Obsah (14)
§ 38Artikel 133§ 14§ 25§ 9Art. 130§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 10§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2023 GeschäftszahlW141 2265349-2 Spruch, W141 2265349-2/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 38i
Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Bei der am 02.09.2022 vor dem AMS Schönbrunner Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung machte der Beschwerdeführer hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg und der Betreuungspflichten keine Einwendungen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2022 wurde
§ 38i
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 15.08.2022-25.09.2022 verloren hat. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2022 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit , Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 15.08.2022-25.09.2022 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein zumutbares Stellenangebot für den Dienstgeber XXXX erhalten habe und durch sein Verhalten das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein zumutbares Stellenangebot für den Dienstgeber römisch 40 erhalten habe und durch sein Verhalten das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen den Bescheid vom 15.09.2022 richtete sich die am 13.10.2022 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen begründend aus, er habe sich nach Erhalt der Stellenzuweisung unverzüglich am 05.08.2022 beim potenziellen Dienstgeber beworben. Am nächsten Tag habe er sich einen Hexenschuss zugezogen und unbemerkt auch gleich eine Einladung für ein Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber für dem 08.08.2022 erhalten. Zwischen der Einladung und dem Termin habe somit auch kein gesamter Werktag gelegen. Am ehestmöglichen Termin habe sich der Beschwerdeführer bei der Ersatzärztin seiner Hausärztin gemeldet und von dieser einen Termin am 09.08.2022, sowie eine rückwirkende Krankmeldung ab 08.08.2022 erhalten. Erst am 10.08.2022 habe er die Einladung des potentiellen Dienstgebers gesehen und sich in Folge am ersten Tag nach Beendigung des Krankenstandes, am 11.08.2022, beim Dienstgeber gemeldet. Er habe dem potenziellen Dienstgeber von seinem Krankenstand informiert, doch habe dieser kein weiteres Vorstellungsgespräch mehr angeboten. Der potenzielle Dienstgeber habe wahrheitswidriger Weise der belangten Behörde gemeldet, dass der Beschwerdeführer zu einem gänzlich anderen Termin für ein Vorstellungsgespräch im August 2022 nicht erschienen sei. Der Beschwerdeführer verfüge über Anrufprotokolle und Schriftverkehr mit dem potenziellen Arbeitgeber, welche er der Beschwerde beilegte, er legte zudem die ärztliche Krankmeldung der Beschwerde bei.
- Aufgrund der Angaben in der Beschwerde wurde der potenzielle Dienstgeber von der belangten Behörde als Zeuge vernommen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer, mit der Möglichkeit der Stellungnahme, zugestellt. Der Beschwerdeführer übermittelte in weiterer Folge seine Stellungnahme, in der im Wesentliche das Beschwerdevorbingen zusammengefasst wurde.
- Mit Bescheid vom 12.12.2022 wurde die Beschwerde vom 13.10.2022 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 5. Mit Bescheid vom 12.12.2022 wurde die Beschwerde vom 13.10.2022 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
- Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen, sowie seine Stellungnahme vom 17.11.2022 und führte ergänzend an, dass die Aussagen des potenziellen Dienstgebers widersprüchlich seien. Der Beschwerdeführer habe des Weiteren aktiv im Beschwerdevorprüfungsverfahren mitgewirkt und kein Verhalten gesetzt, welches die Sperre rechtfertigen würde.
- Am 20.01.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 09.03.2023 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin Aas. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF) via ZOOM, der bevollmächtigte Vertreter RA XXXX via ZOOM, eine Vertreterin der belangten Behörde XXXX (BHV) und die Zeugen XXXX (Z1), XXXX (Z2), XXXX (Z3), XXXX (Z4), sowie XXXX (Z5), XXXX (Z6) und XXXX (Z7) an der Verhandlung teil.
