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{'item': 'W123 2253274-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2023 GeschäftszahlW123 2253274-1 Spruch, W123 2253274-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 16.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen der am 17.09.2021 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er wegen seiner Clanangehörigkeit geflüchtet sei. Er gehöre in Somalia einer Minderheit (Clan Gabooye) an und sei diskriminiert worden. Aus diesem Grund sei er geflüchtet.
  3. Am 14.02.2022 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] LA: Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat ausführlich darzulegen. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen können, aus welchem Grund Sie Ihr Heimatland verließen und nicht mehr nach Somalia zurückkehren wollen. VP: Ich habe Somalia verlassen, da ich einer Minderheit angehöre. Ich wurde von meiner Kindheit an diskriminiert. Mein Vater war auch ein Gabooye und er war nicht beliebt bei der Familie der Mutter. Meine Mutter sagte mir, dass sie sich in den Vater verliebt hat, aber von Ihrer Familie abgelehnt wurde, da sie den Vater geheiratet hatte. Meine Mutter hat sich ihrer Familie widersetzt und heimlich den Vater geheiratet. Sie lebten heimlich, der Vater wurde getötet. Meine Mutter wurde mit einem Cousin väterlicherseits, einem Abgal verheiratet und sie bekam meine Schwester von diesem Mann. Der Mann hat sich aber von ihr scheiden lassen, da sie eine Tochter geboren hatte. Alle beschimpften mich als Waisenkind, Hurenkind. Ich wurde ausgenutzt zum Ziegenhüten. Eines Tages sind einige der Ziegen, weil sie so viele waren, mir entkommen und sind auf ein Feld gegangen und haben die Pflanzen gefressen. Der jugendliche Feldbesitzer griff mich an und hat mich zusammengeschlagen und mich mit einem Messer am linken Oberschenkel und linken Unterschenkel beim Gesäß eingestochen sowie am rechten Ferse eingestochen. Im einer Apotheke in meinem Dorf wurde ich vom Apotheker behandelt. Im Jahr 2020 flüchtet ich aus Somalia, weil ich mich in ein Mädchen verliebt habe. Das Mädchen wurde von Ihren Verwandten abgeraten sich mit mir zu treffen, da ich einer Minderheit angehöre. Damals war ich mit meiner Schwester beim Wasserbrunnen im Dorf. Da kamen Jugendliche und fesselten meine Hände und Füße auf meinen Rücken. Sie legten mich auf einen Sandboden. Meine Schwester habe sie aus Rache vergewaltigt. Dann haben Sie mir mit einem Hammer auf den Rücken geschlagen, so dass ich auch noch heute unter Schmerzen leide. Ich sah mit meinen Augen wie ich sich an meiner Schwester vergingen, aber ich konnte ihr nicht helfen. Mein Onkel/Stiefvater ist gekommen und hat seine Tochter zu einem Apotheker gebracht und wollte mir den Kopf abschneiden, weil er gemeint hat, dass meine Schwester meinetwegen vergewaltigt worden sei. Dann kam Leute zu Hilfe und konnten ihm das Messer abnehmen. Sie konnten ihn überreden, dass er seine Tochter nach Mogadischu zur Behandlung bringen sollte. Da wurde mir geraten auch zu flüchten und ich ging zu meiner Tante nach Mogadischu und danach verließ ich Somalia. LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt? VP: Ja, das war alles. LA: Wann und wo hat sich der Vorfall, wo Sie vom Feldbesitzer angegriffen wurden ereignet? VP: Das war im
  4. Genauer weiß ich es nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass es in XXXX war. VP: Das war im
  5. Genauer weiß ich es nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass es in römisch 40 war. LA: Wie lange hat es gedauert bis Sie wieder arbeiten konnten? VP: Ein Jahr. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Behandlung durch den Apotheker von der Familie bezahlt wurde für die ich die Ziegen gehütet habe. LA: Ist es in der Zeit von 2016 bis 2020 zu Vorfällen gegen Ihre Person gekommen? VP: Ich arbeitete weiter für die Familie, es ist nichts weiter passiert. LA: Von welchen Clan stammte das Mädchen in welches Sie sich verliebt hätten? VP: Das war Darood. LA: Wie kann man es sich vorstellen, dass Sie dieses Darood Mädchen kennengelernt haben? VP: Sie war auch Ziegenhüterin, es war im gleichen Dorf. Nachgefragt gebe ich an, dass sie XXXX hieß, sie war 19 oder 20 Jahre alt, mehr weiß ich nicht. Ich war damals 16 Jahre alt als ich sie kennengelernt habe. VP: Sie war auch Ziegenhüterin, es war im gleichen Dorf. Nachgefragt gebe ich an, dass sie römisch 40 hieß, sie war 19 oder 20 Jahre alt, mehr weiß ich nicht. Ich war damals 16 Jahre alt als ich sie kennengelernt habe. LA: Wann konkret haben Sie dieses genannte Mädchen kennengelernt, hatten Sie eine Beziehung zu dem Mädchen? VP: Wir kannten uns schon immer, weil mir gemeinsam Ziegen hüteten. Die Beziehung hat aber 2018 begonnen. Damals war ich 14 Jahre alt. LA: Wann und wieso ist diese Beziehung in der Familie des Mädchens bekannt geworden? VP: Zu Beginn waren wir Kinder die Ziegen gehütet hatten, passiert ist jedoch nie etwas. Wir waren nur befreundet. Ende 2019 hat man bemerkt, dass wir uns lieben. LA: Was ist da konkret passiert? VP: Eines Tages wurden wir von Ihrer Schwester gesehen, diese Schwester sagte zu Ihren Eltern, dass sie uns zusammen gesehen hätten. Dann haben ihre Brüder zu dem Mädchen gesagt, dass Sie das lassen soll, da sie uns sonst töten würden, von da an haben wir uns nur heimlich getroffen. LA: Wie ist es dann weitergegangen? VP: Wir trafen uns nur heimlich bis auf jenen Tag, wo wir am Dorfbrunnen gesehen wurden. Nachgefragt gebe ich an, dass es am 26.06.2020 war. LA: Beschreiben Sie den Vorfall am Brunnen und die dort anwesenden Personen. VP: Es kamen die Brüder des Mädchens. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dort war, meine Schwester und das genannte Mädchen. Sie haben mich zu Boden gebracht und gefesselt. Sie haben die Schwester vor meinen Augen vergewaltigt. Es war zur Mittagszeit. LA: Um wie viele Angreifer hat es sich dabei gehandelt? VP: 4 Brüder des Mädchens. LA: Wieso ist Schwester vergewaltigt worden, zumal Ihre Beziehung zu dem Mädchen für den Vorfall ausschlaggebend gewesen ist? VP: Aus Rache, weil sie meine Halbschwester war. Sie habe mich mit einem Hammer geschlagen, seitdem habe ich Schmerzen. Dort ist nichts mehr passiert. Der Stiefvater ist zu mir gekommen und wollte mir, als ich gefesselt am Boden lag, den Kopf abschneiden. Leute sind aber gekommen und habe ihn zurückgehalten. Meine Freundin ist weggelaufen. LA: Wie ist es Ihnen gelungen sich trotz Ihrer Verletzungen von Ihrer Fesselung zu befreien und vom Ort des Geschehens zu flüchten? VP: Menschen, die zum Vorfall kamen haben mir die Fesseln abgenommen und den Stiefvater überredet die Halbschwester ins Krankenhaus zu bringen, damit sie behandelt werden könnte. Verletzt ging ich zu meiner Mutter und sie sagte mir, dass mich der Stiefvater töten werde, wenn ich zuhause auf ihn warten würde. Daraufhin flüchtete ich nach Mogadischu. LA: Wie weit ist Ihr Heimatdorf von Mogadischu entfernt? VP: Ca. 60Kilometer, es gibt dort nur Sandwege, ich versteckte mich in einem Holzkohlentransporter. LA: Wieso hat Ihre Freundin nicht versucht die Angreifer/Familienangehörigen zurückzuhalten oder Hilfe zu holen? VP: Sie hatte selbst Angst und ist davongelaufen. LA: Wieso sind Sie selbst und Ihre Schwester nicht auch davongelaufen? VP: Ich wurde sofort erwischt und zu Boden gebracht. Meine Freundin hat als erster die Brüder wahrgenommen und ist davongelaufen, ich und meiner Schwester wurden von dann Männer erwischt. LA: War dies das erste Mal das Sie von den Familienangehörigen der Freundin mit Ihrer Freundin gesehen wurden? VP: Davor waren wir nur heimlich zusammen. Das war das zweite Mal wo wir zusammen gesehen wurden. […] LA: Woher konnte der Stiefvater so schnell von der Vergewaltigung der Tochter erfahren? VP: Der Dorfbrunnen liegt mitten im Dorf, es war nicht weit weg von zuhause. LA: Wieso hat dann aber der Stiefvater nicht gleich eingegriffen, als der Vorfall passierte? VP: Man hat die Schreie gehört, es sind immer mehr Leute dazugekommen, die Brüder hätten mich weiterhin bis zum Tode geprügelt. LA: Wieso haben die Leute/Zusehern nicht eher bei diesem Vorfall eingegriffen? VP: Als die Menschen gekommen sind, sind die Brüder schon weggelaufen. Der ganze Vorfall, mitten im Dorf hat 20 Minuten gedauert. Der Brunnen ist 30 Minuten Fußmarsch vom Dorf entfernt. […]“
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  8. Gegen den Spruchpunkt I. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.03.2022, in der der Beschwerdeführer den Sachverhalt ergänzend ausführte, dass die bei ihren Onkeln aufgewachsene Mutter des Beschwerdeführers mit dessen Vater eine anfangs heimliche Beziehung geführt habe. Da sie Angehörige des noblen Clans der Abgaal sei und der Vater Angehöriger der Gabooye sei dieser schlussendlich von den Onkeln der Mutter des Beschwerdeführers getötet worden, als dieser sechs Monate alt gewesen sei. Danach sei sie mit einem ihrer Cousins verheiratet worden, welcher sich von ihr habe scheiden lassen, da sie nur eine Tochter zur Welt gebracht habe. Der Beschwerdeführer sei als Gaboooye ein Paria in der Familie seiner Mutter und ein Leben lang diskriminiert worden. So sei ihm ein Schulbesuch verweigert worden und für Zwangsarbeit ausgenützt worden. Der Beschwerdeführer habe auf die Frage nach seinen Angehörigen die Familie seiner Muttern nicht genannt, da er sie nicht als Familie bezeichne und keinen Kontakt zu ihnen habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich ausreichend mit der Diskriminierung und der Möglichkeit einer drohenden Verfolgung von Angehörigen der berufsständischen Gruppen (Gabooye) und Kindern aus Mischehen bzw. außerehelichen Kindern bzw. solchen aus Ehen, denen die Familie nicht zugestimmt habe, zu befassen. Auch mangels Vorhalt von Widersprüchen habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht konkretisieren können. Zudem habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet, sowie über die drohende Verfolgung und die Erlebnisse in Somalia frei gesprochen. Bei entsprechender Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und der Durchführung eines Abgleiches mit den Länderberichten wäre die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen, dass seine Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. Auch diverse Widersprüche wären leicht auflösbar gewesen. Der Beschwerdeführer wäre daher bei einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt und ihm komme auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zu.
