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{'item': 'W189 1259097-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2023 GeschäftszahlW189 1259097-2 Spruch, W189 1259097-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Joachim RATHBAUER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2021, Zl. 1270055508-201025560, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2023, zu Recht und beschließt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. Joachim RATHBAUER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2021, Zl. 1270055508-201025560, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2023, zu Recht und beschließt: A) I. Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.römisch eins. Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte erstmals am 01.03.2004 in Österreich einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2005 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation nicht zulässig sei und der BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
  2. Im Jahr 2007 kehrte die BF freiwillig wieder in ihren Herkunftsstaat zurück.
  3. Die BF stellte nach neuerlicher illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.10.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab sie als Ausreisegrund im Wesentlichen zu Protokoll, dass es im Jahr 2018 in Inguschetien zu Protesten gegen die Regierung gekommen sei, weil ein Teil des Gebietes von Inguschetien an Tschetschenien abgetreten worden sei. Ein davon betroffenes Grundstück habe der Mutter der BF gehört. Die BF und ihre Tochter seien von den lokalen Behörden bedroht worden, weshalb sie sich aus Angst entschlossen hätten, die Russische Föderation zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte die BF verhaftet zu werden.
  4. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) am 27.01.2021 bekräftigte die BF ihr Fluchtvorbringen. Sie schilderte in freier Erzählung im Wesentlichen, dass ihrer Familie ein großes Grundstück gehört habe, welches bereits zu frühen Sowjetzeiten verstaatlicht worden sei. Im September 2017 habe der damalige Präsident von Inguschetien entgegen der Gesetze der Russischen Föderation das Gebiet an den Präsidenten von Tschetschenien verkauft, weshalb es in Inguschetien zu Protesten gekommen sei. Die Mutter der BF habe deshalb die Wahrheit sagen wollen, damit das Land weiterhin der Republik Inguschetien gehöre und nicht an Tschetschenien verkauft werde. Die Tochter der BF habe der Mutter der BF eine Internetplattform geboten und diese habe dort daraufhin im November 2017 ihrem Unmut Luft gemacht. Es habe damals Demonstrationen gegeben und es seien viele Teilnehmer inhaftiert worden und viele seien verschwunden. Im Jänner 2018 sei die Mutter der BF von einer bekannten Journalistin in Begleitung eines Kameramannes interviewt worden. Die BF selbst habe dort auch über die Geschichte gesprochen. Die Journalistin habe dieses Interview nie veröffentlicht, es sei aber irgendwie bekannt geworden, dass sie ein Interview gegeben hätten. Einige Tage später seien unbekannte Personen in das Haus der BF gekommen und hätten sie und ihre Mutter beleidigt und Mobiliar zerschlagen. Sie hätten gesagt, dass die BF und ihre Mutter zu viel reden würden. Im Februar 2018 hätten die BF und ihre Tochter eine polizeiliche Vorladung erhalten. Sie seien aber nicht hingegangen, sondern stattdessen nach Moskau gereist. Der Kameramann sei verschollen und die Journalistin sei ins Ausland geflohen.
  5. Mit Schreiben vom 06.04.2021 bestätigte ein vom BFA beauftragter Buchsachverständiger aufgrund seiner Recherche, dass die BF und ihre Tochter in Inguschetien aufgrund eines einer oppositionellen Journalistin gegebenen Interviews eine polizeiliche Vorladung erhalten hätten. Die BF und ihre Tochter würden weder von den föderalen russischen Behörden noch von den inguschischen Behörden gesucht werden.
  6. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vom 15.04.2021 wurde der BF dies vom BFA vorgehalten. Die BF erklärte hierzu, dass in der Russischen Föderation die Behörden nie zugeben würden, dass sie eine Person suchen. Die BF habe Geschäft und Immobilien in ihrer Heimat und hätte diese nie verlassen, wenn sie keinen Grund dazu gehabt hätte.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde zunächst der der BF mit Bescheid vom 24.01.2005 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihr damit erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen (Spruchpunkt II.). Der gegenständliche Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt III.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt IV.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde der BF nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt VI.), die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt VII.) und schließlich eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VIII.).
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde zunächst der der BF mit Bescheid vom 24.01.2005 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die ihr damit erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der gegenständliche Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch drei.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.). Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde der BF nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen die BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.), die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch sieben.) und schließlich eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch acht.).
  9. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde.
  10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 03.10.2022 wurde das gegenständliche Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugeteilt.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.01.2023 in Anwesenheit der BF und ihrer Rechtsvertretung eine öffentliche, mündliche Verhandlung über ihre Beschwerde durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  13. Zur Person der BF Die Identität der BF steht fest. Sie ist eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Inguschen sowie der Religionsgemeinschaft der Muslime an. Die BF wurde in der heutigen russischen Teilrepublik Inguschetien geboren und hat den größten Teil ihres Lebens dort verbracht. Sie spricht Russisch sowie Inguschisch. Am 03.12.2018 wurde auf dem Profil „ XXXX “ des sozialen Netzwerks Instagram ein Video hochgeladen, in dem die Mutter der BF davon erzählt, dass es sich bei den vom tschetschenisch-inguschischen Grenzabkommen vom September 2018 betroffenen Gebieten unter anderem um jene handle, die seit Generationen im Besitz ihrer Familie seien. Unter Bezug auf dieses Video wird im entsprechenden Beitrag der volle Name der Mutter der BF erwähnt und ebenfalls betont, dass es sich bei diesen Gebieten um inguschisches Territorium handle, welches ursprünglich dem namentlich erwähnten Großvater der BF gehört habe. Das Video und der entsprechende Beitrag wurden von mindestens 1.000 Personen gesehen. Das Video und der Beitrag sind für die aktuell ca. 262.000 Abonnenten dieses Instagram-Profils weiterhin einsehbar.Am 03.12.2018 wurde auf dem Profil „ römisch 40 “ des sozialen Netzwerks Instagram ein Video hochgeladen, in dem die Mutter der BF davon erzählt, dass es sich bei den vom tschetschenisch-inguschischen Grenzabkommen vom September 2018 betroffenen Gebieten unter anderem um jene handle, die seit Generationen im Besitz ihrer Familie seien. Unter Bezug auf dieses Video wird im entsprechenden Beitrag der volle Name der Mutter der BF erwähnt und ebenfalls betont, dass es sich bei diesen Gebieten um inguschisches Territorium handle, welches ursprünglich dem namentlich erwähnten Großvater der BF gehört habe. Das Video und der entsprechende Beitrag wurden von mindestens 1.000 Personen gesehen. Das Video und der Beitrag sind für die aktuell ca. 262.000 Abonnenten dieses Instagram-Profils weiterhin einsehbar. Die inguschische Journalistin XXXX nahm jeweils ein weiteres Interview mit der Mutter der BF sowie der BF selbst als Videos auf, in denen sie sich kritisch zum tschetschenisch-inguschischen Grenzabkommen äußerten und wiederum die historische Zugehörigkeit dieser nunmehr an Tschetschenien abgetretenen Gebiete zu Inguschetien betonen. Diese Interviews sollten im Rahmen eines journalistischen Berichts über das Grenzabkommen erscheinen, wozu es nicht mehr kam, weil sich die Journalistin gezwungen sah, die Russische Föderation aus Angst vor den Behörden zu verlassen. Diese Videos wurden auf einer CD gespeichert, welche wegen Hausdurchsuchungen der Behörden versteckt werden musste. Die Interviews wurden zusätzlich mit dem Handy der Journalistin aufgenommen.Die inguschische Journalistin römisch 40 nahm jeweils ein weiteres Interview mit der Mutter der BF sowie der BF selbst als Videos auf, in denen sie sich kritisch zum tschetschenisch-inguschischen Grenzabkommen äußerten und wiederum die historische Zugehörigkeit dieser nunmehr an Tschetschenien abgetretenen Gebiete zu Inguschetien betonen. Diese Interviews sollten im Rahmen eines journalistischen Berichts über das Grenzabkommen erscheinen, wozu es nicht mehr kam, weil sich die Journalistin gezwungen sah, die Russische Föderation aus Angst vor den Behörden zu verlassen. Diese Videos wurden auf einer CD gespeichert, welche wegen Hausdurchsuchungen der Behörden versteckt werden musste. Die Interviews wurden zusätzlich mit dem Handy der Journalistin aufgenommen. Die BF und ihre Mutter wurden im Jänner 2019 von Personen, die für den Präsidenten der Teilrepublik Inguschetien tätig wurden, eingeschüchtert und unter Druck gesetzt, sich nicht mehr kritisch über das tschetschenisch-inguschische Grenzabkommen zu äußern und keine Videos mehr zu veröffentlichen. Im Februar 2019 erhielten die BF und ihre Tochter eine Vorladung zur Polizeibehörde in XXXX , welcher sie aus Angst nicht Folge leisteten, sondern gemeinsam zu einer Freundin der BF nach Moskau fuhren, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2019 blieben.Die BF und ihre Mutter wurden im Jänner 2019 von Personen, die für den Präsidenten der Teilrepublik Inguschetien tätig wurden, eingeschüchtert und unter Druck gesetzt, sich nicht mehr kritisch über das tschetschenisch-inguschische Grenzabkommen zu äußern und keine Videos mehr zu veröffentlichen. Im Februar 2019 erhielten die BF und ihre Tochter eine Vorladung zur Polizeibehörde in römisch 40 , welcher sie aus Angst nicht Folge leisteten, sondern gemeinsam zu einer Freundin der BF nach Moskau fuhren, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2019 blieben. Der BF würden bei einer Rückkehr nach Inguschetien Übergriffe der Behörden, insbesondere in Form von willkürlicher Inhaftierung und Folter drohen. Die BF wäre auch bei einer Niederlassung in anderen Gebieten der Russischen Föderation nicht vor derartigen Behördenübergriffen geschützt. 1.
