RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2023 GeschäftszahlW187 2266693-1 Spruch, W187 2266693-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 59f El
WOG 2010 für das Jahr 2023 fest, stellte in Spruchpunkt 2 die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste gemäß §
§ 59El
WOG 2010 für das Jahr 2023 fest, stellte in Spruchpunkt 3 das dem Netznutzungsentgelt und dem Netzverlustengelt zu Grunde zu legende Mengengerüst – abgesehen von den in Spruchpunkt 4 festgelegten Mengen gemäß §
§ 61El
WOG 2010 für das Jahr 2023 fest, stellte in Spruchpunkt 4 die aus dem vorgelagerten Netz bezogenen Mengen gemäß §
§ 61El
WOG 2010 für das Jahr 2023 fest, stellte in Spruchpunkt 5 die sonstigen vorgelagerten Netzkosten gemäß § 59 Abs 6 ElWOG 2010, die sich nicht auf Basis der in Spruchpunkt 4 festgestellten Mengen errechnen, gemäß § 48 Abs 1 ElWOG 2010 für das Jahr 2023 mit € 5.160 fest, und wies in Spruchpunkt 6 alle darüber hinaus gehenden Anträge ab.
- Mit Bescheid vom
- Oktober 2022, KOS021/22/2, stellte der Vorstand der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-und Erdgaswirtschaft (E-Control), in der Folge belangte Behörde, in Spruchpunkt 1 die den Entgelten zu Grunde liegenden Kosten für die Errichtung und den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, f ElWOG 2010 für das Jahr 2023 fest, stellte in Spruchpunkt 2 die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, ElWOG 2010 für das Jahr 2023 fest, stellte in Spruchpunkt 3 das dem Netznutzungsentgelt und dem Netzverlustengelt zu Grunde zu legende Mengengerüst – abgesehen von den in Spruchpunkt 4 festgelegten Mengen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61, ElWOG 2010 für das Jahr 2023 fest, stellte in Spruchpunkt 4 die aus dem vorgelagerten Netz bezogenen Mengen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61, ElWOG 2010 für das Jahr 2023 fest, stellte in Spruchpunkt 5 die sonstigen vorgelagerten Netzkosten gemäß Paragraph 59, Absatz 6, ElWOG 2010, die sich nicht auf Basis der in Spruchpunkt 4 festgestellten Mengen errechnen, gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ElWOG 2010 für das Jahr 2023 mit € 5.160 fest, und wies in Spruchpunkt 6 alle darüber hinaus gehenden Anträge ab.
- Gegen diesen Bescheid erhob die XXXX vertreten durch die SchneideR'S Rechtsanwalts-KG, Ebendorferstraße 10/6b, 1010 Wien, in der Folge Beschwerdeführerin, mit Schriftsatz vom
- Oktober 2022 Beschwerde. Darin wendet sie sich in erster Linie gegen die Annahme einen Xgen in Höhe von 0,95 %. Dieser Xgen sei implizit mit Spruchpunkt 1 der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom
- Jänner 2019, V KOS 021/18, PA 1798-2019, festgestellt, weil dieser Xgen in die Berechnung der Zielvorgabe gemäß §
§ 59Abs 2 El
WOG 2010 eingeflossen sei. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung habe die Beschwerdeführerin am
- Februar 2019 einen Vorlageantrag eingebracht, der beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W249 2215011-1 anhängig sei. Mit dem Vorlageantrag werde eine Änderung des Produktivitätsfaktors von 0,81 % auf 0,95 % bekämpft. Änderte das Bundesverwaltungsgericht die maßgebliche Zielvorgabe zugunsten der Beschwerdeführerin ergäben sich auch für das Jahr 2022 entsprechend höhere Kosten. Die Feststellung der Zielvorgabe mit Spruchpunkt 1 der Beschwerdevorentscheidung sei eine Vorfrage für den angefochtenen Bescheid. Die Beschwerde werde aus anwaltlicher Vorsicht erhoben. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die in Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheids festgestellten Kosten der Netzebenen 5 bis 7 auf Basis eines Produktivitätsfaktors Xgen in Höhe von 0,815 % anstelle des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Produktivitätsfaktors Xgen in Höhe von 0,95 % neu festsetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die römisch 40 vertreten durch die SchneideR'S Rechtsanwalts-KG, Ebendorferstraße 10/6b, 1010 Wien, in der Folge Beschwerdeführerin, mit Schriftsatz vom