  9. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.03.2022, in der der Beschwerdeführer den Sachverhalt ergänzend ausführte, dass die bei ihren Onkeln aufgewachsene Mutter des Beschwerdeführers mit dessen Vater eine anfangs heimliche Beziehung geführt habe. Da sie Angehörige des noblen Clans der Abgaal sei und der Vater Angehöriger der Gabooye sei dieser schlussendlich von den Onkeln der Mutter des Beschwerdeführers getötet worden, als dieser sechs Monate alt gewesen sei. Danach sei sie mit einem ihrer Cousins verheiratet worden, welcher sich von ihr habe scheiden lassen, da sie nur eine Tochter zur Welt gebracht habe. Der Beschwerdeführer sei als Gaboooye ein Paria in der Familie seiner Mutter und ein Leben lang diskriminiert worden. So sei ihm ein Schulbesuch verweigert worden und für Zwangsarbeit ausgenützt worden. Der Beschwerdeführer habe auf die Frage nach seinen Angehörigen die Familie seiner Muttern nicht genannt, da er sie nicht als Familie bezeichne und keinen Kontakt zu ihnen habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich ausreichend mit der Diskriminierung und der Möglichkeit einer drohenden Verfolgung von Angehörigen der berufsständischen Gruppen (Gabooye) und Kindern aus Mischehen bzw. außerehelichen Kindern bzw. solchen aus Ehen, denen die Familie nicht zugestimmt habe, zu befassen. Auch mangels Vorhalt von Widersprüchen habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen nicht konkretisieren können. Zudem habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet, sowie über die drohende Verfolgung und die Erlebnisse in Somalia frei gesprochen. Bei entsprechender Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und der Durchführung eines Abgleiches mit den Länderberichten wäre die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen, dass seine Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. Auch diverse Widersprüche wären leicht auflösbar gewesen. Der Beschwerdeführer wäre daher bei einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt und ihm komme auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zu.
  10. Am 21.03.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Gründen für die Ausreise aus Somalia befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.1.
  13. Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und Moslem. Er gehört dem Clan der Gabooye, Hauptclan der Madhibaan, an. Er spricht Somali und stammt aus dem Bezirk XXXX , in Middle Shabelle.1.1.
  14. Der Beschwerdeführer ist ein somalischer Staatsangehöriger und Moslem. Er gehört dem Clan der Gabooye, Hauptclan der Madhibaan, an. Er spricht Somali und stammt aus dem Bezirk römisch 40 , in Middle Shabelle. 1.1.
  15. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye in einem asylbegründenden Ausmaß diskriminiert wird. 1.
  16. Zum Herkunftsstaat: 1.2.
  17. Auszug Länderinformation der Staatendokumentation vom 17.03.2023 (Version 5)
  18. Minderheiten und Clans Letzte Änderung: 17.03.2023 Zu Clanschutz siehe auch Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen (SPC 9.2.2022). Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben (AA 28.6.2022, S. 11). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2022, S. 10). Selbst relative starke Clans können von einem lokalen Rivalen ausmanövriert werden, und es kommt zum Verlust der Kontrolle über eine Stadt oder eine regionale Verwaltung. Meist ist es die zweitstärkste Lineage in einem Bezirk oder einer Region, welche über die Verteilung von Macht und Privilegien am unglücklichsten ist (Sahan 30.9.2022). Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessenvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des Xeer. Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler. Al Shabaab installiert oft Älteste, welche die Gruppe repräsentieren. Er wird so zum Bindeglied zwischen der Gemeinschaft und al Shabaab. So werden zuvor legitime Strukturen in Geiselhaft genommen (Sahan 26.10.2022). In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vgl. BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022).In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vergleiche BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022). Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Weder das traditionelle Recht (Xeer) (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vgl. ÖB 11.2022, S. 4). Allerdings sind Angehörige von Minderheiten in staatlichen Behörden unterrepräsentiert und daher misstrauisch gegenüber diesen Einrichtungen (ÖB 11.2022, S. 4). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020, S. 21). Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem andern Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das Xeer-System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14).Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Weder das traditionelle Recht (Xeer) (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vergleiche ÖB 11.2022, S. 4). Allerdings sind Angehörige von Minderheiten in staatlichen Behörden unterrepräsentiert und daher misstrauisch gegenüber diesen Einrichtungen (ÖB 11.2022, S. 4). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020, S. 21). Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem andern Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das Xeer-System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14). Angehörige von Minderheiten stehen vor Hindernissen, wenn sie Identitätsdokumente erhalten wollen - auch im Falle von Reisepässen (UNHCR 22.12.2021, S. 58). Politik: Politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament sind um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB 11.2022, S. 3). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB 11.2022, S. 3; vgl. USDOS 12.4.2022, S. 31f; FH 2022a, B4). Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2022a, B4). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So ist also selbst die gegebene, formelle Vertretung nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die 4.5-Formel hat bisher nicht zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bezogenen Gleichberechtigung beigetragen (ÖB 11.2022, S. 4).Politik: Politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament sind um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel (ÖB 11.2022, S. 3). Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten (ÖB 11.2022, S. 3; vergleiche USDOS 12.4.2022, S. 31f; FH 2022a, B4). Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert (FH 2022a, B4). Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen (SPC 9.2.2022). So ist also selbst die gegebene, formelle Vertretung nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die 4.5-Formel hat bisher nicht zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clan-bezogenen Gleichberechtigung beigetragen (ÖB 11.2022, S. 4). Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 12.4.2022, S. 41; vgl. AA 28.6.2022, S. 14; FH 2022a, F4). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 28.6.2022, S. 14). Zudem sind die Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen weniger gut ausgebaut, und sie verfügen über geringere Ressourcen (Sahan 24.10.2022) und erhalten weniger Remissen (Sahan 24.10.2022; vgl. SPC 9.2.2022). Die mächtigen Gruppen erhalten den Löwenanteil an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr
  19. Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird (Sahan 24.10.2022). Dementsprechend stehen Haushalte, die einer Minderheit angehören, einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u.a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (UNOCHA 14.3.2022).Gesellschaft: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 12.4.2022, S. 41; vergleiche AA 28.6.2022, S. 14; FH 2022a, F4). Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 28.6.2022, S. 14). Zudem sind die Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen weniger gut ausgebaut, und sie verfügen über geringere Ressourcen (Sahan 24.10.2022) und erhalten weniger Remissen (Sahan 24.10.2022; vergleiche SPC 9.2.2022). Die mächtigen Gruppen erhalten den Löwenanteil an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr
  20. Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird (Sahan 24.10.2022). Dementsprechend stehen Haushalte, die einer Minderheit angehören, einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber. Meist sind Minderheitenangehörige von informeller Arbeit abhängig, und die allgemeinen ökonomischen Probleme haben u.a. die Nachfrage nach Tagelöhnern zurückgehen lassen. Dadurch sind auch die Einkommen dramatisch gesunken (UNOCHA 14.3.2022). Gewalt: Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden (USDOS 12.4.2022, S. 41). In Mogadischu können sich Angehörige aller Clans frei bewegen und auch niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist (FIS 7.8.2020, S. 39). Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt (BS 2022, S. 19; vgl. ÖB 11.2022 S. 6). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vgl. ÖB 11.2022, S. 4). Al Shabaab hat sich die gesellschaftliche Benachteiligung von Gruppen zunutze gemacht (Sahan 24.10.2022). Ein überproportionaler Teil von al Shabaab setzt sich aus Angehörigen der am meisten marginalisierten Gruppen Somalias zusammen (Sahan 30.9.2022). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Missstände treiben ganze Gemeinden in die Arme von al Shabaab. Sie suchen ein taktisches Bündnis – haben dabei aber keine dschihadistische Vision, sondern wollen ihre Rivalen ausstechen. Al Shabaab nimmt derartige Spannungen gerne auf und verwendet sie für eigene Zwecke (Sahan 30.9.2022). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 11.2022, S. 4f).Al Shabaab: Es gibt Hinweise, wonach al Shabaab gezielt Kinder von Minderheiten entführt (BS 2022, S. 19; vergleiche ÖB 11.2022 S. 6). Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten (ICG 27.6.2019, S. 7f). Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet (DI 6.2019, S. 11; vergleiche ÖB 11.2022, S. 4). Al Shabaab hat sich die gesellschaftliche Benachteiligung von Gruppen zunutze gemacht (Sahan 24.10.2022). Ein überproportionaler Teil von al Shabaab setzt sich aus Angehörigen der am meisten marginalisierten Gruppen Somalias zusammen (Sahan 30.9.2022). Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite ist ein weiterer Grund dafür, dass Angehörige von Minderheiten al Shabaab beitreten (FIS 7.8.2020, S. 21). Missstände treiben ganze Gemeinden in die Arme von al Shabaab. Sie suchen ein taktisches Bündnis – haben dabei aber keine dschihadistische Vision, sondern wollen ihre Rivalen ausstechen. Al Shabaab nimmt derartige Spannungen gerne auf und verwendet sie für eigene Zwecke (Sahan 30.9.2022). Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Regionen, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen (ÖB 11.2022, S. 4f). […] 19.