  14. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation 1.2.
  15. Rechtsschutz und Justizwesen Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020). Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
  16. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021). 1.2.
  17. Folter und unmenschliche Behandlung Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (RI 4.7.2020). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2021). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Sicherheitsbeamte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen (USDOS 12.4.2022). Folter und andere Misshandlungen in Haftanstalten sind weitverbreitet und werden selten geahndet (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter. Gemäß Berichten kommt es außerdem vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 12.4.2022). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 21.5.2021).Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Artikel 21, der Verfassung verboten (RI 4.7.2020). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2021). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Sicherheitsbeamte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen (USDOS 12.4.2022). Folter und andere Misshandlungen in Haftanstalten sind weitverbreitet und werden selten geahndet (AI 29.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter. Gemäß Berichten kommt es außerdem vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 12.4.2022). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 21.5.2021). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen. Diese richtet sich gegen Zivilisten, islamistische Aufständische, Bedienstete von Behörden usw. (FH 28.2.2022). 1.2.
  18. Allgemeine Menschenrechtslage Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung (GIZ 1.2021a). Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikane bis hin zu Misshandlungen durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikane bis hin zu Misshandlungen durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Einerseits wird in Russland soziales Engagement und freiwillige soziale Arbeit (etwa auch in Zeiten der COVID-19-Pandemie) begrüßt und unterstützt. Sogenannte 'Bürgerkammern' sollen als Dialogplattform zwischen der Bevölkerung und dem Staat dienen. Andererseits wurde der Freiraum für eine kritische Zivilgesellschaft seit den Protesten 2011/2012 immer weiter eingeschränkt. Im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet. Kritische inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt (ÖB Moskau 6.2021) und sehen sich in manchen Fällen sogar Bedrohungen oder tätlichen Angriffen bzw. strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, HRW 13.1.2022). Einerseits wird in Russland soziales Engagement und freiwillige soziale Arbeit (etwa auch in Zeiten der COVID-19-Pandemie) begrüßt und unterstützt. Sogenannte 'Bürgerkammern' sollen als Dialogplattform zwischen der Bevölkerung und dem Staat dienen. Andererseits wurde der Freiraum für eine kritische Zivilgesellschaft seit den Protesten 2011 aus 2012, immer weiter eingeschränkt. Im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet. Kritische inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt (ÖB Moskau 6.2021) und sehen sich in manchen Fällen sogar Bedrohungen oder tätlichen Angriffen bzw. strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche FH 3.3.2021, HRW 13.1.2022). Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Den Hintergrund bilden in ihrem Ausmaß weiter rückläufige bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien (AA 2.2.2021). Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend 'Aufständische' und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019). 1.2.
  19. Meinungs- und Pressefreiheit, Internet Meinungs- und Pressefreiheit sind zwar verfassungsrechtlich garantiert (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021), die Wahrnehmung ist in der Praxis jedoch durch ein ständig dichter werdendes Netz einschränkender und bestrafender Vorschriften begrenzt (AA 2.2.2021). Am
  20. April 2020 wurde ein Gesetz aus dem Jahr 2019 geändert, das 'Falschinformationen' unter Strafe stellt. Die neuen Bestimmungen verbieten es, "wissentlich Falschinformationen über Ereignisse zu verbreiten, die eine Gefahr für das Leben und die Sicherheit der Bevölkerung darstellen, und/oder über Maßnahmen der Regierung zum Schutz der Bevölkerung". Einzelpersonen drohen bis zu fünf Jahre Haft, wenn die Verbreitung der Information zu einer Körperverletzung oder zum Tod eines Menschen führt, für Medien sind hohe Geldstrafen vorgesehen. Auf Grundlage dieses Gesetzes wurden Hunderte Menschen in Verwaltungsverfahren zu Geldstrafen verurteilt, und gegen mindestens 37 Personen wurden Strafverfahren eingeleitet. Bei den Betroffenen handelte es sich zumeist um zivilgesellschaftliche Aktivisten, Journalisten und Blogger. Gegen mindestens fünf Medienunternehmen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Die Zeitung Nowaja Gazeta und ihr Chefredakteur wurden im August und im September 2020 wegen Berichten über COVID-19 zu Geldstrafen verurteilt und angewiesen, die entsprechenden Artikel im Internet zu löschen (AI 7.4.2021). Ein weiteres Mittel der staatlichen Behörden, gegen kritische Stimmen in der Medienlandschaft vorzugehen, ist die 2012 verabschiedete Gesetzgebung zum Extremismus (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Sie sollte ursprünglich dabei helfen, rassistische und terroristische Straftaten im Land einzudämmen, wird von den Behörden jedoch aufgrund ihrer vagen Formulierung häufig überschießend angewendet. Diese Einschränkung der Grundrechte führt zu einem schwindenden Raum für eine unabhängige Zivilgesellschaft und ist durch ein hartes Durchgreifen gegen unabhängige politische Stimmen gekennzeichnet (ÖB Moskau 6.2021). Auch die 'Bedrohung der nationalen Sicherheit' dient regelmäßig als Rechtfertigung für Eingriffe in die Pressefreiheit und andere Grundrechte. Selbst ein schlichtes 'liken' oder 'retweeten' eines Beitrags, den die Behörden als 'extremistisch' einstufen, kann zu Strafen führen (AA 2.2.2021), darunter z.B. Kommentare über die Illegalität der Annexion der Krim. Mehrere Personen, von denen viele politisch nicht aktiv waren, wurden unter dieser Anti-Extremismus-Gesetzgebung verurteilt (ÖB Moskau 6.2021). Das oben erwähnte Gesetz zur 'Verbreitung von Falschnachrichten' sanktioniert die Verbreitung von 'fake news', die eine Gefährdung für Leib und Leben der Bevölkerung darstellen. Es wurden zahlreiche Strafen verhängt und der Strafrahmen im März 2020 erhöht (höhere Geldstrafen; bis zu fünf Jahre Haft). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde diese Gesetzgebung noch ausgedehnt. Seit April 2020 ist auch die Verbreitung von 'fake news' zur Pandemie strafbar (AA 2.2.2021; vgl. HRW 13.1.2021, FH 14.10.2020). Nach einer Schätzung haben die Behörden innerhalb von drei Monaten mindestens 170 Verwaltungs- und 42 Strafverfahren wegen angeblicher Online-Verbreitung von Falschinformationen über Covid-19 eingeleitet (HRW 13.1.2021). Im Frühjahr 2020 setzte die Regierung auch Überwachungssysteme ein, angeblich um das COVID-19-Quarantäneregime durchzusetzen (FH 14.10.2020). 2021 traten neue Gesetzesänderungen in Kraft, die die freie Meinungsäußerung weiter einschränken. Eine Änderung könnte es den Behörden ermöglichen, ein Verfahren wegen Beleidigung ohne einen Kläger und ein Opfer einzuleiten. Durch andere Änderungen wurde die Definition des Straftatbestands der Verleumdung erweitert und eine Freiheitsstrafe als mögliche Strafe eingeführt (HRW 13.1.2022). Die staatliche Kontrolle von Internet und sozialen Medien wird zunehmend verschärft (AA 2.2.2021; vgl. HRW 13.1.2022, FH 14.10.2020).Meinungs- und Pressefreiheit sind zwar verfassungsrechtlich garantiert (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021), die Wahrnehmung ist in der Praxis jedoch durch ein ständig dichter werdendes Netz einschränkender und bestrafender Vorschriften begrenzt (AA 2.2.2021). Am
  21. April 2020 wurde ein Gesetz aus dem Jahr 2019 geändert, das 'Falschinformationen' unter Strafe stellt. Die neuen Bestimmungen verbieten es, "wissentlich Falschinformationen über Ereignisse zu verbreiten, die eine Gefahr für das Leben und die Sicherheit der Bevölkerung darstellen, und/oder über Maßnahmen der Regierung zum Schutz der Bevölkerung". Einzelpersonen drohen bis zu fünf Jahre Haft, wenn die Verbreitung der Information zu einer Körperverletzung oder zum Tod eines Menschen führt, für Medien sind hohe Geldstrafen vorgesehen. Auf Grundlage dieses Gesetzes wurden Hunderte Menschen in Verwaltungsverfahren zu Geldstrafen verurteilt, und gegen mindestens 37 Personen wurden Strafverfahren eingeleitet. Bei den Betroffenen handelte es sich zumeist um zivilgesellschaftliche Aktivisten, Journalisten und Blogger. Gegen mindestens fünf Medienunternehmen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Die Zeitung Nowaja Gazeta und ihr Chefredakteur wurden im August und im September 2020 wegen Berichten über COVID-19 zu Geldstrafen verurteilt und angewiesen, die entsprechenden Artikel im Internet zu löschen (AI 7.4.2021). Ein weiteres Mittel der staatlichen Behörden, gegen kritische Stimmen in der Medienlandschaft vorzugehen, ist die 2012 verabschiedete Gesetzgebung zum Extremismus (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Sie sollte ursprünglich dabei helfen, rassistische und terroristische Straftaten im Land einzudämmen, wird von den Behörden jedoch aufgrund ihrer vagen Formulierung häufig überschießend angewendet. Diese Einschränkung der Grundrechte führt zu einem schwindenden Raum für eine unabhängige Zivilgesellschaft und ist durch ein hartes Durchgreifen gegen unabhängige politische Stimmen gekennzeichnet (ÖB Moskau 6.2021). Auch die 'Bedrohung der nationalen Sicherheit' dient regelmäßig als Rechtfertigung für Eingriffe in die Pressefreiheit und andere Grundrechte. Selbst ein schlichtes 'liken' oder 'retweeten' eines Beitrags, den die Behörden als 'extremistisch' einstufen, kann zu Strafen führen (AA 2.2.2021), darunter z.B. Kommentare über die Illegalität der Annexion der Krim. Mehrere Personen, von denen viele politisch nicht aktiv waren, wurden unter dieser Anti-Extremismus-Gesetzgebung verurteilt (ÖB Moskau 6.2021). Das oben erwähnte Gesetz zur 'Verbreitung von Falschnachrichten' sanktioniert die Verbreitung von 'fake news', die eine Gefährdung für Leib und Leben der Bevölkerung darstellen. Es wurden zahlreiche Strafen verhängt und der Strafrahmen im März 2020 erhöht (höhere Geldstrafen; bis zu fünf Jahre Haft). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurde diese Gesetzgebung noch ausgedehnt. Seit April 2020 ist auch die Verbreitung von 'fake news' zur Pandemie strafbar (AA 2.2.2021; vergleiche HRW 13.1.2021, FH 14.10.2020). Nach einer Schätzung haben die Behörden innerhalb von drei Monaten mindestens 170 Verwaltungs- und 42 Strafverfahren wegen angeblicher Online-Verbreitung von Falschinformationen über Covid-19 eingeleitet (HRW 13.1.2021). Im Frühjahr 2020 setzte die Regierung auch Überwachungssysteme ein, angeblich um das COVID-19-Quarantäneregime durchzusetzen (FH 14.10.2020). 