- Oktober 2022 Beschwerde. Darin wendet sie sich in erster Linie gegen die Annahme einen Xgen in Höhe von 0,95 %. Dieser Xgen sei implizit mit Spruchpunkt 1 der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom
- Jänner 2019, römisch fünf KOS 021/18, PA 1798-2019, festgestellt, weil dieser Xgen in die Berechnung der Zielvorgabe gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, ElWOG 2010 eingeflossen sei. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung habe die Beschwerdeführerin am
- Februar 2019 einen Vorlageantrag eingebracht, der beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W249 2215011-1 anhängig sei. Mit dem Vorlageantrag werde eine Änderung des Produktivitätsfaktors von 0,81 % auf 0,95 % bekämpft. Änderte das Bundesverwaltungsgericht die maßgebliche Zielvorgabe zugunsten der Beschwerdeführerin ergäben sich auch für das Jahr 2022 entsprechend höhere Kosten. Die Feststellung der Zielvorgabe mit Spruchpunkt 1 der Beschwerdevorentscheidung sei eine Vorfrage für den angefochtenen Bescheid. Die Beschwerde werde aus anwaltlicher Vorsicht erhoben. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die in Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheids festgestellten Kosten der Netzebenen 5 bis 7 auf Basis eines Produktivitätsfaktors Xgen in Höhe von 0,815 % anstelle des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Produktivitätsfaktors Xgen in Höhe von 0,95 % neu festsetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen.
- Mit Schriftsatz vom
- Februar 2023, V KOS 021/22/R/2, beim Bundesverwaltungsgericht am
- Februar 2023 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und nahm zur Beschwerde Stellung. Darin führt sie im Wesentlichen nach Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs aus, dass die im Erstkostenbescheid festgestellte Zielvorgabe für den Zeitraum vom
- Jänner 2019 bis
- Dezember 2023 auch den genannten Xgen enthalte und eine rechtskräftige Neufeststellung im Erstkostenbescheid der Höhe nach auf den hier bekämpfen Bescheid „durchschlage“. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Beschwerde nicht im Recht. Gemäß § 14 VwGVG sei die Ermessenskontrolle im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung – anders als in § 28 VwGVG – nicht begrenzt, sodass die belangte Behörde auch im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung das Ermessen neu üben habe können. Die Neufestsetzung sei auch entsprechen begründet. Die Beschwerdevorentscheidung trete mit Einlangen des Vorlageantrags nicht außer Kraft. Das Bundesverwaltungsgericht habe somit über die Beschwerdevorentscheidung zu urteilen. Beurteilungsgegenstand sei die Rechtmäßigkeit des in der Beschwerdevorentscheidung geübten Ermessens. Ein Rückgriff auf das im ursprünglichen Bescheid geübte Ermessen komme nicht in Frage. Die belangte Behörde verzichtet ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und beantrag, die B eschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.