  21. Bevölkerungsstruktur Letzte Änderung: 26.07.2022 Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vgl. SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5). Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vergleiche SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2022, S. 34). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017, S. 8). Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S. 5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden: ● Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. ● Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. ● Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). ● Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. ● Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017, S. 10). Vor dem Bürgerkrieg der 1990er war noch auf sie herabgesehen worden. Allerdings konnten sie sich bald militärisch organisieren (BS 2020, S. 9). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, S. 25). In Mogadischu verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (FIS 7.8.2020, S. 38ff). Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI 4.4.2016, S. 9). Zudem gewinnt die Mitgliedschaft in einer islamischen Organisation immer mehr an Bedeutung. Dadurch kann eine "falsche" Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden (BS 2022, S. 25). […] 19.
  22. Süd-/Zentralsomalia, Puntland 19.2.
  23. Ethnische Minderheiten, aktuelle Situation Letzte Änderung: 17.03.2023 Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums (SEM 31.5.2017, S. 11). Die soziale Stellung der einzelnen ethnischen Minderheiten ist unterschiedlich (SEM 31.5.2017, S. 14). Sie werden aber als minderwertig (NLMBZ 1.12.2021, S. 44) und mitunter als Fremde erachtet (SPC 9.2.2022). So können Angehörige ethnischer Minderheiten auf Probleme stoßen - bis hin zu Staatenlosigkeit - wenn sie z. B. in einem Flüchtlingslager außerhalb Somalias geboren wurden (UNHCR 22.12.2021, S. 58). Generell sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Verfolgung mehr ausgesetzt, wie dies Anfang der 1990er der Fall war (NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Dies gilt auch für Mogadischu. Allerdings sind dort all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S. 3). In den Städten ist die Bevölkerung aber allgemein gemischt, Kinder gehen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit in die Schule und Menschen ins Spital (UNFPA/DIS 25.6.2020). Nach anderen Angaben drohen ethnischen Minderheiten Stigmatisierung, soziale Absonderung, Verweigerung von Rechten und ein niedriger sozialer, ökonomischer und politischer Status (NLMBZ 1.12.2021, S. 44), Arbeitslosigkeit und ein Mangel an Ressourcen. Sie werden am Arbeitsmarkt diskriminiert und vom Rest der Gesellschaft ausgeschlossen. Die meisten Angehörigen marginalisierter Gruppen haben keine Aussicht auf Rechtsschutz, nur selten werden solche Personen in die Sicherheitskräfte aufgenommen. Auch im Xeer werden sie marginalisiert. In Mogadischu mangelt es den Minderheiten auch an politischem Einfluss. Andererseits ändert sich die Situation langsam zum Besseren, die Einstellung v. a. der jüngeren Generation ändert sich; die Clanzugehörigkeit ist für diese nicht mehr so wichtig wie für die Älteren (FIS 7.8.2020, S. 42ff). Die Bantu sind die größte Minderheit in Somalia (SEM 31.5.2017, S. 12f; vgl. FIS 7.8.2020, S. 41). Es gibt zahlreiche Bantu-Gruppen bzw. -Clans, wie z. B. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli, Oji oder Gobaweyne; pejorativ werden sie auch Adoon (Sklaven) oder Jareer (Kraushaar) genannt. Traditionell leben sie als sesshafte Bauern in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Juba und Shabelle (SEM 31.5.2017, S. 12f; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57). Von den ca. 900.000 IDPs, die sich im Großraum Mogadischu aufhalten (Stand 2020), sind rund 700.000 Bantu (FIS 7.8.2020, S. 42ff).Die Bantu sind die größte Minderheit in Somalia (SEM 31.5.2017, S. 12f; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 41). Es gibt zahlreiche Bantu-Gruppen bzw. -Clans, wie z. B. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli, Oji oder Gobaweyne; pejorativ werden sie auch Adoon (Sklaven) oder Jareer (Kraushaar) genannt. Traditionell leben sie als sesshafte Bauern in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Juba und Shabelle (SEM 31.5.2017, S. 12f; vergleiche UNHCR 22.12.2021, S. 57). Von den ca. 900.000 IDPs, die sich im Großraum Mogadischu aufhalten (Stand 2020), sind rund 700.000 Bantu (FIS 7.8.2020, S. 42ff). Die Bantu werden überall in Somalia rassistisch stigmatisiert (ACCORD 31.5.2021, S. 25) und diskriminiert (ACCORD 31.5.2021, S. 25; vgl. BS 2022, S. 9; USDOS 12.4.2022, S. 41; GIGA 3.7.2018). Die meisten Somali schauen auf die sesshaften Bantu, die zum Teil einst als Sklaven ins Land gekommen waren, herab (SEM 31.5.2017, S. 14; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57). Sie sind das dramatischste Beispiel für die Schlechterbehandlung durch dominierende Gruppen (Sahan 30.9.2022) und werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9) und befinden sich am untersten Ende der Gesellschaft (LIFOS 19.6.2019, S. 9f). Auch in IDP-Lagern werden sie diskriminiert, Bantu-Frauen mangelt es dort an Schutz durch die traditionelle Clanstruktur (USDOS 12.4.2022, S. 41; vgl. LIFOS 19.6.2019, S. 8). 80 % der Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt finden sich unter ihnen (FIS 7.8.2020, S. 42ff). Überhaupt befinden sich Bantu in einer vulnerablen Situation, da zuvor bestehende Patronageverhältnisse (welche Schutz gewährleisteten) im Bürgerkrieg erodiert sind. Dadurch haben Bantu heute kaum Zugang zum Xeer (LIFOS 19.6.2019, S. 9f). Bantu sind besonders schutzlos (ÖB 11.2022, S. 4; vgl. FIS 7.8.2020, S. 42). Andererseits sind einige Bantu-Gruppen mit lokal mächtigen Clans Allianzen eingegangen, um sich dadurch zu schützen (FIS 7.8.2020, S. 44).Die Bantu werden überall in Somalia rassistisch stigmatisiert (ACCORD 31.5.2021, S. 25) und diskriminiert (ACCORD 31.5.2021, S. 25; vergleiche BS 2022, S. 9; USDOS 12.4.2022, S. 41; GIGA 3.7.2018). Die meisten Somali schauen auf die sesshaften Bantu, die zum Teil einst als Sklaven ins Land gekommen waren, herab (SEM 31.5.2017, S. 14; vergleiche UNHCR 22.12.2021, S. 57). Sie sind das dramatischste Beispiel für die Schlechterbehandlung durch dominierende Gruppen (Sahan 30.9.2022) und werden als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9) und befinden sich am untersten Ende der Gesellschaft (LIFOS 19.6.2019, S. 9f). Auch in IDP-Lagern werden sie diskriminiert, Bantu-Frauen mangelt es dort an Schutz durch die traditionelle Clanstruktur (USDOS 12.4.2022, S. 41; vergleiche LIFOS 19.6.2019, S. 8). 80 % der Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt finden sich unter ihnen (FIS 7.8.2020, S. 42ff). Überhaupt befinden sich Bantu in einer vulnerablen Situation, da zuvor bestehende Patronageverhältnisse (welche Schutz gewährleisteten) im Bürgerkrieg erodiert sind. Dadurch haben Bantu heute kaum Zugang zum Xeer (LIFOS 19.6.2019, S. 9f). Bantu sind besonders schutzlos (ÖB 11.2022, S. 4; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 42). Andererseits sind einige Bantu-Gruppen mit lokal mächtigen Clans Allianzen eingegangen, um sich dadurch zu schützen (FIS 7.8.2020, S. 44). Mischehen werden stigmatisiert (LIFOS 19.6.2019, S. 7). Im September 2018 wurde ein Bantu in Mogadischu in Zusammenhang mit einer Mischehe getötet. Allerdings war dies ein sehr außergewöhnlicher Vorfall, über welchen viele Somali ihre Entrüstung äußerten (NLMBZ 3.2019, S. 43). Al Shabaab hingegen hat zahlreiche Kinder der Bantu entführt oder zwangsrekrutiert. Trotzdem genießt die Gruppe bei dieser Minderheit größere Unterstützung (LIFOS 19.6.2019, S. 7ff). Die meisten Fußsoldaten von al Shabaab, die aus Middle Shabelle stammen, gehören zu Gruppen mit niedrigem Status – etwa zu den Bantu. Al Shabaab hat diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020). Einem Bericht zufolge sind aus den USA deportierte somalische Bantu - manchmal schon am Flughafen in Mogadischu - von Bewaffneten entführt worden, um Lösegeld zu erpressen (UNHCR 22.12.2021, S. 58). Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z. B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal (SEM 31.5.2017, S. 13f; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57). Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017, S. 13f). In Mogadischu stellen die Benadiri die zweitgrößte Minderheitengruppe. Einige von ihnen haben es geschafft, reich zu werden (FIS 7.8.2020, S. 41ff). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem (LI 14.6.2018, S. 17). Auch von Sicherheitsproblemen wird (in Mogadischu) nicht berichtet (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (LI 21.5.2019b, S. 2f).Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z. B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal (SEM 31.5.2017, S. 13f; vergleiche UNHCR 22.12.2021, S. 57). Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017, S. 13f). In Mogadischu stellen die Benadiri die zweitgrößte Minderheitengruppe. Einige von ihnen haben es geschafft, reich zu werden (FIS 7.8.2020, S. 41ff). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem (LI 14.6.2018, S. 17). Auch von Sicherheitsproblemen wird (in Mogadischu) nicht berichtet (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (LI 21.5.2019b, S. 2f). Die Bajuni sind ein kleines Fischervolk, das auf den Bajuni-Inseln im Süden Somalias sowie in Kismayo (SEM 31.5.2017, S. 14; vgl. UNHCR 22.12.2021, S. 57) aber auch entlang der kenianischen Küste bis Lamu lebt. Der UNHCR zählt die Bajuni zu den Benadiri (UNHCR 22.12.2021, S. 57).Die Bajuni sind ein kleines Fischervolk, das auf den Bajuni-Inseln im Süden Somalias sowie in Kismayo (SEM 31.5.2017, S. 14; vergleiche UNHCR 22.12.2021, S. 57) aber auch entlang der kenianischen Küste bis Lamu lebt. Der UNHCR zählt die Bajuni zu den Benadiri (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Kinder von Mischehen der al-Shabaab: Einige somalische Mädchen und Frauen haben ausländische Kämpfer (z.B. aus Europa, USA, Asien) der al Shabaab geheiratet. Die aus solchen Ehen hervorgegangenen Kinder sind teils leicht zu identifizieren (ICG 27.6.2019, S. 9). […] 19.2.
