← Österreich

{'item': 'W114 2268862-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2023 GeschäftszahlW114 2268862-1 Spruch, W114 2268862-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA), vom 30.11.2022, AZ II/4/17-4552385001, nach Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2023, AZ II/4/17-4552385001, und Vorlageantrag vom 28.02.2023, betreffend die Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 - Teilmaßnahme Mauerterrassen, Antragsnummer: 30_19/2078-1, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA), vom 30.11.2022, AZ II/4/17-4552385001, nach Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2023, AZ II/4/17-4552385001, und Vorlageantrag vom 28.02.2023, betreffend die Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, - Teilmaßnahme Mauerterrassen, Antragsnummer: 30_19/2078-1, zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung der AMA wird vollinhaltlich bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 02.08.2019 stellte XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) im Wege der Bezirkshauptmannschaft (BH) Krems als katasterführende Stelle gemäß § 12 der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018 einen Antrag auf „Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 - Teilmaßnahme Mauerterrassen, Antragsnummer: 30_19/2078-1“ für folgende Fläche:
  2. Am 02.08.2019 stellte römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) im Wege der Bezirkshauptmannschaft (BH) Krems als katasterführende Stelle gemäß Paragraph 12, der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018, einen Antrag auf „Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, - Teilmaßnahme Mauerterrassen, Antragsnummer: 30_19/2078-1“ für folgende Fläche: KG Nr. Name der KG Grundstücksnummer (GstNr.) m2 Steinmauer 12190 St. Michael 185 200 Dieser Antrag wurde der AMA von der BH Krems als katasterführender Stelle am 04.11.2020 vorgelegt.
  3. Mit Schreiben vom 10.03.2021 beantragte der Beschwerdeführer eine Korrektur bzw. Ergänzung seines Antrags hinsichtlich der Teilmaßnahme „Mauerterrasse“ vom 02.08.
  4. Der Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, hinsichtlich der Teilmaßnahme „Mauerterrasse“ wurde nunmehr für folgende Flächen gestellt:Der Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013,, hinsichtlich der Teilmaßnahme „Mauerterrasse“ wurde nunmehr für folgende Flächen gestellt: KG Nr. Name der KG GstNr. m2 Steinmauer 12190 St. Michael 185 20 12190 St. Michael 184 10 12190 St. Michael 179 90 12190 St. Michael 180 5 12190 St. Michael 181 5 12190 St. Michael 182 50
  5. Mit Bescheid der AMA vom 15.06.2022, AZ II/4/17-W30_19_2078-1, wurde eine voraussichtliche maximale Beihilfe von EUR XXXX für die Durchführung der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ auf folgenden Flächen genehmigt:
  6. Mit Bescheid der AMA vom 15.06.2022, AZ II/4/17-W30_19_2078-1, wurde eine voraussichtliche maximale Beihilfe von EUR römisch 40 für die Durchführung der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ auf folgenden Flächen genehmigt: KG Nr. Name der KG Gstnr. m2 Steinmauer 12190 St. Michael 184 10 12190 St. Michael 185 20 Für die auf den GstNrn. 179, 180, 181 und 182, jeweils KG 12190 St. Michael, beantragten Mauern konnte keine Beihilfe genehmigt werden, da diese Flächen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung weder im (damals) aktuellen Mehrfachantrag Flächen (MFA) 2019, noch in dem nach Einreichung des Genehmigungsantrags eingebrachten MFA 2020 des BF (BNr. XXXX ) enthalten waren und demnach nicht die Fördervoraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, erfüllten.Für die auf den GstNrn. 179, 180, 181 und 182, jeweils KG 12190 St. Michael, beantragten Mauern konnte keine Beihilfe genehmigt werden, da diese Flächen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung weder im (damals) aktuellen Mehrfachantrag Flächen (MFA) 2019, noch in dem nach Einreichung des Genehmigungsantrags eingebrachten MFA 2020 des BF (BNr. römisch 40 ) enthalten waren und demnach nicht die Fördervoraussetzungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, erfüllten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  7. Am 18.11.2022 wurde von der BH Krems der AMA eine E-Mail mit folgendem Inhalt übermittelt: „Herr XXXX , BNr. XXXX , bewirtschaftet und rekultiviert in der KG St. Michael, am Arzberg, ziemlich die extremsten Weingartenterrassen Österreichs.