2021 traten neue Gesetzesänderungen in Kraft, die die freie Meinungsäußerung weiter einschränken. Eine Änderung könnte es den Behörden ermöglichen, ein Verfahren wegen Beleidigung ohne einen Kläger und ein Opfer einzuleiten. Durch andere Änderungen wurde die Definition des Straftatbestands der Verleumdung erweitert und eine Freiheitsstrafe als mögliche Strafe eingeführt (HRW 13.1.2022). Die staatliche Kontrolle von Internet und sozialen Medien wird zunehmend verschärft (AA 2.2.2021; vergleiche HRW 13.1.2022, FH 14.10.2020). Die russische Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor hat Ende Februar 2022 verboten, in der Berichterstattung über den Krieg gegen die Ukraine Begriffe wie „Angriff“, „Invasion“ und „Krieg“ zu nutzen (ZO 26.2.2022). Die staatlichen Zensoren bestehen auf dem Euphemismus einer "militärischen Spezialoperation" (BR 8.3.2022). Werden die verbotenen Worte dennoch benutzt, drohen den Medien die Liquidierung durch ein Gerichtsurteil oder hohe Geldstrafen (Tagesspiegel 3.3.2022). Bei der Verbreitung von "fake news" über die russischen Streitkräfte und allen, die öffentlich die Armee "verunglimpfen" drohen bis zu 15 Jahre Haft (BR 8.3.2022). Tausende Demonstranten, die sich gegen den Krieg in der Ukraine positionierten, wurden verhaftet, zum Teil nur deshalb, weil sie leere Schilder oder Schilder mit der wortwörtlichen Aufschrift "Zwei Wörter" gehalten haben (T-Online 15.3.2022). Ein Großteil der staatlichen Fernseh- und Printmedien steht unter staatlicher oder staatsnaher Kontrolle. Die wenigen unabhängigen bzw. kritischen Medien (z.B. TV-Sender Doschd, Radiosender Echo Moskwy, Zeitung Nowaja Gazeta) werden mit administrativen und finanziellen Mitteln unter Druck gesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ 1.2021a, FH 3.3.2021). Mittlerweile wurden Doschd und Echo Moskwy gesperrt (ZO 1.3.2022), die Nowaja Gazeta hat beschlossen bis Kriegsende weder online, noch auf Papier Texte zu veröffentlichen (BR 28.3.2022). Kritische Journalisten sind in Russland mit Drohungen, physischer Gewalt und Verhaftungen konfrontiert (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ 1.2021a, FH 3.3.2021). Insbesondere kommt es auch im Nordkaukasus mitunter zu physischen Attacken und Verfolgung von Journalisten. Der Großteil dieser Fälle bleibt ungeklärt (ÖB Moskau 6.2021). Angriffe, Verhaftungen, Razzien in Büros und Drohungen gegen Journalisten sind weit verbreitet, und die Behörden richteten sich 2020 aktiv gegen Journalisten außerhalb Moskaus (FH 3.3.2021). Immer wieder gibt es Berichte über Angriffe auf Journalisten oder Todesfälle unter gewaltsamen Umständen. Journalisten werden manchmal auch infolge ihrer beruflichen Tätigkeit verhaftet und z.B. wegen angeblicher Drogenvergehen oder terrorismusbezogener Anklagen strafrechtlich verfolgt. Gegen die auf Tschetschenien spezialisierte Journalistin Jelena Milaschina wurden vonseiten des tschetschenischen Oberhaupts Ramsan Kadyrow im April 2020 Morddrohungen ausgesprochen (ÖB Moskau 6.2021).Ein Großteil der staatlichen Fernseh- und Printmedien steht unter staatlicher oder staatsnaher Kontrolle. Die wenigen unabhängigen bzw. kritischen Medien (z.B. TV-Sender Doschd, Radiosender Echo Moskwy, Zeitung Nowaja Gazeta) werden mit administrativen und finanziellen Mitteln unter Druck gesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche GIZ 1.2021a, FH 3.3.2021). Mittlerweile wurden Doschd und Echo Moskwy gesperrt (ZO 1.3.2022), die Nowaja Gazeta hat beschlossen bis Kriegsende weder online, noch auf Papier Texte zu veröffentlichen (BR 28.3.2022). Kritische Journalisten sind in Russland mit Drohungen, physischer Gewalt und Verhaftungen konfrontiert (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche GIZ 1.2021a, FH 3.3.2021). Insbesondere kommt es auch im Nordkaukasus mitunter zu physischen Attacken und Verfolgung von Journalisten. Der Großteil dieser Fälle bleibt ungeklärt (ÖB Moskau 6.2021). Angriffe, Verhaftungen, Razzien in Büros und Drohungen gegen Journalisten sind weit verbreitet, und die Behörden richteten sich 2020 aktiv gegen Journalisten außerhalb Moskaus (FH 3.3.2021). Immer wieder gibt es Berichte über Angriffe auf Journalisten oder Todesfälle unter gewaltsamen Umständen. Journalisten werden manchmal auch infolge ihrer beruflichen Tätigkeit verhaftet und z.B. wegen angeblicher Drogenvergehen oder terrorismusbezogener Anklagen strafrechtlich verfolgt. Gegen die auf Tschetschenien spezialisierte Journalistin Jelena Milaschina wurden vonseiten des tschetschenischen Oberhaupts Ramsan Kadyrow im April 2020 Morddrohungen ausgesprochen (ÖB Moskau 6.2021). Im Jänner 2019 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, mit welcher der Paragraf 282 des Strafgesetzbuches über die Erregung von Hass aufgrund der Rasse, Religion oder anderer Merkmale (Volksverhetzung) abgeschwächt wurde. Nur wenn jemand innerhalb eines Jahres mehrmals 'extremistischen Inhalt' veröffentlicht oder verbreitet hat, kann ein Strafverfahren eröffnet werden. Passiert das zum ersten Mal, drohen statt mehrjähriger Gefängnisstrafen lediglich Bußgelder oder Arrest. Im Mai 2020 wurde eine neue Strategie zur Extremismusbekämpfung bis 2025 unterzeichnet. Darin wird Extremismus als eine der Hauptgefahren für die verfassungsmäßige Ordnung des Staates bezeichnet. Als Gefährdung der Stabilität der russischen Gesellschaft wird auch die Tätigkeit einzelner ausländischer NGOs im Zusammenhang mit der Verbreitung extremistischer Ideologien bezeichnet (ÖB Moskau 6.2021). Die Gesetze zu 'ausländischen Agenten' und 'unerwünschten Organisationen' wurden dazu genutzt, unabhängige NGOs zu verleumden, ihnen die Finanzmittel zu entziehen und ihre Mitglieder streng zu bestrafen. Nach weiteren drakonischen Gesetzesänderungen, die im Dezember 2020 in Kraft traten, können jetzt auch Mitarbeiter von NGOs, nicht registrierte Gruppen und Einzelpersonen als 'ausländische Agenten' eingestuft werden (AI 7.4.2021). In den Internetmedien, die weiterhin beträchtliche Wachstumsraten aufweisen, hat sich eine erhebliche Dynamik entfaltet. 78% der erwachsenen russischen Bevölkerung nutzt das Internet. Die IT-Versorgung des Landes ist eine der Prioritäten der Regierung. Dennoch bleibt es vorerst ein großstädtisches Phänomen. Der Einfluss der Internetmedien und der Blogger-Szene (wie z.B. Projekt Snob, Alexej Nawalny), als Ventil für unabhängige und kritische Meinungsäußerungen, wächst (GIZ 1.2021a). Die Medienbehörde Roskomnadsor stellte ihre Bemühungen zur Schließung des verschlüsselten Nachrichtendienstes Telegram ein und hob das zwei Jahre alte Verbot der Plattform im Juni 2020 auf. Die Aufhebung des Verbotes hängt mit der Zusammenarbeit des Unternehmens in Terrorismusfällen zusammen (FH 3.3.2021). 1.2.