  24. Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation Letzte Änderung: 17.03.2023 Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 57; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 45; SEM 31.5.2017, S. 14ff) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021, S. 57).Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet (UNHCR 22.12.2021, S. 57; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, S. 45; SEM 31.5.2017, S. 14ff) - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen (NLMBZ 1.12.2021, S. 45). Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017, S. 14ff). Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan (UNHCR 22.12.2021, S. 57). Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye (SEM 31.5.2017, S. 43f). In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler (LI 21.5.2019b, S. 3). Die berufsständischen Kasten werden zudem diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vgl. SEM 31.5.2017, S. 44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S. 44ff).Die berufsständischen Kasten werden zudem diskriminiert und als Bürger zweiter Klasse erachtet (BS 2022, S. 9). Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen (GIGA 3.7.2018; vergleiche SEM 31.5.2017, S. 44ff). Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z. B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft (SEM 31.5.2017, S. 49). Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. ÖB 11.2022, S. 4). Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks (FH 2022a, G3) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vgl. FIS 5.10.2018, S. 26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB 11.2022, S. 4; vgl. SEM 31.5.2017, S. 44ff). Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017, S. 44ff). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018, S. 26). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019, S. 7f). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020).Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vergleiche ÖB 11.2022, S. 4). Aufgrund dieses teils starken sozialen Drucks (FH 2022a, G3) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017, S. 44ff; vergleiche FIS 5.10.2018, S. 26). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB 11.2022, S. 4; vergleiche SEM 31.5.2017, S. 44ff). Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017, S. 44ff). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018, S. 26). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019, S. 7f). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020). Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Trotzdem können diese Ehen negative Folgen für die Ehepartner mit sich bringen – insbesondere, wenn der Mann einer Minderheit angehört (ÖB 11.2022, S. 4). So kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem "noblen" Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Letztere besuchen das Paar nicht mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck (SEM 31.5.2017, S. 44ff). Diese Art der Verstoßung kann vor allem in ländlichen Gebieten vorkommen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie aber meist akzeptiert (FIS 5.10.2018, S. 26). […] 19.
  25. Somaliland Letzte Änderung: 17.03.2023 Große Clans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v. a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v. a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v. a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Lasqooraay, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016, S. 72ff). Die einzelnen Clans der Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015, Abs. 43; vgl. SEM 31.5.2017, S. 16).Große Clans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v. a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v. a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v. a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Lasqooraay, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016, S. 72ff). Die einzelnen Clans der Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015, Absatz 43,; vergleiche SEM 31.5.2017, S. 16). Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung (AA 28.6.2022, S. 12). In Somaliland sind Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten vergleichsweise gut ausgeprägt (GIGA 3.7.2018). Nach anderen Angaben besteht offiziell kein Minderheitenschutz (ÖB 11.2022, S. 18). Der Eindruck entsteht, wonach Somaliland zunehmend zentralisiert wird und im Sinne spezifischer Clans agiert, während andere Clans marginalisiert bleiben (BS 2022, S. 39). In Somaliland sind die Clanältesten der Minderheiten jedenfalls gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt, und die Minderheiten sind in den politischen Parteien vertreten. Einige Älteste (Suldaan) der Gabooye sind im Oberhaus des Parlaments (Guurti) vertreten (SEM 31.5.2017, S. 48). Bei den Wahlen im Mai 2021 wurden Minderheitenangehörige ins somaliländische Unterhaus gewählt (EEAS 8.6.2021) - darunter ein Abgeordneter der Gabooye. Der neue Sprecher des Unterhauses gehört – wie auch der vorige – zum Clan der Dulbahante (ICG 12.8.2021, S. 4/7). Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenfragen (USDOS 12.4.2022, S. 32). Im Alltag spielt die Clanzugehörigkeit eine große Rolle (AA 28.6.2022, S. 12). Große Clans dominieren Politik und Verwaltung, wodurch kleinere Gruppen marginalisiert, gesellschaftlich manchmal diskriminiert werden. Ihr Zugang zu öffentlichen Leistungen ist schlechter (FH 2022b, B4/F4). Dies trifft v.a. auf die Gabooye zu. Diese leiden unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Eine systematische Verfolgung findet allerdings nicht statt (ÖB 11.2022, S. 18). Im Justizsystem treffen Minderheitenangehörige allerdings auf Vorurteile (FH 2022b, F4), und es kann vorkommen, dass Vergehen gegenüber Minderheiten-Angehörigen seitens der Polizei nicht nachgegangen wird. Sie werden von den somaliländischen Gerichten in den letzten Jahren aber mehrheitlich fair behandelt, es kommt zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte. Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Im Xeer (traditionelles Recht) haben Gabooye zwar ihre Rechte (SEM 31.5.2017, S. 40ff), es kann aber vorkommen, dass Mehrheitsclans aufgrund ihrer Machtstellung Kompensationszahlungen nicht tätigen (GIGA 3.7.2018). Beispiel Sanaag: In Ceerigaabo leben alle Gabooye (ca. 500 Haushalte) außerhalb des Stadtzentrums. Der Besuch einer Grundschule ist in Sanaag möglich; doch hinsichtlich höherer Bildung stehen Gabooye oft vor finanziellen Hindernissen. In der Verwaltung der Region arbeitet nur ein Gabooye; zwei arbeiten bei Lokalräten (UNSOM 22.6.2022). Mischehen werden stigmatisiert (FH 2022b, G3), von den Clans Isaaq und Darod vehement abgelehnt, vom Clan der Dir eher akzeptiert (SEM 31.5.2017, S. 45). Gleichzeitig kommen Mischehen im clanmäßig homogeneren Norden tendenziell seltener vor, als im stärker durchmischten Süden (ÖB 11.2022, S. 4). Es gibt einige NGOs, die sich explizit für Minderheiten einsetzen. Hinsichtlich berufsständischer Gruppen sind dies u.a.: Daami Youth Development Organization (DYDO), Somaliland National Youth Organization (SONYO Umbrella), Ubax Social and Welfare Organization (USWO), Voices of Somaliland Minority Women Organization (VOSOMWO) (SEM 31.5.2017, S. 43); Es kommt nur sporadisch zum Aufflammen bewaffneter Clanauseinandersetzungen, welche über kleine Schusswechsel hinausgehen. In der Regel folgt ein Aufruf der Regierung an die betroffenen Ältesten, eine Konfliktlösung herbeizuführen. Bei einer weiteren Eskalation schreiten Sicherheitskräfte ein, und die Regierung versucht, das Problem eigenständig zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich (BFA 8.2017, S. 101). Relevanter und von größerer Auswirkung ist das System der Blutrache. Hier können selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen, tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht möglich. Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert (BFA 8.2017, S. 101). […] 19.
  26. Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit, Clanlose Letzte Änderung: 13.06.2022 Auch Angehörige starker Clans können zu Minderheiten werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie in einem Gebiet leben, in dem ein anderer Clan dominant ist. Dies kann Einzelpersonen oder auch ganze Gruppen betreffen. So sehen sich beispielsweise die Biyomaal als exponierter Dir-Clan in Südsomalia manchmal in dieser Rolle. Generell gerät eine Einzelperson immer dann in die Rolle der Minderheit, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Die Position als "Gast" ist schwächer als jene des "Gastgebers". Im System von "hosts and guests" sind Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahanweyn und Darod als "Gäste". Dieses System gilt auch für IDPs (SEM 31.5.2017, S. 11f/32f). Diskriminierung: In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus. Diskriminierung erfolgt etwa auch beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Gerichtsverfahren (USDOS 12.4.2022, S. 40). Angehörige eines (Sub-)Clans können in von einem anderen (Sub-)Clan dominierten Gebiete auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 18.4.2021, S. 12). In Mogadischu ist es im Allgemeinen schwierig, Menschen die dort aufgewachsen sind, nach Clans zu differenzieren. Es gibt keine äußerlichen Unterschiede, auch der Akzent ist der gleiche. Selbst anhand von Namen lassen sich die Menschen nicht einmal ethnisch zuordnen, da vor allem arabische Namen verwendet werden (UNFPA/DIS 25.6.2020). Ashraf und Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status. Beide Clans werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil-Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014, S. 46f/103). Für eine Person ohne Clanidentität ist gesellschaftlicher Schutz nicht vorhanden. Dies führt nicht automatisch zu Misshandlung, fördert aber die Vulnerabilität. Sollte eine Person ohne Clanidentität und ohne Ressourcen zurückkehren, wird es im gegenwärtigen somalischen Kontext für diese physisch und wirtschaftlich sehr schwierig, zu überleben (ACCORD 29.5.2019, S. 2f). Allerdings gibt es laut Experten bis auf sehr wenige Waisenkinder in Somalia niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt (ACCORD 31.5.2021, S. 37/39f). Das Wissen um die eigene Herkunft, die eigene Genealogie, ist von überragender Bedeutung. Dieses Wissen dient zur Identifikation und zur Identifizierung (Shukri 3.5.2021). […]
  27. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, mittels des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  28. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion, der Clanzugehörigkeit und Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründen sich im Wesentlichen auf die nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.
  29. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers: 2.2.