- Mit Schriftsatz vom
- Februar 2023, römisch fünf KOS 021/22/R/2, beim Bundesverwaltungsgericht am
- Februar 2023 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und nahm zur Beschwerde Stellung. Darin führt sie im Wesentlichen nach Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs aus, dass die im Erstkostenbescheid festgestellte Zielvorgabe für den Zeitraum vom
- Jänner 2019 bis
- Dezember 2023 auch den genannten Xgen enthalte und eine rechtskräftige Neufeststellung im Erstkostenbescheid der Höhe nach auf den hier bekämpfen Bescheid „durchschlage“. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Beschwerde nicht im Recht. Gemäß Paragraph 14, VwGVG sei die Ermessenskontrolle im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung – anders als in Paragraph 28, VwGVG – nicht begrenzt, sodass die belangte Behörde auch im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung das Ermessen neu üben habe können. Die Neufestsetzung sei auch entsprechen begründet. Die Beschwerdevorentscheidung trete mit Einlangen des Vorlageantrags nicht außer Kraft. Das Bundesverwaltungsgericht habe somit über die Beschwerdevorentscheidung zu urteilen. Beurteilungsgegenstand sei die Rechtmäßigkeit des in der Beschwerdevorentscheidung geübten Ermessens. Ein Rückgriff auf das im ursprünglichen Bescheid geübte Ermessen komme nicht in Frage. Die belangte Behörde verzichtet ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und beantrag, die B eschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen. Mit Schreiben vom
- Februar 2023 stellt das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Stellungnahme der belangten Behörde den Verfahrensparteien zu.
- Mit Schriftsatz vom
- Februar 2023 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass es sich beim angefochtenen Bescheid um einen Folgekostenbescheid handle, der auf dem von der belangten Behörde als „Erstkostenbescheid“ bezeichneten Bescheid aufbaue. Die Abänderung dieses Bescheids müsse zu einer Abänderung des angefochtenen Bescheids führen. Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre Stellungnahme im Verfahren W249 2215011-
- Es handle sich um eine Ermessensentscheidung. Die belangte Behörde habe nach Erlassung des ursprünglichen Bescheids ihr Ermessen abweichend davon im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung ausgeübt. Prüfungsgegenstand sei zwar die Beschwerdevorentscheidung, das Rechtsmittel, über das das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden habe, bleibe die ursprüngliche Entscheidung. Maßstab bleibe der Ausgangsbescheid. Wenn sich die Beschwerdeführerin gegen die Abänderung im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung wende, bleibe das Bundesverwaltungsgericht an die ursprüngliche Ermessensentscheidung gebunden. Der angefochtene Erstkostenbescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung werde aufzuheben sein, weshalb auch der verfahrensgegenständliche Kostenbescheid abzuändern sein werde.
- Mit Schriftsatz vom
- März 2023 nahm die belangte Behörde erneut Stellung. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin verlange, dass der Beschwerde der XXXX gegen den Erstbescheid, protokolliert zur Zahl W249 2215013-1, keine Berechtigung zukomme und das Bundesverwaltungsgericht den Erstbescheid wieder herzustellen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe über die Rechtmäßigkeit der Ermessensübung in der Beschwerdevorentscheidung zu erkennen. Diese sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Februar 2023, W179 2215011-1/11E und W179 2215013-1/10E, bestätigt worden. Damit sei die Feststellung der Zielvorgabe im Erstkostenbescheid nunmehr rechtskräftig und die gegenständliche Beschwerde – welche sich hinsichtlich der Gründe lediglich auf eine falsche Feststellung der Zielvorgabe im Erstkostenbescheid stütze – sei im Hinblick auf die rechtskräftig entschiedene Vorfrage als unbegründet abzuweisen. Die belangte Behörde legte auch das genannte Erkenntnis vor.
