RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2023 GeschäftszahlW124 2230855-1 Spruch, W124 2230855-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.
§ § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund, wonach die Al Shabaab ihn in der Schule bedroht und in weiterer Folge entführt hätte, um mit diesen zu kämpfen, nicht plausibel und im Detail widersprüchlich gewesen seien. Zudem habe er versucht seinen Fluchtgrund im Laufe des Asylverfahrens zu steigern, indem er plötzlich mehrere Bedrohungen durch die Al Shabaab angegeben habe und und völlig neu angeführt habe, dass seine Schwester durch die Al Shabaab getötet worden wäre. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund, wonach die Al Shabaab ihn in der Schule bedroht und in weiterer Folge entführt hätte, um mit diesen zu kämpfen, nicht plausibel und im Detail widersprüchlich gewesen seien. Zudem habe er versucht seinen Fluchtgrund im Laufe des Asylverfahrens zu steigern, indem er plötzlich mehrere Bedrohungen durch die Al Shabaab angegeben habe und und völlig neu angeführt habe, dass seine Schwester durch die Al Shabaab getötet worden wäre. Zu Spruchpunkt II. legte das Bundesamt dar, eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr habe nicht festgestellt werden können. Er verfüge über ein familiäres Netzwerk, könnte darauf zurückgreifen und auch finanzielle Unterstützung erhalten. Es könne nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr von den Auswirkungen der Dürre betroffen wäre oder Gefahr laufen würde, notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können.Zu Spruchpunkt römisch zwei. legte das Bundesamt dar, eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr habe nicht festgestellt werden können. Er verfüge über ein familiäres Netzwerk, könnte darauf zurückgreifen und auch finanzielle Unterstützung erhalten. Es könne nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr von den Auswirkungen der Dürre betroffen wäre oder Gefahr laufen würde, notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründete das Bundesamt damit, dass zwar eine Schwester des BF in Österreich lebe, jedoch habe er erst nach seiner Ankunft in Österreich zu ihr Kontakt aufgenommen und eine nähere Bindung oder Abhängigkeit habe nicht festgestellt werden können. Der BF halte sich erst seit etwa sechs Monaten in Österreich auf und besuche einen Deutschkurs, es habe aber keine besondere Integrationsverfestigung festgestellt werden können. Zudem sei nicht erkennbar, dass ihm im Falle einer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbare Hürden gegenüberstehen könnten. Der BF verfüge daher weder über ein Privat- noch über ein Familienleben in Österreich, welches seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigen würde.
- Mit (unter Berücksichtigung der Unterbrechung der Beschwerdefrist gemäß Art. 16, § 1 Abs.
§ 6des 2.
COVID-19-G, BGBl. I Nr. 16/2020) fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten.
- Mit (unter Berücksichtigung der Unterbrechung der Beschwerdefrist gemäß Artikel 16,, Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, des
- COVID-19-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,) fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die Befragung über den Hergang der Zwangsrekrutierung sei in unzureichender Weise erfolgt und das Bundesamt habe es gänzlich unterlassen, dem BF Fragen hinsichtlich der ihm in Somalia drohenden Gefährdung seines Lebens bzw. seiner körperlichen Unversehrtheit zu stellen. Darüber hinaus würden sich die Länderfeststellungen kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen und seien dadurch zur Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz unzureichend. Es hätten die in der Beschwerde zitierten Länderfeststellungen getroffen werden müssen. Die Versorgungs- und Sicherheitslage sei verheerend und es komme nahezu monatlich zu schweren Anschlägen in Mogadischu. Auch UNHCR weise in seinem Update zum Positionspapier darauf hin, dass Personen, die vor Verfolgung durch Al Shabaab fliehen, keinen staatlichen Schutz in Mogadischu erhalten könnten, selbst wenn die Stadt unter Kontrolle von Regierungstruppen bzw. AMISOM stehe. Die eingebrachten Erkenntnisquellen würden die Furcht des BF untermauern, dass ihm in Somalia weiterhin Verfolgung durch Al Shabaab drohe und er in seinem Herkunftsstaat keinen effektiven staatlichen Schutz vor der ihm drohenden Verfolgung erhalten könnte. Zudem seien die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes zum Fluchtgrund des BF aus näher dargelegten Gründen unschlüssig. Dem BF wäre daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen, weil ihm wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Männer, die von Zwangsrekrutierung bedroht seien, eine Bedrohung seines Lebens bzw. eine Gefährdung seiner körperlichen Integrität drohe und keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Dem BF hätte jedoch zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssten. Ihm drohe aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage jedenfalls eine Verletzung in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK. Ohne die Unterstützung eines familiären Netzwerks werde die Einschätzung, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Somalia in einem IDP-Lager leben müsste und dort in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, noch bestärkt. Die Länderberichte würden belegen, dass die Nahrungsmittelversorgung von Bewohnern von IDP-Lagern vor allem in Mogadischu nicht mehr bloß als krisenhaft (IPC-Stufe 3), sondern als im Notfall befindlich (IPC-Stufe 4) zu beschreiben sein werde. Wie sich aus den in der Beschwerde wiedergegebenen Berichten zur Corona-Situation in Somalia ergeben würde, habe die Corona-Pandemie die allgemeine Lage weiter verschlechtert. Darüber hinaus sei der durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfolgende Eingriff in das schützenswerte Privatleben des BF als unverhältnismäßig zu qualifizieren und daher auf Dauer unzulässig. Er bemühe sich um seine Integration in Österreich und seine ältere Schwester befinde sich in Österreich und sei asylberechtigt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die Befragung über den Hergang der Zwangsrekrutierung sei in unzureichender Weise erfolgt und das Bundesamt habe es gänzlich unterlassen, dem BF Fragen hinsichtlich der ihm in Somalia drohenden Gefährdung seines Lebens bzw. seiner körperlichen Unversehrtheit zu stellen. Darüber hinaus würden sich die Länderfeststellungen kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen und seien dadurch zur Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz unzureichend. Es hätten die in der Beschwerde zitierten Länderfeststellungen getroffen werden müssen. Die Versorgungs- und Sicherheitslage sei verheerend und es komme nahezu monatlich zu schweren Anschlägen in Mogadischu. Auch UNHCR weise in seinem Update zum Positionspapier darauf hin, dass Personen, die vor Verfolgung durch Al Shabaab fliehen, keinen staatlichen Schutz in Mogadischu erhalten könnten, selbst wenn die Stadt unter Kontrolle von Regierungstruppen bzw. AMISOM stehe. Die eingebrachten Erkenntnisquellen würden die Furcht des BF untermauern, dass ihm in Somalia weiterhin Verfolgung durch Al Shabaab drohe und er in seinem Herkunftsstaat keinen effektiven staatlichen Schutz vor der ihm drohenden Verfolgung erhalten könnte. Zudem seien die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes zum Fluchtgrund des BF aus näher dargelegten Gründen unschlüssig. Dem BF wäre daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen, weil ihm wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Männer, die von Zwangsrekrutierung bedroht seien, eine Bedrohung seines Lebens bzw. eine Gefährdung seiner körperlichen Integrität drohe und keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Dem BF hätte jedoch zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssten. Ihm drohe aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage jedenfalls eine Verletzung in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK. Ohne die Unterstützung eines familiären Netzwerks werde die Einschätzung, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Somalia in einem IDP-Lager leben müsste und dort in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, noch bestärkt. Die Länderberichte würden belegen, dass die Nahrungsmittelversorgung von Bewohnern von IDP-Lagern vor allem in Mogadischu nicht mehr bloß als krisenhaft (IPC-Stufe 3), sondern als im Notfall befindlich (IPC-Stufe 4) zu beschreiben sein werde. Wie sich aus den in der Beschwerde wiedergegebenen Berichten zur Corona-Situation in Somalia ergeben würde, habe die Corona-Pandemie die allgemeine Lage weiter verschlechtert. Darüber hinaus sei der durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfolgende Eingriff in das schützenswerte Privatleben des BF als unverhältnismäßig zu qualifizieren und daher auf Dauer unzulässig. Er bemühe sich um seine Integration in Österreich und seine ältere Schwester befinde sich in Österreich und sei asylberechtigt.
- Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts der Auftrag erteilt, den Mangel im Beschwerdeschriftsatz, wonach die Beschwerde keine handschriftliche Unterschrift des BF bzw. des ausgewiesenen Rechtsvertreters aufweise, binnen sieben Tagen ab Zustellung zu verbessern, widrigenfalls die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.
- Mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts der Auftrag erteilt, den Mangel im Beschwerdeschriftsatz, wonach die Beschwerde keine handschriftliche Unterschrift des BF bzw. des ausgewiesenen Rechtsvertreters aufweise, binnen sieben Tagen ab Zustellung zu verbessern, widrigenfalls die Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde.