  30. Wie schon die belangte Behörde zutreffend erkannte, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, glaubhafte Fluchtgründe vorzubringen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist zunächst auf die nachfolgende (schlüssige) Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der es sich inhaltlich anschließt: „[…] Ihren Angaben zur Gefährdungslage kann in keiner Weise Glauben geschenkt werden, umso mehr Ihre Angaben dazu in höchstem Maße vage, widersprüchlich und auch in keiner Weise plausibel sind. Bei der Einvernahme am 14.02.2022 gaben Sie zu Ihrem Fluchtgründen befragt im Wesentlichen dazu vage zu Protokoll, dass Sie Somalia aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit verlassen hätten und noch nachschoben, dass Sie seit Kindheit an diskriminiert worden wären. Auch der Umstand, dass Ihr Vater als Angehöriger der Gabooye Ihre Mutter vom „noblen“ Clan der Abgal heimlich geheiratet hätte würde dazu beitragen, dass Sie beschimpft und für einfache arbeiten ausgenutzt worden seien. Aufgrund Ihres Vorbringens darf auf die die aktuelle Länderfeststellung der Staatendokumentation verwiesen welcher im Kapitel Minderheiten und Clans folgendes auszugsweises zu entnehmen ist: „Generell steht Diskriminierung in Somalia oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben (AA 18.4.2021, S. 10). Weder das traditionelle Recht (Xeer) (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen einem anderen Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienz-Maßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das Xeer-System eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Die Behörde schließt daher nicht aus, dass die Lebensumstände für Angehörige einer Minderheit in Somalia eine besondere Herausforderung darstellen, jedoch trifft eine solche Herausforderung alle Angehörigen einer Minderheit gleichermaßen, sodass keine persönliche und individuelle asylrelevante Verfolgung Ihrer Person festgestellt werden kann. Ihren vagen Behauptungen über eine lebensbedrohliche Gefährdung oder Verfolgung aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit wird nicht geglaubt. Sie blieben weiterhin nur vage und behaupteten, dass Ihnen eines Tages die von Ihnen gehüteten Ziegen entkommen wären und auf einem Feld Pflanzen gefressen hätten, worauf Sie vom jugendlichen Feldbesitzer zusammengeschlagen und angeblich mit einem Messer verletzt worden wären. An anderer Stelle brachten Sie auf Befragung vor, dass sich dieser genannten Vorfall 2016 ereignet hätte, genauer wüssten Sie es nicht. Auf weitere Befragung gaben Sie zu Protokoll, dass es seit dem behaupteten Vorfall im Jahr 2016 bis zu Ihrer Ausreise aus dem Heimatland im Jahr 2020 zu keinen weiteren Vorfällen gegen Ihre Person gekommen sei, sondern Sie weiterhin für Ihre Arbeitgeberfamilie gearbeitet hätten. Für die Behörde steht fest, dass es, sollte es tatsächlich zu dem von Ihnen behaupteten Vorfall gekommen sein, es sich dabei um einen Angriff durch eine Privatperson gehandelt hätte, welcher keine Verfolgung Ihrer Person im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellt. Darüber hinaus geht das Bundesamt davon aus, dass Sie bei einer lebensgefährlichen Bedrohung, Verfolgung oder Furcht vor einer persönlichen Bedrohung Ihr Heimatland ohne auch nur einen Augenblick zu zögern schon bei der ersten sich bietenden Gelegenheit verlassen hätten, was Sie aber nicht der Fall war. Ihrem vagen (Flucht)Vorbringen wird nicht geglaubt. Sie setzten fort und behaupteten zum bisher gesagten widersprüchlich, dass Sie im Jahr 2020 aus Somalia geflüchtet seien, da Sie sich in ein Mädchen verliebt hätten. Sie behaupteten vage, dass Sie mit Ihrer Schwester beim Wasserbrunnen im Dorf gewesen seien (Anm.: Seite 6 der EV) als Jugendliche gekommen wären und Ihre Hände und Füße auf Ihren Rücken gefesselt worden wären. Ihre Schwester sei aus Rache vergewaltigt worden und Ihnen sei mit einem Hammer auf den Rücken geschlagen worden, sodass Sie noch immer Schmerzen hätten. Dazu gaben Sie an anderer Stelle Ihrer Einvernahme noch zu Protokoll, dass der Dorfbrunnen mitten im Dorf liegen würde und nicht weit weg von zuhause wäre (Anm.: Seite 10 der EV), behaupteten jedoch gleich darauf krass widersprüchlich, dass der Brunnen ca. 30 Minuten Fußmarsch vom Dorf entfernt liegen würde. Auch zu Ihrer vagen Behauptung, dass angeblich Jugendliche gekommen seien, Sie gefesselt und die Schwester vergewaltigt hätten (Anm.: Seite 6 der EV) widersprachen Sie und behaupteten stattdessen, dass es sich bei den Angreifern um die vier Brüder des Mädchens gehandelt hätte (Anm.: Seite 8 der EV) was ein weiterer krasser Widerspruch in Ihrer Behauptung darstellt. Sie setzten fort und behaupteten zum bisher gesagten widersprüchlich, dass Sie im Jahr 2020 aus Somalia geflüchtet seien, da Sie sich in ein Mädchen verliebt hätten. Sie behaupteten vage, dass Sie mit Ihrer Schwester beim Wasserbrunnen im Dorf gewesen seien Anmerkung, Seite 6 der EV) als Jugendliche gekommen wären und Ihre Hände und Füße auf Ihren Rücken gefesselt worden wären. Ihre Schwester sei aus Rache vergewaltigt worden und Ihnen sei mit einem Hammer auf den Rücken geschlagen worden, sodass Sie noch immer Schmerzen hätten. Dazu gaben Sie an anderer Stelle Ihrer Einvernahme noch zu Protokoll, dass der Dorfbrunnen mitten im Dorf liegen würde und nicht weit weg von zuhause wäre Anmerkung, Seite 10 der EV), behaupteten jedoch gleich darauf krass widersprüchlich, dass der Brunnen ca. 30 Minuten Fußmarsch vom Dorf entfernt liegen würde. Auch zu Ihrer vagen Behauptung, dass angeblich Jugendliche gekommen seien, Sie gefesselt und die Schwester vergewaltigt hätten Anmerkung, Seite 6 der EV) widersprachen Sie und behaupteten stattdessen, dass es sich bei den Angreifern um die vier Brüder des Mädchens gehandelt hätte Anmerkung, Seite 8 der EV) was ein weiterer krasser Widerspruch in Ihrer Behauptung darstellt. Sie brachten weiter vor, dass Ihr Onkel/Stiefvater gekommen sei und dieser hätte seine Tochter zum Apotheker gebracht, vage erklärten Sie, dass Ihnen Ihr Onkel/Stiefvater den Kopf abschneiden wollte, da er gemeint hätte, dass die Schwester ihretwegen vergewaltigt worden sei. Sie blieben vage und behaupteten, dass schließlich Leute zu Hilfe gekommen seien, welche Ihrem Onkel/Stiefvater das Messer abgenommen und ihn überredet hätten, dass er seine Tochter nach Mogadischu zur Behandlung bringen sollte. Ihnen sei zur Flucht geraten worden, weshalb Sie nach Mogadischu zu Ihrer Tante gegangen seien und danach Somalia verlassen hätten. Für die Behörde erscheint jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb Sie einen Ihrer vermeintlichen Verfolger noch immer mit „Onkel/Stiefvater“ bezeichnen, zumal Sie an anderer Stelle (Anm.: Seite 6 der EV) berichteten, dass Ihr „Onkel/Stiefvater“ sich von Ihrer Mutter scheiden ließ, da diese eine Tochter geboren hätte und daher keine familiären Verhältnis mehr gegeben wäre, welche die von Ihnen gebräuchlich Bezeichnung dieser Person als „Onkel/Stiefvater“ rechtfertigen würde. Vielmehr deutet Ihre Erklärung ein Indiz auf eine frei erfunden Erzählung hin, welcher nicht geglaubt wird. Sie brachten weiter vor, dass Ihr Onkel/Stiefvater gekommen sei und dieser hätte seine Tochter zum Apotheker gebracht, vage erklärten Sie, dass Ihnen Ihr Onkel/Stiefvater den Kopf abschneiden wollte, da er gemeint hätte, dass die Schwester ihretwegen vergewaltigt worden sei. Sie blieben vage und behaupteten, dass schließlich Leute zu Hilfe gekommen seien, welche Ihrem Onkel/Stiefvater das Messer abgenommen und ihn überredet hätten, dass er seine Tochter nach Mogadischu zur Behandlung bringen sollte. Ihnen sei zur Flucht geraten worden, weshalb Sie nach Mogadischu zu Ihrer Tante gegangen seien und danach Somalia verlassen hätten. Für die Behörde erscheint jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb Sie einen Ihrer vermeintlichen Verfolger noch immer mit „Onkel/Stiefvater“ bezeichnen, zumal Sie an anderer Stelle Anmerkung, Seite 6 der EV) berichteten, dass Ihr „Onkel/Stiefvater“ sich von Ihrer Mutter scheiden ließ, da diese eine Tochter geboren hätte und daher keine familiären Verhältnis mehr gegeben wäre, welche die von Ihnen gebräuchlich Bezeichnung dieser Person als „Onkel/Stiefvater“ rechtfertigen würde. Vielmehr deutet Ihre Erklärung ein Indiz auf eine frei erfunden Erzählung hin, welcher nicht geglaubt wird. Zum fluchtauslösenden Vorfall befragt steigerten Sie Ihr Vorbringen und behaupteten auf Nachfrage zum bisher gesagten widersprüchlich, dass Sie, Ihre Schwester und auch das von Ihnen genannten Mädchen am Dorfbrunnen aufhältig gewesen sei. Auffällig erscheint, dass Sie den fluchtauslösende Vorfall am Dorfbrunnen nur äußerst vage beschrieben und, trotz Nachfrage, jedes konkrete Detail dazu vermissen lassen. Auch die von Ihnen vorgebrachte Begründung für die angebliche Vergewaltigung der (Halb)Schwester erscheint der Behörde weder plausibel noch nachvollziehbar. Für das Bundesamt erscheint es auch weder plausibel noch nachvollziehbar, dass es inmitten Ihres Heimatdorfes an einem höchstwahrscheinlich stark frequentierten Ort wie dem Dorfbrunnen, noch dazu zur Mittagszeit, zu dem von Ihnen vorgebrachten 20-minütigen Vorfall, samt Vergewaltigung der Halbschwester und gewalttätigen Angriff auf Ihre Person gekommen wäre. Die Behörde geht bei Ihrem Vorbringen von einem weiteren Konstrukt aus, welcher jegliche Wahrheitsgehalt fehlen würde. Bestärkt wird die Behörde in dieser Ansicht auch dadurch, dass Sie bei Ihre Erstbefragung vor der Exekutive nicht einmal ansatzweise diesen fluchtauslösenden Vorfall am Dorfbrunnen