Obsah (12)
Art. 133§ 4§ 1§ 6§ 414§ 59§ 17Art. 130§ 35§ 3§ 82§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2023 GeschäftszahlI412 2255374-1 Spruch, I412 2255374-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 13.04.2022 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden als XXXX T . bezeichnet) hinsichtlich der für den Dienstgeber XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) ausgeübten Tätigkeit als Bürokraft und Assistenz im Zeitraum von 04.12.2017 bis 08.11.2019 als echte Dienstnehmerin der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
§ 4Abs. 1 i
Vm Abs. 2 ASVG und
§ 1Abs. 1 lit. a Al
VG der Arbeitsversicherung unterliegt.1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 13.04.2022 wurde festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden als römisch 40 T . bezeichnet) hinsichtlich der für den Dienstgeber römisch 40 (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) ausgeübten Tätigkeit als Bürokraft und Assistenz im Zeitraum von 04.12.2017 bis 08.11.2019 als echte Dienstnehmerin der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Arbeitsversicherung unterliegt.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom vertretenen Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig mit Schriftsatz vom 12.05.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, die Aussage, es habe sich um eine Vollzeitstelle gehandelt, sei falsch. Wieviel Arbeit XXXX T. übernehmen können werde, sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt gewesen, daher sei auch ein Dienstverhältnis nicht in Frage gekommen und über Urlaub nichts zu vereinbaren gewesen, da von vornherein klar gewesen sei, dass XXXX T. auf selbständiger Basis arbeiten würde. XXXX T. sei nicht „Assistentin“ des Beschwerdeführers gewesen, schon gar nicht im Rahmen seiner Praxis in XXXX , da er diese dort auch gar nicht hätte gebrauchen können, da Umfang und Einnahmen hier weitaus geringer gewesen seien als in XXXX . XXXX T. habe den Beschwerdeführer auch nicht auf „Geschäftsreisen“ begleitet, sondern sei mit ihm nach XXXX gefahren, dem Tätigkeitsbereich ihres Auftraggebers. Ihre Fahrten nach XXXX hätten dem Zweck gedient, ihre Tätigkeiten zu besprechen und Unterlagen abzuholen. Wenn XXXX T. ihre Tätigkeit (teilweise) im Haus des Beschwerdeführers ausgeübt habe, dann lediglich deshalb, weil die beiden privat eine Beziehung unterhalten hätten. Sie habe sich fast ausschließlich aus privaten Gründen in XXXX aufgehalten und die Reinigungsarbeiten habe sie lediglich als Beitrag zur Haushaltsführung erbracht. Reguläre Arbeitszeiten seien niemals vereinbart worden und sei es eine klare Unterstellung, dass es keine Vertretungsmöglichkeit gegeben habe. Es habe zu dem Zeitpunkt eine weitere in Frankreich lebende Frau gegeben, die mehr oder weniger die gleichen Tätigkeiten für den Beschwerdeführer ausgeübt habe. XXXX T. sei weder für das Büromanagement zuständig gewesen, noch sei sie „persönliche Assistentin“ des Beschwerdeführers gewesen. Ein Arbeitsort sei klarerweise nie vereinbart worden, und wenn sie Tätigkeiten am Standort in XXXX verrichtet habe, so sei dies der Bequemlichkeit geschuldet gewesen, da sie sich ohnehin aus privaten Gründen dort aufgehalten habe. Ein „tägliches“ Pendeln zwischen XXXX und Dornbirn (dem Wohnsitz von XXXX T.) sei niemals vorgesehen und vereinbart worden, sie hätte ihre Arbeiten in XXXX abholen und dann zu Hause erledigen sollen, ohne jegliche Kontrolle betreffend eine Einhaltung von Arbeitszeiten oder Ähnliches. Für die Reinigung der Büroräumlichkeiten sei XXXX T. nicht zuständig gewesen, dafür habe der Beschwerdeführer eine eigene Kraft beschäftigt. XXXX T. sei auch nicht weisungsgebunden gewesen. Dass der Beschwerdeführer sie die fehlerhaften Protokolle korrigieren habe lassen, habe nichts mit dem vermeintlichen Bestehen eines Dienstverhältnisses oder einer Weisung zu tun. Es frage sich auch, wozu ein wöchentlichen Jour Fixe erforderlich wäre, wenn ohnehin alles einen geregelten Lauf habe und die beiden täglich acht Stunden gemeinsam gearbeitet hätten. XXXX T. sei insbesondere wegen psychischer Probleme und Problemen mit ihrem Sohn nicht in der Lage gewesen, die vereinbarte Leistung zu erbringen, was bei Bedarf auch Zeugen wie ihre eigene Mutter bestätigen können würden. XXXX T. habe sich ein selbst ein Büro im Haus des Beschwerdeführers eingerichtet, was wohl kein Angestellter mache. Dass sie ihn auf geschäftlichen Reisen oder bei Terminen außerhalb begleitet habe, sei einzig dem Umstand geschuldet, dass sie eine private Beziehung unterhalten hätten und der Beschwerdeführer ihr in Bezug auf das angestrebte Psychologiestudium Einblicke geben habe wollen. Sie habe ihn auf keiner Reise als seine Assistentin oder in anderer beruflicher Funktion begleitet.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom vertretenen Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig mit Schriftsatz vom 12.05.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, die Aussage, es habe sich um eine Vollzeitstelle gehandelt, sei falsch. Wieviel Arbeit römisch 40 T. übernehmen können werde, sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt gewesen, daher sei auch ein Dienstverhältnis nicht in Frage gekommen und über Urlaub nichts zu vereinbaren gewesen, da von vornherein klar gewesen sei, dass römisch 40 T. auf selbständiger Basis arbeiten würde. römisch 40 T. sei nicht „Assistentin“ des Beschwerdeführers gewesen, schon gar nicht im Rahmen seiner Praxis in römisch 40 , da er diese dort auch gar nicht hätte gebrauchen können, da Umfang und Einnahmen hier weitaus geringer gewesen seien als in römisch 40 . römisch 40 T. habe den Beschwerdeführer auch nicht auf „Geschäftsreisen“ begleitet, sondern sei mit ihm nach römisch 40 gefahren, dem Tätigkeitsbereich ihres Auftraggebers. Ihre Fahrten nach römisch 40 hätten dem Zweck gedient, ihre Tätigkeiten zu besprechen und Unterlagen abzuholen. Wenn römisch 40 T. ihre Tätigkeit (teilweise) im Haus des Beschwerdeführers ausgeübt habe, dann lediglich deshalb, weil die beiden privat eine Beziehung unterhalten hätten. Sie habe sich fast ausschließlich aus privaten Gründen in römisch 40 aufgehalten und die Reinigungsarbeiten habe sie lediglich als Beitrag zur Haushaltsführung erbracht. Reguläre Arbeitszeiten seien niemals vereinbart worden und sei es eine klare Unterstellung, dass es keine Vertretungsmöglichkeit gegeben habe. Es habe zu dem Zeitpunkt eine weitere in Frankreich lebende Frau gegeben, die mehr oder weniger die gleichen Tätigkeiten für den Beschwerdeführer ausgeübt habe. römisch 40 T. sei weder für das Büromanagement zuständig gewesen, noch sei sie „persönliche Assistentin“ des Beschwerdeführers gewesen. Ein Arbeitsort sei klarerweise nie vereinbart worden, und wenn sie Tätigkeiten am Standort in römisch 40 verrichtet habe, so sei dies der Bequemlichkeit geschuldet gewesen, da sie sich ohnehin aus privaten Gründen dort aufgehalten habe. Ein „tägliches“ Pendeln zwischen römisch 40 und Dornbirn (dem Wohnsitz von römisch 40 T.) sei niemals vorgesehen und vereinbart worden, sie hätte ihre Arbeiten in römisch 40 abholen und dann zu Hause erledigen sollen, ohne jegliche Kontrolle betreffend eine Einhaltung von Arbeitszeiten oder Ähnliches. Für die Reinigung der Büroräumlichkeiten sei römisch 40 T. nicht zuständig gewesen, dafür habe der Beschwerdeführer eine eigene Kraft beschäftigt. römisch 40 T. sei auch nicht weisungsgebunden gewesen. Dass der Beschwerdeführer sie die fehlerhaften Protokolle korrigieren habe lassen, habe nichts mit dem vermeintlichen Bestehen eines Dienstverhältnisses oder einer Weisung zu tun. Es frage sich auch, wozu ein wöchentlichen Jour Fixe erforderlich wäre, wenn ohnehin alles einen geregelten Lauf habe und die beiden täglich acht Stunden gemeinsam gearbeitet hätten. römisch 40 T. sei insbesondere wegen psychischer Probleme und Problemen mit ihrem Sohn nicht in der Lage gewesen, die vereinbarte Leistung zu erbringen, was bei Bedarf auch Zeugen wie ihre eigene Mutter bestätigen können würden. römisch 40 T. habe sich ein selbst ein Büro im Haus des Beschwerdeführers eingerichtet, was wohl kein Angestellter mache. Dass sie ihn auf geschäftlichen Reisen oder bei Terminen außerhalb begleitet habe, sei einzig dem Umstand geschuldet, dass sie eine private Beziehung unterhalten hätten und der Beschwerdeführer ihr in Bezug auf das angestrebte Psychologiestudium Einblicke geben habe wollen. Sie habe ihn auf keiner Reise als seine Assistentin oder in anderer beruflicher Funktion begleitet.
