Obsah (9)
§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 18Art. 16RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2023 GeschäftszahlW153 2263813-1 Spruch, W153 2252079-1/23E W153 2252078-1/22E W153 2263813-1/8E Im Namen der Republik! Das Bundesv
§ 55Abs.
2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ II. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte VII. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch zwei. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch sieben. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben. III. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Mongolei, die Erstbeschwerdeführerin (BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (BF2) sind miteinander verheiratet und Eltern der im Bundesgebiet geborenen minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (BF3). Die BF1 und der BF2 reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 14.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung vom 15.11.2021 gab die BF1 hinsichtlich ihrer Fluchtgründe an, dass 2018 ein Model von einem Sohn eines Politikers und einer zweiten Person umgebracht worden sei. Sie habe als Journalistin diesen Mord aufgedeckt, der als Selbstmord getarnt worden sei. Sie sei mit ihren Ermittlungen an die Öffentlichkeit gegangen und nach der Veröffentlichung sei sie bedroht worden. Der Sohn des Politikers habe Männer bezahlt, die sie eingeschüchtert und geschlagen hätten. Durch die Schläge habe sie ein Kind verloren. Darum sei sie aus der Mongolei geflüchtet. Der BF2 führte in seiner Erstbefragung ergänzend aus, dass die Polizei diesen Fall jedoch nicht bearbeitet habe und unter den Tisch habe kehren wollen. Die beschuldigten Personen, welche für diesen Mord verantwortlich seien, hätten ihn und seine Frau bedroht. Am 19.01.2022 wurden die BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen und wiederholten im Wesentlichen ihre Fluchtgründe. Die BF1 gab außerdem bekannt, dass sie im 3. Monat schwanger sei. Mit Bescheiden des BFA vom 26.01.2022 wurden die Anträge der BF1 und BF2 auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Den Beschwerden wurde
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheiden des BFA vom 26.01.2022 wurden die Anträge der BF1 und BF2 auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Den Beschwerden wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diese Bescheide erhoben die BF1 und der BF2 fristgerecht Beschwerden wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Mit Erkenntnissen vom 03.03.2022 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden – ohne Durchführung einer Verhandlung – als unbegründet abgewiesen und die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnissen vom 03.03.2022 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden – ohne Durchführung einer Verhandlung – als unbegründet abgewiesen und die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Gegen diese Erkenntnisse erhoben die BF1 und der BF2 zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 29.06.2022, E 1504-1505/2022, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Im Juli 2022 wurde die BF3 im Bundesgebiet geboren, für die ihre gesetzlichen Vertreter am 29.09.2022 schriftlich einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachten. Im Antragsformular wurde bekanntgegeben, dass die minderjährige BF3 keine individuellen Fluchtgründe vorbringe und sich auf das Vorbringen ihrer Eltern beziehe. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die von BF1 und BF2 in der Folge eingebrachten Revisionen mit Erkenntnis vom 10.10.2022, Ra 2022/18/0076 bis 0077, ausgesprochen, dass die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2022 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden. Mit Bescheid vom 21.10.2022 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen BF3 sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Mongolei fest (Spruchpunkt V.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheid vom 21.10.2022 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen BF3 sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Mongolei fest (Spruchpunkt römisch fünf.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr bevollmächtigte Vertreter der BF am 30.11.2022 eine Beschwerde. Am 17.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF1, die BF2 (Anm: Bezeichnungen BF1 und BF2 sind in der Verhandlungsniederschrift vertauscht), ihr nunmehr bevollmächtigter Vertreter sowie eine Dolmetscherin für die mongolische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Die BF1 und der BF2 wurden ausführlich zu ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt. Es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, alle Gründe umfassend darzulegen, zu den ins Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen und ihre Situation in Österreich darzustellen.Am 17.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF1, die BF2 Anmerkung, Bezeichnungen BF1 und BF2 sind in der Verhandlungsniederschrift vertauscht), ihr nunmehr bevollmächtigter Vertreter sowie eine Dolmetscherin für die mongolische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Die BF1 und der BF2 wurden ausführlich zu ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt. Es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, alle Gründe umfassend darzulegen, zu den ins Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen und ihre Situation in Österreich darzustellen. Im Rahmen einer am 23.03.2023 eingelangten Urkundenvorlage legten die BF ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen sowie Lichtbilder, die die Verletzung des BF2 belegen sollen, vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person der BF: Die BF1 ist die Ehegattin des BF
- Die BF3 ist ihre gemeinsame, in Österreich geborene Tochter. Sie sind mongolische Staatsangehörige. Ihre Identitäten stehen mangels Identitätsnachweis nicht fest. Die arbeitsfähige BF1 wurde in der Mongolei geboren, ist dort aufgewachsen, wurde dort sozialisiert und verbrachte bis zur Ausreise, Anfang November 2021, ihr Leben in der Mongolei. Sie ist der mongolischen Sprache mächtig und spricht auch etwas Englisch. Sie bekennt sich zum christlichen Glauben. Die BF1 besuchte zehn Jahre die Schule mit Maturaabschluss und studierte – laut ihren unbelegten Angaben – im Herkunftsstaat Journalismus, das mit einem Bachelor abschloss. Davor arbeitete sie von 2008 bis 2015 als Köchin. Der arbeitsfähige BF2 ist in der Mongolei geboren, ist dort aufgewachsen und wurde dort sozialisiert. Er arbeitete nach zehn Jahren Schule mit Maturaabschluss bis zur Ausreise auf Baustellen. Die BF3 wurde im Juli 2022 in Österreich geboren und lebt hier gemeinsam mit ihren Eltern. Im Heimatstaat leben keine Familienmitglieder, die BF1 und der BF2 sollen Waisen sein. Die BF leiden jeweils an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Bei der BF1 bestehen eine Kurzsichtigkeit sowie Astigmatismus, diesbezüglich wurde ihr am 20.03.2023 ein Sehbehelf verordnet. Ein darüberhinausgehender aktueller Behandlungsbedarf wurde nicht vorgebracht. Der BF2 litt in der Mongolei laut seinen unbelegten Angaben an einer Blutvergiftung und wurde operiert. Derzeit bestehen die Dauerdiagnosen Steatosis hepatis (Anm.: Fettleber) sowie Gonalgie (Anm.: Knieschmerzen) rechts bei Z.n. Unfall vor zwei Jahren. Diesbezüglich wurde ihm eine Medikation mit Deflamat 100mg bei Bedarf empfohlen. Zuletzt erfolgte eine Überweisung an einen Facharzt für Orthopädie. Einem augenfachärztlichen Befund ist zu entnehmen, dass beim BF2 die Diagnosen einer Trichiasis Entropium (Anm.: Fehlstellung des Augenlides), Astigmatismus und Amblyopia ex anisomentroia (Anm.: Schwachsichtigkeit) gestellt wurden. Empfohlen wurden ein Tränenersatzmittel und gegebenenfalls eine Lid-Operation. Eine darüberhinausgehende Behandlung nimmt er nicht in Anspruch.Der BF2 litt in der Mongolei laut seinen unbelegten Angaben an einer Blutvergiftung und wurde operiert. Derzeit bestehen die Dauerdiagnosen Steatosis hepatis Anmerkung, Fettleber) sowie Gonalgie Anmerkung, Knieschmerzen) rechts bei Z.n. Unfall vor zwei Jahren. Diesbezüglich wurde ihm eine Medikation mit Deflamat 100mg bei Bedarf empfohlen. Zuletzt erfolgte eine Überweisung an einen Facharzt für Orthopädie. Einem augenfachärztlichen Befund ist zu entnehmen, dass beim BF2 die Diagnosen einer Trichiasis Entropium Anmerkung, Fehlstellung des Augenlides), Astigmatismus und Amblyopia ex anisomentroia Anmerkung, Schwachsichtigkeit) gestellt wurden. Empfohlen wurden ein Tränenersatzmittel und gegebenenfalls eine Lid-Operation. Eine darüberhinausgehende Behandlung nimmt er nicht in Anspruch. Die minderjährige BF3 ist gesund. Die BF leiden somit an keinen berücksichtigungswürdigen schweren psychischen oder physischen Erkrankungen, die einer Rückkehr entgegenstehen. Zu den Fluchtgründen der BF: Die BF konnten nicht glaubwürdig darlegen, dass sie wegen der Tätigkeit der BF1 als Journalistin in der Mongolei von einflussreichen Privatpersonen verfolgt werden bzw. ihnen bei einer Rückkehr eine solche droht. Eine Verfolgung durch staatliche Organe wurde nicht einmal behauptet. Es wird somit festgestellt, dass die BF in ihrem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt sind und sie eine solche, im Falle einer Rückkehr, nicht zu befürchten haben. Der mongolische Staat ist schutzfähig und schutzwillig, er ist ein sicherer Herkunftsstaat. Zur Rückkehrsituation der BF in ihr Herkunftsland: Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht den BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es ist ihnen zumutbar, als gesunde, arbeitsfähige Personen, in der Mongolei zu leben.Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht den BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es ist ihnen zumutbar, als gesunde, arbeitsfähige Personen, in der Mongolei zu leben. Fest steht, dass die BF in der Mongolei keiner sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen wären sowie im Falle seiner Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation geraten würden oder als Zivilpersonen keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wären. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass Krankheiten der BF einer Rückkehr entgegenstehen. Festgestellt wird, dass die COVID-19-Pandemie kein Rückkehrhindernis darstellt. Die BF1 und BF2 sind geimpft und ein bei einer Überstellung der BF vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK ist hierzu nicht erkennbar.Festgestellt wird, dass die COVID-19-Pandemie kein Rückkehrhindernis darstellt. Die BF1 und BF2 sind geimpft und ein bei einer Überstellung der BF vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK ist hierzu nicht erkennbar. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Zum (Privat-)Leben der BF in Österreich: Die BF1 und der BF2 reisten im November 2021 illegal nach Österreich ein und sind nach ihrem Antrag auf internationalen Schutz vom 14.11.2021 in Österreich nur aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Die BF leben in einer Asylunterkunft und leben von der Grundversorgung. Die BF verfügen in Österreich über keine relevanten schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. In Österreich leben keine Verwandten noch gibt es sonstige enge soziale Bindungen. Die BF haben bislang keine Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht erlangt. Die BF1 hat an Deutschkursen auf dem Niveau A1 und A2 teilgenommen und zuletzt einen Arbeitsvorvertrag über eine Tätigkeit als Reinigungskraft im Ausmaß von zehn Wochenstunden vorgelegt. Der BF2 hat bislang keine Deutschkurse absolviert. Er legte zuletzt einen – undatierten und hinsichtlich Beschäftigungsausmaß und Bezahlung nicht konkretisierten – Arbeitsvorvertrag über eine Beschäftigung als Maler vor. Die acht Monate alte BF3 wird von ihren Eltern betreut; darüber hinaus hat sie noch keine familiären oder privaten Bindungen begründet. Eine maßgebliche Integration in die österreichische Gesellschaft kann schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer nicht festgestellt werden. Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Zur Lage im Herkunftsstaat: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.11.2022: Politische Lage Die Mongolei ist der weltweit zweitgrößte Binnenstaat und grenzt im Norden an Russland und im Süden an China (GTAI 3.2016). Mit rund 3,3 Millionen Einwohnern und einer Fläche von 1,56 Mio. km² ist die Mongolei eines der am dünnsten besiedelten Länder der Welt (CIA 6.10.2022; vgl. GTAI 3.2016). Die Mongolei wurde ursprünglich von Nomadenvölkern bewohnt, welche der Herrscher Dschingis Khan im
- Jahrhundert erstmals zu einem Staat einte. 1924 wurde mit Unterstützung der Sowjetunion die Sozialistische Volksrepublik Mongolei gegründet, welche als zweiter sozialistischer Staat der Welt mehr als 60 Jahre bestand. Mit dem Zerfall der Sowjetunion begann ab 1990 der Übergang zu Demokratie und Marktwirtschaft. Die Mongolei baute schnell demokratische Strukturen auf und gilt als beispielhaftes Transformationsland unter den Staaten des ehemaligen Ostblocks (GTAI 3.2016).Die Mongolei ist der weltweit zweitgrößte Binnenstaat und grenzt im Norden an Russland und im Süden an China (GTAI 3.2016). Mit rund 3,3 Millionen Einwohnern und einer Fläche von 1,56 Mio. km² ist die Mongolei eines der am dünnsten besiedelten Länder der Welt (CIA 6.10.2022; vergleiche GTAI 3.2016). Die Mongolei wurde ursprünglich von Nomadenvölkern bewohnt, welche der Herrscher Dschingis Khan im