erwähnten, was einmal mehr auf eine während der Einvernahme frei erfundene Konstruktion hindeutet. Ihrem gesteigerten Vorbringen wird nicht geglaubt. Im Zuge Ihres Fluchtvorbringens brachten Sie spontan vor, dass Sie gleich nach dem Vorfall zu Ihrer Tante nach Mogadischu gegangen seien (Anm.: Seite 7 der EV) um dazu aber auf Befragung (Anm.: Seite 9 der EV) dazu aber widersprüchlich anzuführen, dass Sie nach dem behaupteten Vorfall verletzt zu Ihrer Mutter nachhause gegangen seien, welche Ihnen gesagt hätte, dass Sie vom Stiefvater getötet würden, wenn Sie zuhause auf ihn warten würden und erst daraufhin zu Ihrer Tante väterlicherseits nach Mogadischu geflüchtet wären. Im Zuge Ihres Fluchtvorbringens brachten Sie spontan vor, dass Sie gleich nach dem Vorfall zu Ihrer Tante nach Mogadischu gegangen seien Anmerkung, Seite 7 der EV) um dazu aber auf Befragung Anmerkung, Seite 9 der EV) dazu aber widersprüchlich anzuführen, dass Sie nach dem behaupteten Vorfall verletzt zu Ihrer Mutter nachhause gegangen seien, welche Ihnen gesagt hätte, dass Sie vom Stiefvater getötet würden, wenn Sie zuhause auf ihn warten würden und erst daraufhin zu Ihrer Tante väterlicherseits nach Mogadischu geflüchtet wären. Sie brachten auf Befragung vor, dass der von Ihnen behauptete Vorfall am 26.06.2020 in Ihrem Heimatdorf stattgefunden hätte und nach Ihrer Flucht nach Mogadischu bis zu Ihrer legalen Ausreise aus Somalia am 01.08.2020 es zu keine Bedrohung gegen Ihre Person gekommen sei, was für die Behörde ein weiters Indiz dafür darstellt, dass Sie in Ihrem Heimatland keiner asylrelevanten Verfolgung oder gefährlichen Bedrohung ausgesetzt sind. Eine Bedrohung durch staatliche Behörden brachten Sie auf konkrete Befragung nicht vor. […]“ 2.2.
  31. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung lediglich auf eine Diskriminierung aufgrund seiner Clanangehörigkeit bezog. Es wird zwar keinesfalls übersehen, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich – abgesehen von einem Folgeantrag – nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben (vgl. etwa VwGH 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0546).Es wird zwar keinesfalls übersehen, dass die Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich – abgesehen von einem Folgeantrag – nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben vergleiche etwa VwGH 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0546). Im vorliegenden Fall wäre aber vom Beschwerdeführer jedenfalls zu erwarten gewesen, dass er für sein Fluchtvorbringen derart wesentliche Ereignisse, wie etwa den Vorfall im Jahr 2020 (zumindest ansatzweise) im Rahmen der Erstbefragung erwähnt hätte. 2.2.
  32. Die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich einer allfälligen Diskriminierung sind insofern nicht glaubhaft, als aus den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass es sich beim Clan des Beschwerdeführers um den berufsständischen Clan der Gabooye handelt, welcher auch den Clan der Madhiban umfasst. Im Hinblick auf die Diskriminierung hat sich seit der Jahrtausendwende viel verändert und ist die Einstellung zu diesem Clan positiver geworden. So ist es mittlerweile nicht nur üblich, mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten, sondern es gibt keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler sind, sind Angehörige von Minderheiten in Mogadischu auch keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Auch wenn eine Diskriminierung aufgrund ihrer sozialen Stufe und ihrer damit verbundenen Armut stattfinden kann, sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich und arbeiten in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft. Bei Mischehen kommt es grundsätzlich weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren, vor allem wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden, wobei der Druck auf Mischehen in ländlichen Gebieten besonders ausgeprägt ist. Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Vor allem wenn der Mann einer Minderheit angehört, kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem "noblen" Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Letztere besuchen das Paar nicht mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie aber meist akzeptiert (siehe auch Länderfeststellungen, Kapitel „Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation“). Eine den Beschwerdeführer betreffende systematische Diskriminierung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit konnte daher aus den Länderinformationen, entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde, nicht abgeleitet werden. 2.2.
  33. Das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers war zudem aus folgenden Gründen nicht dazu geeignet, eine asylrelevante Gefährdungslage zu begründen: 2.2.
  34. Bereits bezüglich des Todes seines Vaters verstrickte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. So brachte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, dass sein Vater wegen seiner Clanangehörigkeit bereits vor seiner Geburt in XXXX , wo er auch gelebt hat, durch die Cousins seiner Mutter getötet worden sei (vgl. S 4 in OZ 4). In der Beschwerde hingegen erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater durch die Onkel seiner Mutter getötet worden sei, als er sechs Monate alt gewesen sei (vgl. AS 184). Vor dem Hintergrund dieser Widersprüche ist es zudem nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer und sein Vater so lange in einem Dorf gelebt hätten, in dem sie diskriminiert worden wären. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer auch nicht plausibel erklären, dass er und sein Vater die die einzigen Gabooye in ihrem Herkunftsdorf gewesen wären bzw. er keine anderen Angehörigen dieses Clans gekannt hätte. Auch seine Antwort auf den Vorhalt des Richters, dass ihm (beim Vorfall am Dorfbrunnen) Leute zu Hilfe gekommen wären und ihn vor dem Tod gerettet hätten, er daher nicht von allen diskriminiert worden wäre, wonach er lediglich erwiderte, dass es einfach gute Menschen gebe, war nicht nur dazu geeignet, die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu begründen, sondern spricht im Gegenteil, wie auch die unter 2.2.
  35. dargestellten Länderberichte hervorstreichen, gegen eine systematische Diskriminierung (vgl. S 12f in OZ 4).2.2.
  36. Bereits bezüglich des Todes seines Vaters verstrickte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. So brachte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, dass sein Vater wegen seiner Clanangehörigkeit bereits vor seiner Geburt in römisch 40 , wo er auch gelebt hat, durch die Cousins seiner Mutter getötet worden sei vergleiche S 4 in OZ 4). In der Beschwerde hingegen erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Vater durch die Onkel seiner Mutter getötet worden sei, als er sechs Monate alt gewesen sei vergleiche AS 184). Vor dem Hintergrund dieser Widersprüche ist es zudem nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer und sein Vater so lange in einem Dorf gelebt hätten, in dem sie diskriminiert worden wären. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer auch nicht plausibel erklären, dass er und sein Vater die die einzigen Gabooye in ihrem Herkunftsdorf gewesen wären bzw. er keine anderen Angehörigen dieses Clans gekannt hätte. Auch seine Antwort auf den Vorhalt des Richters, dass ihm (beim Vorfall am Dorfbrunnen) Leute zu Hilfe gekommen wären und ihn vor dem Tod gerettet hätten, er daher nicht von allen diskriminiert worden wäre, wonach er lediglich erwiderte, dass es einfach gute Menschen gebe, war nicht nur dazu geeignet, die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu begründen, sondern spricht im Gegenteil, wie auch die unter 2.2.
  37. dargestellten Länderberichte hervorstreichen, gegen eine systematische Diskriminierung vergleiche S 12f in OZ 4). 2.2.
  38. Beim ersten vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall, wonach er im Jahr 2016 von einem Feldbesitzer mit einem Messer angegriffen worden sei, stand ein privater Konflikt im Vordergrund, zumal sich die Schafe des Beschwerdeführers in dessen Garten verirrt hätten (vgl. S 4, 6 und 12f in OZ 4). Überdies konnte der Beschwerdeführer auch nach diesem Vorfall jedenfalls bis zum Jahr 2020 ohne weitere derartige Vorfälle in seinem Herkunftsdorf leben. Gegen eine Diskriminierung spricht weiters, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Einvernahme vor der belangten Behörde, als auch in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass die Behandlung jener durch die Messerattacke entstandenen Verletzungen durch den Apotheker jener Familie bezahlt worden sei, für die er die Ziegen gehütet habe (vgl. AS 77 bzw. S 4 in OZ 4).2.2.
  39. Beim ersten vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall, wonach er im Jahr 2016 von einem Feldbesitzer mit einem Messer angegriffen worden sei, stand ein privater Konflikt im Vordergrund, zumal sich die Schafe des Beschwerdeführers in dessen Garten verirrt hätten vergleiche S 4, 6 und 12f in OZ 4). Überdies konnte der Beschwerdeführer auch nach diesem Vorfall jedenfalls bis zum Jahr 2020 ohne weitere derartige Vorfälle in seinem Herkunftsdorf leben. Gegen eine Diskriminierung spricht weiters, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Einvernahme vor der belangten Behörde, als auch in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass die Behandlung jener durch die Messerattacke entstandenen Verletzungen durch den Apotheker jener Familie bezahlt worden sei, für die er die Ziegen gehütet habe vergleiche AS 77 bzw. S 4 in OZ 4). 2.2.