- Mit Schreiben vom 27.05.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und übermittelte den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.
- Am 14.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie XXXX T. und eines Vertreters der belangten Behörde statt.
- Am 14.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie römisch 40 T. und eines Vertreters der belangten Behörde statt.
- Mit Schreiben vom 29.03.2023 teilte das Finanzamt Österreich auf Anfrage mit, dass das Beschwerdeverfahren bzgl. der Bescheide vom 19.50.2021 (Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 2018 und 2019 und zugehörige Bescheide über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen) abgeschlossen worden sei und den Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2023 mit nachstehender Begründung vollinhaltlich stattgegeben worden sei: „Da im Hinblick auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren nunmehr als erwiesen anzunehmen ist, dass im gegenständlichen Fall Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, vorliegen, war den Beschwerden bzgl. Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019 und Umsatzsteuerbescheide 2018 und 2019 stattzugeben und die zugehörigen Bescheide ersatzlos aufzuheben. (…)“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Institut für Forensik, Erwachsenen- und Familienpsychologie mit Standorten sowohl in XXXX als auch in XXXX , jeweils in Form eines Einzelunternehmens. 1.
- Der Beschwerdeführer betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Institut für Forensik, Erwachsenen- und Familienpsychologie mit Standorten sowohl in römisch 40 als auch in römisch 40 , jeweils in Form eines Einzelunternehmens. 1.
- XXXX T. war im gegenständlichen Zeitraum die Partnerin des BF, die beiden lebten nicht im gemeinsamen Haushalt, der Wohnsitz von XXXX T. war in XXXX , jener des BF am Standort seines Institutes in XXXX . 1.
- römisch 40 T. war im gegenständlichen Zeitraum die Partnerin des BF, die beiden lebten nicht im gemeinsamen Haushalt, der Wohnsitz von römisch 40 T. war in römisch 40 , jener des BF am Standort seines Institutes in römisch 40 . 1.
- XXXX T. ist ausgebildete Hotelfach- und Bürokauffrau. Vor der Tätigkeit beim Beschwerdeführer übte sie eine unselbständige Beschäftigung als Assistentin der Geschäftsleitung aus. XXXX T. verfügte über keine Gewerbeberechtigung und war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausschließlich für den Beschwerdeführer tätig.1.
- römisch 40 T. ist ausgebildete Hotelfach- und Bürokauffrau. Vor der Tätigkeit beim Beschwerdeführer übte sie eine unselbständige Beschäftigung als Assistentin der Geschäftsleitung aus. römisch 40 T. verfügte über keine Gewerbeberechtigung und war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausschließlich für den Beschwerdeführer tätig. 1.
- Ab 04.12.2017 begann XXXX T. auf Anregung des Beschwerdeführers für diesen zu arbeiten. 1.
- Ab 04.12.2017 begann römisch 40 T. auf Anregung des Beschwerdeführers für diesen zu arbeiten. 1.
- Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Vereinbarungsgemäß lagen ihre Aufgabengebiete - in der Administration: Verwaltung und Einkauf von Büromaterial, Büromaschinen, Postgänge (Abholung und Aufgabe von Schriftstücken) Terminkoordination und Terminvergabe, Kursbesuch für Datenschutzbeauftragte, Adressverwaltung aller Sozialinstitutionen in der Schweiz, - in der Buchhaltung (Erfassung und Überweisung von Eingangsrechnungen, Belegkontrolle Sammlung von Rechnungen, Kontoauszügen), Einreichen von Arztrechnungen bei der Versicherung), - im Marketing: Bestellen von Werbemitteln (zB. Weihnachtskarten, Weihnachtsstollen) Gestaltung der Newsletter, Organisation von Weiterbildungen - im operativen Geschäft (Aktenstudium, Falleröffnung (Kommunikation mit Gericht, Kliententermine verwalten, Gutachtenvorlage befüllen, Zusammenfassung des Gerichtsaktes), Kliententermine (zB. Protokollierung). Frau XXXX begleitete den BF auch einige Male (insgesamt ca. 5 – 10 Mal) zu Geschäftsterminen nach XXXX , bzw. auch nach XXXX und XXXX . Die Kosten für die Geschäftsreisen übernahm dabei der BF.Frau römisch 40 begleitete den BF auch einige Male (insgesamt ca. 5 – 10 Mal) zu Geschäftsterminen nach römisch 40 , bzw. auch nach römisch 40 und römisch 40 . Die Kosten für die Geschäftsreisen übernahm dabei der BF. Es gab regelmäßige Jour fixe mit dem BF. Dabei wurden die Fälle jeweils besprochen und die Terminvergabe durchgeführt, dabei wurden auch die Prioritäten der anstehenden Arbeiten besprochen. Ihre Tätigkeiten betrafen dabei sowohl das Institut in XXXX als auch in XXXX . Das Institut in XXXX war vom Aufgabenumfang dem Institut in XXXX untergeordnet.Ihre Tätigkeiten betrafen dabei sowohl das Institut in römisch 40 als auch in römisch 40 . Das Institut in römisch 40 war vom Aufgabenumfang dem Institut in römisch 40 untergeordnet. 1.
- Frau XXXX wurde sowohl vom Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Tätigkeit eingeschult bzw. als auch durch in Bern befindliche Mitarbeiter.1.
- Frau römisch 40 wurde sowohl vom Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Tätigkeit eingeschult bzw. als auch durch in Bern befindliche Mitarbeiter. 1.
- Frau XXXX übte die Tätigkeit (abgesehen von den oben festgestellten Dienstreisen) hauptsächlich an ihrem Arbeitsplatz im Büro des Beschwerdeführers in XXXX bzw. insbesondere an Tagen, an denen der Beschwerdeführer in der Schweiz war, im Homeoffice in ihrer Wohnung in XXXX aus. Der jeweilige Arbeitsort war an den Bedürfnissen/Vorgaben des Beschwerdeführers orientiert.1.
- Frau römisch 40 übte die Tätigkeit (abgesehen von den oben festgestellten Dienstreisen) hauptsächlich an ihrem Arbeitsplatz im Büro des Beschwerdeführers in römisch 40 bzw. insbesondere an Tagen, an denen der Beschwerdeführer in der Schweiz war, im Homeoffice in ihrer Wohnung in römisch 40 aus. Der jeweilige Arbeitsort war an den Bedürfnissen/Vorgaben des Beschwerdeführers orientiert. 1.
- Die tägliche Arbeitszeit war ebenfalls an den Bedürfnissen des BF orientiert, normalerweise ca. von 08:00 – 17:
- Es gab regelmäßige Jour fixe, bei denen die anfallenden Aufgaben besprochen wurden. Der Beschwerdeführer erteilte konkrete Anweisungen an XXXX T., was zu tun ist und überwachte und kontrollierte die Ausführung der Aufgaben.1.