- Jahrhundert erstmals zu einem Staat einte. 1924 wurde mit Unterstützung der Sowjetunion die Sozialistische Volksrepublik Mongolei gegründet, welche als zweiter sozialistischer Staat der Welt mehr als 60 Jahre bestand. Mit dem Zerfall der Sowjetunion begann ab 1990 der Übergang zu Demokratie und Marktwirtschaft. Die Mongolei baute schnell demokratische Strukturen auf und gilt als beispielhaftes Transformationsland unter den Staaten des ehemaligen Ostblocks (GTAI 3.2016). Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Die größten im Parlament vertretenen Parteien sind die Mongolische Volkspartei MVP (derzeit Regierungspartei) und die Demokratische Partei (DP) als Oppositionspartei (AA 23.9.2022a). Die 1992 in Kraft getretene Verfassung basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2021).Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die größten im Parlament vertretenen Parteien sind die Mongolische Volkspartei MVP (derzeit Regierungspartei) und die Demokratische Partei (DP) als Oppositionspartei (AA 23.9.2022a). Die 1992 in Kraft getretene Verfassung basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2021). Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammerparlament bestehend aus 76 Abgeordneten (ÖB Peking 12.2021). Die Mongolei kann als semipräsidentielles Regierungssystem bezeichnet werden (BS 23.2.2022). Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt (BS 23.2.2022; vgl. ÖB 12.2021) und verfügt über weitreichende Befugnisse, wie z. B. den Vorsitz im Nationalen Sicherheitsrat, die Erlassung von Richtlinien für die Regierung, die Initiierung von Gesetzen und die Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs (BS 23.2.2022). Der Präsident nominiert den Premierminister. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt 6 Jahre. Eine Wiederwahl ist dann nicht mehr möglich (ÖB Peking 12.2021).Die Mongolei kann als semipräsidentielles Regierungssystem bezeichnet werden (BS 23.2.2022). Der Präsident wird direkt vom Volk gewählt (BS 23.2.2022; vergleiche ÖB 12.2021) und verfügt über weitreichende Befugnisse, wie z. B. den Vorsitz im Nationalen Sicherheitsrat, die Erlassung von Richtlinien für die Regierung, die Initiierung von Gesetzen und die Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs (BS 23.2.2022). Der Präsident nominiert den Premierminister. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt 6 Jahre. Eine Wiederwahl ist dann nicht mehr möglich (ÖB Peking 12.2021). Die Präsidentschaftswahlen vom 9.6.2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und wurden allgemein als frei und fair angesehen, obwohl einige Beobachter Bedenken wegen des Verdachts auf Stimmenkauf äußerten (USDOS 12.4.2022). Bei der Parlamentswahl vom 24.6.2020 erhielt die Regierungspartei Mongolische Volkspartei (MVP) von Ministerpräsident Ukhnaagiin Khürelsükh, 62 der 76 Parlamentssitze. Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze (BAMF 29.6.2020; vgl. BS 23.2.2022). Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (BAMF 29.6.2020).Bei der Parlamentswahl vom 24.6.2020 erhielt die Regierungspartei Mongolische Volkspartei (MVP) von Ministerpräsident Ukhnaagiin Khürelsükh, 62 der 76 Parlamentssitze. Die oppositionelle Demokratische Partei erzielte elf Sitze (BAMF 29.6.2020; vergleiche BS 23.2.2022). Damit wurde erstmals seit der ersten Mehrparteien-Parlamentswahl 1990 eine Regierungspartei wiedergewählt. Unter den neu gewählten Abgeordneten befinden sich 13 Frauen (BAMF 29.6.2020). Ukhnaagiin Khürelsükh von der Mongolischen Volkspartei (MVP) trat im Januar 2021 als Reaktion auf die Proteste im Zusammenhang mit COVID-19 vom Amt des Premierministers zurück (FH 24.2.2022; vgl. TD 22.1.2021, FAZ 22.1.2021). Der Protest hatte sich an dem Fall einer jungen Mutter entzündet, die offenbar einen Tag nach der Geburt ihres Kindes aus der Entbindungsstation in eine Quarantäne-Einrichtung für Corona-Infizierte verlegt worden war. Ein Foto, das die Frau ohne Jacke in einem Morgenmantel und mit Hausschuhen bei Temperaturen um die minus 25 Grad zeigt, rief in der Öffentlichkeit Empörung hervor (FAZ 22.1.2021; vgl. TD 22.1.2021).Ukhnaagiin Khürelsükh von der Mongolischen Volkspartei (MVP) trat im Januar 2021 als Reaktion auf die Proteste im Zusammenhang mit COVID-19 vom Amt des Premierministers zurück (FH 24.2.2022; vergleiche TD 22.1.2021, FAZ 22.1.2021). Der Protest hatte sich an dem Fall einer jungen Mutter entzündet, die offenbar einen Tag nach der Geburt ihres Kindes aus der Entbindungsstation in eine Quarantäne-Einrichtung für Corona-Infizierte verlegt worden war. Ein Foto, das die Frau ohne Jacke in einem Morgenmantel und mit Hausschuhen bei Temperaturen um die minus 25 Grad zeigt, rief in der Öffentlichkeit Empörung hervor (FAZ 22.1.2021; vergleiche TD 22.1.2021). Bei der Präsidentschaftswahl am 9.6.2021 ist Ukhnaagiin Khürelsükh, der für die regierende Mongolische Volkspartei (MVP) ins Rennen ging, mit einem Stimmanteil von 68 % mit deutlicher Mehrheit zum künftigen Staatsoberhaupt des Landes gewählt worden (KAS 6.2021; vgl. FH 24.2.2022). Damit wird die Partei neben dem mit einer Zweidrittelmehrheit regierenden Premierminister L. Oyun-Erdene zukünftig auch das Präsidentenamt übernehmen (KAS 6.2021; vgl. WKO 5.2022). Das einstige Gleichgewicht zwischen den großen Parteien ist nun endgültig ausgehebelt, wobei es zuvor immer wieder zu Konflikten kam, da es oft keine klare Trennung zwischen den Kompetenzen der Regierung und des Präsidenten gibt (WKO 5.2022).Bei der Präsidentschaftswahl am 9.6.2021 ist Ukhnaagiin Khürelsükh, der für die regierende Mongolische Volkspartei (MVP) ins Rennen ging, mit einem Stimmanteil von 68 % mit deutlicher Mehrheit zum künftigen Staatsoberhaupt des Landes gewählt worden (KAS 6.2021; vergleiche FH 24.2.2022). Damit wird die Partei neben dem mit einer Zweidrittelmehrheit regierenden Premierminister L. Oyun-Erdene zukünftig auch das Präsidentenamt übernehmen (KAS 6.2021; vergleiche WKO 5.2022). Das einstige Gleichgewicht zwischen den großen Parteien ist nun endgültig ausgehebelt, wobei es zuvor immer wieder zu Konflikten kam, da es oft keine klare Trennung zwischen den Kompetenzen der Regierung und des Präsidenten gibt (WKO 5.2022). Obwohl der Wahlerfolg auf eine anhaltende Unterstützung der Partei durch die Bevölkerung hindeutet, könnte diese Unterstützung aufgrund anhaltender Störung der mongolischen Wirtschaftserholungspolitik geschwächt werden, zum Teil aufgrund von Beschränkungen in China, dem größten Wirtschaftspartner des Landes. Der Premierminister Luvsannamsrain Oyun-Erdene hat den Schwerpunkt seiner Politik auf die wirtschaftliche Erholung gelegt. Dies deutet darauf hin, dass die MVP-Regierung unter Druck stehen wird, Unternehmen und Haushalte finanziell zu unterstützen und sich gleichzeitig um soziale Belange wie Luftverschmutzung und öffentliche Gesundheit zu kümmern, ohne die Steuersätze umfassend zu erhöhen (Crisis24 o.D.). Die geografische Lage zwischen den beiden Großmächten Russland und China ist bestimmend für die mongolische Außenpolitik (AA 23.9.2022a). Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA o.D.). Die Mongolei unterhält enge kulturelle, politische und militärische Beziehungen zu Russland, während China sein größter Wirtschaftspartner ist (CIA 6.10.2022). Mit Russland besteht seit 2019 auch eine umfassende strategische Partnerschaft (BMEIA o.D.). Daneben verfolgt die Mongolei politische Beziehungen zu den USA und Japan sowie zur EU (BMEIA o.D.; vgl. AA 23.9.2022a).Die geografische Lage zwischen den beiden Großmächten Russland und China ist bestimmend für die mongolische Außenpolitik (AA 23.9.2022a). Die Mongolei ist außenpolitisch um ein gutes und ausgewogenes Verhältnis zu den beiden großen Nachbarstaaten Russland und China bemüht (BMEIA o.D.). Die Mongolei unterhält enge kulturelle, politische und militärische Beziehungen zu Russland, während China sein größter Wirtschaftspartner ist (CIA 6.10.2022). Mit Russland besteht seit 2019 auch eine umfassende strategische Partnerschaft (BMEIA o.D.). Daneben verfolgt die Mongolei politische Beziehungen zu den USA und Japan sowie zur EU (BMEIA o.D.; vergleiche AA 23.9.2022a). Sicherheitslage Nachdem es der Mongolei 2019 gelungen war, durch eine Reihe von innenpolitischen Reformen Stabilität im Land herbeizuführen, führte der Ausbruch der COVID-19-Pandemie im Jänner 2020 zu einer neuen Krise (BMEIA o.D.). Ende Jänner 2020 wurden die Grenzen zur VR China und wenig später zu Russland geschlossen (ÖB 12.2021; vgl. BMEIA o.D.). Als Folge kam es zu einem gravierenden Einbruch der Wirtschaft, welche stark von Exporten nach China abhängig ist (BMEIA o.D.).Nachdem es der Mongolei 2019 gelungen war, durch eine Reihe von innenpolitischen Reformen Stabilität im Land herbeizuführen, führte der Ausbruch der COVID-19-Pandemie im Jänner 2020 zu einer neuen Krise (BMEIA o.D.). Ende Jänner 2020 wurden die Grenzen zur VR China und wenig später zu Russland geschlossen (ÖB 12.2021; vergleiche BMEIA o.D.). Als Folge kam es zu einem gravierenden Einbruch der Wirtschaft, welche stark von Exporten nach China abhängig ist (BMEIA o.D.). Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie ultranationalistische Gruppen haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass das Militär eine politische Rolle anstrebt (BS 23.2.2022). Die Existenz mongolischer Terrororganisationen ist nicht bekannt (Crisis24 o.D.). Die politische Führung verhindert generell, dass Spaltungskonflikte eskalieren. Allerdings ist der öffentliche Unmut über soziale Ungerechtigkeit und Ungleichheiten weit verbreitet, was das Risiko eines instabilen politischen Umfelds erhöht, das von populistischen Akteuren angeheizt wird (BS 23.2.2022). In den letzten Jahren kam es zu mehreren groß angelegten Protesten mit Tausenden bis 15.000 Teilnehmern. Die Proteste verliefen jedoch meist friedlich (Crisis24 o.D.). Es kommt mitunter zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen chinesische und koreanische Staatsbürger (ÖB Peking 12.2021; vgl. Crisis24 o.D.). Mitglieder extremistischer Gruppen belästigen manchmal Ausländer, darunter Chinesen und Vietnamesen (USDOS 12.4.2022).Es kommt mitunter zu Übergriffen von Ultranationalisten gegen chinesische und koreanische Staatsbürger (ÖB Peking 12.2021; vergleiche Crisis24 o.D.). Mitglieder extremistischer Gruppen belästigen manchmal Ausländer, darunter Chinesen und Vietnamesen (USDOS 12.4.2022). Im Februar 2022 hat die Mongolei die Grenzen für internationale Reisende wieder geöffnet. Im Personenverkehr ist die Einreise über den internationalen Flughafen Ching-gis Khaan möglich, außerdem ist die Landgrenze zu Russland geöffnet. Jedoch dämpft die anhaltende Grenzschließung des wichtigsten Handelspartners China die Exportfähigkeiten des Landes (WKO 5.2022). Rechtsschutz / Justizwesen Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2021). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor (ÖB Peking 12.2021; vgl. BS 23.2.2022), die Justiz ist formell unabhängig (ÖB Peking 12.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2021).Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2021). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor (ÖB Peking 12.2021; vergleiche BS 23.2.2022), die Justiz ist formell unabhängig (ÖB Peking 12.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2021). Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte
- Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Mio. Tögrök (MNT) (rd. 3.350 EUR) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Mio. Tug (MNT) (rd. 3.350 EUR), sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen von Bürgern befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 12.2021). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes (BS 23.2.2022). Die Richter werden vom Präsidenten auf Empfehlung des Judical General Council (JGC) ernannt (FH 24.2.2022). Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (BS 23.2.2022). Präsident Khürelsükh kündigte im September 2021 an, dass er freiwillig auf seine Befugnis zur Ernennung von Richtern verzichten werde, um eine größere Unabhängigkeit der Justiz zu ermöglichen. Dies wurde jedoch bis Ende des Jahres nicht gesetzlich verankert (FH 24.2.2022). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt. Das Gesetz räumt allen Angeklagten auch das Recht ein, eigene Zeugen und Beweise vorzulegen, nicht zu einer Aussage oder einem Schuldbekenntnis gezwungen zu werden und Berufung einzulegen. NGOs und Beobachter berichten, dass die Behörden diese Rechte manchmal nicht einhalten (USDOS 12.4.2022). Korruption und Einflussnahme im Justizsystem halten an (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022). NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 12.4.2022).Korruption und Einflussnahme im Justizsystem halten an (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022). NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 12.4.2022). Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Zum Beispiel verwies das Berufungsgericht im Zeitraum 2019-20 502 Kriminalfälle an erstinstanzliche Gerichte und 269 Fälle an die Strafverfolgungsbehörden zur weiteren Untersuchung zurück (USDOS 12.4.2022). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2021). …Folter und unmenschliche Behandlung…, Folter und unmenschliche Behandlung Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders gravierenden Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden.