- Mit Schriftsatz vom
- März 2023 nahm die belangte Behörde erneut Stellung. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin verlange, dass der Beschwerde der römisch 40 gegen den Erstbescheid, protokolliert zur Zahl W249 2215013-1, keine Berechtigung zukomme und das Bundesverwaltungsgericht den Erstbescheid wieder herzustellen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe über die Rechtmäßigkeit der Ermessensübung in der Beschwerdevorentscheidung zu erkennen. Diese sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Februar 2023, W179 2215011-1/11E und W179 2215013-1/10E, bestätigt worden. Damit sei die Feststellung der Zielvorgabe im Erstkostenbescheid nunmehr rechtskräftig und die gegenständliche Beschwerde – welche sich hinsichtlich der Gründe lediglich auf eine falsche Feststellung der Zielvorgabe im Erstkostenbescheid stütze – sei im Hinblick auf die rechtskräftig entschiedene Vorfrage als unbegründet abzuweisen. Die belangte Behörde legte auch das genannte Erkenntnis vor. Dazu gewährte das Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom
- März 2023 Parteiengehör. Keine Verfahrenspartei äußerte sich dazu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
- Feststellungen 1.1 Mit Bescheid vom
- Jänner 2019, V KOS 021/18, PA 1798-2019, der über eine Beschwerde als Berufungsvorentscheidung erging, setzte die belangte Behörde die Zielvorgabe für den Zeitraum vom
- Jänner 2019 bis
- Dezember 2023 fest. Gegenüber ihrem ursprünglichen Bescheid änderte sie den Xgen von 0,81 % auf 0,95 %.1.1 Mit Bescheid vom
- Jänner 2019, römisch fünf KOS 021/18, PA 1798-2019, der über eine Beschwerde als Berufungsvorentscheidung erging, setzte die belangte Behörde die Zielvorgabe für den Zeitraum vom
- Jänner 2019 bis
- Dezember 2023 fest. Gegenüber ihrem ursprünglichen Bescheid änderte sie den Xgen von 0,81 % auf 0,95 %. 1.2 Mit Erkenntnis vom
- Februar 2023, W179 2215011-1/11E und W179 2215013-1/10E, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die unter 1.1 der Feststellungen genannte Berufungsvorentscheidung. In diesem Verfahren waren die Parteien des gegenständlichen Verfahrens ebenfalls Parteien, sodass ihnen dieses Erkenntnis auch zugestellt wurde. Dieses Erkenntnis wurde nicht angefochten.
- Beweiswürdigung 2.1 Der Inhalt des Bescheids der belangten Behörde vom
- Jänner 2019, V KOS 021/18, PA 1798-2019, steht aufgrund des übereinstimmenden Vorbringens der Verfahrensparteien und des Verfahrensakts und des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Februar 2023, W179 2215011-1/11E und W179 2215013-1/10E, fest.2.1 Der Inhalt des Bescheids der belangten Behörde vom
- Jänner 2019, römisch fünf KOS 021/18, PA 1798-2019, steht aufgrund des übereinstimmenden Vorbringens der Verfahrensparteien und des Verfahrensakts und des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Februar 2023, W179 2215011-1/11E und W179 2215013-1/10E, fest. 2.2 Der Inhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Februar 2023, W179 2215011-1/11E und W179 2215013-1/10E, steht durch die Vorlage in OZ 5 dieses Verfahrensaktes und die Einsichtnahme in die jeweiligen Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts fest. 2.3 Die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Februar 2023, W179 2215011-1/11E und W179 2215013-1/10E, steht ebenfalls durch die Einsichtnahme in die jeweiligen Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts nach Ablauf der Beschwerde- und Revisionsfrist fest, weil darin zu erkennen ist, dass weder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.
- Rechtliche Beurteilung 3.1 Anzuwendendes Recht 3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10, idF BGBl I 2021/87 lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10, in der Fassung BGBl römisch eins 2021/87 lauten: „Einzelrichter §
- Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“ 3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2021/109, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/109, lauten: „Anwendungsbereich §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. … Inhalt der Beschwerde § 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- …
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- …Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:,
- …,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,,
- das Begehren und,
- …
(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(3)Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4)… Prüfungsumfang § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)…“ 3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl 1991/51 idgF BGBl I 2018/58, lauten:3.1.3 Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl 1991/51 idgF BGBl römisch eins 2018/58, lauten: „§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ 3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl I 2010/110 idgF BGBl I 2023/5, lauten:3.1.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl römisch eins 2010/110 idgF BGBl römisch eins 2023/5, lauten: „Feststellung der Kostenbasis § 48.
(1)Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.Paragraph 48,
(1)Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.
