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{'item': 'G313 2266869-1'}

Obsah (17)§ 28Art 133§ 8§ 69§ 52§ 46§ 53§ 55§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 24§ 60§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2023 GeschäftszahlG313 2266869-1 Spruch, G313 2266869-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birg

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 29.11.2022 wurde Folgendes ausgesprochen: „I. Das am 12.10.2014 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren

§ 8Asyl

G 2005 „Status des subsidiär Schutzberechtigten“ wird

§ 69Abs. 1 Z. 1 i

Vm § 69 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 12.10.2014 befunden hat.„I. Das am 12.10.2014 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren

Paragraph 8, AsylG 2005 „Status des subsidiär Schutzberechtigten“ wird

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG von Amts wegen wiederaufgenommen. Das Verfahren tritt in den Stand zurück, in dem es sich vor Erteilung des Aufenthaltstitels am 12.10.2014 befunden hat. II.

§ 52Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. III. Es wird

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG in den Kosovo zulässig ist.römisch drei.

Es wird

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist. IV.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg, wird gegen Sie ein römisch vier.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idg, wird gegen Sie ein ● auf die Dauer von 2 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen. V.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausureise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch fünf.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausureise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

  1. Gegen Spruchpunkte II. – V. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorbringen vom 04.01.2023 wurde auszugsweise Folgendes vorgebracht:
  2. Gegen Spruchpunkte römisch zwei. – römisch fünf. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorbringen vom 04.01.2023 wurde auszugsweise Folgendes vorgebracht: „(…) 2 Schwestern samt Familien leben in Österreich. Zu diesen besteht auch bester Kontakt und ein großes Naheverhältnis. (…) Wenn die Behörde vermeint, dass der Kontakt zu dem 6-jährigen (!) Sohn durch elektronische Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden kann, dann spricht die belangte Behörde der BF offenbar eine Beziehungsintensität zu ihrem kleinen Sohn ab und ist an Unmenschlichkeit kaum zu überbieten. Es ist selbstredend, dass der Kontakt und die Beziehung zu dem sechsjährigen Sohn, aber auch zu dem Ehemann wohl durch Videoanrufe kaum aufrecht erhalten werden kann, um einem schützenswerten Familienleben gerecht zu werden. Eine Mutter von ihrem Kind zu trennen, sollte bei der Interessensabwägung immer das letzte Mittel sein.“ (AS 410, 411) ,
  3. Mit Bescheid des BFA vom 22.01.2023 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung in teilweiser Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. das vormals auf die Dauer von zwei Jahren befristet erlassene Einreiseverbot auf die Dauer von ein Jahr verkürzt und die Beschwerde im übrigen Beschwerdeumfang abgewiesen.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 22.01.2023 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung in teilweiser Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. das vormals auf die Dauer von zwei Jahren befristet erlassene Einreiseverbot auf die Dauer von ein Jahr verkürzt und die Beschwerde im übrigen Beschwerdeumfang abgewiesen.
  5. Daraufhin wurde fristgerecht am 02.02.2023 beim BFA ein Vorlageantrag eingebracht.
  6. Am 10.02.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 06.02.2023 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Die BF ist kosovarische Staatsangehörige und hält sich seit dem Jahr 2014 im österreichischen Bundesgebiet auf. 1.
  9. Sie hat in Österreich einen im Juni 2016 geborenen nunmehr sechs Jahre alten Sohn, der wie sein Vater, der Ehegatte der BF, österreichischer Staatsangehöriger ist, und brachte i der mit ihr zuletzt durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.03.2022 vor, in Österreich noch ihre Schwestern, und im Kosovo ihre „Eltern und die gefühlte restliche Verwandtschaft“ zu haben. 1.2.
  10. Mit gegenständlich unter anderem angefochtenem Spruchpunkt II. des in der Sprucheinleitung angeführten im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheides vom 22.01.2023, welcher an die Stelle des vorangegangenen Bescheides vom 29.11.2022 getreten ist, wurde

