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{'item': 'L515 2260647-1'}

Obsah (9)§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2023 GeschäftszahlL515 2260647-1 Spruch, L515 2260647-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I.Verfahrensgang:römisch eins.Verfahrensgang: I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beantragte mit Eingabe vom 15.3.2021 (beim Sozialministeriumservice als nunmehr belangte Behörde [nachfolgend „bB“]) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung („GdB“ bisher 70%), sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beantragte mit Eingabe vom 15.3.2021 (beim Sozialministeriumservice als nunmehr belangte Behörde [nachfolgend „bB“]) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung („GdB“ bisher 70%), sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. I.
  3. Die bP wurde am 26.5.2021 einer Untersuchung durch eine Allgemeinmedizinerin zugeführt, welche, gem. lfd. Nr. 1 Wirbelsäulenbeschwerden wegen Bandscheibenschäden bei einer Befundlage aus 2017 (wegen der Reizzustände und der Funktionseinschränkungen ohne neurologische Ausfälle, keine aktuellen Befundnachweise, Röntgen oder ortho-pädische/neurologische Befunde) gem. Pos. Nr. 02.010.02 gem. der Anlage zur EinschätzungsVO mit einem zugeordneten GdB von 40 %, gem. lfd. Nr. 2 Asthma bronchiale (unter laufender Inhalationstherapie ohne aktuelle Befundnachweise und Lungen-funktionswerte) gem. Pos. Nr. 06.05.02 leg. cit. mit einem zugeordneten GdB von 30 %, sowie unter lfd. Nr. 3 eine Entleerungsstörung der Blase, ohne Inkontinenz, wiederkehrende Harnwegsinfekte ohne häufigen Antibiotikabedarf, kein urologischer Befund, gem. Pos. Nr. 08.01.06 leg. cit. mit einem zugeordneten GdB von 20 festgestellt. In den weiteren lfd. Nrn. wurde darüber hinaus von Bluthochdruck, dem Verlust der Gebärmutter und dem Verlust der Eierstöcke ausgegangen.römisch eins.
  4. Die bP wurde am 26.5.2021 einer Untersuchung durch eine Allgemeinmedizinerin zugeführt, welche, gem. lfd. Nr. 1 Wirbelsäulenbeschwerden wegen Bandscheibenschäden bei einer Befundlage aus 2017 (wegen der Reizzustände und der Funktionseinschränkungen ohne neurologische Ausfälle, keine aktuellen Befundnachweise, Röntgen oder ortho-pädische/neurologische Befunde) gem. Pos. Nr. 02.010.02 gem. der Anlage zur EinschätzungsVO mit einem zugeordneten GdB von 40 %, gem. lfd. Nr. 2 Asthma bronchiale (unter laufender Inhalationstherapie ohne aktuelle Befundnachweise und Lungen-funktionswerte) gem. Pos. Nr. 06.05.02 leg. cit. mit einem zugeordneten GdB von 30 %, sowie unter lfd. Nr. 3 eine Entleerungsstörung der Blase, ohne Inkontinenz, wiederkehrende Harnwegsinfekte ohne häufigen Antibiotikabedarf, kein urologischer Befund, gem. Pos. Nr. 08.01.06 leg. cit. mit einem zugeordneten GdB von 20 festgestellt. In den weiteren lfd. Nrn. wurde darüber hinaus von Bluthochdruck, dem Verlust der Gebärmutter und dem Verlust der Eierstöcke ausgegangen. Die Gutachterin ging nunmehr von einem GdB von 50 % aus. Dies wurde damit begründet, dass die Einschätzung des GdB aufgrund der zwischenzeitig geänderten Rechtslage nach der Einschätzungsverordnung erfolge, die Beeinträchtigung gem. lfd. Nr. 1 das führende Leiden darstelle und die Beeinträchtigung gem. lfd. Nr. 2 wegen Leidensverstärkung um eine Stufe steigere. Die weiteren Leiden wirken wegen Geringfügigkeit nicht steigernd. Weiters ging die Gutachterin davon aus, dass sich aus der Untersuchung und den vorliegenden Befunden keine Funktionseinschränkung objektivieren lassen, die das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 - 400m unmöglich machen, Ein- Aussteigen sei möglich, übliche Höhen-differenzen können überwunden werden, die Benutzung von Haltegriffen sei möglich, öffent-liche Verkehrsmittel können benützt werden. I.