- Im Schreiben des damaligen Rechtsvertreters vom XXXX wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerde in korrekter Form eingebracht worden sei, und im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass ein schriftliches Anbringen seit der Novelle BGBl. 1990/357 (vgl. § 13 Abs. 4 idF der Novelle) nicht unbedingt einer Unterschrift (qualifizierten elektronischen Signatur) bedürfe. Im Anhang wurde die Beschwerde samt Stempel und Unterschrift des damaligen Rechtsvertreters erneut übermittelt.
- Im Schreiben des damaligen Rechtsvertreters vom römisch 40 wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerde in korrekter Form eingebracht worden sei, und im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass ein schriftliches Anbringen seit der Novelle BGBl. 1990/357 vergleiche Paragraph 13, Absatz 4, in der Fassung der Novelle) nicht unbedingt einer Unterschrift (qualifizierten elektronischen Signatur) bedürfe. Im Anhang wurde die Beschwerde samt Stempel und Unterschrift des damaligen Rechtsvertreters erneut übermittelt.
- Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX wurde mitgeteilt, dass das gegen den BF wegen § 146 StGB und § 228 StGB geführte Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei.
- Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 wurde mitgeteilt, dass das gegen den BF wegen Paragraph 146, StGB und Paragraph 228, StGB geführte Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei.
- Aus einem am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben des Bundesamtes geht hervor, dass der BF per XXXX von der Grundversorgung abgemeldet wurde.
- Aus einem am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben des Bundesamtes geht hervor, dass der BF per römisch 40 von der Grundversorgung abgemeldet wurde.
- Mit XXXX legte die damalige Rechtsvertretung des BF ihre Vollmacht zurück und am XXXX langte eine ab XXXX bestehende Vollmacht der XXXX ein.
- Mit römisch 40 legte die damalige Rechtsvertretung des BF ihre Vollmacht zurück und am römisch 40 langte eine ab römisch 40 bestehende Vollmacht der römisch 40 ein.
- Am XXXX brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung ein Zeugnis zur Integrationsprüfung für das Sprachniveau A1 samt Begleitschreiben des Österreichischen Integrationsfonds vom XXXX , eine Bestätigung der Caritas vom XXXX betreffend Sprachkurse sowie eine Teilnahmebestätigung vom XXXX betreffend eine Gesundheitssystem-Schulung mit Covid-19-Modul jeweils in Kopie in Vorlage.
- Am römisch 40 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung ein Zeugnis zur Integrationsprüfung für das Sprachniveau A1 samt Begleitschreiben des Österreichischen Integrationsfonds vom römisch 40 , eine Bestätigung der Caritas vom römisch 40 betreffend Sprachkurse sowie eine Teilnahmebestätigung vom römisch 40 betreffend eine Gesundheitssystem-Schulung mit Covid-19-Modul jeweils in Kopie in Vorlage.
- In weiterer Folge langte am XXXX eine Kursbestätigung vom XXXX betreffend den Kurs „Deutsch als Fremdsprache (Kurs A2.2)“ in Kopie ein.
- In weiterer Folge langte am römisch 40 eine Kursbestätigung vom römisch 40 betreffend den Kurs „Deutsch als Fremdsprache (Kurs A2.2)“ in Kopie ein.
- Mit Schreiben vom XXXX brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Teilnahmebestätigung vom XXXX betreffend eine Gesundheitssystem-Schulung im Deutschkurs sowie eine Kursbestätigung vom XXXX betreffend den Kurs „Deutsch als Fremdsprache (Kurs A2.2)“ in Vorlage.
- Mit Schreiben vom römisch 40 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Teilnahmebestätigung vom römisch 40 betreffend eine Gesundheitssystem-Schulung im Deutschkurs sowie eine Kursbestätigung vom römisch 40 betreffend den Kurs „Deutsch als Fremdsprache (Kurs A2.2)“ in Vorlage.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde eine Teilnahmebestätigung vom XXXX betreffend einen Vorbereitungslehrgang zum Pflichtschulabschluss dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde eine Teilnahmebestätigung vom römisch 40 betreffend einen Vorbereitungslehrgang zum Pflichtschulabschluss dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
- In einer im Wege der Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Stellungnahme vom XXXX wurde zu den Länderinformationen im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF das Risikoprofil von „Personen, die als Unterstützter der Regierung wahrgenommen werden“ nach den aktuellen UNHCR-Erwägungen von September 2022 erfülle und der somalische Staat generell nicht in der Lage sei, in solchen Fällen Schutz zu gewähren. Aus den vom Bundesverwaltungsgericht dem Verfahren zugrunde gelegten Länderberichten gehe eine Verschlechterung der Sicherheitslage in Somalia hervor. Eine sichere Rückkehr in die Heimatregion sei für den BF nicht möglich, weil er von Al Shabaab verfolgt werde und seine Heimatregion von Al Shabaab kontrolliert werde. Weder die somalische Regierung, noch ein anderer Akteur könnte für die Sicherheit des BF in dieser Region sorgen. Dem BF stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu zur Verfügung. In den UNHCR-Erwägungen von September 2022 werde ausgeführt, dass UNHCR aufgrund der derzeitigen Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie der wirtschaftlichen und humanitären Situation in Mogadischu eine IFA als generell für nicht zulässig halte. Es würde aktuelle Berichte geben, welche die Situation in Mogadischu derzeit als „instabil“, „unsicher“ und als „der unsicherste Teil Somalias“ beschreiben würden. Es sei auch eine Stärkung von Al Shabaab zu erwarten. Anhand der aktuellen Länderberichte zu Somalia könne kein Zweifel aufkommen, dass die Sicherheitslage in Somalia, speziell jedoch auch in Mogadischu katastrophal sei. Darüber hinaus sei die Bevölkerung Somalias derzeit mit einer schweren humanitären Krise konfrontiert und die individuelle Situation des BF müsse vor dem Hintergrund dieser Krise betrachtet werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen vom 11.08.2022, Zl. W261 2250899-1, und vom 05.05.2022, Zl. W237 2127329-2, internationalen Schutz zuerkannt. Eine Rückkehr in die Herkunftsregion des BF in Mogadischu würde allein aufgrund der humanitären Krise einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte nach Art. 3 EMRK in einem als IPC-3 eingestuften Gebiet gleichkommen. Der BF habe in Somalia keine Familie mehr und kein soziales Netzwerk. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia Unterstützung erhalten würde, und er habe auch keine eigenen Mittel. Aufgrund der humanitären Krise würde die Verweisung des BF auf eine Rückkehr an jeden anderen Ort in Somalia ebenso einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte nach Art. 3 EMRK gleichkommen, wobei auf einen Bericht von IPC vom 12.09.2022 und einen düsteren Ausblick verwiesen werde. Vor diesem Hintergrund könnte nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im Fall einer Rückführung nach Somalia die Grundbedürfnisse seiner Existenz sichern könnte.
- In einer im Wege der Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Stellungnahme vom römisch 40 wurde zu den Länderinformationen im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF das Risikoprofil von „Personen, die als Unterstützter der Regierung wahrgenommen werden“ nach den aktuellen UNHCR-Erwägungen von September 2022 erfülle und der somalische Staat generell nicht in der Lage sei, in solchen Fällen Schutz zu gewähren. Aus den vom Bundesverwaltungsgericht dem Verfahren zugrunde gelegten Länderberichten gehe eine Verschlechterung der Sicherheitslage in Somalia hervor. Eine sichere Rückkehr in die Heimatregion sei für den BF nicht möglich, weil er von Al Shabaab verfolgt werde und seine Heimatregion von Al Shabaab kontrolliert werde. Weder die somalische Regierung, noch ein anderer Akteur könnte für die Sicherheit des BF in dieser Region sorgen. Dem BF stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu zur Verfügung. In den UNHCR-Erwägungen von September 2022 werde ausgeführt, dass UNHCR aufgrund der derzeitigen Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie der wirtschaftlichen und humanitären Situation in Mogadischu eine IFA als generell für nicht zulässig halte. Es würde aktuelle Berichte geben, welche die Situation in Mogadischu derzeit als „instabil“, „unsicher“ und als „der unsicherste Teil Somalias“ beschreiben würden. Es sei auch eine Stärkung von Al Shabaab zu erwarten. Anhand der aktuellen Länderberichte zu Somalia könne kein Zweifel aufkommen, dass die Sicherheitslage in Somalia, speziell jedoch auch in Mogadischu katastrophal sei. Darüber hinaus sei die Bevölkerung Somalias derzeit mit einer schweren humanitären Krise konfrontiert und die individuelle Situation des BF müsse vor dem Hintergrund dieser Krise betrachtet werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen vom 11.08.2022, Zl. W261 2250899-1, und vom 05.05.2022, Zl. W237 2127329-2, internationalen Schutz zuerkannt. Eine Rückkehr in die Herkunftsregion des BF in Mogadischu würde allein aufgrund der humanitären Krise einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte nach Artikel 3, EMRK in einem als IPC-3 eingestuften Gebiet gleichkommen. Der BF habe in Somalia keine Familie mehr und kein soziales Netzwerk. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia Unterstützung erhalten würde, und er habe auch keine eigenen Mittel. Aufgrund der humanitären Krise würde die Verweisung des BF auf eine Rückkehr an jeden anderen Ort in Somalia ebenso einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte nach Artikel 3, EMRK gleichkommen, wobei auf einen Bericht von IPC vom 12.09.2022 und einen düsteren Ausblick verwiesen werde. Vor diesem Hintergrund könnte nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im Fall einer Rückführung nach Somalia die Grundbedürfnisse seiner Existenz sichern könnte.
- Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.
- Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: „(…) R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Somali. R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: In Somali. R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht. BF: Sehr gut. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF: Es geht mir gesundheitlich sehr gut. Ich nehme keine Medikamente. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein. Eröffnung des Beweisverfahrens (…) R: Wie ist Ihr Name? Wann und wo sind Sie geboren? BF: Ich bin am XXXX in Mogadischu, Somali geboren. Aber das BFA hat mich zu einem Arzt geschickt/bestellt und der Arzt hat ein neues Geburtsdatum festgestellt. Das ist der XXXX . Mein Name ist XXXX . BF: Ich bin am römisch 40 in Mogadischu, Somali geboren. Aber das BFA hat mich zu einem Arzt geschickt/bestellt und der Arzt hat ein neues Geburtsdatum festgestellt. Das ist der römisch 40 . Mein Name ist römisch 40 . R: Sind Sie bei der Behörde unter einen anderen Namen aufgetaucht? BF: Nein. R: Haben Sie schon in einem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? BF: Nein. R: Sind die Angaben, die Sie beim BFA und bei der Polizei gemacht haben korrekt und halten Sie diese weiterhin aufrecht? BF: Ja. R: Wo haben Sie von Geburt an bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia gelebt. Geben Sie bitte chronologisch an, an welchen Städten, Dörfern Sie in welchen Zeiträumen gelebt haben. BF: Von meiner Geburt bis zu meiner Ausreise war ich immer in Mogadischu. R: Haben Sie immer an derselben Adresse gelebt? BF: Ja, ich bin im Bezirk XXXX geboren und war bis zu meiner Ausreise dort.BF: Ja, ich bin im Bezirk römisch 40 geboren und war bis zu meiner Ausreise dort. R: Sind Sie innerhalb vom Bezirk an einer anderen Adresse umgezogen bzw. haben Sie dort gelebt? BF: Dort habe ich gelebt. R: Haben Sie im Bezirk immer an derselben Adresse gelebt? BF: Ja. R: Haben Sie an der von Ihnen angegeben Adresse alleine gelebt? BF: Ich und meine Eltern und meine Geschwister. Mein Vater ist im Jahr XXXX gestorben. Dort lebten ich und meine zwei Schwestern. Einer von meinen Schwestern ist jetzt in Österreich. Sie heißt XXXX (in Latein: XXXX ). In Somalia lebt meine Mutter und eine zwei Schwestern. BF: Ich und meine Eltern und meine Geschwister. Mein Vater ist im Jahr römisch 40 gestorben. Dort lebten ich und meine zwei Schwestern. Einer von meinen Schwestern ist jetzt in Österreich. Sie heißt römisch 40 (in Latein: römisch 40 ). In Somalia lebt meine Mutter und eine zwei Schwestern. R: Wo leben Ihre Mutter und Ihre Schwester in Somalia? BF: In unserem Haus in XXXX .BF: In unserem Haus in römisch 40 . R: Wie geht es Ihren Familienangehörigen in Somalia? BF: Normal. R: Wann haben Sie das letzte Mal mit ihnen Kontakt gehabt? BF: Vor ca. zwei Wochen habe ich mit ihnen gesprochen. R: Was war der Inhalt des Gespräches? BF: Ich habe mit meiner Mutter gesprochen und fragte sie, wie es ihnen geht. Sie antwortete: „Normal jetzt“. R: Wie bestreiten Ihre Familienangehörige in Somalia ihren Lebensunterhalt? BF: Meine Mutter arbeitet und verkauft Gemüse und Obst. R: Ihre Schwestern arbeiten auch? BF: Nein, die beiden arbeiten nicht. R: Helfen die Ihrer Mutter bei der Arbeit? BF: Ja, sie helfen ihr. R: Haben Sie auch einen Bruder? BF: Ich hatte drei Brüder gehabt, aber diese sind verstorben. Ich bin noch der einzige Sohn, der noch am Leben ist. R: Schicken Sie Geld nach Somalia? BF: Nein. R: Wissen Sie, ob Ihre Schwester, die heute im Gerichtsgebäude anwesend ist, Geld nach Somalia schickt? BF: Das weiß ich nicht. R: Arbeitet Ihre Schwester, die in Österreich ist? BF: Ja, sie arbeitet. R: Welche Tätigkeit? BF: Sie arbeitet als Reinigungskraft. R: Ist außer Ihrer Schwester noch wer von Ihren Verwandten in Österreich? BF: Nein. R: Sind Sie mit Ihrer Schwester gemeinsam nach Österreich gekommen? BF: Nein, wir sind nicht gemeinsam gekommen. Als ich nach Österreich gekommen bin, war sie schon sieben oder acht Jahre in Österreich. R: Welchen Aufenthaltsstatus hat Ihre Schwester? BF: Asylberechtigte. R: Hat Ihre Schwester, die in Österreich ist, gemeinsam mit Ihnen im Haushalt gelebt? BF: Ja, aber ich war damals sehr klein. R: Wie alt waren Sie damals? BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, ich war sehr klein. R wiederholt die Frage. BF: Meinen Sie als meine Schwester das Land verlassen hat, wie alt ich damals war? R: Ja. BF: Ungefähr zwölf Jahre alt. R: Warum hat Ihre Schwester das Land verlassen? BF: Das war im Jahr
- R: Warum? BF: Sie hat ihre eigenen Probleme gehabt. R wiederholt die Frage. BF: Das weiß ich nicht. Ich war damals zwölf Jahre und keiner hat etwas gesagt. R: Haben Sie etwas mitbekommen? BF: Ich habe nur gehört, dass sie Probleme hatte und deshalb musste sie das Land verlassen. R: Welche Probleme hatte sie? BF: Sie hatte Probleme mit der Al-Shabaab. R: Inwiefern? BF: Das weiß ich nicht. R: Haben Sie mit Ihrer Mutter oder Ihrem Vater einmal darüber gesprochen? BF: Nein, wir haben darüber nicht gesprochen und sie haben nichts gesagt. R: Haben Sie gefragt? BF: Nein. R: Hat es Sie interessiert, warum Ihre Schwester Ihr Heimatland verlassen hat? BF: Ja, ich habe mich interessiert, man hat mir gesagt, sie hat Probleme mit der Al-Shabaab und musste das Land verlassen. R: Warum haben Sie nicht gefragt, wenn es Sie interessiert hat, warum sie wegen der Al-Shabaab das Land verlassen hat? BF: Nein. Nachdem mir das gesagt wurde, habe ich nicht mehr nachgefragt. R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? BF: Drei Jahre Grundschule. Die Koranschule habe ich auch besucht. Wie lange weiß ich nicht. R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Somalia bestritten? BF: Meine Mutter hat uns versorgt. R: Haben Sie etwas beigetragen zum Lebensunterhalt der Familie? BF: Ich habe ab und zu meiner Mutter geholfen. R: Haben Sie selbst noch irgendwelche Tätigkeiten verrichtet? BF: Nein. R: Gehen Sie in Österreich einer Arbeit nach? BF: Nein, ich mache jetzt einen Pflichtschulabschlusskurs. Ich habe versucht eine Arbeitsstelle zu bekommen, aber es ist nicht gegangen. R: Wann schließen Sie die Pflichtschule ab? BF: Bis XXXX 2024.BF: Bis römisch 40
- R: Wann haben Sie mit diesem Kurs begonnen? BF: Im XXXX 2023.BF: Im römisch 40
