RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2023 GeschäftszahlW138 2254183-1 Spruch, W138 2254132-1/4E W138 2254182-1/4E W138 2254183-1/5E W138 2254184-1/4E W138 2254185-1/4E
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht fast durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von
- XXXX C XXXX (W138 2254182-1/4E) vom 11.02.2022 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Wiener Neustadt vom 13.01.2022, Geschäftsfallnummer (GFN) XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fast durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von
- römisch 40 C römisch 40 (W138 2254182-1/4E) vom 11.02.2022 gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Wiener Neustadt vom 13.01.2022, Geschäftsfallnummer (GFN) römisch 40 , den Beschluss: C) Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt. D)
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Bescheid des Vermessungsamtes Wiener Neustadt vom 13.01.2022, GFN XXXX , enthält folgenden Spruch: „Das Grundstück 2/5 wird von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt." Begründend wurde ausgeführt, dass alle Zustimmungserklärungen der betroffenen EigentümerInnen zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstücks vorliegen würden. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien daher gegeben und die Umwandlung zu verfügen. Der Bescheid des Vermessungsamtes Wiener Neustadt vom 13.01.2022, GFN römisch 40 , enthält folgenden Spruch: „Das Grundstück 2/5 wird von Amts wegen vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt." Begründend wurde ausgeführt, dass alle Zustimmungserklärungen der betroffenen EigentümerInnen zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstücks vorliegen würden. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien daher gegeben und die Umwandlung zu verfügen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.02.2022 Beschwerde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Planmaße nicht mit den Naturmaßen übereinstimmen würden. Die angrenzenden Nachbarn seien über die Bauabsichten des Bauwerbers völlig falsch informiert worden, daher werde die Zustimmungserklärung zu den vorliegenden Unterlagen zurückgezogen und eine Neuvermessung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Grundlage für die Umwandlung des Grundstücks 2/5, KG XXXX , bildet der Plan vom 12.11.2020 mit der GZ XXXX , PlanverfasserIn XXXX ZT GmbH. Dieses Grundstück und dessen Grenzverlauf sind in diesem Plan dargestellt. Die Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes liegen vor. Dies ist der Niederschrift zur Grenzverhandlung GZ XXXX vom 10.11.2020 zu ersehen. (Akt des Vermessungsamtes Wiener Neustadt)Die Grundlage für die Umwandlung des Grundstücks 2/5, KG römisch 40 , bildet der Plan vom 12.11.2020 mit der GZ römisch 40 , PlanverfasserIn römisch 40 ZT GmbH. Dieses Grundstück und dessen Grenzverlauf sind in diesem Plan dargestellt. Die Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes liegen vor. Dies ist der Niederschrift zur Grenzverhandlung GZ römisch 40 vom 10.11.2020 zu ersehen. (Akt des Vermessungsamtes Wiener Neustadt) Wie sich auch aus dem beurkundeten Protokoll der Grenzverhandlung vom 10.11.2020 ergibt, liegen die Zustimmungserklärungen aller betroffenen Grundeigentümer insbesondere der fünf Beschwerdeführer vor. Die Unterschriften stammen von den Beschwerdeführern selbst. Der Niederschrift zur Grenzverhandlung ist auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer die anlässlich der „Grenzverhandlung“ getroffene Vereinbarung bezüglich ihres Grenzverlaufes zum umzuwandelnden Grundstück entsprechend der Grenzverhandlungsskizze mit ihrer Unterschrift bestätigten. (Akt des Vermessungsamtes Wiener Neustadt). BF 5 war bei der Grenzverhandlung persönlich anwesend. BF 3 und 4 haben den BF 5 bevollmächtigt für sie an der Grenzverhandlung teilzunehmen. Die BF haben in der Beschwerde eine Durchführung der Verhandlung nicht beantragt. Die BF 2 ist am 29.04.2022 verstorben. Ein Eintrittsrecht in das Beschwerdeverfahren durchderen Erben oder den Nachlass wurde nicht erklärt.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt, den Angaben des öffentlichen Grundbuches, dem Zentralen Melderegisterund der digitalen Katastralmappe Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt, den Angaben des öffentlichen Grundbuches, dem Zentralen Melderegister, und der digitalen Katastralmappe Die Beschwerdeführer gaben selbst in der Beschwerde an, dass sie den „vorliegenden Unterlagen“ zugestimmt haben. Da sie über das Bauvorhaben falsch informiert worden seien, würden sie ihre Zustimmung nun zurückziehen. Es besteht daher, kein Zweifel daran, dass die auf dem Protokoll der Grenzverhandlung vom 10.11.2020 befindlichen Unterschriften und jene der BF 1 und 2, die erst nach der Grenzverhandlung eingeholt wurden, von den Beschwerdeführern stammen.