Kapitel 11
, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Oberste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 12.2021). Dennoch berichten die National Human Rights Commission (NHRC) und NGOs, dass einige Gefangene und Inhaftierte unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 12.4.2022). Nach dem Strafrecht sind alle Amtsträger wegen Missbrauchs oder Folter, einschließlich physischer und psychischer Misshandlung, strafbar. Höchststrafen für Folter belaufen sich auf fünfjährige Gefängnisstrafen, oder auf lebenslange Haft, bei Todesfolge. Doch besagt das Gesetz auch, dass verbotene Handlungen keine Straftat darstellen, wenn sie auf Anweisung eines Vorgesetzten in Ausübung der Amtspflichten und ohne das Wissen, dass die Handlung verboten ist, begangen werden. Zwar wird in einem solchen Fall die Person, die eine rechtswidrige Anweisung erteilt hat, für den verursachten Schaden strafrechtlich verantwortlich gemacht, doch sind Strafverfolgungen selten (USDOS 12.4.2022). Auch der Schutz der körperlichen Unversehrtheit und die Verhinderung von Folter sind unzureichend (BS 23.2.2022). Die NHRC berichtet, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie unter Druck zu setzen oder einzuschüchtern (USDOS 12.4.2022). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 12.2021). Es gab 2021 keine Fortschritte, was die Schaffung eines nationalen Mechanismus zur Verhütung von Folter betraf, der im überarbeiteten Gesetz zur Nationalen Menschenrechtskommission von 2020 vorgesehen war, obwohl das Land entsprechende Empfehlungen des UN-Menschenrechtsrats bei der Allgemeinen Regelmäßigen Überprüfung akzeptiert hatte (Al 29.3.2022). Überlebende von Folter und deren Familien erhielten weiterhin keine umfassende und wirksame Entschädigung. Untersuchungen von Foltervorwürfen waren in der Regel mit Fehlern behaftet, und die mutmaßlich Verantwortlichen wurden nur selten zur Rechenschaft gezogen. Im Oktober veröffentlichte die Generalstaatsanwaltschaft eine Statistik, wonach sie 53 mutmaßliche Folterfälle überprüft, aber nur in drei Fällen strafrechtliche Schritte eingeleitet hatte (AI 29.3.2022). Korruption Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (insbesondere Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2021; vgl. TI 9.7.2018, FH 24.2.2022). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2021 auf Platz 110 von 180 analysierten Ländern (TI 2022). 2020 erreichte die Mongolei Platz 111 von 180 analysierten Ländern (TI 2021).Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (insbesondere Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2021; vergleiche TI 9.7.2018, FH 24.2.2022). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2021 auf Platz 110 von 180 analysierten Ländern (TI 2022). 2020 erreichte die Mongolei Platz 111 von 180 analysierten Ländern (TI 2021). Das Strafgesetzbuch enthält Haftungsbestimmungen für Korruption und korruptionsbezogene Straftaten für öffentliche Bedienstete und Regierungsbeamte. So schreibt das Gesetzbuch beispielsweise vor, dass Personen, die wegen Korruption verurteilt werden, für einen bestimmten Zeitraum nicht im öffentlichen Dienst arbeiten dürfen (USDOS 12.4.2022). Antikorruptionsgesetze sind vage formuliert und werden nur selten durchgesetzt (FH 24.2.2022). Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern, die die Verfolgung von Korruptionsstraftaten erschwert. Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). Die Unabhängige Behörde für Korruptionsbekämpfung (IAAC) wurde als ineffektiv hinsichtlich der Verfolgung von Fällen kritisiert. Die Unabhängigkeit der IAAC wurde 2019 geschwächt, als eine Notstandsgesetzgebung es dem Nationalen Sicherheitsrat (NSC) ermöglichte, die Entlassung des Leiters vor Ablauf der Amtszeit zu empfehlen. Der Leiter und der Generalstaatsanwalt, die eine strafrechtliche Verfolgung der in Korruption verwickelten Parlamentarier gefordert hatten, wurden in diesem Jahr entlassen (FH 24.2.2022). Es besteht derzeit kein besonderer Schutz für Whistle-Blower, der Entwurf einer gesetzlichen Schutzvorschrift wird derzeit im Parlament diskutiert (ÖB Peking 12.2021). Jedoch wurden bisher keine Gesetze verabschiedet, die einen Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruption der Regierung untersuchen und öffentlich machen, ermöglicht (USDOS 11.7.2019). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2021). Eine Reihe von Journalisten, die über Korruption berichten, sind mit strafrechtlichen Ermittlungen und Verfolgungen konfrontiert (BS 23.2.2022). Die wirtschafts- und sozialpolitische Agenda der regierenden MVP-Regierung wurde durch Korruptionsvorwürfe und angebliche illegale Aktivitäten in der mongolischen Regierung untergraben. In den letzten Jahren kam es zu mehreren groß angelegten Protesten mit Tausenden bis 15.000 Teilnehmern. Die Proteste verliefen jedoch meist friedlich. Proteste bezüglich des natürlichen Ressourcensektors kommen regelmäßig wegen angeblicher Korruption und Vermögensungleichheit vor, aber sie verlaufen weitgehend friedlich (Crisis24 o.D.). Im Juli 2021 setzte der Premierminister eine Regierungsarbeitsgruppe zur Bekämpfung der Korruption ein. Im September verurteilte das erstinstanzliche Strafgericht Ulaanbaatars ehemaligen Chefankläger wegen Korruption, weil er sich auf ungeklärte Weise bereichert hatte. Die Polizei fand bei einer Razzia 199 Millionen Tugriks (70.000 $) in seinem Haus. Er wurde zu einer Geldstrafe von 14 Millionen Tugriks (4.900 $) verurteilt und für zwei Jahre aus dem öffentlichen Dienst ausgeschlossen (USDOS 12.4.2022). NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022) Menschenrechtsfälle untersuchen und ihre Erkenntnisse veröffentlichen (USDOS 12.4.2022), jedoch sind die meisten dieser Organisationen eher klein (FH 24.2.2022). Regierungsbeamte sind manchmal kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 12.4.2022). Regierungsnahe Akteure bezeichnen solche NGOs manchmal als „unerwünscht“, „Unruhestifter“, „ausländische Agenten“ oder „Gegner des Staates“ (USDOS 12.4.2022).Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022) Menschenrechtsfälle untersuchen und ihre Erkenntnisse veröffentlichen (USDOS 12.4.2022), jedoch sind die meisten dieser Organisationen eher klein (FH 24.2.2022). Regierungsbeamte sind manchmal kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 12.4.2022). Regierungsnahe Akteure bezeichnen solche NGOs manchmal als „unerwünscht“, „Unruhestifter“, „ausländische Agenten“ oder „Gegner des Staates“ (USDOS 12.4.2022). Die staatliche Menschenrechtskommission „National Human Rights Commission of Mongolia” (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht trotz schlechter finanzieller Ausstattung kritische Berichte (ÖB Peking 12.2021). Die NHRC setzte sich konsequent für politisch umstrittene Menschenrechtsthemen ein, wie etwa die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender, Queers oder Intersexuellen (LGBTQI+), Menschen mit Behinderungen und ethnischen Minderheiten (USDOS 12.4.2022). Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt (ÖB Peking 12.2021). Einzelne AktivistInnen berichten gelegentlich von Einschüchterungen und Belästigungen (FH 24.2.2022). Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Minenarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt (ÖB Peking 12.2021). Im Juli 2021 trat das Gesetz über den rechtlichen Status von Menschenrechtsverteidiger in Kraft. Es stärkte den rechtlichen Schutz von Menschenrechtlerinnen, enthielt aber auch Bestimmungen, die bei entsprechender Interpretation ihren Handlungsspielraum willkürlich einschränken könnten und das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung bargen. Aktivistinnen und Rechtsanwältinnen waren wegen ihrer legitimen Aktivitäten weiterhin Drohungen, Einschüchterung und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt, unter ihnen auch Nomadinnen, die sich für Umweltschutz und Landrechte einsetzten (Al 29.3.2022). Allgemeine Menschenrechtslage Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträgen und deren Zusatzprotokollen hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 12.2021). Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 12.2021). Es gab eine gewisse Zusammenarbeit zwischen der Regierung und der Zivilgesellschaft bei der Erörterung von Menschenrechtsproblemen (USDOS 12.4.2022). Die Zivilgesellschaft hat sich zu einem wichtigen Partner für die Regierung entwickelt und spielt eine entscheidende Rolle bei der Förderung demokratischer Reformen, der Menschenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter sowie bei der Bereitstellung dringend benötigter Dienstleistungen für benachteiligte Gruppen. Die politische Führung lässt die Beteiligung der Zivilgesellschaft am politischen Entscheidungsprozess zu (BS 23.2.2022). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsgesetze, schwere Regierungskorruption, Gewaltverbrechen oder die Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle, queere oder intersexuelle Personen sowie Kinderzwangsarbeit dar (USDOS 12.4.2022). Meinungs- und Pressefreiheit In der Mongolei besteht eine große Pressevielfalt und generelle Meinungsfreiheit (ÖB 12.2021; vgl. FH 24.2.2022). Die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022). Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Die von der Regierung besetzte Kommunikationsaufsichtskommission (Regulatory Commission, CRC), ein Organ, welches Fernseh- und Rundfunklizenzen vergibt, reguliert digitalen Inhalt. Von Zensur betroffen sind beispielsweise Darstellungen exzessiver Gewalt (USDOS 12.4.2022).In der Mongolei besteht eine große Pressevielfalt und generelle Meinungsfreiheit (ÖB 12.2021; vergleiche FH 24.2.2022). Die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022). Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Die von der Regierung besetzte Kommunikationsaufsichtskommission (Regulatory Commission, CRC), ein Organ, welches Fernseh- und Rundfunklizenzen vergibt, reguliert digitalen Inhalt. Von Zensur betroffen sind beispielsweise Darstellungen exzessiver Gewalt (USDOS 12.4.2022). Im März 2020 verhängten die Behörden strafrechtliche Sanktionen für die Verbreitung von angeblichen Desinformationen. Berichten zufolge üben Journalisten Selbstzensur, wenn sie über die Pandemie berichten (FH 24.2.2022). Viele Journalisten zensieren sich selbst, um politische oder geschäftliche Interessen nicht zu verletzen und keine kostspieligen Verleumdungsklagen zu riskieren (FH 24.2.2022; vgl. RSF 2022b). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2021). Es gibt Berichte von Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 12.4.2022; vgl. RSF 2022b). Fälle von Internetzensur etwa im Vorfeld von Wahlen und die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Journalisten und Verleumdungsklagen gegen Blogger seitens einflussreicher Persönlichkeiten geben Anlass zur Sorge (ÖB Peking 12.2021).Viele Journalisten zensieren sich selbst, um politische oder geschäftliche Interessen nicht zu verletzen und keine kostspieligen Verleumdungsklagen zu riskieren (FH 24.2.2022; vergleiche RSF 2022b). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2021). Es gibt Berichte von Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 12.4.2022; vergleiche RSF 2022b). Fälle von Internetzensur etwa im Vorfeld von Wahlen und die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Journalisten und Verleumdungsklagen gegen Blogger seitens einflussreicher Persönlichkeiten geben Anlass zur Sorge (ÖB Peking 12.2021). Da das Gesetz Strafanzeigen für Personen vorsieht, die sich Staatsgeheimnisse verschaffen und diese aufbewahren, wird der breite Geltungsbereich des Gesetzes den Zugang der Öffentlichkeit und der Medien zu Informationen wahrscheinlich erschweren (BS 23.2.2022). Angelegenheiten von öffentlichem Interesse können zur Geheimsache erklärt und somit unter Verschluss gehalten werden (RSF 2022a). Im World Press Freedom Index der NGO Reporter ohne Grenzen liegt die Mongolei auf Rang 90 von 180 untersuchten Staaten (RSF 2022a). Die Eigentumsverhältnisse bei Medienunternehmen sind nach wie vor intransparent (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Unabhängig davon, ob die Medien in privater oder staatlicher Hand sind, zeigen die meisten mongolischen Medien offen ihre Zugehörigkeit zur Regierung oder zu politischen Parteien. Die Fähigkeit der Medien, als Kontrollinstanz zu fungieren, wird durch den Druck der Politiker eingeschränkt (RSF 2022b). Vor allem in kleineren Städten üben Politiker direkten Druck auf die Medien aus (RSF 2022a).Im World Press Freedom Index der NGO Reporter ohne Grenzen liegt die Mongolei auf Rang 90 von 180 untersuchten Staaten (RSF 2022a). Die Eigentumsverhältnisse bei Medienunternehmen sind nach wie vor intransparent (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Unabhängig davon, ob die Medien in privater oder staatlicher Hand sind, zeigen die meisten mongolischen Medien offen ihre Zugehörigkeit zur Regierung oder zu politischen Parteien. Die Fähigkeit der Medien, als Kontrollinstanz zu fungieren, wird durch den Druck der Politiker eingeschränkt (RSF 2022b). Vor allem in kleineren Städten üben Politiker direkten Druck auf die Medien aus (RSF 2022a). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Die Verfassung bestimmt, dass keine Person aufgrund von Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder Status diskriminiert werden darf und dass
Art. 16Abs. 11 Verf
G Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleichbehandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 12.2021). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (GIZ 12.2020b). So sind Frauen weiterhin gesellschaftlicher Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (FH 24.2.2022).Die Verfassung bestimmt, dass keine Person aufgrund von Herkunft, Sprache, Abstammung, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder Status diskriminiert werden darf und dass
Artikel 16, Absatz 11, Verf
G Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleichbehandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung (ÖB Peking 12.2021). Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist, auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (GIZ 12.2020b). So sind Frauen weiterhin gesellschaftlicher Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (FH 24.2.2022). Die Mongolei liegt in der Erreichung der genderspezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht (ÖB Peking 12.2021). Die Zahl der Teenagerschwangerschaften nimmt von Jahr zu Jahr zu. Hatten 2014 3.259 Frauen im Alter zwischen 15 und 19 Jahren ein Kind zur Welt gebracht, waren es 2016 3.829. Als Hauptursachen werden mangelnde Aufklärung und Unkenntnis über Verhütungsmöglichkeiten benannt (GIZ 12.2020b). Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedenen Frauen steht laut Familiengesetz Alimente zu.(ÖB Peking 12.2019). In den meisten Fällen behalten geschiedene Ehefrauen das Sorgerecht für ihre Kinder, aber geschiedene Ehemänner werden oft nicht dafür bestraft, dass sie keinen Unterhalt für ihre Kinder zahlen. Frauenrechtlerinnen weisen darauf hin, dass Familienunternehmen und Immobilien in der Regel auf den Namen des Ehemannes eingetragen sind, so dass das Eigentum bei einer Scheidung weiterhin automatisch auf den ehemaligen Ehemann übergeht (USDOS 12.4.2022). Häusliche Gewalt gegen Frauen stellt ein weitverbreitetes Problem dar. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen (ÖB Peking 12.2021). Eine in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen durchgeführte und 2018 veröffentlichte Umfrage der Regierung ergab, dass fast ein Drittel aller mongolischen Frauen körperlicher oder sexueller Misshandlung durch einen Partner ausgesetzt waren. Lediglich 10% derjenigen, die schwere sexuelle Gewalt durch einen Nichtpartner erlitten hatten, meldeten die Verbrechen bei den Behörden (FH 24.2.2022). Das Gesetz kriminalisiert sexuelle Handlungen durch körperliche Gewalt oder die Androhung von Gewalt und sieht
den Umständen Strafen von einem bis zu 20 Jahren Haft oder lebenslange Haft vor. Das Strafgesetz kriminalisiert ebenso Vergewaltigung in der Ehe. Häusliche Gewalt stellt gleichfalls den Tatbestand eines Verbrechens dar, für das die Täter entweder verwaltungs- oder strafrechtlich bestraft werden können. Im letzteren Fall auch mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren. Häusliche Gewalttäter werden in einer Datenbank erfasst und beim zweiten Vergehen wird automatisch ein Verfahren nach dem Strafgesetz eingeleitet. . Das National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt, berichtet über einen 25-prozentigen Anstieg der häuslichen Gewalt in der zweiten Hälfte des Jahres
- Das NRHC berichtet auch, dass die zahlreichen Abriegelungen, die während der Pandemie verhängt wurden, die Zahl der Vorfälle häuslicher Gewalt erhöht und die Möglichkeiten der Opfer, Schutz zu suchen, eingeschränkt haben (USDOS 12.4.2022). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, führt gemeinsam mit der mongolischen Polizei Projekte zum Kapazitätsaufbau im Bereich häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen durch (ÖB Peking 12.2021). Sexuelle Belästigung ist im Strafgesetzbuch nicht geregelt (USDOS 12.4.2022). Es gibt landesweit 20 Notunterkünfte und 17 zentrale Anlaufstellen für Überlebende häuslicher Gewalt, die von der Polizei, verschiedenen NGOs, lokalen Behörden und Krankenhäusern betrieben werden. Die zentralen Anlaufstellen, die sich hauptsächlich in Krankenhäusern befinden, bieten Notunterkünfte für maximal 72 Stunden (USDOS 12.4.2022). Das einzige Frauenhaus des Landes in Ulaanbaatar wird von einer NGO geführt und erhält keinerlei öffentliche Unterstützung (ÖB 12.2021). Insbesondere im ländlichen Raum stellt die geringe Anzahl von Schutzeinrichtungen für die Opfer häuslicher Gewalt eine Herausforderung dar (USDOS 12.4.2022). … Kinder Häusliche Gewalt gegen Kinder ist weit verbreitet (ÖB Peking 12.2021). Kindesmissbrauch ist ein erhebliches Problem und besteht hauptsächlich aus häuslicher Gewalt und sexuellem Missbrauch. Obwohl die Regierungsbehörde Family, Child and Youth Development Authority (FCYDA) in den Vorjahren nach der verpflichtenden Meldung von Kindesmissbrauch, die im Gesetz festgelegt ist, einen Anstieg der Meldungen über Kindesmissbrauch verzeichnete, gingen die Meldungen über Kindesmissbrauch um 30 % zurück, was größtenteils darauf zurückzuführen ist, dass die primären Melder solcher Missbräuche – Schulen, Kindergärten und andere Bildungseinrichtungen - aufgrund von Covid-19-bezogenen Schutzmaßnahmen geschlossen waren (USDOS 12.4.2022). Der NHRC (National Human Rights Commission) berichtete, dass die Pandemie die Anfälligkeit von Kindern für Gewalt, Vernachlässigung und Unterernährung erhöht habe. Die zunehmende Armut und Arbeitslosigkeit, die Schließung von Schulen, in denen ein Mittagessen angeboten wird, und der Mangel an sozialer und psychologischer Hilfe für Kinder und Eltern während der pandemiebedingten Einschränkungen haben alle zu diesen Problemen beigetragen (USDOS 12.4.2022). Einige Kinder sind als Folge von Vernachlässigung oder Misshandlungen durch ihre Eltern verwaist oder von zu Hause weggelaufen. Laut den Angaben der Polizei werden Kinder von misshandelnden Eltern in Schutzhäuser gebracht, einige Beobachter meinen allerdings, dass viele Jugendliche wieder zu ihren misshandelnden Eltern gebracht werden (USDOS 12.4.2022). … Die Luftverschmutzung in Folge der Verwendung minderwertiger Kohle zum Heizen führt vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen (ÖB Peking 12.2021). Bewegungsfreiheit Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet (USDOS 12.4.2022). Die COVID-19-Pandemie hat einige vorübergehende Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Inland mit sich gebracht und den Flugverkehr erheblich eingeschränkt und auch die Möglichkeit der Mongolen, aus dem Ausland ins Land zurückzukehren, eingeschränkt (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Die COVID-19-Pandemie hat einige vorübergehende Beschränkungen der Bewegungsfreiheit im Inland mit sich gebracht und den Flugverkehr erheblich eingeschränkt und auch die Möglichkeit der Mongolen, aus dem Ausland ins Land zurückzukehren, eingeschränkt (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Der Zuzug aus ländlichen Gebieten nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt, um die Luft- und Bodenverschmutzung sowie den starken Smog, der im Winter anhält, zu verringern (ÖB Peking 12.2021; vgl. GoGo 10.1.2017, Montsame 28.12.2017).Der Zuzug aus ländlichen Gebieten nach Ulaanbaatar ist seit Jänner 2017 untersagt, um die Luft- und Bodenverschmutzung sowie den starken Smog, der im Winter anhält, zu verringern (ÖB Peking 12.2021; vergleiche GoGo 10.1.2017, Montsame 28.12.2017). An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung des Reisepasses statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 12.2021). Ausreiseverbote betreffen Personen, die in rechtliche Verfahren verwickelt sind (FH 24.2.2022). Im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 im Land haben die mongolischen Behörden die Sicherheitsstufe von 4 auf 3 herabgesetzt (BMEIA 7.11.2022). Im Personenverkehr ist die Einreise über den internationalen Flughafen Chinggis Khaan möglich, außerdem ist die Landgrenze zu Russland geöffnet. Sämtliche in die Mongolei einreisenden Personen müssen bei der Grenzkontrolle eine Gesundheitserklärung vorlegen. Eine Test- und Quarantänepflicht besteht nicht, diese Regelung gilt unabhängig vom Impfstatus. Eine Einreise per Auto auf dem Landweg ist aus Russland möglich, für die Einreise auf dem Landweg aus China ist eine Genehmigung der mongolischen Staatssonderbehörde erforderlich (AA 7.11.2022). Grundversorgung und Wirtschaft 2016 erlebte die Mongolei eine schwere Wirtschaftskrise und sah sich mit einem hohen Budgetdefizit und dem beinahem Staatsbankrott konfrontiert. Durch Beistandskredite des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank (ADB), Japans und Südkoreas konnte eine weitere Verschlechterung der Situation aber verhindert werden und die Wirtschaftsentwicklung erholte sich bis 2019 (+6,8% des BIP). 2020 haben die COVID-19-Pandemie und die Mobilitätsbeschränkungen laut Weltbank zu einem Wirtschaftseinbruch von 4,6% geführt (ÖB Peking 12.2021). Nach einer starken wirtschaftlichen Erholung Anfang 2021 flaute der Aufwind in den letzten drei Quartalen aufgrund von Handelsunterbrechungen wieder ab. Das Wachstum war folglich enttäuschend und erreichte nach einem Rückgang von -4,6% im Jahr 2020 nur noch 1,4% im Jahr
- Zurückzuführen ist dies hauptsächlich auf einen starken Rebound des Kohlebergbaus im
- Quartal, der jedoch im weiteren Jahresverlauf nachließ, eine Verbesserung der Kupfererz-Qualität und eine Erholung des Dienstleistungssektors (WKO 5.2022). Für das Jahr 2022 wird das Wachstum des realen Bruttoinlandsprodukts in der Mongolei auf rund 2,5 ٪ gegenüber dem Vorjahr prognostiziert (Statista 28.10.2022). Die Wirtschaft der Mongolei bleibt 2022 erneut hinter den Wachstumserwartungen zurück (GTAI 29.6.2022). Einer der Gründe dafür ist der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Für die mongolische Bevölkerung und die meisten Unternehmen im Land macht er sich vor allem durch stark gestiegene Preise für zahlreiche wichtige Importgüter bemerkbar (GTAI 29.6.2022; vgl. WBB 18.10.2022). Im Mai 2022 betrug die Inflation auf Jahresbasis mehr als 15 %. Als weiterer hemmender Faktor kommt Chinas Festhalten an einer Null-COVID-Strategie hinzu. Das Nachbarland China ist wichtigster Handelspartner der Mongolei. Allein bei den Exporten lag der chinesische Anteil zuletzt bei rund 90 % (GTAI 29.6.2022).Die Wirtschaft der Mongolei bleibt 2022 erneut hinter den Wachstumserwartungen zurück (GTAI 29.6.2022). Einer der Gründe dafür ist der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Für die mongolische Bevölkerung und die meisten Unternehmen im Land macht er sich vor allem durch stark gestiegene Preise für zahlreiche wichtige Importgüter bemerkbar (GTAI 29.6.2022; vergleiche WBB 18.10.2022). Im Mai 2022 betrug die Inflation auf Jahresbasis mehr als 15 %. Als weiterer hemmender Faktor kommt Chinas Festhalten an einer Null-COVID-Strategie hinzu. Das Nachbarland China ist wichtigster Handelspartner der Mongolei. Allein bei den Exporten lag der chinesische Anteil zuletzt bei rund 90 % (GTAI 29.6.2022). Die mongolische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Bergbau abhängig, der mit einem Anteil von knapp 24% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) die treibende Wirtschaftskraft des Landes bleibt (WKO 5.2022; vgl. ÖB 12.2021). Zweitwichtigster Sektor ist die Land-und Forstwirtschaft, die 13% zum BIP beiträgt, gefolgt vom Handel mit 10% (WKO 5.2022).Die mongolische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Bergbau abhängig, der mit einem Anteil von knapp 24% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) die treibende Wirtschaftskraft des Landes bleibt (WKO 5.2022; vergleiche ÖB 12.2021). Zweitwichtigster Sektor ist die Land-und Forstwirtschaft, die 13% zum BIP beiträgt, gefolgt vom Handel mit 10% (WKO 5.2022). Arbeitsmarkt Die Arbeitslosenrate lag 2020 bei 4,3 %, war jedoch erheblich höher unter Jugendlichen (fast 16%). Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (v.a. Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 12.2021). Es besteht ein sozialpartnerschaftliches trilaterales Komitee für Arbeit und soziale Abkommen. Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am
