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{'item': 'W154 2270128-1'}

Obsah (18)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 38a§ 4a§ 57§ 61§§ 34§ 12aArt. 130§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 77§ 80§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2023 GeschäftszahlW154 2270128-1 Spruch, W 154 2270128-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Rich

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) ist unbekannten Datums in das Bundesgebiet eingereist und stellte am 03.08.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er war von 03.08.2022 bis 05.11.2022 in der Betreuungsstelle Ost in Traiskirchen untergebracht. Aufgrund einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes

§ 38a

SPG musste der BF die Betreuungsstelle verlassen und war in Folge unbekannten Aufenthaltes. Er war von 03.08.2022 bis 05.11.2022 in der Betreuungsstelle Ost in Traiskirchen untergebracht. Aufgrund einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes

Paragraph 38 a, SPG musste der BF die Betreuungsstelle verlassen und war in Folge unbekannten Aufenthaltes. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.12.2022, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.08.2023

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich der BF nach Bulgarien zurückzubegeben habe. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Weiters wurde gegen den BF

§ 61

Abs 1 Z1 FPG die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bulgarien

§ 61Abs 2 FPG zulässig ist.

Der Bescheid wurde am 13.01.2023 rechtskräftig.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.12.2022, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.08.2023

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich der BF nach Bulgarien zurückzubegeben habe. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Weiters wurde gegen den BF

Paragraph 61, Absatz eins, Z1 FPG die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bulgarien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Der Bescheid wurde am 13.01.2023 rechtskräftig. Am 30.03.2023 brachte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Der BF war von 30.03.2023 bis 03.04.2023 in der Betreuungsstelle Ost in Traiskirchen aufhältig. Danach hat der BF die Betreuungsstelle verlassen. Am 03.04.2023 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag

§§ 34Abs 5 i

Vm 47 Abs 1 BFA-VG wegen Untertauchens nach der Einbringung seines Folgeantrages erlassen.Der BF war von 30.03.2023 bis 03.04.2023 in der Betreuungsstelle Ost in Traiskirchen aufhältig. Danach hat der BF die Betreuungsstelle verlassen. Am 03.04.2023 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag

Paragraphen 34, Absatz 5, in Verbindung mit 47 Absatz eins, BFA-VG wegen Untertauchens nach der Einbringung seines Folgeantrages erlassen. Am 05.04.2023 wurden der BF aufgrund dieses Festnahmeauftrages von Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, eingeliefert. Mit Aktenvermerk vom 06.04.2023 wurde festgestellt, dass dem BF der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs 1 Asyl

G 2005 nicht zukommt.Mit Aktenvermerk vom 06.04.2023 wurde festgestellt, dass dem BF der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zukommt. Mit oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA vom 06.04.2023 wurde über den BF Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 4, 8 und 9 FPG.Mit oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA vom 06.04.2023 wurde über den BF Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 4, 8 und 9 FPG. Der BF befindet sich seither in Schubhaft, welche derzeit im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel vollzogen wird. Gegen den Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.04.2023 erhob der BF durch seine anwaltliche Vertretung am 14.04.2023 Beschwerde. Bekämpft wird darin lediglich die Feststellung der Behörde, der BF sei von 03.04.2023 bis 05.04.2023 untergetaucht gewesen, ohne der Behörde den Aufenthaltsort während dieses Zeitraumes bekannt gegeben zu haben. In der Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Schubhaft ab dem 06.04.2023 für unrechtmäßig zu erklären sowie Kostenersatz der aus der Beschwerde entstandenen Kosten. Mit Aktenvorlage vom 14.04.2023 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie die Abweisung der Beschwerde sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten beantragte. Am 19.04.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Beisein des BF als Verfahrenspartei und unter Einvernahme des Bruders des BF als Zeuge eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das BFA als Verfahrenspartei ist dazu entschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen:
  2. Zum Verfahrensgang Der unter I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers 2.
  4. Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF verfügt über den am 05.05.2022 von Bulgarien ausgestellten Konventionsreisepass Nr
  5. Somit verfügt der BF über einen Asylstatus in Bulgarien. 2.
  6. Der Beschwerdeführer wird seit 06.04.2023 in Schubhaft angehalten. 2.
  7. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er ist haftfähig.
  8. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
  9. Der Beschwerdeführer war in Österreich von 03.08.2022 bis 05.11.2022 in der Betreuungseinrichtung Ost in Traiskirchen gemeldet. Von 05.11.2022 bis 30.03.2023 weist der BF keine behördliche Meldung in Österreich auf und war für die Behörde nicht greifbar. Von 30.03.2023 bis 03.04.2023 war der BF abermals in der Betreuungseinrichtung Ost in Traiskirchen untergebracht. Danach war der Behörde der Aufenthaltsort des BF unbekannt, der BF hat es unterlassen, der Behörde für diese Zeit einen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Am 05.04.2023 versuchte der BF, über den Zaun in die Betreuungseinrichtung Ost in Traiskirchen zu gelangen, da ihm der Zutritt in die Betreuungseinrichtung aufgrund unsteten Aufenthaltes verwehrt wurde. 3.
  10. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung. Am 30.03.2023 brachte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Aktenvermerk vom 06.04.2023 wurde festgestellt, dass dem BF der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs 1 Asyl

