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{'item': 'G314 2263856-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2023 GeschäftszahlG314 2263856-2 Spruch, G314 2263856-1/16EG314 2263856-2/13EG314 2263856-1/16E, G314 2263856-2/13E IM NAMEN DER RE

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2021, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots beschlossen: römisch zwei. gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots beschlossen: A) Die Anträge auf „Feststellung der Zustellung“ des Bescheids am XXXX .2022 und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Anträge auf „Feststellung der Zustellung“ des Bescheids am römisch 40 .2022 und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. C)

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF), ein deutscher Staatsangehöriger, wurde am XXXX in XXXX festgenommen, weil er im Verdacht stand, einen Einbruchsdiebstahl begangen zu haben. In der Folge wurde er in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Bei der Aufnahme in die Justizanstalt gab er seine Adresse mit „ XXXX “ an. An dieser Adresse war er nie wohnhaft; er hatte dort lediglich ein Postfach angemietet.Der Beschwerdeführer (BF), ein deutscher Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 in römisch 40 festgenommen, weil er im Verdacht stand, einen Einbruchsdiebstahl begangen zu haben. In der Folge wurde er in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Bei der Aufnahme in die Justizanstalt gab er seine Adresse mit „ römisch 40 “ an. An dieser Adresse war er nie wohnhaft; er hatte dort lediglich ein Postfach angemietet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde mit Schreiben vom XXXX gemäß § 30 Abs 5 BFA-VG über die Verhängung der Untersuchungshaft informiert. Es leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein und forderte ihn mit dem Schreiben vom XXXX auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinen privaten und familiären Verhältnissen zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben, das ihm am XXXX in der Justizanstalt ausgehändigt wurde, wo er von XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet war, nicht.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde mit Schreiben vom römisch 40 gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG über die Verhängung der Untersuchungshaft informiert. Es leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein und forderte ihn mit dem Schreiben vom römisch 40 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinen privaten und familiären Verhältnissen zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben, das ihm am römisch 40 in der Justizanstalt ausgehändigt wurde, wo er von römisch 40 bis römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet war, nicht. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls (§ 127 StGB) unter Anwendung von § 39 StGB („Strafverschärfung bei Rückfall“) rechtskräftig zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX vier Ampullen Ephedrin und eine Ampulle Ketanest aus einer XXXX gestohlen hatte. Es handelt sich um seine erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung in Österreich. Bei der Strafbemessung wurde sein Geständnis als mildernd berücksichtigt, zahlreiche einschlägige Vorstrafen (in anderen Staaten) dagegen als erschwerend. Aufgrund der Anrechnung der Vorhaft wurde er am XXXX aus der Haft entlassen.Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls (Paragraph 127, StGB) unter Anwendung von Paragraph 39, StGB („Strafverschärfung bei Rückfall“) rechtskräftig zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 vier Ampullen Ephedrin und eine Ampulle Ketanest aus einer römisch 40 gestohlen hatte. Es handelt sich um seine erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung in Österreich. Bei der Strafbemessung wurde sein Geständnis als mildernd berücksichtigt, zahlreiche einschlägige Vorstrafen (in anderen Staaten) dagegen als erschwerend. Aufgrund der Anrechnung der Vorhaft wurde er am römisch 40 aus der Haft entlassen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2021 erließ das BFA gegen den BF im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung und das zugrundeliegende Fehlverhalten gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2021 erließ das BFA gegen den BF im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung und das zugrundeliegende Fehlverhalten gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Da der BF mittlerweile aus der Haft entlassen worden und laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) im Inland keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr bestand, versuchte das BFA, ihm den Bescheid vom XXXX .2021 mit internationalem Rückschein an der Anschrift „ XXXX “, die er im Strafverfahren gegenüber der Polizei und dem Gericht als Wohnadresse angegeben hatte, zuzustellen. Dieser Zustellversuch scheiterte, weil die Deutsche Post dem BFA den Bescheid mit dem Vermerk retournierte, dass der Empfänger an der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln gewesen sei. Am XXXX wurde vom BFA daraufhin die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß §§ 8 Abs 2 iVm 23 ZustG angeordnet und vorgenommen. Da der BF mittlerweile aus der Haft