(2)Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 wegen Verletzung der in § 59 bis § 61 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(2)Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins, wegen Verletzung der in Paragraph 59 bis Paragraph 61, geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Artikel 133, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. … Kostenermittlung § 59.
(1)Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß § 113 Abs. 1 sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.Paragraph 59,
(1)Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß Paragraph 113, Absatz eins, sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.
(2)Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.
(3)Der Zeitraum zur Realisierung der Zielvorgaben (Zielerreichungszeitraum) kann durch die Regulierungsbehörde im jeweiligen Kostenbescheid in ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden unterteilt werden. Zum Ende einer Regulierungsperiode können die unternehmensindividuellen Effizienzfortschritte einer Evaluierung unterzogen werden. Nach einer Regulierungsperiode kann neuerlich ein Effizienzvergleich oder ein alternatives dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Regulierungssystem zur Ermittlung der Netznutzungsentgelte umgesetzt werden.
(4)Beeinflusst das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kosten des Netzbetreibers durch Verrechnungen, muss der Netzbetreiber diese Kosten ausreichend belegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat das vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen die Kalkulationsgrundlage für die Verrechnungen vorzulegen.
(5)Zur Abdeckung der netzbetreiberspezifischen Teuerungsrate ist ein Netzbetreiberpreisindex zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus veröffentlichten Teilindices zusammen, die die durchschnittliche Kostenstruktur der Netzbetreiber repräsentieren.
(6)Zielvorgaben gemäß Abs. 2 sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Abs. 5 wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:
- die mit der Umsetzung von Maßnahmen entstehen, die auf Grund von Netzentwicklungsplänen von der Regulierungsbehörde genehmigt worden sind;
- für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland;
- zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
- für die Bereitstellung von Primär- und Sekundärregelung auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;
- für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);
- aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit
- Oktober 2001 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.
(6)Zielvorgaben gemäß Absatz 2, sowie die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate gemäß Absatz 5, wirken ausschließlich auf die vom Unternehmen beeinflussbaren Kosten. Nicht beeinflussbare Kosten sind insbesondere Kosten:,
- die mit der Umsetzung von Maßnahmen entstehen, die auf Grund von Netzentwicklungsplänen von der Regulierungsbehörde genehmigt worden sind;,
- für die Nutzung funktional verbundener Netze im Inland;,
- zur Deckung von Netzverlusten auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;,
- für die Bereitstellung von Primär- und Sekundärregelung auf Basis transparenter und diskriminierungsfreier Beschaffung;,
- für Landesabgaben zur Nutzung öffentlichen Grundes (Gebrauchsabgabe);,
- aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit
- Oktober 2001 bestanden haben. Die näheren Kostenarten sind spätestens nach Ablauf von 3 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine Verordnung der Regulierungskommission festzulegen.
(7)Die Kosten für die Bestimmung der Netzverlust- und Netznutzungsentgelte sind bezogen auf die jeweiligen Netzebenen auf Basis der festgestellten Gesamtkosten abzüglich vereinnahmter Messentgelte, Entgelte für sonstige Leistungen sowie der anteiligen Auflösung von passivierten Netzbereitstellungs- und Netzzutrittsentgelten sowie unter angemessener Berücksichtigung etwaiger Erlöse aus grenzüberschreitenden Transporten zu ermitteln. Die festgestellten Gesamtkosten sind um vereinnahmte Förderungen und Beihilfen zu reduzieren.
(8)Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Abs. 1 bis Abs. 6 einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften.