  22. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, werden durch lokale Behörden in der Praxis jedoch häufig eingeschränkt (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021, FH 3.3.2021). Die Organisation ungenehmigter Protestveranstaltungen zieht regelmäßig die Verhaftung der Organisatoren und die Verhängung von Geld- oder mehrwöchigen administrativen Arreststrafen nach sich (AA 2.2.2021). Das Gesetz sieht harte Strafen für nicht genehmigte Proteste und andere Verstöße gegen das öffentliche Versammlungsrecht vor - bis zu 300.000 Rubel (ca. 4.000 Euro) für Einzelpersonen, 600.000 Rubel (8.000 Euro) für Veranstalter und eine Million Rubel (13.600 Euro) für Gruppen oder Unternehmen. Demonstranten mit mehreren Verstößen innerhalb von sechs Monaten können mit einer Geldstrafe von bis zu einer Million Rubel (13.600 Euro) belegt oder für bis zu fünf Jahre inhaftiert werden (USDOS 11.3.2020). Ausnahmen wie die Demonstrationen gegen die Festnahme und Amtsenthebung eines Provinzgouverneurs in Chabarowsk, gegen die im Sommer 2020 lange nicht eingeschritten wurde, bestätigen diese Regel. Wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften zur Organisation oder Durchführung von Versammlungen, Kundgebungen, Demonstrationen, Märschen oder auch Mahnwachen können strafrechtlich geahndet werden (bis zu drei Jahre Lagerhaft). Zudem kam es 2019/2020 zu Verurteilungen von Demonstranten wegen angeblicher Gewalt gegen Polizeibeamte, von denen einige nach öffentlichen Protesten und der Veröffentlichung von Videos aufgehoben wurden (AA 2.2.2021). Im Dezember 2020 verabschiedete die Duma zwei neue Gesetze, die Mahnwachen für Einzelpersonen verbieten und die Protestorganisatoren dazu auffordern, umfangreiche Unterlagen auszufüllen (FH 3.3.2021; vgl. AI 7.4.2021). Mit Verweis auf die Pandemie wurden die Auflagen für öffentliche Versammlungen und Mahnwachen von Einzelpersonen verschärft, in einigen Regionen wurden sie ganz verboten. Öffentliche Proteste umfassen in der Regel nur wenige Teilnehmer, finden aber ungeachtet aller Repressalien regelmäßig statt. Die Zahl der Einzelpersonen, die wegen einer Mahnwache festgenommen und strafrechtlich verfolgt werden, steigt an (AI 7.4.2021).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, werden durch lokale Behörden in der Praxis jedoch häufig eingeschränkt (US DOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021, FH 3.3.2021). Die Organisation ungenehmigter Protestveranstaltungen zieht regelmäßig die Verhaftung der Organisatoren und die Verhängung von Geld- oder mehrwöchigen administrativen Arreststrafen nach sich (AA 2.2.2021). Das Gesetz sieht harte Strafen für nicht genehmigte Proteste und andere Verstöße gegen das öffentliche Versammlungsrecht vor - bis zu 300.000 Rubel (ca. 4.000 Euro) für Einzelpersonen, 600.000 Rubel (8.000 Euro) für Veranstalter und eine Million Rubel (13.600 Euro) für Gruppen oder Unternehmen. Demonstranten mit mehreren Verstößen innerhalb von sechs Monaten können mit einer Geldstrafe von bis zu einer Million Rubel (13.600 Euro) belegt oder für bis zu fünf Jahre inhaftiert werden (USDOS 11.3.2020). Ausnahmen wie die Demonstrationen gegen die Festnahme und Amtsenthebung eines Provinzgouverneurs in Chabarowsk, gegen die im Sommer 2020 lange nicht eingeschritten wurde, bestätigen diese Regel. Wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften zur Organisation oder Durchführung von Versammlungen, Kundgebungen, Demonstrationen, Märschen oder auch Mahnwachen können strafrechtlich geahndet werden (bis zu drei Jahre Lagerhaft). Zudem kam es 2019 aus 2020, zu Verurteilungen von Demonstranten wegen angeblicher Gewalt gegen Polizeibeamte, von denen einige nach öffentlichen Protesten und der Veröffentlichung von Videos aufgehoben wurden (AA 2.2.2021). Im Dezember 2020 verabschiedete die Duma zwei neue Gesetze, die Mahnwachen für Einzelpersonen verbieten und die Protestorganisatoren dazu auffordern, umfangreiche Unterlagen auszufüllen (FH 3.3.2021; vergleiche AI 7.4.2021). Mit Verweis auf die Pandemie wurden die Auflagen für öffentliche Versammlungen und Mahnwachen von Einzelpersonen verschärft, in einigen Regionen wurden sie ganz verboten. Öffentliche Proteste umfassen in der Regel nur wenige Teilnehmer, finden aber ungeachtet aller Repressalien regelmäßig statt. Die Zahl der Einzelpersonen, die wegen einer Mahnwache festgenommen und strafrechtlich verfolgt werden, steigt an (AI 7.4.2021). Kundgebungen und Demonstrationen von oppositionellen Gruppen werden entweder nicht genehmigt oder müssen abseits zentraler Plätze stattfinden. Gleichzeitig zeigen die Behörden eine zunehmende Intoleranz gegenüber nicht genehmigten Demonstrationen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021). Im Sommer 2019 kam es in Moskau zu einer Reihe von - zum Teil nicht genehmigten - Protestaktionen mit bis zu 60.000 Teilnehmern, nachdem zahlreiche oppositionelle Kandidaten nicht zur Wahl zum Moskauer Stadtparlament zugelassen worden waren. Mehr als tausend Personen wurden festgenommen, gegen einige wurde ein Strafverfahren eröffnet. Mehrere Angeklagte wurden zu Haftstrafen verurteilt, darunter Personen, welche die Menschenrechtsorganisation Memorial zu politischen Gefangenen erklärt hat. Kreml-freundliche Gruppierungen hingegen berichten nicht über Probleme, entsprechende Genehmigungen der Moskauer Stadtverwaltung für Demonstrationen an zentralen Plätzen der Stadt zu erhalten (ÖB Moskau 6.2021; vgl. ZO 2.8.2019).Kundgebungen und Demonstrationen von oppositionellen Gruppen werden entweder nicht genehmigt oder müssen abseits zentraler Plätze stattfinden. Gleichzeitig zeigen die Behörden eine zunehmende Intoleranz gegenüber nicht genehmigten Demonstrationen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Im Sommer 2019 kam es in Moskau zu einer Reihe von - zum Teil nicht genehmigten - Protestaktionen mit bis zu 60.000 Teilnehmern, nachdem zahlreiche oppositionelle Kandidaten nicht zur Wahl zum Moskauer Stadtparlament zugelassen worden waren. Mehr als tausend Personen wurden festgenommen, gegen einige wurde ein Strafverfahren eröffnet. Mehrere Angeklagte wurden zu Haftstrafen verurteilt, darunter Personen, welche die Menschenrechtsorganisation Memorial zu politischen Gefangenen erklärt hat. Kreml-freundliche Gruppierungen hingegen berichten nicht über Probleme, entsprechende Genehmigungen der Moskauer Stadtverwaltung für Demonstrationen an zentralen Plätzen der Stadt zu erhalten (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche ZO 2.8.2019). Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fabrizierten Anklagen und anderen Formen administrativer Belästigung konfrontiert, die ihre Teilnahme am politischen Leben verhindern sollen. Alexej Nawalny wurde im August 2020 mit einem Nervengift vergiftet, als er Korruption und Kampagnen in Sibirien untersuchte. Später gab es Beweise dafür, dass der Anschlag vom Inlandsgeheimdienst FSB durchgeführt worden war. Nawalny musste nach Deutschland evakuiert werden, um zu verhindern, dass die Behörden in seine Behandlung eingreifen (FH 3.3.2021). Als Nawalny im Jänner 2021 in seine Heimat zurückkehrte, wurde er festgenommen (Standard.at 28.2.2021; vgl. HRW 13.1.2022), weil er während seiner Abwesenheit gegen Bewährungsauflagen aus einer früheren Verurteilung wegen Untreue verstoßen haben soll. Ein Gericht wandelte die frühere Bewährungsstrafe in eine Haftstrafe um (Standard.at 28.2.2021). Die Verurteilung wurde international scharf kritisiert und wird auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als ungerechtfertigt angesehen (Standard.at 28.2.2021; vgl. HRW 13.1.2022). Alexej Nawalny wurde zu mehr als zweieinhalb Jahren Haft in einem Straflager verurteilt (Standard.at 28.2.2021). Nach der Duma-Wahl im September 2021 hat das Ermittlungskomitee ein neues Strafverfahren gegen Alexej Nawalny und Vertraute wegen Schaffung und Führung einer extremistischen Organisation eingeleitet. Weiteren Personen aus dem Umkreis Nawalnys wird eine Beteiligung an dieser Organisation vorgeworfen. Nawalny drohen damit nun weitere sechs bis zehn Jahre Haft. Das neue Verfahren erfasst potenziell einen sehr weiten Personenkreis. So können alle ehemaligen Mitstreiter Nawalnys nun auch wegen Beteiligung an einer extremistischen Organisation haftbar gemacht werden. Prinzipiell können die Ermittlungsbehörden den Vorwurf dann auch auf Teilnehmer von Protestdemonstrationen ausweiten (Standard.at 30.9.2021). Das neue Verfahren gegen Nawalny löste landesweite Proteste aus, die von den Behörden unterdrückt wurden. Die Behörden verboten aufgrund Extremismusvorwürfen drei Gruppen, die angeblich mit Nawalny in Zusammenhang stehen sollen (HRW 13.1.2022). Am