entlassen worden und laut dem Zentralen Melderegister (ZMR) im Inland keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr bestand, versuchte das BFA, ihm den Bescheid vom römisch 40 .2021 mit internationalem Rückschein an der Anschrift „ römisch 40 “, die er im Strafverfahren gegenüber der Polizei und dem Gericht als Wohnadresse angegeben hatte, zuzustellen. Dieser Zustellversuch scheiterte, weil die Deutsche Post dem BFA den Bescheid mit dem Vermerk retournierte, dass der Empfänger an der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln gewesen sei. Am römisch 40 wurde vom BFA daraufhin die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustG angeordnet und vorgenommen. Am XXXX wurde der BF bei einer Polizeikontrolle wieder im österreichischen Bundesgebiet angetroffen, verhaftet und in Schubhaft genommen. Bei der Festnahme wurde ihm der Bescheid vom XXXX .2022 ausgehändigt. Am XXXX ersuchte die BBU GmbH, die er mit seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren gegen diesen Bescheid beauftragt hatte, um dessen Übermittlung. Das BFA kam dieser Aufforderung nach.Am römisch 40 wurde der BF bei einer Polizeikontrolle wieder im österreichischen Bundesgebiet angetroffen, verhaftet und in Schubhaft genommen. Bei der Festnahme wurde ihm der Bescheid vom römisch 40 .2022 ausgehändigt. Am römisch 40 ersuchte die BBU GmbH, die er mit seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren gegen diesen Bescheid beauftragt hatte, um dessen Übermittlung. Das BFA kam dieser Aufforderung nach. Mit Eingabe vom XXXX beantragte der durch die BBU GmbH vertretene BF die Feststellung, dass ihm der Bescheid vom XXXX .2022 erst am XXXX .2022 zugestellt worden sei. Gleichzeitig stellte er einen Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 Abs 6 AVG, die er mit einer Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2021 verband. Der Antrag auf „Feststellung der Zustellung“ wurde damit begründet, dass die Zustellung durch Hinterlegung nicht wirksam gewesen sei, weil sich zwar die Wohnadresse des BF in Deutschland geändert habe, das BFA seine neue Abgabestelle aber ohne großen Aufwand durch eine entsprechende Anfrage an die deutschen Behörden hätte ermitteln können. Außerdem habe er der Justizanstalt seine neue Adresse mitgeteilt. Der hilfsweise gestellte Wiedereinsetzungsantrag wurde damit begründet, dass der rechtsunkundige BF, der vom BFA nicht auf die Notwendigkeit der Bekanntgabe einer (neuen) Zustellanschrift hingewiesen worden war, von der Bescheiderlassung erst bei der Festnahme am XXXX erfahren habe. Er habe angenommen, dass die Angelegenheit durch die Bekanntgabe seiner neuen Adresse in Deutschland an die Justizanstalt erledigt sei und somit ohne (schweres) Verschulden keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt. Da ihm aufgrund der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe, sei dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit der gleichzeitig erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX beantragt der BF (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung) dessen Behebung, in eventu die Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbots, sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Eingabe vom römisch 40 beantragte der durch die BBU GmbH vertretene BF die Feststellung, dass ihm der Bescheid vom römisch 40 .2022 erst am römisch 40 .2022 zugestellt worden sei. Gleichzeitig stellte er einen Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG, die er mit einer Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2021 verband. Der Antrag auf „Feststellung der Zustellung“ wurde damit begründet, dass die Zustellung durch Hinterlegung nicht wirksam gewesen sei, weil sich zwar die Wohnadresse des BF in Deutschland geändert habe, das BFA seine neue Abgabestelle aber ohne großen Aufwand durch eine entsprechende Anfrage an die deutschen Behörden hätte ermitteln können. Außerdem habe er der Justizanstalt seine neue Adresse mitgeteilt. Der hilfsweise gestellte Wiedereinsetzungsantrag wurde damit begründet, dass der rechtsunkundige BF, der vom BFA nicht auf die Notwendigkeit der Bekanntgabe einer (neuen) Zustellanschrift hingewiesen worden war, von der Bescheiderlassung erst bei der Festnahme am römisch 40 erfahren habe. Er habe angenommen, dass die Angelegenheit durch die Bekanntgabe seiner neuen Adresse in Deutschland an die Justizanstalt erledigt sei und somit ohne (schweres) Verschulden keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt. Da ihm aufgrund der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe, sei dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit der gleichzeitig erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 beantragt der BF (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung) dessen Behebung, in eventu die Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbots, sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Am XXXX wurde der BF nach Deutschland abgeschoben. Seither besteht in Österreich keine Wohnsitzmeldung mehr.Am römisch 40 wurde der BF nach Deutschland abgeschoben. Seither besteht in Österreich keine Wohnsitzmeldung mehr. Mit dem nunmehr ebenfalls angefochtenen Bescheid vom XXXX wies das BFA den Wiedereinsetzungsantrag vom XXXX gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm die aufschiebende Wirkung gemäß § 33 Abs 4 VwGVG nicht zu (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX samt den Verwaltungsakten mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass eine offensichtliche Fristversäumung vorliege. Mit dem nunmehr ebenfalls angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Wiedereinsetzungsantrag vom römisch 40 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 samt den Verwaltungsakten mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass eine offensichtliche Fristversäumung vorliege. Mit Schreiben vom XXXX forderte das BVwG den BF auf, sich zu der nach der Aktenlage anzunehmenden Verspätung der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX zu äußern und ergänzende Fragen zu deren Rechtzeitigkeit zu beantworten. In seiner Antwort vom XXXX kündigte der BF eine Beschwerde gegen die Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrags an und gab seine aktuelle Anschrift mit „ XXXX “ bekannt. Auch dabei handelt es sich lediglich um ein von ihm angemietetes Postfach.Mit Schreiben vom römisch 40 forderte das BVwG den BF auf, sich zu der nach der Aktenlage anzunehmenden Verspätung der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 zu äußern und ergänzende Fragen zu deren Rechtzeitigkeit zu beantworten. In seiner Antwort vom römisch 40 kündigte der BF eine Beschwerde gegen die Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrags an und gab seine aktuelle Anschrift mit „ römisch 40 “ bekannt. Auch dabei handelt es sich lediglich um ein von ihm angemietetes Postfach. Am XXXX erhob der BF eine Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX . Darin verwies er neuerlich darauf, dass er der Justizanstalt seine Adresse bekanntgegeben habe und es daher auch für das BFA möglich gewesen wäre, diese herauszufinden. Das BFA legte diese Beschwerde ebenfalls dem BVwG vor. Am römisch 40 erhob der BF eine Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 . Darin verwies er neuerlich darauf, dass er der Justizanstalt seine Adresse bekanntgegeben habe und es daher auch für das BFA möglich gewesen wäre, diese herauszufinden. Das BFA legte diese Beschwerde ebenfalls dem BVwG vor. Am XXXX ersuchte das BVwG die Justizanstalt XXXX um Bekanntgabe, welche Adresse der BF dort bekanntgegeben habe. Die Justizanstalt antwortete, dass die Anschrift „ XXXX “ bekanntgegeben worden sei. Am römisch 40 ersuchte das BVwG die Justizanstalt römisch 40 um Bekanntgabe, welche Adresse der BF dort bekanntgegeben habe. Die Justizanstalt antwortete, dass die Anschrift „ römisch 40 “ bekanntgegeben worden sei. Das BVwG gab dies sowie den Umstand, dass es sich bei der Anschrift „ XXXX “ nicht um eine Abgabestelle handle, dem BF mit Schreiben vom XXXX bekannt und forderte ihn auf, sich dazu binnen 14 Tagen zu äußern. Der BF reagierte auf diese Aufforderung zunächst nur insoweit, als seine Rechtsvertretung, die BBU GmbH, die Zurücklegung der Vollmacht bekanntgab. Das BVwG gab dies sowie den Umstand, dass es sich bei der Anschrift „ römisch 40 “ nicht um eine Abgabestelle handle, dem BF mit Schreiben vom römisch 40 bekannt und forderte ihn auf, sich dazu binnen 14 Tagen zu äußern. Der BF reagierte auf diese Aufforderung zunächst nur insoweit, als seine Rechtsvertretung, die BBU GmbH, die Zurücklegung der Vollmacht bekanntgab. In der Folge übermittelte die BBU GmbH dem BVwG ein Konvolut von Nachrichten des BF mit verworrenen, unklaren Ausführungen, die offenbar nichts mit den Beschwerdeverfahren zu tun haben. Am XXXX übermittelte der BF dem BVwG die Vollmacht, die er der BBU GmbH neuerlich erteilt hatte. Diese antwortete auf eine entsprechende Anfrage des BVwG, dass sie den BF nunmehr wieder vertrete. Im Hinblick darauf wiederholte das BVwG die Aufforderung zur Stellungnahme vom XXXX . Am römisch 40 übermittelte der BF dem BVwG die Vollmacht, die er der BBU GmbH neuerlich erteilt hatte. Diese antwortete auf eine entsprechende Anfrage des BVwG, dass sie den BF nunmehr wieder vertrete. Im Hinblick darauf wiederholte das BVwG die Aufforderung zur Stellungnahme vom römisch 40 . Der nunmehr wieder durch die BBU GmbH vertretene BF beantwortete dies nur insoweit, als er bekanntgab, dass es sich bei der Adresse „ XXXX “ lediglich um ein Postfach gehandelt und er nie dort gewohnt habe. Außerdem wurde wiederum ein Schreiben des BF mit verworrenen, unklaren Ausführungen ohne erkennbaren Bezug zu den Beschwerdeverfahren vorgelegt. Die BBU GmbH gab dazu bekannt, dass aufgrund des Verhaltens des BF erhebliche Zweifel an seiner Prozess- und Handlungsfähigkeit im Zeitpunkt der vermeintlichen Zustellung bestünden, deren Fehlen (unabhängig von der Bestellung eines Erwachsenenvertreters) in jeder Lage des Verfahrens vom Amts wegen wahrzunehmen sei.Der nunmehr wieder durch die BBU GmbH vertretene BF beantwortete dies nur insoweit, als er bekanntgab, dass es sich bei der Adresse „ römisch 40 “ lediglich um ein Postfach gehandelt und er nie dort gewohnt habe. Außerdem wurde wiederum ein Schreiben des BF mit verworrenen, unklaren Ausführungen ohne erkennbaren Bezug zu den Beschwerdeverfahren vorgelegt. Die BBU GmbH gab dazu bekannt, dass aufgrund des Verhaltens des BF erhebliche Zweifel an seiner