- Am 09.03.2023 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie die Schriftführerin Aas. Neslihan KAYA anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF) via ZOOM, der bevollmächtigte Vertreter RA römisch 40 via ZOOM, eine Vertreterin der belangten Behörde römisch 40 (BHV) und die Zeugen römisch 40 (Z1), römisch 40 (Z2), römisch 40 (Z3), , römisch 40 (Z4), sowie römisch 40 (Z5), römisch 40 (Z6) und römisch 40 (Z7) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
§ 25Vw
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab seine neue Anschrift bekannt. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Der BF führte aus, er habe sich am Montag, dem 08.08.2022 bei seiner Hausärztin krankschreiben lassen wollen, diese sei jedoch in Urlaub gewesen und da habe er eine Vertretungsärztin gesucht. Dabei sei er auf die Z1 gestoßen und habe angerufen, die Ordinationshilfe habe gesagt, er solle am nächsten Tag kommen, da viel los sei, der Krankenstand könne rückdatiert werden. Auf Vorhalt der Angaben des Z2 in der mündlichen Verhandlung, gab der BF an, es sei ihm unangenehm gewesen, dass während des Kurses sein Telefon aufgeleuchtet habe. Er habe am Vortag gesehen gehabt, dass der Z2 ihn via E-Mail kontaktiert habe und habe in der Mittagspause zurückrufen wollen, der Z2 sei ihm zuvorgekommen. Das Gespräch sei unangenehm verlaufen, da der Z2 gemeint habe, dass man sich melden solle, wenn man einen Termin nicht wahrnehmen könne. Er habe das Gespräch auch nicht mehr zu seinen Gunsten wenden können. Die Stelle wäre für ihn sehr interessant gewesen, er habe zum Z2 nicht gesagt: „Machen Sie mich nicht an“ und habe das Gespräch nicht damit beendet, dass er einen neuen Kurs besuche. Auf weitere Nachfrage gab der BF an, es könne schon sein, dass er seinen Kursbesuch im Gespräch erwähnt habe. Auf Nachfrage gab der BF an, er lese seine E-Mails nur über den Laptop. Der Online Kurs habe am 11.08.2022 von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr, 15:30 Uhr gedauert. Mittags habe er eine Stunde Mittagspause gehabt. Er habe trotz Schmerzen am Kurs teilgenommen, da es eine Gruppenarbeit gegeben habe und er seine Kollegen nicht im Stich habe lassen können, zudem habe er zwischendurch aufstehen können. Auf Nachfrage durch den BFV führte der BF aus, der Kurs habe montags bis freitags stattgefunden und habe der BF die Kursleitung am 07.08.2022 über die Erkrankung informiert. Die Krankmeldung habe er nach Erhalt der Kursleitung, dem Sekretariat zukommen lassen. Zum Zeitpunkt des Erhalts der Krankmeldung habe er noch keine Kenntnis über den Vorstellungstermin gehabt. Während des Telefonates habe er Interesse an der Stelle gehabt. Das Telefonat habe am 11.08.2022 während des Kurses stattgefunden. Auf Vorhalt des BehV, er habe am 07.08.2022 eine Nachricht über Microsoft-Teams geschrieben und warum er seine privaten E-Mails nicht abgerufen habe, gab der BF an, er habe aufgrund der starken Schmerzen nur den Kurs kurz über die Nichtteilnahme informiert und sich sonst geschont. Er sei über den Laptop ins System Teams eingestiegen. Auf Nachfrage, warum er nicht gleich nach Entdeckung der E-Mail am 10.08.2022 den Z2 angerufen oder eine E-Mail geschrieben habe, führte der BF aus, er habe es telefonisch klären wollen, da er gedacht habe, dies erhöhe seine Einstellungschancen. Er habe in der Mittagspause anrufen wollen. Der Kursbeginn sei um 08:00 Uhr gewesen. Auf Nachfrage, warum er nicht am 10.08.2022 den Z2 angerufen habe, gab der BF an, er sei erschöpft von der Krankheit gewesen und habe sich auf das Gespräch vorbereiten wollen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Die Z1 sei die Vertretungsärztin, bei welcher der BF krankgeschrieben wurde. Der Krankenstand sei einen Tag rückdatiert worden, eine Rückdatierung auf den 06.08.2022 sei aufgrund der Bestimmungen der Krankenkasse nicht möglich gewesen. Es hätten keine Einschränkungen der Ausgehzeiten vorgelegen. Auf die Frage, ob der BF von den Schmerzen beeinträchtigt gewesen sei, gab die Z1 an, sie denke schon, da er mitgeteilt habe das Schmerzmedikament Seractil Forte 400 mg einzunehmen. Neben der Einnahme von Schmerzmittel sei mäßige Bewegung auch gut wirksam, sitzen und stehen eher weniger. Die Z1 führte aus, es sei nachvollziehbar, dass der BF bereits am 08.08.2022 in der Ordination angerufen habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass er am nächsten Tag kommen solle. Auf Nachfrage, ob dies auch dann zutreffe, wenn er angegeben habe, dass er starke Schmerzen habe, gab die Z1 an, bei starken Schmerzen werde der Patient zu ihr durchgestellt und werde versucht, am selben Tag einen Termin zu vereinbaren. Dies gelte auch, wenn Schmerzmittel bereits vorhanden seien. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z2) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z2) folgendes hervor: Der Z2 sei am 08.08.2022 extra zum Vorstellungstermin in die Firma gefahren und habe von 15:30 Uhr bis 17:00 Uhr auf den BF gewartet. Er sei telefonisch und via E-Mail erreichbar gewesen und habe den BF zwei Tage später angerufen, warum er nicht gekommen sei. Dieser habe angegeben, krank gewesen zu sein und auf die Nachfrage, warum er den Z2 nicht kontaktiert habe, habe der BF angegeben: „Machen Sie mich nicht an“. Daraufhin habe der Z2 das Telefonat abgebrochen, dieses Gespräch habe insgesamt ca. 45 Sekunden gedauert. Der BF habe auch mitgeteilt, dass er einen neuen Kurs habe. Der Z2 sei am 08.08.2022 extra zum Vorstellungstermin in die Firma gefahren und habe von , 15:30 Uhr bis 17:00 Uhr auf den BF gewartet. Er sei telefonisch und via E-Mail erreichbar gewesen und habe den BF zwei Tage später angerufen, warum er nicht gekommen sei. Dieser habe angegeben, krank gewesen zu sein und auf die Nachfrage, warum er den Z2 nicht kontaktiert habe, habe der BF angegeben: „Machen Sie mich nicht an“. Daraufhin habe der Z2 das Telefonat abgebrochen, dieses Gespräch habe insgesamt ca. 45 Sekunden gedauert. Der BF habe auch mitgeteilt, dass er einen neuen Kurs habe. Auf Vorhalt der Niederschrift vom 20.10.2022 gab der Z2 an, dass es nicht sehr angenehm gewesen sei, dass der BF nicht gekommen sei, er habe aber etwas Anderes derweil gemacht. Er habe nicht am selben Tag angerufen, da es nicht seine Aufgabe gewesen wäre, jedoch drei Tage später habe er weiterhin einen Mitarbeiter gesucht. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z3) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z3) folgendes hervor: Der Z3 habe die Niederschrift mit dem Z2 aufgenommen und könne sich an das Gespräch erinnern. Er habe keine Erinnerung, ob vom Z2 angeführt worden wäre, dass der BF kein Interesse an der Anstellung gehabt habe. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z4) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z4) folgendes hervor: Der Z4 habe die Niederschrift mit dem BF aufgenommen und liege ihm die Niederschrift vor. In der Niederschrift habe der Z4 versucht, die Chronologie des Bewerbungsablaufes nachzufragen. Es habe keine Erhebungen gegeben, ob der BF angegeben habe, kein Interesse an der Anstellung zu haben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z5) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z5) folgendes hervor: Die Z5 habe die Stellungnahme des BF via eAMS erhalten und an die Verrechnungsstelle weitergeleitet, diese kooperieren mit der Rechtsabteilung. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z6) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z6) folgendes hervor: Die Z6 betreue die Unternehmen und vermittle Stellen. Sie wisse nicht, wann das Vorstellungsgespräch bzw. Telefonat stattgefunden habe. Sie wisse nicht, warum das Datum 15.08.2022 protokolliert worden sei. Sie wisse auch nicht, wer dies eingetragen habe. Die Z6 habe ausschließlich ein Telefonat mit dem potenziellen Dienstgeber geführt, dieser habe angegeben, der BF sei nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen und habe kein Interesse. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z7) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z7) folgendes hervor: Die Z7 habe die Bezugseinstellung am 15.08.2022 veranlasst, da an diesem Tag die SfU Meldung betreffend Nichtvorstellung hereingekommen sei. Die Niederschrift werde beim sogenannten „Paragraphen-Schalter“ geführt. Ein Vorstellungstermin könne nach Vereinbarung auch am selben Tag stattfinden oder auch an einem Feiertag. Mit Schreiben vom 13.03.2023 wurde das Verhandlungsprotokoll dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde zur Kenntnisnahme und zur Möglichkeit einer Stellungnahme binnen einer Woche übermittelt. Von Seiten des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers wurden einige Anpassungen im Protokoll eingebracht, welche von Seiten der belangten Behörde unwidersprochen zur Kenntnis genommen wurden. Von Seiten der belangten Behörde wurde ebenfalls eine Anpassung im Protokoll eingebracht, welche von Seiten des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers akzeptiert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer verfügt über einen Abschluss des Masterstudiums Agrar- und Ernährungswissenschaft an der BOKU Wien und hat überwiegend Berufserfahrung als Sommelier, Lehrer und Ton- und IT-Techniker. Der Beschwerdeführer bezieht seit 21.10.2013 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 19.05.2014 steht der Beschwerdeführer im Bezug von Notstandshilfe. Die letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers war im Zeitraum von 07.09.2009 bis 06.09.2013 beim Dienstgeber XXXX .Die letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung des Beschwerdeführers war im Zeitraum von 07.09.2009 bis 06.09.2013 beim Dienstgeber römisch 40 . In den von dem Beschwerdeführer unterschriebenen Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (unter anderem am 02.06.2022) hat dieser mit seiner Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: „Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein.“ In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen (§ 9 Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von Seiten der belangten Behörde eine Vermittlung in alle
§ 9Al
VG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden.In sämtlichen erstellten Betreuungsvereinbarungen seit Beginn des Notstandshilfebezuges wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Bezug von Notstandshilfe verpflichtet ist, sich laut aktuell gültigen Bestimmungen , (Paragraph 9, Arbeitslosenversicherungsgesetz) auf alle zumutbaren Stellen zu bewerben, dies umfasst auch Hilfstätigkeiten. Es kann auch von Seiten der belangten Behörde eine Vermittlung in alle