- Jänner 2020 um 31,2% auf 420.000 Tögrög (MNT), ca. 145,6 Euro, angehoben. Laut Nationalem Statistikamt erhalten von den 1,1 Mio. Erwerbstätigen in der Mongolei 8% den Mindestlohn (ÖB 12.2021). Wie auch während der Wirtschaftskrise im Jahr 2016 wird die aktuelle ökonomische Lage dazu führen, dass auch gut qualifizierte Personen nur mehr schwer Arbeit finden. Zahlreiche ehemalige Nomaden in den Ger-Slums um Ulaanbaatar sind arbeitslos (ÖB 12.2021). Die steigende Jugendarbeitslosigkeit ist eine große Herausforderung. Laut Regierungsstatistiken sind etwa 40 % der Hochschulabsolventen arbeitslos. Die ILO und die Asian Development Bank schätzten, dass die Jugendarbeitslosigkeit im Jahr 2020 aufgrund der Pandemie auf 28,5 % anstieg. Sie prognostizieren einen wahrscheinlichen Anstieg auf 30 % in den nächsten Jahren (BS 23.2.2022). Armut und Wohnraum Zwar nimmt im Zuge der wirtschaftlichen Entwicklung der allgemeine Wohlstand zu, jedoch leben nach Angaben der Asian Development Bank weiterhin 27,8% der Bevölkerung unter der nationalen Armutsgrenze (WKO 5.2022). Obwohl die Regierung Sozialhilfeprogramme eingeführt hat, die auf einkommensschwache und sozial schwache Haushalte abzielen, prognostizieren viele Experten für den Zeitraum 2020-2021 einen deutlichen Anstieg der Armutsquote (BS 23.2.2022). 42 % der Armen leben in der Hauptstadt Ulaanbaatar, hauptsächlich in den Ger-Gebieten am Stadtrand (BS 23.2.2022). Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2018, dass mehr als 21 % der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 12.2021). Die anhaltende, steigende Inflation hat die Kaufkraft der mongolischen Haushalte stark beeinträchtigt. Der Preisanstieg, insbesondere bei Lebensmitteln, dürfte für arme und gefährdete Haushalte, die etwa 40 % ihres Gesamtverbrauchs für Lebensmittel ausgeben, am verheerendsten sein. In den Jahren 2020 und 2021 war die Wahrscheinlichkeit, dass ärmere Haushalte von Ernährungsunsicherheit betroffen waren, durchweg höher, und die steigenden Preise waren ein Hauptgrund zur Sorge. Ein Anstieg der Lebensmittelpreise im Jahr 2022 könnte verheerende Auswirkungen mit langfristigen Folgen für arme und gefährdete Haushalte haben (WBB 18.10.2022). Steigende Preise sind dabei vor allem für die ländliche Bevölkerung der Mongolei eine Bedrohung (WKO 5.2022). Um die negativen Auswirkungen der Pandemie abzuschwächen, hat die Regierung den Haushalten großzügige und vielfältige Unterstützung gewährt. Eine wichtige Maßnahme, die im Jahr 2020 eingeführt wurde, ist die Erhöhung der Leistungsbeträge für Haushalte im Rahmen des Child Money Program (CMP). Das CMP, das monatliche Bargeldtransfers für Familien mit Kindern bereitstellt, wurde von 20.000 MNT auf 100.000 MNT pro Kind (etwa 6 $ auf 30 $) verfünffacht und macht derzeit über 3 % des BIP aus (WBB 18.10.2022). Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes zwischen Stadt und Land wird zunehmend zu einem sozialpolitischen Problem. Das Gefälle führt unter anderem zu einem verstärkten Zuzug in die Hauptstadt Ulaanbaatar, dem weder der lokale Arbeitsmarkt noch die vorhandene städtische Infrastruktur gewachsen sind. So lebt in Ulaanbaatar rund die Hälfte der 3,4 Mio Einwohner des Landes in sogenannten Jurten-Bezirken in großteils selbst gebauten Unterkünften. Diese Bezirke sind von sehr schlechter Infrastruktur, unzureichender Gesundheitsversorgung und hoher Arbeitslosigkeit geprägt. Für die Schaffung von Arbeitsplätzen und Wohl- stand für breite Bevölkerungsschichten bleibt neben der Einschränkung der Inflation auch eine wirtschaftliche Diversifizierung unerlässlich (WKO 5.2022). Aufgrund ihrer geografischen Lage ist die Mongolei äußerst exponiert gegenüber den negativen Konsequenzen des Klimawandels. Besonders die Nomadenbevölkerung hat unter zunehmender Wasserknappheit und Desertifikation zu leiden. Extreme Winterereignisse führen immer wieder zu vereisten Weidegründen und den Tod von hunderttausenden Tieren mit humanitärer Notlage für die NomadInnen. Viele der NomadInnen fliehen angesichts dieser Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in Slum-Vierteln am Stadtrand (Ger-Viertel) fristen (ÖB Peking 12.2021). Auswirkungen der Corona-Pandemie Die Auswirkungen der Corona-Pandemie waren in der Mongolei 2020 nicht unerheblich. Insgesamt ist das Bruttoinlandsprodukt im Jahr 2020 von 12,69 Milliarden Euro auf 11,66 Milliarden Euro gesunken. Mit einem Minus von 8,2% hat die Wirtschaft in der Mongolei deutlichere Einbußen hinnehmen müssen als in anderen Ländern. Allein der Tourismus-Bereich ist um rund 92% eingebrochen. Die Arbeitslosenquote stieg von 5,4 auf 7,0 ٪ (Laenderdaten.info o.D.). Sozialbeihilfen Das Sozialversicherungssystem der Mongolei gilt weithin als veraltet und die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds als sehr korruptionsanfällig (BS 23.2.2022). Nach dem politischen Umbruch der Mongolei initiierte die Regierung Schritte zur Veränderung des Sozialfürsorgesystems von einem universellen Zugang hin zu einem mehr zielorientierten Unterstützungssystem (KAS 7.2017). Das Wohlfahrtssystem basiert auf der Bereitstellung von Sozialrenten, Beihilfen und Dienstleistungen für Bürger mit besonderen Bedürfnissen (BS 23.2.2022). 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (GIZ 12.2020d). Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert (KPMG 31.1.2020). Es gibt das Amt für Sozialversicherung, das Amt für Sozialfürsorge, die nationale Behörde für Kinder und die Behörde für Menschen mit einer Behinderung, die alle dem Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge, das vom Ministerium für Arbeit 2012 getrennt wurde, unterstellt sind. Ziel der öffentlichen Dienste ist die Sicherung der Lebensgrundlage gefährdeter Gruppen, wie der als arm geltenden Bevölkerung und derjenigen, die ohne Sozialhilfe nicht überleben könnten, wie etwa kranke und behinderte Menschen. Gesetzlich verankert ist die Sozialfürsorge im Gesetz für Sozialhilfe, im Gesetz für Sozialhilfe für ältere Menschen und im Gesetz für behinderte Menschen (KAS 7.2017). Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre); Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (KPMG 31.1.2020; vgl. BIO 16.4.2018).Eine Sozialversicherung, die auch eine Krankenversicherung umfasst, ist für mongolische Bürger verpflichtend und wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch einen Anteil vom Gehalt finanziert (KPMG 31.1.2020). Es gibt das Amt für Sozialversicherung, das Amt für Sozialfürsorge, die nationale Behörde für Kinder und die Behörde für Menschen mit einer Behinderung, die alle dem Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge, das vom Ministerium für Arbeit 2012 getrennt wurde, unterstellt sind. Ziel der öffentlichen Dienste ist die Sicherung der Lebensgrundlage gefährdeter Gruppen, wie der als arm geltenden Bevölkerung und derjenigen, die ohne Sozialhilfe nicht überleben könnten, wie etwa kranke und behinderte Menschen. Gesetzlich verankert ist die Sozialfürsorge im Gesetz für Sozialhilfe, im Gesetz für Sozialhilfe für ältere Menschen und im Gesetz für behinderte Menschen (KAS 7.2017). Die Sozialversicherung wird vom Staat für bestimmte Gruppen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter Kinder unter 16 Jahren (Sekundarschüler bis 18 Jahre); Personen, die kein Einkommen haben; Personen, die Sozialleistungen beziehen; alleinerziehende Eltern, bis das Kind zwei Jahre alt ist; Menschen mit Behinderungen (KPMG 31.1.2020; vergleiche BIO 16.4.2018). Verschiedene verfügbare staatlichen Unterstützungsleistungen für Personen mit Behinderungen sind abhängig von der Bestätigung durch medizinische Fachpersonen (IOM 23.11.2020). Im August 2018 erhöhte die Regierung den monatlichen Mindestlohn von 240.000 MNT auf 320.000 MNT. Die oberen 40% der Bevölkerung nach Einkommen erhalten 28% der gesamten Sozialtransfers. Nur 56% der Wohlfahrtsausgaben der Mongolei gehen an die ärmsten 40% der Bevölkerung, so ein Bericht der Weltbank aus dem Jahr
- Das Food Stamp Program ist das einzige Programm, das sich an die Armen richtet. Es wurde 2013 eingeführt und verteilte 2015 insgesamt 18 Milliarden MNT an seine 144.000 Begünstigten. Dabei werden extrem arme Familien mit Grundnahrungsmitteln unterstützt. Die an Einzelpersonen verteilte Menge deckt jedoch nur 9,8% ihres Verbrauchs ab, was zwei- bis dreimal weniger als der weltweite Durchschnitt ist (BS 23.2.2022, vgl. ADB 1.2022).Im August 2018 erhöhte die Regierung den monatlichen Mindestlohn von 240.000 MNT auf 320.000 MNT. Die oberen 40% der Bevölkerung nach Einkommen erhalten 28% der gesamten Sozialtransfers. Nur 56% der Wohlfahrtsausgaben der Mongolei gehen an die ärmsten 40% der Bevölkerung, so ein Bericht der Weltbank aus dem Jahr
- Das Food Stamp Program ist das einzige Programm, das sich an die Armen richtet. Es wurde 2013 eingeführt und verteilte 2015 insgesamt 18 Milliarden MNT an seine 144.000 Begünstigten. Dabei werden extrem arme Familien mit Grundnahrungsmitteln unterstützt. Die an Einzelpersonen verteilte Menge deckt jedoch nur 9,8% ihres Verbrauchs ab, was zwei- bis dreimal weniger als der weltweite Durchschnitt ist (BS 23.2.2022, vergleiche ADB 1.2022). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen – obwohl auf dem Papier vorhanden – ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2021, vgl. KAS 7.2017). Darüber hinaus wird die Umsetzung all dieser Sozialgesetze durch ein zu geringes Budget erschwert. Auch wird das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert. Auch haben nicht alle Bedürftigen Zugang zu den benötigten Institutionen, etwa dann, wenn sie abgelegen wohnen und auf Transportmittel angewiesen sind, was für Betroffene oftmals mit hohen Kosten verbunden ist. Des Weiteren besteht ein Hindernis für jene, die im informellen Arbeitssektor tätig sind und deshalb nicht in das Sozialversicherungssystem einzahlen (KAS 7.2017). Auch die in den Ger-Gebieten lebenden Migranten haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen, da sie nicht offiziell in diesem Verwaltungsbezirk (khoroo) registriert sind (ÖB Peking 12.2021).Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen – obwohl auf dem Papier vorhanden – ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB Peking 12.2021, vergleiche KAS 7.2017). Darüber hinaus wird die Umsetzung all dieser Sozialgesetze durch ein zu geringes Budget erschwert. Auch wird das Ministerium für Bevölkerungsentwicklung und Sozialfürsorge mit der Verwaltung von 71 Sozialfürsorgeprogrammen betraut. Daraus ergibt sich eine Fragmentierung dieser Programme, Duplizierungen von Sozialleistungen, sowie hohe Verwaltungs- und Umsetzungskosten. Manche Sozialleistungen werden durch verschiedene Ministerien und Institutionen verwaltet, was eine Fokussierung auf die Hilfsbedürftigen der Gesellschaft erschwert. Auch haben nicht alle Bedürftigen Zugang zu den benötigten Institutionen, etwa dann, wenn sie abgelegen wohnen und auf Transportmittel angewiesen sind, was für Betroffene oftmals mit hohen Kosten verbunden ist. Des Weiteren besteht ein Hindernis für jene, die im informellen Arbeitssektor tätig sind und deshalb nicht in das Sozialversicherungssystem einzahlen (KAS 7.2017). Auch die in den Ger-Gebieten lebenden Migranten haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen, da sie nicht offiziell in diesem Verwaltungsbezirk (khoroo) registriert sind (ÖB Peking 12.2021). Etwa 28% der Bevölkerung leben in Armut (BAMF 29.6.2020). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität (ÖB Peking 12.2021). Die unbedingte Unterstützung für enge und fernere Verwandte können und wollen auch die erfolgreicheren Familienmitglieder nicht mehr in jedem Fall leisten. Allerdings geben die Kinder, meistens die Töchter, nicht selten eine gesicherte Existenz im Ausland auf, um ihre pflegebedürftigen Eltern in der Heimat zu betreuen (GIZ 12.2020d). Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB Peking 12.2021). Medizinische Versorgung Unter sowjetischem Einfluss etablierte die Mongolei bis in die 1990er-Jahre ein Gesundheitssystem, welches auf zentraler Planung beruhte und in welchem der Staat für die Finanzierung und die Bereitstellung medizinischer Versorgung verantwortlich war. Nach dem Zusammenbruch des Realsozialismus erbte die heutige Mongolei sowohl den allgemeinen Zugang zum Gesundheitswesen, aber auch dessen Ineffizienz sowie eine fehlende Reaktionsfähigkeit auf Patientenbedürfnisse (ADB 1.2021). Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren und setzt sich immer wieder ambitionierte Ziele, wie zur Erreichung der Millenium Development Goals im Gesundheitsbereich (ÖB Peking 12.
- Nichtsdestotrotz ist die Gesundheitsversorgung vornehmlich auf dem Land und außerhalb der Hauptstadt Ulaanbaatar unzureichend; sie ist dort oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 6.10.2022, vgl. EDA 17.6.2022, ÖB Peking 12.2021). Vor allem auf dem Land sind die Krankenhäuser oder medizinischen Stützpunkte ungenügend ausgestattet (Medikamente, Apparate, Verbandsmaterial), während es in Ulaanbaatar neben den fünf staatlichen Krankenhäusern und medizinischen Zentren sechs Stadtbezirkskrankenhäuser sowie eine Reihe von internationalen Kliniken und Krankenhäusern mit modernstem Standard gibt (GIZ 12.2020e). Da das Netz der medizinischen Notfallversorgung auf dem Lande besonders dünn ist, können auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen (AA 6.10.2022). Die Mongolei garantiert allen ihren Staatsbürgern eine kostenfreie und allgemeine Gesundheitsversorgung und alle medizinischen Einrichtungen bieten präventive und medizinische Pflegeleistungen für Kinder unter fünf Jahren an. Durch Routineimpfungen ist die essenzielle Gesundheitsversorgung gewährleistet, obwohl es dem Gesundheitswesen an modernen Diagnose- und Behandlungskapazitäten fehlt (BS 23.2.2022). Beinahe alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Laut offiziellen Angaben waren 2013 98 % der mongolischen Bevölkerung in irgendeiner Form krankenversichert. Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Sekundarschüler bis 18 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung sind beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2021). Ohne entsprechende Versicherung werden die Kosten für eine Behandlung unmittelbar fällig (GIZ 12.2020e).Unter sowjetischem Einfluss etablierte die Mongolei bis in die 1990er-Jahre ein Gesundheitssystem, welches auf zentraler Planung beruhte und in welchem der Staat für die Finanzierung und die Bereitstellung medizinischer Versorgung verantwortlich war. Nach dem Zusammenbruch des Realsozialismus erbte die heutige Mongolei sowohl den allgemeinen Zugang zum Gesundheitswesen, aber auch dessen Ineffizienz sowie eine fehlende Reaktionsfähigkeit auf Patientenbedürfnisse (ADB 1.2021). Mithilfe internationaler Geber ist die Regierung bemüht, das System zu reformieren und setzt sich immer wieder ambitionierte Ziele, wie zur Erreichung der Millenium Development Goals im Gesundheitsbereich (ÖB Peking 12.