- Rechtliche Beurteilung: VwGVG Anzuwendendes Recht §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Verhandlung ● § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. ● […] ●
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)… Vermessungsgesetz § 43 Abs 6 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016, lautet: Paragraph 43, Absatz 6, VermG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,, lautet:
(6)Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.
(6)Sind von Plänen über Vermessungen nach Absatz 4, Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist. ZPO § 14 ZPO lautet: Wenn die Wirkung des zu fällenden Urteiles sich kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf sämtliche Streitgenossen erstreckt, so bilden dieselben eine einheitliche Streitpartei. Sind einzelne Streitgenossen säumig, so erstreckt sich die Wirkung der Prozesshandlungen der tätigen Streitgenossen auch auf sie.Paragraph 14, ZPO lautet: Wenn die Wirkung des zu fällenden Urteiles sich kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf sämtliche Streitgenossen erstreckt, so bilden dieselben eine einheitliche Streitpartei. Sind einzelne Streitgenossen säumig, so erstreckt sich die Wirkung der Prozesshandlungen der tätigen Streitgenossen auch auf sie. Da die gegenständliche Beschwerde den Zweck verfolgt im Interesse der Gesamtheit einen rechtswidrigen Eingriff in die gemeinsame Sache abzuwehren (Verschieben der Grenzen zum Nachteil der Miteigentümergemeinschaft), ist jeder Miteigentümer analog zu § 14 ZPO zur Erhebung der Beschwerde antragslegitimiert. Da die gegenständliche Beschwerde den Zweck verfolgt im Interesse der Gesamtheit einen rechtswidrigen Eingriff in die gemeinsame Sache abzuwehren (Verschieben der Grenzen zum Nachteil der Miteigentümergemeinschaft), ist jeder Miteigentümer analog zu Paragraph 14, ZPO zur Erhebung der Beschwerde antragslegitimiert. Die Grundlage für die Umwandlung des Grundstücks 2/5, KG XXXX , bildet der Plan vom 12.11.2020 mit der GZ XXXX , PlanverfasserIn XXXX ZT GmbH. Das umzuwandelnde Grundstück und dessen Grenzverlauf sind in diesem Plan dargestellt. Die Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer, inkl. jener der BF, zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes liegen vor. Dieser Umstand wird von den BF auch nicht bestritten. Daher sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung gegeben und die Umwandlung ist daher zu Recht im angefochtenen Bescheid verfügt worden.Die Grundlage für die Umwandlung des Grundstücks 2/5, KG römisch 40 , bildet der Plan vom 12.11.2020 mit der GZ römisch 40 , PlanverfasserIn römisch 40 ZT GmbH. Das umzuwandelnde Grundstück und dessen Grenzverlauf sind in diesem Plan dargestellt. Die Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer, inkl. jener der BF, zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes liegen vor. Dieser Umstand wird von den BF auch nicht bestritten. Daher sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung gegeben und die Umwandlung ist daher zu Recht im angefochtenen Bescheid verfügt worden. Weiters wird festgehalten, dass es sich bei der Festlegung eines gemeinsamen Grenzverlaufes zwischen zwei Grundstücken um eine zivilrechtliche Vereinbarung, einen Vertrag, handelt (VwGH vom 9.9.1999, 98/06/0125). Sollten die Beschwerdeführer, welche die Zustimmungserklärung unterfertigten, der Ansicht sein, dass sie bei Abgabe ihrer Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf einem Irrtum unterlegen waren, so kann dies nur im Weg einer gerichtlichen Anfechtung dieser Erklärung wegen Irrtums geltend gemacht werden. Die Frist zur Geltendmachung eines Irrtums beträgt 3 Jahre ab Vertragsabschluss, bzw. ab Zugang einer einseitigen Willenserklärung an den Empfänger. Nicht entscheidend ist, wann der Irrtum entdeckt, bzw. aufgedeckt wurde. Der Anspruch auf Anfechtung eines Vertrages wegen List verjährt in 30 Jahren. (M. Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB,
- Auflage,
- Teilband, Wien 2002, Randzahl 7 und 8 zu § 1487 ABGB).Weiters wird festgehalten, dass es sich bei der Festlegung eines gemeinsamen Grenzverlaufes zwischen zwei Grundstücken um eine zivilrechtliche Vereinbarung, einen Vertrag, handelt (VwGH vom 9.9.1999, 98/06/0125). Sollten die Beschwerdeführer, welche die Zustimmungserklärung unterfertigten, der Ansicht sein, dass sie bei Abgabe ihrer Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf einem Irrtum unterlegen waren, so kann dies nur im Weg einer gerichtlichen Anfechtung dieser Erklärung wegen Irrtums geltend gemacht werden. Die Frist zur Geltendmachung eines Irrtums beträgt 3 Jahre ab Vertragsabschluss, bzw. ab Zugang einer einseitigen Willenserklärung an den Empfänger. Nicht entscheidend ist, wann der Irrtum entdeckt, bzw. aufgedeckt wurde. Der Anspruch auf Anfechtung eines Vertrages wegen List verjährt in 30 Jahren. (M. Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB,
- Auflage,