  40. Auch in Bezug auf das Kennenlernen des Mädchens, mit der der Beschwerdeführer eine Beziehung geführt haben soll, verstrickte er sich in diverse Widersprüche. So behauptete er in der Einvernahme vor der belangten Behörde, das Mädchen schon immer gekannt zu haben, wobei er mit ihr ab dem Jahr 2018 eine Beziehung geführt habe. Eines Tages hätte die Schwester des Mädchens die beiden gesehen und dies ihren Eltern erzählt. Daraufhin hätten die Brüder zu dem Mädchen gesagt, dass sie es lassen solle, da sie diese sowie den Beschwerdeführer sonst töten würden (vgl. AS 78).2.2.
  41. Auch in Bezug auf das Kennenlernen des Mädchens, mit der der Beschwerdeführer eine Beziehung geführt haben soll, verstrickte er sich in diverse Widersprüche. So behauptete er in der Einvernahme vor der belangten Behörde, das Mädchen schon immer gekannt zu haben, wobei er mit ihr ab dem Jahr 2018 eine Beziehung geführt habe. Eines Tages hätte die Schwester des Mädchens die beiden gesehen und dies ihren Eltern erzählt. Daraufhin hätten die Brüder zu dem Mädchen gesagt, dass sie es lassen solle, da sie diese sowie den Beschwerdeführer sonst töten würden vergleiche AS 78). In der Beschwerdeverhandlung brachte er wiederum vor, sie im Juni 2018 kennengelernt und ab Anfang 2019 eine Beziehung mit ihr geführt zu haben, wobei er von ihren Brüdern gewarnt worden sei, als sie hiervon erfahren hätten. Da er zu einem kleinen Clan gehöre, dürfe er nichts mit ihrer Schwester zu tun haben und nicht mit ihr reden, sonst würden sie ihn töten (vgl. S 5f in OZ 4). An anderer Stelle führte er hierzu weiter aus, dass die Schwester des Mädchens sie dort gesehen habe. Die Brüder hätten die beiden nah auf Steinen sitzend, jedoch nur redend vorgefunden. Sie hätten jedoch gewusst, dass sie eine Beziehung führen würden, da sie sie belauscht hätten. Sie hätten ihn gewarnt, dass, falls sie ihn wieder mit ihr sehen würden, sie ihn töten würden (vgl. S 7 in OZ 4). Der Beschwerdeführer behauptete ferner, das Mädchen heimlich getroffen zu haben, jedoch nie mit ihr intim geworden zu sein, sondern bloß stundenlang mit ihr gesprochen zu haben. Zudem habe es eine Sehnsucht gegeben. Sie hätten sich jedoch nur gesehen, wenn sie auf die Tiere aufgepasst hätten, was ca. zwei Mal im Monat vorgekommen sei (vgl. AS 5f in OZ 4). Bereits wenige Fragen später behauptete er hierzu im Widerspruch jedoch, dass sie nur miteinander gesprochen hätten, aber nicht so lange. Sie hätten sich gerade kennengelernt (vgl. AS 7 in OZ 4).In der Beschwerdeverhandlung brachte er wiederum vor, sie im Juni 2018 kennengelernt und ab Anfang 2019 eine Beziehung mit ihr geführt zu haben, wobei er von ihren Brüdern gewarnt worden sei, als sie hiervon erfahren hätten. Da er zu einem kleinen Clan gehöre, dürfe er nichts mit ihrer Schwester zu tun haben und nicht mit ihr reden, sonst würden sie ihn töten vergleiche S 5f in OZ 4). An anderer Stelle führte er hierzu weiter aus, dass die Schwester des Mädchens sie dort gesehen habe. Die Brüder hätten die beiden nah auf Steinen sitzend, jedoch nur redend vorgefunden. Sie hätten jedoch gewusst, dass sie eine Beziehung führen würden, da sie sie belauscht hätten. Sie hätten ihn gewarnt, dass, falls sie ihn wieder mit ihr sehen würden, sie ihn töten würden vergleiche S 7 in OZ 4). Der Beschwerdeführer behauptete ferner, das Mädchen heimlich getroffen zu haben, jedoch nie mit ihr intim geworden zu sein, sondern bloß stundenlang mit ihr gesprochen zu haben. Zudem habe es eine Sehnsucht gegeben. Sie hätten sich jedoch nur gesehen, wenn sie auf die Tiere aufgepasst hätten, was ca. zwei Mal im Monat vorgekommen sei vergleiche AS 5f in OZ 4). Bereits wenige Fragen später behauptete er hierzu im Widerspruch jedoch, dass sie nur miteinander gesprochen hätten, aber nicht so lange. Sie hätten sich gerade kennengelernt vergleiche AS 7 in OZ 4). Auf Vorhalt, dass es einen Widerspruch darstelle, wenn der Beschwerdeführer behauptet hätte, dass er das Mädchen heimlich getroffen habe, nun jedoch behaupte, sie nur bei den Schafen gesehen zu haben, erwiderte der Beschwerdeführer bloß, dass es heimlich sei, wenn sie beide jeweils bei den Tieren gewesen seien, da sie dort keiner hätte sehen können. Da der Beschwerdeführer jedoch nur wenige Fragen später bereits vorbrachte, dass es sich hierbei um Orte gehandelt habe, wo auch andere Menschen gewesen seien, er sich jedoch nicht damit beschäftigt habe, da er diese und sie ihn nicht gekannt hätten und es möglich gewesen wäre, dass die Brüder des Mädchens dort aufgetaucht wären, auch wenn sie mit den Schafen nichts zu tun gehabt hätten, kann dieses Vorbringen als bloße Schutzbehauptung gewertet werden (vgl. auch AS 78f, in der Einvernahme: „Wir trafen uns nur heimlich bis auf jenen Tag, wo wir am Dorfbrunnen gesehen wurden. Nachgefragt gebe ich an, dass es der 26.06.2020 war.“; S 8f in OZ 4).Auf Vorhalt, dass es einen Widerspruch darstelle, wenn der Beschwerdeführer behauptet hätte, dass er das Mädchen heimlich getroffen habe, nun jedoch behaupte, sie nur bei den Schafen gesehen zu haben, erwiderte der Beschwerdeführer bloß, dass es heimlich sei, wenn sie beide jeweils bei den Tieren gewesen seien, da sie dort keiner hätte sehen können. Da der Beschwerdeführer jedoch nur wenige Fragen später bereits vorbrachte, dass es sich hierbei um Orte gehandelt habe, wo auch andere Menschen gewesen seien, er sich jedoch nicht damit beschäftigt habe, da er diese und sie ihn nicht gekannt hätten und es möglich gewesen wäre, dass die Brüder des Mädchens dort aufgetaucht wären, auch wenn sie mit den Schafen nichts zu tun gehabt hätten, kann dieses Vorbringen als bloße Schutzbehauptung gewertet werden vergleiche auch AS 78f, in der Einvernahme: „Wir trafen uns nur heimlich bis auf jenen Tag, wo wir am Dorfbrunnen gesehen wurden. Nachgefragt gebe ich an, dass es der 26.06.2020 war.“; S 8f in OZ 4). Ferner ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer trotz der Todesdrohungen durch ihre Brüder mit dem Mädchen weiterhin getroffen haben soll, obwohl er laut eigenen Angaben immer Angst vor diesen gehabt habe (vgl. S. 5 und 8 in OZ 4).Ferner ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer trotz der Todesdrohungen durch ihre Brüder mit dem Mädchen weiterhin getroffen haben soll, obwohl er laut eigenen Angaben immer Angst vor diesen gehabt habe vergleiche S. 5 und 8 in OZ 4). 2.2.
  42. Bezüglich des Vorfalles am 26.06.2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Schwester, das genannte Mädchen und er beim Dorfbrunnen gewesen seien. Als die vier Brüder des Mädchens gekommen seien, hätten sie den Beschwerdeführer zu Boden gebracht, gefesselt und vor seinen Augen seine Schwester vergewaltigt. Er sei zudem mit dem Hammer geschlagen worden (vgl. AS 78).2.2.
  43. Bezüglich des Vorfalles am 26.06.2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Schwester, das genannte Mädchen und er beim Dorfbrunnen gewesen seien. Als die vier Brüder des Mädchens gekommen seien, hätten sie den Beschwerdeführer zu Boden gebracht, gefesselt und vor seinen Augen seine Schwester vergewaltigt. Er sei zudem mit dem Hammer geschlagen worden vergleiche AS 78). In der Beschwerdeverhandlung hingegen erwähnte der Beschwerdeführer, dass auch die Schwester des Mädchens Wasser geholt habe, weshalb sie ihn und ihre Schwester gesehen hätte. Sie hätte dies in der Folge zu Hause ihren Brüdern erzählt, woraufhin sie gekommen seien. Das Mädchen und der Beschwerdeführer hätten ihre Schwester jedoch nicht gesehen. Die Brüder hätten den Beschwerdeführer sodann gefesselt und auf den Boden geworfen. Einer hätte mit einem Hammer auf ihn eingeschlagen, die anderen hätten auf ihn eingetreten, dann hätten sie seine Schwester vergewaltigt (S 5 und 9 in OZ 4). Hierbei ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nicht schon während der Einvernahme vorbrachte, dass sich auch die Schwester des Mädchens am Dorfbrunnen aufgehalten habe und dass er zusätzlich zu den Hammerschlägen auch getreten worden sei. Auch dass der Beschwerdeführer „bloß“ gefesselt, getreten und geschlagen worden sei, obwohl die Brüder des Mädchens bereits angekündigt hätten, dass sie ihn töten würden, wenn sie ihn nochmal mit ihrer Schwester sehen würden, erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. 2.2.
  44. Zudem brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme noch vor, dass ihm sein Stiefvater, der Vater seiner Schwester, als er noch gefesselt am Boden gelegen sei, den Kopf hätte abschneiden wollen, ihn aber Leute zurückgehalten hätten (vgl. AS 78). Diese Absicht erwähnte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr, sondern gab nur an, dass dieser ein Messer gezogen habe. Angesichts dessen, dass es sich hierbei um ein maßgebliches fluchtbegründendes Ereignis handelt, ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer davon nun nicht mehr erzählte. Der Vollständigkeit halber wird hier auch angemerkt, dass der Familienstatus zum Vater seiner Schwester nicht klar ist, zumal er in der Einvernahme und Beschwerde noch behauptete, dass es sich um seinen Ex-Stiefvater handle und sich dieser von seiner Mutter habe scheiden lassen, nachdem sie eine Tochter zur Welt gebracht habe (vgl. AS 76, 81 und 184), andererseits in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfrage erwiderte, dass er nicht wisse, ob seine Mutter noch mit ihm verheiratet sei (vgl. S 6 in OZ 4).2.2.