Paragraph 9, AlVG zumutbaren Beschäftigungen stattfinden. In der Betreuungsvereinbarung vom 16.03.2022 wurde im Einvernehmen festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle als Sommelier bzw. nach allen Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten unterstützt. Dem Beschwerdeführer wurde am 01.08.2022 die verfahrensgegenständliche Vollzeitbeschäftigung als Mitarbeiter im Service beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde am 01.08.2022 die verfahrensgegenständliche Vollzeitbeschäftigung als Mitarbeiter im Service beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Der Beschwerdeführer befand sich im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in einer Kursmaßnahme. Der Beschwerdeführer hat sich auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag am 05.08.2022 via E-Mail beworben und wurde vom potenziellen Dienstgeber mit E-Mail vom 06.08.2022 zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch am 08.08.2022 um 16:00 Uhr eingeladen. Der Beschwerdeführer befand sich von 08.08.2022 bis 10.08.2022 im Krankenstand. Der Beschwerdeführer nahm den Vorstellungstermin am 08.08.2022 nicht wahr und sagte den Termin auch nicht rechtzeitig ab. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, rechtzeitig vom Vorstellungstermin Kenntnis zu nehmen und diesen aufgrund des Krankenstandes zu verschieben. Der Beschwerdeführer erhielt spätestens am 10.08.2022 Kenntnis vom verpassten Vorstellungstermin am 08.08.2022 und nahm trotzdem nicht Kontakt zum potenziellen Dienstgeber auf. Der Beschwerdeführer wurde vom potenziellen Dienstgeber am 11.08.2022 telefonisch kontaktiert, in diesem Telefonat zeigte der Beschwerdeführer kein Interesse an der beschwerdegegenständlichen Stelle. Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zu Stande. Der Beschwerdeführer hat seither keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 25.01.2023, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Ausbildung und zu den Berufserfahrungen des Beschwerdeführers stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Aus den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ergibt sich, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird. Dies nahm der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift jeweils zur Kenntnis. Unter anderem hat der Beschwerdeführer am 02.06.2022 einen Antrag auf Notstandshilfe eingebracht. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG vorab informiert. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Stelle kollektivvertraglich entlohnt war und seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprach. Der Beschwerdeführer hat auch in der mit ihm am 02.09.2022 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten oder sonstiger Gründe vorgebracht. Die Stelle war dem Beschwerdeführer daher unstrittig zumutbar. Dass dem Beschwerdeführer ein Vorstellungsgespräch für den 08.08.2022 angeboten wurde, er dieses nicht wahrgenommen hat sowie im Zeitraum 08.08.2022 bis 10.08.2022 krankgeschrieben war, steht unstrittig fest. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Vorstellungstermin nicht wahrnehmen konnte, da er tatsächlich krankgeschrieben war. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, er habe erst am 10.08.2022 die Einladung zum Vorstellungstermin am 08.08.2022 entdeckt und umgehend am 11.08.2022 mit dem potenziellen Dienstgeber telefoniert. Diesbezüglich ist anzuführen, dass im Zuge der mündlichen Verhandlung hervorging, dass der Beschwerdeführer am 11.08.2022 vom potenziellen Dienstgeber angerufen wurde. Vom Beschwerdeführer ging keine Kontaktaufnahme betreffend das Vorstellungsgespräch aus. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe die Einladung erst am 10.08.2022, sohin nach dem Termin entdeckt, so ist er darauf zu verweisen, dass er im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, am Sonntag, dem 07.08.2022, die Kursleitung über sein Fernbleiben am 08.08.2022 mit Hilfe seines Laptops informiert zu haben. Dem Beschwerdeführer wäre es auch möglich und zumutbar gewesen, am 07.08.2022 auch seine E-Mails zu kontrollieren. Insbesondere aufgrund der am 05.08.2022 gesendeten Bewerbung an den potenziellen Dienstgeber sowie der im Vermittlungsvorschlag angeführten Öffnungszeiten dienstags bis samstags hätte der Beschwerdeführer mit einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme rechnen müssen. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der starken Schmerzen am 07.08.2022 nur die Kursleitung über sein Fernbleiben informieren konnte, da er sich diesfalls am 08.08.2022 vor Kursbeginn telefonisch oder via E-Mail krankmelden hätte können. Aus dem Umstand, dass er sich bereits am 07.08.2022 per Nachricht über Teams krankmelden konnte ist zu schließen, dass ihm auch das Kontrollieren seines normalen E-Mailprogrammes zumutbar war. Der Beschwerdeführer führte im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst aus, dass er nach Erhalt der Krankmeldung am 09.08.2022 diese im elektronischen Weg an das Sekretariat des Kursinstitutes übermittelt hatte, kontrollierte wiederum – trotz laufenden Bewerbungsverfahrens – seinen E-Maileingang nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach Absenden der Bewerbung am 05.08.2022 bis einschließlich 09.08.2022 nicht in der Lage war, seinen E-Maileingang dahingehend zu überprüfen, ob bereits eine Antwort auf seine Bewerbung eingelangt ist. Die Vertretungsärztin, welche den Beschwerdeführer krankgeschrieben hat, führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin glaubhaft und nachvollziehbar aus, dass Patienten auch wenn sie bereits Schmerzmittel zur Verfügung haben, bei sehr starken Schmerzen zu ihr durchgestellt werden. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund sehr starker Schmerzen daran gehindert war, am 08.08.2022 und 09.08.2022 seine E-Mails zu überprüfen und lag es sohin in seiner Sphäre, dass er nicht rechtzeitig Kenntnis vom Vorstellungstermin am 08.08.2022 erlangte und diesen nicht absagen oder verschieben konnte. Selbst unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers, er habe erst am 10.08.2022 vom Vorstellungstermin am 08.08.2022 Kenntnis erlangt, ist darauf zu verweisen, dass er nicht umgehend Kontakt zum potenziellen Dienstgeber aufgenommen hat. Sein Vorbringen im Vorlageantrag, dass er aufgrund seines aufrechten Krankenstandes sowie aufgrund der Schmerzen nicht gleich Kontakt zum Dienstgeber aufgenommen hat, sondern bis zum 11.08.2022 zuwarten wollte, sind vor dem Hintergrund der oben angeführten Angaben der Vertretungsärztin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Eine telefonische Kontaktaufnahme wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer ergänzend an, er habe nicht gleich am 10.08.2022 angerufen, da er sich zunächst auf das Gespräch vorbereiten wollte. Diesbezüglich ist anzuführen, dass dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass seine Chancen auf eine Einstellung sich verschlechtern, je länger er sich nicht für sein unentschuldigtes Fernbleiben zum Vorstellungstermin entschuldigt. Dem Vorbringen, dass eine E-Mail nicht positiv aufgenommen worden wäre, kann nicht gefolgt werden, da er einen neuen Vorstellungstermin auch per E-Mail erhalten hätte können, zumal er sich aufgrund eines Krankenstandes, sohin ein nachvollziehbarer Grund, entschuldigt hätte. Die Angaben des Beschwerdeführers und des potenziellen Dienstgebers zum am 11.08.2022 geführten Telefonat widersprechen sich. Der Zeuge XXXX konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dem erkennenden Senat glaubhaft darlegen, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber auf Nachfrage warum der Termin aufgrund des Krankenstandes nicht verschoben wurde, angab: „Machen Sie mich nicht an“ und stimmen sohin seine Angaben auch mit den Angaben im Zuge der am 20.10.2022 vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift überein. Es ist auch kein Grund erkennbar, dass der Zeuge unter Wahrheitspflicht vor dem Bundesverwaltungsgericht eine falsche Aussage tätigen würde, zumal er kein persönliches Interesse daran hat, dass der Beschwerdeführer seinen Leistungsanspruch verliert. Die Angaben des Beschwerdeführers und des potenziellen Dienstgebers zum am 11.08.2022 geführten Telefonat widersprechen sich. Der Zeuge römisch 40 konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dem erkennenden Senat glaubhaft darlegen, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber auf Nachfrage warum der Termin aufgrund des Krankenstandes nicht verschoben wurde, angab: „Machen Sie mich nicht an“ und stimmen sohin seine Angaben auch mit den Angaben im Zuge der am 20.10.2022 vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift überein. Es ist auch kein Grund erkennbar, dass der Zeuge unter Wahrheitspflicht vor dem Bundesverwaltungsgericht eine falsche Aussage tätigen würde, zumal er kein persönliches Interesse daran hat, dass der Beschwerdeführer seinen Leistungsanspruch verliert. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Telefonat am 11.08.2022 sind hingegen widersprüchlich. Im Zuge der Stellungnahme vom 17.11.2022 sowie in der Beschwerde führte der Beschwerdeführer noch aus, dass der potenzielle Dienstgeber zu Beginn des Telefonates gefragt habe, ob er noch Interesse an der Stelle habe und er dies bejahte. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer lediglich aus, versucht zu haben, dem potenziellen Dienstgeber sein noch bestehendes Interesse darzulegen, dass darüber zu Beginn des Gespräches explizit gesprochen wurde bzw. dass er dies explizit dem potenziellen Dienstgeber gesagt hatte, brachte er nicht mehr vor. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer mehrfach aus, er habe gegenüber dem potenziellen Dienstgeber im Zuge des Telefonates am 11.08.2022 zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass er einen Kurs besuche und führte in der Stellungnahme am 17.11.2022 dazu explizit aus, es sei ihm bewusst, dass diese Erwähnung eine Beschäftigungsaufnahme hätte vereiteln können. In der mündlichen Verhandlung verneinte der Beschwerdeführer zunächst die Erwähnung des Kurses im Telefonat am 11.08.2022, gab jedoch schließlich zu, dass er nicht ausschließen kann, den Kursbesuch erwähnt zu haben. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Zeuge XXXX bereits in der Niederschrift vom 20.10.2022 ausführte, dass die letzten Worte des Beschwerdeführers gewesen seien, dass er wieder einen Kurs habe und es nicht ersichtlich ist, woher der Zeuge vom Kursbesuch des Beschwerdeführers hätte wissen können, wenn der Beschwerdeführer diesen im Telefonat nicht selbst erwähnte. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Telefonat am 11.08.2022 sind hingegen widersprüchlich. Im Zuge der Stellungnahme vom 17.11.2022 sowie in der Beschwerde führte der Beschwerdeführer noch aus, dass der potenzielle Dienstgeber zu Beginn des Telefonates gefragt habe, ob er noch Interesse an der Stelle habe und er dies bejahte. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer lediglich aus, versucht zu haben, dem potenziellen Dienstgeber sein noch bestehendes Interesse darzulegen, dass darüber zu Beginn des Gespräches explizit gesprochen wurde bzw. dass er dies explizit dem potenziellen Dienstgeber gesagt hatte, brachte er nicht mehr vor. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer mehrfach aus, er habe gegenüber dem potenziellen Dienstgeber im Zuge des Telefonates am 11.08.2022 zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass er einen Kurs besuche und führte in der Stellungnahme am 17.11.2022 dazu explizit aus, es sei ihm bewusst, dass diese Erwähnung eine Beschäftigungsaufnahme hätte vereiteln können. In der mündlichen Verhandlung verneinte der Beschwerdeführer zunächst die Erwähnung des Kurses im Telefonat am 11.08.2022, gab jedoch schließlich zu, dass er nicht ausschließen kann, den Kursbesuch erwähnt zu haben. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Zeuge römisch 40 bereits in der Niederschrift vom 20.10.2022 ausführte, dass die letzten Worte des Beschwerdeführers gewesen seien, dass er wieder einen Kurs habe und es nicht ersichtlich ist, woher der Zeuge vom Kursbesuch des Beschwerdeführers hätte wissen können, wenn der Beschwerdeführer diesen im Telefonat nicht selbst erwähnte. Die Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 17.11.2022, wonach der potenzielle Dienstgeber auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe den Vorstellungstermin aufgrund einer Erkrankung verpasst, aggressiv reagiert hätte, sind nicht schlüssig und nachvollziehbar. Der potenzielle Dienstgeber hat durch die telefonische Kontaktaufnahme am 11.08.2022 dem Beschwerdeführer eine zweite Chance zum Erhalt des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und ist es nicht nachvollziehbar, dass gerade eine Erkrankung den potenziellen Dienstgeber aggressiv gemacht hätte, zumal dies eine der wenigen nachvollziehbaren Entschuldigungen für ein Nichterscheinen zum – kurzfristigen und einseitig vergebenen – Vorstellungsgespräch darstellt. Wäre der potenzielle Dienstgeber bereits aufgrund des unentschuldigten Nichterscheinens zum Vorstellungsgespräch verärgert gewesen, hätte er von sich aus keine telefonische Kontaktaufnahme getätigt. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruckes folgt der erkennende Senat den Ausführungen des Zeugen XXXX , dessen Angaben glaubhaft und nachvollziehbar sind. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers hielt dem Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Niederschrift vom 20.10.2022 vor, wonach er sich über den Beschwerdeführer geärgert hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge in der Niederschrift angab, sich an das Gespräch mit dem Beschwerdeführer zu erinnern, da er sich sehr über diesen geärgert hat. In der mündlichen Verhandlung wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers gefragt, ob sich der Zeuge am Montag, dem 08.08.2022, geärgert hat, da der Beschwerdeführer nicht zum Vorstellungstermin gekommen ist und wurde dies verneint. Daher liegen hier für den erkennenden Senat keine widersprüchlichen Angaben des Zeugen vor. Der Zeuge XXXX führte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aus, dass er sich über das Nichterscheinen des Beschwerdeführers am 08.08.2022 nicht geärgert hat, da er anderweitiges zu tun hatte, es jedoch nicht angenehm war. Hätte sich der Zeuge bereits darüber geärgert, wäre es nicht nachvollziehbar gewesen, dass er den Beschwerdeführer tatsächlich am 11.08.2022 angerufen hätte. Aus dem Umstand, dass der Zeuge XXXX am 02.09.2022 gegenüber der belangten Behörde angab, der Beschwerdeführer sei am 15.08.2022 nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen, es jedoch dem Akteninhalt zu entnehmen ist, dass es sich um den Termin am 08.08.2022 gehandelt hat, ist nicht die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen ableitbar. Der angeführte falsche Tag des Vorstellungsgespräches scheint ein offensichtliches Versehen darzustellen und führte der Zeuge sowohl in der Niederschrift am 20.10.2022 als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer am 08.08.2022 zu einem Termin eingeladen war. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruckes folgt der erkennende Senat den Ausführungen des Zeugen römisch 40 , dessen Angaben glaubhaft und nachvollziehbar sind. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers hielt dem Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Niederschrift vom 20.10.2022 vor, wonach er sich über den Beschwerdeführer geärgert hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge in der Niederschrift angab, sich an das Gespräch mit dem Beschwerdeführer zu erinnern, da er sich sehr über diesen geärgert hat. In der mündlichen Verhandlung wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers gefragt, ob sich der Zeuge am Montag, dem 08.08.2022, geärgert hat, da der Beschwerdeführer nicht zum Vorstellungstermin gekommen ist und wurde dies verneint. Daher liegen hier für den erkennenden Senat keine widersprüchlichen Angaben des Zeugen vor. Der Zeuge römisch 40 führte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aus, dass er sich über das Nichterscheinen des Beschwerdeführers am 08.08.2022 nicht geärgert hat, da er anderweitiges zu tun hatte, es jedoch nicht angenehm war. Hätte sich der Zeuge bereits darüber geärgert, wäre es nicht nachvollziehbar gewesen, dass er den Beschwerdeführer tatsächlich am 11.08.2022 angerufen hätte. Aus dem Umstand, dass der Zeuge römisch 40 am 02.09.2022 gegenüber der belangten Behörde angab, der Beschwerdeführer sei am 15.08.2022 nicht zum Vorstellungsgespräch erschienen, es jedoch dem Akteninhalt zu entnehmen ist, dass es sich um den Termin am 08.08.2022 gehandelt hat, ist nicht die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen ableitbar. Der angeführte falsche Tag des Vorstellungsgespräches scheint ein offensichtliches Versehen darzustellen und führte der Zeuge sowohl in der Niederschrift am 20.10.2022 als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer am 08.08.2022 zu einem Termin eingeladen war. Es ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass der potenzielle Dienstgeber den Beschwerdeführer beim Telefonat nach dem Grund des versäumten Vorstellungstermins fragt und aufgrund der Antwort „Machen Sie mich nicht an“ kein Interesse mehr an einer Zusammenarbeit mit diesem hat. Der potenzielle Dienstgeber gab dem Beschwerdeführer mit dem Telefonanruf am 11.08.2022 die Möglichkeit sein bestehendes Interesse klarzustellen und einen weiteren Vorstellungstermin zu vereinbaren. Dies hat der Beschwerdeführer mit seiner ruppigen Antwort und dem Hinweis auf einen derzeitigen Kursbesuch jedoch vereitelt. Dabei ist anzumerken, dass es die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen wäre, den potenziellen Dienstgeber unverzüglich zu kontaktieren, nachdem ihm aufgefallen war, dass er einen Vorstellungstermin versäumt hat. Dass er dies unterlassen hat und nicht bereits am 10.08.2022 den potenziellen Dienstgeber kontaktierte, lässt auf ein Desinteresse an der beschwerdegegenständlichen Stelle schließen. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass seine Chancen auf eine Beschäftigungsaufnahme sinken, je länger er mit der Kontaktaufnahme zuwartet. Der erkennende Senat geht davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe am 11.08.2022 in der Mittagspause, obwohl er aufgrund des Vermittlungsvorschlages Kenntnis der Öffnungszeiten zwischen 16:00 Uhr und 22:00 Uhr hatte, den potenziellen Dienstgeber anrufen wollen und dieser ihm zuvorgekommen sei, als reine Schutzbehauptung zu werten ist und der Beschwerdeführer tatsächlich kein Interesse an der zugewiesenen Beschäftigung hatte. Dem Beschwerdeführer wäre es zudem möglich gewesen, unverzüglich eine E-Mail mit einer glaubhaften Erklärung für den verpassten Termin und der Bitte um Zubuchung eines neuen Vorstellungstermins zu übermitteln. Dass eine telefonische Klärung seine Chancen auf die Stelle verbessern würde, ist angesichts des langen Zuwartens des Beschwerdeführers unwahrscheinlich. Es ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass der potenzielle Dienstgeber motivierte und ernsthafte Bewerber und Bewerbungen erwartet. Mit dem unentschuldigten Fernbleiben beim Vorstellungsgespräch sowie der nicht erfolgten Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer wurde die Unwilligkeit der Aufnahme der Beschäftigung zum Ausdruck gebracht, da ein ernsthaft bemühter Arbeitssuchender sich selbst und besonders bei Verhinderung aufgrund von Krankheit unverzüglich gemeldet hätte und um einen neuen Termin angesucht hätte. Darüber hinaus zeigte der Beschwerdeführer im Telefonat am 11.08.2022 kein Interesse an der Beschäftigungsaufnahme. Das gesetzte Verhalten lässt somit an der Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers zweifeln. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem potenziellen Dienstgeber ist klar erkennbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht ernsthaft um das Stellenangebot bemüht hat und weder den Vorstellungstermin rechtzeitig abgesagt hat, noch sich rechtzeitig nach Kenntnisnahme vom Vorstellungstermin beim potenziellen Dienstgeber gemeldet hat. Unter den genannten Gesichtspunkten und bei Betrachtung der Gesamtumstände steht es für den erkennenden Senat sohin unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer deutlich seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht hat und sich daher in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt hat. Laut Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 25.01.2023 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit 21.10.2013 mit kurzen Unterbrechungen laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht. In zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat der Beschwerdeführer keine neue und nachhaltige die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 56Abs. 2 Al
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Zu A):
- Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 15.08.2022 bis 25.09.2022.