G 2005 nicht zukommt.3.2. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung. Am 30.03.2023 brachte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Aktenvermerk vom 06.04.2023 wurde festgestellt, dass dem BF der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zukommt. 3.

  1. In Österreich lebt ein Bruder des BF. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu diesem besteht nicht. Über sonstige nennenswerte private und familiäre Beziehungen verfügt der BF nicht. Der BF verfügt in Österreich weder über einen gesicherten Wohnsitz noch über nennenswertes Vermögen. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. 3.
  2. Der BF hat sich der Behörde gegenüber unkooperativ verhalten. 3.
  3. Der BF ist nicht ausreisewillig.
  4. Zur Verhältnismäßigkeit 4.
  5. Die Überstellung des BF nach Bulgarien ist für 21.04.2023 organisiert.
  6. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zum verfahrensgegenständlichen Verfahren, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
  7. Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
  8. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
  9. Aus dem Verwaltungsakt des BF ergibt sich, dass der Behörde der Konventionsreisepass des BF vorliegt, woraus sich jedoch nicht die tatsächliche Identität des BF ergibt. Von seiner Volljährigkeit kann jedoch ausgegangen werden, diese wurde auch von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen, ebenso kann von seiner afghanischen Staatsangehörigkeit ausgegangen werden. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.08.2022 mit Bescheid des BFA vom 28.12.2022

§ 4aAsyl

G aufgrund seines Asylstatus in Bulgarien als unzulässig zurückgewiesen wurde, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten in Österreich.Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.08.2022 mit Bescheid des BFA vom 28.12.2022

Paragraph 4 a, AsylG aufgrund seines Asylstatus in Bulgarien als unzulässig zurückgewiesen wurde, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten in Österreich. Die Angaben zum bulgarischen Konventionsreisepass des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.