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, ohne nach niederschriftlicher Einvernahme der BF vom 09.03.2022 und nach Erlassung des unter anderem auch darauf gestützten Bescheides vom 29.11.2022 nach Beschwerdeerhebung eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA durchgeführt zu haben. Vom Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme der BF vor dem BFA am 09.03.2022 sind bis zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom 22.01.2023 zehn Monate und ist bis zur Beschwerdevorlage am 10.02.2023 vor dem BVwG ein Jahr mit vollen zwölf Monaten vergangen. 1.2.1. Mit gegenständlich unter anderem angefochtenem Spruchpunkt römisch zwei. des in der Sprucheinleitung angeführten im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheides vom 22.01.2023, welcher an die Stelle des vorangegangenen Bescheides vom 29.11.2022 getreten ist, wurde

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, ohne nach niederschriftlicher Einvernahme der BF vom 09.03.2022 und nach Erlassung des unter anderem auch darauf gestützten Bescheides vom 29.11.2022 nach Beschwerdeerhebung eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA durchgeführt zu haben. Vom Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme der BF vor dem BFA am 09.03.2022 sind bis zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom 22.01.2023 zehn Monate und ist bis zur Beschwerdevorlage am 10.02.2023 vor dem BVwG ein Jahr mit vollen zwölf Monaten vergangen. 1.

  1. Die BF wurde in Österreich im Februar 2020, (rechtskräftig) rk mit September 2021, wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligte und wegen des Verbrechens der Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt. Diesem Strafrechtsurteil lag betreffend die BF zugrunde, dass sie einen Beamten des BFA dazu bestimmte, dass er mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf ordnungsgemäße Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren und Einhaltung der Vorschriften des AsylG zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich dadurch missbrauchte, dass er der BF ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und deren Prüfung Aufenthaltstitel nach dem AsylG ausstellte. Des Weiteren gewährte die BF dem Beamten des BFA, sohin einem Amtsträger, für die pflichtwidrige Vornahme dieses Amtsgeschäftes einen Vorteil, und zwar, indem sie ihm für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels ohne Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen Bargeld gewährte. 1.3.
  2. Im angefochtenen Bescheid bzw. in der Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2023 wurde bei den Feststellungen als der rk strafrechtlichen Verurteilung der BF zugrunde gelegenen Bestechungshandlung ausgeführt, dass die BF dem BFA-Beamten, sohin einem Amtsträger, für die pflichtwidrige Vornahme dieses Amtsgeschäfts einen Vorteil gewährte, und zwar, indem sie ihm für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und einer Aufenthaltskarte ohne Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen über Vermittler Bargeld in nicht mehr exakt feststellbarer, EUR 3.000,00 nicht übersteigender Höhe zukommen ließ“ (AS 383). Im Strafrechtsurteil im Verwaltungsakt steht jedoch unter Spruchpunkt E. III. (AS 247), dass die BF dem betreffenden BFA-Beamten, mithin einem Amtsträger, für die pflichtwidrige Vornahme von zu A/I. beschriebenen Amtsgeschäften einen Vorteil, nämlich Bargeld gewährt hat, und zwar in Bezug auf einen EUR 3.000,- übersteigenden Wert des Vorteils (Zahlung von EUR 5.000,-). Im Strafrechtsurteil im Verwaltungsakt steht jedoch unter Spruchpunkt E. römisch drei. (AS 247), dass die BF dem betreffenden BFA-Beamten, mithin einem Amtsträger, für die pflichtwidrige Vornahme von zu A/I. beschriebenen Amtsgeschäften einen Vorteil, nämlich Bargeld gewährt hat, und zwar in Bezug auf einen EUR 3.000,- übersteigenden Wert des Vorteils (Zahlung von EUR 5.000,-). 1.
  3. Der BF wurde vom BFA am 12.10.2014

§ 8Asyl

G der „Status der subsidiär Schutzberechtigten“ rk erteilt. Sie erhielt ihren Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet durch Bestechung eines BFA-Beamten. 1.4. Der BF wurde vom BFA am 12.10.2014

Paragraph 8, AsylG der „Status der subsidiär Schutzberechtigten“ rk erteilt. Sie erhielt ihren Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet durch Bestechung eines BFA-Beamten. Am 19.10.2016 wurde der BF von der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Aufenthaltskarte „Erstbewilligung Familienangehöriger“ ausgefolgt, die mit Verlängerungen bis 27.09.2022 gütig war. Die BF stellte dann im September 2022 (am 13.09.2022) den Zweckänderungsantrag „Daueraufenthalt-EU“.