- Die tägliche Arbeitszeit war ebenfalls an den Bedürfnissen des BF orientiert, normalerweise ca. von 08:00 – 17:
- Es gab regelmäßige Jour fixe, bei denen die anfallenden Aufgaben besprochen wurden. Der Beschwerdeführer erteilte konkrete Anweisungen an römisch 40 T., was zu tun ist und überwachte und kontrollierte die Ausführung der Aufgaben. 1.
- Der Beschwerdeführer stellte XXXX T. am 25.09.2018 eine Arbeitsbestätigung mit folgendem Inhalt (zusammengefasst) aus:1.
- Der Beschwerdeführer stellte römisch 40 T. am 25.09.2018 eine Arbeitsbestätigung mit folgendem Inhalt (zusammengefasst) aus: „Frau XXXX T., geboren am XXXX , arbeitet seit Juli 2017 in unserem Institut in XXXX . „Frau römisch 40 T., geboren am römisch 40 , arbeitet seit Juli 2017 in unserem Institut in römisch 40 . (…) Die administrativen Arbeiten werden von Frau T. erledigt. Diese umfassen die Terminkoordination mit den Klienten, Teamsitzungen, Schreiben von Aktenzusammenfassungen, Protokollieren und Schreiben von Gesprächen. Frau T. hat eine rasche Auffassungsgabe. Es kann ihr ein hohes Maß an Selbständigkeit eingeräumt werden. Sie arbeitet sehr sorgfältig, zuverlässig und engagiert. Alle Arbeiten führt sie zu unserer vollsten Zufriedenheit und in einwandfreier Qualität aus. Frau T. zeichnet sich durch gute Teamfähigkeit aus. Ihre Belastbarkeit sowie ihre fröhliche, unkomplizierte und hilfsbereite Wesensart werden von uns sehr geschätzt. Wir danken Frau T. für ihre bisherige wertvolle Mitarbeit und wünschen, dass sie weiterhin uns erhalten bleibt und wünschen ihr viel Erfolg im Studium.“ 1.
- Vom Beschwerdeführer wurden XXXX T. ein iMac zur Verfügung gestellt, sowie die Kosten für ihr Telefon (Schweizer Anbieter) übernommen. XXXX T. hatte eine Postvollmacht, lautend auf die Schweizer Institutsadresse sowie einen Schlüssel für das Institut in XXXX . Darüber hinaus verfügte XXXX T. über eine E-Mail-Adresse sowohl mit dem österreichischen als auch Schweizer Suffix des Beschwerdeführers.1.
- Vom Beschwerdeführer wurden römisch 40 T. ein iMac zur Verfügung gestellt, sowie die Kosten für ihr Telefon (Schweizer Anbieter) übernommen. römisch 40 T. hatte eine Postvollmacht, lautend auf die Schweizer Institutsadresse sowie einen Schlüssel für das Institut in römisch 40 . Darüber hinaus verfügte römisch 40 T. über eine E-Mail-Adresse sowohl mit dem österreichischen als auch Schweizer Suffix des Beschwerdeführers. 1.
- Frau XXXX erhielt für ihre Tätigkeit eine monatliche Entlohnung (ca. 3600 - 3700 Euro monatlich im Jahr 2018, im Jahr 2019 durchschnittlich 3000 Euro), die die monatliche Geringfügigkeitsgrenze deutlich überstieg.1.
- Frau römisch 40 erhielt für ihre Tätigkeit eine monatliche Entlohnung (ca. 3600 - 3700 Euro monatlich im Jahr 2018, im Jahr 2019 durchschnittlich 3000 Euro), die die monatliche Geringfügigkeitsgrenze deutlich überstieg. 1.
- Eine Vertretungsmöglichkeit wurde nicht vereinbart. XXXX T. hat sich bei Erbringung ihrer Tätigkeit nie vertreten lassen. 1.
- Eine Vertretungsmöglichkeit wurde nicht vereinbart. römisch 40 T. hat sich bei Erbringung ihrer Tätigkeit nie vertreten lassen. 1.
- XXXX T. unterlag hinsichtlich ihrer Tätigkeit der Verschwiegenheitspflicht.1.
- römisch 40 T. unterlag hinsichtlich ihrer Tätigkeit der Verschwiegenheitspflicht. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 28.03.2023 wurde der Beschwerde gegen die Bescheide vom 19.05.2021 (Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide 2018 und 2019 und zugehörige Bescheide über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen) mit nachstehender Begründung vollinhaltlich stattgegeben: „Da im Hinblick auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren nunmehr als erwiesen anzunehmen ist, dass im gegenständlichen Fall Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, vorliegen, war den Beschwerden bzgl. Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019 und Umsatzsteuerbescheide 2018 und 2019 stattzugeben und die zugehörigen Bescheide ersatzlos aufzuheben. (…)“
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum Institut des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Angaben und sind unstrittig. 2.
- Gleiches gilt für die festgestellte private Beziehung und die Wohnsitze sowohl des Beschwerdeführers als auch von XXXX T.2.
- Gleiches gilt für die festgestellte private Beziehung und die Wohnsitze sowohl des Beschwerdeführers als auch von römisch 40 T. 2.
- Vom Beschwerdeführer und dessen steuerlichen Vertretung wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt, dass XXXX T., deren vorhergehende Beschäftigung ebenfalls von beiden gleichermaßen angegeben wurde, über keine Gewerbeberechtigung verfügte bzw. ausschließlich für den Beschwerdeführer tätig war.2.
- Vom Beschwerdeführer und dessen steuerlichen Vertretung wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt, dass römisch 40 T., deren vorhergehende Beschäftigung ebenfalls von beiden gleichermaßen angegeben wurde, über keine Gewerbeberechtigung verfügte bzw. ausschließlich für den Beschwerdeführer tätig war. 2.
- Hinsichtlich des von der belangten Behörde angenommenen Beginns und Ende der Beschäftigung gibt es ebenso kein widerstreitendes Vorbringen. 2.
- Dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, wurde von keiner der Parteien vorgebracht. Insgesamt wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch bestätigt, dass eine Beschäftigung von XXXX T. auf seine Initiative vereinbart worden ist. 2.
- Dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, wurde von keiner der Parteien vorgebracht. Insgesamt wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch bestätigt, dass eine Beschäftigung von römisch 40 T. auf seine Initiative vereinbart worden ist. 2.
- Auch hinsichtlich der durchgeführten Einschulung durch den Beschwerdeführer bzw. andere Mitarbeiter aus XXXX liegen übereinstimmende Angaben vor.2.
- Auch hinsichtlich der durchgeführten Einschulung durch den Beschwerdeführer bzw. andere Mitarbeiter aus römisch 40 liegen übereinstimmende Angaben vor. 2.
- Sachverhaltsbezogen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass auf seine eigene Initiative hin vereinbart worden ist, dass XXXX T. für ihn gewisse Aufgaben erledigt. Auch hinsichtlich der Art der vereinbarten Aufgaben decken sich die Angaben der Verfahrensparteien im Wesentlichen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob (als im Wesentlichen einzige Uneinigkeit) die Reinigung der Praxisräumlichkeiten zu den Aufgabenbereichen von XXXX T. gehört hat oder nicht, davon abgesehen bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch den von XXXX T. in einer Stellungnahme angeführten Tätigkeitsbereich; dass XXXX T. dabei für beide Standorte des Beschwerdeführers Aufgaben erledigt hat, kann ebenso angenommen werden. 2.