- Nichtsdestotrotz ist die Gesundheitsversorgung vornehmlich auf dem Land und außerhalb der Hauptstadt Ulaanbaatar unzureichend; sie ist dort oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 6.10.2022, vergleiche EDA 17.6.2022, ÖB Peking 12.2021). Vor allem auf dem Land sind die Krankenhäuser oder medizinischen Stützpunkte ungenügend ausgestattet (Medikamente, Apparate, Verbandsmaterial), während es in Ulaanbaatar neben den fünf staatlichen Krankenhäusern und medizinischen Zentren sechs Stadtbezirkskrankenhäuser sowie eine Reihe von internationalen Kliniken und Krankenhäusern mit modernstem Standard gibt (GIZ 12.2020e). Da das Netz der medizinischen Notfallversorgung auf dem Lande besonders dünn ist, können auch leichtere Verletzungen oder Unfallfolgen zu großen Komplikationen führen (AA 6.10.2022). Die Mongolei garantiert allen ihren Staatsbürgern eine kostenfreie und allgemeine Gesundheitsversorgung und alle medizinischen Einrichtungen bieten präventive und medizinische Pflegeleistungen für Kinder unter fünf Jahren an. Durch Routineimpfungen ist die essenzielle Gesundheitsversorgung gewährleistet, obwohl es dem Gesundheitswesen an modernen Diagnose- und Behandlungskapazitäten fehlt (BS 23.2.2022). Beinahe alle Mongolen haben Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Laut offiziellen Angaben waren 2013 98 % der mongolischen Bevölkerung in irgendeiner Form krankenversichert. Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als „fragil“ eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Sekundarschüler bis 18 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80 % der Krankenversicherung sind beitragsfinanziert (ÖB Peking 12.2021). Ohne entsprechende Versicherung werden die Kosten für eine Behandlung unmittelbar fällig (GIZ 12.2020e). Des Weiteren gibt es für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es v.a. in Krankenhäusern häufig notwendige Korruptionszahlungen, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB Peking 12.2021). Im Allgemeinen gilt die Verwaltung des Sozialversicherungsfonds als sehr korruptionsanfällig (BS 23.2.2022). Wie die Mongolei medizinische Leistungen rückerstattet, bleibt undurchsichtig (ITA 11.9.2018). Hinzu kommt, dass sowohl die Arbeitsbedingungen als auch die Bezahlung des medizinischen Personals schlecht sind. Während der Covid-19-Pandemie war die Pflegeschaft außerdem politischem Druck und Schikane ausgesetzt (AI 29.3.2022). Das Gesundheitssystem besteht aus drei Serviceebenen (primär, sekundär und tertiär) und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigte, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- („soum“) oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar (APO 2013). Auf der primären Ebene übernimmt die Regierung 100 % der Kosten für ein grundlegendes Dienstleistungspaket für Land- und Stadtbewohner. Auf der Sekundarstufe deckt der Staat 90 % ab und die Bürger zahlen eine Zuzahlung von 10 %. Im Tertiärbereich zahlen die Bürger eine Zuzahlung von 15 %. Private medizinische Dienste, die angeblich ein höheres Maß an Pflege bieten als das staatliche System, sind ebenfalls verfügbar. Landesweit gibt es mehr als 4.000 Gesundheitseinrichtungen, darunter 91 öffentliche Krankenhäuser und mehr als 240 Privatkrankenhäuser, 1.226 Ambulanzen und 1.277 Privatapotheken (ITA 11.9.2018). Dazu gehören u.a. auch Hersteller medizinischer Produkte sowie Forschungs- und Ausbildungseinrichtungen. Der Gesundheitsbereich beschäftigt insgesamt 48.173 Personen und wird mit 62,1% durch die öffentliche Hand finanziert (ÖB Peking 12.2021). In den letzten Jahren haben in Ulaanbaatar private internationale Kliniken eröffnet (Intermed, SOS, Songdo, GrandMed), die erheblich zur Verbesserung der ambulanten und stationären Versorgung zumindest in der Hauptstadt beigetragen haben (AA 6.10.2022). Nicht alle europäischen Medikamente - insbesondere Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen - sind in der Mongolei erhältlich (AA 6.10.2022). Außerdem können Personen mit einem negativen Rhesusfaktor unter Umständen nur mit Schwierigkeiten eine Bluttransfusion erhalten (EDA 17.6.2022). Ernsthafte Erkrankungen und Verletzungen werden mit Vorliebe im Ausland behandelt (EDA 17.6.2022). Bürger mit hohem Einkommen und einige Bürger mit mittlerem Einkommen suchen im Ausland medizinische Behandlung sowohl für Wahl- als auch für Notfallbehandlungen, hauptsächlich in Südkorea, Thailand und China (ITA 11.9.2018). Durch die COVID-19-Pandemie und die mit ihr einhergegangenen Eindämmungsmaßnahmen in Krankenhäusern sowie die Lockdowns haben in manchen Fällen den Zugang zu dringender medizinischer Versorgung erschwert. In diesem Zusammenhang gibt es Berichte über Beschwerden, welche die mangelhafte Krisenkommunikation kritisieren (BS 23.2.2022). Rückkehr Für die Ein- und Ausreise aus der Mongolei wird ein Reisepass benötigt. Mit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie wurden Ende Jänner 2020 die Grenzen zur VR China und wenig später zu Russland bis mindestens Ende 2020 geschlossen. Eine Einreise war nur mit einem von der Regierung durchgeführten Charterflug möglich (ÖB Peking 12.2021). Die chinesisch-mongolische Landgrenze ist bis heute für den Personenverkehr geschlossen (AA 6.10.2022). Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 12.2021).Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen liegt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Artikel 240, StGB) (ÖB Peking 12.2021). Probleme für Rückkehrer bei oppositioneller Betätigung oder Asylantragstellung im Ausland sind laut der ÖB Peking nicht bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen. Obwohl die Mongolei weder die Genfer Flüchtlingskonvention 1951 noch das Protokoll von 1961 unterzeichnet hat, respektiert sie dennoch nach Auffassung des UNHCR das Non-Refoulement-Prinzip. Die Mongolei kennt kein geregeltes Asylverfahren und es besteht kein Rückübernahmeabkommen mit der EU (ÖB Peking 12.2021). Dokumente Die Miliz (Polizei) ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem
- Lebensjahr ständig einen Personalausweis mit sich führen. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB Peking 12.2021). Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass, und müssen seit Beginn der Pandemie ein Visum des entsprechenden Ziellandes aufweisen, um mit einem Charterflug aus der Mongolei ausreisen zu dürfen. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann (ÖB Peking 12.2021).
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten und Gerichtsakten. Die Protokolle im Rahmen der Erstbefragungen und des Verfahrens vor dem BFA wurden von den BF durch ihre Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt. In der Beschwerde wurde zwar vorweg angegeben, dass die BF große Probleme mit der Dolmetscherin bei ihrer Einvernahme gehabt hätten und immer wieder aufgefordert worden seien, sich kurz zu halten. Insgesamt seien sie nur etwa 30-40 Minuten befragt worden und nunmehr werfe ihnen die belangte Behörde vor, dass sie zu vage und oberflächlich geantwortet hätten. Sie hätten jedoch keine Möglichkeit gehabt, ihre Fluchtgründe genauer zu schildern. Auch bei der Rückübersetzung sei alles nur kurz zusammengefasst worden, sodass die BF keine Gelegenheit gehabt hätten, ihre Schilderungen zu ergänzen bzw. auszubessern. Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens seitens der Behörde. Im Gegenteil, beispielsweise wurde dem BF2 in seiner Einvernahme vorgehalten, dass seine Schilderung des Sachverhalts die ganze Zeit, auch auf mehrere Nachfragen, äußerst unkonkret und sehr detailarm gewesen seien (vgl. Akt BF2 AS 49). Die BF1 wurde mehrmals gefragt, ob sie zum Fluchtgrund noch etwas vorzubringen habe (vgl. Akt BF1 AS 45ff). Die BF haben mit ihrer Unterschrift zweifelsfrei die Richtigkeit der Angaben in der Niederschrift bestätigt, sowie, dass sie die Dolmetscherin sehr gut verstanden hätten und eine Rückübersetzung stattgefunden habe. Da es sich bei den BF um erwachsene Personen mit höherer Schulbildung und im Falle der BF1 mit Hochschulabschluss handelt, ist davon auszugehen, dass sie sich bewusst waren, was sie durch ihre Unterschrift bezeugen. Daher sind diese Einwendungen in der Beschwerde als Schutzbehauptungen zu werten, zumal die BF auch in der Beschwerde keine substantiierten Einwendungen vorgebracht noch stichhaltige Beweismittel vorgelegt oder diese zumindest in Aussicht gestellt haben. Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens seitens der Behörde. Im Gegenteil, beispielsweise wurde dem BF2 in seiner Einvernahme vorgehalten, dass seine Schilderung des Sachverhalts die ganze Zeit, auch auf mehrere Nachfragen, äußerst unkonkret und sehr detailarm gewesen seien vergleiche Akt BF2 AS 49). Die BF1 wurde mehrmals gefragt, ob sie zum Fluchtgrund noch etwas vorzubringen habe vergleiche Akt BF1 AS 45ff). Die BF haben mit ihrer Unterschrift zweifelsfrei die Richtigkeit der Angaben in der Niederschrift bestätigt, sowie, dass sie die Dolmetscherin sehr gut verstanden hätten und eine Rückübersetzung stattgefunden habe. Da es sich bei den BF um erwachsene Personen mit höherer Schulbildung und im Falle der BF1 mit Hochschulabschluss handelt, ist davon auszugehen, dass sie sich bewusst waren, was sie durch ihre Unterschrift bezeugen. Daher sind diese Einwendungen in der Beschwerde als Schutzbehauptungen zu werten, zumal die BF auch in der Beschwerde keine substantiierten Einwendungen vorgebracht noch stichhaltige Beweismittel vorgelegt oder diese zumindest in Aussicht gestellt haben. Dieses Ergebnis bestätigte sich – wie nachstehend ausgeführt – im Rahmen der zuletzt durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der die Angaben der BF trotz eingehender Befragung zu den behaupteten Fluchtgründen weiterhin auffallend oberflächlich blieben. Zu den Feststellungen zur Person der BF: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben der BF. Dokumente, die die Identität der BF belegen, liegen nicht vor. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF, ihrer Muttersprache, dem Lebenslauf, Aufwachsen sowie der familiären Situation in der Mongolei, der Schul- und Berufsausbildung und Berufserfahrung gründen sich auf ihren diesbezüglichen gleichbleibenden Angaben. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF beruhen auf den Angaben der BF und den zuletzt übermittelten ärztlichen Unterlagen. Einem zuletzt vorgelegten augenärztlichen Befund vom 20.03.2023 ist zu entnehmen, dass bei der BF1 eine Kurzsichtigkeit und Astigmatismus vorliegen, weshalb ihr eine Verordnung für einen Sehbehelf ausgestellt worden ist. Darüber hinaus erweist sich der augenfachärztliche Befund als unauffällig, sodass ein weiterer Behandlungsbedarf nicht ersichtlich gemacht wurde. Die BF1 erklärte in der mündlichen Verhandlung zudem ausdrücklich, aktuell nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Es haben sich daher keine Hinweise ergeben, dass die BF1 aktuell schwer erkrankt oder aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Möglichkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, eingeschränkt ist. Der BF2 gab zwar an, dass er in der Mongolei mehrmals operiert worden sei. Laut Angaben der BF1 und in der Beschwerde habe er auch eine Blutvergiftung gehabt. Diesbezüglich wurden jedoch – trotz diesbezüglicher Aufforderung in der mündlichen Verhandlung – keine medizinischen Befunde vorgelegt und der BF2 befindet sich nach eigenen Angaben in Österreich auch nicht in dauerhafter ärztlicher Behandlung (vgl. Akt B2 AS 46). Einem zuletzt vorgelegten Befund eines Allgemeinmediziners vom 20.03.2023 lassen sich im Wesentlichen die Dauerdiagnosen einer Fettleber und von Knieschmerzen entnehmen. Diesbezüglich wurde – bei Bedarf – die Einnahme eines handelsüblichen entzündungs- und schmerzlindernden Medikamentes empfohlen und eine Überweisung an einen Facharzt für Orthopädie ausgestellt. In der Überweisung ist angemerkt, dass ein im Februar 2022 durchgeführtes Röntgen unauffällig ausfiel. Einem augenfachärztlichen Befund ebenfalls vom 20.03.2023 ist zu entnehmen, dass beim BF2 die Diagnosen einer Trichiasis