  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog.

Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm11).

dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Paragraph 28, VwGVG Anm11).

dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von Paragraph 17, VwGVG die subsidiäre Anwendung von Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Im Gegensatz zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG setzt Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. 3.2. Mit gegenständlich unter anderem angefochtenem Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF

§ 52Abs.

4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. 3.2. Mit gegenständlich unter anderem angefochtenem Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF

Paragraph 52, Absatz 4, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Bei der BF handelt es sich um eine Drittstaatsangehörige iSv § 2 Abs. 4 Z. 10 FPG.Bei der BF handelt es sich um eine Drittstaatsangehörige iSv Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Nach ihrem erhaltenen Aufenthaltstitel „NAG-Titel Familienangehörige“, gültig bis 27.09.2022, woraufhin sie im September 2022 den Zweckänderungsantrag „Daueraufenthalt-EU“ gestellt hat, ist die BF, kosovarische Staatsangehörige, unter Bedachtnahme darauf, dass

§ 24Abs.

1 S. 3 NAG ein Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Nach ihrem erhaltenen Aufenthaltstitel „NAG-Titel Familienangehörige“, gültig bis 27.09.2022, woraufhin sie im September 2022 den Zweckänderungsantrag „Daueraufenthalt-EU“ gestellt hat, ist die BF, kosovarische Staatsangehörige, unter Bedachtnahme darauf, dass

Paragraph 24, Absatz eins, S. 3 NAG ein Antragsteller nach Stellung eines Verlängerungsantrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Die belangte Behörde sah den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z. 1 FPG als erfüllt an. Nach dieser Bestimmung hat das Bundesamt einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, unter anderem dann mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Die belangte Behörde sah den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG als erfüllt an. Nach dieser Bestimmung hat das Bundesamt einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, unter anderem dann mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre. Die belangte Behörde führte in dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid aus, dass der BF vorzuwerfen sei, dass sie insbesondere durch Beamtenbestechung zu einem Aufenthaltstitel gekommen ist, und vor diesem Hintergrund davon auszugehen sei, dass der Aufenthalt ihrer Person iSd § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG öffentlichen Interessen widerstreitet und damit nachträglich ein Versagungsgrund bekannt wurde, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden sei. Die belangte Behörde führte in dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid aus, dass der BF vorzuwerfen sei, dass sie insbesondere durch Beamtenbestechung zu einem Aufenthaltstitel gekommen ist, und vor diesem Hintergrund davon auszugehen sei, dass der Aufenthalt ihrer Person iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG öffentlichen Interessen widerstreitet und damit nachträglich ein Versagungsgrund bekannt wurde, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden sei. Im Zuge der darauffolgenden Interessensabwägung wurde auf EGMR- und VfGH-Judikatur bezüglich des zu berücksichtigenden Kindeswohls Bezug genommen und in der an die Stelle des Bescheides vom 29.11.2022 getretene Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2023 Folgendes ausgeführt: „Zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen (Gatte und ein minderjähriges Kind) ist festzuhalten, dass die BF in Österreich ein Familienleben begründete, obwohl si e sich bereits bewusst sein musste, dass ihr Aufenthaltstitel nicht rechtmäßig zustande gekommen war und ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet damit unsicher ist. Der BF ist es sohin auch möglich und zumutbar, ihr in Österreich geführtes Familienleben im Herkunftsstaat fortzusetzen. Abgesehen davon ist der BF die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu dem in Österreich lebenden Ehegatten und dem Kind über elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel respektive Besuchen im Herkunftsstaat oder allenfalls Drittsaaten objektiv wie subjektiv möglich und angesichts der Strafta und der daraus resultierenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zumutbar (vgl. VwGH 01.03.2016, Zl. RA 2015/18/0247; VwGH 23.02.2017, Zl. Ra 2016/21/0235, Rz 11).Abgesehen davon ist der BF die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu dem in Österreich lebenden Ehegatten und dem Kind über elektronische oder sonstige Kommunikationsmittel respektive Besuchen im Herkunftsstaat oder allenfalls Drittsaaten objektiv wie subjektiv möglich und angesichts der Strafta und der daraus resultierenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zumutbar vergleiche VwGH 01.03.2016, Zl. RA 2015/18/0247; VwGH 23.02.2017, Zl. Ra 2016/21/0235, Rz 11). (…) Zudem ist bezüglich des minderjährigen Kindes der BF das Kindeswohl zu berücksichtigen: (…) § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,