  1. Dass der BF seit 06.04.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.
  2. Im Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF. Insbesondere ergeben sich auch aus der Anhaltedatei keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwerden des BF. Gegenteiliges hat der BF auch in der mündlichen Verhandlung am 19.04.2023 nicht behauptet. Es konnte daher insgesamt festgestellt werden, dass der BF gesund und haftfähig ist.
  3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
  4. Die Feststellungen zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers beruhen auf den Eintragungen im Grundversorgungs-Informationssystem sowie im Zentralen Melderegister. Im Zentralen Melderegister bestehen keine Eintragungen für den BF. Der BF selbst hat in der mündlichen Verhandlung am 19.04.2023 angegeben, insbesondere im Zeitraum zwischen 05.11.2022 und 30.03.2023 nicht behördlich gemeldet gewesen zu sein. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, die gesamte Zeit hinweg in Wien gewesen zu sein, ca. zweimal die Woche bei seinem Bruder gewesen zu sein und manchmal bei Freunden geschlafen zu haben. Der Bruder sagte in der zeugenschaftlichen Befragung jedoch aus, dass sein Bruder nicht so oft zu ihm gekommen sei, vielleicht einmal im Monat, dann sei er nur einen Tag geblieben, nur letztes Mal (gemeint: von 03.4.2023 bis 05.04.2023) sei er zwei Tage geblieben. Im Zeitraum zwischen 05.11.2022 bis 30.03.2023 sei er kurz bei ihm gewesen, wahrscheinlich ein bis zwei Tage, das sei wahrscheinlich vor Weihnachten gewesen, dann sei er wieder von ihm weggegangen. Explizit auf Nachfrage gab der Bruder des BF an, nicht gewusst zu haben, wo sich der BF aufgehalten habe. Er habe nicht mit ihm darüber gesprochen, der Bruder habe gedacht, der BF hielte sich in Traiskirchen auf. Im Übrigen habe der BF über seine Wegweisung am 05.11.2022 aus der Betreuungseinrichtung in Traiskirchen und das Betretungsverbot, das dem BF gleichzeitig auferlegt wurde, mit ihm nicht gesprochen, er habe davon nichts gewusst. Hinsichtlich des Aufenthaltes des BF im Zeitraum zwischen 03.04.2023 und 05.04.2023 gab der BF an, bei seinem Bruder gewesen zu sein. Der Frage, was er unternommen habe, um die Behörde über den tatsächlichen Aufenthalt zu informieren, wich der BF gekonnt aus, auf Nachfrage gab der BF explizit an, dass er dies nicht gewusst habe (s. S.11 des Verhandlungsprotokolls „Ich wusste es nicht“). Auf Vorhalt, dass er eine Information bekommen habe, dass er die Behörde immer informieren müsse, wo er sei, wenn er sich nicht in der Einrichtung befinde, antwortete der BF ausweichend, dass er „nach zwei Tagen gekommen“ sei und die Adresse habe nehmen wollen, um „freiwillig“ hinzufahren. Dazu wird angemerkt, dass der BF laut Grundversorgungs-Informationssystem in die Bundesbetreuungseinheit Steyregg hätte verlegt werden sollen und diese Verlegung am 03.04.2023 verweigert hat. In der mündlichen Verhandlung am 19.04.2023 gab der BF dann an, am 05.04.2023 wieder in die Einrichtung in Traiskirchen zurückgekehrt zu sein, er habe die Adresse nehmen wollen, um „freiwillig“ hinzufahren (gemeint: in die Bundesbetreuungseinheit Steyregg). Der BF brachte in der mündlichen Verhandlung mehrere Versionen der Rückkehr in die Betreuungseinrichtung Traiskirchen am 05.04.2023 vor, zuletzt schilderte er, dass er versucht habe, über den Zaun zu klettern, um in die Einrichtung zurückzukehren, worauf der Sicherheitsdienst in Folge die Polizei verständigte. Explizit gab der BF an, dass er eine Strafe in Höhe von € 37 zu bezahlen gehabt habe, da er über den Zaun in die Einrichtung gekommen sei, eine Aussage, die sich letztendlich mit der Äußerung der belangten Behörde anlässlich der Beschwerdevorlage am 14.04.2023 deckt. Wo sich der BF in den genannten Zeiträumen aufhielt, kann nicht festgestellt werden, aufgrund der bewussten Verschleierung seines Aufenthaltsortes war der BF für die Behörde somit nicht greifbar. 3.
  5. Die Feststellung zur gegen den BF erlassenen rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des BFA vom 28.12.
  6. Am 30.03.2023 brachte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Aktenvermerk vom 06.04.2023 wurde festgestellt, dass dem BF der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs 1 Asyl

G 2005 nicht zukommt. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.3.

  1. Die Feststellung zur gegen den BF erlassenen rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des BFA vom 28.12.
  2. Am 30.03.2023 brachte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Aktenvermerk vom 06.04.2023 wurde festgestellt, dass dem BF der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zukommt. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. 3.

