GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 29.11.2022 wurde Folgendes ausgesprochen: „I. Das am 12.10.2014 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren
G 2005 „Status des subsidiär Schutzberechtigten“ wird
Vm § 69 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 12.10.2014 befunden hat.„I. Das am 12.10.2014 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren
Paragraph 8, AsylG 2005 „Status des subsidiär Schutzberechtigten“ wird
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 12.10.2014 befunden hat. II.
F, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. III. Es wird
9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Es wird
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist. IV.
Vm Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg, wird gegen Sie ein römisch vier.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idg, wird gegen Sie ein ● auf die Dauer von 2 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen. V.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausureise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch fünf.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausureise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
Vm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, ohne nach niederschriftlicher Einvernahme der BF vom 09.03.2022 und nach Erlassung des unter anderem auch darauf gestützten Bescheides vom 29.11.2022 nach Beschwerdeerhebung eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA durchgeführt zu haben. Vom Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme der BF vor dem BFA am 09.03.2022 sind bis zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom 22.01.2023 zehn Monate und ist bis zur Beschwerdevorlage am 10.02.2023 vor dem BVwG ein Jahr mit vollen zwölf Monaten vergangen. 1.2.1. Mit gegenständlich unter anderem angefochtenem Spruchpunkt römisch zwei. des in der Sprucheinleitung angeführten im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheides vom 22.01.2023, welcher an die Stelle des vorangegangenen Bescheides vom 29.11.2022 getreten ist, wurde
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, ohne nach niederschriftlicher Einvernahme der BF vom 09.03.2022 und nach Erlassung des unter anderem auch darauf gestützten Bescheides vom 29.11.2022 nach Beschwerdeerhebung eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA durchgeführt zu haben. Vom Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme der BF vor dem BFA am 09.03.2022 sind bis zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom 22.01.2023 zehn Monate und ist bis zur Beschwerdevorlage am 10.02.2023 vor dem BVwG ein Jahr mit vollen zwölf Monaten vergangen. 1.
G der „Status der subsidiär Schutzberechtigten“ rk erteilt. Sie erhielt ihren Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet durch Bestechung eines BFA-Beamten. 1.4. Der BF wurde vom BFA am 12.10.2014
Paragraph 8, AsylG der „Status der subsidiär Schutzberechtigten“ rk erteilt. Sie erhielt ihren Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet durch Bestechung eines BFA-Beamten. Am 19.10.2016 wurde der BF von der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Aufenthaltskarte „Erstbewilligung Familienangehöriger“ ausgefolgt, die mit Verlängerungen bis 27.09.2022 gütig war. Die BF stellte dann im September 2022 (am 13.09.2022) den Zweckänderungsantrag „Daueraufenthalt-EU“.
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von Paragraph 17, VwGVG die subsidiäre Anwendung von Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Im Gegensatz zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG setzt Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. 3.2. Mit gegenständlich unter anderem angefochtenem Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF
4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. 3.2. Mit gegenständlich unter anderem angefochtenem Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 4, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Bei der BF handelt es sich um eine Drittstaatsangehörige iSv § 2 Abs. 4 Z. 10 FPG.Bei der BF handelt es sich um eine Drittstaatsangehörige iSv Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Nach ihrem erhaltenen Aufenthaltstitel „NAG-Titel Familienangehörige“, gültig bis 27.09.2022, woraufhin sie im September 2022 den Zweckänderungsantrag „Daueraufenthalt-EU“ gestellt hat, ist die BF, kosovarische Staatsangehörige, unter Bedachtnahme darauf, dass