Prozess- und Handlungsfähigkeit im Zeitpunkt der vermeintlichen Zustellung bestünden, deren Fehlen (unabhängig von der Bestellung eines Erwachsenenvertreters) in jeder Lage des Verfahrens vom Amts wegen wahrzunehmen sei. Der BF war sowohl im Zeitraum XXXX bis XXXX als auch im Zeitraum XXXX bis XXXX in der Lage, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der einzelnen Schritte in diesem Verfahren zu erkennen und sich den Anforderungen derartiger Verfahren entsprechend zu verhalten; er war zu den relevanten Zeiten stets prozessfähig.Der BF war sowohl im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 als auch im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 in der Lage, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der einzelnen Schritte in diesem Verfahren zu erkennen und sich den Anforderungen derartiger Verfahren entsprechend zu verhalten; er war zu den relevanten Zeiten stets prozessfähig. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich weitgehend widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Strafregister, dem ZMR und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF werden anhand seiner konsistenten Angaben dazu sowie anhand des Berichts zum Personenfeststellungsverfahren (Seite 107 ff der Verwaltungsakten) festgestellt. Sowohl im ZMR als auch im IZR sind entsprechende Identitätsdokumente des BF erfasst, die dem BVwG jedoch nicht vorliegen. Es ist trotzdem davon auszugehen, dass die im IZR und im Strafurteil festgehaltene Aliasidentität des BF ( XXXX , geboren am XXXX 968) nicht richtig ist. Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF werden anhand seiner konsistenten Angaben dazu sowie anhand des Berichts zum Personenfeststellungsverfahren (Seite 107 ff der Verwaltungsakten) festgestellt. Sowohl im ZMR als auch im IZR sind entsprechende Identitätsdokumente des BF erfasst, die dem BVwG jedoch nicht vorliegen. Es ist trotzdem davon auszugehen, dass die im IZR und im Strafurteil festgehaltene Aliasidentität des BF ( römisch 40 , geboren am römisch 40 968) nicht richtig ist. Die Festnahme des BF Ende XXXX und seine anschließende Anhaltung in Untersuchungshaft gehen aus der Verständigung gemäß § 30 Abs 5 BFA-VG, der Vollzugsinformation vom XXXX , der Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt XXXX laut ZMR im Zeitraum XXXX bis XXXX und der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil hervor. Die der Justizanstalt bekannt gegebene Aufnahmeadresse ergibt sich aus der Vollzugsinformation vom XXXX und der Bekanntgabe der Justizanstalt vom XXXX . Der BF hat im Schreiben vom XXXX bekannt gegeben, dass es sich bei dieser Adresse um ein Postfach handelt und er nie in der XXXX gewohnt hat. Die Richtigkeit dieser Erklärung wird dadurch untermauert, dass sich an der Adresse XXXX , die Filiale eines Unternehmens befindet, das unter anderem Postfächer vermietet (siehe XXXX , Zugriff am 19.04.2023). Die Festnahme des BF Ende römisch 40 und seine anschließende Anhaltung in Untersuchungshaft gehen aus der Verständigung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, der Vollzugsinformation vom römisch 40 , der Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt römisch 40 laut ZMR im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 und der Vorhaftanrechnung laut dem Strafurteil hervor. Die der Justizanstalt bekannt gegebene Aufnahmeadresse ergibt sich aus der Vollzugsinformation vom römisch 40 und der Bekanntgabe der Justizanstalt vom römisch 40 . Der BF hat im Schreiben vom römisch 40 bekannt gegeben, dass es sich bei dieser Adresse um ein Postfach handelt und er nie in der römisch 40 gewohnt hat. Die Richtigkeit dieser Erklärung wird dadurch untermauert, dass sich an der Adresse römisch 40 , die Filiale eines Unternehmens befindet, das unter anderem Postfächer vermietet (siehe römisch 40 , Zugriff am 19.04.2023). Die Feststellungen zu der vom BF in Österreich begangenen Straftat und zu seiner rechtskräftigen Verurteilung basieren auf dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts XXXX . Weitere Verurteilungen scheinen im Strafregister der Republik Österreich nicht auf. Strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten können jedoch aus dem laut Urteil herangezogenen Erschwerungsgrund und der Anwendung von § 39 StGB geschlossen werden. Die Feststellungen zu der vom BF in Österreich begangenen Straftat und zu seiner rechtskräftigen Verurteilung basieren auf dem aktenkundigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 . Weitere Verurteilungen scheinen im Strafregister der Republik Österreich nicht auf. Strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten können jedoch aus dem laut Urteil herangezogenen Erschwerungsgrund und der Anwendung von Paragraph 39, StGB geschlossen werden. Laut der Verständigung vom XXXX , dem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung vom XXXX und dem Strafurteil vom XXXX gab der BF im Strafverfahren vor Gericht und Polizei seine letzte Wohnadresse mit XXXX , an. Der erfolglose Zustellversuch des Bescheids vom XXXX dort und die anschließende Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch ergeben sich aus dem Akteninhalt (Seiten 101 ff der Verwaltungsakten). Aus dem ZMR geht hervor, dass der BF am XXXX aus der Haft