: SVS oder belangte Behörde), vom 08.09.2022, wurde
Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aufgrund der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit jedenfalls im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2020 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in Verbindung mit Paragraphen 6, Absatz 4 und 7 Absatz 4, GSVG unterliege. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Einkommenssteuerbescheid des BF für das Jahr 2019 vom 18.03.2021 neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR – 51.016,93 auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 63.990,78 aufweise. Der BF habe der belangten Behörde mehrmals mitgeteilt, dass es sich bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit um verspätete Zahlungszuflüsse aus seiner Tätigkeit als Ziviltechniker in früheren Jahren handle und er im Jahr 2019 keinerlei Tätigkeiten ausgeübt habe. Sein Ziviltechnikerbüro habe er im Jahr 2019 abgebaut. Seit 01.05.2022 sei der BF jedoch wieder als Ziviltechniker nach dem GSVG pflichtversichert. In der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.12.2019 sei ersichtlich, dass der BF als Architekt unter sonstige betriebliche Aufwendungen etwa Reisekosten, Telefon, Internetkosten, Mietaufwand, PKW-Treibstoff, PKW-Parkscheine, Büromaterial, Kopierkosten, Zeitschriften, Fachliteratur, Repräsentationsaufwand, Rechtsberatung, Steuerberatung, Parkplatzmiete etc. als Betriebsausgaben geltend gemacht habe. Für die Vermietungstätigkeit im Jahr 2019 sei eine eigene Überschussrechnung für das Finanzamt erstellt worden und würden darin eigene betriebliche Aufwendungen ausgewiesen werden. Weiters sei auch der Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2020 vom 19.04.2022 vom Finanzamt an die belangte Behörde übermittelt worden, welcher neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR – 59.856,44 neuerlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 72.504,16 aufweise. Die Sachlage verhalte sich daher gleich wie im Jahr
- Der Beschwerdeführer habe in den Einkommenssteuererklärungen 2019 und 2020 zugunsten der dort angegebenen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit Betriebsausgaben iSd. § 4 Abs. 4 EStG geltend gemacht. Demnach würden den erzielten Einkünften betriebliche Erwerbstätigkeiten zugrunde liegen, sodass der Betriebsbegriff des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllt und der BF daher im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2020 durchgehend der Pflichtversicherung unterliege, zumal für diese Tätigkeiten keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz bestehe.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Einkommenssteuerbescheid des BF für das Jahr 2019 vom 18.03.2021 neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR – 51.016,93 auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von , EUR 63.990,78 aufweise. Der BF habe der belangten Behörde mehrmals mitgeteilt, dass es sich bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit um verspätete Zahlungszuflüsse aus seiner Tätigkeit als Ziviltechniker in früheren Jahren handle und er im Jahr 2019 keinerlei Tätigkeiten ausgeübt habe. Sein Ziviltechnikerbüro habe er im Jahr 2019 abgebaut. Seit 01.05.2022 sei der BF jedoch wieder als Ziviltechniker nach dem GSVG pflichtversichert. In der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.12.2019 sei ersichtlich, dass der BF als Architekt unter sonstige betriebliche Aufwendungen etwa Reisekosten, Telefon, Internetkosten, Mietaufwand, PKW-Treibstoff, PKW-Parkscheine, Büromaterial, Kopierkosten, Zeitschriften, Fachliteratur, Repräsentationsaufwand, Rechtsberatung, Steuerberatung, Parkplatzmiete etc. als Betriebsausgaben geltend gemacht habe. Für die Vermietungstätigkeit im Jahr 2019 sei eine eigene Überschussrechnung für das Finanzamt erstellt worden und würden darin eigene betriebliche Aufwendungen ausgewiesen werden. Weiters sei auch der Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2020 vom 19.04.2022 vom Finanzamt an die belangte Behörde übermittelt worden, welcher neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR – 59.856,44 neuerlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 72.504,16 aufweise. Die Sachlage verhalte sich daher gleich wie im Jahr
- Der Beschwerdeführer habe in den Einkommenssteuererklärungen 2019 und 2020 zugunsten der dort angegebenen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit Betriebsausgaben iSd. Paragraph 4, Absatz 4, EStG geltend gemacht. Demnach würden den erzielten Einkünften betriebliche Erwerbstätigkeiten zugrunde liegen, sodass der Betriebsbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG erfüllt und der BF daher im Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2020 durchgehend der Pflichtversicherung unterliege, zumal für diese Tätigkeiten keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz bestehe.
