4 B-VG nicht zulässig.B)
BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch RA Mag. POLAT Ali, vom 17.1.2023 in der Beschwerdesache gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2022, Zl. XXXX , auf Kostenersatz beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch RA Mag. POLAT Ali, vom 17.1.2023 in der Beschwerdesache gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2022, Zl. römisch 40 , auf Kostenersatz beschlossen: A) Das Kostenbegehren wird mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückgewiesen. B) Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung wird gem. § § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz) zurückgewiesen. Der Antragsteller wird an das AMS verwiesen.B) Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung wird gem. Paragraph Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz) zurückgewiesen. Der Antragsteller wird an das AMS verwiesen. C)
4 B-VG nicht zulässig.C)
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.04.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.04.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Zu 2.) Gemeinsam mit der unter Punkt 1.) genannten Beschwerde brachte die rechtsfreundlich vertretene beschwerdeführende Partei die Anträge ein, „[d]das Bundesverwaltungsgericht möge … und den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung stattgeben, in eventu … der Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten zu Handen des Rechtsvertreters binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auferlegen“. A.) Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in bestimmten, taxativ genannten Fällen vor (vgl. etwa §§ 35, 53 VwGVG). Einen generellen Ersatz der Verfahrenskosten kennt das VwGVG nicht. Das - in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende - AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteien-kosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN; vgl. auch VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0383).A.) Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in bestimmten, taxativ genannten Fällen vor vergleiche etwa Paragraphen 35, 53, VwGVG). Einen generellen Ersatz der Verfahrenskosten kennt das VwGVG nicht. Das - in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende - AVG (Paragraph 17, VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (Paragraph 74, Absatz eins, AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteien-kosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN; vergleiche auch VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0383). Eine Umdeutung des Kostenbegehrens auf einen Antrag gem. § 8a VwGVG scheidet im gegenständlichen Fall aus. Zwar ist dem Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212 folgend für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist, es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes und ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN), doch dient dies dem Schutz des rechtsunkundigen Laien. Im gegenständlichen Fall ist die bP von einem Rechtsanwalt vertreten, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass es sich beim Inhalt des Anbringens um eine zufällig gewählte, vom tatsächlichen Willen abweichende, der Laiensphäre entstammende Verbalform handelt. Viel mehr ist davon auszugehen, dass der Rechtsfreund der bP sein Begehren dem tatsächlichen Willen entsprechend formulierte, weshalb zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass kein Antrag gem. § 8a VwGVG gestellt wurde.Eine Umdeutung des Kostenbegehrens auf einen Antrag gem. Paragraph 8 a, VwGVG scheidet im gegenständlichen Fall aus. Zwar ist dem Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212 folgend für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist, es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes und ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN), doch dient dies dem Schutz des rechtsunkundigen Laien. Im gegenständlichen Fall ist die bP von einem Rechtsanwalt vertreten, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass es sich beim Inhalt des Anbringens um eine zufällig gewählte, vom tatsächlichen Willen abweichende, der Laiensphäre entstammende Verbalform handelt. Viel mehr ist davon auszugehen, dass der Rechtsfreund der bP sein Begehren dem tatsächlichen Willen entsprechend formulierte, weshalb zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass kein Antrag gem. Paragraph 8 a, VwGVG gestellt wurde. Dem Beschwerdeführer gebührt aufgrund der oa. Ausführungen kein Kostenersatz. Der Antrag auf Kostenersatz war somit zurückzuweisen. Soweit die bP einen Anspruch nach gebührenrechtlichen Bestimmunen hat(te), wird darauf verwiesen, dass sie zur Verhandlung nicht erschien und ihr somit in diesem Zusammenhang keine Kosten entstanden. B.) Da weder dem BFA, noch dem ho. Gericht, sondern dem AMS die sachliche Zuständigkeit zukommt, Beschäftigungsbewilligungen auf Antrag auszugstellen, wird der entsprechende Antrag zurückgewiesen und die beschwerdeführende bzw. antragstellende Partei gem. §§ 17 VwGVG, 6 AVG an die zuständige Behörde verwiesen.B.) Da weder dem BFA, noch dem ho. Gericht, sondern dem AMS die sachliche Zuständigkeit zukommt, Beschäftigungsbewilligungen auf Antrag auszugstellen, wird der entsprechende Antrag zurückgewiesen und die beschwerdeführende bzw. antragstellende Partei gem. Paragraphen 17, VwGVG, 6 AVG an die zuständige Behörde verwiesen. Zu C) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des normierten Grundsatzes, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat, bzw. der Vorgangsweise bei sachlicher Unzuständigkeit abgeht. Darüber hinaus zeigt sich der Wortlaut der hier anzuwendenden Rechtsnormen als klar und lässt keine andere als die hier gewählte Auslegung zu. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L515.2266160.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.