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{'item': 'W123 2166305-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2023 GeschäftszahlW123 2166305-1 Spruch, W123 2166305-1/44Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , StA. BENIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zl. 14-1025939402 / 14805149:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , StA. BENIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zl. 14-1025939402 / 14805149: A) Der Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2023W123 2166305-1/41E, wird dahingehend berichtigt, dass der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin zuerkannt wird.Der Spruchpunkt römisch eins. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2023W123 2166305-1/41E, wird dahingehend berichtigt, dass der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Benin zuerkannt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2023W123 2166305-1/41E, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat „Afghanistan“ zuerkannt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2023W123 2166305-1/41E, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat „Afghanistan“ zuerkannt. Daraus folgt rechtlich: Zu A)

  1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
  2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen (§ 62 Abs. 4 AVG).Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen (Paragraph 62, Absatz 4, AVG).
  3. Im gesamten gegenständlichen Verfahren war zu keinem Zeitpunkt strittig, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Benin ist. Dass unter A, Spruchpunkt I. „Afghanistan“ als Herkunftsstaat bezeichnet wurde, ist als offenkundiger – infolge der Kopie aus einem älteren Mustererkenntnis entstandener – Schreibfehler zu qualifizieren und war somit iSd § 62 Abs. 4 AVG zu berichtigen.
  4. Im gesamten gegenständlichen Verfahren war zu keinem Zeitpunkt strittig, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Benin ist. Dass unter A, Spruchpunkt römisch eins. „Afghanistan“ als Herkunftsstaat bezeichnet wurde, ist als offenkundiger – infolge der Kopie aus einem älteren Mustererkenntnis entstandener – Schreibfehler zu qualifizieren und war somit iSd , Paragraph 62, Absatz 4, AVG zu berichtigen.
  5. Zum Vorbringen im ergänzenden Schreiben der belangten Behörde vom 19.04.2023, wonach im Erkenntnis auch nicht über die Nicht-Zuerkennung des Asylstatus abgesprochen worden sei, genügt der Hinweis, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Zuge der mündlichen Verhandlung am 05.04.2023 hinsichtlich Spruchpunkt I. (Abweisung betreffend Asylstatus) zurückzog (vgl. S 8 in OZ 39 bzw. S 4 im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2023). Die diesbezügliche Beschwerde gehört somit nicht mehr dem Rechtbestand an.
  6. Zum Vorbringen im ergänzenden Schreiben der belangten Behörde vom 19.04.2023, wonach im Erkenntnis auch nicht über die Nicht-Zuerkennung des Asylstatus abgesprochen worden sei, genügt der Hinweis, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Zuge der mündlichen Verhandlung am 05.04.2023 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung betreffend Asylstatus) zurückzog vergleiche S 8 in OZ 39 bzw. S 4 im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2023). Die diesbezügliche Beschwerde gehört somit nicht mehr dem Rechtbestand an. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil dieser Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Sach- und Rechtslage ist eindeutig.Im konkreten Fall ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil dieser Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Sach- und Rechtslage ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W123.2166305.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.