entlassen wurde und danach bis XXXX in Österreich keine Wohnsitzmeldung mehr bestand. Es ist daher davon auszugehen, dass er das Bundesgebiet nach der Haftentlassung zunächst verlassen hat.Laut der Verständigung vom römisch 40 , dem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung vom römisch 40 und dem Strafurteil vom römisch 40 gab der BF im Strafverfahren vor Gericht und Polizei seine letzte Wohnadresse mit römisch 40 , an. Der erfolglose Zustellversuch des Bescheids vom römisch 40 dort und die anschließende Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch ergeben sich aus dem Akteninhalt (Seiten 101 ff der Verwaltungsakten). Aus dem ZMR geht hervor, dass der BF am römisch 40 aus der Haft entlassen wurde und danach bis römisch 40 in Österreich keine Wohnsitzmeldung mehr bestand. Es ist daher davon auszugehen, dass er das Bundesgebiet nach der Haftentlassung zunächst verlassen hat. Dass der BF am XXXX wieder in Österreich festgenommen und anschließend in Schubhaft genommen wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Laut ZMR war er von XXXX bis XXXX im Polizeianhaltezentrum XXXX gemeldet. Aus dem IZR geht hervor, dass er am XXXX nach Deutschland abgeschoben wurde. Laut ZMR besteht seither keine Wohnsitzmeldung im Inland mehr. Der BF gab im Beschwerdeverfahren glaubhaft an, dass ihm der Bescheid vom XXXX bei der Festnahme am XXXX 2022 übergeben wurde.Dass der BF am römisch 40 wieder in Österreich festgenommen und anschließend in Schubhaft genommen wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Laut ZMR war er von römisch 40 bis römisch 40 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 gemeldet. Aus dem IZR geht hervor, dass er am römisch 40 nach Deutschland abgeschoben wurde. Laut ZMR besteht seither keine Wohnsitzmeldung im Inland mehr. Der BF gab im Beschwerdeverfahren glaubhaft an, dass ihm der Bescheid vom römisch 40 bei der Festnahme am römisch 40 2022 übergeben wurde. Der Umstand, dass es sich bei der vom BF gegenüber dem BVwG angegebenen Adresse („ XXXX “) ebenfalls um ein Postfach handelt, ergibt sich schon aus der Bezeichnung als solches. An der Anschrift XXXX , befindet sich auch die Filiale des Unternehmens, das Postfächer vermietet (siehe XXXX , Zugriff am 19.04.2023). Der BF trat dem entsprechenden Vorhalt des BVwG nicht entgegen.Der Umstand, dass es sich bei der vom BF gegenüber dem BVwG angegebenen Adresse („ römisch 40 “) ebenfalls um ein Postfach handelt, ergibt sich schon aus der Bezeichnung als solches. An der Anschrift römisch 40 , befindet sich auch die Filiale des Unternehmens, das Postfächer vermietet (siehe römisch 40 , Zugriff am 19.04.2023). Der BF trat dem entsprechenden Vorhalt des BVwG nicht entgegen. Die BBU GmbH äußerte in der Eingabe vom XXXX erstmals Zweifel an der Prozessfähigkeit des BF, die sie aus der Vorlage von Eingaben mit verworrenen, unklaren Ausführungen ableitet. Das BVwG teilt diese Zweifel (jedenfalls für die festgestellten Zeiträume) nicht, zumal der BF im Strafverfahren XXXX offenbar als haftfähig, verhandlungsfähig und zurechnungsfähig angesehen wurde und auch bei der Verhängung der Schubhaft im XXXX keine Zweifel an seiner Handlungsfähigkeit bestanden. Er war jedenfalls zumindest in der Lage, die BBU GmbH mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Beschwerdeverfahren zu beauftragen, was dafür spricht, dass er Bedeutung und Tragweite des Verfahrens erkannte und sich dementsprechend verhalten konnte. Die Tatsache, dass die BBU GmbH die vom BF erteilte Vollmacht zunächst im XXXX und zuletzt wieder im XXXX annahm, spricht dafür, dass auch die Rechtsvertretung zu diesen Zeiten nicht bezweifelte, dass er in der Lage war, diese wirksam zu erteilen, obwohl er vor der letzten Vollmachtserteilung bereits Eingaben mit teilweise wirrem, sachfremdem Inhalt erstattet hatte. Das bloße Verfassen derartiger Schreiben durch einen Rechtsunkundigen führt nicht automatisch zu dessen Prozessunfähigkeit. Objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte für ein Fehlen der Prozessfähigkeit des BF zur Zeit der Zustellung des Bescheids vom XXXX am XXXX fehlen gänzlich. Dazu kommt, dass eine erteilte Vollmacht selbst durch die nachträgliche Handlungsunfähigkeit des Machtgebers nicht erlöschen würde, sodass es ausreichend wäre, wenn der BF in den Zeitpunkten der Erteilung der Vollmacht an die Rechtsvertretung jeweils prozessfähig war. Die BBU GmbH äußerte in der Eingabe vom römisch 40 erstmals Zweifel an der Prozessfähigkeit des BF, die sie aus der Vorlage von Eingaben mit verworrenen, unklaren Ausführungen ableitet. Das BVwG teilt diese Zweifel (jedenfalls für die festgestellten Zeiträume) nicht, zumal der BF im Strafverfahren römisch 40 offenbar als haftfähig, verhandlungsfähig und zurechnungsfähig angesehen wurde und auch bei der Verhängung der Schubhaft im römisch 40 keine Zweifel an seiner Handlungsfähigkeit bestanden. Er war jedenfalls zumindest in der Lage, die BBU GmbH mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Beschwerdeverfahren zu beauftragen, was dafür spricht, dass er Bedeutung und Tragweite des Verfahrens erkannte und sich dementsprechend verhalten konnte. Die Tatsache, dass die BBU GmbH die vom BF erteilte Vollmacht zunächst im römisch 40 und zuletzt wieder im