  23. März 2022 wurde Nawalny zu neun Jahren Haft verurteilt, aufgrund der Vorwürfe des umfangreichen Betruges und Missachtung des Gerichts. Die Haft soll Nawalny in einem Hochsicherheitsgefängnis verbüßen. Zudem wurde er zu einer Zahlung von umgerechnet knapp 10.500 Euro verurteilt. Auch dieses Urteil gilt international als politisch motiviert und wird als Scheinverfahren bezeichnet (ORF.at 22.3.2022).Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fabrizierten Anklagen und anderen Formen administrativer Belästigung konfrontiert, die ihre Teilnahme am politischen Leben verhindern sollen. Alexej Nawalny wurde im August 2020 mit einem Nervengift vergiftet, als er Korruption und Kampagnen in Sibirien untersuchte. Später gab es Beweise dafür, dass der Anschlag vom Inlandsgeheimdienst FSB durchgeführt worden war. Nawalny musste nach Deutschland evakuiert werden, um zu verhindern, dass die Behörden in seine Behandlung eingreifen (FH 3.3.2021). Als Nawalny im Jänner 2021 in seine Heimat zurückkehrte, wurde er festgenommen (Standard.at 28.2.2021; vergleiche HRW 13.1.2022), weil er während seiner Abwesenheit gegen Bewährungsauflagen aus einer früheren Verurteilung wegen Untreue verstoßen haben soll. Ein Gericht wandelte die frühere Bewährungsstrafe in eine Haftstrafe um (Standard.at 28.2.2021). Die Verurteilung wurde international scharf kritisiert und wird auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als ungerechtfertigt angesehen (Standard.at 28.2.2021; vergleiche HRW 13.1.2022). Alexej Nawalny wurde zu mehr als zweieinhalb Jahren Haft in einem Straflager verurteilt (Standard.at 28.2.2021). Nach der Duma-Wahl im September 2021 hat das Ermittlungskomitee ein neues Strafverfahren gegen Alexej Nawalny und Vertraute wegen Schaffung und Führung einer extremistischen Organisation eingeleitet. Weiteren Personen aus dem Umkreis Nawalnys wird eine Beteiligung an dieser Organisation vorgeworfen. Nawalny drohen damit nun weitere sechs bis zehn Jahre Haft. Das neue Verfahren erfasst potenziell einen sehr weiten Personenkreis. So können alle ehemaligen Mitstreiter Nawalnys nun auch wegen Beteiligung an einer extremistischen Organisation haftbar gemacht werden. Prinzipiell können die Ermittlungsbehörden den Vorwurf dann auch auf Teilnehmer von Protestdemonstrationen ausweiten (Standard.at 30.9.2021). Das neue Verfahren gegen Nawalny löste landesweite Proteste aus, die von den Behörden unterdrückt wurden. Die Behörden verboten aufgrund Extremismusvorwürfen drei Gruppen, die angeblich mit Nawalny in Zusammenhang stehen sollen (HRW 13.1.2022). Am
  24. März 2022 wurde Nawalny zu neun Jahren Haft verurteilt, aufgrund der Vorwürfe des umfangreichen Betruges und Missachtung des Gerichts. Die Haft soll Nawalny in einem Hochsicherheitsgefängnis verbüßen. Zudem wurde er zu einer Zahlung von umgerechnet knapp 10.500 Euro verurteilt. Auch dieses Urteil gilt international als politisch motiviert und wird als Scheinverfahren bezeichnet (ORF.at 22.3.2022). 1.2.
  25. Haftbedingungen Gefangene dürfen Beschwerden bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder beim Büro der Ombudsperson für Menschenrechte einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Möglichkeit aber oft nicht genutzt. Aktivisten berichten, dass nur Gefangene, die glauben, keine andere Option zu haben, die Folgen einer Beschwerde riskieren. Beschwerden, welche bei den Aufsichtskommissionen eingehen, konzentrieren sich häufig auf kleinere persönliche Anliegen (USDOS 12.4.2022). Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er-Jahre langsam, aber kontinuierlich verbessert. Die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Haftanstalten sind von schwerer Korruption, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen sowie mangelnder medizinischer Versorgung (beispielsweise bei HIV und Tuberkulose) betroffen (ÖB 30.6.2021). Regelmäßig kommt es zu Fällen von Folter (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, HRW 13.1.2022) und anderen Misshandlungen in Haftanstalten, welche selten geahndet werden (AI 29.3.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in russischen Haftanstalten entsprechen häufig nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Inhaftierten erfolgt oft in Schlafsälen. Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als 'Folterkolonien' berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind laut NGOs besser als in den Strafkolonien (qualitativ besseres Essen, frische Luft, wenig Foltervorwürfe). Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängerten Gerichte die Haft in Einzelfällen über Jahre (AA 21.5.2021). Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er-Jahre langsam, aber kontinuierlich verbessert. Die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Haftanstalten sind von schwerer Korruption, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen sowie mangelnder medizinischer Versorgung (beispielsweise bei HIV und Tuberkulose) betroffen (ÖB 30.6.2021). Regelmäßig kommt es zu Fällen von Folter (AI 29.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, HRW 13.1.2022) und anderen Misshandlungen in Haftanstalten, welche selten geahndet werden (AI 29.3.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in russischen Haftanstalten entsprechen häufig nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Inhaftierten erfolgt oft in Schlafsälen. Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als 'Folterkolonien' berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind laut NGOs besser als in den Strafkolonien (qualitativ besseres Essen, frische Luft, wenig Foltervorwürfe). Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängerten Gerichte die Haft in Einzelfällen über Jahre (AA 21.5.2021). 1.2.
  26. Bewegungsfreiheit – Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 6.2021). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, kann versucht werden, Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig zu machen (AA 2.2.2021). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, welchen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien aus verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist oder andere Behörden - im Wesentlichen der Inlandsgeheimdienst FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungskommission - davon überzeugt sind, dass ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Relative Anonymität und Sicherheit bieten russische Städte, die groß genug sind, um als Neuankömmling nicht aufzufallen, und die weniger stark polizeilich überwacht sind als beispielsweise Moskau und St. Petersburg. Moskau und St. Petersburg sind insofern 'gefährlicher', als sie tendenziell dichter kontrolliert werden, ihre Kommunikationsinfrastruktur moderner ist und die Behörden wachsamer sind. Viel schwieriger ist es, sich in Moskau versteckt zu halten, da hier zum Beispiel viele Dokumentenkontrollen durchgeführt werden, routinemäßig bei Benutzung der U-Bahn die Registrierungen von Mobiltelefonen überprüft und neue Gesichtserkennungssysteme erprobt werden, die mit Straßenkameras verbunden sind. In geringerem Maße gilt vieles davon auch für St. Petersburg (Galeotti 2019). 1.2.
  27. Rückkehr Gemäß der Verfassung und gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (RI 4.7.2020; vgl. RI 14.7.2022, ÖB 4.4.2022). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente, wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 21.5.2021). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2021; vgl. EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2021).Gemäß der Verfassung und gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (RI 4.7.2020; vergleiche RI 14.7.2022, ÖB 4.4.2022). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente, wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 21.5.2021). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2021; vergleiche EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2021). 1.2.
