Obsah (14)
§ 2Art. 133§ 45§ 17§ 46§ 6§ 19b§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 14§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2023 GeschäftszahlW141 2265777-1 Spruch, W141 2265777-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter , Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 12.12.2022, OB: römisch 40 , betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Frau XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört sowie dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Frau römisch 40 mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört sowie dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 16.05.2011 dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und festgestellt, dass diese aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 08.03.2011 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin zugrunde gelegt, welches am 14.04.2011 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.04.2011 erstellt worden ist.
- Mit Antrag vom 22.06.2022 stellte die Beschwerdeführerin unter Beilage von ärztlichen Befunden einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde. 2.
- In diesem Verfahren wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.09.2022, eingeholt und von diesem ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt.
- Daraufhin hat die belangte Behörde von Amts wegen das nun gegenständliche Verfahren eingeleitet und das eben genannte Sachverständigengutachten zum Akt genommen. 3.
- Mit Schreiben vom 10.11.2022 wurde der Beschwerdeführerin
§ 45
AVG im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der Feststellung des Grades der Behinderung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 2 Wochen zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen.3.1. Mit Schreiben vom 10.11.2022 wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 45, AVG im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der Feststellung des Grades der Behinderung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 2 Wochen zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen. 3.
- Die Beschwerdeführerin erhob im gegenständlichen Verfahren keine Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten. 3.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.12.2022 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer
§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst
G mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.12.2022 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 10.01.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben und unter Beilage von weiteren ärztlichen Befunden im Wesentlichen vorgebracht, dass sich ihr psychischer Zustand verschlechtert habe und sie am 26.11.2022 eine Panikattacke erlitten habe. Sie habe Existenzängste und befinde sich in therapeutischer Behandlung.
- Am 19.01.2023 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein. 5.
- Zur Überprüfung der vorgebrachten Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.03.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH bewertet wurde. 5.
- Mit Schreiben vom 17.03.2023 wurde vom Bundesverwaltungsgericht den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
§ 17Vw
GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
§ 46
BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.5.2. Mit Schreiben vom 17.03.2023 wurde vom Bundesverwaltungsgericht den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung
Paragraph 46, BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. 5.
- Es wurden weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden erklärt hat, war der Grad der Behinderung zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Die Beschwerdeführerin ist voll erwerbstätig.1.
- Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Die Beschwerdeführerin ist voll erwerbstätig. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 30 vH. Gegenüber ihrem Gesundheitszustand vom 12.04.2011 ist eine maßgebliche Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten. 1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: 53- jährige Beschwerdeführerin in ausreichendem AZ und EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, gepflegtes Aussehen Neurologisch: Es liegen keine offensichtlichen Paresen vor. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang unauffällig Status psychicus: Bewusstseinsstörungen: keine Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend Auffassung: ausreichend Konzentration: ausreichend Gedächtnis: ausreichend Merkfähigkeit: ausreichend Formale Denkstörungen: keine Patholog. Ängste: fallweise Panikattacken Zwänge: keine Wahn: nein Sinnestäuschungen (inkl. Hallzunationen): keine ICH Störungen: keine Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: depressiv, angespannt, besorgt, bedrückt Insuffizienzgefühle: keine Antrieb/psychomotorische Störungen: dzt. normal Schlaf und circadiane Störungen: ausreichend Soziales Verhalten: normal, gut kontaktfähig Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): nein Fremdgefährdung: nein Appetit: gut Gewicht: stabil Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut Krankheitseinsicht: voll erhalten Krankheitsgefühl: ausgeprägt Weitere Beschwerden: psychosomatisch: deutliche Verstärkung körperlicher Beschwerden Persönlichkeitsbeschreibung: wirkt recht selbstsicher, grüblerisch, Somatisierungsneigung und Erschöpfungssymptomatik, Anpassungsprobleme Alkohol: neg Drogen: neg 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Epilepsie Oberer RSW entsprechend der sehr seltenen Anfallsfrequenz 04.10.01 20 vH 02 Depression Eine Stufe über dem unteren RSW entsprechend dem Ausmaß der Depression, der Somatisierungsneigung, der Schlafstörung und der Ängste und der Panik dzt ohne Therapie 03.05.01 20 vH 03 Zn biliärer Pankreatitis, Zn ERCP und CHE 07.07.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich führend durch die Gesundheitsschädigung 1 und wird durch die Gesundheitsschädigung 2 und die Gesundheitsschädigung 3 wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung gemeinsam um 1 Stufe angehoben. 1.3 Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 19.01.2023 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
- Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit, die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit, die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des Bundesverwaltungsgerichts in Auftrag gegebene medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, schlüssig und nachvollziehbar. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund und der Aktenlage, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Zusätzlich zur persönlichen Untersuchung ist nachstehendes Beweismittel in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt und fasst deren Inhalt wie folgt zusammen: - 29.11.2022 Arztbrief Landesklinikum Amstetten: Innere Medizin: Abdominelle Abklärung bei Diarrhoe, Zn biliärer Pankreatitis, Epilepsie, Zn AE Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises stehen, weder wird ein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde noch liegen Anhaltspunkte vor, dass Aspekte des Gesamtleidenszustandes unberücksichtigt geblieben sind. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die medizinische Sachverständige führt nachvollziehbar aus, dass für Leiden 1 „Epilepsie“, der obere Richtsatzwert entsprechend der sehr seltenen Anfallsfrequenz herangezogen wurde. Das Leiden 2 „Depression“ wurde entsprechend dem Ausmaß, der Somatisierungsneigung, der Schlafstörung sowie der Ängste und Panik ohne derzeitiger Therapie mit einer Stufe über dem unteren Richtsatzwert bewertet. Das Leiden 3, „biliäre Pankreatitis“, wurde entsprechend der Schwere eine mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz bewertet. Die medizinische Sachverständige hält weiter nachvollziehbar fest, dass der Grad der Behinderung der führenden Gesundheitsschädigung 1 durch die Gesundheitsschädigung 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe angehoben wird. Weiters wird festgehalten, dass gegenüber dem Gutachten vom 08.09.2022, welches die belangte Behörde eingeholt hat, keine Veränderungen der Leidenszustände erkennbar sind. Das Sachverständigengutachten der Ärztin für Psychiatrie und Neurologie steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Beschwerdevorbringen ist sohin nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach nunmehr ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften. In ihrer Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin keine neuen Gesundheitsschädigungen und wurde das Vorbringen einer allfälligen Verschlechterung bereits bestehender Gesundheitsschädigungen von der Sachverständigen entsprechend berücksichtigt. Zu 1.3.) Der Protokollierungsvermerk über die Beschwerdevorlage weist am Eingangsvermerk das Datum 19.01.2023 auf.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A), 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG). Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG). § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise) In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden (§ 19 Abs. 1 BEinstG idF des BGBl. I Nr. 57/2015).In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden (Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,). § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft (§ 25 Abs. 19 BEinstG auszugsweise).Paragraph 19, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft (Paragraph 25, Absatz 19, BEinstG auszugsweise). Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
§ 14Abs. 5 BEinst
G, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht vergleiche dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Die Herabsetzung ihres Grades der Behinderung von 50% auf nunmehr 30% ergibt sich aus der festgestellten Tatsache ihrer seltenen Anfallsfrequenz. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des § 14 Abs. 2 BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen (vgl. VwGH vom
- April 2012, Zl. 2010/11/0173).Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen vergleiche VwGH vom
- April 2012, Zl. 2010/11/0173). Da eine einschätzungsrelevante Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert worden ist sowie ein Grad der Behinderung in Höhe von dreißig
(30)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Da eine einschätzungsrelevante Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert worden ist sowie ein Grad der Behinderung in Höhe von dreißig
(30)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.,
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von Seiten der belangten Behörde daher ein medizinisches Sachverständigengutachten und eine ergänzende medizinische Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von Seiten der belangten Behörde daher ein medizinisches Sachverständigengutachten und eine ergänzende medizinische Stellungnahme eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Es liegen keine Beweismittel vor, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die Beschwerdeführerin wurde allgemeinmedizinisch und fachärztlich persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Zudem wurden den beiden Sachverständigengutachten ohnedies lediglich die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die lange Anfallsfreiheit zu Grunde gelegt, weshalb im Falle der hier relevanten Epilepsie nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung
§ 14Abs.
3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zwingend ein Grad der Behinderung von 20% für diese Gesundheitsschädigung anzunehmen war. Da somit im Wesentlichen Punkt die Angaben der Beschwerdeführerin der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden, hätte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhalts erwarten lassen und konnte dies daher unterbleiben.Zudem wurden den beiden Sachverständigengutachten ohnedies lediglich die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die lange Anfallsfreiheit zu Grunde gelegt, weshalb im Falle der hier relevanten Epilepsie nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung
Paragraph 14, Absatz 3, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zwingend ein Grad der Behinderung von 20% für diese Gesundheitsschädigung anzunehmen war. Da somit im Wesentlichen Punkt die Angaben der Beschwerdeführerin der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden, hätte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhalts erwarten lassen und konnte dies daher unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Bei der hier relevanten Schwere der Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin und insbesondere ihrer Epilepsie und deren Wechselwirkung mit anderen Gesundheitsschädigungen handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W141.2265777.1.00