- R: Vor einem Monat? BF: Ja. R: Haben Sie karitativ in Österreich gearbeitet? BF: Ja, als ich in einem Caritasheim gelebt hatte, habe ich auch dort ehrenamtlich gearbeitet. R: Welche Tätigkeiten haben Sie da verrichtet? BF: Ich habe in einem Lager gearbeitet. Die Kleidung, die jemand gespendet hat, habe ich sortiert bzw. auch manchmal genäht. Die Mitarbeiter haben mir dort beigebracht, wie man näht. R: Was haben Sie dort noch für Arbeiten verrichtet? BF: Sonst nichts. R: Seit wann leben Sie nicht mehr im Caritasheim? BF: Im XXXX 2021 bin ich aus dem Caritasheim ausgezogen. BF: Im römisch 40 2021 bin ich aus dem Caritasheim ausgezogen. R: Wo wohnen Sie jetzt? BF: In XXXX , in Vorarlberg.BF: In römisch 40 , in Vorarlberg. R: Sind Sie dort privat untergebracht? BF: In einer Asylunterkunft. R: Wie viele Leute wohnen in dieser Asylunterkunft? BF: Dort sind ca. 40 Asylwerber. R: Müssen Sie dort irgendwelche Tätigkeiten verrichtet, etwas beitragen zum Gemeinwohl? BF: Ich arbeite nicht, ich mache jetzt den Pflichtschulabschlusskurs. R: Haben Sie in der Zeit zwischen XXXX 2021 und XXXX 2023 irgendetwas in der Asylunterkunft gearbeitet?R: Haben Sie in der Zeit zwischen römisch 40 2021 und römisch 40 2023 irgendetwas in der Asylunterkunft gearbeitet? BF: Früher habe ich ab und zu Mal einen Deutschkurs besucht. Die A1-Prüfung habe ich schon absolviert und habe auch bestanden. Die A2-Prüfung habe ich absolviert, aber das Ergebnis habe ich bis jetzt noch nicht bekommen. R: Wann haben Sie die Prüfung gemacht? BF: Am XXXX dieses Jahres. Danach habe ich diesen Kurs angefangen. BF: Am römisch 40 dieses Jahres. Danach habe ich diesen Kurs angefangen. R: Wo lebt Ihre Schwester, die heute draußen wartet? BF: Sie wohnt auch in Vorarlberg, aber in XXXX .BF: Sie wohnt auch in Vorarlberg, aber in römisch 40 . R: Unterstützt Sie diese Schwester? BF: Ich helfe ihr ab und zu. Sie hat zwei Kinder und die Kinder gehen in den Kindergarten. Wenn sie die Kinder nicht abholen kann oder sie länger arbeiten, dann ruft sie mich manchmal an und ich hole die Kinder ab. R: Ist sie verheiratet? BF: Sie ist jetzt geschieden. R: Ist ihr Exmann in Österreich? BF: Nein, in Deutschland. R: War ihr Exmann in Österreich? BF: Nein. Er war ab und zu Mal bei ihr. R: Wie heißt ihr Exmann? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wissen Sie, ob ihr Exmann unterhaltspflichtig ist? BF: Das weiß ich nicht. R: Wo wohnt Ihre Schwester, welche in Österreich ist? In einem Frauenhaus, privat, etc.? BF: In einem Privat, im Dorf. R: Wann haben Sie Somalia verlassen? BF: Im XXXX 2019.BF: Im römisch 40
- R: Welchem Clan gehören Sie an bzw. Ihre Schwester? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Welchen Subclan, Subsubclan, Subsubsubclan? BF: Subclan: XXXX , Subsubclan XXXX , Subsubsubclan XXXX , Subsubsubsubclan XXXX .BF: Subclan: römisch 40 , Subsubclan römisch 40 , Subsubsubclan römisch 40 , Subsubsubsubclan römisch 40 . R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: Sie hat einen einzigen Bruder. Der war in Somalia. R: Wo ist er jetzt? BF: Zuletzt habe ich gehört, dass er in Somalia ist. R: Was arbeitet dieser Onkel? BF: Früher hat er als Händler gearbeitet. Der hat damals Grundstücke verkauft. Er ist jetzt alt und arbeitet nicht mehr. R: Wie ist die wirtschaftliche Lage Ihres Onkels? BF: Normal, weiß ich nicht. Er ist jetzt alt. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Er war ein Einzelkind. R: Wie viele Cousins haben Sie? BF: Ich habe keine Cousins, mein Onkel hat keine Kinder. R: Warum nicht? BF: Er hat nie geheiratet. R: Warum nicht? BF: Das weiß ich nicht. R: Sind Sie Mitglied in einem Verein, Organisation oder Club? BF: Nein. R: Sind Sie gerichtlich vorbestraft? BF: Nein. R: Der BF wird auf das Entschlagungsrecht hingewiesen. Läuft gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren? BF: Nein. R: Haben Sie Kinder? BF: Nein. R: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? BF: Nein. R: Was würde Sie denn befürchten, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Ich habe Angst getötet zu werden. Die Leute, die mich töten wollten, sind noch immer in Somalia. R: Warum hätten die Leute Sie töten wollen? BF: Die Leute sind Mitglieder der Al-Shabaab. Sie haben mich aufgefordert mit ihnen zusammenzuarbeiten, das wollte ich nicht. Das war der Grund, warum sie mich umbringen wollten. R: Wann wurden Sie von der Al-Shabaab aufgefordert mit ihnen zusammenzuarbeiten? BF: Das war im XXXX 2018.BF: Das war im römisch 40
- R: Wie hat sich das genau abgespielt? Können Sie das näher beschreiben? BF: Ich war damals in Somalia. Eines Tages sind sie zu mir gekommen. Sie waren ca. acht Al-Shabaab-Männer. Einer von ihnen hat mit mich angesprochen und sagte mir, dass ich sehr jung sei und sie würden mich brauchen. Ich habe gefragt, wozu sie mich brauchen würden und warum ich mit ihnen zusammenarbeiten solle. Sie haben mich bedroht. Sie haben mich mit dem Tod bedroht, wenn ich mich weigern würde mit ihnen zusammenzuarbeiten. Dann sind sie gegangen und ich bin auch nach Hause gegangen. R: Was heißt: „Ich bin nach Hause gegangen?“ und andererseits sagen Sie: „Eines Tages sind sie zu mir gekommen.“? BF: Das war am XXXX
- Als sie mich angesprochen haben, war ich auf der Straße. Danach bin ich nach Hause gegangen. BF: Das war am römisch 40
- Als sie mich angesprochen haben, war ich auf der Straße. Danach bin ich nach Hause gegangen. R: Wohin waren Sie unterwegs, als Sie auf der Straße waren? BF: Ich war auf dem Weg von der Schule nach Hause. R: Waren Sie auf dem Weg von der Schule nach Hause alleine unterwegs? BF: Alleine. R: Können Sie sich vorstellen, warum Mitglieder der Al-Shabaab Sie angesprochen haben? BF: Die haben nur zufällig mit mir gesprochen. Außerdem war im Jahr 2018 in unserem Bezirk die Al-Shabaab an der Macht. R: Haben Sie die Mitglieder der Al-Shabaab schon einmal gesehen? Waren diese Personen ihnen bekannt? BF: Nein, ich habe sie vorher nicht gekannt. R: Warum wissen Sie, dass diese acht Personen Mitglieder der Al-Shabaab waren? BF: Al-Shabaab sind meistens maskiert und alle acht Männer waren maskiert. R: Wie haben die Männer dann darauf reagiert, nachdem Sie ihnen nicht angeschlossen haben? BF: Nachdem ich mich weigerte, haben sie mich bedroht und dann gingen sie weg. R: Inwiefern wurden Sie von diesen Männern bedroht? BF: Sie haben gesagt, sie werden mich töten. R: Haben sie das gesagt, nachdem Sie gesagt haben, sie würden sich ihnen nicht anschließen? BF: Ja, nachdem ich das gesagt habe, dass ich nicht mit ihnen zusammenarbeiten möchte, haben sie mich bedroht. R: Können Sie sich vorstellen, warum diese Männer dann von Ihrem Plan Sie zu töten, Abstand genommen haben? BF: Das weiß ich nicht, aber sie sind einfach gegangen. Aber die Al-Shabaab war damals in unserem Bezirk an der Macht. R: Sie sagen die Al-Shabaab war in Ihrem Bezirk an der Macht. Sind Ihnen derartige Vorfälle von Männern bzw. Jugendlichen dieser Art bekannt gewesen? BF: Ja. Es gibt viele Jugendliche, die in unserem Bezirk gelebt haben. Diejenige, die sich geweigert haben, haben sie umgebracht und manche haben sie entführt. R: Nachdem Sie das gewusst haben, haben Sie irgendwelche Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass Ihnen das passieren könnte? BF: Ja, das habe ich auch gehört, aber abends sind die Al-Shabaab zu mir nach Hause gekommen. Am Abend sind die Al-Shabaab mit einem Auto zu uns nach Hause gekommen. Wir waren zu dem Zeitpunkt zu Hause. Ich, meine Mutter und meine Schwestern. Die Männer haben meine Mutter nach mir gefragt. Da ich Angst vor diesen Männern hatte, habe ich mich hinter meiner Mutter versteckt und sie haben meine Mutter auf die Seite geschoben. Sie ist auf dem Boden gefallen und sie nahmen mich und meine Schwester mit. Meine Schwester mit dem Namen XXXX .BF: Ja, das habe ich auch gehört, aber abends sind die Al-Shabaab zu mir nach Hause gekommen. Am Abend sind die Al-Shabaab mit einem Auto zu uns nach Hause gekommen. Wir waren zu dem Zeitpunkt zu Hause. Ich, meine Mutter und meine Schwestern. Die Männer haben meine Mutter nach mir gefragt. Da ich Angst vor diesen Männern hatte, habe ich mich hinter meiner Mutter versteckt und sie haben meine Mutter auf die Seite geschoben. Sie ist auf dem Boden gefallen und sie nahmen mich und meine Schwester mit. Meine Schwester mit