römisch 40 annahm, spricht dafür, dass auch die Rechtsvertretung zu diesen Zeiten nicht bezweifelte, dass er in der Lage war, diese wirksam zu erteilen, obwohl er vor der letzten Vollmachtserteilung bereits Eingaben mit teilweise wirrem, sachfremdem Inhalt erstattet hatte. Das bloße Verfassen derartiger Schreiben durch einen Rechtsunkundigen führt nicht automatisch zu dessen Prozessunfähigkeit. Objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte für ein Fehlen der Prozessfähigkeit des BF zur Zeit der Zustellung des Bescheids vom römisch 40 am römisch 40 fehlen gänzlich. Dazu kommt, dass eine erteilte Vollmacht selbst durch die nachträgliche Handlungsunfähigkeit des Machtgebers nicht erlöschen würde, sodass es ausreichend wäre, wenn der BF in den Zeitpunkten der Erteilung der Vollmacht an die Rechtsvertretung jeweils prozessfähig war. Rechtliche Beurteilung: Zur Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Zustellung am XXXX (Spruchteil II.A):Zur Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der Zustellung am römisch 40 (Spruchteil römisch zwei.A): Gemäß § 8 Abs 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Der BF hat seine bisherige Abgabestelle in der Justizanstalt XXXX während des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, von dem er aufgrund der Zustellung der Aufforderung zur Äußerung am XXXX Kenntnis hatte, geändert, ohne dies dem BFA mitzuteilen. Durch Bekanntgabe einer Postfachadresse, die grundsätzlich keine Abgabestelle iSd § 4 ZustG ist (siehe z.B. VwGH 29.10.1996, 96/11/0137), gegenüber der Justizanstalt, hat er seiner Verpflichtung gemäß § 8 Abs 1 ZustG nicht entsprochen. Die Anführung eines bloßen Postfachs ist keine ordnungsgemäße Meldung einer neuen Abgabestelle, zumal über ein Postfach keine Zustellungen nach dem ZustG vorgenommen werden können (siehe OGH 20.8.1998, 10 ObS 276/98f und 28.2.2002 2 Ob 44/02p).Der BF hat seine bisherige Abgabestelle in der Justizanstalt römisch 40 während des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, von dem er aufgrund der Zustellung der Aufforderung zur Äußerung am römisch 40 Kenntnis hatte, geändert, ohne dies dem BFA mitzuteilen. Durch Bekanntgabe einer Postfachadresse, die grundsätzlich keine Abgabestelle iSd Paragraph 4, ZustG ist (siehe z.B. VwGH 29.10.1996, 96/11/0137), gegenüber der Justizanstalt, hat er seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG nicht entsprochen. Die Anführung eines bloßen Postfachs ist keine ordnungsgemäße Meldung einer neuen Abgabestelle, zumal über ein Postfach keine Zustellungen nach dem ZustG vorgenommen werden können (siehe OGH 20.8.1998, 10 ObS 276/98f und 28.2.2002 2 Ob 44/02p). Wird die Mitteilung einer neuen Abgabestelle unterlassen, so ist die Zustellung gemäß § 8 Abs 2 ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Vorgangsweise des BFA, dem BF den Bescheid vom XXXX 21 durch Hinterlegung ohne Zustellversuch zuzustellen, nachdem er die bisherige Abgabestelle infolge der Haftentlassung aufgegeben hatte, keine neue Abgabestelle bekannt gab, die Zustellung an der der Behörde bekannten früheren Wohnadresse in XXXX gescheitert war und im ZMR auch keine Meldeadresse erhoben werden konnte, ist nicht zu beanstanden. Die Vornahme einer ZMR-Abfrage ist als ausreichender Versuch der Behörde anzusehen, eine neue Abgabestelle des BF festzustellen (siehe z.B. RIS-Justiz RS0115026). Meldeauskünfte oder Erhebungen im Ausland sind in diesem Zusammenhang im Allgemeinen nicht zu fordern (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 8 ZustG Rz 8/1), zumal der BF auch dem BVwG trotz mehrerer Aufforderungen keine neue Abgabestelle bekannt gegeben hat. Das BFA war daher nicht gehalten, eine Meldeanfrage betreffend den BF an die deutschen Behörden zu richten.Wird die Mitteilung einer neuen Abgabestelle unterlassen, so ist die Zustellung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Die Vorgangsweise des BFA, dem BF den Bescheid vom römisch 40 21 durch Hinterlegung ohne Zustellversuch zuzustellen, nachdem er die bisherige Abgabestelle infolge der Haftentlassung aufgegeben hatte, keine neue Abgabestelle bekannt gab, die Zustellung an der der Behörde bekannten früheren Wohnadresse in römisch 40 gescheitert war und im ZMR auch keine Meldeadresse erhoben werden konnte, ist nicht zu beanstanden. Die Vornahme einer ZMR-Abfrage ist als ausreichender Versuch der Behörde anzusehen, eine neue Abgabestelle des BF festzustellen (siehe z.B. RIS-Justiz RS0115026). Meldeauskünfte oder Erhebungen im Ausland sind in diesem Zusammenhang im Allgemeinen nicht zu fordern vergleiche Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 8, ZustG Rz 8/1), zumal der BF auch dem BVwG trotz mehrerer Aufforderungen keine neue Abgabestelle bekannt gegeben hat. Das BFA war daher nicht gehalten, eine Meldeanfrage betreffend den BF an die deutschen Behörden zu richten. Die ordnungsmäßig erfolgte Hinterlegung nach § 23 ZustG hat die Wirkung einer Zustellung. Diese Rechtsfolge tritt ex lege ein, ohne dass vorher eine Belehrung des BF über den Inhalt des § 8 ZustG nötig gewesen wäre (siehe Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 8 ZustG Rz 12). Die ordnungsmäßig erfolgte Hinterlegung nach Paragraph 23, ZustG hat die Wirkung einer Zustellung. Diese