- Sachverhaltsbezogen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass auf seine eigene Initiative hin vereinbart worden ist, dass römisch 40 T. für ihn gewisse Aufgaben erledigt. Auch hinsichtlich der Art der vereinbarten Aufgaben decken sich die Angaben der Verfahrensparteien im Wesentlichen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob (als im Wesentlichen einzige Uneinigkeit) die Reinigung der Praxisräumlichkeiten zu den Aufgabenbereichen von römisch 40 T. gehört hat oder nicht, davon abgesehen bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch den von römisch 40 T. in einer Stellungnahme angeführten Tätigkeitsbereich; dass römisch 40 T. dabei für beide Standorte des Beschwerdeführers Aufgaben erledigt hat, kann ebenso angenommen werden. Dahingestellt bleiben kann dabei, wie der Beschwerdeführer, zudem wenig nachvollziehbar andeuten will, ob XXXX T. in der Lage gewesen wäre, die vereinbarten Tätigkeiten aufgrund verschiedener Probleme tatsächlich zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers auszuführen. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass mit XXXX T. eine Beschäftigung vereinbart war, und ebenso wenig, dass diese auch tatsächlich tätig geworden ist bzw. arbeitsbereit war, was er selbst mit der Vorlage beispielsweise von Maillisten belegt.Dahingestellt bleiben kann dabei, wie der Beschwerdeführer, zudem wenig nachvollziehbar andeuten will, ob römisch 40 T. in der Lage gewesen wäre, die vereinbarten Tätigkeiten aufgrund verschiedener Probleme tatsächlich zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers auszuführen. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass mit römisch 40 T. eine Beschäftigung vereinbart war, und ebenso wenig, dass diese auch tatsächlich tätig geworden ist bzw. arbeitsbereit war, was er selbst mit der Vorlage beispielsweise von Maillisten belegt. Das unsubstantiierte Vorbringen in der Beschwerde bzw. auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch den Beschwerdeführer, wonach XXXX T. „phasenweise nicht einmal wöchentlich“ in der Lage gewesen sei, ihre Arbeiten (also die vereinbarte Tätigkeit) zu erbringen, erscheint zudem schon aus dem Grund nicht glaubhaft, da nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer regelmäßig, über den gesamten Zeitraum hinweg die festgestellten (nicht geringen) monatlichen Beiträge an XXXX T. überwiesen hätte und dies auch nicht mit der Beziehung der beiden, die zudem nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt wurde, zu begründen ist, was der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angibt. Das unsubstantiierte Vorbringen in der Beschwerde bzw. auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch den Beschwerdeführer, wonach römisch 40 T. „phasenweise nicht einmal wöchentlich“ in der Lage gewesen sei, ihre Arbeiten (also die vereinbarte Tätigkeit) zu erbringen, erscheint zudem schon aus dem Grund nicht glaubhaft, da nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer regelmäßig, über den gesamten Zeitraum hinweg die festgestellten (nicht geringen) monatlichen Beiträge an römisch 40 T. überwiesen hätte und dies auch nicht mit der Beziehung der beiden, die zudem nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt wurde, zu begründen ist, was der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angibt. Daneben wäre andernfalls anzunehmen, dass die von ihm selbst, ca. neun Monate nach Arbeitsbeginn ausgestellte Arbeitsbestätigung, die sich im Akt befindet (unter Punkt 1.
- festgestellt) gänzlich falsch wäre, wenn – wie er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgeführt, XXXX T. bereits ab der ersten Woche nicht in der Lage gewesen wäre, die „angepriesenen Aufgaben“ zu erfüllen. Daneben wäre andernfalls anzunehmen, dass die von ihm selbst, ca. neun Monate nach Arbeitsbeginn ausgestellte Arbeitsbestätigung, die sich im Akt befindet (unter Punkt 1.
- festgestellt) gänzlich falsch wäre, wenn – wie er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgeführt, römisch 40 T. bereits ab der ersten Woche nicht in der Lage gewesen wäre, die „angepriesenen Aufgaben“ zu erfüllen. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Angaben von XXXX T. vor der belangten Behörde auch nach Einvernahme des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar und glaubhaft erscheinen.Insgesamt ist festzuhalten, dass die Angaben von römisch 40 T. vor der belangten Behörde auch nach Einvernahme des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar und glaubhaft erscheinen. 2.
- Ebenso den Angaben des Beschwerdeführers selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung entnommen wurden die Feststellungen betreffend den Ort ihres Tätigwerdens in XXXX bzw. XXXX . Der Beschwerdeführer gab selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass XXXX T. die Möglichkeit bekam, sich in XXXX mit „ihrem“ (vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten) iMac und ihren Sachen einzurichten und ihr Arbeitsplatz bei ihm im Büro gewesen sei. Dies ist mit der glaubhaften Angabe von XXXX T. vor der belangten Behörde vereinbar, sie habe die Arbeit zum größten Teil in XXXX in den Büroräumlichkeiten des Beschwerdeführers erbracht, teilweise habe sie die Arbeit auch bei ihr zu Hause erledigen können. Nachvollziehbar gab XXXX T. vor der belangten Behörde an, sie habe insbesondere an den Tagen, an denen der Beschwerdeführer in der Schweiz war (zweimal wöchentlich bzw. wenn dessen Tochter bei ihm war, zu Hause in XXXX arbeiten können). Insgesamt ist jedoch deutlich erkennbar, dass der jeweilige Arbeitsort mit den Bedürfnissen/Vorgaben des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen war. 2.
- Ebenso den Angaben des Beschwerdeführers selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung entnommen wurden die Feststellungen betreffend den Ort ihres Tätigwerdens in römisch 40 bzw. römisch 40 . Der Beschwerdeführer gab selbst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass römisch 40 T. die Möglichkeit bekam, sich in römisch 40 mit „ihrem“ (vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten) iMac und ihren Sachen einzurichten und ihr Arbeitsplatz bei ihm im Büro gewesen sei. Dies ist mit der glaubhaften Angabe von römisch 40 T. vor der belangten Behörde vereinbar, sie habe die Arbeit zum größten Teil in römisch 40 in den Büroräumlichkeiten des Beschwerdeführers erbracht, teilweise habe sie die Arbeit auch bei ihr zu Hause erledigen können. Nachvollziehbar gab römisch 40 T. vor der belangten Behörde an, sie habe insbesondere an den Tagen, an denen der Beschwerdeführer in der Schweiz war (zweimal wöchentlich bzw. wenn dessen Tochter bei ihm war, zu Hause in römisch 40 arbeiten können). Insgesamt ist jedoch deutlich erkennbar, dass der jeweilige Arbeitsort mit den Bedürfnissen/Vorgaben des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen war. 2.
- Gleiches gilt zur vereinbarten Arbeitszeit: XXXX T. gab vor der belangten Behörde nachvollziehbar an, diese sei in der Regel von 08:00 bis 17:00 Uhr gewesen, habe sich aber auch an den Bedürfnissen des Beschwerdeführers bzw. etwaigen Kundenterminen orientiert. Dass es regelmäßige Besprechungen im Büro des Beschwerdeführers in XXXX gegeben hat wurde auch vom Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in Abrede gestellt.2.
- Gleiches gilt zur vereinbarten Arbeitszeit: römisch 40 T. gab vor der belangten Behörde nachvollziehbar an, diese sei in der Regel von 08:00 bis 17:00 Uhr gewesen, habe sich aber auch an den Bedürfnissen des Beschwerdeführers bzw. etwaigen Kundenterminen orientiert. Dass es regelmäßige Besprechungen im Büro des Beschwerdeführers in römisch 40 gegeben hat wurde auch vom Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in Abrede gestellt. Die unter Punkt 1.
- wiedergegebenen, XXXX T. zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel bzw. genutzten Email-Adressen und die erteilte Postvollmacht wurden ebenso den Angaben und Dokumenten des Beschwerdeführers entnommen.Die unter Punkt 1.
- wiedergegebenen, römisch 40 T. zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel bzw. genutzten Email-Adressen und die erteilte Postvollmacht wurden ebenso den Angaben und Dokumenten des Beschwerdeführers entnommen. 2.
- Die im Akt befindlichen Umsatzauskünfte der Bank belegen die festgestellten Überweisungen/Entlohnungen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers richtet sich in der Beschwerde zunächst dagegen, dass es sich bei der Tätigkeit um eine „Vollzeitstelle“ gehandelt hätte, wobei auch das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze deutlich übersteigende Entgelt in Höhe von € 3.000 - € 3.700, welches vom Institut des Beschwerdeführers an XXXX T. überwiesen wurde, ebensowenig bestritten wird, wie das diese Zahlung aufgrund der vereinbarten Tätigkeit erfolgte. Der Beschwerdeführer bestätigte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er bzw. „das Institut in XXXX “ XXXX T. nach einem Stundensatz von € 75,- für ihre Tätigkeit entlohnt hätte und die Entlohnung, die im bekämpften Bescheid angegeben wurde, richtig sei.2.