1 S. 3 NAG ein Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Nach ihrem erhaltenen Aufenthaltstitel „NAG-Titel Familienangehörige“, gültig bis 27.09.2022, woraufhin sie im September 2022 den Zweckänderungsantrag „Daueraufenthalt-EU“ gestellt hat, ist die BF, kosovarische Staatsangehörige, unter Bedachtnahme darauf, dass
Paragraph 24, Absatz eins, S. 3 NAG ein Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Die belangte Behörde sah den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z. 1 FPG als erfüllt an. Nach dieser Bestimmung hat das Bundesamt einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, unter anderem dann mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Die belangte Behörde sah den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG als erfüllt an. Nach dieser Bestimmung hat das Bundesamt einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, unter anderem dann mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Die belangte Behörde führte in dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid aus, dass der BF vorzuwerfen sei, dass sie insbesondere durch Beamtenbestechung zu einem Aufenthaltstitel gekommen ist, und vor diesem Hintergrund davon auszugehen sei, dass der Aufenthalt ihrer Person iSd § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG öffentlichen Interessen widerstreitet und damit nachträglich ein Versagungsgrund bekannt wurde, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden sei. Die belangte Behörde führte in dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid aus, dass der BF vorzuwerfen sei, dass sie insbesondere durch Beamtenbestechung zu einem Aufenthaltstitel gekommen ist, und vor diesem Hintergrund davon auszugehen sei, dass der Aufenthalt ihrer Person iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG öffentlichen Interessen widerstreitet und damit nachträglich ein Versagungsgrund bekannt wurde, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden sei. Im Zuge der darauffolgenden Interessensabwägung wurde auf EGMR- und VfGH-Judikatur bezüglich des zu berücksichtigenden Kindeswohls Bezug genommen und in der an die Stelle des Bescheides vom 29.11.2022 getretene Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2023 Folgendes ausgeführt: „Zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen (Gatte und ein minderjähriges Kind) ist festzuhalten, dass die BF in Österreich ein Familienleben begründete, obwohl si e sich bereits bewusst sein musste, dass ihr Aufenthaltstitel nicht rechtmäßig zustande gekommen war und ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet damit unsicher ist. Der BF ist es sohin auch möglich und zumutbar, ihr in Österreich geführtes Familienleben im Herkunftsstaat fortzusetzen. Abgesehen davon ist der BF die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu dem in Österreich lebenden Ehegatten und dem Kind über elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel respektive Besuchen im Herkunftsstaat oder allenfalls Drittsaaten objektiv wie subjektiv möglich und angesichts der Strafta und der daraus resultierenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zumutbar (vgl. VwGH 01.03.2016, Zl. RA 2015/18/0247; VwGH 23.02.2017, Zl. Ra 2016/21/0235, Rz 11).Abgesehen davon ist der BF die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu dem in Österreich lebenden Ehegatten und dem Kind über elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel respektive Besuchen im Herkunftsstaat oder allenfalls Drittsaaten objektiv wie subjektiv möglich und angesichts der Strafta und der daraus resultierenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zumutbar vergleiche VwGH 01.03.2016, Zl. RA 2015/18/0247; VwGH 23.02.2017, Zl. Ra 2016/21/0235, Rz 11). (…) Zudem ist bezüglich des minderjährigen Kindes der BF das Kindeswohl zu berücksichtigen: (…) § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,
Vm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, ohne nach niederschriftlicher Einvernahme der BF vom 09.03.2022 und nach Erlassung des unter anderem auch darauf gestützten Bescheides vom 29.11.2022 nach Beschwerdeerhebung eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA durchgeführt zu haben. Vom Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme der BF vor dem BFA am 09.03.2022 sind bis zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom 22.01.2023 zehn Monate und ist bis zur Beschwerdevorlage am 10.02.2023 vor dem BVwG ein Jahr mit vollen zwölf Monaten vergangen. Mit gegenständlich unter anderem angefochtenem Spruchpunkt römisch zwei. des in der Sprucheinleitung angeführten im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheides vom 22.01.2023, welcher an die Stelle des vorangegangenen Bescheides vom 29.11.2022 getreten ist, wurde