dem Namen römisch 40 . R wiederholt die Frage. BF: Ja. R: Welcher Art? BF: Sie haben mich entführt. (BF zeigt eine Narbe auf dem Hinterkopf). R: Der BF weicht der Frage aus. R: Nachdem Sie gewusst haben, dass es dort immer wieder zu Vorfällen kommt, gegenüber Männern und Jugendlichen. Haben Sie Vorkehrungen getroffen für den Fall, dass Ihnen das passieren könnte? BF: Nein. R: Warum haben Sie keine Vorkehrungen getroffen, nachdem Sie gewusst haben, dass es immer wieder zu Vorfällen gegenüber Männern und Jugendliche kommt? BF: Ich wollte zuerst mit meiner Mutter sprechen. R: Was hat die Vorkehrung mit Ihrer Mutter zu tun? BF: Ich hatte Angst gehabt und wollte unbedingt mit meiner Mutter über diesen Vorfall sprechen. R: Haben Sie sich Dinge überlegt, wie Sie sich schützen könnten oder Dinge machen könnten, für den Fall, dass Sie selbst von Mitglieder der Al-Shabaab ins Visier kommen könnten, wie es anderen Jugendlichen oder Männer passiert ist? BF: Ich war damals sehr klein und konnte mich nicht alleine entscheiden, was ich mache. R: Wie alt waren Sie damals? BF: Ich kann mich nicht mehr daran erinnern, wie alt ich damals war. Ich war ein Jugendlicher. R: Haben Sie überlegt, wie Sie sich eventuell vor einem Vorfall mit der Al-Shabaab schützen könnten, Maßnahmen getroffen? BF: Nein, ich habe nicht darüber nachgedacht, wie ich mich schützen kann. R: Wann hat sich dieser Vorfall genau zugetragen, wie Sie von der Schule nach Hause gegangen sind und am Abend aufgesucht wurden? BF: Am XXXX
- BF: Am römisch 40
- R: Wie ist es genau vor sich gegangen als die Al-Shabaab zu Ihnen nach Hause gekommen ist? Wie viele Männer sind da gekommen? BF: Acht Männer. R: Wie ist das genau vor sich gegangen? BF: Sie waren acht Männer und kamen mit einem Auto. Das war gegen 21 Uhr Abend. Als sie zum Haus gekommen sind, haben sie meine Mutter nach mir gefragt. R: Wie ist das genau passiert? Sie haben Ihre Mutter gefragt. BF: Dann haben sie mich mitgenommen. Meine Schwester ist mir nachgelaufen und sie haben sie auch mitgenommen. R: Die Al-Shabaab-Mitglieder haben Ihre Mutter gefragt. Was ist dann genau passiert? BF: Die Männer sind nach Hause gekommen, meine Geschwister und ich waren zu diesem Zeitpunkt zu Hause. Als die Männer meine Mutter nach mir gefragt haben, bin ich zu meiner Mutter gelaufen und habe mich hinter ihr versteckt. Sie haben meine Mutter geschubst und sie fiel auf den Boden. Sie haben mich mitgenommen zu ihrem Auto. Meine Schwester XXXX lief mir nach und sie haben sie auch mitgenommen. BF: Die Männer sind nach Hause gekommen, meine Geschwister und ich waren zu diesem Zeitpunkt zu Hause. Als die Männer meine Mutter nach mir gefragt haben, bin ich zu meiner Mutter gelaufen und habe mich hinter ihr versteckt. Sie haben meine Mutter geschubst und sie fiel auf den Boden. Sie haben mich mitgenommen zu ihrem Auto. Meine Schwester römisch 40 lief mir nach und sie haben sie auch mitgenommen. R: Sie haben gesagt, Sie haben einen Onkel ms. Wie weit hat er von Ihrem Elternhaus entfernt gewohnt? BF: Ca. 30 Minuten zu Fuß. R: War das auch in einem Gebiet, welches von der Al-Shabaab kontrolliert worden ist? BF: Ja. R: Sie haben gesagt, Sie sind zu einem Auto gebracht worden. Was war dies für eine Automarke? BF: Weiß ich nicht, welche Automarke es war. Es war ein schwarzlackiertes Auto. R: Mit wie vielen Autos sind diese Täter gekommen? BF: Mit einem Auto. R: Was war das für ein Typ von Auto? BF: Das war ein größeres Auto, ein Pickup. R: War da die Ladefläche hinten offen oder geschlossen? BF: Sie war offen. R: Wie viele Leute haben im Fahrerraum Platz gehabt? BF: Im Fahrerraum war nur für zwei Personen Platz (der Fahrer und der Beifahrer). R: Wo haben Sie Platz genommen? BF: Auf der Ladefläche haben ich und meine Schwester Platz genommen. R: Wer außer Ihnen und Ihrer Schwester war noch auf der Ladefläche? BF: Die Al-Shabaab-Männer. R: Wie viele? BF: Sie waren insgesamt acht. R wiederholt die Frage. BF: Vier Al-Shabaab-Männer und zwei waren im Fahrerraum. R: Wo waren die anderen zwei? BF: Nur Fahrer und Beifahrer saßen vorne. Ich und meine Schwester waren mit den restlichen Al-Shabaab-Männern auf der Ladefläche. R: Wie viele waren die restlichen Al-Shabaab-Männern? BF: Fünf. R: Wo war der restliche Mann von den acht Männern? BF: Es waren sechs Männer auf der Ladefläche. R: Hatten Sie zu Ihrem Onkel ms. ein gutes Verhältnis? BF: Ja, früher schon, aber seit ich im Ausland bin, habe ich keinen Kontakt mehr. R wiederholt die Frage. BF: Ja. R: Könnten Sie einen Kontakt mit ihm herstellen? BF: Nein. Er ist jetzt sehr alt. Ich weiß nicht, ob er noch am Leben ist. R: Wie alt ist Ihr Onkel? BF: 75 Jahre. R: Wann ist geboren? BF: Ich weiß es nicht. Ich habe nur einmal gehört, dass, als ich das Land verlassen habe, er 75 Jahre alt war. Wann er geboren ist, weiß ich nicht. R: War es ein Thema, wie alt Ihr Onkel war, als Sie das Land verlassen haben? BF: Das war kein Thema. Ich habe ihn geschätzt. R: Haben Sie ihm im Alter geschätzt oder haben Sie davon gehört, wie alt er ist? BF: Ich habe es geschätzt. R: Wo hat Ihr Onkel gewohnt? Wie hat er gewohnt? BF: Das Haus gehört nicht meinem Onkel. Er hat das Haus gemietet, er lebte alleine. R: Sie waren zu acht auf der Ladefläche. Wie lange sind Sie mit dem Auto mitgefahren? BF: Sie haben mich an einem Ort gebracht namens XXXX . Bis dahin haben wir ca. 20 Minuten mit dem Auto gebraucht. Dort, wo sie uns hingebracht haben, waren viele Al-Shabaab-Männer. Diese Verletzung, die ich Ihnen gezeigt habe, haben sie mir zugefügt.BF: Sie haben mich an einem Ort gebracht namens römisch 40 . Bis dahin haben wir ca. 20 Minuten mit dem Auto gebraucht. Dort, wo sie uns hingebracht haben, waren viele Al-Shabaab-Männer. Diese Verletzung, die ich Ihnen gezeigt habe, haben sie mir zugefügt. R: Antworten Sie bitte konkret auf meine Frage. BF: Ja. R: Sie sagten, dass Sie an einem Ort namens XXXX gebracht worden sind. Haben Sie den Ort XXXX schon einmal gekannt?R: Sie sagten, dass Sie an einem Ort namens römisch 40 gebracht worden sind. Haben Sie den Ort römisch 40 schon einmal gekannt? BF: Ja, den Ort habe ich schon gekannt. R: Waren Sie dort öfters? BF: Nein, aber ich war nur manchmal dort. Dort habe ich Fußball gespielt. R: Wie oft waren Sie schon an diesem Ort? BF: Mehr als zweimal war ich dort, genau weiß ich es nicht. R: Wie sind Sie dorthin gekommen, von Ihrem Elternhaus nach XXXX ?R: Wie sind Sie dorthin gekommen, von Ihrem Elternhaus nach römisch 40 ? BF: Zu Fuß bin ich immer dorthin gegangen. R: Wie lange sind Sie zu Fuß gegangen? BF: Ca. 40 – 50 Minuten. R: Durch welche Orte sind Sie dort durchgegangen. Welchen Weg haben Sie gewählt, durch welche Orte sind Sie gegangen? BF: Durch XXXX . Nachgefragt, es ist ein Stadtteil von XXXX . Wenn man weitergeht kommt man nach XXXX .BF: Durch römisch 40 . Nachgefragt, es ist ein Stadtteil von römisch 40 . Wenn man weitergeht kommt man nach römisch 40 . R: Können Sie das genauer beschreiben, welche Stadtteile, Orte Sie durchgegangen sind oder ist dort nur Steppe? BF: XXXX ist auch ein Stadtteil von XXXX .BF: römisch 40 ist auch ein Stadtteil von römisch 40 . R: Wie heißen die Straßen von Ihrem Elternhaus nach XXXX , wie Sie gegangen sind?R: Wie heißen die Straßen von Ihrem Elternhaus nach römisch 40 , wie Sie gegangen sind? BF: In Somalia haben wir