- Die im Akt befindlichen Umsatzauskünfte der Bank belegen die festgestellten Überweisungen/Entlohnungen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers richtet sich in der Beschwerde zunächst dagegen, dass es sich bei der Tätigkeit um eine „Vollzeitstelle“ gehandelt hätte, wobei auch das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze deutlich übersteigende Entgelt in Höhe von € 3.000 - € 3.700, welches vom Institut des Beschwerdeführers an römisch 40 T. überwiesen wurde, ebensowenig bestritten wird, wie das diese Zahlung aufgrund der vereinbarten Tätigkeit erfolgte. Der Beschwerdeführer bestätigte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er bzw. „das Institut in römisch 40 “ römisch 40 T. nach einem Stundensatz von € 75,- für ihre Tätigkeit entlohnt hätte und die Entlohnung, die im bekämpften Bescheid angegeben wurde, richtig sei. 2.
- Ebenso ist unstrittig, dass eine Vertretungsmöglichkeit nicht vereinbart worden ist und dies auch in der Realität nicht vorgekommen ist. 2.
- Dass XXXX T. der Verschwiegenheitspflicht unterlag, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.2.
- Dass römisch 40 T. der Verschwiegenheitspflicht unterlag, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. 2.
- Die festgestellte Entscheidung des Finanzamts ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da kein Antrag auf Senatszuständigkeit gestellt wurde, war in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin zu entscheiden.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag der Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da kein Antrag auf Senatszuständigkeit gestellt wurde, war in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin zu entscheiden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF:Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF: „§ 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:„§ 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; […] Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. […]Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. […]
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
- a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
- b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
- c)dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
- d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
- d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(6)Eine Pflichtversicherung
Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung
Abs. 4 aus.
(6)Eine Pflichtversicherung
Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung
Absatz 4, aus.
§ 1Abs. 1 lit. a Al
VG sind für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, versichert (arbeitslosenversichert).
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG sind für den Fall der Arbeitslosigkeit Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, versichert (arbeitslosenversichert).
§ 35Abs.
1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
§ 4Abs.
1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
§ 3Abs.
1 ASVG gelten als im Inland beschäftigt unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (Abs. 4) im Inland gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland gelegen ist.
Paragraph 3, Absatz eins, ASVG gelten als im Inland beschäftigt unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort (Absatz 4,) im Inland gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland gelegen ist. (…)
(4)Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des/der Versicherten als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilf/inn/en, die beim Dienstgeber/bei der Dienstgeberin wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers/der Dienstgeberin. Hat der Dienstgeber/die Dienstgeberin mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber/die Dienstgeberin den überwiegenden Teil des Jahres verbringt. 3.
- Auf die gegenständliche Beschwerde bezogen bedeutet dies: Dienstgeber In der Beschwerde wird vorgebracht, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt gewesen sei, wieviel Arbeit XXXX T. übernehmen können werde, daher sei auch ein Dienstverhältnis nicht in Frage gekommen, es sei „von vornherein klar gewesen, dass XXXX T. auf selbständiger Basis arbeiten würde“. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt gewesen sei, wieviel Arbeit römisch 40 T. übernehmen können werde, daher sei auch ein Dienstverhältnis nicht in Frage gekommen, es sei „von vornherein klar gewesen, dass römisch 40 T. auf selbständiger Basis arbeiten würde“. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Pflichtversicherung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ex lege eintritt (Hinweis E
- Juni 2005, 2001/08/0053). Es kommt daher insbesondere auch nicht darauf an, ob die Vertragspartner eines Beschäftigungsverhältnisses allenfalls übereinstimmend der Auffassung sind, dass kein Dienstvertrag, sondern etwa ein - nicht der Pflichtversicherung nach § ASVG unterliegender - Werkvertrag vorgelegen sei.Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Pflichtversicherung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ex lege eintritt (Hinweis E
- Juni 2005, 2001/08/0053). Es kommt daher insbesondere auch nicht darauf an, ob die Vertragspartner eines Beschäftigungsverhältnisses allenfalls übereinstimmend der Auffassung sind, dass kein Dienstvertrag, sondern etwa ein - nicht der Pflichtversicherung nach Paragraph ASVG unterliegender - Werkvertrag vorgelegen sei. Im Folgenden wird in der Beschwerde vorgebracht, XXXX T. sei nicht „Assistentin“ des Beschwerdeführers gewesen, schon gar nicht in seiner Praxis in XXXX , da er diese dort gar nicht gebrauchen hätte können. Ihre Fahrten nach XXXX hätten „dem Zweck gedient, ihre Tätigkeit zu besprechen und Unterlagen abzuholen.“ Wenn diese ihre Tätigkeit (teilweise) im Haus des Beschwerdeführers ausgeübt hätte, dann deswegen, weil die beiden privat eine Beziehung unterhalten hätten.Im Folgenden wird in der Beschwerde vorgebracht, römisch 40 T. sei nicht „Assistentin“ des Beschwerdeführers gewesen, schon gar nicht in seiner Praxis in römisch 40 , da er diese dort gar nicht gebrauchen hätte können. Ihre Fahrten nach römisch 40 hätten „dem Zweck gedient, ihre Tätigkeit zu besprechen und Unterlagen abzuholen.“ Wenn diese ihre Tätigkeit (teilweise) im Haus des Beschwerdeführers ausgeübt hätte, dann deswegen, weil die beiden privat eine Beziehung unterhalten hätten. Insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung richtet sich das Vorbringen des Beschwerdeführers (der grundsätzlich eine Tätigkeit von XXXX T. in der Beschwerdeverhandlung nicht bestreitet) dahingehend, dass diese selbständig „für das Institut in XXXX “ tätig gewesen sei und klar vereinbart gewesen sei, dass „das über das Institut in XXXX laufe.“. Der Beschwerdeführer habe das Institut in XXXX schließen wollen, sein Arbeitsfokus sei die Arbeit in der Schweiz gewesen. Eine Einstellung über XXXX wäre jederzeit möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe für ihre „Schweizer Tätigkeit“ ein Handy mit Schweizer Nummer gehabt. Auch seien von der Schweizer Mailadresse der Beschwerdeführerin ca. 1200 Mails rausgegangen, während dies von der österreichischen Mailadresse lediglich ca. 50 Mails gewesen seien.Insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung richtet sich das Vorbringen des Beschwerdeführers (der grundsätzlich eine Tätigkeit von römisch 40 T. in der Beschwerdeverhandlung nicht bestreitet) dahingehend, dass diese selbständig „für das Institut in römisch 40 “ tätig gewesen sei und klar vereinbart gewesen sei, dass „das über das Institut in römisch 40 laufe.