Entropium (Anm.: Fehlstellung des Augenlides), Astigmatismus und Amblyopia ex anisomentroia (Anm.: Schwachsichtigkeit) vorliegen. Empfohlen wurden ein Tränenersatzmittel und gegebenenfalls eine Lid-Operation. Der BF2 gab zwar an, dass er in der Mongolei mehrmals operiert worden sei. Laut Angaben der BF1 und in der Beschwerde habe er auch eine Blutvergiftung gehabt. Diesbezüglich wurden jedoch – trotz diesbezüglicher Aufforderung in der mündlichen Verhandlung – keine medizinischen Befunde vorgelegt und der BF2 befindet sich nach eigenen Angaben in Österreich auch nicht in dauerhafter ärztlicher Behandlung vergleiche Akt B2 AS 46). Einem zuletzt vorgelegten Befund eines Allgemeinmediziners vom 20.03.2023 lassen sich im Wesentlichen die Dauerdiagnosen einer Fettleber und von Knieschmerzen entnehmen. Diesbezüglich wurde – bei Bedarf – die Einnahme eines handelsüblichen entzündungs- und schmerzlindernden Medikamentes empfohlen und eine Überweisung an einen Facharzt für Orthopädie ausgestellt. In der Überweisung ist angemerkt, dass ein im Februar 2022 durchgeführtes Röntgen unauffällig ausfiel. Einem augenfachärztlichen Befund ebenfalls vom 20.03.2023 ist zu entnehmen, dass beim BF2 die Diagnosen einer Trichiasis Entropium Anmerkung, Fehlstellung des Augenlides), Astigmatismus und Amblyopia ex anisomentroia Anmerkung, Schwachsichtigkeit) vorliegen. Empfohlen wurden ein Tränenersatzmittel und gegebenenfalls eine Lid-Operation. Eine schwerwiegende Erkrankung oder ein akuter Behandlungsbedarf sind somit auch den – erstmals nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten – medizinischen Unterlagen nicht zu entnehmen. Da sich die BF bereits seit knapp eineinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhalten, ist anzunehmen, dass sich der BF2 im Fall tatsächlicher akut vorliegender gesundheitlicher Beschwerden bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Behandlung begeben hätte. Da aber bislang weder eine stationäre Behandlung, noch eine sonstige ärztliche Therapie (mit Ausnahme der Einnahme eines Schmerzmedikamentes) notwendig war und er zudem eine Einstellungszusage im Hinblick auf eine – handwerkliche – Tätigkeit als Maler vorlegte, ist auch hinsichtlich des BF2 davon auszugehen, dass er an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und in seiner Möglichkeit zur Teilnahme am Erwerbsleben nicht maßgeblich eingeschränkt ist. Im Hinblick auf die minderjährige BF3 wurden durch ihre gesetzlichen Vertreter keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht, sodass festzustellen war, dass sie gesund ist. Hinsichtlich der – insbesondere vom BF2 – vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist im Übrigen auf die Länderfeststellungen zu verweisen. Insgesamt geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass in der Mongolei die medizinische Versorgung – wenn auch nicht mit europäischen Standards vergleichbar – grundsätzlich gesichert ist und sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere zahlreiche Krankenhäuser zur Verfügung stehen, woraus abzuleiten ist, dass der Zugang der BF zur notwendigen medizinischen Behandlung auch im Falle der Rückkehr gewährleistet werden kann. Dass eine Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Behandlungsmöglichkeiten sind in der Mongolei gewährleistet. Der BF2 brachte damit im Einklang selbst vor, im Vorfeld der Ausreise in der Mongolei eine ärztliche Behandlung erhalten zu haben, zumal er angab, wiederholt im Spital behandelt und auch operiert worden zu sein. Konkrete Rückkehrbefürchtungen im Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Situation bzw. dem Zugang zu einer allenfalls benötigten medizinischen Behandlung nannte der BF2 im Verfahren im Übrigen nicht. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der BF: Was die Fluchtgründe der BF betrifft, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen und der Beweiswürdigung des BFA an. Im Falle einer Rückkehr in die Mongolei haben die BF weder mit einer unmenschlichen Behandlung noch mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen. Die BF gaben an, dass sie wegen der Arbeit der BF1 als Journalistin von einflussreichen Privatpersonen verfolgt worden seien. Bei einer Rückkehr würde BF1 befürchten, dass die Bedrohungen und Angriffe weitergehen und sie keine Chance auf einen Job haben würde. Auch BF2 befürchtet, dass sie weiter dieselben Probleme haben würden. Konkret ging es darum, dass laut Angaben der BF1 2018 ein Mord an einem Model verübt worden sei, der als Selbstmord getarnt wurde. Es seien bekannte und hochrangige Leute darin verwickelt gewesen. Am Mord seien der Sohn eines Politikers und der Freund des Models beteiligt gewesen. Die BF1 gab weiter an, dass der Sohn des Politikers, nachdem sie mit den Ermittlungen an die Öffentlichkeit gegangen sei, Männer bezahlt habe, welche sie eingeschüchtert und geschlagen haben. Durch die Schläge habe sie ihr Kind im Bauch verloren (vgl. Niederschrift der BF1 AS 21). Der BF2 bestätigte diese Angaben. Er gab in der Erstbefragung jedoch nicht an, dass auch er geschlagen und schwer verletzt worden sei (vgl. Niederschrift BF2 AS 15).Konkret ging es darum, dass laut Angaben der BF1 2018 ein Mord an einem Model verübt worden sei, der als Selbstmord getarnt wurde. Es seien bekannte und hochrangige Leute darin verwickelt gewesen. Am Mord seien der Sohn eines Politikers und der Freund des Models beteiligt gewesen. Die BF1 gab weiter an, dass der Sohn des Politikers, nachdem sie mit den Ermittlungen an die Öffentlichkeit gegangen sei, Männer bezahlt habe, welche sie eingeschüchtert und geschlagen haben. Durch die Schläge habe sie ihr Kind im Bauch verloren vergleiche Niederschrift der BF1 AS 21). Der BF2 bestätigte diese Angaben. Er gab in der Erstbefragung jedoch nicht an, dass auch er geschlagen und schwer verletzt worden sei vergleiche Niederschrift BF2 AS 15). In der Einvernahme vor dem BFA führte die BF1 dann näher aus, dass die Mutter des Opfers öffentlich um Hilfe gebeten habe und sie habe mit der Mutter dann Kontakt aufgenommen. Sie hätte dann einzelne Gespräche mit den Beteiligten geführt und dann habe es angefangen, dass sie unter Druck gesetzt worden sei. Nachgefragt gab sie an, dass sie gestalkt worden sei. Personen seien auch zur Wohnung gekommen. Sie solle aufhören, sonst würde ihr und ihrem Mann dasselbe wie dem Mädchen passieren. Die Drohungen seien vom Freund des Mädchens und seinem Freund (Anm: Sohn des Politikers) ausgegangen.In der Einvernahme vor dem BFA führte die BF1 dann näher aus, dass die Mutter des Opfers öffentlich um Hilfe gebeten habe und sie habe mit der Mutter dann Kontakt aufgenommen. Sie hätte dann einzelne Gespräche mit den Beteiligten geführt und dann habe es angefangen, dass sie unter Druck gesetzt worden sei. Nachgefragt gab sie an, dass sie gestalkt worden sei. Personen seien auch zur Wohnung gekommen. Sie solle aufhören, sonst würde ihr und ihrem Mann dasselbe wie dem Mädchen passieren. Die Drohungen seien vom Freund des Mädchens und seinem Freund Anmerkung, Sohn des Politikers) ausgegangen. Nachgefragt, ob die BF1 einen konkreten Vorfall detailreich und ausführlich mit allen möglichen Einzelheiten schildern könne, sagte sie, dass ein konkreter Fall im März gewesen wäre. Der Fall (Anm: Recherche über den Fall) sei offiziell abgeschlossen worden. Im April sei ihr Mann krankenhausreif geschlagen worden. Die Polizei habe sie benachrichtigt, dass er gefunden worden sei. Es habe sich im Krankenhaus dann herausgestellt, dass er eine Blutvergiftung bekommen habe. Das sei 2019 gewesen.Nachgefragt, ob die BF1 einen konkreten Vorfall detailreich und ausführlich mit allen möglichen Einzelheiten schildern könne, sagte sie, dass ein konkreter Fall im März gewesen wäre. Der Fall Anmerkung, Recherche über den Fall) sei offiziell abgeschlossen worden. Im April sei ihr Mann krankenhausreif geschlagen worden. Die Polizei habe sie benachrichtigt, dass er gefunden worden sei. Es habe sich im Krankenhaus dann herausgestellt, dass er eine Blutvergiftung bekommen habe. Das sei 2019 gewesen. Auf Vorhalt, dass sie in der Erstbefragung angegeben habe, selbst geschlagen worden zu sein und dabei ein Kind verloren habe, sagte sie nunmehr zuerst, sie sei nicht geschlagen worden, sie sei als Journalistin eine Person, die in der Öffentlichkeit stehe, gewesen. Sie sei nur psychisch unter Druck gesetzt worden. Die BF1 korrigierte dann ihre Aussage und gab an, dass ihr jetzt eingefallen sei, im März doch geschlagen worden zu sein. Der Fall (Anm: Recherche über den Fall) sei abgeschlossen worden und sie sei bei jener Mutter des Opfers gewesen und sei dann nach Hause gegangen. In der Nacht habe jemand ihr aufgelauert und ihr die Tasche weggenommen. Sie sei geschlagen und getreten worden. Sie habe schreien und um Hilfe rufen können und Passanten hätten ihr dann geholfen. Dies sei im März 2019 gewesen.Auf Vorhalt, dass sie in der Erstbefragung angegeben habe, selbst geschlagen worden zu sein und dabei ein Kind verloren habe, sagte sie nunmehr zuerst, sie sei nicht geschlagen worden, sie sei als Journalistin eine Person, die in der Öffentlichkeit stehe, gewesen. Sie sei nur psychisch unter Druck gesetzt worden. Die BF1 korrigierte dann ihre Aussage und gab an, dass ihr jetzt eingefallen sei, im März doch geschlagen worden zu sein. Der Fall Anmerkung, Recherche über den Fall) sei abgeschlossen worden und sie sei bei jener Mutter des Opfers gewesen und sei dann nach Hause gegangen. In der Nacht habe jemand ihr aufgelauert und ihr die Tasche weggenommen. Sie sei geschlagen und getreten worden. Sie habe schreien und um Hilfe rufen können und Passanten hätten ihr dann geholfen. Dies sei im März 2019 gewesen. Nachgefragt, ob die BF1 jemals in Erwägung gezogen habe, die Polizei zu involvieren, gab sie an, dass sie jedes Mal zur Polizei gegangen seien und es zur Anzeige gebracht hätten. Es sei auch alles protokolliert worden. Auf die Frage, ob sie jemals in Erwägung gezogen habe, den Wohnort zu wechseln, sagte sie, dass sie und ihr Gatte sogar die Stadt verlassen hätten und aufs Land gezogen seien. Kurz vor der Ausreise seien sie wieder einige Tage in U. gewesen (vgl. Einvernahme BF1 AS 49f).Auf die Frage, ob sie jemals in Erwägung gezogen habe, den Wohnort zu wechseln, sagte sie, dass sie und ihr Gatte sogar die Stadt verlassen hätten und aufs Land gezogen seien. Kurz vor der Ausreise seien sie wieder einige Tage in U. gewesen vergleiche Einvernahme BF1 AS 49f). Der BF2 gab bei seiner Einvernahme vor dem BFA zu den Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass in der Mongolei das Leben schwierig geworden sei. Wegen der Arbeit seiner Frau als Journalistin sei auf sie sehr viel Druck ausgeübt worden. Sie habe irgendeinen Fall aufgedeckt und das habe ihr Leben schwierig gemacht. Er persönlich habe keine Probleme gehabt, er habe arbeiten gehen und den Lebensunterhalt verdienen können. Seine Frau sei beim Abschluss an der Uni gewesen und sie sei mit schwierigen Leuten in Kontakt gekommen. Sie seien geschlagen und erpresst worden. Auf Nachfrage, wann ein solcher Vorfall genau geschehen sei und aufgefordert, das Ereignis detailgetreu mit allen möglichen Einzelheiten zu schildern, gab der BF2 an, dass sie gesundheitlich viel Schaden erlebt hätten. Psychischer Druck sei ausgeübt worden und seine Frau habe ihr Kind verloren. Seine Frau habe einen Fall mit einem Kind aufgedeckt. Die Eltern des Kindes seien von höherem Rang gewesen. Sie seien im Parlament. Sie hätten nicht gewollt, dass es aufgedeckt werde. Der BF2 wurde nochmals aufgefordert den Sachverhalt genau zu schildern und bestätigte dann im Wesentlichen das Vorbringen der BF