§ 7Abs. 1 Al
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
§ 38Al
VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts Anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Eine Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150).Eine Nachsicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150). Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der Beschwerdeführer mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer in zeitliche Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Die Vorgehensweise eines Arbeitslosen, trotz Kenntnis einer Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, die Arbeitsstelle zu erlangen, kann als Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG gewertet werden. Die Vorgehensweise eines Arbeitslosen, trotz Kenntnis einer Beschäftigungsmöglichkeit keinerlei Anstrengungen unternommen zu haben, die Arbeitsstelle zu erlangen, kann als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, AlVG gewertet werden. Den Feststellungen zu Folge wurde dem Beschwerdeführer ein Termin für ein persönliches Vorstellungsgespräch vom potenziellen Dienstgeber angeboten, dies wurde vom Beschwerdeführer jedoch vereitelt, indem dieser nicht erschienen ist und erst im Zuge einer von Seiten des potenziellen Dienstgebers veranlassten Kontaktaufnahme seinen krankheitsbedingten Ausfall bekannt gab und kein Interesse an der Aufnahme der Beschäftigung zeigte. Diese vom Beschwerdeführer ausgehende fehlende Bereitschaft sich ordnungsgemäß bei Verhinderung zu melden und sich um einen neuen Termin für ein persönliches Vorstellungsgespräch zu bemühen, geht alleine zu seinen Lasten. Auch wenn verständlich bzw. logisch ist, dass man aufgrund eines Krankenstandes nicht zu einem Bewerbungsgespräch erscheinen kann, ist es dennoch zumutbar rechtzeitig seine Verhinderung bekannt zu geben und einen neuen Termin zu vereinbaren bzw. unverzüglich nach Kenntnisnahme des verpassten Termins den potenziellen Dienstgeber zu kontaktieren. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass wenn er ohne Benachrichtigung seiner Verhinderung beim Vorstellungsgespräch nicht erscheint, der potenzielle Dienstgeber kein Interesse an einer weiteren potenziellen Beschäftigung des Beschwerdeführers hat. Wenn der Beschwerdeführer meint, er habe die Einladung zum Bewerbungsgespräch erst nach dem angesetzten Datum des Gesprächs gelesen, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Einladung eine bewusste Bewerbung von Seiten des Beschwerdeführers vorangeht, weshalb er jederzeit mit einer Antwort und Einladung zu einem Bewerbungsgespräch zu rechnen hat. Es wäre jedoch die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen sich um das Zustandekommen eines von der belangten Behörde vermittelten Dienstverhältnis ernsthaft zu bemühen und sich entsprechend den konkreten Anforderungen des Dienstgebers zu bewerben, bzw. sich bei Verhinderung dementsprechend zu melden. Darüber hinaus erhielt der Beschwerdeführer vom potenziellen Dienstgeber am 11.08.2022 eine neue Chance, sich arbeitswillig zu zeigen, doch hat er mit seinem ruppigen Verhalten und seinem gezeigten Desinteresse, die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme vereitelt. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über den Hinderungsgrund des Nichterscheinens Auskunft zu geben hat und ist es nicht nachvollziehbar, dass er dem potenziellen Dienstgeber vorwirft, ihn deshalb „anzumachen“. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass er nach einem unentschuldigten Nichterscheinen beim Vorstellungsgespräch einen sehr guten Eindruck beim potenziellen Dienstgeber zu hinterlassen hat, da er bereits durch das Nichterscheinen einen schlechten Eindruck hinterließ. Der Beschwerdeführer bemühte sich trotzdem nicht, die Stelle noch zu erhalten, insbesondere nicht durch eine von ihm ausgehenden Kontaktaufnahme via Telefon oder E-Mail und zeigte auch im vom potenziellen Dienstgeber ausgehenden Telefonat kein Verhalten, dass auf die Bereitschaft der Aufnahme der Beschäftigung ausgerichtet war. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
§ 10Al
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis , 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
§ 9Abs 2 Al
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er ein persönliches Vorstellungsgespräch ablehnte und an dem Vollzeitbeschäftigungsangebot des Dienstgebers kein Interesse zeigte, eine mögliche Einstellung vereitelt. Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihm angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er ein persönliches Vorstellungsgespräch ablehnte und an dem Vollzeitbeschäftigungsangebot des Dienstgebers kein Interesse zeigte, eine mögliche Einstellung vereitelt. Zusammengefasst ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers, dass er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.
§ 10Abs. 3 Al
VG ist der Verlust des Anspruches
§ 10Abs. 1 Al
VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 10 AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion.Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen des Beschwerdeführers sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des Paragraph 10, AlVG erkennen und bewirkt seine Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für den Beschwerdeführer nicht vorrangig ist und er sich nicht ernsthaft um das Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses bemühte. Der Beschwerdeführer brachte keinen nachvollziehbaren Grund vor, warum er sich nicht rechtzeitig für das Nichterscheinen zum Vorstellungstermin entschuldigte bzw. nicht direkt nach Einsicht in die Einladung den potenziellen Dienstgeber kontaktierte. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet während der Dauer des Leistungsbezuges ein Verhalten zu setzen, welches ihn möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
§ 38i
Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertigt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W141.2265349.2.00