“. Der Beschwerdeführer habe das Institut in römisch 40 schließen wollen, sein Arbeitsfokus sei die Arbeit in der Schweiz gewesen. Eine Einstellung über römisch 40 wäre jederzeit möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe für ihre „Schweizer Tätigkeit“ ein Handy mit Schweizer Nummer gehabt. Auch seien von der Schweizer Mailadresse der Beschwerdeführerin ca. 1200 Mails rausgegangen, während dies von der österreichischen Mailadresse lediglich ca. 50 Mails gewesen seien. Zu diesem Vorbringen ist wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Institut für Forensik, Erwachsenen- und Familienpsychologie mit Standorten sowohl in XXXX als auch in XXXX , jeweils in Form von Einzelunternehmen. Der Beschwerdeführer betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Institut für Forensik, Erwachsenen- und Familienpsychologie mit Standorten sowohl in römisch 40 als auch in römisch 40 , jeweils in Form von Einzelunternehmen. Bei einem Einzelunternehmen treffen die Rechte und Pflichten den Einzelkaufmann, weil die Firma des Einzelkaufmannes keine juristische Person und damit nicht Träger von Rechten und Pflichten ist, sondern die dahinterstehende Rechtspersönlichkeit, also der Einzelkaufmann. Somit kann es keine Unterscheidung zwischen einem „Schweizer“ und einem „österreichischem“ Einzelunternehmen des Beschwerdeführers geben (siehe dazu die Entscheidung des VwGH vom 08.10.2019, Ra 2019/08/0110). Als Dienstgeber nach § 35 Abs. 1 ASVG gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Als Dienstgeber nach Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Zu der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass dies jene Person sei, die nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen Gesichtspunkten) aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. das Erkenntnis vom 07.09.2011, 2008/08/0165, mwN).Zu der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass dies jene Person sei, die nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen Gesichtspunkten) aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft vergleiche das Erkenntnis vom 07.09.2011, 2008/08/0165, mwN). Unbestritten wurden beide Institute vom Beschwerdeführer auf dessen Rechnung und Gefahr geführt und hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid betreffend Feststellung der Pflichtversicherung auch den Beschwerdeführer (ohne Einschränkung auf ein Institut in XXXX oder XXXX ) als Dienstgeber angenommen. Unbestritten wurden beide Institute vom Beschwerdeführer auf dessen Rechnung und Gefahr geführt und hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid betreffend Feststellung der Pflichtversicherung auch den Beschwerdeführer (ohne Einschränkung auf ein Institut in römisch 40 oder römisch 40 ) als Dienstgeber angenommen. Nach Art. 11 Abs. 1 der VO 883/2004 sind auf eine Person, für die die Verordnung gilt, stets nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats anwendbar, wobei dies - vorbehaltlich der vorgesehenen Ausnahmen - grundsätzlich jener Staat ist, in dem die Person eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004; Beschäftigungsstaatprinzip). Es kommt dabei auf den Ort an, wo die betreffende Person die mit der Tätigkeit verbundenen Handlungen tatsächlich konkret ausführt; indes ist unerheblich, in welchem Staat sich der Wohnsitz des Arbeitnehmers bzw. des Selbständigen oder der Sitz des Arbeitgebers befindet (vgl. Pöltl in Spiegel (Hrsg.), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht (
- Lfg.), Art. 11 VO 883/2004 Rz 2/1, 11; Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm (
- Lfg.), § 3 ASVG Rz 56 ff).Nach Artikel 11, Absatz eins, der VO 883 aus 2004, sind auf eine Person, für die die Verordnung gilt, stets nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats anwendbar, wobei dies - vorbehaltlich der vorgesehenen Ausnahmen - grundsätzlich jener Staat ist, in dem die Person eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt vergleiche Artikel 11, Absatz 3, Litera a, VO 883 aus 2004,; Beschäftigungsstaatprinzip). Es kommt dabei auf den Ort an, wo die betreffende Person die mit der Tätigkeit verbundenen Handlungen tatsächlich konkret ausführt; indes ist unerheblich, in welchem Staat sich der Wohnsitz des Arbeitnehmers bzw. des Selbständigen oder der Sitz des Arbeitgebers befindet vergleiche Pöltl in Spiegel (Hrsg.), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht (
- Lfg.), Artikel 11, VO 883 aus 2004, Rz 2/1, 11; Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm (
- Lfg.), Paragraph 3, ASVG Rz 56 ff). Auch vom Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass XXXX T. die festgestellten Tätigkeiten von XXXX , wo sich einer der Standorte des Beschwerdeführers befand bzw. befindet, bzw. zum Teil von ihrem Wohnsitz in XXXX aus erledigt hat und nur wenige Male den Beschwerdeführer in die Schweiz begleitet hat.Auch vom Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass römisch 40 T. die festgestellten Tätigkeiten von römisch 40 , wo sich einer der Standorte des Beschwerdeführers befand bzw. befindet, bzw. zum Teil von ihrem Wohnsitz in römisch 40 aus erledigt hat und nur wenige Male den Beschwerdeführer in die Schweiz begleitet hat. Werkvertrag: Während in der Beschwerde vorgebracht wird, dass von vornherein klar gewesen sei „dass XXXX T. auf selbständiger Basis arbeiten würde“, brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, es habe sich dabei um einen Werkvertrag gehandelt, in dem eine selbständige Tätigkeit „für das Institut in XXXX “ vereinbart gewesen sei. Obwohl anzumerken ist, dass auch der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zunächst von einem „Angestelltenverhältnis ab Dezember 2017“ spricht, wird deshalb zunächst auf die Unterscheidung von Werkvertrag und Dienstvertrag eingegangen.Während in der Beschwerde vorgebracht wird, dass von vornherein klar gewesen sei „dass römisch 40 T. auf selbständiger Basis arbeiten würde“, brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, es habe sich dabei um einen Werkvertrag gehandelt, in dem eine selbständige Tätigkeit „für das Institut in römisch 40 “ vereinbart gewesen sei. Obwohl anzumerken ist, dass auch der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zunächst von einem „Angestelltenverhältnis ab Dezember 2017“ spricht, wird deshalb zunächst auf die Unterscheidung von Werkvertrag und Dienstvertrag eingegangen. XXXX T. und der Beschwerdeführer haben für die Tätigkeit keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen, es ist jedoch – wie auch der Beschwerde zu entnehmen ist - von einem konkludenten Vertragsabschluss auszugehen (Beschwerdeschriftsatz S1 „im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses“). römisch 40 T. und der Beschwerdeführer haben für die Tätigkeit keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen, es ist jedoch – wie auch der Beschwerde zu entnehmen ist - von einem konkludenten Vertragsabschluss auszugehen (Beschwerdeschriftsatz S1 „im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses“). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 20.05.1980, Slg. Nr. 10.140/A, grundlegend mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt und hat - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Die Verpflichtung aus dem Werkvertrag besteht darin, diese genau umrissene Leistung in der Regel bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen. Ein Werkvertrag muss sohin auf einen bestimmten, abgrenzbaren Erfolg abstellen und einen Maßstab erkennen lassen, nach welchem die Ordnungsgemäßheit der Erbringung des Werkes beurteilt werden kann (vgl. zuletzt VwGH 25.04.2007, 2005/08/0082 mwN.). Beim Werkvertrag kommt es auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit, darstellen muss, welches bereits im Vertrag konkretisiert wurde. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis, die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet auch das Vertragsverhältnis (vgl. dazu VwGH 2001/08/0131).Die Verpflichtung aus dem Werkvertrag besteht darin, diese genau umrissene Leistung in der Regel bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen. Ein Werkvertrag muss sohin auf einen bestimmten, abgrenzbaren Erfolg abstellen und einen Maßstab erkennen lassen, nach welchem die Ordnungsgemäßheit der Erbringung des Werkes beurteilt werden kann vergleiche zuletzt VwGH 25.04.2007, 2005/08/0082 mwN.). Beim Werkvertrag kommt es auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, somit eine geschlossene Einheit, darstellen muss, welches bereits im Vertrag konkretisiert wurde. Der Werkvertrag begründet ein Zielschuldverhältnis, die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet auch das Vertragsverhältnis vergleiche dazu VwGH 2001/08/0131). Beim Werkvertrag steht das Ergebnis der Leistung, ein in sich geschlossenes Werk im Vordergrund, das im Vorhinein individualisiert und konkretisiert wurde. Der (freie) Dienstnehmer schuldet eine Mehrheit bloß gattungsmäßig umschriebener Leistung, die von Seiten des Bestellenden laufend konkretisiert werden (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 67).Beim Werkvertrag steht das Ergebnis der Leistung, ein in sich geschlossenes Werk im Vordergrund, das im Vorhinein individualisiert und konkretisiert wurde. Der (freie) Dienstnehmer schuldet eine Mehrheit bloß gattungsmäßig umschriebener Leistung, die von Seiten des Bestellenden laufend konkretisiert werden vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 67). Gegenständlich wurde nicht ein einzelnes Werk im Sinne einer in sich geschlossenen Einheit geschuldet, sondern stellte XXXX