  45. Zudem brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme noch vor, dass ihm sein Stiefvater, der Vater seiner Schwester, als er noch gefesselt am Boden gelegen sei, den Kopf hätte abschneiden wollen, ihn aber Leute zurückgehalten hätten vergleiche AS 78). Diese Absicht erwähnte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr, sondern gab nur an, dass dieser ein Messer gezogen habe. Angesichts dessen, dass es sich hierbei um ein maßgebliches fluchtbegründendes Ereignis handelt, ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer davon nun nicht mehr erzählte. Der Vollständigkeit halber wird hier auch angemerkt, dass der Familienstatus zum Vater seiner Schwester nicht klar ist, zumal er in der Einvernahme und Beschwerde noch behauptete, dass es sich um seinen Ex-Stiefvater handle und sich dieser von seiner Mutter habe scheiden lassen, nachdem sie eine Tochter zur Welt gebracht habe vergleiche AS 76, 81 und 184), andererseits in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfrage erwiderte, dass er nicht wisse, ob seine Mutter noch mit ihm verheiratet sei vergleiche S 6 in OZ 4). 2.2.
  46. Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde fällt weiters auf, dass der Beschwerdeführer behauptete, dass sich der Dorfbrunnen mitten im Dorf befunden habe, bereits zwei Fragen später er jedoch vorbrachte, dass dieser 30 min Fußmarsch von Dorf entfernt gelegen sei (vgl. AS 80). Befragt zur Lage des Brunnens gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung folgendes an: „Mein Zuhause ist ein bisschen weit weg, aber ich brauche zum Dorf ungefähr 30 Minuten und zum Teich brauche ich ungefähr 30 Minuten. Wenn man im Dorf ankommt, dann ist man schon beim Teich. Zum Dorf und zum Teich brauche ich immer 30 Minuten.“ (vgl. S.10 in OZ 4). Der Beschwerdeführer vermochte auch diesen Widerspruch nicht aufzulösen, da, wenn der Dorfbrunnen 30 min vom Dorf entfernt liegen würde, dieser nicht „mitten im Dorf“ liegen könne. Auch die Erklärung in der Beschwerde, wonach es sich hierbei um eine allgemeine und eine später konkretisierende Angabe handeln würde, kann hieran nichts ändern.2.2.
  47. Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde fällt weiters auf, dass der Beschwerdeführer behauptete, dass sich der Dorfbrunnen mitten im Dorf befunden habe, bereits zwei Fragen später er jedoch vorbrachte, dass dieser 30 min Fußmarsch von Dorf entfernt gelegen sei vergleiche AS 80). Befragt zur Lage des Brunnens gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung folgendes an: „Mein Zuhause ist ein bisschen weit weg, aber ich brauche zum Dorf ungefähr 30 Minuten und zum Teich brauche ich ungefähr 30 Minuten. Wenn man im Dorf ankommt, dann ist man schon beim Teich. Zum Dorf und zum Teich brauche ich immer 30 Minuten.“ vergleiche S.10 in OZ 4). Der Beschwerdeführer vermochte auch diesen Widerspruch nicht aufzulösen, da, wenn der Dorfbrunnen 30 min vom Dorf entfernt liegen würde, dieser nicht „mitten im Dorf“ liegen könne. Auch die Erklärung in der Beschwerde, wonach es sich hierbei um eine allgemeine und eine später konkretisierende Angabe handeln würde, kann hieran nichts ändern. 2.2.
  48. Bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers ist auch davon auszugehen, dass sich der Dorfbrunnen tatsächlich im Dorf befindet, zumal Leute Schreie gehört und zum Brunnen gekommen wären (Vgl. AS 80, S 5f in OZ 4) Da sich der Brunnen somit unmittelbar neben vielen Häusern befand, ist es völlig unwahrscheinlich, dass die vier Brüder des Mädchens die Schwester des Beschwerdeführers bei Tag zur Mittagszeit vergewaltigt hätten, zumal der Vorfall auch 20 min angedauert haben soll (vgl. AS 80).2.2.
  49. Bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers ist auch davon auszugehen, dass sich der Dorfbrunnen tatsächlich im Dorf befindet, zumal Leute Schreie gehört und zum Brunnen gekommen wären (Vgl. AS 80, S 5f in OZ 4) Da sich der Brunnen somit unmittelbar neben vielen Häusern befand, ist es völlig unwahrscheinlich, dass die vier Brüder des Mädchens die Schwester des Beschwerdeführers bei Tag zur Mittagszeit vergewaltigt hätten, zumal der Vorfall auch 20 min angedauert haben soll vergleiche AS 80). 2.2.
  50. Überdies hätten bei Wahrunterstellung seines Vorbringens sowohl der Beschwerdeführer, als auch das Mädchen die Brüder darüber aufklären können, dass sie keine Beziehung geführt und sich am 26.06.2020 nur zufällig beim Dorfbrunnen getroffen hätten, zumal an diesen Ort auch andere Personen kommen würden. In der Folge hätten seine Verfolger gar keinen Grund mehr für irgendwelche Sanktionen gehabt. 2.2.
  51. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor, nicht unmittelbar zu seiner Tante geflüchtet zu sein (vgl. AS 77, „. […] Sie konnten ihn überreden, dass er seine Tochter nach Mogadischu zur Behandlung bringen sollte. Da wurde mir geraten auch zu flüchten und ich ging zu meiner Tante nach Mogadischu und danach verließ ich Somalia.“; AS 79, „[…] Verletzt ging ich zu meiner Mutter und sie sagte mir, dass mich der Stiefvater töten werde, wenn ich zuhause auf ihn warten würde. Daraufhin flüchtete ich nach Mogadischu.“ und AS 80, „LA: Wann konkret nach dem Vorfall haben Sie Ihr Heimatdorf nach Mogadischu verlassen? VP: 4 Stunden nach dem Vorfall bin ich von zuhause weggegangen.“), in der Beschwerdeverhandlung hingegen behauptete er: „Ich kam nach Hause zu meiner Mutter und meine Mutter meinte, wenn mein Stiefvater zurückkommt, wird er mich umbringen und ich solle wegrennen. Ich bin dann sofort weggegangen. Ich bin nach Mogadischu zu meiner Tante gefahren.“ (vgl. S 5 in OZ 4). Der Widerspruch zwischen dem sofortigen Weggehen, bzw. erst nach vier Stunden spricht ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.2.2.
  52. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor, nicht unmittelbar zu seiner Tante geflüchtet zu sein vergleiche AS 77, „. […] Sie konnten ihn überreden, dass er seine Tochter nach Mogadischu zur Behandlung bringen sollte. Da wurde mir geraten auch zu flüchten und ich ging zu meiner Tante nach Mogadischu und danach verließ ich Somalia.“; AS 79, „[…] Verletzt ging ich zu meiner Mutter und sie sagte mir, dass mich der Stiefvater töten werde, wenn ich zuhause auf ihn warten würde. Daraufhin flüchtete ich nach Mogadischu.“ und AS 80, „LA: Wann konkret nach dem Vorfall haben Sie Ihr Heimatdorf nach Mogadischu verlassen? VP: 4 Stunden nach dem Vorfall bin ich von zuhause weggegangen.“), in der Beschwerdeverhandlung hingegen behauptete er: „Ich kam nach Hause zu meiner Mutter und meine Mutter meinte, wenn mein Stiefvater zurückkommt, wird er mich umbringen und ich solle wegrennen. Ich bin dann sofort weggegangen. Ich bin nach Mogadischu zu meiner Tante gefahren.“ vergleiche S 5 in OZ 4). Der Widerspruch zwischen dem sofortigen Weggehen, bzw. erst nach vier Stunden spricht ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. 2.2.
  53. Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer daher im Ergebnis nicht, eine Gefährdung im Fall seiner Rückkehr nach Somalia glaubhaft zu machen. 2.2.
  54. Abschließend bleibt lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass allfälligen dem Beschwerdeführer drohenden, nicht asylrelevanten Gefährdungen durch die bereits von der belangten Behörde erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausreichend Rechnung getragen wurde. 2.
  55. Zum Herkunftsstaat: Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquellen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers: Länderinformation der Staatendokumentation vom 17.03.2023 (Version 5) Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 21.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben, wobei dieser hierauf verzichtete und durch seinen Rechtsvertreter auf den Beschwerdeschriftsatz verwies. Bezüglich des dort angeführten Berichtes „EUAA: Somalia; Targeted Profiles, September 2021“, ist anzumerken, dass jene Ausführungen zu Mischehen keinen Widerspruch zu den Länderfeststellungen darstellen, wobei in letzteren, wie unter 2.2.
  56. ersichtlich, genauere Informationen enthalten sind. Auch wenn bezüglich der berufsständischen Gruppen im Bericht vor allem ein limitierter Schutz von Angehörigen der Gabooye bemängelt wird, so trifft dies selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens zumindest im Fall des Beschwerdeführers nicht zu, da ihm in seinem Herkunftsort mehrfach die Hilfe der Bewohner zuteilwurde (siehe auch 2.2.
  57. und 2.2.5.).
  58. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.
  59. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.
  60. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). „Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).„Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). 3.
  61. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt (vgl. oben, 2.2.), kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Somalia Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre.3.
  62. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt vergleiche oben, 2.2.), kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Somalia Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre. 3.
  63. Daher ist die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde abzuweisen.3.
  64. Daher ist die gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde abzuweisen. Da sich die vorliegende Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, sind die Spruchpunkte II. und III. bereits in Rechtskraft erwachsen.Da sich die vorliegende Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, sind die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. bereits in Rechtskraft erwachsen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt

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