  1. GP, S: 16, wonach das „Wohl des minderjährigen Kindes… der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts“ ist und dort „in allen Angelegenheiten, die die Obsorge doer den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist.“). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessensabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 14.12.2020, RA 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabs“ für die Behörde bzw. das VwG zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebenden Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA_VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessensabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. zu allem VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0150-0152, mwN).Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR,
  2. GP, S: 16, wonach das „Wohl des minderjährigen Kindes… der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts“ ist und dort „in allen Angelegenheiten, die die Obsorge doer den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist.“). Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessensabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts vergleiche VwGH 14.12.2020, RA 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabs“ für die Behörde bzw. das VwG zu. Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebenden Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA_VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessensabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab vergleiche zu allem VwGH 17.5.2021, Ra 2021/01/0150-0152, mwN). (…) Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat der BF auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls möglich ist. Dabei wird nicht übersehen, dass das Kind hier geboren und aufgewachsen ist. Ferner musste der BF angesichts der von ihr abgeleiteten Aufenthaltsberechtigung auch bezüglich ihrer mj. Kinder die Unsicherheit des Aufenthalts im Bundesgebiet bewusst gewesen sein. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass dieses weiterhin in Österreich bei der (gemeinsam mit der BF) Obsorge berechtigen Vater lebt. Dabei wird nicht übersehen, dass ein K ind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 06.10.2020, RA 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134) und eine Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2002, RA 2019/21/0134; 22.08.2019, RA 2019/21/0128). Durch eine Rückkehrentscheidung und ein befristetes Einreiseverbot wird aber kein gänzlicher Abbruch der Beziehung Ihrer Person zu Ihren Angehörigen bewirkt. Es steht sohin der Familie offen, der BF im (gemeinsamen) Herkunftsstaat Kosovo zu besuchen und besteht auch angesichts der vergleichsweise geringen geographischen Distanz die faktische Möglichkeit zu regelmäßigen Besuchskontakten. Es kann daher nicht als Verletzung des Kindeswohls erachtet werden, den Kontakt zu den Angehörigen vorübergehend über Besuche aufrechtzuerhalten.Dabei wird nicht übersehen, dass ein K ind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; 06.10.2020, RA 2019/19/0332; 30.04.2020, Ra 2019/21/0134) und eine Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; 30.04.2002, RA 2019/21/0134; 22.08.2019, RA 2019/21/0128). Durch eine Rückkehrentscheidung und ein befristetes Einreiseverbot wird aber kein gänzlicher Abbruch der Beziehung Ihrer Person zu Ihren Angehörigen bewirkt. Es steht sohin der Familie offen, der BF im (gemeinsamen) Herkunftsstaat Kosovo zu besuchen und besteht auch angesichts der vergleichsweise geringen geographischen Distanz die faktische Möglichkeit zu regelmäßigen Besuchskontakten. Es kann daher nicht als Verletzung des Kindeswohls erachtet werden, den Kontakt zu den Angehörigen vorübergehend über Besuche aufrechtzuerhalten. Im Ergebnis kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass das Wohl des mj Kindes von der BF der gegen diese zu erlassenden Rückkehrentscheidung grundsätzlich entgegensteht.“ (AS 400, 401, 402) Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 17.340/2004 ausgeführt hat, darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Art 8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl die in VfSlg 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern (vgl hiezu VfGH 24.9.2018, E1416/2018; 26.2.2019, E3079/2018; zur Bedeutung der mit einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind verbundenen Auswirkungen vgl VfSlg 19.362/2011). Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl VfSlg 18.388/2008, 18.389/2008, 18.392/2008). Die Intensität der privaten und familiären Bindungen im Inland ist dabei zu berücksichtigen (VfSlg 18.748/2009).Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 17.340 aus 2004, ausgeführt hat, darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen vergleiche die in VfSlg 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern vergleiche hiezu VfGH 24.9.2018, E1416/2018; 26.2.2019, E3079/2018; zur Bedeutung der mit einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind verbundenen Auswirkungen vergleiche VfSlg 19.362 aus 2011,). Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu vergleiche VfSlg 18.388 aus 2008,, 18.389 aus 2008,, 18.392 aus 2008,). Die Intensität der privaten und familiären Bindungen im Inland ist dabei zu berücksichtigen (VfSlg 18.748 aus 2009,). Dabei sind insbesondere die Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Familienleben zwischen Eltern und Kindern in der Abwägung zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art 8 Abs1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl VfSlg 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl 12.963/87 [Z72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl 17.080/07 [Z81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art 8 EMRK führen (vgl VfGH 28.2.2012, B1644/10 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl 50.435/99, sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl 55.597/09; 12.10.2016, E1349/2016).Dabei sind insbesondere die Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Familienleben zwischen Eltern und Kindern in der Abwägung zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Abs1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird vergleiche VfSlg 16.777 aus 2003, mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl 12.963/87 [Z72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl 17.080/07 [Z81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen vergleiche VfGH 28.2.2012, B1644/10 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl 50.435/99, sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl 55.597/09; 12.10.2016, E1349/2016). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl VfSlg 19.362/2011; VfGH 25.2.2013, U2241/12; 19.6.2015, E426/2015; 9.6.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 14.3.2018, E3964/2017; 11.6.2018, E343/2018 ua; 11.6.2018, E435/2018). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für einen Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 19.362 aus 2011,; VfGH 25.2.2013, U2241/12; 19.6.2015, E426/2015; 9.6.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 14.3.2018, E3964/2017; 11.6.2018, E343/2018 ua; 11.6.2018, E435/2018). Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der belangten Behörde – in der Beschwerdevorentscheidung – vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK, als unzureichend:Vor diesem Hintergrund erweist sich die von der belangten Behörde – in der Beschwerdevorentscheidung – vorgenommene Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK, als unzureichend: Die belangte Behörde hat sich, nachdem die BF gegen den Bescheid des BFA vom 29.11.2022 Beschwerde erhoben hatte, nicht näher mit den familiären Beziehungen und Bindungen der BF zu ihrem Ehegatten und ihrem unmündig minderjährigen nunmehr sechs Jahre alten Sohn, der wie sein Vater die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, und dem ihren Sohn betreffenden Kindeswohl auseinandergesetzt. Sie hätte nach Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.11.2022 im Zuge einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme die aktuellen familiären Verhältnisse der BF in Österreich und im Kosovo zu ermitteln gehabt bzw. sich ein konkretes aktuelles Bild von den familiären Beziehungen und Bindungen der BF in Österreich und in ihrem Herkunftsstaat machen müssen. Mit gegenständlich unter anderem angefochtenem Spruchpunkt II. des in der Sprucheinleitung angeführten im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheides vom 22.01.2023, welcher an die Stelle des vorangegangenen Bescheides vom 29.11.2022 getreten ist, wurde