„Herr römisch 40 , BNr. römisch 40 , bewirtschaftet und rekultiviert in der KG St. Michael, am Arzberg, ziemlich die extremsten Weingartenterrassen Österreichs. Er hat am 8.8.2019 einen Förderantrag gestellt. Es hat sich dann aber für ihn die Gelegenheit ergeben, Nachbargrundstücke zu kaufen und zu tausuchen, u.a. mit der Forschungsgemeinschaft XXXX . Bis zur Vereinbarung verbücherungsfähiger Teilungspläne und Verträge hat es aber länger gedauert als geplant, die Flächen wurden daher erst jetzt digitalisiert. Er hat daher mit seiner Ergänzung/Änderung zum ersten Antrag vom 10.3.2021 leider in seiner Begeisterung teilweise falsche Grundstücksnummern angesucht.Er hat am 8.8.2019 einen Förderantrag gestellt. Es hat sich dann aber für ihn die Gelegenheit ergeben, Nachbargrundstücke zu kaufen und zu tausuchen, u.a. mit der Forschungsgemeinschaft römisch 40 . Bis zur Vereinbarung verbücherungsfähiger Teilungspläne und Verträge hat es aber länger gedauert als geplant, die Flächen wurden daher erst jetzt digitalisiert. Er hat daher mit seiner Ergänzung/Änderung zum ersten Antrag vom 10.3.2021 leider in seiner Begeisterung teilweise falsche Grundstücksnummern angesucht. Die angeschlossene Beilage zum Antrag bildet jetzt die aktuell erforderlichen Grundstücke ab. Die notwendige Anpflanzbewilligung liegt schon vor. Vielleicht gibt es doch die Möglichkeit, innerhalb der Förderrichtlinien die beantragten Mauern zu genehmigen.“ Dieser E-Mail war ein aus vier Seiten bestehendes Dokument angeschlossen. Dabei handelt es sich um eine weitere Korrektur des Antrages des Beschwerdeführers vom 02.08.2019 hinsichtlich der Teilmaßnahme „Mauerterrasse“. Damit berichtigte der Beschwerdeführer offensichtlich bereits am 10.03.2021 seinen Antrag vom 02.08.2019 neuerlich dahingehend, als nunmehr eine Beihilfe für die Durchführung der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ auf folgenden Flächen genehmigt werden sollte: KG Nr. Name der KG GstNr. m2 Steinmauer 12190 St. Michael 185 35 12190 St. Michael 186 30 12190 St. Michael 179 100
  8. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.11.2022, AZ II/4/17-4552385001, wurde - nunmehr letztlich die der AMA am 18.11.2022 mitgeteilte neuerliche Änderung des Antrages des BF vom 02.08.2019 berücksichtigend - der Bescheid der AMA vom 15.06.2022, AZ II/4/17-W30_19_2078-1, dahingehend erhöhend abgeändert, als dem BF nunmehr hinsichtlich seines ursprünglich am 02.08.2019 gestellten Antrages auf Beihilfe für die Durchführung der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ anstelle einer Maximalbeihilfe in Höhe von maximal EUR XXXX eine solche in Höhe von maximal EUR XXXX gewährt wurde.
  9. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.11.2022, AZ II/4/17-4552385001, wurde - nunmehr letztlich die der AMA am 18.11.2022 mitgeteilte neuerliche Änderung des Antrages des BF vom 02.08.2019 berücksichtigend - der Bescheid der AMA vom 15.06.2022, AZ II/4/17-W30_19_2078-1, dahingehend erhöhend abgeändert, als dem BF nunmehr hinsichtlich seines ursprünglich am 02.08.2019 gestellten Antrages auf Beihilfe für die Durchführung der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ anstelle einer Maximalbeihilfe in Höhe von maximal EUR römisch 40 eine solche in Höhe von maximal EUR römisch 40 gewährt wurde. Für die auf der GstNr. 179 KG 12190 St. Michael beantragte Mauer konnte keine Beihilfe gewährt werden, da diese Fläche weder im MFA 2019, noch im MFA 2020 des Beschwerdeführers enthalten war, was jedoch eine erforderliche Förderungsvoraussetzung bei einem Antrag auf Genehmigung zur Durchführung einer Maßnahme Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen gemäß der darstellt.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit E-Mail vom 05.01.2023 Beschwerde. Der Beschwerdeführer monierte darin, dass die Grundstücke mit den GstNrn. 179 und 180, jeweils KG 12190 St. Michael, wieder nicht erfasst worden wären.