(8)Sofern die angewandte Regulierungssystematik für ein- oder mehrjährige Regulierungsperioden gemäß Absatz eins bis Absatz 6, einen Zeitverzug in der Abgeltung durch die Systemnutzungsentgelte bewirkt, können entsprechende Differenzbeträge im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert werden bzw. sind diese im Rahmen des Jahresabschlusses als Rückstellung zu passivieren. Die Bewertung der Posten richtet sich nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften. … Ermittlung des Mengengerüsts §
- Die den Entgelten zugrunde liegenden Mengen sind auf Basis der Abgabe- und Einspeisemengen in kWh, des arithmetischen Mittels der im Betrachtungszeitraum monatlich ermittelten bzw. gemessenen höchsten einviertelstündlichen Leistungen in kW und Zählpunkte des zuletzt verfügbaren Geschäftsjahres pro Netzebene zu ermitteln. Aktuelle oder erwartete erhebliche Effekte bei der Mengenentwicklung, sowohl bei der Mengen- als auch bei der Leistungskomponente sowie bei der Anzahl der Zählpunkte, können berücksichtigt werden.“Paragraph 61, Die den Entgelten zugrunde liegenden Mengen sind auf Basis der Abgabe- und Einspeisemengen in kWh, des arithmetischen Mittels der im Betrachtungszeitraum monatlich ermittelten bzw. gemessenen höchsten einviertelstündlichen Leistungen in kW und Zählpunkte des zuletzt verfügbaren Geschäftsjahres pro Netzebene zu ermitteln. Aktuelle oder erwartete erhebliche Effekte bei der Mengenentwicklung, sowohl bei der Mengen- als auch bei der Leistungskomponente sowie bei der Anzahl der Zählpunkte, können berücksichtigt werden.“ 3.2 Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde 3.2.1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich durch Einzelrichter, wenn nicht andere Bestimmungen anderes vorsehen. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des ElWOG 2010 enthalten keine besonderen Bestimmungen über die Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Entscheidung über Beschwerden der belangten Behörde, sodass vorliegend Einzelrichterzuständigkeit besteht.3.2.1 Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich durch Einzelrichter, wenn nicht andere Bestimmungen anderes vorsehen. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des ElWOG 2010 enthalten keine besonderen Bestimmungen über die Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Entscheidung über Beschwerden der belangten Behörde, sodass vorliegend Einzelrichterzuständigkeit besteht. 3.2.2 „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH
- 2018, Ra 2018/11/0200, unter Verweis auf VwGH
- 2014, Ra 2014/03/0049). Damit ist „Sache“ des gegenständlichen Verfahrens die unter I.
- dargestellten Aussprüche der belangten Behörde, mit denen Kosten der Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 festgesetzt wurden.3.2.2 „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH
- 2018, Ra 2018/11/0200, unter Verweis auf VwGH
- 2014, Ra 2014/03/0049). Damit ist „Sache“ des gegenständlichen Verfahrens die unter römisch eins.
- dargestellten Aussprüche der belangten Behörde, mit denen Kosten der Beschwerdeführerin für das Jahr 2023 festgesetzt wurden. 3.2.3 Dieser Ausspruch baut wesentlich auf dem Bescheid der belangten Behörde vom
- Jänner 2019, V KOS 021/18, PA 1798-2019, auf, in dem die belangte Behörde für den Zeitraum vom
- Jänner 2019 bis
- Dezember 2023 im Wege einer Beschwerdevorentscheidung implizit der Xgen in Höhe von 0,95 % statt 0,81 % festgesetzt hat. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen sowohl der Beschwerdeführerin als auch der belangten Behörde baut der angefochtene Bescheid auf diesem Xgen auf. Die Rechtmäßigkeit des Xgen von 0,95 % stellt damit eine Vorfrage für die hier angefochtene Entscheidung gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG dar.3.2.3 Dieser Ausspruch baut wesentlich auf dem Bescheid der belangten Behörde vom
- Jänner 2019, römisch fünf KOS 021/18, PA 1798-2019, auf, in dem die belangte Behörde für den Zeitraum vom
- Jänner 2019 bis