  1. Die Feststellungen zu den familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich beruhen auf den Angaben des BF in den Einvernahmen vor dem BFA sowie aus der mündlichen Verhandlung am 19.04.
  2. Dass zwischen dem BF und seinem Bruder kein enges (Vertrauens-)Verhältnis besteht, ergibt sich nicht zuletzt aus den Aussagen des Bruders in dessen Einvernahme als Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 19.04.
  3. Die Feststellung hinsichtlich des Vermögens des BF ergibt sich aus der Eintragung in der Anhaltedatei. Zur Feststellung hinsichtlich des gesicherten Wohnsitzes siehe oben 3.
  4. 3.
  5. Das unkooperativen Verhalten des BF ergibt sich zum einen daraus, dass sich der BF in den oben angeführten Zeiträumen unangemeldet und sohin für die Behörde nicht greifbar in Österreich aufgehalten hat. Zum anderen hat sich der BF – wie oben geschildert – durch Überklettern des Zaunes der Betreuungseinrichtung Traiskirchen unrechtmäßig Zutritt zur Einrichtung verschafft, was ebenfalls nicht für ein kooperatives Verhalten der Behörde gegenüber spricht. 3.
  6. Die Ausreiseunwilligkeit des BF ergibt sich aus der expliziten Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung am 19.04.2023, auf keinen Fall nach Bulgarien zurückkehren zu können.
  7. Zur Verhältnismäßigkeit 4.
  8. Die Feststellung zur zeitnahen Überstellung des BF nach Bulgarien am 21.04.2023 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.
  11. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): 3.1.

  1. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.1.
  2. Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.1.

  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; 19.04.2012, 2009/21/0047). 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
  4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers war bereits vor Anordnung der Schubhaft zu rechnen, zumal eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung vorlag und dem BF der faktische Abschiebeschutz nach seiner Asylfolgeantragstellung nicht zukam und mit einer Abschiebung des BF als Asylberechtigter in Bulgarien jedenfalls zu rechnen war. 3.1.
  5. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 4, 8 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus.3.1.
  6. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 4, 8 und 9 FPG vom Vorliegen von Fluchtgefahr aus. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines – oben beschriebenen - unkooperativen Verhaltens versucht, einer Abschiebung nach Bulgarien zu entgehen. Er hat sich in den oben genannten Zeiträumen unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten und war für die Behörde nicht greifbar und ist auch sonst seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines – oben beschriebenen - unkooperativen Verhaltens versucht, einer Abschiebung nach Bulgarien zu entgehen. Er hat sich in den oben genannten Zeiträumen unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten und war für die Behörde nicht greifbar und ist auch sonst seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Dadurch hat er letztendlich seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.Dadurch hat er letztendlich seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.

§ 76Abs.

3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der Beschwerdeführer hat seine Abschiebung durch Untertauchen behindert, weshalb unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt ist.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der Beschwerdeführer hat seine Abschiebung durch Untertauchen behindert, weshalb unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt ist. Da zum Zeitpunkt der Asylfolgeantragstellung am 30.03.2023 gegen den BF durch den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des BFA vom 28.12.2022 bereits eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61FPG bestanden hat, ist auch § 76 Abs.