  11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2023, AZ II/4/17-4552385001, wies die AMA die Beschwerde des BF vom 05.01.2023 gegen ihren Bescheid vom 30.11.2022, AZ II/4/17-4552385001, ab. Begründend führte die AMA in ihrer Beschwerdevorentscheidung aus, dass „mit Abänderungsantrag vom 10.03.2021 (berichtigte Version)“ der im Wege der katasterführenden Stelle der AMA vorgelegte Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, der bei der AMA am 06.04.2020 eingelangt sei, neuerlich geändert worden sei. Der nunmehr neuerlich geänderte Antrag beziehe sich auf die Grundstücke mit den GstNrn. 185, 186 und 179 der KG 12190 St. Michael. Da dieser Abänderungsantrag erst nach Ausfertigung des Bescheides vom 15.06.2022, AZ II/4/17-W30_19_2078-1, bei der AMA eingelangt sei, sei die Genehmigung auf die Grundstücke mit den GstNrn. 185 und 186 der KG 12190 St. Michael zu korrigieren gewesen. Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle sei festgestellt worden, dass die Fläche des Grundstückes mit der GstNr. 179 der KG 12190 St. Michael weder im MFA 2020 noch im MFA 2021 enthalten sei, weshalb es sich bei dieser Fläche um keine förderfähige Fläche gemäß der „Weinmarktordnung“ handle. Die Fläche des Grundstückes mit der GstNr. 180 der KG 12190 St. Michael sei im „Abänderungsantrag vom 10.03.2021 (berichtigte Version)“ nicht enthalten und könne daher nicht genehmigt werden. Selbst wenn die Fläche des Grundstückes mit der GstNr. 180 der KG 12190 St. Michael beantragt worden wäre, sei diese weder im MFA 2020 noch im MFA 2021 enthalten und würde daher auch nicht die Fördervoraussetzung gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018 erfüllen.Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle sei festgestellt worden, dass die Fläche des Grundstückes mit der GstNr. 179 der KG 12190 St. Michael weder im MFA 2020 noch im MFA 2021 enthalten sei, weshalb es sich bei dieser Fläche um keine förderfähige Fläche gemäß der „Weinmarktordnung“ handle. Die Fläche des Grundstückes mit der GstNr. 180 der KG 12190 St. Michael sei im „Abänderungsantrag vom 10.03.2021 (berichtigte Version)“ nicht enthalten und könne daher nicht genehmigt werden. Selbst wenn die Fläche des Grundstückes mit der GstNr. 180 der KG 12190 St. Michael beantragt worden wäre, sei diese weder im MFA 2020 noch im MFA 2021 enthalten und würde daher auch nicht die Fördervoraussetzung gemäß , Paragraph 12, Absatz eins, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018, erfüllen. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 21.02.2023 zugestellt.
  12. Mit E-Mail übermittelte der Beschwerdeführer am 28.02.2023 einen Vorlageantrag und beantragte die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
  13. Die AMA legte dem BVwG am 21.03.2023 die Beschwerde und Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  15. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX .1.
  16. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 . 1.
  17. Am 02.08.2019 stellte der BF einen Antrag auf Genehmigung einer Beihilfe für die Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen, wobei er insbesondere auch eine Beihilfe für die Errichtung von Steinmauern auf Flächen des Grundstückes mit der GstNr. 185 KG 12190 St. Michael beantragte. Diesen Antrag übermittelte der BF - unter Berücksichtigung von § 12 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018 - an die Bezirkshauptmannschaft Krems als katasterführende Stelle. Dort langte dieser Antrag am 08.08.2019 zur Prüfung und weiteren Veranlassung ein.Diesen Antrag übermittelte der BF - unter Berücksichtigung von Paragraph 12, Absatz 3, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018, - an die Bezirkshauptmannschaft Krems als katasterführende Stelle. Dort langte dieser Antrag am 08.08.2019 zur Prüfung und weiteren Veranlassung ein. 1.