- Dezember 2023 im Wege einer Beschwerdevorentscheidung implizit der Xgen in Höhe von 0,95 % statt 0,81 % festgesetzt hat. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen sowohl der Beschwerdeführerin als auch der belangten Behörde baut der angefochtene Bescheid auf diesem Xgen auf. Die Rechtmäßigkeit des Xgen von 0,95 % stellt damit eine Vorfrage für die hier angefochtene Entscheidung gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG dar. 3.2.4 Wie sich aus den Gründen für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids iSd § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG, in denen die Beschwerdeführerin inhaltlich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ableitet (VwGH
- 2014, Ro 2014/10/0120), ergibt, fühlt sich die – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin lediglich durch Festsetzung des Xgen mit 0,95 % beschwert, da sie nur darin den Grund für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sieht. In ihrem Vorbringen zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids stützt sie sich ausschließlich auf die Rechtswidrigkeit der Festsetzung des Xgen mit 0,95 % in der Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde vom
- Jänner 2019, V KOS 021/18, PA 1798-
- In diesem Verfahren waren alle Parteien des gegenständlichen Verfahrens Parteien und das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde ihnen zugestellt. Weitere Gründe für die Rechtswidrigkeit bringt sie nicht vor. Auch wenn nicht verlangt werden kann, dass der Beschwerdeführer sämtliche Rechtswidrigkeiten in seiner Beschwerde anführt (VwGH
- 2014, Ro 2014/03/0066) und keine strenge Bindung an diese Gründe besteht (Pichler/Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020] § 27 VwGVG Rz 6), hat das Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids erkannt.3.2.4 Wie sich aus den Gründen für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG, in denen die Beschwerdeführerin inhaltlich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ableitet (VwGH
- 2014, Ro 2014/10/0120), ergibt, fühlt sich die – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin lediglich durch Festsetzung des Xgen mit 0,95 % beschwert, da sie nur darin den Grund für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sieht. In ihrem Vorbringen zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids stützt sie sich ausschließlich auf die Rechtswidrigkeit der Festsetzung des Xgen mit 0,95 % in der Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde vom
- Jänner 2019, römisch fünf KOS 021/18, PA 1798-
- In diesem Verfahren waren alle Parteien des gegenständlichen Verfahrens Parteien und das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde ihnen zugestellt. Weitere Gründe für die Rechtswidrigkeit bringt sie nicht vor. Auch wenn nicht verlangt werden kann, dass der Beschwerdeführer sämtliche Rechtswidrigkeiten in seiner Beschwerde anführt (VwGH
- 2014, Ro 2014/03/0066) und keine strenge Bindung an diese Gründe besteht (Pichler/Forster in Brandtner/Köhler/Schmelz [Hrsg], VwGVG Kommentar [2020] Paragraph 27, VwGVG Rz 6), hat das Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids erkannt. 3.2.5 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäß § 27 VwGVG durch die Beschwerdegründe und das Begehren begrenzt (VwGH
- 2016, Ra 2015/07/0057).3.2.5 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäß Paragraph 27, VwGVG durch die Beschwerdegründe und das Begehren begrenzt (VwGH
- 2016, Ra 2015/07/0057). 3.2.6 Über die Beschwerden und Vorlageanträge gegen die Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde vom
- Jänner 2019, V KOS 021/18, PA 1798-2019, entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom
- Februar 2023, W179 2215011-1/11E und W179 2215013-1/10E, derart, dass es die Berufungsvorentscheidung bestätigte. Keine Verfahrenspartei focht dieses Erkenntnis an, sodass es in Rechtskraft erwachsen ist. Damit ist die Vorfrage für den angefochtenen Bescheid, die Festsetzung des Xgen von 0,95 %, rechtskräftig von der dazu zuständigen Behörde geklärt und das Bundesverwaltungsgericht für das gegenständliche Verfahren daran gebunden. Eine Neufestsetzung durch das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren kommt daher nicht in Frage (VwGH