keine Straßenbezeichnungen. R wiederholt die Frage. BF: Der Stadtteil XXXX ist der Bezirk. XXXX und XXXX sind unserem Bezirk sehr bekannt.BF: Der Stadtteil römisch 40 ist der Bezirk. römisch 40 und römisch 40 sind unserem Bezirk sehr bekannt. R: Wie würden Sie das einen Fremden beschreiben, der von Ihrem Elternhaus nach XXXX gehen müssten. Orte, wie Sie dorthin kommen?R: Wie würden Sie das einen Fremden beschreiben, der von Ihrem Elternhaus nach römisch 40 gehen müssten. Orte, wie Sie dorthin kommen? BF: In Somalia gibt es keine Straßenbezeichnungen. Ich werde ihm sowieso erklären, wie man dorthin kommt. R: Was ist dann passiert, wie Sie in XXXX angekommen sind? Wie lange haben Sie sich dort aufgehalten?R: Was ist dann passiert, wie Sie in römisch 40 angekommen sind? Wie lange haben Sie sich dort aufgehalten? BF: Als wir dort angekommen sind, haben sie mich und meine Schwester in einem Zimmer eingesperrt. Unmittelbar danach sind zwei Al-Shabaab-Männer in das Zimmer reingekommen. Einer von ihnen sagte mir: „Du hast dich geweigert mit uns zusammenzuarbeiten und wir werden dich heute umbringen.“ R: Wie lange hat man Sie und Ihre Schwester in diesem Zimmer angehalten? Wie lange war das? BF: Diese Nacht. Nachgefragt, ob dies eine Nacht gewesen wäre, gibt der BF an: Ich war eine Nacht in diesem Zimmer, nachdem sie mich mit einer Machete verletzt haben. Sie haben dort meine Schwester vergewaltigt. Dann bin ich bewusstlos geworden und sie haben gedacht, dass ich gestorben bin. Sie haben auch meine Schwester umgebracht. Die Verhandlung wird um 10:52 Uhr unterbrochen und um 11:07 Uhr fortgesetzt. R: Sie sind eine Nacht angehalten worden. Was ist in der Nacht passiert? Haben Sie in der Nacht schlafen können? BF: Unmittelbar nach der Ankunft haben sie uns in ein Zimmer eingesperrt. Das Zimmer hat sich in einem Haus befunden. In diesem Haus waren unzählige Al-Shabaab-Männer. Zwei Männer sind zu uns ins Zimmer gekommen. Einer von ihnen sagte mir, warum ich mich geweigert hätte, sich ihnen anzuschließen. R wiederholt die Frage? BF: Nein, ich habe dort nicht die Nacht verbracht. Nachdem sie mir diese Verletzung zugefügt haben, dachten sie, ich wäre tot. R: Sie sind in dieses Zimmer mit Ihrer Schwester gekommen. Waren außer Ihre Schwester und Ihnen noch andere Personen? BF: Vorher war niemand in diesem Zimmer. Dort waren nur ich und meine Schwester. R: Sind während des Abends bzw. während der Nacht noch andere Personen dazugekommen, die angehalten worden sind? BF: Nein. R: Wie lange hat es gedauert, dass diese zwei Männer aufgetaucht sind, als Sie bereits in diesem Zimmer untergebracht worden sind? BF: Ungefähr zwei Stunden danach sind diese zwei Männer gekommen. R: Was ist dann passiert, nachdem diese zwei Männer gesagt haben, sie würden Sie umbringen, weil Sie ihren Anforderungen nicht gefolgt haben? BF: Nachdem sie mir diese Verletzung zugefügt haben, bin ich bewusstlos geworden. R: Wann wurde Ihnen diese Verletzung zugefügt? BF: Die Männer haben mir zwei, drei Fragen gestellt, als sie ins Zimmer gekommen sind. Ich habe ihn geantwortet, dass ich nicht mit ihnen zusammenarbeite will. Einer von ihnen hatte eine Machete in der Hand und ging auf mich los. Danach habe ich geblutet und bin bewusstlos geworden. R: Wo sind Sie bewusstlos geworden? BF: In diesem Zimmer, wo sie uns eingesperrt haben. Nachdem ich bewusstlos geworden bin, dachten sie, dass ich durch diese Verletzung ums Leben gekommen bin. R: Woher wissen Sie, dass die Mitglieder der Al-Shabaab gedacht haben, dass Sie durch diese Verletzung ums Leben gekommen sind? BF: Danach sind sie gegangen. R: Wann sind sie gegangen? BF: Nachdem ich bewusstlos geworden bin, sind sie gegangen. R: Woher wissen Sie, dass die Al-Shabaab-Mitglieder gegangen sind, nachdem Sie bewusstlos geworden sind? Können Sie mir das erklären? BF: Nachdem sie mich verletzt haben und ich bewusstlos wurde, lag ich dort ca. eine Stunde. Als ich wieder zu mir gekommen bin, waren dort keine Al-Shabaab-Männer, sondern die Nachbarn von diesem Haus. R: Waren das auch Mitglieder der Al-Shabaab? BF: Die Nachbarn dieses Hauses haben mich in ein Spital gebracht. Sie haben mir erzählt, dass die Al-Shabaab-Mitglieder mich zurückgelassen haben, weil sie dachten, dass ich tot sei. R wiederholt die Frage. BF: Nein. Sie haben nur dort gelebt. R: Können Sie sich vorstellen, wenn die Nachbarn, die keine Al-Shabaab-Mitglieder sind, warum sie in ein Haus gehen, dass von der Al-Shabaab eingenommen wird und von diese benützt wird? BF: Das weiß ich nicht, warum diese in das Haus gegangen sind. R: Woher haben diese Leute gewusst, dass die Al-Shabaab-Mitglieder Sie zurückgelassen hat, weil die Al-Shabaab-Mitglieder gedacht hätten, dass Sie tot seien? BF: Nachdem sie meine Verletzung und mein Blut gesehen haben, haben sie nur gedacht, dass die Al-Shabaab mich zurückgelassen hätte, weil ich tot wäre. R: Habe ich das richtig verstanden: Die Nachbarn des Hauses haben es vermutet, aber nicht gewusst? BF: Ja. R: Sie haben gesagt, Sie wurden im Zimmer von den Al-Shabaab-Mitgliedern mit einer Machete verletzt. Was ist mit Ihrer Schwester passiert, die auch im Zimmer war? BF: Die Al-Shabaab hat meine Schwester vergewaltigt und umgebracht. Das hat mir meine Mutter erzählt, als sie zu mir ins Spital gekommen ist. R: Wo ist Ihre Schwester vergewaltigt und umgebracht worden? Wo hat das stattgefunden? BF: In diesem Zimmer, wo wir waren, ist dieser Vorfall passiert. R: Hat dieser Vorfall vor oder nach Ihrer Ohnmacht stattgefunden. BF: Der Vorfall mit meiner Schwester hat stattgefunden, als ich bereits ohnmächtig war. R: Wie wurde Ihre Schwester umgebracht, auch mit der Machete? BF: Meine Mutter hat mir nur gesagt, dass meine Schwester umgebracht worden ist, aber auf welche Art und Weise konnte sie mir nicht sagen. R: Beim BFA am XXXX haben Sie von dem Umstand, dass Ihre Schwester und Sie in einem Zimmer angehalten seien nichts gesagt. Was sagen Sie denn dazu?R: Beim BFA am römisch 40 haben Sie von dem Umstand, dass Ihre Schwester und Sie in einem Zimmer angehalten seien nichts gesagt. Was sagen Sie denn dazu? BF: Beim BFA hat man mir diese Frage nie gestellt. R: Das Protokoll beim BFA wurde Ihnen rückübersetzt und wurde auch von Ihnen als richtig und vollständig gewertet. Sie haben dazu keine Einwendungen gemacht. Was sagen Sie dazu? BF: Der Dolmetscher hat mir rückübersetzt. Diese Frage habe ich nicht gehört. R: Sie haben das beim BFA gesagt. R: Sie haben heute gesagt, dass Sie nicht wissen, wie Ihre Schwester ums Leben gekommen ist. Ihre Mutter hätte gesagt, dass sie getötet worden sei, aber nicht auf welche Art und Weise. Beim BFA haben Sie gesagt, dass Ihre Schwester umgebracht worden sei, indem man sie erschossen hätte. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch? BF:
- Sie haben meine Schwester erschossen. Ich habe heute nur gesagt, dass sie gestorben ist und wenn jemand schon tot ist, ist es egal ob man erschossen worden ist oder auf eine andere Art und Weise getötet worden ist. R: Sie haben auch beim BFA gesagt, dass Ihre Schwester zu Ihnen gesagt hätte: Es sei besser, dass Sie weglaufen würden und nicht hierbleiben sollten. Von dem Umstand haben Sie heute gar nichts erwähnt. BF: Ja, stimmt, das hat meine Schwester mir gesagt. Es war kurz, bevor die Männer ins Zimmer gekommen sind. R: Sind Sie dann weggelaufen? BF: Nein. R: Beim BFA sagten Sie: Nachdem Ihre Schwester Ihnen gesagt hat, dass Sie davonlaufen sollten, dass Sie und Ihre Schwester das gemacht hätten. Sie seien weggelaufen. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch? BF: Das hat mir nur meine Schwester vorgeschlagen, aber wir konnten nicht wirklich weglaufen, weil wir in einem Zimmer eingesperrt waren. Ich weiß nicht, wie jemand das protokolliert hat. R: Wie lange waren Sie dann im Krankenhaus? BF: Zwei Wochen. R: Ist es im Krankenhaus zu irgendwelchen Vorfällen Ihnen gegenüber gekommen? BF: Nein. R: Sind Mitglieder der Al-Shabaab im Krankenhaus aufgetaucht? BF: Nein. R: Woher hat Ihre Mutter gewusst, dass Sie sich in einem Krankenhaus befinden? BF: Mitarbeiter von diesem Spital habe ich gebeten meine Mutter anzurufen. Ich habe ihnen die Nummer meiner Mutter gegeben. R: Wie hat die Nummer Ihrer Mutter gelautet? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Ist das immer noch dieselbe Nummer, mit der Sie immer noch telefonieren? BF: Ja, das ist dieselbe Nummer. R: Wer hat Sie dann vom Krankenhaus abgeholt? BF: Meine Mutter hat mich abgeholt und sie brachte mich nicht zu unserem Haus, sondern zu meinem Onkel. R: Wo wohnt Ihr Onkel genau? BF: Im Bezirk XXXX .BF: Im Bezirk römisch 40 . R: Warum hat Sie Ihre Mutter zu Ihrem Onkel gebracht und nicht nach Hause? BF: Sie hatte Angst, dass die Al-Shabaab zu mir nach Hause kommt. R: Hatten Sie bzw. Ihre Mutter keine Angst, dass die Al-Shabaab zu Ihrem Onkel kommt? BF: Nein. R: Wie lange sind Sie bei Ihrem Onkel verblieben? BF: Sieben Monate. R: Warum nicht länger? Warum sind Sie dort nicht verblieben, wenn Sie keine Angst gehabt haben, dass die Al-Shabaab dort aufkreuzen würde? BF: Ich war sieben Monate bei meinem Onkel und habe das Haus fast nie verlassen. Außerdem, weiß man nicht, wer Mitglieder der Al-Shabaab sind. Es gibt viele, die mit denen heimlich arbeiten. R: Warum sind Sie dann überhaupt zu Ihrem Onkel gegangen? BF: Ich habe Angst, dass sie irgendeinmal draufkommen, dass ich bei meinem Onkel lebte. R: Ist es bei Ihrem Onkel in diesem sieben Monaten zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein. R: Was haben Sie dann nach dem siebenmonatigen Aufenthalt bei Ihrem Onkel gemacht? BF: Mein Onkel sagte mir, dass er mich von hier wegschicken wolle, weil er Angst habe, dass die Al-Shabaab irgendwann draufkommen würde, dass ich bei ihm sei. Dann hat er die Reise organisiert und habe das Land verlassen. R: Beim BFA haben Sie am XXXX gesagt, dass Sie nach den sieben Monaten wieder zu Ihrer Mutter nach Hause zurückgekehrt wären und sich dort aufgehalten hätten. Heute sagen Sie, dass Ihr Onkel die Reise organisiert hätte und Sie das Land verlassen hätten. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch?R: Beim BFA haben Sie am römisch 40 gesagt, dass Sie nach den sieben Monaten wieder zu Ihrer Mutter nach Hause zurückgekehrt wären und sich dort aufgehalten hätten. Heute sagen Sie, dass Ihr Onkel die Reise organisiert hätte und Sie das Land verlassen hätten. Was sagen Sie zu diesem Widerspruch? BF: Ja, ich war nur kurze Zeit bei meiner Mutter. Aber meine Mutter sagte mir, ich dürfe hier nicht bleiben und sie hat mich wieder zu meinem Onkel zurückgeschickt. R: Sind Sie zu Ihrem Onkel alleine gegangen? BF: Nein, mit meiner Mutter. R: Hatten Sie Angst von Al-Shabaab-Mitgliedern gesehen zu werden? BF: Ja. Ich hatte Angst, aber meine Mutter hat mich dorthin gebracht. R: Wie hat Sie Ihre Mutter dorthin gebracht? BF: Mit einem Auto. R: Wer hat dieses Auto gefahren? BF: Ein normales Taxi. R: Wo sind Sie in diesem Taxi gesessen? BF: Wir saßen beide hinten auf der Rückbank. R: Sind Sie dort direkt von Ihrem Haus zum Haus Ihres Onkels gefahren? BF: Ja. R: Wie lange haben Sie sich dann noch bei Ihrem Onkel aufgehalten? BF: Das weiß ich nicht, aber insgesamt war ich sieben Monate bei meinem Onkel. R wiederholt die Frage. BF: Zuerst war ich sieben Monate bei meinem Onkel. Danach weiß ich nicht, wie lange ich dort geblieben bin, nachdem meine Mutter mich zu ihm hingebracht. Nachgefragt, ein paar Tage war das. Auf Deutsch: R (auf Deutsch): Sprechen und verstehen Sie Deutsch? BF (auf Deutsch): Ja, ich kann sprechen. R (auf Deutsch): Wie lange müssen Sie am Montag in die Schule gehen? BF (auf Deutsch): Wie lange bist du? R wiederholt die Frage. BF (auf Deutsch): Montag, Dienstag, Donnerstag. Drei Tage. R wiederholt die Frage durch D auf Somali. BF: Von acht bis zwölf Uhr. R (auf Deutsch): Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF (auf Deutsch): Ich lese Buch. Nachgefragt, Geschichte. R (auf Deutsch): Wie heißt das Buch, das Sie lesen? BF (auf Deutsch): Geschichte hier. R wiederholt die Frage (auf Deutsch): BF (auf Deutsch): Ich habe Name vergessen. Dieses Buch heißt „ XXXX “. BF (auf Deutsch): Ich habe Name vergessen. Dieses Buch heißt „ römisch 40 “. R (auf Deutsch): Haben Sie schon ein anderes Buch gelesen? BF (auf Deutsch): Andere Buch gelesen. R wiederholt die Frage auf Somali? BF: Nein. R (auf Deutsch): Lesen Sie gerne Bücher? BF (auf Deutsch): Ja. R: Warum haben Sie dann kein anderes Buch gelesen? BF (auf Deutsch): Meine Deutsch ist verstehe. Ich mag dieses Buch. R (auf Deutsch): Sehen Sie fern? BF (auf Deutsch): Ja. R (auf Deutsch): Sehen Sie Sender auf deutscher Sprache? BF (auf Deutsch): Ja. R (auf Deutsch): Welche Sender sehen Sie auf deutscher Sprache? BF (auf Deutsch): Documentary. R (auf Deutsch): Welche Sender sehen Sie sich an, wie heißen die Namen der Sender/Kanäle? BF (auf Deutsch): Kanalname heißt „ XXXX “. BF (auf Deutsch): Kanalname heißt „ römisch 40 “. R (auf Deutsch): Andere Sender? BF (auf Deutsch): Nein, nur diese Kanal. R (auf Deutsch): Wie geht es Ihnen in diesem Kurs, den Sie jetzt besuchen? BF (auf Deutsch): Ich besuche diesen Kurs, viel lernen. R (auf Deutsch): Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich? BF (auf Deutsch): Ja. R (auf Deutsch): Sind unter den Freunden auch Österreicher oder Österreicherinnen? BF (auf Deutsch): Ja, ich habe Österreich-Friends. R (auf Deutsch): Wie heißen Ihre beiden besten österreichischen Freunde und Freundinnen? BF (auf Deutsch): Ja, Freundin. R wiederholt durch D auf Somalisch. BF: Die meisten kenne ich nicht wie diese heißen, vom Sehen her kennen wir uns. Wir spielen draußen Fußball, wenn das Wetter schön ist. R (auf Somali): Haben Sie Verwandte in der Europäischen Union? BF: Nein. R an BFV: Haben Sie Fragen an den BF? BFV an BF: Sie wurden heute gefragt, wie es Ihrer Mutter geht und haben gesagt, es geht ihr normal. Was meinen Sie mit „normal“? BF: Mit „normal“ meine ich: Meine Mutter ist sehr alt und verkauft noch immer Obst und Gemüse. Manchmal verdient sie etwas, manchmal nicht. Wenn sie nichts verdient, geht es ihr schlecht. R: Wie alt ist Ihre Mutter? BF:
- Sie war 45 Jahre alt, als ich das Land verlassen habe. R: Wie alt sind Ihre beiden Schwestern, die Ihrer Mutter bei der Arbeit helfen? BF: Sie waren 13 und 14 Jahre alt, als ich Somalia verlassen habe. R: Wann haben Sie Somalia verlassen? BF: Im XXXX 2019.BF: Im römisch 40