- Mit dem am 11.10.2022 bei der belangten Behörde einlangenden Schreiben vom 10.10.2022 erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid (und die darauf basierenden Beitragsvorschreibungen für die Jahre 2019 und 2020) aufheben und die belangte Behörde zur Rückzahlung der geleisteten Beitragszahlungen verpflichten. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sich der BF aus persönlichen Gründen entschlossen habe, seine Erwerbstätigkeit als Ziviltechniker zu beenden bzw. zumindest zu unterbrechen. Dabei sei ihm im Vorfeld die Auskunft erteilt worden, dass mit ruhender Ziviltechnikerbefugnis generell eine Ausnahme von der Pensionsversicherungspflicht eintreten würde. Seine Berufshaftpflichtversicherung als Ziviltechniker habe er mit Ende 2018 beendet und sei diese nicht wiederaufgelebt. Gemeinsam mit seinem Büropartner wären sie übereingekommen, die gemeinsam angemieteten und verwalteten Büroräumlichkeiten aufzulösen. Bereits seit den Jahren 2017/2018 habe der BF keine neuen Aufträge angenommen. Alle Aufträge wären spätestens mit 01.01.2019 beendet gewesen. Ab 2019 habe er bzw. mit seinem Büro keinerlei Tätigkeiten für irgendwelche Projekte, Planungen oder sonstige Leistungen in der Sphäre eines Architekten oder Planers oder in irgendeiner anderen Form erbracht. Er habe Anfang 2019 lediglich unentgeltliche Auflösungsarbeiten wie Archivierungen, Verkauf und Entsorgung von Büroausstattung etc. getätigt. Weiters habe er im Rahmen der von ihm ausgeübten Vermietungen unentgeltliche Tätigkeiten erbracht und sei es zu zwei Zivilverfahren wegen Nachhaftungen des BF als Ziviltechniker (behauptete Planungsfehler aus den Jahren 2006-2008) bzw. wegen offener Honorarforderungen (für Leistungen aus dem Zeitraum 2011-2017) gekommen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2020 habe er keinerlei selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Seine Ziviltechnikerbefugnis habe geruht und sei es ihm daher gar nicht erlaubt gewesen, eine derartige Tätigkeit aufzunehmen. Die von der belangten Behörde aufgezählten betrieblichen Aufwendungen wären solche gewesen, die für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angefallen wären. Einige der Ausgaben seien dort nicht angeführt worden und daher nicht doppelt steuerlich berücksichtigt worden. Die Ausgaben wären auch angefallen, wenn er keine verspäteten Einkünfte erhalten hätte. Eine nicht ganz korrekte Aufteilung der geltend gemachten Betriebsausgaben sei als Einzelunternehmer ohnehin steuerlich unbedenklich. Der BF sei nach Zusendung eines Formulars über die Versicherung von freiberuflich selbstständig Erwerbstätigen im Frühjahr 2021 an die belangte Behörde herangetreten und sei ihm zusammengefasst mehrfach die Auskunft erteilt worden, dass auf Basis der Angaben des BF keine Pensionsversicherungspflicht für das Jahr 2019 gegeben sei. Er habe die Auskunft erhalten, dass wenn den Einnahmen keine Leistungen im betreffenden Jahr gegenüberstünden, keine Pflichtversicherung eintrete. Auch die ÖGK habe auf Basis der Angaben des BF entschieden, dass keine Pensionsversicherungspflicht vorliege und sein Karenzgeld um etwa EUR 10.000,00 reduziert. Wäre der BF korrekt von der belangten Behörde darüber informiert worden, dass in seiner konkreten Situation (ruhende Berufsbefugnis als Ziviltechniker, keine Leistungen, Einnahmen aus vorherigen Leistungszeiträumen, jährliche Abschreibungen) eine Versicherungspflicht als Neuer Selbstständiger eintreten würde, dann hätte er die Bilanz korrigieren und die Betriebsausgaben der Vermietung und Verpachtung zuordnen lassen. Ihm sei jedoch immer nur die Auskunft erteilt worden, eine Pflichtversicherung als Ziviltechniker sei nicht gegeben. Der gegenständliche Bescheid sei auch zu einem Zeitpunkt ergangen, wo die einjährige Frist zur Änderung der ESt- und USt-Bescheide zumindest für 2019 bereits verstrichen sei. Hinsichtlich des Jahres 2020 habe er seinen Steuerberater bereits beauftragt, eine entsprechende Anpassung und Korrektur zu prüfen. Mit ruhender Ziviltechnikerbefugnis hätte er überhaupt keine selbstständige Tätigkeit entfalten dürfen. Die Einstufung als Neuer Selbstständiger würde ihm unberechtigt deinen Bruch des ZT-Bundesgesetzes unterstellen. Auch die von der belangten Behörde herangezogenen Judikatur (VwGH 2011/08/0339) sei nicht auf den Fall des BF anzuwenden, denn dort wären die geltend gemachten Betriebsausgaben den Leistungen im selben Jahr gegenübergestanden, was beim BF nicht der Fall