- Er gab an, dass es um einen Mordfall an einem Topmodel gegangen sei. Seine Frau sei Journalistin in dem Team gewesen, das recherchiert habe. Es hätte als Selbstmord vertuscht werden sollen. Nachgefragt, was ihm konkret passiert sei, sagte er, dass er oft geschlagen und verprügelt worden sei. 4-5 Mal sei er operiert worden. Er habe Verletzungen an den Füßen und am Kopf gehabt. Im Gegensatz zur BF1 gab er jedoch an, dass dies im August 2019 gewesen sei. Der BF2 bestätigte auch, dass sie aufs Land gezogen seien. Im Gegensatz zur BF1 gab er jedoch an, nach einiger Zeit wieder in die Hauptstadt gezogen zu sein. Sofort seien sie erneut gefunden worden und es (Anm. die Bedrohung) sei weitergegangen (vgl. Einvernahme BF2 AS 48ff). Der BF2 bestätigte auch, dass sie aufs Land gezogen seien. Im Gegensatz zur BF1 gab er jedoch an, nach einiger Zeit wieder in die Hauptstadt gezogen zu sein. Sofort seien sie erneut gefunden worden und es Anmerkung die Bedrohung) sei weitergegangen vergleiche Einvernahme BF2 AS 48ff). Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens des BFA zu Recht ausgeführt, dass die Schilderung des Fluchtvorbringens von beiden BF höchst detailarm und unkonkret gewesen sei. Dies sei auch nach mehrmaliger Aufforderung, das Vorbringen zu konkretisieren, weiterhin so geblieben. Nur nach mehrmaligem Nachfragen durch die Behörde sei es möglich gewesen, die Fluchtgeschichte zu erfragen. Den BF, insbesondere der BF1, sei zu Recht vorzuhalten, dass sie, wenn sie tatsächlich Opfer von Verfolgung gewesen wären, von sich selbst aus genaue und detailreiche Schilderungen der Sachverhalte darlegen hätten wollen und können. Es auch der Behörde beizupflichten, dass die Notwendigkeit zur Ausreise keineswegs logisch sei, da eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden sei. Aus dem Vorbringen sei eine landesweite Verfolgung nicht zu entnehmen. Dieses Ergebnis bestätigte sich auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der den BF nochmals Gelegenheit zur ausführlichen Darlegung ihrer Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen sowie zur Aufklärung aufgetretener Widersprüche geboten worden ist. Ersucht, ihre Fluchtgründe chronologisch zu schildern, gab die BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst an, am 24.10.2018 sei ein namentlich genanntes Model gestorben; sie sei aus dem Fenster gestoßen worden, es sei aber angegeben worden, dass es sich um Selbstmord gehandelt habe. Am 02.11.2018 habe die Beerdigung stattgefunden. Im Zeitraum zwischen Dezember 2018 und Jänner 2019 habe die BF1 großen Druck erlebt. Sie sei damals schwanger gewesen und habe deswegen eine Fehlgeburt erlitten. Am 20.03.2019 sei dieser Fall von der Polizei abgeschlossen und in allen Medien bekanntgegeben worden, dass es sich um Selbstmord gehandelt habe. Am 25.03.2019 sei die BF1 zur Mutter der Verstorbenen gegangen und habe Live-Aufnahmen mit dem Handy gemacht. Von Dezember 2018 bis April 2019 habe die BF1 einen eigenen Internet-Auftritt – mit über 50.000 „Followern“ – über diesen Vorfall gemacht. In diesen Vorfall seien Kinder von Parlamentsabgeordneten bzw. einflussreichen Leuten involviert gewesen; es habe sich um drei bis vier junge Leute gehandelt, von denen einer der Freund des Opfers gewesen sei. Befragt, was nun der BF1 konkret passiert sei, gab sie – ohne dies zeitlich einzuordnen – an, dass nach der Arbeit jemand hinter ihr hergegangen sei; zwei bis drei Mal habe der Mann, der sie verfolgt habe, sie geschlagen und ihr die Handtasche geraubt. Im Dezember 2018 sei sie schwanger geworden und Ende Jänner 2019 habe sie eine Fehlgeburt erlitten. An diesem Tag habe sie in dem erwähnten Internetauftritt „diesen Artikel“ veröffentlicht und eine kurze Video-Aufnahme ins Netz gestellt. Auf dem Nachhauseweg sei sie von zwei Männern attackiert worden, die ihr gesagt hätten, wenn sie nicht aufhöre, werde sie ebenfalls getötet werden. Dann hätten sie sie geschlagen, mit Füßen getreten und ihr gegen den Kopf geschlagen. Sie sei dann auf den Boden gefallen. Die Täter hätten ihr Handy zertreten, hätten begonnen, die BF1 mit Füßen zu treten und seien dann weggegangen. In der Folge sei von Passanten die Rettung gerufen worden. Befragt, wo sich die Artikel, die sie geschrieben habe, befinden würden, erwiderte die BF1, dass diese Leute „das“ aus ihrem Haus genommen hätten, als sie im Krankenhaus gewesen seien. Sie glaube, dass all diese Videos von Hackern gelöscht worden seien. Die BF1 wolle künftig nicht mehr als Journalistin arbeiten. Sie habe dennoch weiterhin Angst vor Rache, weil sie mit der Mutter des Opfers die Wahrheit über das Verhalten der Kinder von reichen und einflussreichen Leuten an die Öffentlichkeit gebracht habe. Der Vater eines der Verfolger sei mittlerweile kein Parlamentsabgeordneter mehr, denn er sei nicht wiedergewählt worden und sei aufgrund seiner Verbrechen im Gefängnis gewesen. Der BF2 gab ergänzend an, dass einige Leute nach ihnen suchen würden, die sie nicht so einfach in Ruhe lassen werden. Als sie am Land gewohnt hätten (Anm.: ab Juni 2019) hätten sie eines Tages Drohnachrichten erhalten, in denen geschrieben worden sei, dass sie über ihren nunmehrigen Aufenthaltsort Bescheid wissen und bald kommen würden. Diesen Umstand habe er bereits vor dem BFA angegeben, es sei aber offenbar nicht protokolliert worden. Befragt, ob es zutreffe, dass er einmal zusammengeschlagen worden sei, bestätigte der BF2 dies zunächst. Nachgefragt, sei dies im Jahr 2019 gewesen, es habe aber mehrmals Übergriffe gegeben. Er sei mehrmals am Kopf und einmal am Bein verletzt worden; deshalb sei sein Bein mehrmals operiert worden. Dies sei Ende März 2019 gewesen. Er sei am Heimweg von der Arbeit von drei oder vier Männern am Hals gepackt worden; danach sei er im Spital gewesen. Er sei bewusstlos gewesen und erst im Spital aufgewacht. Die Polizei sei ins Spital gekommen und habe den BF2 befragt. Dass der Angriff mit seiner Gattin zu tun habe, wisse er, weil er davor mit niemandem Probleme gehabt habe. Von den Problemen seiner Gattin habe er erst nach seiner Verletzung erfahren. Danach sei er noch einmal im April 2019 geschlagen worden. Bei diesem Vorfall sei er auf dem Heimweg von der Arbeit mit einer Eisenstange geschlagen worden; er sei zu Boden gefallen und habe sein Bein nicht mehr bewegen können. Er sei bei beiden Vorfällen im Spital gewesen. Als sie beide im Spital gewesen seien, seien all ihre Dokumente bzw. ihre Notebooks gestohlen worden. Insgesamt sei der BF2 45 Tage im Spital gewesen. Er sei zweimal operiert worden, elf Mal habe man aber Schnitte gemacht. Danach seien sie auf das Land gezogen. Der BF2 gab ergänzend an, dass einige Leute nach ihnen suchen würden, die sie nicht so einfach in Ruhe lassen werden. Als sie am Land gewohnt hätten Anmerkung, ab Juni 2019) hätten sie eines Tages Drohnachrichten erhalten, in denen geschrieben worden sei, dass sie über ihren nunmehrigen Aufenthaltsort Bescheid wissen und bald kommen würden. Diesen Umstand habe er bereits vor dem BFA angegeben, es sei aber offenbar nicht protokolliert worden. Befragt, ob es zutreffe, dass er einmal zusammengeschlagen worden sei, bestätigte der BF2 dies zunächst. Nachgefragt, sei dies im Jahr 2019 gewesen, es habe aber mehrmals Übergriffe gegeben. Er sei mehrmals am Kopf und einmal am Bein verletzt worden; deshalb sei sein Bein mehrmals operiert worden. Dies sei Ende März 2019 gewesen. Er sei am Heimweg von der Arbeit von drei oder vier Männern am Hals gepackt worden; danach sei er im Spital gewesen. Er sei bewusstlos gewesen und erst im Spital aufgewacht. Die Polizei sei ins Spital gekommen und habe den BF2 befragt. Dass der Angriff mit seiner Gattin zu tun habe, wisse er, weil er davor mit niemandem Probleme gehabt habe. Von den Problemen seiner Gattin habe er erst nach seiner Verletzung erfahren. Danach sei er noch einmal im April 2019 geschlagen worden. Bei diesem Vorfall sei er auf dem Heimweg von der Arbeit mit einer Eisenstange geschlagen worden; er sei zu Boden gefallen und habe sein Bein nicht mehr bewegen können. Er sei bei beiden Vorfällen im Spital gewesen. Als sie beide im Spital gewesen seien, seien all ihre Dokumente bzw. ihre Notebooks gestohlen worden. Insgesamt sei der BF2 45 Tage im Spital gewesen. Er sei zweimal operiert worden, elf Mal habe man aber Schnitte gemacht. Danach seien sie auf das Land gezogen. Sollten die BF tatsächlich in der dargestellten Weise massiv bedroht und wiederholt körperlich angegriffen worden sein, ist jedenfalls davon auszugehen, dass sie zu einer chronologisch stringenten und detaillierten Schilderung der Ereignisse in der Lage sein müssten. Den Schilderungen der BF1 lässt sich jedoch bereits nicht ansatzweise nachvollziehbar entnehmen, auf welche Weise ihr zur Kenntnis gelangt sei, dass es sich beim Tod des Models tatsächlich um keinen Suizid, sondern um einen Mord durch deren Freund und den Sohn eines einflussreichen Politikers gehandelt haben soll. Ebensowenig legte sie nachvollziehbar dar, auf welche Weise sie dieses Rechercheergebnis an die Öffentlichkeit gebracht habe. Ein konkreter zeitlicher Ablauf, insbesondere im Hinblick auf Anzahl und Zeitpunkt der vorgebrachten körperlichen Attacken lässt sich den dargestellten Schilderungen der BF1 und des BF 2 nicht entnehmen. Ein auffallender Widerspruch ergab sich in diesem Kontext zudem insofern, als die BF1 in der Erstbefragung (ohne Konkretisierung des Zeitpunktes) angab, geschlagen worden zu sein und aus diesem Grund ihr ungeborenes Kind verloren habe. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.01.2022 erwähnte sie von einem solchen Übergriff auf sie selbst zunächst nichts. Über Vorhalt ihrer Angabe in der Erstbefragung gab sie zunächst an, dass sie selbst nicht geschlagen worden sei, zumal sie als Journalistin in der Öffentlichkeit gestanden sei; es sei nur psychischer Druck auf sie ausgeübt worden. Diese Aussage korrigierte sie kurz darauf dahingehend, dass sie im März
(2019)doch geschlagen worden sei (vgl. Akt BF1, AS 49). Sollte die BF1 tatsächlich körperlich angegriffen worden zu sein, ist jedenfalls davon auszugehen, dass ihr dieser Umstand jederzeit spontan in Erinnerung sein müsste. In der mündlichen Verhandlung wiederum schilderte sie zunächst, dass sie im Jänner 2019 körperlich angegriffen worden sei; auf Vorhalt ihrer früheren Aussage erklärte sie – wenig überzeugend – dass sie im Jänner 2019 geschlagen worden sei, in der Folge ihr Kind verloren habe und im März 2019 abermals geschlagen worden sei. Ein auffallender Widerspruch ergab sich in diesem Kontext zudem insofern, als die BF1 in der Erstbefragung (ohne Konkretisierung des Zeitpunktes) angab, geschlagen worden zu sein und aus diesem Grund ihr ungeborenes Kind verloren habe. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.01.2022 erwähnte sie von einem solchen Übergriff auf sie selbst zunächst nichts. Über Vorhalt ihrer Angabe in der Erstbefragung gab sie zunächst an, dass sie selbst nicht geschlagen worden sei, zumal sie als Journalistin in der Öffentlichkeit gestanden sei; es sei nur psychischer Druck auf sie ausgeübt worden. Diese Aussage korrigierte sie kurz darauf dahingehend, dass sie im März
(2019)doch geschlagen worden sei vergleiche Akt BF1, AS 49). Sollte die BF1 tatsächlich körperlich angegriffen worden zu sein, ist jedenfalls davon auszugehen, dass ihr dieser Umstand jederzeit spontan in Erinnerung sein müsste. In der mündlichen Verhandlung wiederum schilderte sie zunächst, dass sie im Jänner 2019 körperlich angegriffen worden sei; auf Vorhalt ihrer früheren Aussage erklärte sie – wenig überzeugend – dass sie im Jänner 2019 geschlagen worden sei, in der Folge ihr Kind verloren habe und im März 2019 abermals geschlagen worden sei. Auch der BF2 steigerte seine Angaben in Bezug auf die erlebten körperlichen Übergriffe in auffallender Weise. Während er in der Erstbefragung einen Angriff auf ihn selbst noch nicht erwähnte (vgl. Akt BF1, AS 15), erklärte er in der Einvernahme vor dem BFA vage „oft“ geschlagen und verprügelt worden zu sein; dies sei im August 2019 geschehen (vgl. Akt BF2, AS 50). In der mündlichen Verhandlung gab er – nach mehrfachen diesbezüglichen Nachfragen – an, zweimal körperlich angegriffen worden zu sein und beide Male in ein Krankenhaus eingeliefert worden zu sein, dies sei Ende März 2019 und im April 2019 gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seiten 17 ff). Auch der BF2 steigerte seine Angaben in Bezug auf die erlebten körperlichen Übergriffe in auffallender Weise. Während er in der Erstbefragung einen Angriff auf ihn selbs