G 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger aus Bangladesch, stellte nach irregulärer Einreise am 05.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine VIS-Abfrage ergab keinen Treffer (AS 21). Der im Akt aufliegenden Eurodac-Treffermeldung zufolge suchte der BF am 16.08.2022 in Rumänien um Asyl an (RO1…….). Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.09.2022 gab der BF im Wesentlichen an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. In Österreich oder einem anderen EU-Staat seien keine seiner Familienangehörigen aufhältig. Sein Zielland sei ursprünglich Italien gewesen, weil man dort „gute Möglichkeiten“ habe. Am 23.07.2022 sei er illegal auf dem Luftweg von Bangladesch nach Rumänien gereist, wo er sich in einer Schlepperunterkunft aufgehalten habe. Der Schlepper habe ihm ein Visum für Rumänien besorgt. Im Zuge einer Polizeikontrolle seien ihm dort dann die Fingerabdrücke abgenommen worden, da er keine Dokumente habe vorlegen können. In weiterer Folge sei der BF schlepperunterstützt über Ungarn nach Österreich gekommen. Außer in Österreich habe er nirgendwo um Asyl angesucht. Seinen Herkunftsstaat habe er aufgrund seiner sexuellen Orientierung verlassen; in Bangladesch würde Homosexualität „nicht akzeptiert“. Am 08.09.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Dies unter Hinweis auf den vom BF angegebenen Reiseweg und den Eurodac-Treffer der Kategorie „1“ zu Rumänien.Am 08.09.2022 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Rumänien. Dies unter Hinweis auf den vom BF angegebenen Reiseweg und den Eurodac-Treffer der Kategorie „1“ zu Rumänien. Mit Schreiben vom 21.09.2022 stimmte Rumänien der Wiederaufnahme des BF
1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 16.08.2022 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und sein Verfahren noch anhängig sei (AS 45). Mit Schreiben vom 21.09.2022 stimmte Rumänien der Wiederaufnahme des BF
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 16.08.2022 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und sein Verfahren noch anhängig sei (AS 45). Am 04.11.2022 wurde der BF vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Seine bisherigen Angaben, auch zu seiner Person, würden der Wahrheit entsprechen. In Österreich sowie in anderen Mitgliedstaaten der EU habe er keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. In Rumänien habe er sich einen Monat und 10 bis 12 Tage aufgehalten. Er sei in Rumänien von der Polizei angehalten und in der Folge 36 Stunden festgehalten worden. Anschließend sei er in einer Schlepperunterkunft gewesen. Der Schlepper habe ihm täglich Anweisungen gegeben. In Rumänien habe der BF von Anfang an nicht bleiben wollen; er habe nach Österreich, Frankreich, Portugal oder Italien gelangen wollen. In Rumänien habe der BF keinen Asylantrag gestellt, habe jedoch seine Fingerabdrücke abgeben müssen. Eine Einvernahme habe er in Rumänien nicht gehabt. Er sei nur einen Tag in einem Camp gewesen. Dort habe es auch Essen gegeben. Auf Anweisung des Schleppers habe er diese Unterkunft wieder verlassen und die restliche Zeit beim Schlepper verbracht. Er habe sich dort mit sechs anderen Personen 42 Tage lang in einem Raum, den sie nicht verlassen hätten können, aufgehalten. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, den Asylantrag des BF als unzulässig zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Rumänien zu erlassen, erklärte der BF, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen. Es sei „kein stabiles“ Land, man würde dort keine Arbeit finden. Er habe auch Angst vor der rumänischen Polizei; er sei im Zuge seiner Anhaltung von den Polizisten beschimpft und nicht versorgt worden. Er sei zwar nicht geschlagen, aber manchmal „geschubst“ worden. Er sei nicht bereit, freiwillig nach Rumänien zurückzukehren. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
1 lit. b Dublin III-VO Rumänien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Rumänien
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Rumänien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Rumänien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Rumänien wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst: Covid-19-Pandemie Letzte Änderung: 02.08.2022 Die Asylbehörde hat Maßnahmen ergriffen, um die Verbreitung von COVID-19 unter Asylwerbern, Personen mit internationalem Schutzstatus und ihren Mitarbeitern zu verhindern bzw. so weit wie möglich einzuschränken. Ab April 2021 wurde ein Aktionsplan zur Impfung von Asylwerbern und Personen mit internationalem Schutzstatus gegen COVID-19 entwickelt und umgesetzt. Bis zum 11.3.2022 wurden mehr als 400 Asylwerber und rund 170 Personen mit internationalem Schutzstatus geimpft (AIDA 5.2022). Die Einreise nach Rumänien ist ohne pandemiebedingte Einschränkungen möglich. Die Straßengrenzübergänge sind geöffnet. Der Transit auf dem Landweg ist möglich. Es wird weiterhin zur Beachtung der Hygiene-Regeln und zum Tragen von Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln und geschlossenen Räumen, in denen sich mehrere Personen aufhalten, aufgerufen. COVID-19-Schutzregeln gelten ausschließlich freiwillig, eine Verpflichtung gibt es nicht mehr, ebenso wenig wie Quarantäneregeln. Die Bevölkerung ist aufgefordert, sich eigenverantwortlich bei Vorliegen einer Infektion zu isolieren (AA 16.7.2022). Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports, oder der Johns- Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen, zu kontaktieren. Quellen: AA - Auswärtiges Amt (16.7.2022): Rumänien. Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/rumaenien-node/rumaeniensicherheit/210822, Zugriff 16.7.2022 AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 23.6.2022 Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 02.08.2022 Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022; IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2022). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt:Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022; IGI 27.1.2022a, IGI 27.1.2022b, IGI o.D.a). Die Generalinspektion für Einwanderung (IGI), eine dem Innenministerium unterstellte Regierungsbehörde, ist über ihre Direktion für Asyl und Integration (DAI) für das Asylverfahren und erstinstanzliche Entscheidungen sowie auch für den Betrieb der Aufnahmezentren zuständig (AIDA 5.2022). Der organisatorische und verwaltungstechnische Ablauf des Asylverfahrens wird in folgendem Diagramm überblicksmäßig dargestellt: (AIDA 5.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 gab es insgesamt 9.591 Asylanträge, wovon 90,42% auf Männer, 9,56% auf Frauen, 28,73% auf Kinder und 16,17% auf unbegleitete Minderjährige entfielen. Herkunftsländer sind hauptsächlich Afghanistan, Syrien und Bangladesch (AIDA 5.2022). Quellen: AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Country Report - Romania 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-RO_2021update.pdf, Zugriff 24.6.2022 IGI - Generalinspektorat für Immigration (27.1.2022a): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 24.6.2022 IGI - Generalinspektorat für Immigration (27.1.2022b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 27.6.2022 IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.a): General Information, https://igi.mai.gov.ro/en/general-information/, Zugriff 27.6.2022 USDOS - US Department of State (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071213.html, Zugriff 27.6.2022 Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 02.08.2022 Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren (z.B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat geht), gilt sein Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen. Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Andernfalls kann der Rückkehrer lediglich einen Folgeantrag stellen (AIDA 5.2022). Hat ein Antragsteller das Hoheitsgebiet der EU für mindestens drei Monate verlassen oder wurde er
1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. Der BF habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. Er verfüge auch über keine sozialen Kontakte, die in an Österreich binden würden. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem Unterbringungszentrum sowie kostenlose medizinische Versorgung bestehen würde, zumal aufgrund der Zustimmung Rumäniens
1 lit. b Dublin III-VO von einem anhängigen, laufenden Verfahren des BF in Rumänien auszugehen sei. Es sei aufgrund des Eurodac-Treffers und der Zustimmung Rumäniens zur Rückübernahme nicht glaubhaft, dass der BF in Rumänien nicht um Asyl angesucht habe. Er beschreibe die Bedingungen im rumänischen Camp subjektiv als mangelhaft, habe den Behörden jedoch nicht die Möglichkeit gegeben, ihn in ein anderes Quartier zu verlegen. Er habe nicht versucht sich hinsichtlich seiner subjektiv als schlecht empfundenen Behandlung bzw. der als nicht adäquat empfundenen Versorgungssituation an eine Beschwerdestelle oder eine NGO zu wenden. Das subjektive Vorbringen des BF hinsichtlich der mangelhaften Unterbringung, Verpflegung und medizinischen Betreuung stehe konträr zum Amtswissen der Behörde, dem die aktuellen Länderfeststellungen zu Grunde liegen würden. Der BF habe sich lediglich einen Tag in einem Camp aufgehalten und dieses aus eigenem Antrieb wieder verlassen, womit er auf eine weitere Versorgung verzichtet habe. Es liege kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger vor. Der BF halte sich erst kurz im Bundesgebiet auf, weshalb davon auszugehen sei, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Rumänien sei bereit, den BF einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen die sonstigen es aus der Dublin III-VO und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffenden Verpflichtungen dem BF gegenüber zu erfüllen. In Rumänien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Rumänien keinesfalls erkennen. Ein substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen des BF betreffend die Gefahr einer Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK Verletzung im Falle der Überstellung sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes
1 Dublin III-VO ergeben. Ein „reak risk“ einer Verletzung des Art 3 EMRK aufgrund der COVID-19-Pandemie drohe dem BF nicht, zumal er keiner bestimmten Risikogruppe angehöre. Zusammengefasst wurde im Bescheid weiters festgehalten, dass die Identität des BF nicht feststehe. Dieser sei volljährig, ledig und kinderlos. Er sei eigenen Angaben zufolge gesund und benötige keine Medikamente. Er leide an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten. Befunde habe der BF im Verfahren nicht vorgelegt. Die rumänischen Behörden hätten der Rückübernahme des BF mit Schreiben vom 21.09.2022
Der BF habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestünde. Er verfüge auch über keine sozialen Kontakte, die in an Österreich binden würden. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem Unterbringungszentrum sowie kostenlose medizinische Versorgung bestehen würde, zumal aufgrund der Zustimmung Rumäniens
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO von einem anhängigen, laufenden Verfahren des BF in Rumänien auszugehen sei. Es sei aufgrund des Eurodac-Treffers und der Zustimmung Rumäniens zur Rückübernahme nicht glaubhaft, dass der BF in Rumänien nicht um Asyl angesucht habe. Er beschreibe die Bedingungen im rumänischen Camp subjektiv als mangelhaft, habe den Behörden jedoch nicht die Möglichkeit gegeben, ihn in ein anderes Quartier zu verlegen. Er habe nicht versucht sich hinsichtlich seiner subjektiv als schlecht empfundenen Behandlung bzw. der als nicht adäquat empfundenen Versorgungssituation an eine Beschwerdestelle oder eine NGO zu wenden. Das subjektive Vorbringen des BF hinsichtlich der mangelhaften Unterbringung, Verpflegung und medizinischen Betreuung stehe konträr zum Amtswissen der Behörde, dem die aktuellen Länderfeststellungen zu Grunde liegen würden. Der BF habe sich lediglich einen Tag in einem Camp aufgehalten und dieses aus eigenem Antrieb wieder verlassen, womit er auf eine weitere Versorgung verzichtet habe. Es liege kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger vor. Der BF halte sich erst kurz im Bundesgebiet auf, weshalb davon auszugehen sei, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Rumänien sei bereit, den BF einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen die sonstigen es aus der Dublin III-VO und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffenden Verpflichtungen dem BF gegenüber zu erfüllen. In Rumänien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Rumänien keinesfalls erkennen. Ein substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen des BF betreffend die Gefahr einer Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK Verletzung im Falle der Überstellung sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes
Ein „reak risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgrund der COVID-19-Pandemie drohe dem BF nicht, zumal er keiner bestimmten Risikogruppe angehöre. Am 21.11.2022 langte fristgerecht eine Beschwerde, verfasst von der BBU GmbH, beim Bundesamt ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Rumänien unvollständig, nicht ausgewogen und teilweise einseitig seien. Die hygienischen Zustände in den Unterbringungszentren in Rumänien seien mangelhaft. Breite Teile der Gesellschaft würden sich feindselig gegenüber muslimischen Flüchtlingen verhalten und die Behörden würden es ablehnen, Vorfälle wie Hassverbrechen zu untersuchen. Es komme zu illegalen Push-Backs. Im vorliegenden Fall sei eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Rumänien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte droht, erforderlich gewesen, welche jedoch unterblieben sei. Gegenständliche wäre eine Anwendung der humanitären Klausel des Art. 17 Dublin III-VO und ein Selbsteintritt Österreichs erforderlich gewesen, da eine Verletzung von Art 3 EMRK im Fall der Überstellung nach Rumänien nicht ausgeschlossen werden könne. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt.Am 21.11.2022 langte fristgerecht eine Beschwerde, verfasst von der BBU GmbH, beim Bundesamt ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Rumänien unvollständig, nicht ausgewogen und teilweise einseitig seien. Die hygienischen Zustände in den Unterbringungszentren in Rumänien seien mangelhaft. Breite Teile der Gesellschaft würden sich feindselig gegenüber muslimischen Flüchtlingen verhalten und die Behörden würden es ablehnen, Vorfälle wie Hassverbrechen zu untersuchen. Es komme zu illegalen Push-Backs. Im vorliegenden Fall sei eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Rumänien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte droht, erforderlich gewesen, welche jedoch unterblieben sei. Gegenständliche wäre eine Anwendung der humanitären Klausel des Artikel 17, Dublin III-VO und ein Selbsteintritt Österreichs erforderlich gewesen, da eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Fall der Überstellung nach Rumänien nicht ausgeschlossen werden könne. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt. Eine Nachschau der LPD Wien zwecks Vollzugs der Außerlandesbringung ergab, dass der BF unbekannten Aufenthalts ist. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 01.03.2023 wurden die rumänischen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist auf nunmehr 18 Monate verlängert habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger aus Bangladesch, reiste eigenen Angaben zu Folge am 23.07.2022 illegal auf dem Luftweg von Bangladesch nach Rumänien, wo er am 16.08.2022 um Asyl ansuchte. In weiterer Folge gelangte der BF schlepperunterstützt über Ungarn nach Österreich, wo er am 05.09.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF hat nach Asylantragstellung in Rumänien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens beendet hätte, liegt nicht vor. Die österreichische Dublin-Behörde richtete ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Rumänien. Am 21.09.2022 stimmte Rumänien dem Wiederaufnahmegesuch
1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, dass der Antrag des Beschwerdeführers noch geprüft werde. Das Konsultationsverfahren ist im Akt dokumentiert.Die österreichische Dublin-Behörde richtete ein Wiederaufnahmegesuch nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Rumänien. Am 21.09.2022 stimmte Rumänien dem Wiederaufnahmegesuch
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, dass der Antrag des Beschwerdeführers noch geprüft werde. Das Konsultationsverfahren ist im Akt dokumentiert. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Rumänien an. Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine den BF konkret betreffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht substantiiert vorgebracht. Der BF leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Er ist nach eigenen Angaben gesund und benötigt keine Medikamente. In Rumänien sind (bei Bedarf) alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Es besteht ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber in Rumänien, welche auch in der Praxis zugänglich ist. Der BF gehört keiner Risikogruppe nach der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung an. Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des BF nach Rumänien. In Österreich hat der BF weder familiäre noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Er verfügt im Bundesgebiet über kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben.In Österreich hat der BF weder familiäre noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Er verfügt im Bundesgebiet über kein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben. Der BF ist unbekannten Aufenthalts. Die rumänischen Behörden wurden vom Untertauchen des BF mit Schreiben vom 01.03.2023 in Kenntnis gesetzt. Die Überstellungsfrist hat sich auf 18 Monate verlängert.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins,).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idgF).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 17, AsylG 2005 idgF). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lauten:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lauten: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des
G 2005 und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation (subjektiv) - in seinen Rechten
GH auslegen (vgl. dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Zum einen ist demnach unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung
Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation (subjektiv) - in seinen Rechten