sei. Die Einkünfte würden aus Leistungen aus den Vorjahren stammen, die nur verspätet bezahlt worden seien. Er sei da jedoch nicht mehr betrieblich tätig gewesen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sich der BF aus persönlichen Gründen entschlossen habe, seine Erwerbstätigkeit als Ziviltechniker zu beenden bzw. zumindest zu unterbrechen. Dabei sei ihm im Vorfeld die Auskunft erteilt worden, dass mit ruhender Ziviltechnikerbefugnis generell eine Ausnahme von der Pensionsversicherungspflicht eintreten würde. Seine Berufshaftpflichtversicherung als Ziviltechniker habe er mit Ende 2018 beendet und sei diese nicht wiederaufgelebt. Gemeinsam mit seinem Büropartner wären sie übereingekommen, die gemeinsam angemieteten und verwalteten Büroräumlichkeiten aufzulösen. Bereits seit den Jahren 2017 aus 2018, habe der BF keine neuen Aufträge angenommen. Alle Aufträge wären spätestens mit 01.01.2019 beendet gewesen. Ab 2019 habe er bzw. mit seinem Büro keinerlei Tätigkeiten für irgendwelche Projekte, Planungen oder sonstige Leistungen in der Sphäre eines Architekten oder Planers oder in irgendeiner anderen Form erbracht. Er habe Anfang 2019 lediglich unentgeltliche Auflösungsarbeiten wie Archivierungen, Verkauf und Entsorgung von Büroausstattung etc. getätigt. Weiters habe er im Rahmen der von ihm ausgeübten Vermietungen unentgeltliche Tätigkeiten erbracht und sei es zu zwei Zivilverfahren wegen Nachhaftungen des BF als Ziviltechniker (behauptete Planungsfehler aus den Jahren 2006-2008) bzw. wegen offener Honorarforderungen (für Leistungen aus dem Zeitraum 2011-2017) gekommen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2020 habe er keinerlei selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Seine Ziviltechnikerbefugnis habe geruht und sei es ihm daher gar nicht erlaubt gewesen, eine derartige Tätigkeit aufzunehmen. Die von der belangten Behörde aufgezählten betrieblichen Aufwendungen wären solche gewesen, die für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angefallen wären. Einige der Ausgaben seien dort nicht angeführt worden und daher nicht doppelt steuerlich berücksichtigt worden. Die Ausgaben wären auch angefallen, wenn er keine verspäteten Einkünfte erhalten hätte. Eine nicht ganz korrekte Aufteilung der geltend gemachten Betriebsausgaben sei als Einzelunternehmer ohnehin steuerlich unbedenklich. Der BF sei nach Zusendung eines Formulars über die Versicherung von freiberuflich selbstständig Erwerbstätigen im Frühjahr 2021 an die belangte Behörde herangetreten und sei ihm zusammengefasst mehrfach die Auskunft erteilt worden, dass auf Basis der Angaben des BF keine Pensionsversicherungspflicht für das Jahr 2019 gegeben sei. Er habe die Auskunft erhalten, dass wenn den Einnahmen keine Leistungen im betreffenden Jahr gegenüberstünden, keine Pflichtversicherung eintrete. Auch die ÖGK habe auf Basis der Angaben des BF entschieden, dass keine Pensionsversicherungspflicht vorliege und sein Karenzgeld um etwa EUR 10.000,00 reduziert. Wäre der BF korrekt von der belangten Behörde darüber informiert worden, dass in seiner konkreten Situation (ruhende Berufsbefugnis als Ziviltechniker, keine Leistungen, Einnahmen aus vorherigen Leistungszeiträumen, jährliche Abschreibungen) eine Versicherungspflicht als Neuer Selbstständiger eintreten würde, dann hätte er die Bilanz korrigieren und die Betriebsausgaben der Vermietung und Verpachtung zuordnen lassen. Ihm sei jedoch immer nur die Auskunft erteilt worden, eine Pflichtversicherung als Ziviltechniker sei nicht gegeben. Der gegenständliche Bescheid sei auch zu einem Zeitpunkt ergangen, wo die einjährige Frist zur Änderung der ESt- und USt-Bescheide zumindest für 2019 bereits verstrichen sei. Hinsichtlich des Jahres 2020 habe er seinen Steuerberater bereits beauftragt, eine entsprechende Anpassung und Korrektur zu prüfen. Mit ruhender Ziviltechnikerbefugnis hätte er überhaupt keine selbstständige Tätigkeit entfalten dürfen. Die Einstufung als Neuer Selbstständiger würde ihm unberechtigt deinen Bruch des ZT-Bundesgesetzes unterstellen. Auch die von der belangten Behörde herangezogenen Judikatur (VwGH 2011/08/0339) sei nicht auf den Fall des BF anzuwenden, denn dort wären die geltend gemachten Betriebsausgaben den Leistungen im selben Jahr gegenübergestanden, was beim BF nicht der Fall sei. Die Einkünfte würden aus Leistungen aus den Vorjahren stammen, die nur verspätet bezahlt worden seien. Er sei da jedoch nicht mehr betrieblich tätig gewesen.
- Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 26.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 26.01.2023 hob diese abermals hervor, dass der BF in seinen Einkommenssteuererklärungen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit veranlagt habe, denen er Betriebsausgaben iSd. § 4 Abs. 4 EStG 1988 gegenübergestellt habe. Die Geltendmachung von Betriebsausgaben setze jedoch einen Betrieb und damit eine betriebliche Erwerbstätigkeit voraus, sodass die Pflichtversicherung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum festzustellen gewesen sei.Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 26.01.2023 hob diese abermals hervor, dass der BF in seinen Einkommenssteuererklärungen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit veranlagt habe, denen er Betriebsausgaben iSd. Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1988 gegenübergestellt habe. Die Geltendmachung von Betriebsausgaben setze jedoch einen Betrieb und damit eine betriebliche Erwerbstätigkeit voraus, sodass die Pflichtversicherung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum festzustellen gewesen sei.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.01.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF den Vorlagebericht der belangten Behörde vom 26.01.2023 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
- Mit am 24.02.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangendem Schreiben vom 23.02.2023 nahm der BF zur Beweisaufnahme Stellung und führte im Wesentlichen aus, deshalb in den Jahren 2019 bis 2020 keiner Pflichtversicherung zu unterliegen, weil ihm dies von der belangten Behörde sowohl mündlich als auch schriftlich immer wieder von Mai 2021 bis zur Übermittlung des angefochtenen Bescheides vom 08.09.2022 so mitgeteilt und mehrmals bestätigt worden sei. Er sei vor Erlassung des angefochtenen Bescheides niemals über eine Pflichtversicherung als „Neuer Selbstständiger“ informiert worden. Bereits im Verfahren vor der belangten Behörde habe er am 06.08.2020 eine Stellungnahme sowie 210 Seiten an Beilagen für die Beurteilung seines Falles ermittelt. Unter einem legte der Beschwerdeführer abermals seine Beschwerde vom 10.10.2022, eine Bestätigung seiner Steuerberatung vom 10.10.2022 über die Einstellung seiner „operativen Tätigkeit“ als Ziviltechniker, ein Informationsblatt der belangten Behörde für Ziviltechniker, ein Schreiben der Volksanwaltschaft vom 12.09.2022 und die Stellungnahme des BF vom 08.09.2022 im Verfahren vor der belangten Behörde vor.
- Mit einem weiteren Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2023 wurde der Beschwerdeführer um Vorlage eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides für die Jahre 2019 und 2020 sowie der vollständigen Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2020 und um schriftliche Auskunft ersucht, ob – wie in der Beschwerde angekündigt- eine Korrektur des Einkommenssteuerbescheides des Jahres 2020 nunmehr tatsächlich veranlasst, ein Verfahren beim Finanzamt anhängig gemacht worden sei oder ob bzw. wann tatsächlich eine Korrektur erfolgt sei.
- Mit am 12.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangendem Schreiben vom 11.04.2023 legte der BF die geforderten Unterlagen vor und führte neuerlich aus, die Einnahmen der Einkommenssteuererklärungen 2019 und 2020 würden nachweislich von Leistungen stammen, die er als Ziviltechniker mit aufrechter Befugnis vor dem 31.12.2018 erbracht habe und die Begleichung der Rechnungen allerdings erst verspätet erfolgt sei. Mit Ruhendstellung seiner Befugnis als Ziviltechniker ab 01.01.2019 sei es ihm laut Ziviltechnikergesetz gar nicht erlaubt gewesen, Leistungen zu erbringen. Er habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum daher weder Leistungen erbracht, noch Rechnungen gestellt und keinerlei Einnahmen für den Zeitraum 2019-2020 lukriert. Er sei daher nicht betrieblich tätig gewesen und fehle es damit an den Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.
- Mit am 12.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangendem Schreiben vom 11.04.2023 legte der BF die geforderten Unterlagen vor und führte neuerlich aus, die Einnahmen der Einkommenssteuererklärungen 2019 und 2020 würden nachweislich von Leistungen stammen, die er als Ziviltechniker mit aufrechter Befugnis vor dem 31.12.2018 erbracht habe und die Begleichung der Rechnungen allerdings erst verspätet erfolgt sei. Mit Ruhendstellung seiner Befugnis als Ziviltechniker ab 01.01.2019 sei es ihm laut Ziviltechnikergesetz gar nicht erlaubt gewesen, Leistungen zu erbringen. Er habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum daher weder Leistungen erbracht, noch Rechnungen gestellt und keinerlei Einnahmen für den Zeitraum 2019-2020 lukriert. Er sei daher nicht betrieblich tätig gewesen und fehle es damit an den Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Die belangte Behörde habe ihn so spät über die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG informiert, dass ihm eine Korrektur der Einkommenssteuerbescheide 2019 und 2020 nicht mehr möglich gewesen sei. Wäre er früher informiert gewesen, hätte er seine steuerlichen Erklärungen völlig anders dargestellt.Die belangte Behörde habe ihn so spät über die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG informiert, dass ihm eine Korrektur der Einkommenssteuerbescheide 2019 und 2020 nicht mehr möglich gewesen sei. Wäre er früher informiert gewesen, hätte er seine steuerlichen Erklärungen völlig anders dargestellt. Zusätzlich wurde neuerlich eine Stellungnahme der Steuerberatung des BF vom 11.04.2023 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF war seit 1999 als Ziviltechniker tätig und führte ein gemeinsames Ziviltechniker-büro mit einem Partner. Mit 01.01.2019 meldete er seine Ziviltechnikerbefugnis als ruhend und war fortan mit der Büroauflösung inklusive Archivierungsarbeiten beschäftigt, erhielt sich dafür aber eine reduzierte Bürostruktur aufrecht, deren Kosten er steuerlich als Ausgaben berücksichtigte, darunter auch Personalaufwendungen für eine verbleibende Mitarbeiterin, die die Büroauflösung und Archivierung mitbetreute. Das Büro wurde vom BF bei sich stetig reduzierenden Mietzahlungen erst mit September 2020 endgültig verlassen. Auch die Miete für die Büroräumlichkeiten hat der BF steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht. Er hat im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2020 jedoch keine neuen Aufträge als Ziviltechniker angenommen und stammen Einkünfte aus dieser Zeit aus rückständigen Honorarforderungen (vgl. etwa E-Mail des BF an die belangte Behörde vom 02.05.2022; Stellungnahme des BF vom 06.08.2022; aktenkundige Überweisungsbestätigungen der Miete; Beschwerdevorbringen; Stellungnahme vom 11.04.2023; darüber hinaus unstrittig). 1.