3 Z. 4 FPG als erfüllt anzusehen.Da zum Zeitpunkt der Asylfolgeantragstellung am 30.03.2023 gegen den BF durch den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des BFA vom 28.12.2022 bereits eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG bestanden hat, ist auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG als erfüllt anzusehen. Der BF sollte von der Betreuungseinrichtung Traiskirchen in die Bundesbetreuungseinrichtung Steyregg verlegt werden, verweigerte aber den Transfer dorthin und hat in Folge die Betreuungseinrichtung Traiskirchen verlassen, ohne seine neue Adresse bekanntzugeben, weshalb auch von der Erfüllung des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z. 8 FPG auszugehen ist.Der BF sollte von der Betreuungseinrichtung Traiskirchen in die Bundesbetreuungseinrichtung Steyregg verlegt werden, verweigerte aber den Transfer dorthin und hat in Folge die Betreuungseinrichtung Traiskirchen verlassen, ohne seine neue Adresse bekanntzugeben, weshalb auch von der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG auszugehen ist. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über einen Bruder im Bundesgebiet, zu diesem besteht jedoch – wie sich aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des Bruders in der mündlichen Verhandlung am 19.04.2023 ergeben hat - lediglich eine lose Verbindung. Soziale Bindungen weist der Beschwerdeführer lediglich in Form von nicht näher genannten Freunden auf, die ihm – nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers - das Untertauchen sogar ermöglichten. Hinsichtlich des Wohnsitzes kann gegenwärtig nicht von einem – wie oben dargelegt – gesicherten Wohnsitz ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer ging auch nie einer legalen Beschäftigung nach. Über nennenswertes Vermögen verfügt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch soziale noch durch berufliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich gemindert, vielmehr hat offensichtlich der Freundeskreis des Beschwerdeführers bereits in der Vergangenheit das Leben des Beschwerdeführers im Untergrund ermöglicht, sodass er für das Bundesamt nicht greifbar war.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über einen Bruder im Bundesgebiet, zu diesem besteht jedoch – wie sich aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des Bruders in der mündlichen Verhandlung am 19.04.2023 ergeben hat - lediglich eine lose Verbindung. Soziale Bindungen weist der Beschwerdeführer lediglich in Form von nicht näher genannten Freunden auf, die ihm – nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers - das Untertauchen sogar ermöglichten. Hinsichtlich des Wohnsitzes kann gegenwärtig nicht von einem – wie oben dargelegt – gesicherten Wohnsitz ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer ging auch nie einer legalen Beschäftigung nach. Über nennenswertes Vermögen verfügt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Die bestehende Fluchtgefahr wird weder durch soziale noch durch berufliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich gemindert, vielmehr hat offensichtlich der Freundeskreis des Beschwerdeführers bereits in der Vergangenheit das Leben des Beschwerdeführers im Untergrund ermöglicht, sodass er für das Bundesamt nicht greifbar war. Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen. 3.1.

  1. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war untergetaucht, wodurch er seine Abschiebung behindert hat. In Österreich lebt zwar ein Bruder des Beschwerdeführers, zu dem lediglich ein loser Kontakt besteht, er hat möglicherweise Freunde, verfügt aber über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und ist nicht ausreisewillig. Es ist daher insgesamt von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen. 3.1.
  2. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wesentlich sozial und familiär verankert. Er geht keiner beruflichen Tätigkeit nach, verfügt weder über ausreichend finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit auch gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält.

§ 80Abs.

1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Dieser Verpflichtung ist das Bundesamt insofern nachgekommen, als es zeitnah einen Abschiebeflug für den Beschwerdeführer bereits für den 21.04.2023 organisiert hat.

Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Dieser Verpflichtung ist das Bundesamt insofern nachgekommen, als es zeitnah einen Abschiebeflug für den Beschwerdeführer bereits für den 21.04.2023 organisiert hat. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen. Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.1.

  1. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Wie oben dargelegt war der Beschwerdeführer für die Behörde nicht immer greifbar. Es liegt daher beim Beschwerdeführer keinerlei Vertrauenswürdigkeit oder Kooperationsbereitschaft vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde. 3.1.
  2. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Wie oben dargelegt war der Beschwerdeführer für die Behörde nicht immer greifbar. Es liegt daher beim Beschwerdeführer keinerlei Vertrauenswürdigkeit oder Kooperationsbereitschaft vor, die die Erlassung eines gelinderen Mittels als ausreichend erscheinen lassen würde. Das Bundesamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden kann. 3.1.
  3. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. 3.1.
  4. Die Beschwerde war daher

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.1.10. Die Beschwerde war daher

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abzuweisen., Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.

  1. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 4, 8 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des Beschwerdeführers – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – besteht.3.2.
  2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 4, 8 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der Abschiebung des Beschwerdeführers – somit ein erheblicher Sicherungsbedarf – besteht. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. 3.2.
  3. Es war daher

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.3. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W154.2270128.1.00

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