Obsah (14)
§ 2Art. 133§ 45§ 17§ 14§ 6§ 19b§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2023 GeschäftszahlW141 2263500-1 Spruch, W 141 2263500-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Rich
§ 2und § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter , Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , VN römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 14.11.2022, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass dessen Spruch lautet: "Dem Antrag des XXXX vom 15.10.2022 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wird stattgegeben. Herr XXXX gehört ab dem 15.10.2022 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.“"Dem Antrag des römisch 40 vom 15.10.2022 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wird stattgegeben. Herr römisch 40 gehört ab dem 15.10.2022 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer hat am 15.10.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Verweis auf eine – in einem gesonderten Verfahren betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses bereits durchgeführte – ärztliche Untersuchung einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.1.
- Daraufhin wurde das relevante Sachverständigengutachten, welches von einem Allgemeinmediziner aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.07.2022 an ebendiesem Tag verfasst wurde, zum Akt genommen. In diesem kam der Allgemeinmediziner zum Ergebnis, dass der Grad der Behinderung 20 vH betrage.1.
- Mit Schreiben vom 17.10.2022 wurde von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
§ 45Abs.
3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen zwei Wochen dazu zu äußern.1.
- Der Beschwerdeführer äußerte sich im gegenständlichen Verfahren nicht, sondern wurde die aus dem bereits erwähnten Verfahren betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses abgegebene Stellungnahme des Allgemeinmediziners vom 07.10.2022 zu den dort vom Beschwerdeführer gemachten Einwendungen zum Akt genommen. Darin hielt der Allgemeinmediziner an der bisherigen Einstufung fest und wurde von ihm weiterhin ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt. Die Hyperhidrose sei unter der Angststörung mitberücksichtigt worden und seien stationäre Aufenthalte nicht objektivierbar. Zudem sei eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die beschriebene Angstsymptomatik in der befundbelegten Ausprägung nicht ausreichend begründbar.1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2022 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 20 v.H. festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§ 2und § 14 Abs. 1 und 2 BEinst
G abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid wurde, eingelangt bei der belangten Behörde mit Wirksamkeit 26.11.2022, vom Beschwerdeführer fristgerecht per e-Mail Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer Befunde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass seine Hyperhidrose fälschlich nicht als eigenständiges Leiden eingestuft worden sei. Seine Angstzustände und Depressionen werden durch die Hyperhidrose verstärkt und sei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Zudem seien wesentliche Befunde unberücksichtigt geblieben.
- Die Beschwerde wurde, eingelangt am 30.11.2022, an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.3.
- Zur Überprüfung der vorgebrachten Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.01.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 50 vH bewertet wurde.2.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben. In seiner Stellungnahme vom 22.03.2023 widersprach der Beschwerdeführer dem Gutachten nicht auf inhaltlicher Ebene, sondern nahm lediglich – unter Beifügung weiterer Befunde – zu gebührenrechtlichen Aspekten Stellung.römisch eins. Verfahrensgang:,
- Der Beschwerdeführer hat am 15.10.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Verweis auf eine – in einem gesonderten Verfahren betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses bereits durchgeführte – ärztliche Untersuchung einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt., 1.
- Daraufhin wurde das relevante Sachverständigengutachten, welches von einem Allgemeinmediziner aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.07.2022 an ebendiesem Tag verfasst wurde, zum Akt genommen. In diesem kam der Allgemeinmediziner zum Ergebnis, dass der Grad der Behinderung 20 vH betrage., 1.
- Mit Schreiben vom 17.10.2022 wurde von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen zwei Wochen dazu zu äußern., 1.