  18. Der Antrag des BF vom 02.08.2019 langte bei der AMA am 04.11.2020 ein. 1.
  19. Am 10.03.2021 korrigierte der BF seinen Antrag vom 02.08.2019 auf Genehmigung einer Beihilfe für die Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen und ergänzte seinen Antrag auf Genehmigung einer Beihilfe für die Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen, wobei er nunmehr eine Beihilfe für die Errichtung von Steinmauern nicht nur auf Flächen des Grundstückes mit der GstNr. 185 KG 12190 St. Michael, sondern zusätzlich auch eine Beihilfe für die Errichtung von Steinmauern auf den Grundstücken mit den GstNrn. 184, 179, 180, 181 und 182, jeweils KG 12190 St. Michael, beantragte. Dabei wurde vom BF angegeben, dass auf dem Grundstück mit der GstNr. 185 KG 12190 St. Michael 20 m2 Steinmauer, auf dem Grundstück mit der GstNr. 184 KG 12190 St. Michael 10 m2 Steinmauer, auf dem Grundstück mit der GstNr. 179 KG 12190 St. Michael 90 m2 Steinmauer, auf dem Grundstück mit der GstNr. 180 KG 12190 St. Michael 5 m2 Steinmauer, auf dem Grundstück mit der GstNr. 181 KG 12190 St. Michael 5 m2 Steinmauer, und auf dem auf dem Grundstück mit der GstNr. 182 KG 12190 St. Michael 50 m2 Steinmaue, errichtet werden würde. 1.
  20. Den am 10.03.2021 korrigierten Antrag vom 02.08.2019 berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 15.06.2022, AZ II/4/17-W30_19_2078-1, eine voraussichtliche maximale Beihilfe von EUR XXXX für die Durchführung der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ auf Flächen der Grundstücke mit den GstNrn. 184 und 185, jeweils KG 12190 St. Michael, genehmigt.1.
  21. Den am 10.03.2021 korrigierten Antrag vom 02.08.2019 berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 15.06.2022, AZ II/4/17-W30_19_2078-1, eine voraussichtliche maximale Beihilfe von EUR römisch 40 für die Durchführung der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ auf Flächen der Grundstücke mit den GstNrn. 184 und 185, jeweils KG 12190 St. Michael, genehmigt. Eine Beihilfe für die Durchführung der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ auf Flächen der vom BF diesbezüglich beantragten Grundstücke mit den GstNrn. 179, 180, 181 und 182, jeweils KG 12190 St. Michael wurde abgewiesen. Diese Abweisung wurde damit begründet, dass diese beantragten Grundstücke im aktuellen MFA des Beschwerdeführers nicht enthalten seien und daher die Fördervoraussetzungen des § 12 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, nicht erfüllten.Eine Beihilfe für die Durchführung der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ auf Flächen der vom BF diesbezüglich beantragten Grundstücke mit den GstNrn. 179, 180, 181 und 182, jeweils KG 12190 St. Michael wurde abgewiesen. Diese Abweisung wurde damit begründet, dass diese beantragten Grundstücke im aktuellen MFA des Beschwerdeführers nicht enthalten seien und daher die Fördervoraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, nicht erfüllten. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten. 1.
  22. Am 18.11.2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Krems der AMA eine vom Beschwerdeführer am 13.10.2022 neuerlich geänderte Antragsbeilage zum Antrag vom 02.08.2019 vor. Darin beantragte der Beschwerdeführer nunmehr eine Beihilfe für die Durchführung der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ auf Flächen der Grundstücke mit den GstNrn. 185, 186 und 179, jeweils KG 12190 St. Michael. Gemäß dieser berichtigten Beilage wurde demnach vom Beschwerdeführer nunmehr eine Beihilfe für die Durchführung der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ hinsichtlich 35 m2 Steinmauer auf dem Grundstück mit der GstNr. 185 KG 12190 St. Michael, 30 m2 Steinmauer auf dem Grundstück mit der GstNr. 186 KG 12190 St. Michael und 100 m2 Steinmauer auf dem Grundstück mit der GstNr. 179 KG 12190 KG St. Michael beantragt. 1.
  23. Diese neuerliche Änderung des Antragsbegehrens des Antrages des BF vom 02.08.2019 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.11.2022, AZ II/4/17-4552385001, der Bescheid der AMA vom 15.06.2022, AZ II/4/17-W30_19_2078-1, dahingehend abgeändert, als dem BF nunmehr hinsichtlich seines ursprünglich am 02.08.2019 gestellten Antrages auf Beihilfe für die Durchführung der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ anstelle einer Maximalbeihilfe in Höhe von maximal EUR XXXX eine solche in Höhe von maximal EUR XXXX gewährt wurde.1.
  24. Diese neuerliche Änderung des Antragsbegehrens des Antrages des BF vom 02.08.2019 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.11.2022, AZ II/4/17-4552385001, der Bescheid der AMA vom 15.06.2022, AZ II/4/17-W30_19_2078-1, dahingehend abgeändert, als dem BF nunmehr hinsichtlich seines ursprünglich am 02.08.2019 gestellten Antrages auf Beihilfe für die Durchführung der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ anstelle einer Maximalbeihilfe in Höhe von maximal EUR römisch 40 eine solche in Höhe von maximal EUR römisch 40 gewährt wurde. Soweit in dieser Entscheidung das darüberhinausgehende Mehrbegehren abgewiesen wurde, kann dieser Entscheidung nicht entnommen werden, welches Mehrbegehren abgewiesen wurde und auf welcher Sachverhalts- bzw. Rechtsgrundlage diese Abweisung erfolgte. 1.