- Der BF war seit 1999 als Ziviltechniker tätig und führte ein gemeinsames Ziviltechniker-büro mit einem Partner. Mit 01.01.2019 meldete er seine Ziviltechnikerbefugnis als ruhend und war fortan mit der Büroauflösung inklusive Archivierungsarbeiten beschäftigt, erhielt sich dafür aber eine reduzierte Bürostruktur aufrecht, deren Kosten er steuerlich als Ausgaben berücksichtigte, darunter auch Personalaufwendungen für eine verbleibende Mitarbeiterin, die die Büroauflösung und Archivierung mitbetreute. Das Büro wurde vom BF bei sich stetig reduzierenden Mietzahlungen erst mit September 2020 endgültig verlassen. Auch die Miete für die Büroräumlichkeiten hat der BF steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht. Er hat im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2020 jedoch keine neuen Aufträge als Ziviltechniker angenommen und stammen Einkünfte aus dieser Zeit aus rückständigen Honorarforderungen vergleiche etwa E-Mail des BF an die belangte Behörde vom 02.05.2022; Stellungnahme des BF vom 06.08.2022; aktenkundige Überweisungsbestätigungen der Miete; Beschwerdevorbringen; Stellungnahme vom 11.04.2023; darüber hinaus unstrittig). Mit 01.05.2022 nahm der BF seine Ziviltechniker-Befugnis wieder auf und ist seither als solcher wieder seit 01.05.2022 in der Pensionsversicherung nach dem FSVG pflichtversichert (vgl. aktenkundige Schreiben der Kammer der ZiviltechnikerInnen für Kärnten und Steiermark vom 29.04.2022 und Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Wien, vom 05.02.2022).Mit 01.05.2022 nahm der BF seine Ziviltechniker-Befugnis wieder auf und ist seither als solcher wieder seit 01.05.2022 in der Pensionsversicherung nach dem FSVG pflichtversichert vergleiche aktenkundige Schreiben der Kammer der ZiviltechnikerInnen für Kärnten und Steiermark vom 29.04.2022 und Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Landesstelle Wien, vom 05.02.2022). 1.
- Aus dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid des BF für das Jahr 2019 vom 18.03.2021 gehen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 63.990,78 und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR -51.016,93 (Verlust) hervor (vgl. aktenkundiger Einkommenssteuerbescheid 2019).1.
- Aus dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid des BF für das Jahr 2019 vom 18.03.2021 gehen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 63.990,78 und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR -51.016,93 (Verlust) hervor vergleiche aktenkundiger Einkommenssteuerbescheid 2019). In der zugehörigen Einkommenssteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2019 erklärte der BF hinsichtlich seiner geltend gemachten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit für Einzelunternehmer (betriebliche Einkünfte) in Höhe von EUR 63.990,78 in der Beilage zur Einkommenssteuererklärung E1 für Einzelunternehmer: Summer der Erträge/Betriebseinnahmen (KZ 9093): EUR 283.225,52 sowie insgesamt EUR 213.797,24 an Betriebsausgaben, die wie folgt geltend gemacht wurden: Beigestelltes Personal (Fremdpersonal) (KZ 9110): EUR 22.397,67 Personalaufwand („eigenes Personal“) (KZ 9120): EUR 25.319,20 Abschreibungen auf das Anlagevermögen (zB. Afa) (KZ 9130) EUR 2.624,45 Reise- und Fahrtspesen inkl. Kilometergeld und Diäten (KZ 9160) EUR 4.815,71 Tatsächliche Kfz-Kosten (KZ 9170) EUR 8.750,35 Miet- und Pachtaufwand, Leasing (KZ 9180) EUR 24.171,43 Werbe- und Repräsentationsaufwendungen (KZ 9200) EUR 640,19 Zinsen und ähnliche Aufwendungen (KZ 9220) EUR 41.473,96 Übrige Aufwendungen (KZ 9230) EUR 83.604,28 Hinsichtlich den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Verlust) wurden eigene Beilagen zur Einkommensteuererklärung 2019 abgegeben und dort jeweils eigene Betriebsausgaben (sofern angefallen) geltend gemacht. 1.
- Aus dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid des BF für das Jahr 2020 vom 19.04.2022 gehen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 72.504,16 und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR -59.856,44 (Verlust) hervor (vgl. aktenkundiger Einkommenssteuerbescheid 2020).1.