  5. Mit Schreiben vom 9.7.2021 wurde der bP der neue Behindertenpass mit einem festgestellten GdB von 50 % im Scheckkartenformat zugestellt. Hiergegen wurde seitens der bP kein Rechtsmittel ergriffen. römisch eins.
  6. Mit Schreiben vom 9.7.2021 wurde der bP der neue Behindertenpass mit einem festgestellten GdB von 50 % im Scheckkartenformat zugestellt. Hiergegen wurde seitens der bP kein Rechtsmittel ergriffen. I.
  7. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der bP auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Laut einer Stellungnahme der bB vom 6.3.2023 wurde der Bescheid am 12.7.2021 dem Zustellorgan übergeben. Es erfolgte eine Zustellung ohne Zustellnachweis.römisch eins.
  8. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der bP auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Laut einer Stellungnahme der bB vom 6.3.2023 wurde der Bescheid am 12.7.2021 dem Zustellorgan übergeben. Es erfolgte eine Zustellung ohne Zustellnachweis. I.
  9. Mit E-Mail vom 24.8.2021 brachte die bP rechtzeitig eine Beschwerde ein. In dieser brachte sie, verweisend auf ihr bisheriges Vorbringen vor, dass sie aufgrund ihrer Schmerzen in der Wirbelsäule, welche auf das rechte Bein ausstrahlen in Verbindung mit einer massiven Schmerzproblematik, es für sie sehr schwer geworden ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Sie sei auf fremde Hilfe angewiesen.römisch eins.
  10. Mit E-Mail vom 24.8.2021 brachte die bP rechtzeitig eine Beschwerde ein. In dieser brachte sie, verweisend auf ihr bisheriges Vorbringen vor, dass sie aufgrund ihrer Schmerzen in der Wirbelsäule, welche auf das rechte Bein ausstrahlen in Verbindung mit einer massiven Schmerzproblematik, es für sie sehr schwer geworden ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Sie sei auf fremde Hilfe angewiesen. Sitzen und liegen sei für die erträglich. Beim Stehen und Gehen werden die Schmerzen oft unerträglich. Brennende Schmerzen entstünden mi Bereich der Lendenwirbel und strahlen unterschiedlich aus, manchmal bis zum Knöchel. In solchen Fällen sei auch das kurze Stehen problematisch. Die Schmerzen wären sehr unterschiedlich, ändern sich im Laufe des Tages regelmäßig, wären teils erträglich, dann wieder so stark, dass sie nicht zum Aushalten wären. In Lichte dieser Schmerzen sei es ihr nicht möglich ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen, wenn diese auftreten. In weiterer Folge beschrieb die bP die Wege, welche sie im Alltag zu bewältigen hätte. Sie hätte den Weg zur Bushaltestelle ohne die Möglichkeit, zwischenzeitig niedersetzen zu können, zu bewältigen und hätte wegen ihrer Schmerzen Schwierigkeiten beim Ein- und Austeigen im Bus. Sie könne sich im Bus zwar Anhalten, es komme jedoch aufgrund der Fahrweise der Busfahrer immer wieder vor, dass sie einen unvermuteten Schritt zur Seite mache müsse, um das Gleichgewicht zu erhalten, wodurch wiederum heftige Schmerzen auftreten. Ihr werde durch die auftretenden Schmerzen dermaßen übel, dass sie es nur mit Mühe wieder nach Hause schaffe und sei im Anschluss dermaßen erschöpft, dass der Rest des Tages für sie „gelaufen“ sei. Ihre Lungenleistung betrage nur mehr 40 – 50 % wodurch sie schon beim langsamen Gehen Atemnot und bei Belastung starke Brustschmerzen und Atemnot bekäme. In weitere Folge beschreibt die bP ihre Probleme aufgrund der Entleerungsstörung der Harnblase, die sich im Alltag stellen. Es käme auch noch dazu, dass sie bei verschiedenen Situationen Panik und eine Angststörung entwickle, etwa im Lift, in Parkanlagen, Parkhäusern, bei Menschensammlungen, öffentlichen Verkehrsmitteln. I.