  25. Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail am 05.01.2023 gegen diese Entscheidung Beschwerde und bemängelte, dass im angefochtenen Bescheid die auf Flächen der Grundstücke mit den GstNrn. 179 und 180, jeweils KG 12190 St. Michael beantragten Steinmauern keine Beihilfe gewährt worden sei. 1.
  26. Die Beschwerde des BF vom 05.01.2023 wurde von der AMA mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2023, AZ II/4/17-4552385001 abgewiesen. Begründend führte die AMA dabei aus, dass „mit Abänderungsantrag vom 10.03.2021 (berichtigte Version)“ der im Wege der katasterführenden Stelle der AMA vorgelegte Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen - Teilmaßnahme „Mauerterrassen“, der bei der AMA am 04.11.2020 eingelangt sei, neuerlich geändert worden sei. Der nunmehr neuerlich geänderte Antrag beziehe sich auf die Grundstücke mit den GstNrn. 185, 186 und 179 der KG 12190 St. Michael. Da dieser Abänderungsantrag erst nach Ausfertigung des Bescheides vom 15.06.2022, AZ II/4/17-W30_19_2078-1, bei der AMA eingelangt sei, sei die Genehmigung der Beihilfe hinsichtlich der neuerlich geänderten Grundstücke mit den GstNrn. 185, 186 und 179 der KG 12190 St. Michael zu korrigieren gewesen. Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle sei festgestellt worden, dass die Fläche des Grundstückes mit der GstNr. 179 der KG 12190 St. Michael weder im MFA 2020 noch im MFA 2021 enthalten sei, weshalb es sich bei dieser Fläche um keine förderfähige Fläche gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018 handle. Die Fläche des Grundstückes mit der GstNr. 180 der KG 12190 St. Michael sei im „Abänderungsantrag vom 10.03.2021 (berichtigte Version)“ nicht enthalten und könne daher nicht genehmigt werden. Selbst wenn die Fläche des Grundstückes mit der GstNr. 180 der KG 12190 St. Michael beantragt worden wäre, sei diese weder im MFA 2020 noch Im MFA 2021 enthalten und würde daher auch nicht die Fördervoraussetzung gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018 erfüllen.Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle sei festgestellt worden, dass die Fläche des Grundstückes mit der GstNr. 179 der KG 12190 St. Michael weder im MFA 2020 noch im MFA 2021 enthalten sei, weshalb es sich bei dieser Fläche um keine förderfähige Fläche gemäß der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018, handle. Die Fläche des Grundstückes mit der GstNr. 180 der KG 12190 St. Michael sei im „Abänderungsantrag vom 10.03.2021 (berichtigte Version)“ nicht enthalten und könne daher nicht genehmigt werden. Selbst wenn die Fläche des Grundstückes mit der GstNr. 180 der KG 12190 St. Michael beantragt worden wäre, sei diese weder im MFA 2020 noch Im MFA 2021 enthalten und würde daher auch nicht die Fördervoraussetzung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018, erfüllen. 1.
  27. Am 28.02.2023 stellte der BF einen Vorlageantrag. 1.
  28. Im MFA für das Antragsjahr 2019 hat der BF Flächen von Grundstücken folgender GstNrn. der KG 12190 St. Michael beantragt: 176, 191/2, 186, 191/2, 206, 207, 374 und
  29. 1.
  30. Im MFA für das Antragsjahr 2020 hat der BF Flächen von Grundstücken folgender GstNrn. der KG 12190 St. Michael beantragt: 176, 191/2, 186, 191/2, 206, 207, 374, 2279, 184 und
  31. 1.
  32. In den Jahren 2021 und 2022 stellte der BF keinen MFA. 1.
  33. Erst im MFA 2023 hat die „ XXXX “ unter der BNr. XXXX als Rechtsnachfolgerin des BF als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX Flächen der Grundstücke mit den GstNrn. 179, 180, 181 und 182, jeweils KG 12190 St. Michael, erstmals aufgenommen.1.