- Der Beschwerdeführer äußerte sich im gegenständlichen Verfahren nicht, sondern wurde die aus dem bereits erwähnten Verfahren betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses abgegebene Stellungnahme des Allgemeinmediziners vom 07.10.2022 zu den dort vom Beschwerdeführer gemachten Einwendungen zum Akt genommen. Darin hielt der Allgemeinmediziner an der bisherigen Einstufung fest und wurde von ihm weiterhin ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt. Die Hyperhidrose sei unter der Angststörung mitberücksichtigt worden und seien stationäre Aufenthalte nicht objektivierbar. Zudem sei eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die beschriebene Angstsymptomatik in der befundbelegten Ausprägung nicht ausreichend begründbar., 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2022 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 20 v.H. festgestellten Grades der Behinderung den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen.,
- Gegen diesen Bescheid wurde, eingelangt bei der belangten Behörde mit Wirksamkeit 26.11.2022, vom Beschwerdeführer fristgerecht per e-Mail Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer Befunde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass seine Hyperhidrose fälschlich nicht als eigenständiges Leiden eingestuft worden sei. Seine Angstzustände und Depressionen werden durch die Hyperhidrose verstärkt und sei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Zudem seien wesentliche Befunde unberücksichtigt geblieben.,
- Die Beschwerde wurde, eingelangt am 30.11.2022, an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet., 3.
- Zur Überprüfung der vorgebrachten Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.01.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 50 vH bewertet wurde., 2.
- Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben. In seiner Stellungnahme vom 22.03.2023 widersprach der Beschwerdeführer dem Gutachten nicht auf inhaltlicher Ebene, sondern nahm lediglich – unter Beifügung weiterer Befunde – zu gebührenrechtlichen Aspekten Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
§ 14Abs. 1 BEinst
G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
- Feststellungen:1.
- Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 11/2022 50 v.H.1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
- Feststellungen:, 1.
- Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben., 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab 11 aus 2022, 50 v.H., 1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeiner Status: 33-jähriger Antragsteller in ausreichendem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gut gepflegtes Auftreten Klinischer Status - Fachstatus: Neurologisch:RechtshänderHirnnerven: bei grober Prüfung unauffällig, Visus ausreichend, altersentsprechend, Hören unauffällig, Sprache unauffällig. Neurologisch:, Rechtshänder, Hirnnerven: bei grober Prüfung unauffällig, Visus ausreichend, altersentsprechend, Hören unauffällig, Sprache unauffällig. Obere und untere Extremitäten: keine Paresen, keine sensiblen Ausfälle Gesamtmobilität - Gangbild: Gang unauffällig Status Psychicus: Bewusstseinsstörungen: keine Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend Auffassung: ausreichend Konzentration: etwas reduziert, kann aber gut im Gespräch folgen Gedächtnis: ausreichend Merkfähigkeit: ausreichend Formale Denkstörungen: keine Patholog. Ängste: fallweise Panikattacken Zwänge: keine Wahn: nein Sinnestäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine ICH Störungen: keine Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: etwas dysthym, besorgt, bedrückt Insuffizienzgefühle: deutlich vorhanden Antrieb/psychomotorische Störungen: normal Schlaf und circadiane Störungen: ohne Medikamente schlecht, mit Medikament ausreichend Soziales Verhalten: normal, gut kontaktfähig Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): nein Fremdgefährdung: nein Appetit: gut Gewicht: stabil Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut Krankheitseinsicht: voll erhalten Krankheitsgefühl: ausgeprägt Weitere Beschwerden: psychosomatisch: Verstärkung körperlicher Beschwerden Persönlichkeitsbeschreibung: wirkt selbstunsicher, grüblerisch, Somatisierungsneigung Alkohol: neg Drogen: neg 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen:, 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Angst und depressive Störung gemischt Oberer RSW entsprechend dem Ausmaß der Ängste, der Depression, dem stark verminderten Selbstwert und der erforderlichen Medikation 03.06.01 40 vH 02 Generalisierte Hyperhidrose Mittlerer RSW entsprechend dem Ausmaß der starken Hyperhidrose mit unangenehmem Schweißgeruch und mehrfach täglich erforderlichem Kleidungswechsel 01.01.02 30 vH 03 Asthma bronchiale Oberer RSW entsprechend dem Ausmaß der fallweisen Atemnot und der erforderlichen Therapie 06.05.01 20 vH 04 Hypertonie Fixer RSW entsprechend dem gut behandelbaren Bluthochdruck 05.01.01 10 vH 05 Overactive Bladder Syndrome RSW entsprechend der Drangsymptomatik 08.01.06 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Der Grad der Behinderung ergibt sich führend durch das Leiden 1 und wird durch das Leiden 2 wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe angehoben. Die Hyperhidrose wird nun als eigenständiges Leiden anerkannt, es wurde nachweislich diesbezüglich aufgrund des hohen Leidensdrucks auch eine Spezialambulanz in München aufgesucht (siehe Befunde), leider ohne wesentlichen Erfolg in der Behandlung, sodass das Leiden unverändert vorhanden ist. Die Leiden 3, 4 und 5 heben wegen fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter an. 1.
- Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 15.10.2022 bei der belangten Behörde eingelangt.
- Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit, die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie des eingeholten Versicherungsdatenauszuges der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 01.12.2022 und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 30.11.2022.Zu 1.2) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit, die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“., Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie des eingeholten Versicherungsdatenauszuges der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 01.12.2022 und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 30.11.2022., Zu 1.2) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie – basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – schlüssig und nachvollziehbar. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befunden, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im medizinischen Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 30.01.2023 wird schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Bewertung des nunmehr führenden Leidenshöher eingestuft wurde. Der Grad der Behinderung des Leidens „Angst und depressive Störung gemischt“, unter der Positionsnummer 03.06.01, wurde entsprechend dem Ausmaß der Ängste, der Depression, dem stark verminderten Selbstwert und der erforderlichen Medikation mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet. Das Leiden 1 wurde sohin im Vergleich zum Erstgutachten um zwei Stufen angehoben. Dies wird von der Sachverständigen dahingehend begründet, dass sich aufgrund der nachgereichten Befunde des Beschwerdeführers sowie der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers eine abgeänderte Einschätzung ergibt. Zudem stellt die Sachverständige nachvollziehbar fest, dass das Leiden 2, Generalisierte Hyperhidrose, unter der Positionsnummer 01.01.02, aufgrund des starken Ausmaßes und des unangenehmen Schweißgeruches mit einem Grad der Behinderung von 30 vH zu bemessen ist. Die Gutachterin führt weiters aus, dass die Leiden 1 und 2 sich negativ wechselseitig beeinflussen, wodurch auch der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe angehoben wird. Darüber hinaus wird im Gutachten beschrieben, dass die Leiden 3, Asthma bronchiale, und Leiden 4, Hypertonie, mit einem Grad der Behinderung von 20 vH bzw. 10 vH in die Bewertung miteinfließen. Das Leiden 5, Overactive Bladder Syndrome, wurde mit einem Grad der Behinderung von 10 vH berücksichtigt. Entsprechend der fallweisen Atemnot sowie der erforderlichen Therapie wird das Leiden 3 unter der Positionsnummer 06.05.01 erfasst. Leiden 4 entspricht aufgrund des gut behandelbaren Bluthochdrucks der Positionsnummer 05.01.
- Leiden 5 wird entsprechend der Drangsymptomatik unter der Positionsnummer 08.01.06 erfasst. Aufgrund der negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussung des Leidens 1 durch das Leiden 2 wird der Grad der Behinderung um eine Stufe angehoben. Die übrigen Leiden 3 bis 5 führen zu keiner weiteren Anhebung des Grades der Behinderung. Insgesamt beträgt der Gesamtgrad der Behinderung daher 50 v.H. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder ihre Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Zu 1.3) Der elektronisch eingebrachte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist eine Eingangsbestätigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen für das Datum 15.10.2022 auf.Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder ihre Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. , Zu 1.3) Der elektronisch eingebrachte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist eine Eingangsbestätigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen für das Datum 15.10.2022 auf.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A), 1. Zur Entscheidung in der Sache:
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war, da der Antrag des Beschwerdeführers am 15.10.2022 bei der belangten Behörde eingelangt ist, spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war, da der Antrag des Beschwerdeführers am 15.10.2022 bei der belangten Behörde eingelangt ist, spruchgemäß zu entscheiden. ,
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit, sich zu äußern. Die belangte Behörde hat diesbezüglich keine Einwendungen erhoben. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 22.03.2023 jedenfalls keine inhaltlichen Einwendungen betreffend das verfahrensgegenständliche Sachverständigengutachten erhoben. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren wechselseitige Beeinflussung. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W141.2263500.1.00