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{'item': 'I405 2270385-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 28§ 31§ 13§ 59§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2023 GeschäftszahlI405 2270385-1 Spruch, I405 2270382-1/3Z I405 2270388-1/3Z I405 2270385-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sind verheiratet und Eltern des Drittbeschwerdeführers (im Folgenden: BF3). Sie sind Staatsangehörige von Tunesien. Sie reisten illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am 21.10.2022 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
  2. Mit angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde den BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Mit Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung jeweils

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt VII. wurde festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.2. Mit angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde den BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Spruchpunkt römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung jeweils

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt römisch sieben. wurde festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

  1. Gegen diese Bescheide richten sich die rechtzeitig bei der Behörde eingebrachten Beschwerden, mit welchen die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht nur unsubstantiiert bestritten wurde und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde.
  2. Beschwerden und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 17.04.2023 (eingelangt am 19.04.2023) vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 22/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Beschwerden innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Die dem Bundesverwaltungsgericht zum gegebenen Zeitpunkt zur Verfügung stehende Aktenlage bietet noch keine ausreichende Grundlage, eine Verletzung der den BF durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK garantierten Rechte mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Die BF bestritten die Beweiswürdigung der belangten Behörde in der Beschwerde nicht nur unsubstantiiert, weshalb zur Klärung des Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht notwendig ist. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Beschwerden innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden. Die dem Bundesverwaltungsgericht zum gegebenen Zeitpunkt zur Verfügung stehende Aktenlage bietet noch keine ausreichende Grundlage, eine Verletzung der den BF durch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK garantierten Rechte mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Die BF bestritten die Beweiswürdigung der belangten Behörde in der Beschwerde nicht nur unsubstantiiert, weshalb zur Klärung des Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht notwendig ist. Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide ist daher ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass den Beschwerden somit

§ 13Abs. 1 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung zukommt. Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide ist daher ersatzlos zu beheben und festzustellen, dass den Beschwerden somit

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. Ein Vorgehen

§ 59Abs.

1 letzter Satz AVG war zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt VI. spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint. Über die Beschwerden gegen die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide wird gesondert entschieden werden.Ein Vorgehen

Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG war zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt römisch sechs. spruchreif war und die Trennung – auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen – auch zweckmäßig erscheint. Über die Beschwerden gegen die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide wird gesondert entschieden werden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs.

6a BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I405.2270385.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.