  34. Erst im MFA 2023 hat die „ römisch 40 “ unter der BNr. römisch 40 als Rechtsnachfolgerin des BF als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 Flächen der Grundstücke mit den GstNrn. 179, 180, 181 und 182, jeweils KG 12190 St. Michael, erstmals aufgenommen.
  35. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Widersprüchlichkeiten liegen dazu nicht vor, wenn auch der Sachverhalt infolge vom Beschwerdeführer immer wieder vorgenommener Änderungen seines Antrages, den er erstmals am 02.08.2029 unterfertigt hat, und der am 08.08.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft Krems als katasterführenden Stelle eingelangt ist, sich als komplex darstellt und einer ganz genauen Überprüfung bedarf. Offensichtlich hat der Beschwerdeführer selbst die Übersicht verloren, welche Grundstücke er seinem Antrag vom 02.08.2019 zugrunde legte, und offensichtlich auch übersehen, dass alle jene Flächen, hinsichtlich derer er im Jahr 2019 einen Antrag auf Beihilfe gemäß § 12 der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018 gestellt hat, auch entweder in seinem MFA 2019 oder in seinem MFA 2020 hätten aufscheinen müssen. Diese Voraussetzung hat er jedoch weder bei der von ihm beantragten Fläche auf dem Grundstück mit der GstNr. 179 KG 12190 St. Michael erfüllt, noch wäre diese Voraussetzung hinsichtlich der von ihm letztlich nicht beantragten Flächen auf den Grundstücken mit den GstNrn. 180, 181 und 182, jeweils KG 12190 St. Michael erfüllt.Offensichtlich hat der Beschwerdeführer selbst die Übersicht verloren, welche Grundstücke er seinem Antrag vom 02.08.2019 zugrunde legte, und offensichtlich auch übersehen, dass alle jene Flächen, hinsichtlich derer er im Jahr 2019 einen Antrag auf Beihilfe gemäß Paragraph 12, der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018, gestellt hat, auch entweder in seinem MFA 2019 oder in seinem MFA 2020 hätten aufscheinen müssen. Diese Voraussetzung hat er jedoch weder bei der von ihm beantragten Fläche auf dem Grundstück mit der GstNr. 179 KG 12190 St. Michael erfüllt, noch wäre diese Voraussetzung hinsichtlich der von ihm letztlich nicht beantragten Flächen auf den Grundstücken mit den GstNrn. 180, 181 und 182, jeweils KG 12190 St. Michael erfüllt.
  36. Rechtliche Beurteilung: 3.
  37. Zur Zuständigkeit: Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der Transferzahlungen im Rahmen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der Transferzahlungen im Rahmen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
  38. Zum Anfechtungsgegenstand: Die AMA hat unter Hinweis auf das Marktordnungsgesetz 2007 – MOG, insbesondere auf § 19 Abs. 7 MOG die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.01.2023 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria vom 30.11.2022, AZ II/4/17-4552385001, betreffend die Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgewiesen. Aus der Titulierung und der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.Die AMA hat unter Hinweis auf das Marktordnungsgesetz 2007 – MOG, insbesondere auf Paragraph 19, Absatz 7, MOG die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 05.01.2023 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria vom 30.11.2022, AZ II/4/17-4552385001, betreffend die Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, abgewiesen. Aus der Titulierung und der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der AMA nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der AMA nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)§ 15 Anm. 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11
(2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 15, Anmerkung 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11
(2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). 3.3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2004 des Rates, ABl L 347 vom 20.12.2013, S. 671 (in der Folge VO (EU) 1308/2013), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2004, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 671 (in der Folge VO (EU) 1308 aus 2013,), lautet auszugsweise: „Artikel 46 Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
(1)Die Maßnahmen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger zu verbessern.
(2)Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen wird nur unterstützt, wenn die Mitgliedstaaten die Aufstellung über ihr Weinbaupotenzial gemäß Artikel 145 Absatz 3 übermitteln.
(3)Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, die auch dazu beitragen könnte, nachhaltige Produktionsverfahren und den ökologischen Fußabdruck des Weinsektors zu verbessern, darf nur eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten betreffen:
  1. a)Sortenumstellung auch durch Umveredelung;
  2. b)Umbepflanzung von Rebflächen;
  3. c)Wiederbepflanzung von Rebflächen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, erforderlich ist;
  4. d)Verbesserungen der Rebflächenbewirtschaftungstechniken, insbesondere die Einführung fortschrittlicher Systeme nachhaltiger Erzeugung. […].“ Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, lautet auszugsweise:Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, lautet auszugsweise: „Anwendungsbereich § 1.
