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{'item': 'I416 2270408-1'}

Obsah (7)§ 18Art 133§ 55§ 67§ 70§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2023 GeschäftszahlI416 2270408-1 SpruchI416 2270408-1/3Z, I416 2270408-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

§ 18Abs.

5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. C) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die BF eine slowakische Staatsangehörige wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 01.03.2022, Zl. XXXX , wegen dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn

(10)Monaten, unter Bestimmung einer 3-jährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt. Die BF eine slowakische Staatsangehörige wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 01.03.2022, Zl. römisch 40 , wegen dem Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn
(10)Monaten, unter Bestimmung einer 3-jährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt. Mit Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung vom 29.11.2022, wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass hinsichtlich der BF ein Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts vorliege. Aufgrund der Straffälligkeit der Antragstellerin werde im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

§ 55Abs.

3 NAG um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung ersucht. Mit Schreiben des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 29.11.2022, wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass hinsichtlich der BF ein Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts vorliege. Aufgrund der Straffälligkeit der Antragstellerin werde im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

Paragraph 55, Absatz 3, NAG um Prüfung einer Aufenthaltsbeendigung ersucht. Mit Schriftsatz vom 13.12.2022, bezeichnet als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - Parteiengehör“, wurde der BF mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, ein Aufenthaltsverbot gegen Sie zu erlassen. Der BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme, verbunden mit der Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges, gewährt und die Verständigung von der Hinterlegung an der Abgabenstelle zurückgelassen. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.03.2023 wurde gegen die BF

§ 67Abs.

1 und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF aufgrund ihres gesetzwidrigen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde und ein solches Verhalten eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellen würde. Durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe, sowie der zweimaligen rechtskräftigen Verurteilung habe sie ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht und stelle ihr persönliches Verhalten sohin eine andauernde, unmittelbare und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und habe sie durch ihr Verhalten die Grundinteressen der Gesellschaft am Schutz fremden Vermögens und Wahrung des sozialen Friedens massiv verletzt. Zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet wurde ausgeführt, dass sie sich seit etwas über sieben Jahren in Österreich aufhalten würde, sie geschieden sei keine Kinder habe und keine relevanten familiären und sozialen oder beruflichen Bindungen Bundesgebiet aufweisen würde. Sie sei nur geringfügig beschäftigt und beziehe die meiste Zeit Sozialleistungen. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden der BF nachweislich zugestellt. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.03.2023 wurde gegen die BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF aufgrund ihres gesetzwidrigen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde und ein solches Verhalten eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellen würde. Durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe, sowie der zweimaligen rechtskräftigen Verurteilung habe sie ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht und stelle ihr persönliches Verhalten sohin eine andauernde, unmittelbare und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und habe sie durch ihr Verhalten die Grundinteressen der Gesellschaft am Schutz fremden Vermögens und Wahrung des sozialen Friedens massiv verletzt. Zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet wurde ausgeführt, dass sie sich seit etwas über sieben Jahren in Österreich aufhalten würde, sie geschieden sei keine Kinder habe und keine relevanten familiären und sozialen oder beruflichen Bindungen Bundesgebiet aufweisen würde. Sie sei nur geringfügig beschäftigt und beziehe die meiste Zeit Sozialleistungen. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden der BF nachweislich zugestellt. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob die BF durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes grob unrechtmäßig sei. Es sei mit keinem Wort der Sohn der BF (zehnjähriger XXXX ) erwähnt und finden sich im Bescheid weder eine Abwägung betreffend Art. 8 EMRK noch Ausführungen zum Kindeswohl. Es habe zudem keinerlei rechtliche Erwägungen zu dem Umstand gegeben, dass die BF bereits den Daueraufenthalt erworben habe und entsprechend strengere Maßstäbe anzulegen seien. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid insbesondere das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben. Letztlich wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob die BF durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes grob unrechtmäßig sei. Es sei mit keinem Wort der Sohn der BF (zehnjähriger römisch 40 ) erwähnt und finden sich im Bescheid weder eine Abwägung betreffend Artikel 8, EMRK noch Ausführungen zum Kindeswohl. Es habe zudem keinerlei rechtliche Erwägungen zu dem Umstand gegeben, dass die BF bereits den Daueraufenthalt erworben habe und entsprechend strengere Maßstäbe anzulegen seien. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid insbesondere das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben. Letztlich wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die gegenständliche Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.04.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen, Beweiswürdigung: Die obigen Darlegungen im Verfahrensgang werden zu Feststellungen erhoben. Der Verfahrensgang und damit die Feststellungen ergeben sich einerseits aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, sowie den Ausführungen der vorgelegten Beschwerde. 2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Als Staatsangehörige der Slowakei ist die BF EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Als Staatsangehörige der Slowakei ist die BF EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt der Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt der Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten sowie dem Fehlen privater und familiärer Anknüpfungen im Bundesgebiet, begründet. Angesichts der in der Beschwerde schlüssig vorgebrachten familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet und des mehrjährigen Inlandsaufenthalts ist vielmehr konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK verbunden ist.Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten sowie dem Fehlen privater und familiärer Anknüpfungen im Bundesgebiet, begründet. Angesichts der in der Beschwerde schlüssig vorgebrachten familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet und des mehrjährigen Inlandsaufenthalts ist vielmehr konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im vorliegenden Fall eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Befragung der BF und Prüfung der im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten familiären Anknüpfungspunkte durchzuführen, was innerhalb von einer Wochenfrist nicht möglich ist. Da die BF zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage über eine aufrechte Meldeadresse im Bundegebiet verfügt und arbeitet, wenn auch nur geringfügig, erscheint die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall weder erforderlich noch zweckmäßig und führt dies lediglich dazu, das Bundesverwaltungsgericht zeitlich unter Druck zu setzen. Der Beschwerde war daher insoweit Folge zu geben, dass Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben war.Der Beschwerde war daher insoweit Folge zu geben, dass Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos zu beheben war. Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils III. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig (VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/003).Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils römisch drei. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig (VwGH vom 13.12.2017, Ra 2017/19/003). Eine mündliche Verhandlung entfiel

§ 21Abs.

6 BFA-VG, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).Eine mündliche Verhandlung entfiel

Paragraph 21, Absatz 6, BFA-VG, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2270408.1.00

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