  11. Mit Beschwerdeergänzung vom 11.10.2022 teilte die bP der bB ua. mit, dass ihre tägliche Dosis von Gabpentin gesteigert wurde und ihr auch ein Medikament gegen ihre psychischen Probleme verschrieben worden sei.römisch eins.
  12. Mit Beschwerdeergänzung vom 11.10.2022 teilte die bP der bB ua. mit, dass ihre tägliche Dosis von Gabpentin gesteigert wurde und ihr auch ein Medikament gegen ihre psychischen Probleme verschrieben worden sei. Aufgrund der Gehschwierigkeiten und Schwindelattacken sei der bP zwischenzeitig ein Rollator mit Sitzmöglichkeit verordnet worden, den sie auch im Auto mitführen und für längere Fußwege benützen könne. Ob sie das Heraus- und Hineinheben schaffen werde, sei jedoch wiederum ein ganz anderer Punkt. Seit einigen Monaten wären zu den bisherigen Beschwerden in den Beinen auch solche in den Oberarmen dazugekommen, weshalb sie nicht mehr kräftig zugreifen könne. Sie hätte bereits in den früheren Stellungnahmen beschrieben, dass sie ihre Arme benötige, um sich beim Stufensteigen hochziehen zu können, zum Beispiel beim Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel. In weiterer Folge beschreibt die bP den Umstand, dass sie herkömmliche Schmerzmittel aufgrund ihrer Histamin-Intoleranz nur im sehr eingeschränkten Maße einnehmen könne. I.
  13. Die bP wurde am 14.10.2021 einer weiteren Begutachtung durch einen Facharzt für Neurologie und Allgemeinmedizin unterzogen, welcher in einem Gutachten vom 19.10.2021 zum Schluss kam, dass nach seiner Einschätzung in Bezug auf die bP von einer eingeschränkten Wegstrecke, welche sie bewältigen kann auszugehen ist, welche bei etwa 300 – 400 Meter liege, welche sie etwaig unter Verwendung einer Gehhilfe ohne Pause bewältigen könne. In der klinisch-neurologischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf Lähmungs-erscheinungen oder Nervendehnungsschmerzen gezeigt. Eine ausreichende Standsicherheit sei gegeben, ebenso die Fähigkeit zur Selbstabsicherung. Eine Erkrankung des Immunsystems liege nicht vor.römisch eins.
  14. Die bP wurde am 14.10.2021 einer weiteren Begutachtung durch einen Facharzt für Neurologie und Allgemeinmedizin unterzogen, welcher in einem Gutachten vom 19.10.2021 zum Schluss kam, dass nach seiner Einschätzung in Bezug auf die bP von einer eingeschränkten Wegstrecke, welche sie bewältigen kann auszugehen ist, welche bei etwa 300 – 400 Meter liege, welche sie etwaig unter Verwendung einer Gehhilfe ohne Pause bewältigen könne. In der klinisch-neurologischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf Lähmungs-erscheinungen oder Nervendehnungsschmerzen gezeigt. Eine ausreichende Standsicherheit sei gegeben, ebenso die Fähigkeit zur Selbstabsicherung. Eine Erkrankung des Immunsystems liege nicht vor. Der Gutachter ging von einer unzureichenden Schmerzkupierung aus, weil die bP letztlich lediglich homöopathische Präparate verwende. Sie bP sei ohne Hilfsmittel zur Untersuchung erschienen. 1.
  15. Im Rahmen einer Stellungnahme zum oa. Gutachten verwies die bP neuerlich auf ihre Histaminintoleranz, die dadurch eingeschränkte Möglichkeit, der Einnahme von Schmerz-medikamenten, und den Umstand, dass sie im Einvernehmen mit dem Hausarzt auf alternative Produkte ausweiche, welche jedoch in ihrer schmerzhemmenden Wirkung oft nicht zum gewünschten Erfolg führen. Sie sei zum Arzt ohne Hilfsmittel erschienen, weil sei von zu Hause von einer Freundin abgeholt und direkt zum Arzt gebracht wurde. Wenn sei alleine erschienen wäre, wäre ihr dies nicht möglich gewesen. In weitere Folge wiederholte bzw. konkretisierte die bP ihr bisheriges Vorbringen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Angeführt wird, dass die bP im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor der bB neue Befunde vorlegte. 1.