- Teilband, Wien 2002, Randzahl 7 und 8 zu Paragraph 1487, ABGB). Zustimmungserklärungen im Sinne des § 43 Abs. 6 VermG sind Willenserklärungen, auf die gemäß § 876 ABGB die Vorschriften der §§ 869 bis 875 ABGB Anwendung finden (VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317). Nach § 871 ABGB macht Irrtum über den Sinn einer Erklärung diese nicht nur nicht absolut nichtig, sondern ermöglicht selbst die Anfechtung nur, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen. Das ABGB stellt das Interesse des Erklärungsempfängers an der Wirksamkeit der Erklärung, wie er sie verstehen musste, höher als das Interesse des Erklärenden, nicht an ein ungewolltes oder nicht in dieser Weise gewolltes Geschäft gebunden zu sein. Es ist also die Berufung auf einen Willensmangel welcher Art immer nur dort wirksam, das Gesetz dies besonders gestattet; in den im Gesetz geregelten Fällen ist für die Gültigkeit der Erklärung zu entscheiden. (Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht² §43 Rz 32, 37). Zustimmungserklärungen im Sinne des Paragraph 43, Absatz 6, VermG sind Willenserklärungen, auf die gemäß Paragraph 876, ABGB die Vorschriften der Paragraphen 869 bis 875 ABGB Anwendung finden (VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317). Nach Paragraph 871, ABGB macht Irrtum über den Sinn einer Erklärung diese nicht nur nicht absolut nichtig, sondern ermöglicht selbst die Anfechtung nur, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen. Das ABGB stellt das Interesse des Erklärungsempfängers an der Wirksamkeit der Erklärung, wie er sie verstehen musste, höher als das Interesse des Erklärenden, nicht an ein ungewolltes oder nicht in dieser Weise gewolltes Geschäft gebunden zu sein. Es ist also die Berufung auf einen Willensmangel welcher Art immer nur dort wirksam, das Gesetz dies besonders gestattet; in den im Gesetz geregelten Fällen ist für die Gültigkeit der Erklärung zu entscheiden. (Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht² §43 Rz 32, 37). Dies bedeutet, dass Zustimmungserklärungen nicht zurückgezogen werden können. Da somit alle Zustimmungserklärungen zur gegenständlichen Umwandlung des Grundstücks 2/5, KG XXXX vorlagen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da somit alle Zustimmungserklärungen zur gegenständlichen Umwandlung des Grundstücks 2/5, KG römisch 40 vorlagen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Einstellung: In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs des Beschwerdeführers zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren², § 28 VwGVG, Anm. 5).Beschwerdeführers zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren², Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlischt die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189). Der Tod des Beschwerdeführers führt daher grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 19.11.1996, 95/08/0323). Das Verfahren ist nur dann nichtBeschwerdeverfahrens vergleiche VwGH 19.11.1996, 95/08/0323). Das Verfahren ist nur dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlass) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (VwGH 08.09.1998, 97/08/0151). Eine Pflicht der Behörde, einen solchen Parteiwechsel von Amts wegen aufzugreifen, besteht nicht (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 30.10.1990,Amts wegen aufzugreifen, besteht nicht vergleiche in diesem Sinne auch VwGH 30.10.1990, 89/04/0127, [hier zum Wechsel in der Person des Antragstellers]). Weder die Erben noch der Nachlass haben jedoch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht bis zur Erlassung des hg. Beschlusses erklärt, das Beschwerdeverfahren der bereits im Jahr 2022 verstorbenen BF 2 fortsetzten zu wollen. Im vorliegenden Fall besteht kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr, da der angefochtene Bescheid ein Recht betraf, in das eine Rechtsnachfolge nicht erklärt wurde und daher auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben der Verstorbenen nicht in Betracht kommt. Infolge des Todes der BF 2 war das Beschwerdeverfahren daher für gegenstandslos zu erklären und einzustellen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Der VwGH hat in Bezug auf § 24 Abs 4 VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem VwG vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der VwGH unter Bedachtnahme auf Rsp des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rsp beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. (vgl VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080)Der VwGH hat in Bezug auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem VwG vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der VwGH unter Bedachtnahme auf Rsp des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rsp beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. vergleiche VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080) Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, es wurden durch das Vorbringen der Beschwerdeführer keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, es wurden durch das Vorbringen der Beschwerdeführer keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W138.2254183.1.00