(1)Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der DurchführungParagraph eins,
(1)Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung
  1. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,
  2. der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671, […].“ „Umstrukturierung und Umstellung Beihilfenberechtigte, Antrag auf Genehmigung § 12.
(1)Ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann ab 16. Oktober 2018 eingereicht werden von einer natürlichen oder juristischen Person oder von einer Personenvereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet und innerhalb der unmittelbar vor Antragstellung gelegenen Frist gemäß § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 einen Mehrfachantrag Flächen abgegeben hat, welcher die von der Umstellungsmaßnahme betroffenen Flächen beinhaltet. Sind die von der/den Umstellungsmaßnahme/n betroffenen Flächen nicht im Mehrfachantrag Flächen des Förderwerbers enthalten, da diese erst nach Ablauf der Frist für die Abgabe des Mehrfachantrag Flächen durch Kauf, Pacht, Schenkung oder Erbschaft erworben wurden, so ist zur Überprüfung der im Rahmen der Umstellungsmaßnahme beantragten Flächen jener Mehrfachantrag Flächen heranzuziehen, welcher vom Förderwerber innerhalb der unmittelbar nach Einreichung des Antrags auf Genehmigung gelegenen Frist gemäß § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 abgegeben wurde. Eine Genehmigung des Antrags zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung kann erst dann erfolgen, wenn die betreffenden Flächen im Mehrfachantrag Flächen des Antragstellers enthalten sind.Paragraph 12,
(1)Ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, kann ab
  1. Oktober 2018 eingereicht werden von einer natürlichen oder juristischen Person oder von einer Personenvereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet und innerhalb der unmittelbar vor Antragstellung gelegenen Frist gemäß Paragraph 21, Absatz eins, der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, einen Mehrfachantrag Flächen abgegeben hat, welcher die von der Umstellungsmaßnahme betroffenen Flächen beinhaltet. Sind die von der/den Umstellungsmaßnahme/n betroffenen Flächen nicht im Mehrfachantrag Flächen des Förderwerbers enthalten, da diese erst nach Ablauf der Frist für die Abgabe des Mehrfachantrag Flächen durch Kauf, Pacht, Schenkung oder Erbschaft erworben wurden, so ist zur Überprüfung der im Rahmen der Umstellungsmaßnahme beantragten Flächen jener Mehrfachantrag Flächen heranzuziehen, welcher vom Förderwerber innerhalb der unmittelbar nach Einreichung des Antrags auf Genehmigung gelegenen Frist gemäß Paragraph 21, Absatz eins, der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, abgegeben wurde. Eine Genehmigung des Antrags zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung kann erst dann erfolgen, wenn die betreffenden Flächen im Mehrfachantrag Flächen des Antragstellers enthalten sind. […].“ 3.
  2. Rechtliche Würdigung: 3.4.
  3. In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich die Frage, ob die AMA im ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 30.11.2022, AZ II/4/17-4552385001, hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers vom 02.08.2019 auf Beihilfe gemäß § 12 der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, zurecht Steinmauern, die auf Flächen der Grundstücke mit den GstNrn. 179, 180, 181 und 182, jeweils KG 12190 St. Michael, die im Laufe des Verwaltungsverfahrens vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurden, bei der Genehmigung einer Beihilfe für die Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen nicht berücksichtigt wurden. 3.4.