  16. Am 6.10.2022 erfolgte die teilweise Aktenvorlage durch die bB, am 20.12.2022 wurden die weiteren Aktenteile nachgereicht. Auf weitere Anfrage seitens des ho. Gerichts teilte die bB am 6.3.2023 mit, dass der angefochtene Bescheid am 12.7.2021 dem Zustellorgan übergeben wurde. I.
  17. Der

der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des ho. Gerichts beschloss am 19.4.2023, der Beschwerde hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ stattzugeben. römisch eins.9. Der

der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des ho. Gerichts beschloss am 19.4.2023, der Beschwerde hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ stattzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  2. Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft. 1.
  3. Die bP befindet sich im fortgeschrittenen Alter (sie hat bereits das 81 Lebensjahr erreicht) und leidet an den gutachterlich festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, ander-erseits werden die von ihr im Laufe des- nunmehr schon 2 Jahre dauernden- Verfahrens beschriebenen Symptome in ihrem objektiven Tatsachenkern als tatsächlich existent angenommen. 1.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des außer Zweifel stehenden Akteninhaltes fest. 2.
  6. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. In Bezug auf das Vorbringen der bP in Bezug auf die von ihr beschriebene Schmerz-symptomatik und die sich daraus ergebenden Einschränkungen, die beschriebene Histamin-intoleranz, sowie die im Laufe des zweijährigen Verfahrens beschriebene weitere Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes werden aufgrund ihrer schlüssigen und widerspruchsfreien Schilderung und aufgrund des Umstandes, dass die gutachterlichen Feststellungen auf ihre Ausführungen nicht vollständig eingingen, in dubio als gegeben angenommen. Ebenso geht das ho. Gericht aufgrund des seitens der bP beschriebenen Lebensweges davon aus, dass sie die nunmehrige Antragstellung sichtlich so lange hinauszögerte, bis sie sich nach ihrem Dafürhalten als unvermeidlich darstellte, was ebenfalls für Glaubhaftigkeit des Vorbringens der bP spricht.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  9. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache in Bezug auf die Entscheidung über die beantragte Zusatzeintragung jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist und ist der erkennende Senat daher in diesem Beschwerdeverfahren im beschriebenen Umfang zuständig. In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache in Bezug auf die Entscheidung über die beantragte Zusatzeintragung jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist und ist der erkennende Senat daher in diesem Beschwerdeverfahren im beschriebenen Umfang zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Das ho. Gericht geht davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde vorliegt und ergibt sich aus der Anfechtungserklärung, dass sich diese nicht gegen den festgestellten GdB, sondern gegen die Abweisung des Antrages auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass richtet.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1Abs.

4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und3.4.

Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder – erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder – erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder – eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder – eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeein-trächtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeein-trächtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Entscheidungs-wesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund eingeschränkter Mobilität dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Fähigkeit, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Im gegenständlichen Fall ergibt sich im Rahmen einer Gesamtschau der festgestellten Umstände – in dubio für die bP –, dass ihr aus rechtlicher Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Basierend auf den festgestellten Sachverhalt liegen im Rahmen einer Gesamtschau die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkaus-weisen, BGBl. II Nr. 263/216 idgF - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer Gesundheitsschädigung - bei der bP vor.Basierend auf den festgestellten Sachverhalt liegen im Rahmen einer Gesamtschau die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkaus-weisen, BGBl. römisch zwei Nr. 263/216 idgF - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer Gesundheitsschädigung - bei der bP vor. Der festgestellte Grad der Behinderung ist nicht Beschwerdegegenstand. 3.5. Da der Beschwerde stattzugeben war, konnte eine Verhandlung unterbleiben. 3.6. Die begehrte Ausstellung eines Ausweises gem. 29b StVO wird die bP bei der bB noch zu beantragen haben. 3.7.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und im gegenständlichen Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar. In Bezug auf die Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen ist, orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und im gegenständlichen Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar. In Bezug auf die Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen ist, orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L515.2260647.1.00

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