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{'item': 'W189 2269966-1'}

Obsah (7)Art 133§ 57§ 52§ 53§ 58§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.04.2023 GeschäftszahlW189 2269966-1 Spruch, W189 2269966-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger der Ukraine im Besitz eines tschechischen Aufenthaltstitels, wurde am 23.02.2023 landesgerichtlich wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger der Ukraine im Besitz eines tschechischen Aufenthaltstitels, wurde am 23.02.2023 landesgerichtlich wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt II.), die Unzulässigkeit seiner Abschiebung in die Ukraine festgestellt (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.) und schließlich eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Unzulässigkeit seiner Abschiebung in die Ukraine festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und schließlich eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Gegen die Spruchpunkte I., II., IV. und V. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
  2. Gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier. und römisch fünf. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen Der BF ist ein ukrainischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er ist ledig und wohnte und arbeitete zuletzt in der Tschechischen Republik, für die er einen bis zum 12.04.2024 gültigen Aufenthaltstitel besitzt. Am 23.02.2023 wurde der BF landesgerichtlich wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der BF hat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig die rechtswidrige Ein- und Durchreise in Bezug auf jeweils mindestens drei Fremde in bzw. durch einen Mitgliedstaat der EU mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er jeweils mit seinem Fahrzeug in Wien mit dem Zielort Deutschland bzw. die Niederlande Fremde aufgenommen hat, und zwar (1.) im Zeitraum zwischen Anfang Oktober 2022 bis 26.10.2022 jeweils zumindest vier Fremde, die er in zumindest sechs Fahrten an die deutsche Grenze, in zumindest einer Fahrt an einen Ort in Deutschland und in zumindest einer Fahrt in die Niederlande transportierte, und (2.) am 27.10.2022 fünf Fremde, welche er weiter nach Deutschland zu transportieren beabsichtigte, wobei er in Österreich auf frischer Tat betreten wurde. Bei der Strafbemessung mildernd berücksichtigt wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und der Beitrag zur Wahrheitsfindung. Erschwerend waren die neun Angriffe und die mehrfache Tatqualifikation.Am 23.02.2023 wurde der BF landesgerichtlich wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der BF hat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gewerbsmäßig die rechtswidrige Ein- und Durchreise in Bezug auf jeweils mindestens drei Fremde in bzw. durch einen Mitgliedstaat der EU mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem er jeweils mit seinem Fahrzeug in Wien mit dem Zielort Deutschland bzw. die Niederlande Fremde aufgenommen hat, und zwar (1.) im Zeitraum zwischen Anfang Oktober 2022 bis 26.10.2022 jeweils zumindest vier Fremde, die er in zumindest sechs Fahrten an die deutsche Grenze, in zumindest einer Fahrt an einen Ort in Deutschland und in zumindest einer Fahrt in die Niederlande transportierte, und (2.) am 27.10.2022 fünf Fremde, welche er weiter nach Deutschland zu transportieren beabsichtigte, wobei er in Österreich auf frischer Tat betreten wurde. Bei der Strafbemessung mildernd berücksichtigt wurden der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und der Beitrag zur Wahrheitsfindung. Erschwerend waren die neun Angriffe und die mehrfache Tatqualifikation. Der BF verbüßte seine Haft vom 28.10.2022 bis zum 06.04.2023, als er unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen wurde. Der BF reiste anschließend in die Tschechische Republik aus. Der BF hat keine Bezugspunkte zu Österreich.
  4. Beweiswürdigung Die ukrainische Staatsangehörigkeit, der bisherige Aufenthalt und das Aufenthaltsrecht des BF in Tschechien beruhen auf seinen sichergestellten Identitätsdokumenten (AS 9 f) sowie ergänzend seinen Angaben in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung (AS 143). Die Verurteilung, die Haftzeit und die Entlassung des BF folgen aus dem im Akt einliegenden Urteil (AS 161 ff) und einem eingeholten Strafregister- und Melderegisterauszug. Dass der BF nach Haftentlassung in die Tschechische Republik ausgereist ist, ergab eine telefonische Nachfrage bei seiner Rechtsvertretung am 18.04.
  5. Da der BF bereits im Zuge seines Rückkehrgesprächs am 13.03.2023 erklärte, dass er nach Entlassung aus der Strafhaft mit seinem eigenen PKW dorthin ausreisen wolle (AS 284), und der BF zu Österreich – im Gegensatz zur Tschechischen Republik – auch keinerlei Anknüpfungspunkte hat, besteht kein Grund, hieran zu zweifeln. Bezugspunkte des BF zum Österreich wurden im Verfahren weder behauptet noch wären sie sonst wie hervorgekommen.
  6. Rechtliche Beurteilung Zum Spruchteil A) 3.1.