Rechtsfolge tritt ex lege ein, ohne dass vorher eine Belehrung des BF über den Inhalt des Paragraph 8, ZustG nötig gewesen wäre (siehe Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 8, ZustG Rz 12). Bei einer Hinterlegung ohne Zustellversuch gilt das Dokument gemäß § 23 Abs 4 ZustG mit dem Tag der Hinterlegung als zugestellt. Die Zustellung des Beschlusses vom XXXX an den BF durch Hinterlegung ohne Zustellversuch per XXXX war somit gültig und wirksam.Bei einer Hinterlegung ohne Zustellversuch gilt das Dokument gemäß Paragraph 23, Absatz 4, ZustG mit dem Tag der Hinterlegung als zugestellt. Die Zustellung des Beschlusses vom römisch 40 an den BF durch Hinterlegung ohne Zustellversuch per römisch 40 war somit gültig und wirksam. Gemäß § 6 ZustG löst die neuerliche Zustellung eines bereits zugestellten Dokuments keine Rechtswirkungen aus, ohne dass es dabei auf die Form der ersten Zustellung ankommt. Die Übergabe des Bescheids vom XXXX an den BF am XXXX hatte daher keine Rechtswirkungen. Der Bescheid vom XXXX wurde bereits am XXXX durch Hinterlegung zugestellt, sodass die Feststellung der Zustellung am XXXX nicht in Betracht kommt. Außerdem handelt es sich bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat (siehe VwGH 16.03.2023, Ra 2022/02/0214). Der auf die Feststellung der Zustellung an einem bestimmten Tag gerichtete Antrag des BF ist daher jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 6, ZustG löst die neuerliche Zustellung eines bereits zugestellten Dokuments keine Rechtswirkungen aus, ohne dass es dabei auf die Form der ersten Zustellung ankommt. Die Übergabe des Bescheids vom römisch 40 an den BF am römisch 40 hatte daher keine Rechtswirkungen. Der Bescheid vom römisch 40 wurde bereits am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt, sodass die Feststellung der Zustellung am römisch 40 nicht in Betracht kommt. Außerdem handelt es sich bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde um eine Rechtsfrage gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat (siehe VwGH 16.03.2023, Ra 2022/02/0214). Der auf die Feststellung der Zustellung an einem bestimmten Tag gerichtete Antrag des BF ist daher jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung entfällt insoweit gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung entfällt insoweit gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG. Zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags (Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX ; Spruchteil I.A):Zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags (Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 ; Spruchteil römisch eins.A): Der vom BF als Eventualantrag eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig. Das Wesen eines solchen Antrags liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Wirkung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Da der primär gestellte Antrag auf „Feststellung der Zustellung“ unzulässig ist und zurückgewiesen wurde, hatte das BFA über den hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden. Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet und sie an der Versäumung kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet und sie an der Versäumung kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft. Der BF macht als Wiedereinsetzungsgrund im Wesentlichen geltend, dass er von der Zustellung des Bescheids vom XXXX ohne (grobes) Verschulden keine Kenntnis erlangt habe. Eine solche Unkenntnis kann grundsätzlich geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund zu bilden, sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, das den minderen Grad des Versehens übersteigt (siehe VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0302).Der BF macht als Wiedereinsetzungsgrund im Wesentlichen geltend, dass er von der Zustellung des Bescheids vom römisch 40 ohne (grobes) Verschulden keine Kenntnis erlangt habe. Eine solche Unkenntnis kann grundsätzlich geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund zu bilden, sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, das den minderen Grad des Versehens übersteigt (siehe VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0302). Der BF hat weder dem BFA noch einer anderen Stelle (namentlich der Justizanstalt) eine neue Abgabestelle für die Zeit nach der Haftentlassung mitgeteilt, obwohl er vom anhängigen Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wusste und ihm auch bekannt war, dass er nicht an die im Strafverfahren bekannt gegebene Wohnanschrift in Aachen zurückkehren würde. Er hat dadurch das zumutbare Maß an Aufmerksamkeit krass unterschritten. Hat nämlich ein Fremder mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen, handelt er auffallend sorglos, wenn er seine neue Adresse nicht bekannt gibt. Den BF trifft daher ein grobes Verschulden an der Unkenntnis der Behörde über seine neue Abgabestelle. Das BFA hat daher das Vorliegen einer groben Sorgfaltswidrigkeit zu Recht bejaht und demzufolge den Wiedereinsetzungsantrag rechtskonform abgewiesen (siehe VwGH 13.12.2011, 2010/22/0145). Die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags ist daher als unbegründet abzuweisen. Eine Beschwerdeverhandlung entfällt insoweit gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 Abs 4 VwGVG, weil der für diese Entscheidung relevante Sachverhalt anhand der Akten und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte und von einer mündlichen Erörterung keine weitere Aufklärung entscheidungswesentlicher Sachverhaltselemente zu erwarten ist.Eine Beschwerdeverhandlung entfällt insoweit gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der für diese Entscheidung relevante Sachverhalt anhand der Akten und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte und von einer mündlichen Erörterung keine weitere Aufklärung entscheidungswesentlicher Sachverhaltselemente zu erwarten ist. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX (Spruchteil II.B): Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 (Spruchteil römisch zwei.B): Ausgehend von der Zustellung des Bescheids vom XXXX am XXXX und der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags ist die erst am XXXX beim BFA eingebrachte Beschwerde verspätet, weil sie erst nach dem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist erhoben wurde. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom XXXX ist daher gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG iVm §§ 28 Abs 1, 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Ausgehend von der Zustellung des Bescheids vom römisch 40 am römisch 40 und der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags ist die erst am römisch 40 beim BFA eingebrachte Beschwerde verspätet, weil sie erst nach dem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist erhoben wurde. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom römisch 40 ist daher gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins, 31, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung entfällt insoweit gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG. Eine mündliche Verhandlung entfällt insoweit gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG. Zur Zurückweisung des Antrags, der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Spruchteil II.A): Zur Zurückweisung des Antrags, der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Spruchteil römisch zwei.A): Das BFA erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, obwohl der BF das Bundesgebiet bereits verlassen hatte, weil es annahm, dass seine sofortige Ausreise und die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots wegen der strafgerichtlichen Verurteilung geboten seien. Das BFA erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, obwohl der BF das Bundesgebiet bereits verlassen hatte, weil es annahm, dass seine sofortige Ausreise und die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots wegen der strafgerichtlichen Verurteilung geboten seien. Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Da der BF nach der Haftentlassung das Bundesgebiet zunächst verlassen hatte, war es weder gerechtfertigt noch sinnvoll, im Bescheid vom XXXX die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen (siehe VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung setzt jedoch gemäß § 13 Abs 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte, zulässige Bescheidbeschwerde voraus, zumal § 18 Abs 7 BFA-VG nur die Anwendbarkeit der §§ 13 Abs 2 bis 5 und 22 VwGVG ausschließt, nicht aber die des § 13 Abs 1 VwGVG. Da die Beschwerde verspätet war, ist über die Frage der aufschiebenden Wirkung demnach auch nicht von Amts wegen zu entscheiden. Da der BF nach der Haftentlassung das Bundesgebiet zunächst verlassen hatte, war es weder gerechtfertigt noch sinnvoll, im Bescheid vom römisch 40 die Frist zur freiwilligen Ausreise zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen (siehe VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung setzt jedoch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte, zulässige Bescheidbeschwerde voraus, zumal Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG nur die Anwendbarkeit der Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG ausschließt, nicht aber die des Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG. Da die Beschwerde verspätet war, ist über die Frage der aufschiebenden Wirkung demnach auch nicht von Amts wegen zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung entfällt insoweit gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt insoweit gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil I.B und II.C):Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil römisch eins.B und römisch zwei.C): Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die relevanten Fragen jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sind. Das BVwG konnte sich bei allen Teilen dieser Entscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren und hatte keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beantworten. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die relevanten Fragen jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sind. Das BVwG konnte sich bei allen Teilen dieser Entscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren und hatte keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beantworten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2263856.2.00

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