  28. Zur maßgeblichen Lage in der Teilrepublik Inguschetien, insbesondere zum tschetschenisch-inguschischen Grenzabkommen: Als sich herausstellte, dass der Präsident Inguschetiens – damals Junus-Bek JEWKUROV – und der Präsident Tschetscheniens – Ramsan KADYROW – unter Ausschluss der Öffentlichkeit die Neuziehung der Verwaltungsgrenze zwischen den beiden Teilrepubliken verhandelten, begannen erste Demonstrationen in Inguschetien im August
  29. Im Herbst 2018 kam es zu weiteren Protesten gegen das Abkommen, an deren Organisation mehr als 40 verschiedene politische Kräfte Inguschetiens beteiligt waren. Die Demonstranten forderten die Aufhebung des Abkommens und den Rücktritt JEWKUROVs. Im Frühjahr 2019 kam es zu einer neuen Protestwelle im Zusammenhang mit dem Plan der Regierung, die lokalen Gesetze so zu ändern, dass Fragen der territorialen Veränderungen in Inguschetien nicht in einer Volksabstimmung behandelt werden müssen. Am 26.03.2019 fand in der inguschischen Hauptstadt Magas eine von den Behörden genehmigte Demonstration statt, an der nach verschiedenen Schätzungen zwischen 4.000 (offizielle Schätzung) und 40.000 Personen teilnahmen. Der Protest dauerte bis zum nachfolgenden Tag an. Am 27.03.2019 wurden Einheiten der russischen Nationalgarde aus der Region Stawropol hinzugezogen und es kam zu Zusammenstößen zwischen den Exekutivorganen und Demonstranten. Bei den Zusammenstößen wurden mehrere Menschen verletzt. Anfang April 2019 begannen Durchsuchungen, Verhöre und Massenverhaftungen von Aktivisten. Für viele Personen wurden Verwaltungsstrafen und Geldstrafen angeordnet, anschließend begannen die Vorbereitungen für Strafverfahren nach dem Artikel „Gewaltanwendung gegen Regierungsvertreter“. Ende Mai 2019 wurden mindestens 96 Aktivisten strafrechtlich verfolgt und gegen mindestens 29 Aktivisten wurden Strafverfahren eingeleitet. Insgesamt sind 82 Personen festgenommen worden und mit Stand Ende Mai 2019 standen mindestens 24 Aktivisten noch immer unter Arrest. Im September 2019 waren nunmehr 33 Personen in Haft und es befanden sich drei Personen im Ausland, wo sie um Asyl aus politischen Gründen ansuchten. Die Proteste führten im Juni 2019 zum Rücktritt des Präsidenten Inguschetiens, Junus-Bek JEWKUROV. Die inhaftierten Personen wurden zum Teil aufgrund der „Organisation von Aktivitäten eines extremistischen Verbandes“ angeklagt. Es handelt sich dabei um Anführer der inguschischen Opposition, welche von der Menschenrechtsorganisation „Memorial“ als politische Gefangene eingestuft werden. Die in dieser Aufzählung genannten Personen wurden in die föderale Extremisten-Liste aufgenommen. Ende November 2020 wurde erneut eine Person im Zusammenhang mit den Protestkundgebungen verhaftet. In Zusammenhang mit den Protestkundgebungen kam es auch zur willkürlichen Verurteilung zumindest eines inguschischen Journalisten wegen angeblichen Drogenbesitzes zu drei Jahren. Der Journalist berichtete auf einer Website extensiv über die Demonstrationen in Magas, stellte seine Arbeit aber nach anonymen Drohungen ein. Die Website wurde in weiterer Folge von Roskomnadzor, der föderalen Aufsichtsbehörde für Telekommunikation und Massenmedien, gesperrt. Der Journalist wurde während der Untersuchungshaft gefoltert. Heroin wurde ihm durch die Behörde unterschoben. Dem Journalisten konnten jedoch keine Drogen im Blut nachgewiesen werden. Behördliche Praktiken wie zeitweises „Verschwinden“ von inhaftierten Personen wie auch deren Folter, um Geständnisse zu erzwingen, sind in Inguschetien weit verbreitet. Oftmals wird verhafteten Personen der Rechtsbeistand verwehrt bis sie ein Geständnis ablegen oder bis die Wunden, welche durch Schläge verursacht wurden, verheilt sind.
  30. Beweiswürdigung 2.
  31. Zur Person der BF Die Identität der BF steht aufgrund ihres sichergestellten, authentischen russischen Inlandspasses fest. Im Übrigen folgen die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF, zu ihrer Herkunft sowie zu ihren Sprachkenntnissen ihren gleichbleibenden und plausiblen Angaben. Die Feststellungen betreffend die Veröffentlichung des Videos der Mutter der BF auf Instagram sowie betreffend die weiteren Videos durch die in den Feststellungen genannte Journalistin folgen im Wesentlichen dem Vorbringen der BF im Verfahren, welches mit den Feststellungen des von der belangten Behörde zum Akt genommenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2021, mit welchem den beiden Söhnen der BF aus dem nun auch von der BF vorgebrachten Fluchtgrund der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, übereinstimmt (AS 159 ff). Dieses Vorbringen konnte bereits dort mit authentischen Fotos, Screenshots und Videos belegt werden bzw. ist das genannte Instagram-Profil weiterhin im Internet abrufbar (im Detail s. AS 215 ff). Wie ebenso bereits in jenem Erkenntnis ausgeführt wurde, ist es glaubhaft, dass es in zeitlicher Nähe hierzu im Jänner 2019 zu Einschüchterungen und Drohungen der BF und ihrer Mutter durch Regierungsbeamte gekommen ist, da dies mit der gewaltsamen Reaktion der Behörden auf die Proteste gegen das tschetschenisch-inguschische Grenzabkommen konform geht. Es ist plausibel, dass die inguschische Regierung in Zusammenhang damit keine Videos tolerieren würde, in denen Betroffene über die historische und traditionelle Zugehörigkeit der abgetretenen Gebiete berichteten, weil derartige Videos den öffentlichen Druck noch weiter verstärken können. In diesem Sinne konnte auch der vom BFA beauftragte Buchsachverständige aufgrund seiner Recherchen das weitere Vorbringen der BF bestätigen, wonach sie (ebenso wie ihre Tochter) aufgrund eben jenes Interviews mit der genannten Journalistin eine Vorladung zur Polizeibehörde erhalten hat (AS 311). Es ist zwar anzumerken, dass die BF im Verfahren immer wieder mit den Jahreszahlen zu diesen Ereignissen durcheinandergeriet, anhand all der vorgelegten Belege und der amtswegig durchgeführten Ermittlungen, welche sogar die Reaktion der inguschischen Behörden bestätigen vermochten, kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass die BF einen wahren Sachverhalt schilderte. Auch die belangte Behörde scheint diese Auffassung in ihrem – wenn auch mitunter nur schwer verständlichen – Bescheid zumindest dem Grunde nach zu teilen. Ebenso besteht vor dem Hintergrund der Länderberichte und der schon beschriebenen Reaktion der inguschischen Regierung auf diese Proteste kein Grund daran zu zweifeln, dass die BF und ihre Tochter aus Angst dieser Vorladung nicht nachkamen, sondern zu einer Freundin nach Moskau fuhren. Zwar gaben ihre Söhne in deren Asylverfahren an, dass die BF in dieser Zeit in Georgien gewesen sei, doch konnte die BF glaubhaft erklären, dass dies zwar zunächst ihre Intention gewesen sei, sie aber dann überzeugt worden sei, doch zu ihrer Freundin nach Moskau zu fahren und sich um ein Visum zur Ausreise zu bemühen (Verhandlungsprotokoll S. 10). Ihre derartige Ausreise im Oktober 2019 lässt sich zudem anhand der im Akt einliegenden Visadatenauskunft verifizieren (AS 41). Nach den Länderberichten geht die inguschische Führung rigoros gegen Oppositionelle vor, die sich gegen das tschetschenisch-inguschische Grenzabkommen aussprechen. So wurden Anführer der inguschischen Proteste aufgrund der „Organisation von Aktivitäten eines extremistischen Verbandes“ angeklagt. Nach den Länderberichten wird dieser Tatbestand aufgrund seiner vagen Formulierung oftmals überschießend und gegen Andersdenkende angewandt, weshalb der Schluss naheliegt, dass es sich um politisch motivierte Anklagen handelt, zumal die betroffenen Personen auch von der Menschenrechtsorganisation „Memorial‘“ als politische Gefangene angesehen werden. Zudem kam es laut „Reporter ohne Grenzen“ zur willkürlichen Verurteilung eines inguschischen