T. fortwährend ihre Arbeitskraft für gattungsmäßig umschriebene Leistungen für einen unbestimmten Zeitraum zur Verfügung, Gegenständlich wurde nicht ein einzelnes Werk im Sinne einer in sich geschlossenen Einheit geschuldet, sondern stellte römisch 40 T. fortwährend ihre Arbeitskraft für gattungsmäßig umschriebene Leistungen für einen unbestimmten Zeitraum zur Verfügung, Die in den Feststellungen umrissenen Tätigkeiten beinhalten eine demonstrative Aufzählung zu erbringender Leistungen. Die von XXXX T. zu übernehmenden Tätigkeiten waren somit lediglich gattungsmäßig umschrieben und während des Vertragsverhältnis laufend durch den Beschwerdeführer konkretisiert. Die Vereinbarung für ein Tätigwerden von XXXX T. wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und endete das Vertragsverhältnis somit auch nicht mit Leistungserbringung.Die in den Feststellungen umrissenen Tätigkeiten beinhalten eine demonstrative Aufzählung zu erbringender Leistungen. Die von römisch 40 T. zu übernehmenden Tätigkeiten waren somit lediglich gattungsmäßig umschrieben und während des Vertragsverhältnis laufend durch den Beschwerdeführer konkretisiert. Die Vereinbarung für ein Tätigwerden von römisch 40 T. wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und endete das Vertragsverhältnis somit auch nicht mit Leistungserbringung. Im vorliegenden Fall ist zudem auch kein Werkvertrag gegeben, weil kein Maßstab ersichtlich ist, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit Im weiteren Schritt ist zu prüfen, ob eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorlag. Persönliche Arbeitspflicht: Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht.Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH 16.11.2011, 2008/08/0152, mwN).Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche VwGH 16.11.2011, 2008/08/0152, mwN). Es bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung der persönlichen Arbeitspflicht, wenn diese nach den Umständen der Beschäftigung zu vermuten ist und weder eine generelle Vertretungsbefugnis vereinbart noch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild praktiziert wurde (VwGH 2004/08/0066 vom 21.12.2005). In der Beschwerde wird vorgebracht, es sei „eine klare Unterstellung“, dass es keine Vertretungsmöglichkeit gegeben hätte. Es habe zu dem Zeitpunkt eine weitere in Frankreich lebende Frau gegeben, welche mehr oder weniger die gleichen Tätigkeiten für den Beschwerdeführer ausgeübt habe. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war kein Vertretungsrecht von den Parteien vereinbart und wäre ein solches – generelles - Vertretungsrecht auch nicht mit den betrieblichen Erfordernissen vereinbar – der Beschwerdeführer führte selbst aus, dass XXXX T. einer Verschwiegenheitsverpflichtung unterlag, was ein jederzeitiges Vertretungsrecht nach Gutdünken durch betriebsfremde Personen ausschließt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war kein Vertretungsrecht von den Parteien vereinbart und wäre ein solches – generelles - Vertretungsrecht auch nicht mit den betrieblichen Erfordernissen vereinbar – der Beschwerdeführer führte selbst aus, dass römisch 40 T. einer Verschwiegenheitsverpflichtung unterlag, was ein jederzeitiges Vertretungsrecht nach Gutdünken durch betriebsfremde Personen ausschließt. Bei der in der Beschwerde vorgebrachten theoretischen Vertretungsmöglichkeit von einer „Frau in Frankreich“ handelt es sich nicht um eine beliebige, betriebsfremde Person, zudem ist es nie zu einer Vertretung gekommen. Es ist daher von einer persönlichen Arbeitspflicht auszugehen. Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. VwGH (verstärkter Senat) 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg. 12.325/A).Ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist vergleiche VwGH (verstärkter Senat) 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. etwa VwGH 15.5.2013, 2013/08/0051Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein vergleiche etwa VwGH 15.5.2013, 2013/08/0051 Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Beschäftigung (z.B. auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Beschäftigung (z.B. auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist. Arbeitszeit und Arbeitsort Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 11.12.2013, 2011/08/0322).Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 11.12.2013, 2011/08/0322). Bei der Bindung an den Arbeitsort geht es nicht nur darum, ob nach der „Natur der Sache“ die Tätigkeit nur an einem bestimmten Ort erbracht werden kann. Es ist v.a. wesentlich, ob die Leistung in oder außerhalb einer Betriebsstätte des Beschäftigers erbracht wird. Die Tätigkeit in einem Betrieb schränkt typischerweise die persönliche Freiheit nicht nur mehr ein als die Arbeit in der eigenen Wohnung oder in selbst gewählter Arbeitsstätte, sondern auch als die im Außendienst (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 92).Bei der Bindung an den Arbeitsort geht es nicht nur darum, ob nach der „Natur der Sache“ die Tätigkeit nur an einem bestimmten Ort erbracht werden kann. Es ist v.a. wesentlich, ob die Leistung in oder außerhalb einer Betriebsstätte des Beschäftigers erbracht wird. Die Tätigkeit in einem Betrieb schränkt typischerweise die persönliche Freiheit nicht nur mehr ein als die Arbeit in der eigenen Wohnung oder in selbst gewählter Arbeitsstätte, sondern auch als die im Außendienst vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 92). Eine Einbindung in die betriebliche Organisation setzt zunächst das Vorhandensein eines Betriebs voraus. Im Sinn der Definition des § 34 Abs. 1 ArbVG ist diejenige Arbeitsstätte als Betrieb anzusehen, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Maßgeblich für eine Einbindung in die betriebliche Organisation ist insbesondere, ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatorischen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgeht. Strukturen einer betrieblichen Organisation, in die eine Einbindung erfolgen kann, manifestieren sich zB in einem durch die Erfordernisse der betrieblichen Einrichtung vorgegebenen Ablauf, in einer gemeinsamen aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter oder in der Anwesenheit von Vorgesetzten an der Arbeitsstätte. Meist wird eine Einbindung in die betrieblichen Strukturen vor Ort von einer (dauerhaften) Zuweisung von einschlägigen Betriebsmitteln an den Erwerbstätigen (zB Schreibtisch, Anschluss und Benutzung einer innerbetrieblichen Informationstechnologie) begleitet (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0028; sowie VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173, mit weiteren Ausführungen zum Begriff der Einbindung in den Betrieb). Eine Einbindung in die betriebliche Organisation setzt zunächst das Vorhandensein eines Betriebs voraus. Im Sinn der Definition des Paragraph 34, Absatz eins, ArbVG ist diejenige Arbeitsstätte als Betrieb anzusehen, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Maßgeblich für eine Einbindung in die betriebliche Organisation ist insbesondere, ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatorischen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgeht. Strukturen einer betrieblichen Organisation, in die eine Einbindung erfolgen kann, manifestieren sich zB in einem durch die Erfordernisse der betrieblichen Einrichtung vorgegebenen Ablauf, in einer gemeinsamen aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter oder in der Anwesenheit von Vorgesetzten an der Arbeitsstätte. Meist wird eine Einbindung in die betrieblichen Strukturen vor Ort von einer (dauerhaften) Zuweisung von einschlägigen Betriebsmitteln an den Erwerbstätigen (zB Schreibtisch, Anschluss und Benutzung einer innerbetrieblichen Informationstechnologie) begleitet vergleiche VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0028; sowie VwGH 14.11.2018, Ra 2018/08/0172, 0173, mit weiteren Ausführungen zum Begriff der Einbindung in den Betrieb). Wie festzustellen war, konnte XXXX T. während ihrer Beschäftigung fallweise auch von zu Hause arbeiten und ist dabei durchaus auch von teilweise flexiblen Arbeitszeiten auszugehen. Wie festzustellen war, konnte römisch 40 T. während ihrer Beschäftigung fallweise auch von zu Hause arbeiten und ist dabei durchaus auch von teilweise flexiblen Arbeitszeiten auszugehen. Sie war jedoch zweifellos hinsichtlich ihrer Arbeitszeit an den Bedürfnissen des Beschwerdeführers und dessen Termingestaltung orientiert und bewegte sich ansonsten im Rahmen von regelmäßigen Bürozeiten. XXXX T. musste zudem jedenfalls für Besprechungen in den Büroräumlichkeiten des Beschwerdeführers anwesend sein und hatte dort einen Arbeitsplatz, von dem aus sie ihre Tätigkeit überwiegend erbracht hat.Sie war jedoch zweifellos hinsichtlich ihrer Arbeitszeit an den Bedürfnissen des Beschwerdeführers und dessen Termingestaltung orientiert und bewegte sich ansonsten im Rahmen von regelmäßigen Bürozeiten. römisch 40 T. musste zudem jedenfalls für Besprechungen in den Büroräumlichkeiten des Beschwerdeführers anwesend sein und hatte dort einen Arbeitsplatz, von dem aus sie ihre Tätigkeit überwiegend erbracht hat. Auch wenn es ihr möglich war, regelmäßig von zu Hause aus zu arbeiten, hatte sie sich auch dabei an die Vorgaben des Beschwerdeführers zu halten, was deutlich erkennbar ist, wenn sie angibt, sie habe insbesondere an den Tagen, an denen er in der Schweiz tätig war, nicht im Büro anwesend sein müssen, bzw. in der Zeit, wenn dieser seine Tochter beaufsichtigte, die Möglichkeit gehabt, zu Hause zu arbeiten, weil es im Büro (das in den privaten Räumlichkeiten war) unruhiger war. Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit: In seinem Erkenntnis vom 21.08.2017, Ra 2016/08/0119, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die „stille Autorität“ des Arbeitgebers indiziert (vgl. VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051).In seinem Erkenntnis vom 21.08.2017, Ra 2016/08/0119, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die „stille Autorität“ des Arbeitgebers indiziert vergleiche VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war XXXX T. ganz klar an Weisungen des Beschwerdeführers gebunden. XXXX T. bekam ihre Aufträge ausschließlich vom Beschwerdeführer, diese auch sehr konkret und mit zum Teil wenig Gestaltungsspielraum bzw. auch spontan. Wie festgestellt, hatte sich XXXX T. mit dem Beschwerdeführer regelmäßig über die anstehende Arbeit abzusprechen.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war römisch 40 T. ganz klar an Weisungen des Beschwerdeführers gebunden. römisch 40 T. bekam ihre Aufträge ausschließlich vom Beschwerdeführer, diese auch sehr konkret und mit zum Teil wenig Gestaltungsspielraum bzw. auch spontan. Wie festgestellt, hatte sich römisch 40 T. mit dem Beschwerdeführer regelmäßig über die anstehende Arbeit abzusprechen. XXXX T. hatte für ihre Tätigkeit einen iMac des Beschwerdeführers zur Verfügung, der an ihrem Arbeitsplatz in XXXX stand, ihr (Haupt-)Arbeitsplatz war nach Aussage des Beschwerdeführers „bei ihm im Büro“ in XXXX , zudem verfügte sie über zwei Email Adressen mit dem Suffix des Beschwerdeführers, und ein von ihm finanziertes Diensthandy. römisch 40 T. hatte für ihre Tätigkeit einen iMac des Beschwerdeführers zur Verfügung, der an ihrem Arbeitsplatz in römisch 40 stand, ihr (Haupt-)Arbeitsplatz war nach Aussage des Beschwerdeführers „bei ihm im Büro“ in römisch 40 , zudem verfügte sie über zwei Email Adressen mit dem Suffix des Beschwerdeführers, und ein von ihm finanziertes Diensthandy. Sie verfügte über einen Schlüssel für die Büroräumlichkeiten und trat unter der email-Adresse erkennbar für den Beschwerdeführer auf, war somit nach außen hin als Teil dessen Betriebs erkennbar. Es besteht kein Zweifel daran, dass XXXX T. in die Betriebsorganisation des Beschwerdeführers eingebunden war und an vorgegebene Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation gebunden war. Sie verfügte über einen Schlüssel für die Büroräumlichkeiten und trat unter der email-Adresse erkennbar für den Beschwerdeführer auf, war somit nach außen hin als Teil dessen Betriebs erkennbar. Es besteht kein Zweifel daran, dass römisch 40 T. in die Betriebsorganisation des Beschwerdeführers eingebunden war und an vorgegebene Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation gebunden war. Ihre Tätigkeit für den Beschwerdeführer war somit nicht frei ausgestaltbar, sondern ergab sich aus den Vorgaben des Beschwerdeführers. Ebenfalls unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die Ausführung der Tätigkeiten regelmäßig kontrollierte, was ebenfalls ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis indiziert (vgl. VwGH 21.08.2017, Ra 2016/08/0119).Ebenfalls unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die Ausführung der Tätigkeiten regelmäßig kontrollierte, was ebenfalls ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis indiziert vergleiche VwGH 21.08.2017, Ra 2016/08/0119). Die Bereitstellung der unternehmensspezifischen wesentlichen Betriebsmittel, die überwiegende Bindung an eine vorgegebene Arbeitszeit und auch Arbeitsort sowie die Kontrolle durch den Beschwerdeführer zeigen klar das Bestehen einer organisatorischen Eingliederung von XXXX T. in den betrieblichen Ablauf/die betriebliche Struktur des Beschwerdeführers und sohin das Vorliegen einer persönlichen Anhängigkeit. Die Bereitstellung der unternehmensspezifischen wesentlichen Betriebsmittel, die überwiegende Bindung an eine vorgegebene Arbeitszeit und auch Arbeitsort sowie die Kontrolle durch den Beschwerdeführer zeigen klar das Bestehen einer organisatorischen Eingliederung von römisch 40 T. in den betrieblichen Ablauf/die betriebliche Struktur des Beschwerdeführers und sohin das Vorliegen einer persönlichen Anhängigkeit. Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand (vgl. VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Dass der Anspruchslohn von XXXX T. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lag, ist im gegenständlichen Verfahren, wie festgestellt, ebenso vorliegend.Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand vergleiche VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0110). Dass der Anspruchslohn von römisch 40 T. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lag, ist im gegenständlichen Verfahren, wie festgestellt, ebenso vorliegend. Abschließend ist festzuhalten, dass mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 28.03.2023 der Beschwerde gegen die Bescheide vom 19.05.2021 (Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide 2018 und 2019 und zugehörige Bescheide über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen) mit nachstehender Begründung vollinhaltlich stattgegeben wurde: „Da im Hinblick auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren nunmehr als erwiesen anzunehmen ist, dass im gegenständlichen Fall Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, vorliegen, war den Beschwerden bzgl. Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019 und Umsatzsteuerbescheide 2018 und 2019 stattzugeben und die zugehörigen Bescheide ersatzlos aufzuheben. (…)“
§ 4Abs.
2 dritter Satz ASVG gilt als Dienstnehmer - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 iVm. Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in § 4 Abs. 2 ASVG liegt darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen; in erster Linie also Haftungsbescheiden
§ 82ESt
G 1988 (vgl. VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165, mwN).
Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz ASVG gilt als Dienstnehmer - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in Paragraph 4, Absatz 2, ASVG liegt darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen; in erster Linie also Haftungsbescheiden
Paragraph 82, EStG 1988 vergleiche VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165, mwN). Die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG war daher im gegenständlichen Fall aufgrund des Fehlens eines bindenden Bescheides eigenständig zu beurteilen (vgl. VwGH 19.2.2014, 2013/08/0160 und 0161).Die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG war daher im gegenständlichen Fall aufgrund des Fehlens eines bindenden Bescheides eigenständig zu beurteilen vergleiche VwGH 19.2.2014, 2013/08/0160 und 0161). Insgesamt ist im Einklang mit der Entscheidung der belangten Behörde festzustellen, dass XXXX T. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum beim Beschwerdeführer als Dienstgeber in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt war und sich daraus die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
§ 4Abs. 1 i
Vm Abs. 2 ASVG sowie die Arbeitslosenversicherung
§ 1Abs.
1 lit a ASVG ergibt.Insgesamt ist im Einklang mit der Entscheidung der belangten Behörde festzustellen, dass römisch 40 T. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum beim Beschwerdeführer als Dienstgeber in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt war und sich daraus die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie die Arbeitslosenversicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, ASVG ergibt. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I412.2255374.1.00