- 2016, Ra 2016/11/0044). Weitere Gründe für die Rechtswidrigkeit brachte die Beschwerdeführerin nicht vor und sind dem Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Auch das Begehren richtet sich lediglich auf eine Neufestsetzung des Produktivitätsfaktors auf Grundlage des Xgen, sei es durch das Bundesverwaltungsgericht, sei es im Wege einer Zurückverweisung durch die belangte Behörde. Daraus ergibt sich, dass die behaupteten Gründe für die Rechtswidrigkeit nicht vorliegen und der angefochtene Bescheid aus diesen Gründen nicht abzuändern oder aufzuheben ist. Die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts iSd § 27 VwGVG, die sich aus der Zusammenschau aus den Gründen für die Rechtswidrigkeit und dem Begehren der Beschwerdeführerin ergibt, ist daher auf die Neufestsetzung der Kosten der Netzebenen 5 bis 7 auf Basis des Produktivitätsfaktors Xgen beschränkt (zur Bindung an das Begehren der Beschwerde VwGH
- 2017, Ro 2015/11/0010). Daher ist die Beschwerde abzuweisen.3.2.6 Über die Beschwerden und Vorlageanträge gegen die Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde vom
- Jänner 2019, römisch fünf KOS 021/18, PA 1798-2019, entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom
- Februar 2023, W179 2215011-1/11E und W179 2215013-1/10E, derart, dass es die Berufungsvorentscheidung bestätigte. Keine Verfahrenspartei focht dieses Erkenntnis an, sodass es in Rechtskraft erwachsen ist. Damit ist die Vorfrage für den angefochtenen Bescheid, die Festsetzung des Xgen von 0,95 %, rechtskräftig von der dazu zuständigen Behörde geklärt und das Bundesverwaltungsgericht für das gegenständliche Verfahren daran gebunden. Eine Neufestsetzung durch das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren kommt daher nicht in Frage (VwGH
- 2016, Ra 2016/11/0044). Weitere Gründe für die Rechtswidrigkeit brachte die Beschwerdeführerin nicht vor und sind dem Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Auch das Begehren richtet sich lediglich auf eine Neufestsetzung des Produktivitätsfaktors auf Grundlage des Xgen, sei es durch das Bundesverwaltungsgericht, sei es im Wege einer Zurückverweisung durch die belangte Behörde. Daraus ergibt sich, dass die behaupteten Gründe für die Rechtswidrigkeit nicht vorliegen und der angefochtene Bescheid aus diesen Gründen nicht abzuändern oder aufzuheben ist. Die Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts iSd Paragraph 27, VwGVG, die sich aus der Zusammenschau aus den Gründen für die Rechtswidrigkeit und dem Begehren der Beschwerdeführerin ergibt, ist daher auf die Neufestsetzung der Kosten der Netzebenen 5 bis 7 auf Basis des Produktivitätsfaktors Xgen beschränkt (zur Bindung an das Begehren der Beschwerde VwGH
- 2017, Ro 2015/11/0010). Daher ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2.7 Da keine mündliche Verhandlung beantragt wurde und diese Entscheidung aufgrund der Aktenlage sowie der Klärung einzig entscheidungsrelevanten Vorfrage in einem Verfahren vor der dafür zuständigen Behörde ergehen konnte, konnte das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen (zB VwGH
- 2022, Ra 2019/06/0141, 0142). Dabei verstößt es auch nicht gegen Art 6 EMRK oder Art 47 GRC.3.2.7 Da keine mündliche Verhandlung beantragt wurde und diese Entscheidung aufgrund der Aktenlage sowie der Klärung einzig entscheidungsrelevanten Vorfrage in einem Verfahren vor der dafür zuständigen Behörde ergehen konnte, konnte das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen (zB VwGH
- 2022, Ra 2019/06/0141, 0142). Dabei verstößt es auch nicht gegen Artikel 6, EMRK oder Artikel 47, GRC. 3.3 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision 3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu ist auf die unter Punkt 3.2 dieses Erkenntnisses genannten höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu ist auf die unter Punkt 3.2 dieses Erkenntnisses genannten höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W187.2266693.1.00