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt.3.1.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt. Da der BF sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, ist die tatbestandsmäßige Voraussetzung für einen Ausspruch über § 57 AsylG 2005 weggefallen und dieser Spruchpunkt daher ersatzlos zu beheben (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rn. 23).Da der BF sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, ist die tatbestandsmäßige Voraussetzung für einen Ausspruch über Paragraph 57, AsylG 2005 weggefallen und dieser Spruchpunkt daher ersatzlos zu beheben (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rn. 23). 3.2.

§ 52Abs.

1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).3.2.

Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,). Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich

Abs. 6 leg.cit. unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staats zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich

Absatz 6, leg.cit. unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staats zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen. Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hat nach § 52 Abs. 6 FPG in seiner ersten Alternative zur Voraussetzung, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben. Nach der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden nach dessen Abs. 1 (und darauf aufbauend die Erlassung eines Einreiseverbotes) voraus, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (gemeint: in den Herkunftsstaat) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dabei kommt es auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der dem § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs. 6 FPG erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme im Sinne des § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 bzw. § 52 Abs. 6 FPG (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hat nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG in seiner ersten Alternative zur Voraussetzung, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben. Nach der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG setzt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Fremden nach dessen Absatz eins, (und darauf aufbauend die Erlassung eines Einreiseverbotes) voraus, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (gemeint: in den Herkunftsstaat) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dabei kommt es auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der dem Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechende Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG kommt es nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise (!) des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Es genügt nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Es ist das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0172).Im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kommt es nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise (!) des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Es genügt nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Es ist das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0172). Dass der BF sich angesichts seiner Einreise zur Begehung einer Straftat nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (Art. 21 Abs. 1 iVm Art. 5 Abs. 1 lit. e SDÜ), zumal er auch die höchstzulässige Aufenthaltsdauer überschritt, ist im Verfahren unstrittig.Dass der BF sich angesichts seiner Einreise zur Begehung einer Straftat nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (Artikel 21, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins, Litera e, SDÜ), zumal er auch die höchstzulässige Aufenthaltsdauer überschritt, ist im Verfahren unstrittig. Das Verbrechen der Schlepperei ist – jedenfalls in der Deliktsqualifikation des § 114 Abs. 4 FPG, welche mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu ahnden ist – grundsätzlich als schweres Verbrechen zu qualifizieren (so auch in Putzer, Asylrecht. Leitfaden zum Asylgesetz 2005, 2011, Rn. 125). Individuell betrachtet wurden dem BF auf der einen Seite zumindest neun Angriffe und die mehrfache Tatqualifikation zur Last gelegt, auf der anderen Seite legte er – bereits im Laufe seiner polizeilichen Vernehmung – ein umfassendes Geständnis ab, welches als reumütig gewertet wurde und auch Vortaten miteinschloss. Dem BF wurde dabei in seiner Verurteilung auch nicht zur Last gelegt, dass er die Geschleppten in einen qualvollen Zustand versetzt oder ihr Leben gefährdet hätte. Der BF wurde letztlich zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, wodurch sich das Strafmaß deutlich im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt. Auch aus der Strafhaft wurde er nach Verbüßung der Zwei-Drittel-Strafe bedingt entlassen. Vor diesem Hintergrund lässt sich im konkreten Fall nicht sagen, dass der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Der BF hat das von ihm begangene Delikt nicht unter schwerwiegenden Begleitumständen – insbesondere für die Geschleppten – begangen, hat vollumfänglich zur Wahrheitsfindung beigetragen, wurde zu einer nicht übermäßig hohen Strafe verurteilt und hat auch keine Vorstrafen auf sich lasten. Zumal es daher auch nicht wahrscheinlich erscheint, dass der BF nach seiner Haftentlassung neuerlich als Schlepper auftreten oder verwandte Delikte in Österreich begehen wird, ist daher vor dem Hintergrund des Gesagten nichts relevantes hervorgekommen, aufgrund dessen von einer gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung durch den BF auszugehen ist, die eine sofortige Ausreise des BF notwendig macht. Demzufolge wäre das BFA vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gehalten gewesen, den über einen tschechischen Aufenthaltstitel verfügenden BF zur Ausreise in die Tschechische Republik aufzufordern. Dem kam die Behörde, welche die Bestimmung des § 52 Abs. 6 FPG in ihrem Verfahren ignorierte, nicht nach. Da der BF nach seiner Haftentlassung tatsächlich bereits das Bundesgebiet in die Tschechische Republik verlassen