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, ohne nach niederschriftlicher Einvernahme der BF vom 09.03.2022 und nach Erlassung des unter anderem auch darauf gestützten Bescheides vom 29.11.2022 nach Beschwerdeerhebung eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA durchgeführt zu haben. Vom Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme der BF vor dem BFA am 09.03.2022 sind bis zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom 22.01.2023 zehn Monate und ist bis zur Beschwerdevorlage am 10.02.2023 vor dem BVwG ein Jahr mit vollen zwölf Monaten vergangen. Mit gegenständlich unter anderem angefochtenem Spruchpunkt römisch zwei. des in der Sprucheinleitung angeführten im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheides vom 22.01.2023, welcher an die Stelle des vorangegangenen Bescheides vom 29.11.2022 getreten ist, wurde

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, ohne nach niederschriftlicher Einvernahme der BF vom 09.03.2022 und nach Erlassung des unter anderem auch darauf gestützten Bescheides vom 29.11.2022 nach Beschwerdeerhebung eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA durchgeführt zu haben. Vom Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme der BF vor dem BFA am 09.03.2022 sind bis zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom 22.01.2023 zehn Monate und ist bis zur Beschwerdevorlage am 10.02.2023 vor dem BVwG ein Jahr mit vollen zwölf Monaten vergangen. Es wäre nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.11.2022 auf jeden Fall in einer nach letzter Einvernahme vor dem BFA am 09.03.2022 neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zu prüfen bzw. zu ermitteln gewesen, wie die Mutter-Sohn sowie die Vater-Sohn Beziehung bzw. die Bindung zwischen den einzelnen Elternteilen und ihrem unmündig minderjährigen Sohn jeweils konkret aussieht und auch inwiefern und inwieweit zwischen der BF und ihren zwei Schwestern F, die sich laut ihrem Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.03.2022 in Österreich aufhalten (AS 311) bzw. laut ihrem Beschwerdevorbringen „samt Familien in Österreich leben“ (AS 411) und zu welchen laut Beschwerdevorbringen „auch bester Kontakt und ein großes Naheverhältnis besteht“ (AS 410), eine gegenständlich berücksichtigungswürdige familiäre Bindung besteht. Weiters sind auch die Obsorgeverhältnisse zum mj. Sohn, der österreichischer Staatsbürger ist, zu ermitteln und wie die Betreuungsverhältnisse im Kosovo sich gestalten würden, zumal die BF im Kosovo einer Arbeit nachgehen wird müssen. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass im angefochtenen Bescheid bzw. in der Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2023 bei den Feststellungen als der rk strafrechtlichen Verurteilung der BF zugrunde gelegenen Bestechungshandlung ausgeführt wurde, dass die BF dem BFA-Beamten für die pflichtwidrige Vornahme des näher angeführten Amtsgeschäfts einen Vorteil gewährte, und zwar, indem sie ihm für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und einer Aufenthaltskarte ohne Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen über Vermittler „Bargeld in nicht mehr exakt feststellbarer, EUR 3.000,00 nicht übersteigender Höhe zukommen ließ“ (AS 383), obwohl in dem im Verwaltungsakt befindlichen Strafrechtsurteil unter Spruchpunkt E. III. (AS 247) steht, dass die BF dem betreffenden BFA-Beamten für die pflichtwidrige Vornahme des besagten Amtsgeschäfts Bargeld „in Bezug auf einen EUR 3.000,- übersteigenden Wert des Vorteils (Zahlung von EUR 5.000,-)“ gewährte. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass im angefochtenen Bescheid bzw. in der Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2023 bei den Feststellungen als der rk strafrechtlichen Verurteilung der BF zugrunde gelegenen Bestechungshandlung ausgeführt wurde, dass die BF dem BFA-Beamten für die pflichtwidrige Vornahme des näher angeführten Amtsgeschäfts einen Vorteil gewährte, und zwar, indem sie ihm für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und einer Aufenthaltskarte ohne Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen über Vermittler „Bargeld in nicht mehr exakt feststellbarer, EUR 3.000,00 nicht übersteigender Höhe zukommen ließ“ (AS 383), obwohl in dem im Verwaltungsakt befindlichen Strafrechtsurteil unter Spruchpunkt E. römisch drei. (AS 247) steht, dass die BF dem betreffenden BFA-Beamten für die pflichtwidrige Vornahme des besagten Amtsgeschäfts Bargeld „in Bezug auf einen EUR 3.000,- übersteigenden Wert des Vorteils (Zahlung von EUR 5.000,-)“ gewährte. Im gegenständlichen Fall wären dem Inhalt des Strafrechtsurteils

e Sachverhaltsfeststellungen, auch zu der von der BF begangenen Straftat der Bestechung, zu treffen gewesen. 3.

  1. Im gegenständlichen Fall hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. 3.
  2. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3.4. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G313.2266869.1.00

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