GH auslegen vergleiche dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann [vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens].In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann [vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens]. Die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte enthalten ausführliche Feststellungen zum rumänischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes (Stand: 02.08.2022), zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Aus den getroffenen Feststellungen zum rumänischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Schon vor dem Hintergrund dieser Länderfeststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Rumänien im Hinblick auf die herangezogenen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Rumänien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Nach den Länderberichten zu Rumänien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Rumänien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Rumänien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Rumänien ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im dortigen Asyl- und Aufnahmewesen.Nach den Länderberichten zu Rumänien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Rumänien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Rumänien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Aus der gesamten Berichtslage zu Rumänien ergeben sich keine Hinweise auf systemische Mängel im dortigen Asyl- und Aufnahmewesen. Dass Rumänien gegenüber Asylbewerbern aus Bangladesch unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erkennbar. Hinsichtlich seines etwa eineinhalb Monate dauernden Aufenthalts in Rumänien führte der BF aus, sich dort über 40 Tage lang in einer Schlepperunterkunft aufgehalten zu haben und nach den Anweisungen der Schlepper gelebt zu haben. Im Zuge einer Polizeikontrolle sei er 36 Stunden angehalten worden; in dieser Zeit habe er keine Verpflegung erhalten. Er sei von den Polizeibeamten beschimpft und auch „geschubst“ worden. Geschlagen sei er nicht worden. Nach Abgabe der Fingerabdrücke sei der BF in ein Camp gebracht worden, wo er sich einen Tag lang aufgehalten habe. Dort sei er zwar verpflegt worden, jedoch sei das Essen ungenießbar und die Hygienebedingungen mangelhaft gewesen. Hiezu ist Folgendes anzumerken: Die Abnahme der Fingerabdrücke dient dazu, die Identität eines sich im Staatsgebiet eines Landes aufhältigen Fremden festzustellen. Auch in Österreich sind aufgegriffene Personen gehalten, an der Feststellung ihrer Identität durch Abgabe der Fingerabdrücke mitzuwirken. Der Einsatz von Gewalt in diesem Zusammenhang wäre zu verurteilen, ansonsten ein solches Vorgehen der Sicherheitsorgane an sich als rechtskonform anzusehen und nicht zu beanstanden ist. Festzuhalten bleibt gegenständlich, dass der BF die angebliche „schlechte“ Behandlung durch Polizisten nicht zur Anzeige gebracht hat, weshalb dieses Vorbringen weder verifizierbar noch falsifizierbar ist. In der Erstbefragung hat der BF mit keinem Wort solche Vorfälle erwähnt, weshalb auch nicht gänzlich auszuschließen ist, dass es sich dabei um ein konstruiertes Vorbringen handelt, um eine mögliche Rücküberstellung nach Rumänien zu erschweren oder zu verhindern. Über eine allfällig im Zuge der Anhaltung erlittene Verletzungen hat der BF nicht berichtet. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass selbst bei Wahrunterstellung durch Beschimpfungen bzw „schubsen“ die Schwelle des Art 3 EMRK, welcher der Gedanke des Folterverbotes zugrunde liegt, jedenfalls nicht erreicht wird. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Asylwerber in Rumänien Übergriffen von welcher Seite auch immer schutzlos ausgeliefert wären. Zwar ist es nicht auszuschließen, dass es vereinzelt zu Übergriffen von Sicherheitskräften oder Lagerpersonal gegen Asylsuchende kommt. Nach den Länderberichten ist jedoch nicht von einem systematischen Vorgehen gegen Schutzsuchende in Rumänien auszugehen. Es bleibt auch festzuhalten, dass bei Rumänien, einem Rechtsstaat und Mitglied der Europäischen Union, vorauszusetzen ist, dass sich die dortigen Sicherheitsbehörden an die Standards der EU halten und Asylwerber Übergriffen (von welcher Seite auch immer) nicht schutzlos ausgesetzt sind. Dafür, dass Übergriffe welcher Art auch immer gegen Asylwerber in Rumänien nicht verfolgt würden, liegen keine Anhaltspunkte vor. Für das erkennende Gericht besteht keine Veranlassung, an der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der rumänischen Sicherheitskräfte bzw. deren Bestreben nach einem rechtskonformen Handeln zu zweifeln. Aus der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die rumänischen Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Rumänien nicht regelmäßig gewährleisten könnten. Im Zuge einer behördlich organisierten Rückkehr des BF im Rahmen der Dublin-VO ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht davon auszugehen, dass es zu Übergriffen seitens der rumänischen Polizeibeamten kommen könnte, zumal der BF den dortigen Behörden offiziell übergeben wird und sich nicht illegal im Land aufhält. Hiezu ist Folgendes anzumerken: Die Abnahme der Fingerabdrücke dient dazu, die Identität eines sich im Staatsgebiet eines Landes aufhältigen Fremden festzustellen. Auch in Österreich sind aufgegriffene Personen gehalten, an der Feststellung ihrer Identität durch