- Aus dem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid des BF für das Jahr 2020 vom 19.04.2022 gehen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von EUR 72.504,16 und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR -59.856,44 (Verlust) hervor vergleiche aktenkundiger Einkommenssteuerbescheid 2020). In der zugehörigen Einkommenssteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2020 erklärte der BF hinsichtlich seiner geltend gemachten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit für Einzelunternehmer (betriebliche Einkünfte) in Höhe von EUR 72.504,16 in der Beilage zur Einkommenssteuererklärung E1 für Einzelunternehmer: Summer der Erträge/Betriebseinnahmen (KZ 9093): EUR 280.562,13 sowie insgesamt EUR 199.762,97 an Betriebsausgaben, die wie folgt geltend gemacht wurden: Personalaufwand („eigenes Personal“) (KZ 9120): EUR 6.834,89 Abschreibungen auf das Anlagevermögen (zB. Afa) (KZ 9130) EUR 3.163,82 Reise- und Fahrtspesen inkl. Kilometergeld und Diäten (KZ 9160) EUR 2.659,93 Tatsächliche Kfz-Kosten (KZ 9170) EUR 8.082,95 Miet- und Pachtaufwand, Leasing (KZ 9180) EUR 15.072,69 Werbe- und Repräsentationsaufwendungen (KZ 9200) EUR 780,27 Zinsen und ähnliche Aufwendungen (KZ 9220) EUR 6.183,25 Übrige Aufwendungen (KZ 9230) EUR 156.985,17 1.
- Zusammengefasst hat der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zwar seine Berufsbefugnis als Ziviltechniker als ruhend gemeldet und keine neuen Aufträge als Ziviltechniker angenommen, jedoch bis September 2020 Büroräumlichkeiten gemietet, eine Mitarbeiterin für Archivierungstätigkeiten beschäftigt, Abschreibungen und weitere betriebliche Aufwendungen von insgesamt EUR 213.797,24
(2019)und EUR 199.762,97
(2020)steuerlich geltend gemacht.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Daten der Einkommensteuerbescheide 2019 und 2020 sowie die zugehörigen Einkommenssteuererklärungen sind aktenkundig. Der BF bestreitet im gegenständlichen Fall, in den Jahren 2019 und 2020 eine betriebliche Tätigkeit als Ziviltechniker ausgeübt zu haben, sodass die in den Einkommenssteuererklärungen ausgewiesenen Betriebseinnahmen aus offenen Honorarforderungen bis 31.12.2018 stammen würden und nur deshalb in den Jahren 2019 und 2020 als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zur Einkommenssteuer veranlagt worden seien. Diesen Einkünften seien aber keinerlei operative Tätigkeiten des Beschwerdeführers gegenübergestanden. Dazu ist aber festzuhalten, dass der BF bzw. auch seine Steuerberatung unstrittig in beiden Jahren Betriebsausgaben in erheblicher Höhe (2019 rund EUR 210.000,00 und 2020 rund EUR 200.000,00) geltend gemacht haben. Die Einkommenssteuerbescheide sind in Rechtskraft erwachsen und wurde eine nachträgliche Abänderung der Bescheide nicht angestrebt. Angesichts dessen, dass jedenfalls im Jahr 2019 hinsichtlich der Tätigkeit aus Vermietung und Verpachtung eigenständige Betriebsausgaben geltend gemacht wurden, kann auch nicht erkannt werden, dass sämtliche bei den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit geltend gemachte Betriebsausgaben tatsächlich Aufwendungen dargestellt hätten, die aus der Vermietung und Verpachtung entstanden wären. Der BF und auch seine Steuerberatung haben im Verfahren mehrfach dargelegt, dass der BF – wenn auch bei stetiger Reduzierung – seine Büroräumlichkeiten bis zumindest September 2020 beibehalten hat und auch bis März/April 2020 eine Mitarbeiterin beschäftigt hat, die die Archivierung und Büroauflösung mitbetreut hat. Auch hat der Beschwerdeführer sowohl in den Jahren 2019 als auch 2020 Kfz- und Fahrtkosten, Abschreibungen, Werbeaufwand und sonstige Betriebsausgaben in erheblicher Höhe einkommenssteuerrechtlich geltend gemacht. Eine offenkundige rechnerische Unrichtigkeit liegt nicht vor. Strittig ist lediglich, ob entgegen der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide und der selbst vom BF bzw. seiner Steuerberatung vorgenommen Veranlagung von Einkünften aus selbstständiger Arbeit keine Einkünfte vorlagen, die aus einer Erwerbstätigkeit bzw. betrieblichen Tätigkeit des BF stammen, die eine Pflichtversicherung des BF in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2020 begründen.Strittig ist lediglich, ob entgegen der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide und der selbst vom BF bzw. seiner Steuerberatung vorgenommen Veranlagung von Einkünften aus selbstständiger Arbeit keine Einkünfte vorlagen, die aus einer Erwerbstätigkeit bzw. betrieblichen Tätigkeit des BF stammen, die eine Pflichtversicherung des BF in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2020 begründen. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 194
Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.
Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind.
§ 414Abs.
1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zwischen den Parteien ist ausschließlich strittig, ob entgegen der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide und der selbst von der BF bzw. der steuerlichen Vertretung vorgenommen Veranlagung von Einkünften aus selbstständiger Arbeit tatsächlich keine selbstständige Erwerbstätigkeit des BF vorlag, die die Pflichtversicherung
§ 2Abs.
1 Z 4 GSVG im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2020 begründen kann.3.2. Zwischen den Parteien ist ausschließlich strittig, ob entgegen der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide und der selbst von der BF bzw. der steuerlichen Vertretung vorgenommen Veranlagung von Einkünften aus selbstständiger Arbeit tatsächlich keine selbstständige Erwerbstätigkeit des BF vorlag, die die Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2020 begründen kann.
§ 2Abs.