- BFV: Keine weiteren Fragen an den BF. R: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? BFV: Ja. Beim BF handelt es sich um einen jungen Mann, der bisher in seinem Leben weder eine schulische noch eine berufliche Ausbildung genossen hat. Seine Mutter, die in Mogadischu Gemüse verkauft, kann gerade noch sich und ihre zwei Töchter finanzieren. Sie verfügt nicht über ausreichend finanzielle Mittel, um als Unterstützungsnetzwerk in Frage zu kommen. Weiters gehört der BF einem Minderheitenclan an, auf dessen Unterstützung er auch nicht bauen kann. Es wird auf die bereits eingebrachte Stellungnahme verwiesen. (…)“
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF Der BF ist somalischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX geboren, ist den XXXX bzw. XXXX zugehörig und bekennt sich zur Glaubensrichtung des Islam. Er ist ledig, lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft und ist kinderlos. Seine Muttersprache ist Somalisch und er spricht ein wenig Deutsch. Der BF ist somalischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 geboren, ist den römisch 40 bzw. römisch 40 zugehörig und bekennt sich zur Glaubensrichtung des Islam. Er ist ledig, lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft und ist kinderlos. Seine Muttersprache ist Somalisch und er spricht ein wenig Deutsch. Er stammt aus dem Bezirk XXXX in Mogadischu. Der BF besuchte in Somalia drei Jahre die Grundschule und auch eine Koranschule. Er unterstützte seiner Mutter bei ihrer Tätigkeit als Gemüseverkäuferin, die dadurch den Lebensunterhalt der Familie bestritt. Der Vater des BF ist verstorben. Die Mutter und zwei Schwestern des BF leben nach wie vor im Haus der Familie im Bezirk XXXX in Mogadischu. Die Familie bestreitet ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit der Mutter des BF, welche Gemüse und Obst verkauft und von den Schwestern des BF unterstützt wird. Ein Onkel mütterlicherseits des BF, der früher als Händler arbeitete und jetzt nicht mehr arbeitstätig ist, lebt in Somalia. Er stammt aus dem Bezirk römisch 40 in Mogadischu. Der BF besuchte in Somalia drei Jahre die Grundschule und auch eine Koranschule. Er unterstützte seiner Mutter bei ihrer Tätigkeit als Gemüseverkäuferin, die dadurch den Lebensunterhalt der Familie bestritt. Der Vater des BF ist verstorben. Die Mutter und zwei Schwestern des BF leben nach wie vor im Haus der Familie im Bezirk römisch 40 in Mogadischu. Die Familie bestreitet ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit der Mutter des BF, welche Gemüse und Obst verkauft und von den Schwestern des BF unterstützt wird. Ein Onkel mütterlicherseits des BF, der früher als Händler arbeitete und jetzt nicht mehr arbeitstätig ist, lebt in Somalia. Der BF ist gesund sowie arbeitsfähig. 1.
- Zum Verfahrensgang Am XXXX stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.
§ § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Am römisch 40 stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
- Zum Privatleben des BF in Österreich Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Abgesehen von einer Schwester halten sich keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF im Bundesgebiet auf und es sind auch sonst keine engen sozialen Bindungen hervorgekommen. Eine Schwester des BF ist in Österreich asylberechtigt und arbeitet im Bundesgebiet als Reinigungskraft. Der BF hilft ihr ab und zu mit der Betreuung ihrer zwei Kinder, welche den Kindergarten besuchen. Der BF geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er besuchte mehrere Deutschkurse für die Sprachniveaus A1 und A2 und bestand am XXXX die Integrationsprüfung für das Sprachniveau A
- Der BF geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er besuchte mehrere Deutschkurse für die Sprachniveaus A1 und A2 und bestand am römisch 40 die Integrationsprüfung für das Sprachniveau A
- Er nahm am XXXX und am XXXX an einer zweistündigen Gesundheitssystem-Schulung teil.Er nahm am römisch 40 und am römisch 40 an einer zweistündigen Gesundheitssystem-Schulung teil. Seit XXXX 2023 besucht er einen Vorbereitungslehrgang für den Pflichtschulabschluss. Er war bis XXXX 2021 ehrenamtlich tätig, indem er in einem Caritasheim gespendete Kleidung sortiert und manchmal genäht hat. Er ist kein Mitglied eines Vereins, einer kirchlichen oder sonstigen Organisation. Seit römisch 40 2023 besucht er einen Vorbereitungslehrgang für den Pflichtschulabschluss. Er war bis römisch 40 2021 ehrenamtlich tätig, indem er in einem Caritasheim gespendete Kleidung sortiert und manchmal genäht hat. Er ist kein Mitglied eines Vereins, einer kirchlichen oder sonstigen Organisation. 1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF Das Fluchtvorbringen des BF, wonach er und seine Schwester von Al Shabaab entführt worden seien, er von Al Shabaab geschlagen sowie verletzt worden sei und seine Schwester von Al Shabaab getötet worden sei, ist nicht glaubhaft. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Zwangsrekrutierung durch die Miliz Al Shabaab ausgesetzt wäre. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.
- Zur Rückkehrmöglichkeit nach Somalia Es besteht im Falle der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person oder dass ihm im Falle einer Ansiedlung im Herkunftsstaat, insbesondere in seiner Geburtsstadt Mogadischu, die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie kein Rückkehrhindernis darstellt. Obwohl Somalia derzeit von COVID-19 stark betroffen und daher das Gesundheitssystem entsprechend strapaziert ist, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF bei einer Rückkehr eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde, da er mit Blick auf sein Alter, seinen Gesundheitszustand und das Fehlen physischer Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe hinsichtlich dieser Krankheit angehört. 1.
- Zur COVID-19-Krankheit: COVID-19 (coronavirus disease 2019 "Coronavirus-Krankheit 2019") ist eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Sie wurde erstmals 2019 in Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten COVID-19-Pandemie aus. Die genaue Ausbruchsquelle ist derzeit noch unbekannt. Es wird angenommen, dass sich das Virus wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion verbreitet (vgl. https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html; Stand 22.02.2023).COVID-19 (coronavirus disease 2019 "Coronavirus-Krankheit 2019") ist eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte Infektionskrankheit. Sie wurde erstmals 2019 in Metropole Wuhan (Provinz Hubei) beschrieben, entwickelte sich im Januar 2020 in der Volksrepublik China zur Epidemie und breitete sich schließlich zur weltweiten COVID-19-Pandemie aus. Die genaue Ausbruchsquelle ist derzeit noch unbekannt. Es wird angenommen, dass sich das Virus wie andere Erreger von Atemwegserkrankungen hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion verbreitet vergleiche https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Uebertragbare-Krankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/Neuartiges-Coronavirus.html; Stand 22.02.2023). SARS-CoV-2 Infektionen zeichnen sich vorrangig durch folgende Symptome aus: Fieber, Husten, Müdigkeit, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. Es kann auch zu Geruchs- und Geschmacksverlust, Durchfall und Erbrechen kommen. In schwereren Fällen kann die Infektion eine Lungenentzündung, ein schweres akutes Atemwegssyndrom, Nierenversagen und sogar den Tod verursachen. Es gibt auch milde Verlaufsformen (Symptome einer Erkäl