Abgabe der Fingerabdrücke mitzuwirken. Der Einsatz von Gewalt in diesem Zusammenhang wäre zu verurteilen, ansonsten ein solches Vorgehen der Sicherheitsorgane an sich als rechtskonform anzusehen und nicht zu beanstanden ist. Festzuhalten bleibt gegenständlich, dass der BF die angebliche „schlechte“ Behandlung durch Polizisten nicht zur Anzeige gebracht hat, weshalb dieses Vorbringen weder verifizierbar noch falsifizierbar ist. In der Erstbefragung hat der BF mit keinem Wort solche Vorfälle erwähnt, weshalb auch nicht gänzlich auszuschließen ist, dass es sich dabei um ein konstruiertes Vorbringen handelt, um eine mögliche Rücküberstellung nach Rumänien zu erschweren oder zu verhindern. Über eine allfällig im Zuge der Anhaltung erlittene Verletzungen hat der BF nicht berichtet. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass selbst bei Wahrunterstellung durch Beschimpfungen bzw „schubsen“ die Schwelle des Artikel 3, EMRK, welcher der Gedanke des Folterverbotes zugrunde liegt, jedenfalls nicht erreicht wird. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Asylwerber in Rumänien Übergriffen von welcher Seite auch immer schutzlos ausgeliefert wären. Zwar ist es nicht auszuschließen, dass es vereinzelt zu Übergriffen von Sicherheitskräften oder Lagerpersonal gegen Asylsuchende kommt. Nach den Länderberichten ist jedoch nicht von einem systematischen Vorgehen gegen Schutzsuchende in Rumänien auszugehen. Es bleibt auch festzuhalten, dass bei Rumänien, einem Rechtsstaat und Mitglied der Europäischen Union, vorauszusetzen ist, dass sich die dortigen Sicherheitsbehörden an die Standards der EU halten und Asylwerber Übergriffen (von welcher Seite auch immer) nicht schutzlos ausgesetzt sind. Dafür, dass Übergriffe welcher Art auch immer gegen Asylwerber in Rumänien nicht verfolgt würden, liegen keine Anhaltspunkte vor. Für das erkennende Gericht besteht keine Veranlassung, an der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der rumänischen Sicherheitskräfte bzw. deren Bestreben nach einem rechtskonformen Handeln zu zweifeln. Aus der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die rumänischen Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Rumänien nicht regelmäßig gewährleisten könnten. Im Zuge einer behördlich organisierten Rückkehr des BF im Rahmen der Dublin-VO ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht davon auszugehen, dass es zu Übergriffen seitens der rumänischen Polizeibeamten kommen könnte, zumal der BF den dortigen Behörden offiziell übergeben wird und sich nicht illegal im Land aufhält. Das Gesagte gilt gleichermaßen auch hinsichtlich der Befürchtung, dass der BF in Rumänien wegen der dortigen konservativen Gesellschaft erheblichen „Diskriminierungen“ und „Anfeindungen“ aufgrund seiner Homosexualität ausgesetzt sein würde. Diese Befürchtungen wurden einerseits bloß unsubstantiiert in den Raum gestellt und erweisen sich als reine Spekulation. Über konkrete „Vorfälle“ im Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung während seines mehrwöchigen Aufenthalts in Rumänien hat der BF jedenfalls nicht berichtet. Die Möglichkeit, im Alltag auf Personen zu treffen, die eine ablehnende Haltung gegenüber "LGBTIQ-Personen" einnehmen, stellt sich in Rumänien grundsätzlich nicht anders dar als in Österreich. Bloße Ressentiments gegenüber zB homosexuellen Personen sind von ihrer Eingriffsintensität her nicht geeignet, den hohen Schwellenwert des Art. 3 EMRK zu erreichen. Im Falle von Übergriffen, wäre der BF – wie bereits gesagt - gehalten, sich an die örtlichen Sicherheitsbehörden zu wenden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die rumänischen Sicherheitsbehörden Vorfälle gegen LGBTQI-Personen nicht ebenso verfolgen würden wie die österreichische Polizei. Das Gesagte gilt gleichermaßen auch hinsichtlich der Befürchtung, dass der BF in Rumänien wegen der dortigen konservativen Gesellschaft erheblichen „Diskriminierungen“ und „Anfeindungen“ aufgrund seiner Homosexualität ausgesetzt sein würde. Diese Befürchtungen wurden einerseits bloß unsubstantiiert in den Raum gestellt und erweisen sich als reine Spekulation. Über konkrete „Vorfälle“ im Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung während seines mehrwöchigen Aufenthalts in Rumänien hat der BF jedenfalls nicht berichtet. Die Möglichkeit, im Alltag auf Personen zu treffen, die eine ablehnende Haltung gegenüber "LGBTIQ-Personen" einnehmen, stellt sich in Rumänien grundsätzlich nicht anders dar als in Österreich. Bloße Ressentiments gegenüber zB homosexuellen Personen sind von ihrer Eingriffsintensität her nicht geeignet, den hohen Schwellenwert des Artikel 3, EMRK zu erreichen. Im Falle von Übergriffen, wäre der BF – wie bereits gesagt - gehalten, sich an die örtlichen Sicherheitsbehörden zu