← Österreich

{'item': 'I412 2269539-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 4§ 1§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 414§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2023 GeschäftszahlI412 2269539-1 SpruchI412 2269539-1/2E, I412 2269539-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2023 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer als Dienstgeber zur Zahlung von allgemeinen Beiträgen, sonstigen Beiträge und Umlagen für die Dienstnehmerin XXXX T. für den Zeitraum 04.12.2017 bis 08.11.2019 in Höhe von € 32.439,97 (Spruchpunkt 1.) und zur Zahlung von Verzugszinsen aufgrund der Beitragsnachverrechnung bis einschließlich 01.02.2023 in Höhe von € 6.284,03.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2023 verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer als Dienstgeber zur Zahlung von allgemeinen Beiträgen, sonstigen Beiträge und Umlagen für die Dienstnehmerin römisch 40 T. für den Zeitraum 04.12.2017 bis 08.11.2019 in Höhe von € 32.439,97 (Spruchpunkt 1.) und zur Zahlung von Verzugszinsen aufgrund der Beitragsnachverrechnung bis einschließlich 01.02.2023 in Höhe von € 6.284,

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.03.2023 Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht. Dem Bescheid sei rechtlich nicht viel zu entnehmen, insbesondere werde nicht auf die näheren Umstände eingegangen, die die getroffenen Feststellungen begründen würden. Es werde lediglich festgehalten, Frau T. sei im besagten Zeitraum in der Praxis des Beschwerdeführers als Büroassistentin tätig gewesen und habe vom Unternehmen XXXX (dies sei das Unternehmen, welches Dr. XXXX im besagten Zeitraum in XXXX betrieben habe) monatlich ein Gehalt bezahlt bekommen. Die erste Behauptung sei definitiv falsch. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Vertragsverhältnis zwischen dem Betrieb in XXXX und Frau T. gegeben. Frau T. sei auf vertraglicher Basis für das in XXXX betriebene Unternehmen tätig gewesen und habe seitens dieses Institutes nicht wie festgestellt monatlich ein Gehalt bezogen, sondern auf Grundlage von monatlichen Abrechnungen Honorare erhalten.Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.03.2023 Beschwerde erhoben. Darin wird vorgebracht. Dem Bescheid sei rechtlich nicht viel zu entnehmen, insbesondere werde nicht auf die näheren Umstände eingegangen, die die getroffenen Feststellungen begründen würden. Es werde lediglich festgehalten, Frau T. sei im besagten Zeitraum in der Praxis des Beschwerdeführers als Büroassistentin tätig gewesen und habe vom Unternehmen römisch 40 (dies sei das Unternehmen, welches Dr. römisch 40 im besagten Zeitraum in römisch 40 betrieben habe) monatlich ein Gehalt bezahlt bekommen. Die erste Behauptung sei definitiv falsch. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Vertragsverhältnis zwischen dem Betrieb in römisch 40 und Frau T. gegeben. Frau T. sei auf vertraglicher Basis für das in römisch 40 betriebene Unternehmen tätig gewesen und habe seitens dieses Institutes nicht wie festgestellt monatlich ein Gehalt bezogen, sondern auf Grundlage von monatlichen Abrechnungen Honorare erhalten. Mit Schreiben vom 31.03.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Mit Bescheid als belangten Behörde vom 13.04.2022 wurde festgestellt, dass XXXX T. hinsichtlich der für den Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Bürokraft und Assistenz im Zeitraum von 04.12.2017 bis 08.11.2019 als echte Dienstnehmerin der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

§ 4Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG und

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG der Arbeitsversicherung unterliegt.Mit Bescheid als belangten Behörde vom 13.04.2022 wurde festgestellt, dass römisch 40 T. hinsichtlich der für den Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Bürokraft und Assistenz im Zeitraum von 04.12.2017 bis 08.11.2019 als echte Dienstnehmerin der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Arbeitsversicherung unterliegt. Die Beschwerde gegen den genannten Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.04.2023, Zl I412 2255374-1/15E nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung als unbegründet abgewiesen. Eine GPLB für den Zeitraum 01.01.2016 – 31.12.2020 wurde am 01.02.2023 abgeschlossen. XXXX T. erhielt im Zeitraum ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer (monatlich) ein Gehalt, welches ihr auf das Bankkonto bei der XXXX überwiesen wurde. XXXX T. erbrachte ihre Tätigkeit im gegenständlichen Zeitraum (fast ausschließlich) in Österreich. römisch 40 T. erhielt im Zeitraum ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer (monatlich) ein Gehalt, welches ihr auf das Bankkonto bei der römisch 40 überwiesen wurde. römisch 40 T. erbrachte ihre Tätigkeit im gegenständlichen Zeitraum (fast ausschließlich) in Österreich. Die vom Beschwerdeführer monatlich getätigten Überweisungen auf das Bankkonto von XXXX T. wurden als allgemeine Beitragsgrundlage herangezogen. Die vom Beschwerdeführer monatlich getätigten Überweisungen auf das Bankkonto von römisch 40 T. wurden als allgemeine Beitragsgrundlage herangezogen. Die nachverrechneten Beiträge zur Sozialversicherung betragen € 32.439,

  1. Die Verzugszinsen bis zum 01.02.2023 betragen € 6.284,
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und ist unstrittig. Auch in der Beschwerde wurde kein ergänzendes Vorbringen zum Nachrechnungsbetrag erstattet. Das Beschwerdevorbringen bezieht sich darauf, es habe zu keinem Zeitpunkt ein Vertragsverhältnis zwischen dem Betrieb in XXXX und XXXX T. bestanden. Diese sei auf vertraglicher Basis für das in XXXX betriebene Unternehmen tätig gewesen und habe seitens dieses Institutes nicht wie festgestellt monatlich ein Gehalt bezogen, sondern auf Grundlage von monatlichen Abrechnungen Honorare erhalten.Auch in der Beschwerde wurde kein ergänzendes Vorbringen zum Nachrechnungsbetrag erstattet. Das Beschwerdevorbringen bezieht sich darauf, es habe zu keinem Zeitpunkt ein Vertragsverhältnis zwischen dem Betrieb in römisch 40 und römisch 40 T. bestanden. Diese sei auf vertraglicher Basis für das in römisch 40 betriebene Unternehmen tätig gewesen und habe seitens dieses Institutes nicht wie festgestellt monatlich ein Gehalt bezogen, sondern auf Grundlage von monatlichen Abrechnungen Honorare erhalten.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 414Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idg

F (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Rechtsgrundlagen Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs. 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, E 13.11.1978, 822/78) bildet.Beitragsschuldner im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228, E 13.11.1978, 822/78) bildet. Gegenständlich ist die Versicherungspflicht rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2023, I412 2255374-1/15E festgestellt worden. Gegen die Höhe der Beitragsvorschreibung wurde in der Beschwerde nichts eingewendet. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde stützt sich in ihrer Begründung ausnahmslos auf die nach Ansicht der Beschwerdeführerin unrichtige Vorfragebeurteilung der Pflichtversicherung. Zum Vorbringen, es habe zu keinem Zeitpunkt eine Rechtsbeziehung zum Institut in XXXX bestanden, wird ebenso auf die Begründung in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.Zum Vorbringen, es habe zu keinem Zeitpunkt eine Rechtsbeziehung zum Institut in römisch 40 bestanden, wird ebenso auf die Begründung in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Da somit die Beitragsvorschreibung sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach zu Recht ergangen ist, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I412.2269539.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.