hat, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, womit auch den weiteren Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides die Grundlage entzogen ist.Das Verbrechen der Schlepperei ist – jedenfalls in der Deliktsqualifikation des Paragraph 114, Absatz 4, FPG, welche mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu ahnden ist – grundsätzlich als schweres Verbrechen zu qualifizieren (so auch in Putzer, Asylrecht. Leitfaden zum Asylgesetz 2005, 2011, Rn. 125). Individuell betrachtet wurden dem BF auf der einen Seite zumindest neun Angriffe und die mehrfache Tatqualifikation zur Last gelegt, auf der anderen Seite legte er – bereits im Laufe seiner polizeilichen Vernehmung – ein umfassendes Geständnis ab, welches als reumütig gewertet wurde und auch Vortaten miteinschloss. Dem BF wurde dabei in seiner Verurteilung auch nicht zur Last gelegt, dass er die Geschleppten in einen qualvollen Zustand versetzt oder ihr Leben gefährdet hätte. Der BF wurde letztlich zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, wodurch sich das Strafmaß deutlich im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt. Auch aus der Strafhaft wurde er nach Verbüßung der Zwei-Drittel-Strafe bedingt entlassen. Vor diesem Hintergrund lässt sich im konkreten Fall nicht sagen, dass der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Der BF hat das von ihm begangene Delikt nicht unter schwerwiegenden Begleitumständen – insbesondere für die Geschleppten – begangen, hat vollumfänglich zur Wahrheitsfindung beigetragen, wurde zu einer nicht übermäßig hohen Strafe verurteilt und hat auch keine Vorstrafen auf sich lasten. Zumal es daher auch nicht wahrscheinlich erscheint, dass der BF nach seiner Haftentlassung neuerlich als Schlepper auftreten oder verwandte Delikte in Österreich begehen wird, ist daher vor dem Hintergrund des Gesagten nichts relevantes hervorgekommen, aufgrund dessen von einer gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung durch den BF auszugehen ist, die eine sofortige Ausreise des BF notwendig macht. Demzufolge wäre das BFA vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gehalten gewesen, den über einen tschechischen Aufenthaltstitel verfügenden BF zur Ausreise in die Tschechische Republik aufzufordern. Dem kam die Behörde, welche die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG in ihrem Verfahren ignorierte, nicht nach. Da der BF nach seiner Haftentlassung tatsächlich bereits das Bundesgebiet in die Tschechische Republik verlassen hat, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, womit auch den weiteren Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides die Grundlage entzogen ist. Aber selbst wenn man alternativ davon ausginge, dass der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der angefochtene Bescheid nicht bestehen. In § 52 Abs. 6 FPG wird explizit festgelegt, dass aus diesen Gründen die „sofortige Ausreise“ aus dem Bundesgebiet erforderlich ist. Das BFA nahm aber weder eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 2 BFA-VG vor, noch sah es – demzufolge – von der Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise nach § 55 Abs. 4 FPG ab und brachte damit zum Ausdruck, dass eine sofortige Ausreise des BF (nach Haftentlassung) gerade nicht erforderlich ist. Dies kann vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nicht saniert werden, da die Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abhängt, welche das BFA auszusprechen gehabt hätte. Da somit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in diesem Sinne mit der Nichtaberkennung der aufschiebenden Wirkung und der Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise im unauflösbaren Widerspruch stünde, wäre auch unter diesen Erwägungsgründen die Rückkehrentscheidung mitsamt den weiteren Spruchpunkten ersatzlos zu beheben. Darüber hinaus ist ganz grundsätzlich hinterfragenswert, ob ein primäres öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise – d.h. also der Abschiebung – in den Herkunftsstaat überhaupt vorliegen kann, wenn diese Abschiebung aufgrund der Lage im Herkunftsstaat gleichzeitig unzulässig und damit unmöglich ist, wohingegen die Ausreise in den Staat des Aufenthaltstitels möglich ist.Aber selbst wenn man alternativ davon ausginge, dass der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der angefochtene Bescheid nicht bestehen. In Paragraph 52, Absatz 6, FPG wird explizit festgelegt, dass aus diesen Gründen die „sofortige Ausreise“ aus dem Bundesgebiet erforderlich ist. Das BFA nahm aber weder eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG vor, noch sah es – demzufolge – von der Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise nach Paragraph 55, Absatz 4, FPG ab und brachte damit zum Ausdruck, dass eine sofortige Ausreise des BF (nach Haftentlassung) gerade nicht erforderlich ist. Dies kann vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nicht saniert werden, da die Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung abhängt, welche das BFA auszusprechen gehabt hätte. Da somit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in diesem Sinne mit der Nichtaberkennung der aufschiebenden Wirkung und der Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise im unauflösbaren Widerspruch stünde, wäre auch unter diesen Erwägungsgründen die Rückkehrentscheidung mitsamt den weiteren Spruchpunkten ersatzlos zu beheben. Darüber hinaus ist ganz grundsätzlich hinterfragenswert, ob ein primäres öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise – d.h. also der Abschiebung – in den Herkunftsstaat überhaupt vorliegen kann, wenn diese Abschiebung aufgrund der Lage im Herkunftsstaat gleichzeitig unzulässig und damit unmöglich ist, wohingegen die Ausreise in den Staat des Aufenthaltstitels möglich ist. 3.3.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.3.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG eine Verhandlung entfallen.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine Verhandlung entfallen. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W189.2269966.1.00

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