1 Z 4 GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und auch zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I. Nr. 162/2015 sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbstständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und auch zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 162 aus 2015, sind aufgrund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbstständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. Die Kriterien der Versicherungspflicht „neuer Selbstständiger“
§ 2Abs. 1 Z 4 GSVG werden ebendort damit umschrieben, dass es sich
(1)um selbstständig erwerbstätige Personen handelt, die
(2)aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit
(3)bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Dabei hat der VwGH zur Wortfolge „auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit“ ausgeführt, dass die Versicherungspflicht eines „neuen Selbstständigen“ für jedes Einkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist. Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht aufgrund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das „Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht“ verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die – anders als die in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 – eine selbstständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus „selbstständiger Arbeit“ im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 iVm. § 22 EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm. § 23 EStG 1988, somit im Wesentlichen „aus einer selbstständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt“ (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre – in Abgrenzung zu einer (selbstständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit – zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbstständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommenssteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz – etwa § 4 ASVG – eingetreten ist (vgl. VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307, mwN).Die Kriterien der Versicherungspflicht „neuer Selbstständiger“
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG werden ebendort damit umschrieben, dass es sich
(1)um selbstständig erwerbstätige Personen handelt, die
(2)aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit
(3)bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Dabei hat der VwGH zur Wortfolge „auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit“ ausgeführt, dass die Versicherungspflicht eines „neuen Selbstständigen“ für jedes Einkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist. Mit der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht aufgrund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das „Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht“ verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die – anders als die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 EStG 1988 – eine selbstständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus „selbstständiger Arbeit“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 22, EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit , Paragraph 23, EStG 1988, somit im Wesentlichen „aus einer selbstständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt“ (Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre – in Abgrenzung zu einer (selbstständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit – zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbstständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich daher nach der Einkommenssteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz – etwa Paragraph 4, ASVG – eingetreten ist vergleiche VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0307, mwN). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommenssteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl etwa VwGH vom 20.03.2014, 2013/08/0012, mwN).Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommenssteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen vergleiche etwa VwGH vom 20.03.2014, 2013/08/0012, mwN). Der Begriff „betriebliche Tätigkeit“ in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG knüpft an den Betriebsbegriff im Sinne einkommenssteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkommenstatbeständen
§§ 22und 23 ESt
G 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die „betriebliche“ Tätigkeit abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, 2013/08/0165, mit Verweis auf VwGH vom 18.12.2003, 2000/08/0068, mwN).Der Begriff „betriebliche Tätigkeit“ in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG knüpft an den Betriebsbegriff im Sinne einkommenssteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkommenstatbeständen
Paragraphen 22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die „betriebliche“ Tätigkeit abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, 2013/08/0165, mit Verweis auf VwGH vom 18.12.2003, 2000/08/0068, mwN). Zutreffend ist, dass im Fall der Nichtausübung der betrieblichen Tätigkeit des BF im gegenständlichen Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2020 der BF allein durch den Zufluss von verspäteten Honorarzahlungen für Leistungen vor dem 01.01.2019 noch keiner Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt. Um eine Pflichtversicherung zu begründen, muss das Element der selbstständigen Tätigkeit hinzutreten (vgl. dazu abermals VwGH vom 17.12.2015, 2013/08/0165, betreffend eine Autorin, mit Verweis auf VwGH vom 21.01.2009, 2008/08/0269, mwN).Zutreffend ist, dass im Fall der Nichtausübung der betrieblichen Tätigkeit des BF im gegenständlichen Zeitraum von 01.01.2019 bis 31.12.2020 der BF allein durch den Zufluss von verspäteten Honorarzahlungen für Leistungen vor dem 01.01.2019 noch keiner Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliegt. Um eine Pflichtversicherung zu begründen, muss das Element der selbstständigen Tätigkeit hinzutreten vergleiche dazu abermals VwGH vom 17.12.2015, 2013/08/0165, betreffend eine Autorin, mit Verweis auf VwGH vom 21.01.2009, 2008/08/0269, mwN). Der BF hat aber unbestritten in seinen Einkommenssteuererklärungen für die Jahr 2019 und 2020 gegenüber den Finanzbehörden sowohl betreffend seine selbstständige Tätigkeit als Ziviltechniker als auch im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung getrennt voneinander Betriebsausgaben geltend gemacht.
§ 4Abs. 4 ESt
G 1988 in den diesbezüglich jeweils gleichlautenden Fassungen BGBl. I Nr. 105/2017 (01.01.2018 bis 29.10.2019) sowie BGBl. I Nr. 103/2019 (30.10.2019 bis 30.12.2021) sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach der gesetzlichen Definition kommt es dabei darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch die konkrete Einkunftsquelle veranlasst werden (vgl. abermals VwGH vom 17.12.2015, 2013/08/0165, mit Verweis auf VwGH vom 29.07.2010, 2007/15/0234, mwN).
Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1988 in den diesbezüglich jeweils gleichlautenden Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2017, (01.01.2018 bis 29.10.2019) sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, (30.10.2019 bis 30.12.2021) sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach der gesetzlichen Definition kommt es dabei darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch die konkrete Einkunftsquelle veranlasst werden vergleiche abermals VwGH vom 17.12.2015, 2013/08/0165, mit Verweis auf VwGH vom 29.07.2010, 2007/15/0234, mwN). Betriebsausgaben müssen überdies in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Die betriebliche Veranlassung ist weit zu sehen; auf die Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 4 Rz 228 (Stand 01.01.2020, rdb.at).Betriebsausgaben müssen überdies in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Die betriebliche Veranlassung ist weit zu sehen; auf die Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit kommt es grundsätzlich nicht an vergleiche Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 Paragraph 4, Rz 228 (Stand 01.01.2020, rdb.at). Daraus folgt, dass die Geltendmachung von Betriebsausgaben – wie im gegenständlichen Fall sowohl in der Einkommenssteuererklärung 2019 als auch 2020 – eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, daher eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Abgrenzung zur privaten Tätigkeit einer Person, indiziert. Daraus folgt, dass die Geltendmachung von Betriebsausgaben – wie im gegenständlichen Fall sowohl in der Einkommenssteuererklärung 2019 als auch 2020 – eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, daher eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Abgrenzung zur privaten Tätigkeit einer Person, indiziert. Den Einkünften des BF – mögen sie auch aus Leistungen eines vorangegangenen Zeitraumes stammen – standen erhebliche Betriebsausgaben im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gegenüber, die – setzt man die Steuerehrlichkeit des BF voraus, woran zu zweifeln es keinen Anlass gibt – auch eine betriebliche Tätigkeit des BF im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2020 voraussetzen (vgl. abermals VwGH vom 17.12.2015, 2013/08/0165).Den Einkünften des BF – mögen sie auch aus Leistungen eines vorangegangenen Zeitraumes stammen – standen erhebliche Betriebsausgaben im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gegenüber, die – setzt man die Steuerehrlichkeit des BF voraus, woran zu zweifeln es keinen Anlass gibt – auch eine betriebliche Tätigkeit des BF im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2020 voraussetzen vergleiche abermals VwGH vom 17.12.2015, 2013/08/0165). Es steht somit fest, dass der BF in den Jahren 2019 und 2020 eine betriebliche Tätigkeit iSd. § 4 Abs. 4 EStG iVm. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG entfaltet hat und jedenfalls die Versicherungsgrenzen (2019: EUR 5.361,72; 2020: EUR 5.527,92) mit seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 63.990,78
(2019)und EUR 72.504,16
(2020)überschritten hat.Es steht somit fest, dass der BF in den Jahren 2019 und 2020 eine betriebliche Tätigkeit iSd. , Paragraph 4, Absatz 4, EStG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG entfaltet hat und jedenfalls die Versicherungsgrenzen (2019: EUR 5.361,72; 2020: EUR 5.527,92) mit seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 63.990,78
(2019)und EUR 72.504,16
(2020)überschritten hat. Die belangte Behörde und in weiterer Folge auch das Bundesverwaltungsgericht sind diesfalls an die steuerrechtliche Zuordnung der Einkunftsart gebunden. Der BF unterlag somit im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2020 – wie von der belangten Behörde ausgeführt – der Pflichtversicherung
§ 2Abs. 1 Z 4 GSVG. Auf eine ruhende Berufsbefugnis kommt es dabei im gegenständlichen Fall nicht an (vgl. dazu auch Vw
GH vom 22.02.2012, 2011/08/0339).Der BF unterlag somit im Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2020 – wie von der belangten Behörde ausgeführt – der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Auf eine ruhende Berufsbefugnis kommt es dabei im gegenständlichen Fall nicht an vergleiche dazu auch VwGH vom 22.02.2012, 2011/08/0339). 3.
- Sofern der BF weiters vorbringt, ihm sei von der belangten Behörde eine falsche Rechtsauskunft erteilt worden, die dazu geführt habe, dass er seine Einkommenssteuererklärung nicht anders durchgeführt habe, was den Eintritt einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG verhindert hätte, sodass es lediglich wegen der falschen Auskunft der belangten Behörde zu einer nachträglichen Einbeziehung in die Pflichtversicherung und damit einhergehend auch zu einer Beitragsnachzahlungspflicht gekommen sei, ist ihm zu entgegnen, dass im Falle von (allfälligen) Fehlauskünften durch staatliche Organe, die zum Eintritt eines Schadens geführt haben, derartiges lediglich im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden könnte (vgl. dazu VwGH vom 10.09.2014, 2012/08/0155).3.
- Sofern der BF weiters vorbringt, ihm sei von der belangten Behörde eine falsche Rechtsauskunft erteilt worden, die dazu geführt habe, dass er seine Einkommenssteuererklärung nicht anders durchgeführt habe, was den Eintritt einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG verhindert hätte, sodass es lediglich wegen der falschen Auskunft der belangten Behörde zu einer nachträglichen Einbeziehung in die Pflichtversicherung und damit einhergehend auch zu einer Beitragsnachzahlungspflicht gekommen sei, ist ihm zu entgegnen, dass im Falle von (allfälligen) Fehlauskünften durch staatliche Organe, die zum Eintritt eines Schadens geführt haben, derartiges lediglich im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden könnte vergleiche dazu VwGH vom 10.09.2014, 2012/08/0155). Aus den genannten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde durch den BF auch nicht beantragt.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde durch den BF auch nicht beantragt. Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G308.2266206.1.00