  4. In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich die Frage, ob die AMA im ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 30.11.2022, AZ II/4/17-4552385001, hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers vom 02.08.2019 auf Beihilfe gemäß Paragraph 12, der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, zurecht Steinmauern, die auf Flächen der Grundstücke mit den GstNrn. 179, 180, 181 und 182, jeweils KG 12190 St. Michael, die im Laufe des Verwaltungsverfahrens vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurden, bei der Genehmigung einer Beihilfe für die Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen nicht berücksichtigt wurden. Umgelegt auf das verfahrensgegenständliche Verwaltungsverfahren, welches von der AMA aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 02.08.2019 eingeleitet wurde, müssen gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018 die von der Umstellungsmaßnahme betroffenen Flächen im MFA 2019 oder im MFA 2020 aufscheinen. Umgelegt auf das verfahrensgegenständliche Verwaltungsverfahren, welches von der AMA aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 02.08.2019 eingeleitet wurde, müssen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018, die von der Umstellungsmaßnahme betroffenen Flächen im MFA 2019 oder im MFA 2020 aufscheinen. Flächen der Grundstücke mit den GstNrn. 179, 180, 181 und 182, jeweils KG 12190 St. Michael sind jedoch weder im MFA 2019, noch im MFA 2020 enthalten. Unabhängig, ob und wann der Beschwerdeführer Flächen der Grundstücke mit den GstNrn. 179, 180, 181 und 182, jeweils KG 12190 St. Michael, seinem Antrag vom 02.08.2019 auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, hinsichtlich der Teilmaßnahme „Mauerterrasse“ zugrunde gelegt hat, gelangt das erkennende Gericht bereits aus der unwiderlegbaren Tatsache, dass Flächen der Grundstücke mit den GstNrn. 179, 180, 181 und 182, jeweils KG 12190 St. Michael, weder im MFA 2019, noch im MFA 2020 des Beschwerdeführers beinhaltet sind, zum Ergebnis, dass diese Flächen rechtskonform hinsichtlich der Höhe des zu gewährenden Beihilfebetrages nicht als beihilferelevant berücksichtigt wurden.Unabhängig, ob und wann der Beschwerdeführer Flächen der Grundstücke mit den GstNrn. 179, 180, 181 und 182, jeweils KG 12190 St. Michael, seinem Antrag vom 02.08.2019 auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013,, hinsichtlich der Teilmaßnahme „Mauerterrasse“ zugrunde gelegt hat, gelangt das erkennende Gericht bereits aus der unwiderlegbaren Tatsache, dass Flächen der Grundstücke mit den GstNrn. 179, 180, 181 und 182, jeweils KG 12190 St. Michael, weder im MFA 2019, noch im MFA 2020 des Beschwerdeführers beinhaltet sind, zum Ergebnis, dass diese Flächen rechtskonform hinsichtlich der Höhe des zu gewährenden Beihilfebetrages nicht als beihilferelevant berücksichtigt wurden. Soweit im MFA 2023 der „ XXXX “ unter der BNr. XXXX , deren vertretungsbefugter Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, als Rechtsnachfolgerin des Beschwerdeführers als Bewirtschafter seines Betriebes mit der BNr. XXXX Flächen der Grundstücke mit den GstNrn. 179, 180, 181 und 182, jeweils KG 12190 St. Michael enthalten sind, ist diese ebenfalls unbestrittene Tatsache unter Hinweis auf den klaren Wortlaut des § 12 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, nicht von Bedeutung. In dieser Bestimmung wird unbestreitbar auf „innerhalb der unmittelbar vor Antragstellung gelegenen Frist gemäß § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014“ bzw. in Ausnahmefällen auf den darauffolgenden MFA, somit, nachdem der Beschwerdeführer den Beihilfeantrag am 02.08.2019 gestellt hat, auf die MFA 2019 bzw. MFA 2020 hingewiesen.Soweit im MFA 2023 der „ römisch 40 “ unter der BNr. römisch 40 , deren vertretungsbefugter Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, als Rechtsnachfolgerin des Beschwerdeführers als Bewirtschafter seines Betriebes mit der BNr. römisch 40 Flächen der Grundstücke mit den GstNrn. 179, 180, 181 und 182, jeweils KG 12190 St. Michael enthalten sind, ist diese ebenfalls unbestrittene Tatsache unter Hinweis auf den klaren Wortlaut des , Paragraph 12, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, nicht von Bedeutung. In dieser Bestimmung wird unbestreitbar auf „innerhalb der unmittelbar vor Antragstellung gelegenen Frist gemäß Paragraph 21, Absatz eins, der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 640/2014“ bzw. in Ausnahmefällen auf den darauffolgenden MFA, somit, nachdem der Beschwerdeführer den Beihilfeantrag am 02.08.2019 gestellt hat, auf die MFA 2019 bzw. MFA 2020 hingewiesen. Zusammenfassend ist damit der AMA zuzustimmen, wenn sie in der Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2023, AZ II/4/17-4552385001, das Beschwerdebegehren abgewiesen hat. Die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 20.02.2023, AZ II/4/17-4552385001, wird vom BVwG vollinhaltlich bestätigt. 3.4.
  5. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich Tatsachen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde darüber hinaus ohnehin von keiner Verfahrenspartei beantragt.3.4.
  6. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich Tatsachen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde darüber hinaus ohnehin von keiner Verfahrenspartei beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Der Wortlaut der anzuwendenden Rechtsbestimmungen ist eindeutig. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Der Wortlaut der anzuwendenden Rechtsbestimmungen ist eindeutig. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W114.2268862.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.