Journalisten, der über die Proteste berichtete. Generell sind nach den Länderberichten in Inguschetien behördliche Praktiken wie Folter zur Erzwingung von Geständnissen und die Verweigerung eines Rechtsbeistandes verbreitet. Diese Gefährdung hat sich dem Grunde nach bereits durch das Aufsuchen der BF und ihrer Mutter durch mit der inguschischen Regierung assoziierte Personen und ihre polizeiliche Vorladung manifestiert. Da den Anführern der Proteste die Organisation eines extremistischen Verbandes vorgeworfen wird, kann dieser Extremismusvorwurf potentiell auf die BF erweitert werden. Der abschließenden Rechercheinformation des vom BFA beauftragten Buchsachverständigen, wonach derzeit weder von den inguschischen noch von den föderalen Behörden der Russischen Föderation nach der BF gesucht werde (AS 311) fehlt vor diesem Hintergrund die nötige Plausibilität. Zum einen kann nicht nachvollzogen werden, wie der beauftragte Sachverständige unter Wahrung der Anonymität der BF gegenüber staatlichen Stellen dieses Rechercheergebnis erzielen konnte. Zum anderen legen sowohl die allgemeine Vorgehensweise der Behörden gegen die inguschischen Demonstranten wie auch die beschriebene Reaktion auf die BF selbst nahe, dass sehr wohl ein weitergehendes behördliches Interesse besteht. Es wäre im Gegenteil vielmehr unplausibel, dass die BF zwar eine polizeiliche Vorladung – zumal aufgrund einer oppositionellen Tätigkeit – erhalten würde, die heimatstaatlichen Behörden in der Folge aber das Interesse verlieren würden, nachdem die BF der Ladung nicht nachkam, sondern vielmehr ins Ausland flüchtete. Wenn die BF in ihrer Einvernahme beim BFA meinte, dass die russischen bzw. inguschischen Behörden nicht zugeben würden, dass sie nach einer Person suchen (AS 316), so kann dem daher in der vorliegenden Konstellation nicht mit der nötigen Sicherheit entgegengetreten werden. Zumal den Länderberichten entnommen werden kann, dass die herkunftsstaatlichen Behörden auch aktuell gegen Teilnehmer an jenen inguschischen Protesten vorgehen, ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die BF nach einer Rückkehr nach Inguschetien Übergriffe der Behörde, insbesondere in Form von willkürlicher Inhaftierung und Folter befürchten muss. Dass die BF sich nicht durch eine Niederlassung in einem anderen Föderationsgebiet vor derartigen Übergriffen schützen kann, folgt daraus, dass regionale Strafverfolgungsbehörden Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassene Rechtsakte auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen können. Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die inguschischen Behörden auch im Falle einer Niederlassung in einem anderen Teil der Russischen Föderation Zugriff auf die BF haben. Zwar war die BF in der Lage, sich (lediglich!) ein halbes Jahr bei einer Freundin in Moskau zu verstecken und anschließend mit einem Visum legal auszureisen, jedoch schließt dies anhand des vorliegenden Sachverhaltes und der Länderberichte nicht mit der notwendigen Sicherheit aus, dass die inguschischen Behörden nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation und einer Wohnsitzregistrierung auch außerhalb Inguschetiens auf ihre Anwesenheit und ihren Wohnort aufmerksam werden und sie so – mit oder ohne Hilfe der föderalen Behörden – in ihre Heimatregion zurückverbringen können. 2.
  32. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation Die Punkte II.1.2.
  33. bis II.1.2.
  34. der Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 10.10.2022 (Version 9). Dieses wurde der BF zum Parteiengehör vorgelegt und gründet sich auf den dort jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Ein Vergleich mit der aktuellen Version 11 des Länderinformationsblattes vom 03.02.2023 hat keine (verfahrensrelevanten) Änderungen ergeben. Die unter Punkt II.1.2.
  35. getroffenen Feststellungen zur Situation in Inguschetien im Speziellen beruhen auf den im einliegenden bundesverwaltungsgerichtlichen Erkenntnis zu den Söhnen der BF genannten Quellen (AS 221).Die Punkte römisch zwei.1.2.
  36. bis römisch zwei.1.2.
  37. der Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 10.10.2022 (Version 9). Dieses wurde der BF zum Parteiengehör vorgelegt und gründet sich auf den dort jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Ein Vergleich mit der aktuellen Version 11 des Länderinformationsblattes vom 03.02.2023 hat keine (verfahrensrelevanten) Änderungen ergeben. Die unter Punkt römisch zwei.1.2.
  38. getroffenen Feststellungen zur Situation in Inguschetien im Speziellen beruhen auf den im einliegenden bundesverwaltungsgerichtlichen Erkenntnis zu den Söhnen der BF genannten Quellen (AS 221).
  39. Rechtliche Beurteilung Zum Spruchteil A) 3.
  40. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides3.
  41. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall zweifelsfrei vor; die BF hat die Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2023 eindeutig zum Ausdruck gebracht (Verhandlungsprotokoll S. 16).Eine solche Erklärung lag im gegenständlichen Fall zweifelsfrei vor; die BF hat die Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2023 eindeutig zum Ausdruck gebracht (Verhandlungsprotokoll S. 16). Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Da die BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren insoweit gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.Da die BF die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren insoweit gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. 3.
  42. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. – VIII. des angefochtenen Bescheides3.
  43. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. – römisch acht. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Die getroffenen beweiswürdigenden Erwägungen haben zum Ergebnis, dass aufgrund der öffentlichen Äußerungen der BF in Zusammenhang mit den zivilen Protesten gegen das tschetschenisch-inguschische Grenzabkommen von einer Verfolgung der BF in ihrem Herkunftsstaat aufgrund einer zumindest unterstellten politischen – nämlich oppositionellen – Gesinnung auszugehen ist. Die BF muss in diesem Zusammenhang eine unmenschliche Behandlung durch die heimatstaatlichen Behörden befürchten und kann im Falle einer Anklage nicht auf ein rechtsstaatlichen Grundsätzen folgendes Gerichtsverfahren vertrauen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 besteht aus den schon beweiswürdigend genannten Gründen nicht, da die inguschischen Behörden auch außerhalb der Teilrepublik Inguschetien auf die BF zugreifen können.Die getroffenen beweiswürdigenden Erwägungen haben zum Ergebnis, dass aufgrund der öffentlichen Äußerungen der BF in Zusammenhang mit den zivilen Protesten gegen das tschetschenisch-inguschische Grenzabkommen von einer Verfolgung der BF in ihrem Herkunftsstaat aufgrund einer zumindest unterstellten politischen – nämlich oppositionellen – Gesinnung auszugehen ist. Die BF muss in diesem Zusammenhang eine unmenschliche Behandlung durch die heimatstaatlichen Behörden befürchten und kann im Falle einer Anklage nicht auf ein rechtsstaatlichen Grundsätzen folgendes Gerichtsverfahren vertrauen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, AsylG 2005 besteht aus den schon beweiswürdigend genannten Gründen nicht, da die inguschischen Behörden auch außerhalb der Teilrepublik Inguschetien auf die BF zugreifen können. Sonstige Ausschlussgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF ist daher der Status der Asylberechtigten zu gewähren. Ihr kommt gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu.Der BF ist daher der Status der Asylberechtigten zu gewähren. Ihr kommt gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W189.1259097.2.00

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