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, ohne nach niederschriftlicher Einvernahme der BF vom 09.03.2022 und nach Erlassung des unter anderem auch darauf gestützten Bescheides vom 29.11.2022 nach Beschwerdeerhebung eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA durchgeführt zu haben. Vom Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme der BF vor dem BFA am 09.03.2022 sind bis zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom 22.01.2023 zehn Monate und ist bis zur Beschwerdevorlage am 10.02.2023 vor dem BVwG ein Jahr mit vollen zwölf Monaten vergangen. Es wäre nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.11.2022 auf jeden Fall in einer nach letzter Einvernahme vor dem BFA am 09.03.2022 neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zu prüfen bzw. zu ermitteln gewesen, wie die Mutter-Sohn sowie die Vater-Sohn Beziehung bzw. die Bindung zwischen den einzelnen Elternteilen und ihrem unmündig minderjährigen Sohn jeweils konkret aussieht und auch inwiefern und inwieweit zwischen der BF und ihren zwei Schwestern F, die sich laut ihrem Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.03.2022 in Österreich aufhalten (AS 311) bzw. laut ihrem Beschwerdevorbringen „samt Familien in Österreich leben“ (AS 411) und zu welchen laut Beschwerdevorbringen „auch bester Kontakt und ein großes Naheverhältnis besteht“ (AS 410), eine gegenständlich berücksichtigungswürdige familiäre Bindung besteht. Weiters sind auch die Obsorgeverhältnisse zum mj. Sohn, der österreichischer Staatsbürger ist, zu ermitteln und wie die Betreuungsverhältnisse im Kosovo sich gestalten würden, zumal die BF im Kosovo einer Arbeit nachgehen wird müssen. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass im angefochtenen Bescheid bzw. in der Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2023 bei den Feststellungen als der rk strafrechtlichen Verurteilung der BF zugrunde gelegenen Bestechungshandlung ausgeführt wurde, dass die BF dem BFA-Beamten für die pflichtwidrige Vornahme des näher angeführten Amtsgeschäfts einen Vorteil gewährte, und zwar, indem sie ihm für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und einer Aufenthaltskarte ohne Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen über Vermittler „Bargeld in nicht mehr exakt feststellbarer, EUR 3.000,00 nicht übersteigender Höhe zukommen ließ“ (AS 383), obwohl in dem im Verwaltungsakt befindlichen Strafrechtsurteil unter Spruchpunkt E. III. (AS 247) steht, dass die BF dem betreffenden BFA-Beamten für die pflichtwidrige Vornahme des besagten Amtsgeschäfts Bargeld „in Bezug auf einen EUR 3.000,- übersteigenden Wert des Vorteils (Zahlung von EUR 5.000,-)“ gewährte. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass im angefochtenen Bescheid bzw. in der Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2023 bei den Feststellungen als der rk strafrechtlichen Verurteilung der BF zugrunde gelegenen Bestechungshandlung ausgeführt wurde, dass die BF dem BFA-Beamten für die pflichtwidrige Vornahme des näher angeführten Amtsgeschäfts einen Vorteil gewährte, und zwar, indem sie ihm für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und einer Aufenthaltskarte ohne Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen über Vermittler „Bargeld in nicht mehr exakt feststellbarer, EUR 3.000,00 nicht übersteigender Höhe zukommen ließ“ (AS 383), obwohl in dem im Verwaltungsakt befindlichen Strafrechtsurteil unter Spruchpunkt E. römisch drei. (AS 247) steht, dass die BF dem betreffenden BFA-Beamten für die pflichtwidrige Vornahme des besagten Amtsgeschäfts Bargeld „in Bezug auf einen EUR 3.000,- übersteigenden Wert des Vorteils (Zahlung von EUR 5.000,-)“ gewährte. Im gegenständlichen Fall wären dem Inhalt des Strafrechtsurteils
e Sachverhaltsfeststellungen, auch zu der von der BF begangenen Straftat der Bestechung, zu treffen gewesen. 3.
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3.4. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3,
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G313.2266869.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.