wenden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die rumänischen Sicherheitsbehörden Vorfälle gegen LGBTQI-Personen nicht ebenso verfolgen würden wie die österreichische Polizei. Die in der Beschwerde relevierten Push-Backs spielen im Zuge einer behördlich vorbereiteten und organisierten Rückkehr im Rahmen der Dublin VO keine Rolle, zumal der BF dann auch kein illegaler Migrant ist. Zur Situation des BF nach seiner Rückkehr nach Rumänien: Das Asylverfahren des BF war nach den Angaben der rumänischen Behörden (Schreiben vom 21.09.2022) noch anhängig, weshalb die Zustimmung zur Übernahme des Genannten auch auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützt wurde. Nach den Länderinformationen werden noch laufende Asylverfahren nach Rückkehr des Antragstellers fortgesetzt. Bei Rückkehrern
Abs 1 lit b Dublin III-VO wird „das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw abgeschlossen“. Es ist somit davon auszugehen, dass dem BF in Rumänien nach seiner Rückkehr ein ordnungsgemäßes Verfahren offensteht. Nach den Länderfeststellungen gibt es keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung von Dublin-Rückkehren und „regulären“ Asylwerbern. Es ist, wie gesagt, davon auszugehen, dass der BF nach seiner Rückkehr in einem staatlichen Aufnahmezentrum untergebracht und versorgt wird. Bedürftige Asylsuchende haben Anspruch auf Versorgung ab der erkennbaren Absicht, um Asyl anzusuchen; dies bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen des Aufenthaltsrechts. Die staatlichen Unterstützungsleistungen beinhalten neben der Unterkunft finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld. Asylwerber werden hinsichtlich der materiellen Unterstützung nicht schlechter gestellt als rumänische Staatsbürger. Ein systemischer Mangel im rumänischen Asylsystem ist in diesem Zusammenhang nicht zu erblicken. Das Asylverfahren des BF war nach den Angaben der rumänischen Behörden (Schreiben vom 21.09.2022) noch anhängig, weshalb die Zustimmung zur Übernahme des Genannten auch auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützt wurde. Nach den Länderinformationen werden noch laufende Asylverfahren nach Rückkehr des Antragstellers fortgesetzt. Bei Rückkehrern
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO wird „das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw abgeschlossen“. Es ist somit davon auszugehen, dass dem BF in Rumänien nach seiner Rückkehr ein ordnungsgemäßes Verfahren offensteht. Nach den Länderfeststellungen gibt es keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung von Dublin-Rückkehren und „regulären“ Asylwerbern. Es ist, wie gesagt, davon auszugehen, dass der BF nach seiner Rückkehr in einem staatlichen Aufnahmezentrum untergebracht und versorgt wird. Bedürftige Asylsuchende haben Anspruch auf Versorgung ab der erkennbaren Absicht, um Asyl anzusuchen; dies bis zum Abschluss ihres Verfahrens bzw. dem Erlöschen des Aufenthaltsrechts. Die staatlichen Unterstützungsleistungen beinhalten neben der Unterkunft finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld. Asylwerber werden hinsichtlich der materiellen Unterstützung nicht schlechter gestellt als rumänische Staatsbürger. Ein systemischer Mangel im rumänischen Asylsystem ist in diesem Zusammenhang nicht zu erblicken. Falls das Verfahren des BF aufgrund seines Untertauchens bereits geschlossen sein sollte, ist Folgendes maßgebend: Wenn sich ein Asylantragsteller dem Verfahren entzieht (z.B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat weiterreist), gilt sein Antrag nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen wird. Sofern der Antragsteller in diesem Fall binnen neun Monaten nach Rumänien zurückkehrt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Andernfalls kann der Rückkehrer lediglich einen Folgeantrag stellen. Im vorliegenden Fall ist die neunmonatige Frist jedenfalls noch nicht abgelaufen, sodass das Verfahren mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit fortgesetzt bzw. wiederöffnet würde. Da der BF nach dem Gesagten nicht als Folgeantragsteller angesehen würde, wäre auch in einem solchen Fall nach seiner Rückkehr dessen Unterbringung und Versorgung gewährleistet. Den Länderinformationen ist weiters zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren noch offen ist, in Rumänien Anspruch auf Versorgung haben. Dies beinhaltet Unterbringung, eine Beihilfe für Verpflegung und Kleidung sowie Taschengeld. In der Praxis werden Antragsteller zwar erst untergebracht, wenn ihre Anträge offiziell registriert wurden, was jedoch im Fall des BF ohne Relevanz ist, da sein Asylantrag bereits angenommen wurde und er sich nach der Überstellung wieder im laufenden Asylverfahren befinden wird. Auch besteht die Möglichkeit für mittellose Asylwerber, einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben zu stellen. Nach den Angaben des BF wurde er - nach Asylantragstellung - in einem Camp untergebracht, welches er jedoch - den Anweisungen des Schleppers folgend – nach einem Tag wieder verlassen habe. Daraus ist ersichtlich, dass der BF während seines Asylverfahrens ordnungsgemäß untergebracht und versorgt wurde. Dies findet auch in den Länderberichten Deckung, wonach Asylsuchende bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens Anspruch auf Unterbringung und Versorgung haben. Etwaige Mängel der Unterbringung wurden vom BF weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt vorgebracht. Im konkreten Fall hat es der BF vorgezogen, die staatliche Unterkunft und später Rumänien wieder zu verlassen. Damit hat der BF aus eigenem auf die ihm grundsätzlich zustehende und auch gebotene staatliche Unterbringung und Versorgung verzichtet. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass in den rumänischen Camps durchaus problematische (hygienische) Bedingungen vorherrschen können, was jedoch insgesamt die Schwelle des Art. 3 EMRK, dem der Gedanke des Folterverbotes zugrunde liegt, nicht erreicht. Nach den Länderberichten erfüllen die Unterbringungszentren generell die Standards von EU und UNHCR. Schwierige Lebensbedingungen, wie die in der Beschwerde geschilderten, weisen selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf. Hinsichtlich einer allfälligen Überbelegung der Lager gibt es keine Anhaltspunkte. Die einschlägigen Standards in den einzelnen Mitgliedstaaten mögen zwar voneinander abweichen. Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass schließlich auch der Lebensstandard der einheimischen Bevölkerung in den einzelnen Staaten keineswegs homogen, sondern unterschiedlich ist. Es ist davon auszugehen, dass in einzelnen Bereichen vorhandene Schwachstellen noch keine die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität bewirken. Es ist festzuhalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin-III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen und das „Zielland“ nach den in der Verordnung normierten Zuständigkeitskriterien zu ermitteln ist. Hinsichtlich einer allfälligen Überbelegung der Lager gibt es keine Anhaltspunkte. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung des BF nach seiner Rückkehr ist nach dem oben Gesagten nicht erforderlich. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Beim BF handelt es sich um einen jungen Mann ohne erkennbare Vulnerabilitätsaspekte.Das Gericht verkennt zwar nicht, dass in den rumänischen Camps durchaus problematische (hygienische) Bedingungen vorherrschen können, was jedoch insgesamt die Schwelle des Artikel 3, EMRK, dem der Gedanke des Folterverbotes zugrunde liegt, nicht erreicht. Nach den Länderberichten erfüllen die Unterbringungszentren generell die Standards von EU und UNHCR. Schwierige Lebensbedingungen, wie die in der Beschwerde geschilderten, weisen selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Artikel 3, EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf. Hinsichtlich einer allfälligen Überbelegung der Lager gibt es keine Anhaltspunkte. Die einschlägigen Standards in den einzelnen Mitgliedstaaten mögen zwar voneinander abweichen. Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass schließlich auch der Lebensstandard der einheimischen Bevölkerung in den einzelnen Staaten keineswegs homogen, sondern unterschiedlich ist. Es ist davon auszugehen, dass in einzelnen Bereichen vorhandene Schwachstellen noch keine die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK übersteigende Eingriffsintensität bewirken. Es ist festzuhalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin-III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen und das „Zielland“ nach den in der Verordnung normierten Zuständigkeitskriterien zu ermitteln ist. Hinsichtlich einer allfälligen Überbelegung der Lager gibt es keine Anhaltspunkte. Die Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung des BF nach seiner Rückkehr ist nach dem oben Gesagten nicht erforderlich. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Beim BF handelt es sich um einen jungen Mann ohne erkennbare Vulnerabilitätsaspekte. Eine niedrige Anerkennungsquote per se indiziert nicht, dass keine ordnungsgemäßen Verfahren geführt worden wären bzw. fallgegenständlich, dass gerade der BF keinen benötigten Schutz erhalten würde. Über rechtliche Sonderpositionen Rumäniens gegenüber Staatsangehörigen aus Bangladesch und mangelnden Abschiebeschutz für diese liegen keine Berichte vor. Es wurde nicht konkret dargelegt, dass das rumänische Asylsystem dysfunktional wäre. Das rumänische Asylsystem zeigt keine erkennbaren Mängel hinsichtlich unvertretbarer Verfahrensausgänge. Der Beschwer
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.